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VG Arnsberg, Urteil vom 09.12.2019 - 8 K 2424/18

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides seines Landrates vom 2. Mai 2018 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 19. Mai 2017 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigu

, § 88 Rn.

  1. Zwar hat die Klägerin in ihrer Klageschrift zunächst lediglich die Aufhebung des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheides des Landrates des Beklagten beantragt und erst in ihrem Schriftsatz vom
  2. Januar 2019 deutlich gemacht, dass sie mit ihrer Klage auch eine Verpflichtung des Beklagten zu einer erneuten Entscheidung über ihren Genehmigungsantrag erwirken will. In den Schriftsätzen zur Begründung ihrer Klage hatte sie jedoch schon zuvor hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass sie grundsätzlich die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für ihr Vorhaben anstrebt, weil sie die Ablehnung ihres Genehmigungsantrages unter Verweis auf die bauplanungsrechtlichen Regelungen in §§ 36 , 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für rechtswidrig hält. Die aus der Klageschrift und der nachfolgenden Klagebegründung ersichtliche Interessenlage der Klägerin rechtfertigt mithin die Auslegung, dass sie mit ihrem Schriftsatz vom
  3. Januar 2019 ihr Klagebegehren nicht förmlich im Sinne des § 91 VwGO geändert, sondern lediglich klargestellt hat, dass sie eine Neubescheidung ihres Genehmigungsantrages unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu den im Ablehnungsbescheid angeführten bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten begehrt. Die Verpflichtungsklage in Gestalt der Bescheidungsklage ist gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Klägerin fehlt entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Denn die Verneinung der entscheidungserheblichen Frage durch das erkennende Gericht, ob die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorliegen und die Beigeladene deshalb ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB rechtmäßig versagt hat, verbessert die Rechtsstellung der Klägerin. Es liegt auch nicht auf der Hand, dass der Genehmigungsantrag der Klägerin vom Beklagten auf der Grundlage der - später noch genauer in den Blick zu nehmenden - Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 2 der
  4. BImSchV abzulehnen gewesen wäre. Die Klage ist auch begründet. Nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spricht das Gericht, wenn die Sache spruchreif ist, die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Andernfalls - so wie vorliegend in einem "steckengebliebenen" Genehmigungsverfahren - spricht es gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu bescheiden. Der Anspruch auf Bescheidung setzt voraus, dass die Genehmigung nach den bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen nicht offensichtlich zu versagen ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom
  5. Juni 2007 - 8 A 2677/06 -, juris Rn. 40, und vom
  6. April 2011 - 8 A 320/09 -, juris Rn. 182 jeweils für "steckengebliebene” immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. Das ist hier der Fall. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn andere öffentlichrechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb nicht entgegenstehen. Der Genehmigung steht hier nicht entgegen, dass das Vorhaben wegen der Lage außerhalb der im FNP der Beigeladenen dargestellten Konzentrationszone planungsrechtlich unzulässig und das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB daher zu Recht von der Beigeladenen versagt worden wäre. Denn die Darstellung einer Konzentrationszone für die Errichtung von WEA im FNP entfaltet nicht nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine Ausschlusswirkung für außerhalb der dargestellten Zone gelegene Standorte. Die damit begründete Versagung des Einvernehmens ist rechtswidrig und das Einvernehmen kann daher vom Gericht auch im Wege eines Bescheidungsurteils ersetzt werden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom
  7. Juni 2003 - 4 B 14.03 -, juris Rn. 6 ebenfalls für ein "steckengebliebenes" Baugenehmigungsverfahren. Zunächst ist die Darstellung einer Konzentrationszone für die Errichtung von WEA im FNP der Beigeladenen formell unwirksam. Sie ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, weil die Bekanntmachungen im Allgemeinen Anzeiger, I. , und in der Westfälischen Rundschau nicht den an sie zu stellenden rechtsstaatlichen Anforderungen genügen. Die Klägerin ist hinsichtlich dieses Gesichtspunktes, den sie in ihren Schriftsätzen zur Begründung der vorliegenden Klage nicht gerügt hat, entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch nicht gemäß § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) präkludiert. Die Regelungen des UmwRG sind im vorliegenden Fall schon nicht anwendbar. Nach der hier insoweit allein in Betracht zu ziehenden Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG findet dieses Gesetz Anwendung auf Verwaltungsakte oder öffentlichrechtliche Verträge, durch die andere als in den Nrn. 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechtes, des Landesrechtes oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG findet dieses Gesetz auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Mit der Unterlassung einer Zulassungsentscheidung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG sind solche Fälle gemeint, in denen die Behörde eine Zulassungsentscheidung in einer anderen als der gesetzlich vorgeschriebenen Form trifft, in denen die Behörde zu Unrecht auf ein Zulassungsverfahren verzichtet oder in denen Vorhaben ohne behördliche Zulassung realisiert werden. Vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand:
  8. EL Juni 2019, § 1 UmwRG Rn. 126 f.; Schieferdecker, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5.

§ 1Umw

RG Rn. 85 ff. Eine solche Fallgestaltung liegt hier indes nicht vor, weil der Beklagte das streitgegenständliche Vorhaben weder zugelassen hat noch eine Zulassungsentscheidung im vorgenannten Sinne unterblieben ist. Im Falle der Ablehnung eines Genehmigungsantrages - wie hier - ist der Anwendungsbereich des UmwRG nicht eröffnet. Hinzu kommt, dass es sich bei der im vorliegenden Klageverfahren allein entscheidungserheblichen Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht um eine umweltbezogene Rechtsvorschrift i.S.d. § 1 Abs. 4 UmwRG handelt. Denn § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bezweckt lediglich, den Gemeinden und den für die Raumordnung zuständigen Behörden ein Steuerungsinstrument gegenüber den nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben zu vermitteln. Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand:

  1. EL August 2019, § 35 Rn.
  2. Selbst wenn zugunsten der Beigeladenen unterstellt wird, dass § 6 UmwRG in der vorliegenden Fallkonstellation Anwendung findet, ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom
  3. Juni 2018 - innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG - vorgetragen hat, dass der FNP der Beigeladenen unwirksam sei und somit ihrem Vorhaben nicht entgegengehalten werden könne. Zwar hat die Klägerin insoweit ausdrücklich nur Fehler im Abwägungsvorgang gerügt und nicht auch Fehler der öffentlichen Bekanntmachung des FNP. Die Kammer ist gleichwohl nicht daran gehindert, auch Fehler der Bekanntmachung des FNP zu prüfen und bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Denn auch eine verspätete Einwendung ist zu berücksichtigen, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln (vgl. § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO). Davon kann ausgegangen werden, wenn das Gericht über eigene effektive Ermittlungsmöglichkeiten, etwa behördliche Auskünfte, verfügt. Vgl. Winkler, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5.

§ 6Umw

RG Rn. 7. Schließlich entbindet die Möglichkeit zum Ausschluss verspätet vorgebrachter Einwendungen das Gericht auch nicht von seinem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO). Ist ein Tatsachenkomplex im gerichtlichen Verfahren rechtzeitig aufgeworfen worden, so ist nach § 86 Abs. 3 VwGO in erster Linie das Gericht und nicht etwa der Kläger gehalten, auf eine erschöpfende Erörterung des aufgeworfenen Komplexes hinzuwirken. Vgl. Winkler, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5.

§ 6Umw

RG Rn. 9; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand:

  1. EL Juni 2019, § 6 UmwRG Rn.
  2. Vorliegend musste die Kammer im Wege der Amtsermittlung aufgrund des rechtzeitigen Vortrags der Klägerin ohnehin die Aufstellungsvorgänge des FNP von der Beigeladenen beiziehen, um die Wirksamkeit des FNP prüfen zu können. Auch die Prüfung der rechtmäßigen öffentlichen Bekanntmachung des FNP war dem erkennenden Gericht mittels der bereits beigezogenen Aufstellungsvorgänge entgegen der Auffassung der Beigeladenen ohne weiteren Aufwand möglich. Im Anwendungsbereich von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfüllt der FNP eine dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion. Wie die Festsetzungen eines Bebauungsplans bestimmen Darstellungen des FNP mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Wie ein Bebauungsplan müssen sie dem Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genügen und den Gleichheitssatz sowie das Verhältnismäßigkeitsprinzip wahren. Vgl. BVerwG, Urteil vom
  3. April 2007 - 4 CN 3.06 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom
  4. Dezember 2017 - 7 D 100/15 .NE -, juris Rn.
  5. Die Darstellung eines FNP mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB besitzt deshalb die Qualität einer Rechtsvorschrift. Aus rechtsstaatlichen Gründen sind Rechtsnormen in einer Weise der Öffentlichkeit bekanntzumachen, dass sich die Betroffenen in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt verlässlich Kenntnis verschaffen können. Vgl. OVG NRW, Urteile vom
  6. Dezember 2017 - 7 D 100/15 .NE -, a.a.O. Rn. 35 ff., vom
  7. Januar 2019 - 10 D 23/17 .NE -, juris Rn. 55 und vom
  8. März 2019 - 2 D 71/17 -, juris Rn.
  9. Hinsichtlich des FNP sieht § 6 Abs. 5 BauGB die ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung des FNP durch die höhere Verwaltungsbehörde vor. Aus rechtsstaatlichen Gründen ist es dabei erforderlich, dass dem Adressaten der Bekanntmachung der räumliche Geltungsbereich der Rechtsnormqualität aufweisenden Darstellungen hinreichend deutlich gemacht wird. Dies ist bei einer Darstellung des FNP mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB grundsätzlich der gesamte Außenbereich der Gemeinde. Vgl. OVG NRW, Urteile vom
  10. Dezember 2017 - 7 D 100/15 .NE -, a.a.O. Rn. 39 ff., vom
  11. Januar 2019 - 10 D 23/17 .NE -, a.a.O. Rn. 57 und vom
  12. März 2019 - 2 D 71/17 .NE -, a.a.O. Rn.
  13. Dies gilt erst Recht für die Bekanntmachung eines das gesamte Stadtgebiet erfassenden neu aufgestellten FNP, soweit dieser Konzentrationszonen ausweist. Insbesondere in einem solchen Zusammenhang ist deutlich zu machen, dass dem FNP ausnahmsweise im Hinblick auf die darin erfolgte Darstellung von Konzentrationszonen Rechtsnormcharakter im oben ausgeführten Sinne zukommen soll. In einer solchen Fallgestaltung erschließt sich für die etwa betroffenen Normadressaten durch die bloße Wiedergabe der Genehmigung der Bezirksregierung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB nämlich noch umso weniger als bei einer immerhin spezifisch Konzentrationszonen erfassenden bloßen (Teil-)Änderung des FNP, dass (auch) eine verbindliche Rechtsnorm mit dem erläuterten Regelungsgehalt erlassen worden ist. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom
  14. Juni 2019 - 4 K 9386/17 -, juris Rn.
  15. Diesen Anforderungen genügt die Bekanntmachung des FNP der Beigeladenen im Allgemeinen Anzeiger, I. , und in der Westfälischen Rundschau nicht. Sie beschränkte sich auf die bloße Widergabe der Genehmigung der Bezirksregierung. Ein Hinweis oder eine Erläuterung der mit der Festsetzung einer Konzentrationszone verbundenen Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet der Beigeladenen findet sich jedoch nicht. Es war auch kein Plan beigefügt, der den Außenbereich der Beigeladenen darstellte und dem sich die räumliche Lage der Konzentrationszone entnehmen ließ. Diese Verkündungsmängel fallen nicht in den Anwendungsbereich der Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB und sind als sogenannte "Ewigkeitsmängel" ohne Weiteres beachtlich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom
  16. Dezember 2017 - 7 D 200/15.NE -, a.a.O., Rn.
  17. Fehlt es danach an einer wirksamen Darstellung von Konzentrationszonen im FNP der Beigeladenen, so hat sie bereits aus diesem Grund ihr gemeindliches Einvernehmen zum Vorhaben der Klägerin rechtswidrig versagt. Eine Ablehnung des Genehmigungsantrags der Klägerin kann der Landrat des Beklagten auf die Versagung somit nicht stützen. Darüber hinaus entfaltet die Flächennutzungsplanung der Beigeladenen auch deshalb keine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, weil sie materiell unwirksam ist. Dem FNP der Beigeladenen liegt kein schlüssiges Gesamtkonzept zugrunde. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Das Abwägungsgebot ist danach verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom
  18. Juni 2016 - 8 D 99/13 .AK -, juris Rn. 335 f. Bei der Planung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung verlangt das Abwägungsgebot die Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzeptes, das sich auf den gesamten Außenbereich des Gemeindegebietes erstreckt. Die planerische Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von WEA freizuhalten. Vgl. BVerwG, Urteile vom
  19. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, juris Rn. 36 und vom
  20. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, juris Rn.
  21. Die Ausarbeitung eines Planungskonzepts ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf der Ebene des Abwägungsvorgangs angesiedelt. Sie vollzieht sich abschnittsweise. Im ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als Tabuzonen zu ermitteln, die sich für die Nutzung der Windenergie nicht eignen. Die Tabuzonen lassen sich in zwei Kategorien einteilen, nämlich in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von WEA aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind (harte Tabuzonen), und in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von WEA zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen nach den städtebaulichen Vorstellungen, die die Gemeinde anhand eigener Kriterien entwickeln darf, aber von vornherein keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen (weiche Tabuzonen). Bei den harten Tabuzonen handelt es sich um Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung an § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB scheitern würde. Danach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bauleitplan, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Harte Tabuzonen scheiden kraft Gesetzes als Konzentrationszonen für die Windenergienutzung aus und sind so einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen (§ 1 Abs. 7 BauGB) entzogen. Demgegenüber sind weiche Tabuzonen zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. Ihre Ermittlung und ihre Bewertung sind aber gleichwohl der Ebene der Abwägung zuzuordnen. Der Rat muss die Entscheidung, eine Fläche als weiche Tabuzone zu bewerten, rechtfertigen. Weiche Tabuzonen sind disponibel. Die für ihre Charakterisierung ausschlaggebenden städtebaulichen Gesichtspunkte sind nicht von vornherein gegenüber der Windenergienutzung vorrangig und der Plangeber muss die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er mit seiner Planung für die Windenergienutzung nicht substantiell Raum schafft. Vgl. BVerwG, Urteil vom
  22. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, a.a.O. Rn.10 ff. Nach Abzug der harten und der weichen Tabuzonen bleiben so genannte Potentialflächen übrig, die für die Darstellung von Konzentrationszonen im FNP in Betracht kommen. Sie sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, das heißt, die öffentlichen Belange, die gegen die Darstellung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone für die Windenergienutzung sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom
  23. September 2009 - 4 BN 25.09 -, juris Rn. 8; Urteil vom
  24. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, a.a.O. Rn.
  25. Der Rat muss aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, das heißt er muss kenntlich machen, dass er - anders als bei harten Tabuzonen - einen Bewertungsspielraum hat, und er muss die Gründe für seine wertende Entscheidung offenlegen. Andernfalls scheitert seine Planung unabhängig davon, welche Maßstäbe an die Kontrolle des Abwägungsergebnisses anzulegen sind, schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die weichen Tabuzonen auf der Stufe der Abwägung in die Planung eingestellt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom
  26. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, a.a.O. Rn.
  27. Für die Rechtmäßigkeit der Flächenauswahl unter Abwägungsgesichtspunkten sind die Erwägungen maßgeblich, die tatsächlich Grundlage der Abwägungsentscheidung des Plangebers waren. Entscheidend für die gerichtliche Überprüfung der Abwägungsentscheidung sind damit in erster Linie die Verlautbarungen in der Begründung, die dem FNP nach § 5 Abs. 5 BauGB beizufügen ist, sowie die Erwägungen, denen der Plangeber bei seiner abschließenden Beschlussfassung gefolgt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom
  28. September 2015 - 10 D 82/13 .NE -, juris Rn.
  29. Diese Maßstäbe gelten auch für solche Planungsentscheidungen, die - wie hier der FNP der Beigeladenen - bereits im Jahr 1999 getroffen wurden. Die für solche Abwägungsentscheidungen maßgeblichen normativen Grundlagen - §§ 1 Abs. 3 und 7, 5 ff. BauGB - beanspruchten auch in dieser Zeit schon Geltung. Die später ergangene Rechtsprechung zur Planung von Konzentrationszonen hat diesbezüglich im Wesentlichen keine neuen Anforderungen gestellt, sondern lediglich die sich aus diesen Bestimmungen, insbesondere dem Abwägungsgebot, ergebenden Voraussetzungen in Bezug auf die Festlegung solcher Zonen konkretisiert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom
  30. November 2011 - 8 A 252/10 -, juris Rn. 58, VG Arnsberg, Urteil vom
  31. Juni 2019 - 4 K 9386/17 -, a.a.O. Rn. 113 ff. Der Grundsatz, dass die Planung jedenfalls ein gesamträumliches Entwicklungskonzept für das gesamte Gemeindegebiet verfolgen muss, lässt sich bereits der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1987 zu Konzentrationszonen für Abgrabungsflächen zur Kiesgewinnung in einem FNP entnehmen, vgl. BVerwG, Urteil vom
  32. Mai 1987 - 4 C 57.84 -, juris Rn. 26, und ist in einer weiteren Entscheidung aus dem Jahr 2002 speziell in Bezug auf WEA aufgegriffen und fortentwickelt worden. Vgl. BVerwG, Urteil vom
  33. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, juris Rn. 23 ff. Namentlich war eine bewusste und dokumentierte Differenzierung zwischen harten und weichen Tabukriterien, die bereits in den unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen - § 1 Abs. 3 BauGB - angelegt ist, vgl. BVerwG, Urteil vom
  34. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, a.a.O. Rn.14, unbeschadet dessen, dass die entsprechenden Begrifflichkeiten erst in späteren höchstrichterlichen Entscheidungen verwandt wurden, der Sache nach schon zuvor geboten. Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Nieders. OVG), Urteil vom
  35. März 2018 - 12 KN 144/17 -, juris Rn. 53 ff. Diesen Maßstäben genügt das dem FNP der Beigeladenen zugrundeliegende Gesamtkonzept nicht. Es basiert auf einem von der Beigeladenen in Auftrag gegebenen Gutachten, welches in einer Kurzfassung im Erläuterungsbericht zum FNP wiedergegeben worden ist. Danach sind zwar in einem ersten Schritt diejenigen Flächen ermittelt und abgegrenzt worden, die für die Errichtung von WEA nicht geeignet sind (vgl. S. 105 f. des Erläuterungsberichtes unter 5.4.5). Die verbleibenden fünf Teilflächen wurden bei weiterer Prüfung nach näher benannten Kriterien beurteilt, um die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotential zu ermitteln. Ein Fehler im Abwägungsvorgang ist dem Gutachter - und damit auch dem Rat der Beigeladenen - jedoch dadurch unterlaufen, dass im ersten Schritt, bei der Festlegung der Ausschlussbereiche, nicht zwischen harten und weichen Tabuzonen differenziert worden ist. Auf S. 106 des Erläuterungsberichtes zum FNP sind sog. "Restriktionsflächen als Tabuzonen" aufgeführt worden. Bereits diese Formulierung lässt den Schluss zu, dass die Beigeladene die Errichtung von WEA in diesen Bereichen als schlechthin ausgeschlossen angesehen und mithin hierunter die harten Tabuzonen aufgelistet hat. Dafür, dass die Auflistung der Restriktionsflächen im Erläuterungsbericht auch Flächen enthält, die trotz tatsächlicher und rechtlicher Möglichkeit der Errichtung und des Betriebs von WEA nach Ausübung eines Abwägungsspielraums anhand eigener Kriterien als weiche Tabuzone von vornherein ausgeschieden worden wären, ist auch sonst nichts erkennbar. Der Verzicht auf die Unterscheidung zwischen beiden Arten der Tabuzonen wäre allerdings unbeachtlich, wenn feststünde, dass nur harte Tabuzonen zu den Ausschlussbereichen gezählt worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom
  36. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, a.a.O. Rn.
  37. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Insbesondere sind Wälder im Erläuterungsbericht zum FNP aufgelistet und daher zu Unrecht als hartes Tabukriterium angesehen worden. Denn die Errichtung von WEA in Waldgebieten ist, auch unter Berücksichtigung der zum damaligen Zeitpunkt der Planaufstellung einschlägigen landes- bzw. regionalplanerischen Vorgaben, nicht per se rechtlich unmöglich gewesen. Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom
  38. September 2015 - 10 D 82/13 .NE -, juris Rn. 55 ff. und vom
  39. März 2018 - 2 D 95/15 .NE -, juris Rn.105 ff. Dementsprechend gehen mittlerweile alle mit Bau- und Immissionsschutzrecht befassten Senate des OVG NRW im Einklang mit weiteren Obergerichten und in der Literatur vertretenen Auffassungen davon aus, dass Waldflächen grundsätzlich keine harten Tabuzonen (mehr) sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom
  40. Januar 2019 - 2 D 63/17 .NE -, a.a.O. Rn. 87 ff. m.w.N. Der dargestellte Abwägungsmangel ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB a.F. erheblich, weil er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Er ist auch nach wie vor beachtlich. Zwar wird gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a.F. ein Mangel der Abwägung unbeachtlich, wenn er nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des FNP oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Um den Fristablauf auszulösen, muss die Bekanntmachung jedoch rechtlich einwandfrei sein und den rechtsstaatlich gebotenen Verkündungszweck erfüllen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom
  41. Dezember 2017 - 7 D 100/15 .NE -, a.a.O. Rn.
  42. Dies war jedoch - wie oben bereits ausgeführt - vorliegend nicht der Fall. Nach Vorstehendem kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob die dem FNP zugrundeliegende Abwägung der Beigeladenen weitere Fehler im Abwägungsvorgang aufweist, etwa weil weitere Flächen unzulässigerweise als harte Tabuzonen behandelt worden sind oder die Vorgehensweise bei der Abwägung unter anderen Gesichtspunkten nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Ferner kann dahinstehen, ob das Abwägungsergebnis fehlerhaft ist, weil der Windenergie kein "substantieller Raum" gegeben worden ist. Steht § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dem Vorhaben mangels wirksamer Darstellung einer Konzentrationszone im FNP der Beigeladenen nach alldem nicht entgegen, so hat die Klägerin einen Anspruch auf Bescheidung ihres Genehmigungsantrags unter Beachtung dieser gerichtlichen Bewertung. Das Einvernehmen der Beigeladenen wird durch dieses Urteil im Umfang der planungsrechtlichen Entscheidungsreife ersetzt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom
  43. November 2012 - 8 A 252/10 -, juris Rn.
  44. Dass das Vorhaben der Klägerin aus anderen Gründen offensichtlich nicht gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG genehmigungsfähig ist, ist nach dem Kenntnisstand des Gerichts nicht ersichtlich. Insbesondere muss eine Ablehnung des Genehmigungsantrags nicht aufgrund von § 20 Abs. 2 Satz 2 der
  45. BImSchV erfolgen, weil die Klägerin (noch) nicht alle für die Prüfung des Antrages erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. Nach dieser Vorschrift soll ein Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller einer Aufforderung zur Ergänzung der Unterlagen innerhalb einer ihm gesetzten Frist, die auch im Falle ihrer Verlängerung drei Monate nicht überschreiten soll, nicht nachgekommen ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Der Landrat des Beklagten hat die Klägerin mit der Eingangsbestätigung des Antrages am
  46. Juni 2017 darauf hingewiesen, dass eine Beteiligung der Fachbehörden erst erfolgen solle, wenn sich das Vorhaben als bauplanungsrechtlich zulässig erweise. Hierfür seien deutlich umfangreichere Unterlagen erforderlich, die er ggf. gesondert bei der Klägerin anfordern werde. Mit Schreiben vom
  47. September 2017 bestätigte der Landrat des Beklagten der Klägerin sodann den Eingang weiterer Unterlagen und wies darauf hin, dass die Klägerin angekündigt habe, die noch fehlenden Unterlagen zur Typenprüfung und den LBP II nachreichen zu wollen. Eine Aufforderung gegenüber der Klägerin, diese oder weitere Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist einzureichen, ist jedoch ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten nicht erfolgt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Weil die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, ist sie in dem tenorierten Umfang an den Verfahrenskosten zu beteiligen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Das Gericht sieht von einer Zulassung der Berufung gegen das Urteil ab, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer ober- oder höchstrichterlichen Entscheidung abweicht (vgl. §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/2196758.html ( https://oj.is/2196758 ) Volltext Zitate 15 Zitiert 0 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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