1. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, dass die beendete Ingewahrsamnahme zum Zwecke der Gefahrenabwehr rechtswidrig war (§ 19 Abs. 2 NdsGefG i. d. F. v. 20. Februar 1998, GVBl. S. 101), steht der beteiligten Behörde das Recht der sofortigen Beschwerde nach § 20 Abs. 1 FGG zu. 2. Will das Beschwerdegericht auf eine nicht mit einer Begründung versehene Beschwerde eines Beteiligten am Verfahren nach dem FGG die angefochtene Entscheidung abändern, so muss es dem Beschwerdegegner zu der beabsichtigten Entscheidung unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach bestehenden Aufhebungsgründe Gelegenheit zur Stellungnahme geben (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Versäumnis rechtfertigt eine Aufhebung jedoch nur, wenn die angefochtene Entscheidung auf diesem Mangel beruhen kann. Tenor Die weitere sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 16. Juli 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller nahm in der Nacht vom 13. zum 14. November 2002 an einer Blockade zum Castortransport auf der L 256 in der Ortschaft L. teil. Er und die weiteren Demonstranten wurden, nachdem sie verschiedenen Aufforderungen zur Freimachung der Straße nicht nachgekommen waren, von Polizeibeamten von dort auf eine daneben liegende Wiese weggetragen und eingekesselt. Die Einkesselung des Antragstellers begann gegen 03:00 Uhr und endete nach Eintreffen des Castor Transportes im Zwischenlager gegen 07:25 Uhr. Der Antragsteller hat am 13. Dezember 2002 beantragt, die Rechtswidrigkeit seiner Ingewahrsamnahme festzustellen. Am 16. März 2004 hat das Amtsgericht Termin zur Anhörung des Antragstellers auf den 3. Mai 2004 bestimmt (Bl. 105 R). Auf einen Anruf des Antragstellers vom 1. April 2004 hat der Amtsrichter diesem mitgeteilt, er müsse zu dem Anhörungstermin, mit dem ihm lediglich die Möglichkeit einer Anhörung eröffnet werden solle, nicht erscheinen. Bei dieser Gelegenheit hat er den Antragsteller befragt, darüber einen Vermerk gefertigt und den Anhörungstermin wegen des Verzichts des Antragstellers auf seine Anhörung aufgehoben (Bl. 109). Mit Beschluss vom 7. Mai 2004 hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Freiheitsentziehung des Antragstellers am 14. November 2001 in L. rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Verbringung des Antragstellers von der Straße mit späterer Einkesselung an sich sei nicht zu beanstanden, da eine Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit habe abgewendet werden müssen (Gründe S. 2, 3). Die Art und Weise der Einkesselung habe jedoch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, der nur gewahrt sei, wenn menschenwürdige Voraussetzungen vorlägen. Dies vermöge das Gericht nicht zu erkennen (wird ausgeführt). Gegen die Entscheidung hat die Beteiligte am 4. Juni 2004 sofortige Beschwerde beim Amtsgericht eingelegt und angekündigt, eine Begründung werde nachgereicht (Bl. 127). Nach Übermittlung einer Abschrift der Beschwerdeschrift an den Betroffenen (Bl. 128 Ziff. 3) gab das Amtsgericht das Verfahren am 11. Juni 2004 an das Landgericht als Beschwerdegericht ab (Bl. 128). Mit Beschluss vom 16. Juli 2004 hat das Landgericht Lüneburg über die Beschwerde der Beteiligten entschieden, die sie bis dahin nicht begründet hatte. Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses hat es den Antrag des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme zurückgewiesen und gegen seine Entscheidung die weitere sofortige Beschwerde zugelassen (Bl. 129). Mit Schriftsatz vom 4. August 2004 hat der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts durch seine nunmehrige Verfahrensbevollmächtigte weitere sofortige Beschwerde eingelegt, mit den Anträgen, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, dass die Freiheitsentziehung des Antragstellers am 13. November 2002 und dessen Behandlung im Gewahrsam rechtswidrig gewesen seien. II. Die nach § 19 Abs. 2 Satz 4 NdsGefAG i. d. F. v. 20. Februar 1998 (GVBl. S. 101) zugelassene weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 19 Abs. 3 NdsGefAG i. V. m. § 7 NdsFGG, §§ 27 , 29 FGG). Sie ist indessen nicht begründet, obwohl das Landgericht nicht frei von Verfahrensfehlern entschieden (§ 27 FGG) hat, weil die angefochtene Entscheidung darauf nicht beruhen kann. 1. Zu Unrecht reklamiert der Antragsteller allerdings, das Landgericht habe die sofortige Beschwerde der Beteiligten gegen die antragsgemäße Feststellung des Amtsgerichts, die erlittene Freiheitsbeschränkung sei rechtswidrig gewesen, als unzulässig verwerfen müssen, weil die Beteiligte keine Beschwerdebefugnis gegen die dem Antrag stattgebende Entscheidung habe. Vielmehr hat das Landgericht ein Beschwerderecht der beteiligten Behörde zu Recht angenommen. Die Beteiligte ist durch die Entscheidung, mit der dem Antrag des Betroffenen auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme nach § 19 Abs. 2 Satz 1 NdsGefAG i. d. F. vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 101) stattgegeben worden ist, beschwert und auch befugt, die Beseitigung der Beschwer mit der sofortigen Beschwerde anzustreben. Dies folgt aus § 19 Abs. 2 Satz 3 NdsGefAG i. V. m. § 19 Abs. 3 NdsGefAG, § 7 NdsFGG und § 20 Abs. 1 FGG. § 19 Abs. 2 Satz 3 NdsGefAG hat seine hier maßgebliche Fassung mit dem Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes vom 20. Mai 1996 erhalten (GVBl. S. 230) und geht, soweit ersichtlich, auf die nicht näher begründete Beschlussempfehlung des Ausschusses für innere Verwaltung vom 30. April 1996 zurück (Drucks. 13/1990). Danach findet gegen die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der beendeten Freiheitsentziehung die sofortige Beschwerde statt. Eine Beschränkung auf die Möglichkeit der Anfechtung nur gegen die ablehnende Entscheidung durch den antragstellenden Betroffenen lässt sich dieser Bestimmung auch unter Berücksichtigung der Beratung im Niedersächsischen Landtag (Stenographische Berichte, 13. WP, 55. Plenarsitzung vom 8. Mai 1996 S. 5677) nicht entnehmen, so dass grundsätzlich auch eine Anfechtungsmöglichkeit der beteiligten Behörde im Rahmen des anzuwendenden Verfahrensrechts nicht ausgeschlossen ist. Dagegen wendet der Antragsteller erfolglos ein, erst seit Inkrafttreten des mit dem Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes vom 11. Dezember 2003 (GVBl. S. 414) angefügten § 19 Abs. 4 Satz 2 SOG sehe das Gesetz ein Beschwerderecht der Polizei und der Verwaltungsbehörde bei abgelehnten Anträgen auf Anordnung von Haft vor. Aus dem Regierungsentwurf zu diesem Gesetz wird nur erkennbar, dass der Gesetzgeber sich aufgrund nicht näher benannter Spruchpraxis verschiedener niedersächsischer Gerichte, die der antragstellenden Behörde ein Beschwerderecht wohl versagt haben, durch eine eindeutige gesetzliche Regelung entgegenwirken wollte (Drucks. 15/249, S. 13). Daraus lässt sich aber nicht zwingend entnehmen, dass es nach dem bis dahin geltenden Recht ein Beschwerderecht der Behörde nicht gab, sondern nur, dass bestimmte Gerichte ein solches wohl nach § 20 FGG verneint haben sollen. Nach Auffassung des Senats steht den Polizei- und Ordnungsbehörden ein solches Beschwerderecht bei Ablehnung einer beantragten Haftanordnung aber nach § 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 FGG zu. Wie schon vom Landgericht im angefochtenen Beschluss ausgeführt, haben Behörden ein Beschwerderecht, soweit sie unabhängig von dem Willen der Beteiligten zur Vertretung öffentlicher Interessen berufen oder selbst an dem Verfahren beteiligt und durch die Entscheidung beeinträchtigt sind (Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 20 Rn. 24). Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung des Senats vor, wenn die für die Gefahrenabwehr zuständige Behörde zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung den weiteren Verbleib des Störers im behördlichen Gewahrsam anstrebt. Gegenteilige Rechtsprechung, insbesondere der Oberlandesgerichte in Niedersachsen, ist dem Senat nicht bekannt und soweit ersichtlich, zumindest nicht veröffentlicht. Im Ergebnis ebenso liegen die Dinge, wenn nachträglich auf Antrag des Betroffenen über die Zulässigkeit des beendeten Gewahrsams gestritten wird. Damit wird dem Rehabilitierungsinteresse des Antragstellers Rechnung getragen und ihm die Möglichkeit eröffnet, die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in seine Freiheitsgrundrechte feststellen zu lassen. Ebenso besteht aber auch das anerkennenswerte Interesse des Staates, im Falle einer Entscheidung zu seinem Nachteil diese mit der sofortigen Beschwerde anzufechten. Nur so hat er die Möglichkeit, sich von dem schweren Vorwurf des rechtwidrigen Eingriffs in Freiheitsrechte des Antragstellers zu entlasten. Im Übrigen erscheint ein Abwehrinteresse auch im Hinblick auf etwaige nachteilige Begleiterscheinungen, wie die Inanspruchnahme auf Zahlung einer Entschädigung oder Schadensersatz, gegeben. Einer Beschwerdebefugnis steht auch § 20 Abs. 2 FGG nicht entgegen. Soweit eine Verfügung nur auf Antrag erlassen wird, steht danach gegen die Ablehnung des Antrags nur dem Antragsteller die Beschwerde zu. Hintergrund dieser Regelung ist ersichtlich, dass im Antragverfahren nur der Antragsteller seinen abgelehnten Antrag mit der Beschwerde weiterverfolgen kann, dagegen nicht ein ebenso beschwerter Dritter, der kein eigenes Antragsrecht hat (Keidel/Kuntze/Winckler/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 20 Rn. 49). Die vorliegende Beschwerde der Beteiligten betrifft hingegen nicht einen abgelehnten, sondern einen stattgegebenen Antrag. In einem solchem Fall ist § 20 Abs. 2 FGG ohne Belang. Im Übrigen sei nur der Vollständigkeit wegen darauf hingewiesen, dass nur die Gesetzesauslegung des Landgerichts und des Senats zu Ergebnissen führt, die mit den Grundsätzen des gesunden Menschenverstandes - und der Waffengleichheit - zu vereinbaren sind. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers würde zu einem unauflösbarem Chaos führen, weil jeder Amtsrichter ohne Korrekturmöglichkeit durch eine Rechtsmittelinstanz seine juristische Meinung über die Unrechtmäßigkeit einer Ingewahrsamnahme durchsetzen könnte und die Festnahme mehrerer Demonstranten derselben Sitzblockade zu unterschiedlichen amtsgerichtlichen Entscheidungen über deren Rechtmäßigkeit führen würde. Die gleichmäßige Rechtsanwendung - soweit das bei unbestimmten Rechtsbegriffen möglich ist - hat im Übrigen sogar Verfassungsrang (BVerfG NJW 2004, 1371 , 1372). 2. Im Ansatz zu Recht beanstandet der Antragsteller allerdings die fehlende Gewährung rechtlichen Gehörs, weil das Landgericht der Beschwerde der Beteiligten stattgegeben habe, ohne dass er mit einer Entscheidung über die Beschwerde überhaupt gerechnet habe, weil weder die angekündigte Beschwerdebegründung eingegangen sei noch das Landgericht ihn über eine bevorstehende Entscheidung trotz Nichtvorliegens einer Begründungsschrift unterrichtet habe. In einem solchen Fall ist der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), der auch im Beschwerdeverfahren gilt (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 12 Rn. 137), verletzt, weil der Antragsteller mit der angekündigten Beschwerdebegründung rechnete und nur daraus ersichtlich werden konnte, was die Beteiligte gegen den angefochten Beschluss einzuwenden beabsichtigte. Zwar erfordert eine Beschwerde nach § 21 FGG keine Begründung (Keidel/Kuntze, wie vor, § 21 Rn. 6), so dass das Landgericht an einer Sachentscheidung nicht gehindert war, doch durfte das Landgericht über die nicht mit einer Begründung versehene Beschwerde nicht zugunsten der Beschwerdeführerin entscheiden, ohne den Antragsteller zuvor seine Bedenken an der Richtigkeit der Entscheidung des Amtsgerichts mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Unterbleibt nämlich die Begründung der Beschwerde, zu der dem Gegner Gehör zu gewähren wäre, und will das Beschwerdegericht der Beschwerde gleichwohl stattgeben, so muss es die Gründe dem Beschwerdegegner zur Gewährung rechtlichen Gehörs und der Vermeidung einer Überraschungsentscheidung vorher mitteilen. Die Gewährung rechtlichen Gehörs als Verfahrensgrundrecht folgt unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist sie von der zum Teil zwingenden persönlichen Anhörung des Betroffenen in Verfahren, die zur Freiheitsentziehung führen können (Bl. 143), zu trennen. Ganz abgesehen davon, dass das Verfahren über die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer beendeten Freiheitsentziehung nicht zu einer persönlichen Anhörung zwingt, sondern diese in das Ermessen des Gerichts stellt (§ 12 FGG), soll diese der Aufklärung des Sachverhalts in hochsensiblen Bereichen wie bei einer drohenden Freiheitsentziehung dienen, um gerade in diesen Bereichen zur Herbeiführung einer korrekten Sachentscheidung keine mögliche Erkenntnisquelle ungenutzt zu lassen (vgl. dazu Keidel/Kuntze, wie vor, § 12 Rn. 104, 163, 166). 3. Allerdings nötigt die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Landgericht nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Wie in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist, kann das rechtliche Gehör in der nächsthöheren Instanz auch nachgeholt werden. Da das Oberlandesgericht im FGG-Verfahren Rechtsbeschwerdeinstanz ist (§ 27 FGG), konnte der Betroffene durch seine Prozessbevollmächtigte zu der zwischen den Parteien - nicht nur in dieser Sache - umstrittenen Rechtsfrage ausreichend Stellung nehmen, ob der Bezirksregierung überhaupt eine Beschwerdebefugnis zusteht. Da das Landgericht wegen dieser Grundsatzproblematik zutreffend die weitere sofortige Beschwerde zugelassen und der Senat die Argumente des Betroffenen ausführlich beschieden hat, ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs insoweit geheilt. 4. Im Hinblick auf die Stellung des Oberlandesgerichts als bloßes Rechtsbeschwerdegericht kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die zu neuem Tatsachenvortrag führt, allerdings nicht geheilt werden mit der Folge, dass eine Aufhebung und Zurückverweisung grundsätzlich notwendig ist, allerdings nur, wenn das Vorbringen - auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes - wenigstens rechtlich erheblich ist. Daran fehlt es jedoch.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.