1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB ist für die Frage, ob Informationen objektiv in einem Werbemittel dargestellt werden können, erheblich, welchen Anteil diese Informationen am verfügbaren Raum des vom Unternehmer ausgewählten Werbeträgers einnehmen würden. Aus der Anforderung, die Informationen objektiv in der Werbebotschaft darstellen zu können, ist zu schließen, dass die Werbebotschaft gegenüber den Verbraucherinformationen nicht zurücktreten muss. Wann diese Grenze überschritten wird, ist im Einzelfall anhand einer Gesamtwürdigung des konkreten Werbemittels zu bestimmen (zu Art.
GH Urteil vom 23.01.2019 - C-430/17 ). Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.04.2019 ( I ZR 54/16 - Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II) zu Art.
1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB soll die Werbebotschaft regelmäßig dann noch nicht zurücktreten, wenn für die erforderlichen Verbraucherinformationen bei Verwendung eines für den durchschnittlichen Adressaten der Werbung angemessenen Schrifttyps nicht mehr als ein Fünftel des für eine konkrete Printwerbung verfügbaren Raums benötigt wird, wobei die gestalterische Entscheidung des Unternehmers hinsichtlich der Aufteilung und Nutzung von Raum und Zeit bei dem von ihm gewählten Kommunikationsmittel unberücksichtigt bleibt (vgl. auch EuGH Urteil vom 23.01.2019 - C-430/17 ). Zwar hat der Senat Bedenken, ob diese zu Art.
1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB ergangene Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall geht es vorliegend nicht um Verbraucherinformationen zum Widerrufsrecht, die neben die Werbebotschaft treten, sondern um die Werbebotschaft an sich. Ob sich der Werbende auch in diesem Fall lediglich auf eine Fläche von einem Fünftel verweisen lassen muss, erscheint zumindest zweifelhaft. Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen. Die Beklagte hat - unabhängig davon, ob es sich bei dem von ihr vorgelegten Prospekt um den auf dem Flyer in Bezug genommenen handelt - auch nicht dargelegt, dass es ihr unmöglich war, die Ausnahmen auf einer Fläche von einem Fünftel des Flyers aufzuführen. Der streitgegenständliche Flyer war 32 cm x 16 cm groß und beidseitig bedruckt. Dies entspricht einer Gesamtfläche von 1.024 cm2 (2 x 512 cm2), so dass die Beklagte zur Darstellung der Ausnahmen zumindest auf eine Fläche von 204,8 cm2 (z.B. 12,8 cm x 16 cm) zu verweisen war. Dass bei einer Schriftgröße von 6 Didot-Punkt auf dieser Fläche 97 Ausnahmen nicht darstellbar wären, lässt sich dem Vortrag der Beklagten weder entnehmen noch ist dies ersichtlich. Soweit die Beklagte als Nachweis der Unmöglichkeit auf die von ihr zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verweist, in die sie den ausgenommenen Prospekt hereinkopiert hat, ergibt sich hieraus nichts anderes. Auch wenn der in den Flyer hineinkopierte Prospekt nicht hinreichend lesbar sein dürfte, folgt hieraus nicht, dass die von der Aktion ausgenommenen Produkte nicht hinreichend klar und verständlich auf 20% der Flyerfläche wiedergegeben werden konnten. Zum einen enthält der in den Flyer einbezogene Prospekt Mehrfach- und Großbilder, Werbeslogans, Materialangaben, Adresse und Anfahrtsplan etc., die für die Information des Verbrauchers, welche Waren von der Aktion ausgeschlossen sind, nicht erforderlich sind. Zum anderen und vor allem ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Ausnahmen nicht auf andere Art und Weise als durch Abdruck von Bildern, z.B. durch schriftliche Bezeichnung, darstellen konnte. Gegenteiliges hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte jedenfalls nicht aufgezeigt (im Ergebnis ebenso Entscheidung des Senats vom 22.03.2018 - I- 4 U 4/18 , 4 U 4/18 - 15% Rabatt auf alle Artikel und OLG München Urteil vom 17.01.2019 - 29 U 3848/17 - Werbepreise Rn. 78ff.). Der Senat brauchte auch nicht zu entscheiden, ob der Unternehmer für die Bedingungen der Inanspruchnahme einer Sonderaktion auf seine Webseite verweisen darf, wenn andernfalls eine Werbeanzeige wegen der von ihm gewählten Gestaltung durch die erforderlichen Angaben überfrachtet würde. Im hiesigen Fall ist dies aufgrund der Gesamtgröße des Flyers im Hinblick auf die Angaben über die ausgenommenen Waren, die für die Verbraucher von zentraler Bedeutung sind, jedenfalls nicht zu befürchten (vgl. BGH Urteil vom 27.07.2017 - I ZR 153/16 - 19% MwSt. geschenkt). bbb) Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass sich die Werbung auch dann als unlauter darstellen würde, wenn der Flyer eine räumliche Beschränkung aufweisen würde. Anders als Art.
1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB, der bei einer begrenzten Darstellmöglichkeit unmittelbar eine Erleichterung der Informationspflichten vorsieht, ordnet § 5a Abs. 5 UWG lediglich an, dass die Begrenzungen des Kommunikationsmittels und die Maßnahmen des Unternehmers, die Informationen auf andere Weise zur Verfügung zu stellen, bei der Beurteilung, ob Informationen vorenthalten wurden, zu berücksichtigen sind. Eine anderweitige Bereitstellung der Informationen führt daher nicht ohne Weiteres zur Erfüllung der Informationspflichten. Vielmehr ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob es dem Verbraucher möglich und zumutbar ist, sich die Informationen auf diesem Weg zu beschaffen, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Zwar kann hierfür auch der Verweis auf die Website eines Unternehmens, die über die Angabe einer Internet-Adresse aufgerufen werden kann, ausreichend sein (EuGH Urteile vom 12.05.2011 - C-122/10 - Ving Sverige und vom 30.03.2017 - C-146/16 - DHL Paket). Die Informationen müssen allerdings einfach und schnell mitgeteilt werden (EuGH Urteil vom 30.03.2017 - C-146/16 - DHL Paket). Insgesamt ist daher zwischen dem Interesse des Unternehmers an der Nutzung von Kommunikationsmitteln mit räumlichen und/oder zeitlichen Beschränkungen und dem Interesse des Verbrauchers an der leichten Wahrnehmung aller für ihn relevanten Informationen abzuwägen. Dabei spielt eine wichtige Rolle, für welche geschäftliche Entscheidung der Verbraucher eine bestimmte, ihm auf andere Weise zur Verfügung gestellte Information benötigt und wann er sie benötigt (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG, 37. Aufl. 2019, § 5a Rn. 6.9). Nach diesen Grundsätzen überwiegt das Informationsinteresse der Verbraucher das Interesse der Beklagten, das (unterstellt) räumlich begrenzte Kommunikationsmittel zu nutzen. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Aufklärung über die von der Aktion ausgeschlossenen Waren erforderlich ist, um eine Irreführung durch den im Blickfang hervorgerufenen Eindruck einer das Gesamtsortiment der Beklagten erfassenden Aktion auszuräumen (vgl. BGH Urteil vom 27.07.2017 - I ZR 153/16 - 19% MwSt. geschenkt, Rn. 25). Zudem handelt es sich um eine Information, die der Verbraucher benötigt, um überhaupt entscheiden zu können, ob er das werbende Ladenlokal aufsuchen will. Er läuft Gefahr, aufgrund des irreführenden Blickfangs das Geschäft der Beklagten aufzusuchen, um hier zu erfahren, dass das von ihm in den Blick genommene Produkt von der Aktion ausgenommen ist. Zwar hätte der Verbraucher die Möglichkeit, sich die erforderlichen Informationen durch das Aufrufen der Internetseite der Beklagten zu beschaffen und auch ist der Durchschnittsverbraucher hierzu durchaus in der Lage. Allerdings gibt es keinen Erfahrungssatz, ein Verbraucher werde bei einer Anzeige der hier beanstandeten Art zunächst die Aktionsbedingungen im Internet aufrufen, bevor er sich auf den Weg zum Einrichtungshaus macht. Vielmehr liegt es nahe, dass ein erheblicher Teil der Durchschnittsverbraucher durch die Anzeige in das Einrichtungshaus gelockt und dort durch das Ausmaß der für die Aktion geltenden Einschränkungen überrascht wird (BGH Urteil vom 27.07.2019 - I ZR 153/16 - 19% MwSt. geschenkt). Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass die in Bezug genommenen Prospektangebote unter www.turflon.de schnell, leicht sowie klar zu erlangen waren. Um die ausgenommenen Produkte zu ermitteln, hätte der Verbraucher einen mehrseitigen Prospekt durchblättern und auswerten müssen. Durch die Verteilung der Angebote auf mehrere Seiten und den Abdruck von Bildern, auf denen neben den angebotenen Produkten auch weitere Gegenstände abgebildet waren, war es dem Verbraucher nicht ohne Mühe möglich, sich ein klares Bild von den ausgenommenen Produkten und deren Umfang zu machen. c) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten indiziert. 3) Die Beklagte ist aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auch zur Erstattung der Abmahnpauschale als Ersatz der anteiligen Personal- und Sachkosten verpflichtet. Die Höhe der Pauschale ist angemessen, Einwendungen hiergegen hat die Beklagte nicht erhoben (vgl. auch Urteil des Senats vom 18.06.2019 - 4 U 18/19 - Medikamentenmonat und vom 16.08.2018 - I-4 U 79/17 , 4 U 79/17 - Zum Biker in acht Tagen, Bikerweek; OLG München Urteil vom 22.03.2019 - 6 U 3026/17 ). 4) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291 , 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 ZPO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Permalink: https://openjur.de/u/2196747.html ( https://oj.is/2196747 ) Volltext Druckansicht Zitate 7 Zitiert 1 Referenzen 2 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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