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BVerfG, Urteil vom 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15 u.a.

Obsah (5)§ 217Art. 2Art. 9Art. 12Art. 1

1. a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. b) Das Recht auf selbstbestimmtes

deren Tod erledigt.

  1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu III.
  2. wird verworfen.
  3. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern – mit Ausnahme des Beschwerdeführers zu III.
  4. – die notwendigen Auslagen für die Verfassungsbeschwerden zu erstatten. Gründe A. I. Die Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen § 217 des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung des Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom
  5. Dezember 2015 ( BGBl I S. 2177 ). Beschwerdeführer sind schwer erkrankte Personen, die ihr Leben mit geschäftsmäßig angebotener Unterstützung Dritter selbst beenden wollen, Vereine mit Sitz in Deutschland und in der Schweiz, die eine solche Unterstützung anbieten, deren organschaftliche Vertreter und Mitarbeiter, in der ambulanten oder stationären Patientenversorgung tätige Ärzte sowie in die Beratung über und in die Vermittlung von Suizidhilfe eingebundene Rechtsanwälte. Die Beschwerdeführer, die Suizidhilfe in Anspruch nehmen möchten, leiten insbesondere aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben ab. Dieses Recht umfasse als Ausdruck autonomer Selbstbestimmung auch die Inanspruchnahme der Unterstützung

Dritte bei der Selbsttötung und werde

§ 217St

GB verletzt. Infolge der Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung sei ihnen die gewünschte Suizidhilfe nicht mehr zugänglich. Die beschwerdeführenden Vereine rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, die für sie tätigen Personen zusätzlich eine Verletzung ihrer Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 Var. 2 GG). Die von ihnen angebotene Suizidhilfe erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen von § 217 StGB. Deshalb könnten sie auf diesem Gebiet nicht mehr tätig werden, ohne sich strafbar zu machen oder, im Fall der Vereine, sich der Gefahr der Verhängung einer Geldbuße nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) oder eines Vereinsverbots nach § 3 des Vereinsgesetzes (VereinsG) auszusetzen. Die beschwerdeführenden Ärzte stützen ihre Verfassungsbeschwerden im Wesentlichen auf eine Verletzung ihrer Gewissens- und Berufsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 Var. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG). Die beschwerdeführenden Rechtsanwälte machen ebenfalls geltend,

§ 217St

GB in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt zu sein, weil die suizidbezogene Beratung und die Vermittlung von Möglichkeiten zur Suizidhilfe nunmehr unter Strafe stünden. Übereinstimmend beanstanden alle Beschwerdeführer eine mangelnde Bestimmtheit der angegriffenen Vorschrift. § 217 StGB stelle nicht hinreichend sicher, dass die im Einzelfall geleistete Suizidhilfe straffrei bleibe. Ebenso wenig sei sicher zu beurteilen, ob und inwieweit § 217 StGB bislang straffreie Formen der Sterbehilfe (indirekte Sterbehilfe und Behandlungsabbruch) und der Palliativmedizin erfasse. Damit verhindere die Strafnorm eine am Wohl des Patienten orientierte ärztliche Berufsausübung. II. 1. § 217 StGB wurde mit Wirkung zum 10. Dezember 2015

das Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 3. Dezember 2015 ( BGBl I S. 2177 ) eingeführt. a) Die Vorschrift lautet: Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung

(1)Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht. b) Diese Fassung des § 217 StGB geht auf den Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ( BTDrucks 18/5373 ) zurück, der nach einer intensiven parlamentarischen Debatte am 6. November 2015

eine fraktionsübergreifende Mehrheit des Deutschen Bundestages angenommen (BT-Plenarprotokoll 18/134, S. 13101) und in der Folge als Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung am 9. Dezember 2015 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (BGBl I S. 2177). Im Gesetzgebungsverfahren standen vier Regelungsvorschläge zur Abstimmung, die unterschiedliche Konzepte zum legislativen Umgang mit dem Wunsch nach einer selbstbestimmten Beendigung des eigenen Lebens vorsahen: der Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ( BTDrucks 18/5373 ), der Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der ärztlich begleiteten Lebensbeendigung (Suizidhilfegesetz, BTDrucks 18/5374 ), der Entwurf eines Gesetzes über die Straffreiheit der Hilfe zur Selbsttötung ( BTDrucks 18/5375 ) und der Entwurf eines Gesetzes über die Strafbarkeit der Teilnahme an der Selbsttötung ( BTDrucks 18/5376 ).

  1. aa)Angenommen wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ( BTDrucks 18/5373 ), der die Strafbarkeit einer konkret umschriebenen Form der Förderung einer Selbsttötung vorsieht. Das Gesetz ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
  2. bb)Der Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der ärztlich begleiteten Lebensbeendigung (Suizidhilfegesetz, BTDrucks 18/5374 ) wollte das bestehende strafrechtliche Regelungsgefüge unberührt lassen und sah im Interesse der Rechtssicherheit lediglich eine bürgerlich-rechtliche Regulierung speziell der ärztlichen Suizidhilfe vor. Das Recht des volljährigen und einwilligungsfähigen Patienten, die freiwillige Hilfestellung eines Arztes bei der selbst vollzogenen Beendigung seines Lebens in Anspruch zu nehmen, sollte positiv festgeschrieben werden. Es sollte lediglich daran geknüpft sein, dass der Patient die Selbsttötung ernsthaft und endgültig wünscht, eine ärztliche Beratung über andere Behandlungsmöglichkeiten und über die

führung der Suizidhilfe stattfindet, die Unumkehrbarkeit des Krankheitsverlaufs sowie die Wahrscheinlichkeit des Todes medizinisch festgestellt und ebenso wie der Patientenwunsch und die Einwilligungsfähigkeit des Patienten

einen zweiten Arzt bestätigt wird. cc) Der Entwurf eines Gesetzes über die Straffreiheit der Hilfe zur Selbsttötung ( BTDrucks 18/5375 ) zielte darauf ab, die Straffreiheit der Hilfe zur freiverantwortlichen Selbsttötung allgemein, das heißt nicht beschränkt auf die ärztliche Suizidhilfe, ausdrücklich gesetzlich festzuschreiben. Es sollten lediglich Verstöße gegen vorgeschriebene Wartefristen, Beratungs- und Dokumentationsobliegenheiten sowie gewerbsmäßiges Handeln unter Strafe gestellt werden. Daneben sah auch dieser Entwurf eine spezifische Regulierung der ärztlichen Suizidhilfe vor, die Ärzte von einer Verpflichtung zur Suizidhilfe ausdrücklich freistellen, zugleich aber festlegen sollte, dass ihnen diese

das Berufsrecht nicht verboten werden dürfe. Entgegenstehende Regelungen sollten ausdrücklich für unwirksam erklärt werden.

  1. dd)Der Entwurf eines Gesetzes über die Strafbarkeit der Teilnahme an der Selbsttötung ( BTDrucks 18/5376 ) hingegen ging über die Regelung des nunmehr geltenden § 217 StGB hinaus, indem er die Anstiftung und die Beihilfe zur Selbsttötung generell unter Strafe stellen wollte.
  2. c)Flankiert wurde das Gesetzgebungsvorhaben von dem am 5. November 2015 beschlossenen und am 1. Dezember 2015 ausgefertigten Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz – HPG, BGBl I S. 2114), das den Ausbau des ambulanten und stationären Hospiz- und Palliativangebots zum Gegenstand hat. Darin wird unter anderem die palliative Versorgung als Teil der Krankenbehandlung und der häuslichen Krankenpflege im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung festgeschrieben (§ 27 Abs. 1 Satz 3, § 37 Abs. 2a Sozialgesetzbuch – SGB – V) und die Sterbebegleitung als Teil des von der gesetzlichen Pflegeversicherung gedeckten Leistungsspektrums definiert (ursprünglich § 28 Abs. 5 SGB XI; zwischenzeitlich überführt in § 28 Abs. 4 SGB XI

Art. 2Nr.

13 Buchst. c und Buchst. d des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom

  1. Dezember 2015, BGBl I S. 2424 ).
  2. Mit dem Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung wurde erstmals seit der Einführung einer einheitlichen Strafrechtsordnung in Deutschland im Jahre 1871 die Teilnahme an der Selbsttötung einer eigenverantwortlich handelnden Person in einem Teilbereich unter Strafe gestellt. a) Im Römischen Recht erfuhr die Straffreiheit der Selbsttötung und der Mitwirkung daran noch bereichsspezifische Ausnahmen, etwa bei Soldaten, die sich

Suizid dem Kriegsdienst entzogen, oder bei Angeklagten, die

den Suizid einer Verurteilung und der Vermögenskonfiskation entgehen wollten (vgl. dazu umfassend Frantzen, Mors voluntaria in reatu, 2012). Die Partikularrechtsordnungen des Mittelalters und der frühen Neuzeit hatten zwar überwiegend nicht mehr den Versuch der Selbsttötung als solchen, vereinzelt aber die Teilnahme daran selbständig unter Strafe gestellt (vgl. Feldmann, Die Strafbarkeit der Mitwirkungshandlungen am Suizid, 2009, S. 18-70). Das später

Gesetz vom

  1. Mai 1871 zum Reichsstrafgesetzbuch erklärte Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund aus dem Jahr 1870 enthielt sich einer Regelung zur Strafbarkeit der Teilnahme an der Selbsttötung mit der Folge, dass diese, dem Prinzip der Akzessorietät der Teilnahmestrafbarkeit folgend, aufgrund der Straffreiheit der Selbsttötung ebenfalls straffrei war. Unter Strafe gestellte Mitwirkungshandlung am vom Opfer gewollten Tod war ausschließlich die Tötung auf Verlangen gemäß dem in seiner tatbestandlichen Fassung bis heute unverändert gebliebenen § 216 StGB (vgl. Oppenhoff, Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich,
  2. Aufl. 1896, S. 499). b) Reformbestrebungen, die auf eine Regulierung der Teilnahme an der Selbsttötung abzielten, gab es in der Folge wiederholt; sie blieben aber ohne Erfolg. In der Bundesrepublik Deutschland fand im Rahmen der Großen Strafrechtskommission in den 1950er Jahren ein erstes Reformvorhaben Niederschlag in den Vorschlägen und Bemerkungen des Bundesjustizministeriums zum Thema Tötungsdelikte, die eine subsidiäre Strafbarkeit desjenigen vorsahen, der „einen anderen dazu treibt, sich selbst zu töten“, oder „der aus selbstsüchtigen Beweggründen einem anderen hilft, sich selbst zu töten“ (vgl. Niederschriften über die Sitzungen der Großen Strafrechtskommission,
  3. Bd., Besonderer Teil,
  4. bis
  5. Sitzung, 1959, Anhang Nr. 3, Umdruck J 68, dort § 320). Aufgrund der Kritik an ihrem moralisierenden und systemwidrigen Charakter fanden diese Vorschläge keinen Eingang in den Entwurf eines Strafgesetzbuchs – E 1962 ( BTDrucks IV/650 ). Zudem wurden Beweisschwierigkeiten und regelmäßige Ermittlungsverfahren gegen Ärzte, Pfleger und Angehörige befürchtet. Auch ein Strafbedürfnis wurde im Hinblick darauf, dass die meisten Fallkonstellationen im Wege der mittelbaren Täterschaft sowie als Nötigung und unterlassene Hilfeleistung zu erfassen seien, als gering eingeschätzt (vgl. Niederschriften über die Sitzungen der Großen Strafrechtskommission,
  6. Bd., Besonderer Teil,
  7. bis
  8. Sitzung, 1959,
  9. Sitzung, S. 87 ff.). In den Folgejahren gingen Initiativen zur Regulierung der Strafbarkeit Dritter bei der Mitwirkung an Selbsttötungen überwiegend von der Wissenschaft aus, zunächst in Form des Alternativ-Entwurfs eines Strafgesetzbuchs aus dem Jahr 1970 und des Alternativentwurfs eines Gesetzes über die Sterbehilfe aus dem Jahr
  10. Beide schlugen in Reaktion auf Entwicklungen in der damaligen Rechtsprechung (vgl. dazu BGHSt 2, 150 ; 6, 147 ; 7, 268 ; 13, 162 ; 32, 367 ) und im Bestreben um eine Stärkung der Selbstbestimmung jeweils eine strafgesetzliche Regelung zur Beschränkung der Strafbarkeit der „Nichthinderung einer Selbsttötung“ vor (vgl. Baumann et al., Alternativ-Entwurf eines Strafgesetzbuches, Besonderer Teil, Straftaten gegen die Person, Erster Halbband, 1970, S. 7, 21 sowie Baumann et al., Alternativentwurf eines Gesetzes über die Sterbehilfe <AE-Sterbehilfe> – Entwurf eines Arbeitskreises von Professoren des Strafrechts und der Medizin sowie ihrer Mitarbeiter, 1986, S. 25-33). Später folgte der sogenannte Alternativ-Entwurf Sterbebegleitung (AE-StB) aus dem Jahr 2005, der eine Strafbarkeit desjenigen vorsah, der eine Selbsttötung „aus Gewinnsucht“ unterstützt (vgl. Schöch/Verrel, GA 2005, S. 553 <581 f., 585>). Im Jahr 2006 brachten die Länder Saarland, Thüringen und Hessen den Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der geschäftsmäßigen Vermittlung von Gelegenheiten zur Selbsttötung in den Bundesrat ein ( BRDrucks 230/06 ). Der Entwurf sah eine Regelung zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vor. Von der Beschränkung auf die Tatmodalitäten des Vermittelns und des Verschaffens einer Gelegenheit zur Selbsttötung abgesehen, war diese identisch mit der nunmehr geltenden Regelung in § 217 StGB. Es folgten im Jahr 2010 ein von Rheinland-Pfalz dem Bundesrat vorgelegter Gesetzesantrag, mit dem die Werbung für Suizidbeihilfe unter Strafe gestellt werden sollte ( BRDrucks 149/10 ), sowie im Jahr 2012 ein von der Bundes-regierung eingebrachter Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung ( BTDrucks 17/11126 ). Diese Initiativen waren

die zunehmende Ausbreitung öffentlicher Suizidhilfeangebote von Organisationen oder Einzelpersonen veranlasst und

das Bestreben motiviert, der darin erkannten Gefahr einer Normalisierungstendenz und einem hieraus gerade für vulnerable Mitglieder der Gesellschaft erwachsenden Erwartungsdruck sowie damit verbundener Autonomiebeeinträchtigungen entgegenzuwirken (vgl. BRDrucks 230/06, S. 3 f.; BRDrucks 149/10, S. 3 f.; BTDrucks 17/11126, S. 6 f.). Sie fanden aber keine Umsetzung.

  1. Die gegenwärtige Strafrechtsordnung stellt die Selbsttötung nicht unter Strafe. Deshalb ist auch die Suizidhilfe als nicht tatherrschaftliche Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbsttötung grundsätzlich straffrei (vgl. BGHSt 2, 150 <152>; 6, 147 <154>; 32, 262 <264>; 32, 367 <371>; 53, 288 <290>; Schneider, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. 4,
  2. Aufl. 2017, Vorbem. zu § 211 Rn. 32 m.w.N.). Von der so verstandenen Suizidhilfe ist die Sterbehilfe zu unterscheiden. Der Begriff der Sterbehilfe umfasst eine Vielzahl unterschiedlicher Sachverhalte, denen in Abgrenzung zur Suizidhilfe ein von außenstehenden Dritten beherrschtes Verhalten gemein ist, das kausal zu einer Lebensverkürzung führt oder diese auf andere Weise fördert (vgl. Berghäuser, ZStW 2016, S. 741 <743 ff.>; a.A. Saliger, KritV 2001, S. 382 <432>, der die Teilnahme an der Selbsttötung begrifflich von der Kategorie der „Sterbehilfe“ umfasst sieht). Bereits per definitionem setzt Sterbehilfe zudem einen Leidenszustand voraus. Der Wortbestandteil „Hilfe“ grenzt begriffsdefinitorisch solche (Tötungs-)Handlungen aus, die gegen den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen erfolgen (vgl. Kämpfer, Die Selbstbestimmung Sterbewilliger, 2005, S. 35). Die Rechtsprechung unterscheidet verschiedene Fallgruppen straffreier Sterbehilfe. Sie umfassen zum einen die indirekte Sterbehilfe als Inkaufnahme eines früheren unbeabsichtigten Todeseintritts bei einem sterbenden oder todkranken Menschen infolge einer medizinisch indizierten schmerz- oder in sonstiger Weise leidensmindernden Therapie (vgl. BGHSt 42, 301 <305>) und zum anderen den sogenannten Behandlungsabbruch als jede aktive oder passive Begrenzung oder Beendigung einer lebenserhaltenden oder lebensverlängernden medizinischen Maßnahme im Einklang mit dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen (vgl. BGHSt 55, 191 <202 ff. Rn. 30 ff.>). Jenseits dieser Fallgruppen ist die einverständliche Fremdtötung als Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB strafbar.
  3. § 217 StGB soll diese Unterscheidung zwischen straffreien und strafbewehrten Handlungsweisen im Zusammenhang mit einem Sterbewunsch weiter ausdifferenzieren. Die Norm verfolgt das Ziel, die prinzipielle Straflosigkeit des Suizids und der Teilnahme daran nicht infrage zu stellen, aber dort korrigierend einzugreifen, wo geschäftsmäßige Angebote der Suizidhilfe die Selbstbestimmung und das Leben gefährden (vgl. BTDrucks 18/5373, S. 2 , 11 f., 17). Die Regelung beschränkt sich nicht darauf, geschäftsmäßige Beihilfehandlungen im Sinne des § 27 StGB, also die vorsätzlich geleistete Hilfe zu einer konkreten, zumindest ins Versuchsstadium gelangten Selbsttötung unter Strafe zu stellen, sondern geht in ihrer Ausgestaltung als abstraktes Gefährdungsdelikt darüber hinaus. Unter Strafe stehen soll das geschäftsmäßige Gewähren, Verschaffen oder Vermitteln einer Gelegenheit zur Selbsttötung als das Leben abstrakt gefährdende Handlung (vgl. BTDrucks 18/5373, S. 3 , 14). Eines tatsächlichen Vollzugs oder auch nur des Versuchs einer Selbsttötung bedarf es nicht (vgl. BTDrucks 18/5373, S. 19 ). III. In den meisten europäischen Staaten ist die Beihilfe zum Suizid verboten und unter Strafe gestellt (vgl. die Übersicht bei Jacob, Vorgänge – Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik 2015, S. 79 <94 ff.>). Liberalere Regelungen gelten insbesondere in der Schweiz, in den Niederlanden und in Belgien. Während in der Schweiz ausschließlich Beihilfe zur Selbsttötung geleistet werden darf, bleibt in den Niederlanden und in Belgien – unter bestimmten Voraussetzungen und beschränkt auf Ärzte – auch die Tötung auf Verlangen straflos. Außerhalb Europas ist in dem US-amerikanischen Bundesstaat Oregon und in Kanada die ärztliche Suizidbeihilfe unter bestimmten Voraussetzungen straflos gestellt.
  4. In der Schweiz, wo die Tötung auf Verlangen – auch für Ärzte – verboten ist (vgl. Art. 114 schweizerisches Strafgesetzbuch), ist die Beihilfe zu einer (ausgeführten oder versuchten) Selbsttötung nach Art. 115 des schweizerischen Strafgesetzbuchs nur unter der Voraussetzung strafbar, dass sie aus selbstsüchtigen Beweggründen erfolgt. Die Vorschrift gilt für Ärzte wie für Nichtärzte gleichermaßen. Das neben dem Vorsatz erforderliche subjektive Merkmal der „selbstsüchtigen Beweggründe“ ist erfüllt, wenn der Täter einen persönlichen, insbesondere einen materiellen Vorteil verfolgt. Die Gebühren, die von in der Schweiz tätigen Sterbehilfeorganisationen für eine Suizidhilfe verlangt werden, erfüllen dieses Merkmal nicht, sofern sie lediglich die administrativen Kosten der Organisation decken; die für sie tätigen Personen unterliegen damit keiner Strafbarkeit nach Art. 115 des schweizerischen Strafgesetzbuchs. Wenngleich in der Schweiz die Leistung von Suizidhilfe nicht den Ärzten vorbehalten ist, kommt diesen doch faktisch eine wichtige Kontrollfunktion zu: Das Schweizerische Bundesgericht hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2006 ausdrücklich am Erfordernis der ärztlichen Verschreibung von Natrium-Pentobarbital und ähnlichen zur Selbsttötung geeigneten Wirkstoffen festgehalten. Die Verschreibungspflicht soll – im Zusammenhang mit einer Suizidhilfe – zum einen Straftaten verhindern und Missbrauchsgefahren begegnen. Zum anderen soll sie gewährleisten, dass eine den ärztlichen Berufs- und Sorgfaltspflichten entsprechende Diagnose, eine Indikationsstellung und ein Aufklärungsgespräch stattfinden und die Urteilsfähigkeit

einen Arzt ebenso geprüft wird wie die medizinischen Unterlagen und die Ausschöpfung von Behandlungsmaßnahmen. Die ärztliche Verschreibung stellt hiernach ein Kontrollverfahren dar, das sicherstellen soll, dass eine Suizidentscheidung tatsächlich dem freien und wohlerwogenen Willen des Betroffenen entspricht (vgl. BGE 133 I 58 <71 f.>, bestätigt

EGMR, Haas v. Switzerland, Urteil vom

  1. Januar 2011, Nr. 31322/07 ). Ärzte müssen damit in jeden begleiteten Suizid eingebunden werden, der mit einem dem schweizerischen Betäubungsmittel- oder Heilmittelrecht unterfallenden Wirkstoff ausgeführt wird (vgl. zur Rechtslage in der Schweiz: Gavela, Ärztlich assistierter Suizid und organisierte Sterbehilfe, 2013, S. 64-107; Tag, ZStW 2016, S. 73 ff.).
  2. In den Niederlanden, wo sowohl die Tötung auf Verlangen als auch die Beihilfe zur (vollzogenen) Selbsttötung strafbar sind (vgl. Art. 293 Abs. 1, Art. 294 Abs. 2 Satz 1 niederländisches Strafgesetzbuch), gilt seit 2002 ein besonderer Strafausschließungsgrund für Ärzte (vgl. Art. 293 Abs. 2, Art. 294 Abs. 2 Satz 2 niederländisches Strafgesetzbuch). Hiernach bleibt ein Arzt, der aktiv Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung leistet, straflos, wenn er bestimmte Sorgfaltsanforderungen nach Art. 2 des Gesetzes über die Kontrolle der Lebensbeendigung auf Verlangen und der Hilfe bei der Selbsttötung (sogenanntes Sterbehilfegesetz) einhält und über den Vorgang Meldung erstattet. Nach Art. 2 des Sterbehilfegesetzes muss der Arzt zunächst prüfen, ob der Patient den Wunsch nach Lebensbeendigung freiwillig und nach reiflicher Überlegung äußert. Des Weiteren muss der Arzt den Patienten über seine Situation und über die medizinische Prognose aufklären und mindestens einen anderen, unabhängigen Arzt zu Rate ziehen, der den Patienten untersucht und seinerseits schriftlich zur Einhaltung der Sorgfaltskriterien Stellung nimmt. Eine psychiatrische Untersuchung ist nicht zwingend vorgeschrieben. Die Sterbehilfe oder Hilfe bei der Selbsttötung muss zudem medizinisch fachgerecht

geführt werden. Tötung auf Verlangen und Beihilfe zur Selbsttötung sind nicht auf terminale Erkrankungen beschränkt. Ausreichend ist, dass keine Aussicht auf Besserung besteht, der Patient „unerträglich leidet“ und es für seine Situation keine „andere annehmbare Lösung“ gibt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch Minderjährigen ab dem zwölften Lebensjahr Sterbehilfe geleistet werden. Sogenannte regionale Kontrollkommissionen für Sterbehilfe prüfen, ob die Sorgfaltsanforderungen nach Art. 2 des Sterbehilfegesetzes eingehalten wurden. Sterbe- und Suizidhilfe ist für den Arzt freiwillig (vgl. zur Rechtslage in den Niederlanden: Gavela, Ärztlich assistierter Suizid und organisierte Sterbehilfe, 2013, S. 107-144; Lindemann, ZStW 2005, S. 208 ff.; Mackor, ZStW 2016, S. 24 ff.). 3. Eine ähnliche Rechtslage besteht in Belgien. Auch dort legt seit 2002 ein Gesetz die Bedingungen für die Straffreiheit von Ärzten bei einer Tötung auf Verlangen, die im Übrigen als Totschlag oder Mord strafbar ist (vgl. Art. 393, 394 belgisches Strafgesetzbuch), fest; anders als in den Niederlanden ist in Belgien die Beihilfe zur Selbsttötung nicht strafbewehrt. Nach Art. 3 des Gesetzes über die Sterbehilfe muss sich der Arzt, der Sterbehilfe leistet, vergewissern, dass der Patient eine handlungsfähige Person ist, die zum Zeitpunkt ihrer Bitte bei Bewusstsein ist, und dass die Bitte freiwillig, überlegt und wiederholt formuliert worden und nicht

Druck von außen zustande gekommen ist. Wie in den Niederlanden ist die Sterbehilfe nicht auf terminale Krankheitsbilder beschränkt. Voraussetzung ist insoweit lediglich, dass sich der Patient in einer medizinisch aussichtslosen Lage befindet und sich auf eine anhaltende, unerträgliche körperliche oder psychische Qual beruft, die nicht gelindert werden kann. Sie muss zudem Folge eines schlimmen und unheilbaren unfall- oder krankheitsbedingten Leidens sein. Um sich nicht strafbar zu machen, muss der Arzt weiter die

das Gesetz im Einzelnen vorgeschriebenen Bedingungen und Vorgehensweisen beachten. Dazu gehört insbesondere, dass der Arzt den Patienten über dessen Gesundheitszustand und Lebenserwartung informiert sowie mit ihm verbleibende Therapie- und palliative Behandlungsmöglichkeiten bespricht. Weiterhin muss der Arzt einen anderen unabhängigen und fachkundigen Arzt zur Beurteilung des körperlichen oder psychischen Leidens zu Rate ziehen, der Einsicht in die medizinische Akte nimmt und den Patienten untersucht. Soweit der (natürliche) Tod nicht in absehbarer Zeit eintritt, muss er einen weiteren Arzt, der Psychiater oder Facharzt für die betreffende Erkrankung sein muss, hinzuziehen, der selbständig den gesundheitlichen Zustand sowie die Freiwilligkeit und Überlegtheit des Sterbewunsches beurteilt. Ferner muss mindestens ein Monat zwischen der Bitte des Patienten nach Sterbehilfe und deren Leistung vergehen. Nach Art. 4 des Gesetzes über die Sterbehilfe kann ein Tötungsverlangen auch im Wege der sogenannten vorgezogenen Willenserklärung geäußert werden, die fünf Jahre gültig ist. Innerhalb von vier Tagen nach Leistung der Sterbehilfe muss der Arzt sie bei der hierfür zuständigen Föderalen Kontroll- und Bewertungskommission melden, die prüft, ob die Sterbehilfe den gesetzlichen Bedingungen und der vorgeschriebenen Vorgehensweise entsprach (vgl. Art. 5, 8 des Gesetzes über die Sterbehilfe). Auch Minderjährigen darf ohne Altersbeschränkung Sterbehilfe geleistet werden. Wie in den Niederlanden besteht in Belgien aber keine Pflicht der Ärzte, Sterbehilfe zu leisten (vgl. zur Rechtslage in Belgien: Khorrami, MedR 2003, S. 19 <22 f.>; Adams/Nys, Medical Law Review 2003, S. 353 ff.; Nys, European Journal of Health Law 2005, S. 39 ff.). 4. Auch in dem US-amerikanischen Bundesstaat Oregon ist die Unterstützung bei der Umsetzung eines Sterbewunsches in ärztliche Hände gelegt. Anders als in den Niederlanden und in Belgien ist in Oregon jedoch die ärztliche Suizidbeihilfe ausschließlich bei Vorliegen einer terminalen Erkrankung straffrei gestellt. Der Arzt kann dem Patienten tödlich wirkende Medikamente verschreiben, ohne sich strafbar zu machen, wenn er die Anforderungen des im Jahr 1997 in Kraft getretenen Oregon Death with Dignity Act beachtet. Nach dessen Bestimmungen können urteilsfähige, volljährige und in Oregon wohnhafte Patienten einen Antrag auf Verschreibung eines tödlich wirkenden Medikaments stellen. Sie müssen an einer unheilbaren, irreversiblen Krankheit leiden, die nach begründeter medizinischer Einschätzung innerhalb von höchstens sechs Monaten zum Tod führt. Der behandelnde Arzt muss die terminale Erkrankung, die Urteilsfähigkeit des Patienten sowie die Freiwilligkeit des Sterbewunsches feststellen. Es ist ein beratender Arzt hinzuzuziehen, der – nach einer eigenen Untersuchung und

sicht der medizinischen Unterlagen – die Einschätzung des behandelnden Arztes schriftlich bestätigen muss. In Zweifelsfällen ist eine psychiatrische Untersuchung notwendig. Den behandelnden Arzt trifft außerdem eine umfassende Aufklärungspflicht: Er muss den Patienten über dessen medizinische Diagnose und Prognose, Risiken und das zu erwartende Ergebnis der Einnahme des zum Tod führenden Medikaments sowie über mögliche Alternativen einschließlich der Palliativpflege, Hospizbetreuung und Schmerzbehandlung aufklären und damit sicherstellen, dass der Patient eine informierte Entscheidung über sein Lebensende treffen kann. In formeller Hinsicht muss der Sterbewillige seinen Sterbewunsch zweimal mündlich äußern und einmal schriftlich in Anwesenheit zweier Zeugen erklären, die ebenfalls von der Urteilsfähigkeit des Sterbewilligen und der Freiwilligkeit des geäußerten Sterbewunsches überzeugt sein müssen. Die Erklärungen müssen mindestens 15 Tage auseinanderliegen. Die Person, die das tödlich wirkende Medikament ausgibt, hat der Gesundheitsbehörde eine Kopie des ausgestellten Rezepts zu übermitteln (vgl. zur Rechtslage in Oregon: Ganzini, in: Borasio/‌Jox/Taupitz/Wiesing, Assistierter Suizid: Der Stand der Wissenschaft, 2017, S. 7 ff.; Gavela, Ärztlich assistierter Suizid und organisierte Sterbehilfe, 2013, S. 192-203; Schmaltz, Sterbehilfe, Rechtsvergleich Deutschland - USA, 2000, S. 107-114). 5. In Kanada trat im Jahr 2016, nachdem der Supreme Court of Canada ein Jahr zuvor in der Entscheidung Carter v. Canada (vgl. Urteil vom 6. Februar 2015, - [2015] 1 S.C.R. 331 -) das bis dahin geltende ausnahmslose strafrechtliche Verbot von Suizid- und Sterbehilfe für verfassungswidrig erklärt hatte, ein Gesetz in Kraft („Bill C-14“), das die Voraussetzungen bestimmt, unter denen die – nach wie vor strafbewehrte – Sterbe- und Suizidhilfe ausnahmsweise straffrei gestellt sind. Hiernach ist ein Arzt oder ein Krankenpfleger weder wegen Totschlags noch wegen Suizidhilfe zu bestrafen, wenn er „medizinische Assistenz beim Sterben“ (medical assistance in dying) leistet, wobei unter den Begriff der „medizinischen Assistenz beim Sterben“ sowohl die aktive Sterbehilfe als auch die Beihilfe zum Suizid fällt (vgl. Art. 227

(1)Criminal Code und Art. 241
(2)Criminal Code). Straffrei bleiben ebenso alle anderen Personen, die einem Arzt oder Krankenpfleger bei der Erbringung „medizinischer Assistenz beim Sterben“ oder einem Patienten auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin bei der Einnahme einer (verschriebenen) tödlichen Substanz Hilfe leisten (vgl. Art. 227
(2), Art. 241
(3)und Art. 241
(5)Criminal Code). Straffrei sind auch Pharmazeuten, die das letale Medikament ausgeben. Art. 241.2
(1)und
(2)Criminal Code bestimmen im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen „medizinische Assistenz beim Sterben“ zulässig ist. Erforderlich ist insbesondere, dass der Patient volljährig und entscheidungsfähig ist. Der Wunsch nach „medizinischer Assistenz beim Sterben“ muss freiverantwortlich gebildet sein und darf nicht auf äußeren Druck zurückgehen. Außerdem muss der Patient umfassend über Alternativen, einschließlich Palliativversorgung, informiert worden sein. Überdies muss er sich in einem schweren und unheilbaren Krankheitszustand befinden, der dauerndes, unerträgliches physisches oder psychisches Leiden verursacht, das nicht unter für den Patienten annehmbaren Voraussetzungen gelindert werden kann. Weiterhin muss sein natürlicher Tod unter Berücksichtigung aller medizinischen Erkenntnisse „vernünftigerweise voraussehbar“ sein, ohne dass jedoch eine exakte Prognose hinsichtlich der verbleibenden Lebensdauer erforderlich wäre. Zusätzlich ist in Art. 241.2
(3)bis
(6)Criminal Code das Verfahren geregelt: Der Arzt oder Krankenpfleger, der Suizid- oder Sterbehilfe leistet, muss der Auffassung sein, dass die sterbewillige Person alle zuvor genannten Kriterien erfüllt. Dass die Kriterien erfüllt sind, muss

einen weiteren, unabhängigen Arzt oder Krankenpfleger schriftlich bestätigt werden. Der Patient muss seinen Wunsch nach Suizid- oder Sterbehilfe – nachdem er über seine schwere Erkrankung aufgeklärt wurde – schriftlich äußern und seine Erklärung vor zwei unabhängigen Zeugen unterzeichnen, die die Erklärung ihrerseits unterzeichnen müssen. Der Patient muss darüber aufgeklärt worden sein, dass er seinen Wunsch jederzeit widerrufen kann. Es ist grundsätzlich eine Wartezeit von zehn Tagen einzuhalten. Nur wenn die Person ihren Sterbewunsch noch einmal ausdrücklich bestätigt, kann der Arzt/Krankenpfleger Suizid- oder Sterbehilfe leisten. Außerdem muss der Pharmazeut, der das letal wirkende Medikament ausgibt, über dessen Zweck informiert werden. Wer diese Anforderungen nicht einhält, macht sich strafbar (vgl. Art. 241.3 Criminal Code). Auch in Kanada ist niemand zu Suizid- und Sterbehilfe verpflichtet. IV. 1. Die beiden Beschwerdeführer zu I. 1. und I. 2. sind Mitglieder des Beschwerdeführers zu II., eines sogenannten Sterbehilfevereins, und möchten zu gegebener Zeit dessen Angebot einer Suizidhilfe in Anspruch nehmen. a) Beide Beschwerdeführer haben sich angesichts langjähriger, unheilbarer Erkrankungen und aufgrund von Erlebnissen qualvollen Sterbens im engen Familienkreis für einen selbstbestimmten Tod

assistierten Suizid entschieden. Sie fürchten, bei weiterem Fortschreiten ihrer Erkrankungen unter Verlust ihrer Selbstbestimmung auf die Hilfe anderer angewiesen zu sein. Eine Pflege

Dritte, etwa in Palliativeinrichtungen oder Pflegeheimen, lehnen sie ab. Aus diesem Grund sind sie dem Beschwerdeführer zu II. beigetreten und haben von diesem vor Inkrafttreten von § 217 StGB die Zusage zu einer Suizidhilfe erhalten. Bereits das Wissen um diese Zusage hat ihnen nach eigenem Vorbringen in der Vergangenheit geholfen, Situationen starker Schmerzen und großen Leidens

zustehen. Angehörige oder Freunde, die bereit wären, ihnen assistierend zur Seite zu stehen, wenn sich der Sterbewunsch infolge akuter Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes konkretisieren sollte, haben die Beschwerdeführer nicht. b) Die Beschwerdeführer sehen sich

das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in ihrem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitenden Selbstbestimmungsrecht, hilfsweise in ihrem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt.

  1. aa)Das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleitende Selbstbestimmungsrecht über den eigenen Tod umfasse die Entscheidung nicht nur über den Zeitpunkt, sondern auch über die Art des Todes. Dies schließe die Inanspruchnahme der Hilfe Dritter zur Selbsttötung ein.
  2. bb)Die Ausübung dieses Selbstbestimmungsrechts werde

das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung zumindest in erheblichem Maße erschwert, weshalb ein Eingriff in das Recht von Suizidwilligen auf selbstbestimmtes Sterben vorliege. Zwar seien nicht Suizidwillige, sondern geschäftsmäßig handelnde Suizidhelfer die Normadressaten des § 217 StGB. Diesen sei das strafbewehrte Verbot aber gerade mit dem Ziel auferlegt, Suizidwilligen eine bestimmte Art der Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts und damit einen grundrechtlich geschützten Freiheitsraum zu verschließen. Im konkreten Fall nehme das angegriffene Gesetz den Beschwerdeführern die ihnen im Rahmen ihrer Mitgliedschaft beim Beschwerdeführer zu II. bereits konkretisierte Möglichkeit der Inanspruchnahme sachkundiger Suizidhilfe. Eine legale Unterstützung bei der selbstbestimmten Beendigung ihres Lebens

die Helfer ihres Vertrauens sei für sie nicht mehr oder nur unter erheblich erschwerten Umständen erreichbar, sodass das Verbot sie ohne jeden weiteren Vollzugsakt unmittelbar und bereits gegenwärtig betreffe. Es sei ihnen nicht zumutbar, mit einer Verfassungsbeschwerde zuzuwarten, bis ihr Todeswunsch in ein final-konkretisiertes Stadium gelange. cc) Die Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts finde in den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Zwar stehe dem Gesetzgeber bei Gefährdungslagen für das Rechtsgut des Lebens angesichts dessen herausragender Bedeutung eine weite Einschätzungsprärogative zu. Der vom Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ausgehende Eingriff sei aber von besonderer Intensität, weil er den Kernbereich der Selbstbestimmung betreffe. Bereits die gesetzgeberische Gefahrenprognose unterliege daher gesteigerten Anforderungen. Dem Anliegen, das Leben des freiverantwortlich handelnden Suizidenten zu schützen, fehle bereits die Legitimität, weil ein paternalistischer Schutz des Grundrechtsträgers gegen sich selbst nicht zu rechtfertigen sei und in Widerspruch zur Zulässigkeit von Verzichts- und Unterlassungshandlungen, etwa beim konsentierten Behandlungsabbruch, stehe. Für den säkularen Staat gebe es keine Rechtfertigung, dem freiverantwortlich in Ausübung seiner grundrechtlich gewährleisteten Freiheit Handelnden die Inanspruchnahme fachkundiger Unterstützung bei der Umsetzung seines Selbsttötungswunsches zu untersagen. Legitime Ziele verfolge die Norm nur insoweit, als sie Autonomieschutz zu gewährleisten versuche, indem suizidwillige Personen vor autonomiegefährdenden Einflüssen auf ihre Entscheidungsfindung oder übereilten Selbsttötungen geschützt werden sollen. Hierzu sei das Verbot des § 217 StGB aber weder erforderlich, weil mit der Möglichkeit verwaltungsrechtlicher Verankerung von Aufsichtsinstrumentarien und Werbeverboten mildere, aber ebenso geeignete Mittel zur Verfügung stünden, noch angemessen. Die Intensität und Tragweite des Eingriffs in das Selbstbestimmungsrecht könne insbesondere nicht

den Verweis auf verbleibende Alternativen zu geschäftsmäßigen Angeboten der Suizidhilfe geschmälert werden. Bei dem komplexen Vorhaben einer möglichst sicheren, schmerzlosen und würdevollen Selbsttötung sei eine sachkundige Hilfe von herausragender Bedeutung. Das Untersagen dieser Hilfestellung betreffe daher nicht nur eine sekundäre, leicht auswechselbare Modalität, sondern rühre zumindest für viele Sterbewillige an den Grundfesten dessen, was den von ihnen gewünschten selbstbestimmten Tod maßgeblich ausmache. Gerade vereinsamte Sterbewillige seien auf fachkundige Hilfe essentiell angewiesen. Ihnen helfe die Privilegierung Angehöriger und nahestehender Personen nach § 217 Abs. 2 StGB nicht weiter. Die Alternative palliativmedizinischer Betreuung trage nicht nur aufgrund der ihr im Einzelfall gesetzten Grenzen, sondern auch deshalb nicht, weil der Wunsch des Einzelnen zu respektieren sei, am Lebensende nicht in einen mit dem eigenen Selbstverständnis unvereinbaren Zustand der Abhängigkeit zu geraten. 2. Der Beschwerdeführer zu II. ist ein in Deutschland eingetragener Verein, dessen satzungsgemäßer Zweck darin besteht, das „Recht auf Selbstbestimmung bis zum letzten Atemzug“ in Deutschland nach schweizerischem Vorbild zu verankern und seine Mitglieder bei der

setzung dieses Rechts zu unterstützen. a) Das Angebot des Beschwerdeführers beschränkte sich bis zum Inkrafttreten des § 217 StGB nicht auf beratende und unterstützende Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Abfassen und

setzen von Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen, sondern schloss auch Suizidbegleitungen ein. Der Verein kennt vier Formen der Mitgliedschaft: eine Mitgliedschaft zu einem monatlichen Beitrag von 50 Euro, die ein Anrecht auf Suizidbegleitung nicht einschließt, und drei Mitgliedschaften, die sich – orientiert an der Höhe eines einmalig zu entrichtenden Beitrags zwischen 200 und 7.000 Euro – in der Länge der Wartezeit bis zur Suizidbegleitung unterscheiden. Trotz dieser Mitgliedsbeiträge verfolgt der Verein seinen ethischen Grundsätzen zufolge keine wirtschaftlichen oder gewerblichen Zielsetzungen. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhalten weder eine Vergütung noch eine Aufwands- oder Auslagenpauschale. Insbesondere Suizidbegleitungen erfolgen ausschließlich ehrenamtlich. Die Vergütungen, die der Geschäftsführer des Vereins und sonstige angestellte und freie Mitarbeiter erhalten, beziehen sich nicht auf Suizidbegleitungen, sondern ausschließlich auf die übrigen Tätigkeiten, die sie für den Beschwerdeführer ausüben. Die Annahme von Geschenken oder Geld anlässlich einer Suizidbegleitung ist verboten. Die Vereinsmitgliedschaft ist an die Volljährigkeit und entweder die deutsche oder schweizerische Staatsangehörigkeit oder einen Wohnsitz in Deutschland oder der Schweiz geknüpft. Eine Suizidbegleitung

den Beschwerdeführer setzt nach den von seinem Vorstand gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 der Vereinssatzung beschlossenen ethischen Grundsätzen insbesondere voraus, dass die uneingeschränkte Einsichts- und Willensfähigkeit des Sterbewilligen

ein ärztliches Gutachten nachgewiesen und der Sterbewunsch trotz Aufklärung über alternative medizinische Optionen wohlerwogen und unumstößlich ist. Der Sterbewillige muss ferner über das Risiko eines Fehlschlags und die spezifischen Risiken der von ihm gewählten Suizidmethode aufgeklärt werden. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist zu dokumentieren. Zur

führung der Selbsttötung findet in der Regel eine Medikamentenmixtur Anwendung, die der Beschwerdeführer den Betroffenen über kooperierende Ärzte und Pharmazeuten vermittelt. Die Zusammensetzung der Mixtur legt der Beschwerdeführer nicht offen. Seit Gründung am 1. Oktober 2009 sind dem Verein insgesamt über 1.300 Mitglieder beigetreten. Davon haben sich 456 mit dem Ziel einer Freigabe zur Suizidbegleitung ärztlich begutachten lassen. 411 von ihnen haben die Freigabe erhalten. Davon haben sich 254 in der Folge tatsächlich mit Hilfe des Beschwerdeführers das Leben genommen, wobei die Altersspanne bei den Suizidenten zwischen 26 und 101 Jahren lag. Mit Inkrafttreten des Verbots der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung sah der Beschwerdeführer sich gezwungen, sein Angebot der Suizidbegleitung in Deutschland vorläufig einzustellen. Nur über einen schweizerischen Schwesterverein mit Sitz in Zürich haben die Mitglieder des Beschwerdeführers seit Januar 2018 die Möglichkeit, unter Einbindung von nach § 217 Abs. 2 StGB straffrei gestellten Angehörigen Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen. b) Der Beschwerdeführer zu II. sieht sich in seinem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 1 GG verletzt. aa) Als im Bundesgebiet tätiger eingetragener Verein sei er über Art. 19 Abs. 3 GG in den persönlichen Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) in ihrer Ausprägung als kollektives Freiheitsrecht einbezogen. Der Schutz des Art. 9 Abs. 1 GG umfasse neben der Selbstbestimmung über die eigene Organisation, dem Verfahren ihrer Willensbildung und der Führung ihrer Geschäfte auch die „spezifisch vereinsmäßige Tätigkeit“, jedenfalls soweit diese für den Bestand und die Funktion des Vereins als existentieller Kernbereich der Vereinstätigkeit einzustufen sei. Zwar werde einem gemeinsam verfolgten Vereinszweck

die Vereinsautonomie grundsätzlich kein weitergehender Schutz vermittelt als einem individuell verfolgten Zweck. Die Suizidhilfe

den Beschwerdeführer sei aber in qualitativer Hinsicht nicht mit Suizidhilfeleistungen von Einzelpersonen gleichzusetzen, weil sie in einem kollektiv verfassten Rahmen erbracht werde. Aufgrund dieser spezifischen Einbindung in eine korporative Organisation, die den für eine professionelle Unterstützung erforderlichen Sachverstand bündele und mit einem Netzwerk von Ärzten kooperiere, sei das Angebot der Suizidhilfe dem sachlichen Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG zu unterstellen. bb) Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung greife sowohl in den vereinsinternen Willensbildungsprozess als auch in den existenziellen Kernbereich der satzungsgemäß festgelegten Vereinstätigkeit ein. Zwar sei der Beschwerdeführer als juristische Person des Privatrechts kein tauglicher Täter einer Straftat nach § 217 Abs. 1 StGB und somit nicht unmittelbarer Adressat dieser Strafbestimmung. Sie gelte aber für seine Funktionäre und Mitarbeiter sowie sonstige mit ihm zusammenwirkende Personen. Daher habe er sich gezwungen gesehen, das in seiner Satzung festgeschriebene Angebot der Suizidhilfe auszusetzen, wodurch er sich in seiner Vereinsautonomie beschnitten fühle. Ein Sterbehilfeverein, dem es verwehrt sei, seinen Mitgliedern eine Suizidhilfe zu ermöglichen oder sie hierbei zu unterstützen, werde in erheblichem Umfang seiner Funktionsfähigkeit beraubt und letztlich in seiner Daseinsberechtigung in Frage gestellt. Zudem sei seine Existenz auch formal bedroht. Es entspreche der Intention des Gesetzgebers, mit der Strafnorm die Voraussetzungen für ein vereinsrechtliches Verbot eines sich als Sterbehilfeorganisation betätigenden Vereins zu schaffen. § 217 StGB wirke daher zwangsläufig wie ein unmittelbar an den Beschwerdeführer gerichteter Gesetzesbefehl, alle auf die Bereitstellung organisierter Suizidhilfe gerichteten Aktivitäten zu unterlassen. Die hierin liegende Beeinträchtigung der Vereinsautonomie und der vereinsspezifischen Betätigungsfreiheit sei demnach kein bloßer Reflex des strafbewehrten Verbots geschäftsmäßiger Förderung der Selbsttötung. Sie stelle einen unmittelbaren Eingriff in

Art. 9Abs.

1 GG, und nicht bloß subsidiär

Art. 2Abs.

1 GG, geschützte Grundrechtspositionen dar, der den Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschwere. Es sei ihm nicht zumutbar,

die Aufrechterhaltung seines satzungsgemäßen Angebots der Suizidhilfe ein Vereinsverbot nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG zu provozieren und zunächst dagegen Rechtsschutz zu suchen. cc) Der Grundrechtseingriff sei nicht gerechtfertigt, weil die angegriffene Strafnorm kein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel darstelle, um den ihr vom Gesetzgeber zugedachten Schutzzweck zu erreichen.

(1)Verfassungsrechtlich legitimes Ziel der Regelung könne nur das Anliegen sein, suizidwillige Personen vor einer übereilten oder gar fremdbestimmten Umsetzung eines Sterbewunsches zu schützen.
(2)Zur Verfolgung dieses Zwecks sei § 217 StGB nicht geeignet, weil die Norm gerade die Form der Suizidhilfe unter Strafe stelle, die die Autonomie suizidwilliger Personen am zuverlässigsten sichern könne. Eine organisierte Form der Suizidhilfe, wie sie der Beschwerdeführer vor Inkrafttreten des angegriffenen Gesetzes angeboten habe, sei mit prozeduralen Sicherungen versehen, die der übereilten Umsetzung eines Selbsttötungswunsches wirkungsvoll entgegenwirkten. Im familiären Umfeld eines Suizidwilligen seien autonomiegefährdende Interessenkonflikte hingegen sehr viel eher zu befürchten. Dort könne Suizidhilfe unter Geltung des § 217 StGB aber weiterhin regelmäßig straffrei geleistet werden. Die ergänzende Erwägung der Gesetzesbegründung, ohne striktes strafrechtliches Verbot werde einer Entwicklung der Suizidhilfe hin zu einer „normalen Dienstleistung“ Vorschub geleistet, trage nicht. Der damit unterstellte Gefährdungszusammenhang zwischen einem Angebot organisierter Suizidhilfe und der Verleitung suizidgeneigter Menschen zur Selbsttötung sei nicht nachvollziehbar begründet. Weder die nationalen Erfahrungen mit der bisherigen Straffreiheit der Beihilfe zur Selbsttötung noch die Entwicklungen in liberalen ausländischen Rechtsordnungen, insbesondere in der Schweiz, in Belgien und in den Niederlanden, seien geeignet, die These eines Nachfrage schaffenden Angebots der Suizidhilfe zu stützen.
(3)Es sei zudem nicht erforderlich, die von Art. 9 Abs. 1 GG geschützte Betätigungsfreiheit des Beschwerdeführers so weitreichend zu beschränken, wie dies

das undifferenzierte strafrechtliche Verbot des § 217 StGB geschehe. Das verfassungsrechtlich legitime Ziel, suizidwillige Personen vor der Umsetzung eines nicht freiverantwortlich gefassten Sterbewunsches zu schützen, könne

verwaltungsrechtliche Regelungsinstrumente besser erreicht werden. Diese stellten gegenüber einem Strafgesetz nicht nur das mildere, sondern aufgrund der Möglichkeit präventiver Vorgaben zum Schutz vor Wissens- und Willensmängeln auch ein wesentlich effektiveres Mittel dar, um etwaigen Autonomiegefährdungen zu begegnen. Eine ergebnisoffene und damit auch suizidpräventive Beratung auf der Grundlage kontrollierbarer gesetzlicher Vorgaben sei dem Lebensschutz dienlicher als ein rigides strafrechtliches Totalverbot von Sterbehilfevereinen, weil gerade diese dem Suizidwilligen mögliche Alternativen aufzeigten und ihn so von unüberlegten oder voreiligen Schritten abhalten könnten. Die Schweiz, in der die nicht aus „selbstsüchtigen Beweggründen“ gewährte Suizidbeihilfe straffrei gestellt sei, könne hier als Vorbild dienen.

(4)§ 217 StGB verstoße ferner gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn, weil die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehe. Das angegriffene Gesetz greife in für den Beschwerdeführer existenzgefährdender Weise in den von Art. 9 Abs. 1 GG geschützten vereinsinternen Willensbildungsprozess sowie in den Kernbereich seiner satzungsgemäß festgelegten Vereinstätigkeit ein. An dessen uneingeschränkte Gewährleistung sei zudem die ungehinderte Grundrechtsausübung der Mitglieder des Beschwerdeführers geknüpft. Gehe man davon aus, dass die selbstbestimmte Entscheidung über das eigene Sterben als Ausdruck des von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundrechtlichen Schutz genieße, dann korrespondiere der aufgezeigte Eingriff in die Betätigungsfreiheit des Beschwerdeführers zwangsläufig mit einer Verkürzung des grundrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts seiner Mitglieder. Die Vorschrift erweise sich damit gerade nicht als ein Instrument der Autonomiesicherung, sondern der Autonomiebeschränkung,

die das Recht des Einzelnen, selbst und eigenverantwortlich über Zeitpunkt und Modalität des eigenen Todes zu entscheiden, weitgehend ausgehöhlt werde. Diese massive Beschränkung grundrechtlich geschützter Freiheit diene der Abwehr einer lediglich abstrakten Gefahr, was dem Stellenwert, den die deutsche Rechtsordnung dem individuellen Selbstbestimmungsrecht in seinem Spannungsverhältnis zum Lebensschutz beimesse, nicht hinreichend Rechnung trage. Dies zeige sich in besonderer Weise anhand der dem Einzelnen nach §§ 1901a ff. BGB eröffneten Möglichkeiten, im Wege einer Patientenverfügung schon weit im Vorfeld einer akuten Erkrankung eine über den Zeitpunkt der Entscheidung hinaus verbindliche Anordnung über den Abbruch medizinischer Behandlungen und sein damit vorausbestimmtes Sterben zu treffen, während § 217 StGB den Einzelnen der Freiheit beraube, aufgrund eines im maßgeblichen Moment aktualisierten Entschlusses organisierte Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Unangemessenheit der angegriffenen Vorschrift finde schließlich auch darin Ausdruck, dass Personen einem Strafbarkeitsrisiko ausgesetzt seien, die nach der Gesetzesbegründung von der Strafandrohung gar nicht erfasst werden sollten. Insbesondere Ärzte und Pflegekräfte könnten in Konflikt mit der angegriffenen Strafbestimmung geraten, da nicht präjudiziert sei, wann Angehörige der Heil- und Pflegeberufe geschäftsmäßig im Sinne des § 217 Abs. 1 StGB handelten. Zudem bestünden erhebliche Abgrenzungsprobleme zu bislang straffreien Formen der Sterbehilfe mit der Gefahr, dass Angehörige medizinischer Berufe schon aus Furcht vor staatsanwaltlichen Ermittlungen von medizinisch indizierten Maßnahmen Abstand nehmen könnten. 3. a) Bei den Beschwerdeführern zu III. 1. bis III. 6. handelt es sich um zwei sogenannte Sterbehilfevereine mit Sitz in der Schweiz und in Deutschland und deren organschaftliche Vertreter und Mitarbeiter. aa) Der Beschwerdeführer zu III. 1. ist ein Verein nach schweizerischem Recht mit Sitz im schweizerischen Forch. Der Verein hat gemäß seinen Statuten zum Zweck, seinen Mitgliedern „ein menschenwürdiges Leben wie auch ein menschenwürdiges Sterben zu sichern, auch weiteren Personen bei der

setzung dieses Menschenrechts behilflich zu sein und für dessen weltweite Verwirklichung zu kämpfen“. Ebenso wie bei dem Beschwerdeführer zu II. umfasst die Tätigkeit des Vereins, allerdings beschränkt auf das schweizerische Staatsgebiet, neben allgemeinen Beratungsleistungen im Bereich der Pflege und des Patientenschutzes auch die Sterbebegleitung und die Assistenz zur Selbsttötung. Er verfolgt dabei nach Art. 2 Abs. 4 seiner Statuten ebenfalls keine Erwerbszwecke. Der Verein finanziert sich über Beiträge seiner Mitglieder, Legate, Spenden und Eintrittsgebühren. Die Mitgliedschaft ist nicht an einen Wohnsitz in der Schweiz oder an die schweizerische Staatsangehörigkeit geknüpft. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Vereinsstatuten unterscheidet der Verein bei der Mitgliedschaft zwischen Aktivmitgliedern, Kuratoriumsmitgliedern und sogenannten Destinatär-Mitgliedern. Nur letztere haben einen Anspruch auf Suizidhilfe. Neben einer einmaligen Eintrittsgebühr in Höhe von 200 CHF betrugen die jährlichen Beiträge für Destinatär-Mitglieder zuletzt 80 CHF. Bei Inanspruchnahme einer Suizidhilfe fallen zusätzliche Kosten an; für die Vorbereitung 3.500 CHF, für die

führung weitere 2.500 CHF und für die fakultative Abwicklung der erforderlichen Formalitäten mit den Bestattungs- und Zivilstandsämtern 1.000 CHF. Mitglieder, die in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben, können auf Antrag ganz oder teilweise von der Zahlung der Eintrittsgebühr und der Beiträge befreit werden. Nach den Statuten des Vereins ist eine Suizidhilfe daran geknüpft, dass der Sterbewillige unter einer zum Tode führenden Krankheit, einer unzumutbaren Behinderung oder nicht beherrschbaren Schmerzen leidet, keine Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Urteilsfähigkeit vorliegen und der Sterbewunsch nicht nur vorübergehend besteht. Die Prüfung dieser Voraussetzungen erfolgt in einem ersten Schritt aufgrund einer vom Sterbewilligen persönlich verfassten Darlegung der Gründe seines Sterbewunsches und einer vorzulegenden medizinischen Dokumentation seiner Krankheits- und Behandlungsgenese, die ein mit dem Beschwerdeführer kooperierender Arzt prüft. Fällt diese Prüfung positiv aus, erteilt der Beschwerdeführer dem Betroffenen ein sogenanntes provisorisches grünes Licht. Die tatsächliche Gewährung der Suizidhilfe steht dann noch unter dem Vorbehalt zweier persönlicher ärztlicher Konsultationen. Bestehen auch danach aus Sicht des Arztes keine Zweifel an der fehlerfreien Willensbildung des Betroffenen, stellt der Arzt ein Rezept für eine letale Dosis Natrium-Pentobarbital zu Händen des Beschwerdeführers aus. Dessen Mitarbeiter lösen in der Folge das Rezept ein, stellen es dem Sterbewilligen zur Verfügung und begleiten diesen bei der eigenhändigen Einnahme. Übergabe und Einnahme finden ausschließlich in der Schweiz statt. Unmittelbar vor dem Vollzug der Selbsttötung muss der Sterbewillige eine „Freitoderklärung“ unterzeichnen. Darin hat er zu bescheinigen, freiwillig aus dem Leben scheiden zu wollen, und den Beschwerdeführer von der Haftung für etwaige Risiken der Selbsttötung freizuzeichnen. Nach eigenen Angaben leistete der Beschwerdeführer im Zeitraum von seiner Gründung im Mai 1998 bis einschließlich 2017 in 2.550 Fällen Suizidhilfe. In 1.150 dieser Fälle stammten die Suizidenten aus Deutschland. bb) Die Vermittlung von Personen aus Deutschland erfolgte seit 2005

den Beschwerdeführer zu III. 2. Hierbei handelt es sich um einen eingetragenen Verein mit Sitz in Hannover, der eigenen Angaben zufolge ebenfalls keine kommerziellen Interessen verfolgt und sich ausschließlich über Spenden, Aufnahmegebühren und Beiträge seiner Mitglieder finanziert. Die Aufnahmegebühr beläuft sich auf 120 Euro, der Monatsbeitrag auf 20 Euro. Die Verwirklichung der Satzungszwecke des Beschwerdeführers zu III. 2., insbesondere die Stärkung der Selbstbestimmung, umfasst auch die

führung qualifizierter Sterbebegleitung. Seine hierauf gerichtete Tätigkeit beschränkte sich aber bereits vor Inkrafttreten von § 217 StGB darauf, seinen Mitgliedern aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit dem schweizerischen Schwesterverein, dem Beschwerdeführer zu III. 1., die Möglichkeit der Suizidhilfe in der Schweiz zu vermitteln. Mitglieder, die hiervon Gebrauch machen, müssen zusätzlich zu ihren Mitgliedsbeiträgen in Deutschland die in der Schweiz für eine Suizidhilfe gesondert erhobenen Beiträge zahlen. Im Zeitraum von 2005 bis 2016 hat der Beschwerdeführer zu III. 2. insgesamt 724 seiner Mitglieder an seinen schweizerischen Schwesterverein zur

führung einer Suizidhilfe vermittelt. Mit Inkrafttreten des § 217 StGB hat der Beschwerdeführer seine Vermittlungspraxis eingestellt.

  1. cc)Der Beschwerdeführer zu III. 3. und die Beschwerdeführerin zu III. 4. sind beide in verantwortlicher organschaftlicher Stellung für die beschwerdeführenden Vereine tätig. Der Beschwerdeführer zu III. 3. ist Gründer beider Vereine und Generalsekretär des schweizerischen Vereins. Die Beschwerdeführerin zu III. 4. ist Gründungsmitglied des deutschen Vereins und aktuell dessen Zweite Vorsitzende. In diesen Funktionen leiten sie die Geschäfte des jeweiligen Vereins und haben in der Vergangenheit die wesentlichen Entscheidungen in den vereinsinternen Verfahren zur Begleitung sterbewilliger Menschen getroffen und Vereinsmitglieder auch persönlich bei der assistierten Selbsttötung beraten und begleitet.
  2. dd)Die Beschwerdeführerin zu III. 5. berät als Sachbearbeiterin die Mitglieder beider beschwerdeführenden Vereine in sämtlichen Belangen einer Suizidhilfe und begleitet sie auch persönlich bei dem Vollzug der Selbsttötung.
  3. ee)Der Beschwerdeführer zu III. 6. ist Mitbegründer des Beschwerdeführers zu III. 2. Als Rechtsanwalt berät er die organschaftlichen Vertreter, Mitarbeiter und Mitglieder der beiden beschwerdeführenden Vereine zu allen im Zusammenhang mit deren Tätigkeit auftretenden Rechtsfragen. Diese Tätigkeit umfasste bis zum Inkrafttreten von § 217 StGB auch die individuelle Beratung zu den tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten einer Suizidhilfe in der Schweiz und die darauf gerichtete Vermittlung an die beschwerdeführenden Vereine.
  4. b)Die Beschwerdeführer zu III. sehen sich als Adressaten des Verbots der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in Grundrechten verletzt. Sie machen geltend,

§ 217St

GB daran gehindert zu sein, den auf die Suizidhilfe gerichteten Teil ihrer Tätigkeit weiter auszuüben. Zudem rügen sie einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG.

  1. aa)Die beschwerdeführenden Vereine sind der Auffassung, die Fortsetzung ihrer Betätigung im Bereich der Suizidhilfe sei seit Inkrafttreten des § 217 StGB über § 30 Abs. 1 Var. 1 OWiG bußgeldbewehrt und sie selbst seien deshalb unmittelbar und gegenwärtig betroffen. Dies gelte nicht nur für den als inländische juristische Person gemäß Art. 19 Abs. 3 GG ausdrücklich grundrechtsberechtigten deutschen Verein, sondern auch für den in der Schweiz angesiedelten und ausschließlich dort tätigen Beschwerdeführer zu III. 1. Dessen Kooperation mit dem deutschen Schwesterverein stelle sich nach der neuen Rechtslage als mittäterschaftliche Begehung einer Tat nach § 217 Abs. 1 StGB dar, mit der Folge, dass gemäß § 25 Abs. 2 StGB eine wechselseitige Zurechnung der Handlungsbeiträge erfolge. Damit unterliege auch die Tätigkeit des schweizerischen Vereins gemäß § 9 Abs. 1 StGB der Sanktionierung nach § 217 Abs. 1 StGB, § 30 Abs. 1 Var. 1 OWiG. Er sei daher als ausländische juristische Person ausnahmsweise berechtigt, sich zumindest auf die Gewährleistungen des Art. 2 Abs. 1 und des Art. 103 Abs. 2 GG zu berufen. Diese seien verletzt, weil § 217 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt nicht geeignet sei, den vom Gesetzgeber beabsichtigten Schutzzweck zu erreichen, und die bloße Wiederholung eines an sich straffreien Verhaltens eine Strafbarkeit nicht begründen könne. Der deutsche Verein macht darüber hinaus eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG, jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG, geltend.
  2. bb)Die organschaftlichen Vertreter, Mitarbeiter und Berater der beschwerdeführenden Vereine berufen sich zusätzlich auf ihre Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 Var. 2 GG) und, soweit sie nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sind, auf den gegenüber dem Deutschengrundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG subsidiären Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG. Dabei leiten auch der Beschwerdeführer zu III. 3. und die Beschwerdeführerin zu III. 5. ihre Beschwerdebefugnis daraus ab, dass sie sich, obwohl sie ausschließlich in der Schweiz handelten, bei Fortsetzung ihrer Tätigkeit jedenfalls der Teilnahme an der geschäftsmäßigen Vermittlung einer Gelegenheit zur Selbsttötung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 217 Abs. 1, § 27 StGB strafbar machten. 4.
  3. a)Der Beschwerdeführer zu IV. ist Internist und war während seiner über 30 Jahre umfassenden beruflichen Laufbahn unter anderem als Chefarzt der Rettungsstelle eines Berliner Klinikums und als Geschäftsführer eines von ihm gegründeten Hospizes tätig. Er betreut bis heute Patienten mit tödlich verlaufenden Erkrankungen und hat im Rahmen seiner ärztlichen Berufstätigkeit bereits mehrfach, aber stets unentgeltlich, Suizidhilfe geleistet, indem er Sterbewilligen eine letale Medikamentendosis bereitstellte. Zudem hat er Menschen beim freiwilligen Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit ärztlich begleitet.
  4. b)Der Beschwerdeführer sieht sich

§ 217St

GB in seiner Gewissens- (Art. 4 Abs. 1 Var. 2 GG) und seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt. Suizidhilfe stelle zwar weder den Schwerpunkt noch einen nennenswerten Anteil seiner ärztlichen Tätigkeit dar. Dennoch möchte der Beschwerdeführer auch künftig in Ausnahmefällen schwersten Leidens Suizidhilfe leisten dürfen, wenn vorrangige palliative Behandlungs- und Versorgungsmöglichkeiten, etwa bei Atemnot oder Knochenschmerzen, an ihre Grenzen stoßen. aa) Ärztliche Suizidhilfe sei

die Grundrechte der Gewissens- und der Berufsfreiheit geschützt. Die ärztliche Tätigkeit weise eine besonders enge, berufsspezifische Beziehung zur Gewissensfreiheit auf, die in § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 der Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) und in den entsprechenden Regelungen der Berufsordnungen der Landesärztekammern zum Ausdruck komme. Gerade Behandlungsentscheidungen am Lebensende würden vom Arzt als innerlich konflikthaft erlebt. Die ärztliche Suizidhilfe sei daher immer auch das Ergebnis einer von Art. 4 Abs. 1 Var. 2 GG geschützten Gewissensentscheidung. Als solche sei sie zugleich Teil der ärztlichen Berufsausübung und genieße daher auch den Schutz der Berufsfreiheit. Der Schutz sei nicht

das einfachrechtliche Verbot des § 217 StGB oder das in einzelnen Ärztekammerbezirken geltende berufsrechtliche Verbot der Suizidhilfe aufgehoben. Für die Schutzbereichsbestimmung des Art. 12 Abs. 1 GG sei unerheblich, ob es sich bei der ärztlichen Suizidhilfe um eine einfachrechtlich erlaubte Tätigkeit handele. Ausgenommen vom Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG seien allein von der Verfassung selbst verbotene Tätigkeiten. Dies treffe auf die Suizidhilfe nicht zu. bb) Obwohl der Gesetzgeber die ärztliche Suizidhilfe nicht habe kriminalisieren wollen, stelle § 217 StGB aufgrund seiner mangelnden Bestimmtheit eine rechtssichere Unterscheidung zwischen straflosen und strafbaren Formen der Suizidhilfe nicht sicher. Weder das Tatbestandsmerkmal der Geschäftsmäßigkeit noch der subjektive Tatbestand seien geeignet, die in Ausnahmefällen geleistete ärztliche Suizidhilfe von der Strafbarkeit auszunehmen. Soweit der Gesetzgeber darauf abstelle, dass die Hilfe zum Suizid nicht dem ärztlichen Berufsverständnis entspreche und die im Einzelfall gleichwohl gewährte Suizidhilfe typischerweise nicht geschäftsmäßig erfolge, verkenne er, dass Ärzte wiederholt mit Suizidwünschen konfrontiert würden und innerhalb der Ärzteschaft kein einheitliches Selbstverständnis bestehe. Ein Arzt, der, wie er, in Fällen nicht therapierbaren Leidens zu Suizidhilfe bereit sei, handele zwar nicht im Sinne eines Geschäftsmodells „auf Wiederholung angelegt“. Derjenige, den das Gewissen dazu leite, einem Patienten unter bestimmten Umständen Suizidhilfe zu leisten, werde aber in künftigen gleichgelagerten Fällen, zu denen es in der ärztlichen Praxis jederzeit kommen könne, ebenso handeln. Eine Wiederholung liege daher in einer Aneinanderreihung singulärer Konfliktsituationen, deren Anzahl und Frequenz nicht absehbar seien. Das Merkmal der Geschäftsmäßigkeit sei nicht geeignet, diese Form der wiederholten Suizidhilfe von der Strafbarkeit auszuschließen. § 217 StGB stelle zudem subjektiv keine gesteigerten Anforderungen, sondern lasse bezogen auf die Wiederholung der Suizidhilfe bedingten Vorsatz genügen. Ein Suizidhilfe leistender Arzt erfülle daher auch den subjektiven Tatbestand des § 217 StGB, wenn er in Kenntnis und zur Erfüllung eines konkreten Suizidwunsches handele. Gleiches gelte in Fällen der ärztlichen Begleitung eines freiwilligen Verzichts auf Nahrung und Flüssigkeit.

diese Unbestimmtheit des § 217 StGB fühlt der Beschwerdeführer sich an einer am Maßstab des Patientenwohls und der Selbstbestimmung orientierten Behandlung gehindert. Der unverhältnismäßigen Kriminalisierung könne

die prozessualen Möglichkeiten zur Einstellung von Ermittlungsverfahren aus Opportunitätsgesichtspunkten nicht hinreichend begegnet werden. Eine verfassungskonforme Einschränkung der Regelung, die Ärzte von der Strafbarkeit ausnehme, sei weder mit dem Wortlaut noch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers vereinbar. 5. Die Beschwerdeführer zu V. sind ebenfalls Ärzte. Sie sind sowohl in der stationären als auch der ambulanten Palliativversorgung tätig.

  1. a)Der Beschwerdeführer zu V. 1. ist Facharzt für Palliativmedizin und leitender Arzt des „Palliative Care Team S.“, das die mobile palliative Versorgung schwerstkranker Patienten in deren häuslicher Umgebung und Pflegeeinrichtungen sicherstellt. Die Beschwerdeführerin zu V. 2. ist Internistin und Chefärztin der Abteilung für Palliativmedizin im Klinikum N., einem Lehrkrankenhaus der Universität E. Die Beschwerdeführerin zu V. 3. ist niedergelassene Fachärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzbezeichnung Akupunktur und Palliativmedizin. Der Beschwerdeführer zu V. 4. ist ebenfalls als Arzt im Bereich der Palliativversorgung tätig. Alle vier Beschwerdeführer betreuen stationär oder ambulant schwerkranke Patienten und sehen sich in ihrer praktischen Arbeit wiederholt mit dem Wunsch nach Suizidhilfe konfrontiert. Zwar sei ihre Tätigkeit vom Vorrang palliativmedizinischer Therapieformen und der Suizidprävention geprägt. Im Einzelfall, in dem die Palliativmedizin ihre Grenzen erreicht und Leiden eines Patienten nicht mehr lindern kann, verschlössen auch sie sich einem Ansinnen nach Suizidhilfe aber nicht grundsätzlich.
  2. b)
  3. aa)In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer zu IV. machen sie geltend, dass § 217 StGB die Straffreiheit restriktiv praktizierter ärztlicher Suizidhilfe aufgrund seiner mangelnden Bestimmtheit ebenso wenig sicherstelle wie die Straffreiheit der ärztlichen Begleitung eines freiwilligen Verzichts auf Nahrung und Flüssigkeit. Ergänzend machen sie geltend, dass die tatbestandliche Unschärfe der Regelung keine sichere Einordnung weiterer, in der Berufspraxis eines Arztes auftretender Grenzfälle erlaube. Insbesondere bei der ambulanten Medikamentenversorgung stelle § 217 StGB den behandelnden Arzt vor einen unlösbaren Konflikt. Die ambulante Versorgung von Patienten mit Medikamenten in zwar medizinisch indizierter, bei missbräuchlicher Gesamteinnahme aber letal wirkender Dosis könne als vorsätzliches geschäftsmäßiges Gewähren oder Verschaffen einer Gelegenheit zur Selbsttötung im Sinne des § 217 Abs. 1 StGB eingeordnet werden, wenn der Arzt der ihm obliegenden Aufklärung über das Risiko einer missbräuchlichen Einnahme nachkomme, obwohl er um die mögliche Suizidalität des Patienten wisse und den Missbrauch der Medikamente zumindest billigend in Kauf nehme. Die Beschwerdeführer sehen sich, um diesen Strafbarkeitsrisiken zu entgehen, gezwungen, ihren Beruf unter Missachtung des im Patienteninteresse situativ Gebotenen und entgegen ihrem Selbstverständnis auszuüben, und dadurch in ihren Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 Var. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG verletzt.
  4. bb)Der Einschränkung der ärztlichen Berufsausübung und Gewissensentscheidung fehle es bereits an Legitimität. Das, was im Einklang mit dem freiverantwortlich gefassten Willen eines Patienten geschehe, stelle keine Rechtsgutsverletzung dar. Der Arzt, der einem freiverantwortlich und wohlerwogen zur Selbsttötung entschlossenen Patienten zur Seite stehe, verwirkliche kein Unrecht. Ein eigenständiger Unrechtsgehalt könne auch nicht aus der bloßen Wiederholung eines rechtlich und ethisch nicht zu beanstandenden Verhaltens abgeleitet werden. Das Merkmal der Geschäftsmäßigkeit eigne sich daher nicht als Abgrenzungskriterium zwischen straffreiem und strafbarem Handeln. Das Anliegen, die Allgemeinheit vor einer generellen Relativierung des Lebensschutzes und der Sogwirkung frei verfügbarer Suizidhilfe zu schützen, könne das Verbot des § 217 StGB nicht legitimieren, weil eine solche Gefährdungslage nicht empirisch belegt sei.
  5. cc)Das Verbot sei in seiner konkreten Ausgestaltung mit Blick auf die ärztliche Tätigkeit auch weder erforderlich noch angemessen. Das eigentliche Ziel des Gesetzgebers, die Tätigkeit von als unseriös empfundenen Sterbehilfeorganisationen zu unterbinden, hätte es erlaubt, Ärzte ausdrücklich von dem Verbot des § 217 StGB auszunehmen und ihnen dadurch rechtssicher eine an ihrem Gewissen und dem Patientenwohl orientierte Berufsausübung zu ermöglichen. 6. Das Verfahren 2 BvR 2527/16 umfasst fünf Beschwerdeführer.
  6. a)Der Beschwerdeführer zu VI. 1. war als niedergelassener Urologe tätig und hat eigenen Angaben zufolge im Laufe seiner Berufstätigkeit hunderten von unheilbar kranken und schwer leidenden Patienten Suizidhilfe geleistet. Mit Inkrafttreten des § 217 StGB kam er Bitten um Suizidhilfe nicht mehr nach. Der Beschwerdeführer zu VI. 1. ist am 12. April 2019 verstorben.
  7. b)Die Beschwerdeführerin zu VI. 2. ist als niedergelassene Allgemeinmedizinerin in der Schweiz tätig. Sie ist ehemalige Konsiliarärztin des Beschwerdeführers zu III. 1. und seit 2011 für die von ihr mitbegründete Stiftung E. als ärztliche „Freitodbegleiterin“ tätig. Diese Stiftung stellt in der Schweiz das an die Mitgliedschaft bei dem ebenfalls in der Schweiz ansässigen Verein L. geknüpfte Angebot einer Suizidhilfe nach Maßgabe der schweizerischen Rechtslage zur Verfügung. Das Angebot steht auch Personen offen, die weder die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen noch in der Schweiz wohnhaft sind. Im Rahmen ihrer Tätigkeit suchte die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit auch suizidwillige Personen in Deutschland auf, um deren Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie die Ernsthaftigkeit deren Antrags auf Suizidhilfe zu prüfen. Ebenso führte sie Reisebegleitungen suizidwilliger Personen in die Schweiz

. Auch sie hat seit Inkrafttreten des § 217 StGB ihre Tätigkeit in Deutschland eingestellt.

  1. c)Der Beschwerdeführer zu VI. 3. ist Rechtsanwalt, der sich auf dem Gebiet des Gesundheits- und Pflegerechts spezialisiert hat. Er beriet Mandanten in der Vergangenheit nicht nur zu rechtlichen Fragen der Sterbe- und Suizidhilfe, sondern begleitete wiederholt schwer kranke und nicht mehr allein reisefähige Personen in die Schweiz, damit diese dort unter Assistenz Suizid begehen konnten. Seit Inkrafttreten des § 217 StGB sieht sich der Beschwerdeführer gezwungen, sowohl die anwaltliche Beratung zu Fragen der Suizidhilfe, insbesondere zum ärztlich begleiteten Suizid, als auch Begleitungen in die Schweiz abzulehnen, weil darin das geschäftsmäßige Verschaffen einer Gelegenheit zur Selbsttötung liege.
  2. d)Bei der zwischenzeitlich verstorbenen Beschwerdeführerin zu VI. 4. und dem Beschwerdeführer zu VI. 5. handelt es sich um Ehepartner, die beide in der Vergangenheit bereits erfolglos um Suizidhilfe nachgesucht haben. In der sie einenden Überzeugung, infolge chronischer Erkrankungen mit zunehmenden erheblichen physischen Beschwerden würdevoll nur

Selbsttötung sterben zu können, wollten beide

assistierten Suizid einer stationären Versorgung in palliativen Einrichtungen oder Hospizen zuvorkommen, um Autonomieverlust und Abhängigkeit zu vermeiden. Insbesondere die Beschwerdeführerin zu VI. 2. wies ihr Anliegen aber unter Verweis auf die seit Inkrafttreten des § 217 StGB in Deutschland geltende Rechtslage zurück.

  1. e)Die Beschwerdeführer zu VI. 2. und VI. 3. machen übereinstimmend geltend, sie würden daran gehindert, Suizidhilfe zu leisten. Dadurch seien sie in ihrer Gewissens- und ihrer Berufsfreiheit, subsidiär in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung sei nicht gerechtfertigt. Überdies rügen auch sie einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG.
  2. f)Der Beschwerdeführer zu VI. 5. macht – ebenso wie die Beschwerdeführer zu I. 1. und I. 2. – geltend,

§ 217St

GB in seiner eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Entscheidung über die Modalitäten seines Ablebens beschnitten zu sein. Es werde ihm faktisch unmöglich gemacht, die Dienste eines professionellen Suizidhelfers in Anspruch zu nehmen, und dadurch eine nach seiner Vorstellung humane Form des Suizids verwehrt. Den grundrechtlichen Schutz dieser Entscheidung leitet er sowohl aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG als auch dem Recht auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ab. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse in seiner Ausprägung als Selbstbestimmungsrecht über den eigenen Tod nicht nur das Recht des Einzelnen, selbstbestimmt sein Leben zu beenden, sondern auch die Entscheidung, hierbei die Unterstützung Dritter in Anspruch zu nehmen. Auch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG umfasse als negative Handlungsfreiheit die Verfügungsbefugnis über das eigene Leben, mithin ein Recht auf Sterben. Diese Verfügungsbefugnis könne nicht bloß

die verbindliche Ablehnung lebenserhaltender Maßnahmen, sondern auch

Selbsttötung ausgeübt werden. Subsidiär greife jedenfalls der Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Die Einschränkung dieser Freiheitsrechte sei nicht gerechtfertigt. In seiner Ausgestaltung als abstraktes Gefährdungsdelikt beruhe § 217 StGB auf paternalistischen Erwägungen, denen eine mit der staatlichen Neutralitätspflicht unvereinbare inhaltliche Bewertung der Inanspruchnahme grundrechtlich geschützter Freiheit zugrunde liege. V. 1. Gelegenheit zur Äußerung gemäß § 94 Abs. 4 in Verbindung mit § 77 Nr. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG) hatten der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung (Bundeskanzleramt und Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) und alle Landesregierungen. a) Die Bundesregierung, der Bundesrat und die Landesregierungen sind dem Verfahren nicht beigetreten. Sie haben – mit Ausnahme der Bayerischen Staatsregierung – auch keine Stellungnahmen abgegeben. Die Bundesregierung, vertreten

den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, hat auf Anfrage mitgeteilt, dass nach Auskunft der Landesjustizverwaltungen bislang ausschließlich im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Bremen in zwei Fällen Ermittlungen wegen des Verdachts einer Straftat nach § 217 StGB eingeleitet worden seien.

  1. b)Der Deutsche Bundestag ist dem Verfahren ebenfalls nicht beigetreten, hat aber über seinen Verfahrensbevollmächtigten von der Gelegenheit zur Äußerung Gebrauch gemacht.
  2. aa)Er hält die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers zu II., der Beschwerdeführer zu III. 1., III. 2. und III. 5. und der Beschwerdeführer zu V. bereits für teilweise unzulässig.

(1)Der Beschwerdeführer zu II. und der Beschwerdeführer zu III. 2. könnten sich nicht auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) berufen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei seinem Wesen nach grundsätzlich nicht auf juristische Personen anwendbar. Eine grundrechtstypische Gefährdungslage der für die Sterbehilfevereinigungen agierenden natürlichen Personen, die ausnahmsweise eine aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleitende Beschwerdebefugnis auch der juristischen Personen selbst begründen könne, sei nicht substantiiert vorgetragen. Die beschwerdeführenden Organisationen könnten auch keine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 GG geltend machen. Die Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG verleihe der organisierten Betätigung keinen weitergehenden Schutz als einem individuell verfolgten Interesse. Es sei nicht erkennbar, dass sich die Suizidförderung

einen Verein grundlegend von einer Förderung

eine Einzelperson unterscheide, weshalb ein spezifischer Bezug zur korporativen Organisation fehle, der ausnahmsweise den Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit eröffnen könne. Eine Existenzbedrohung für die beschwerdeführenden Organisationen gehe von § 217 StGB nicht aus, da diese ihrem eigenen Vortrag zufolge satzungsgemäß auch umfangreiche Beratungsleistungen erbrächten, die weiterhin zulässig blieben. § 217 StGB untersage mithin nicht die Gesamtheit ihrer Tätigkeit. Der Grundrechtsschutz für das den Vereinszweck realisierende Wirken nach außen richte sich demnach ausschließlich nach der allgemeinen Handlungsfreiheit. Auch die geltend gemachte Möglichkeit eines Eingriffs in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG sei ausgeschlossen, weil es bei § 217 StGB schon an der von der Rechtsprechung geforderten berufsregelnden Tendenz fehle. § 217 StGB stelle mit dem Merkmal der Geschäftsmäßigkeit nicht auf eine notwendig auf Gewinnerzielung ausgerichtete Berufstätigkeit ab.

(2)Dem Beschwerdeführer zu III. 1. fehle bereits die Grundrechtssubjektivität. Er könne sich als ausländische juristische Person nicht auf Freiheitsgrundrechte berufen. Auch einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG könne er nicht geltend machen, weil sich die Rechtsprechung zur Grundrechtsfähigkeit ausländischer juristischer Personen im Hinblick auf die justiziellen Grundrechte nicht auf das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG übertragen lasse. Es handele sich nicht um ein Prozessgrundrecht im eigentlichen Sinn, sondern um eine Regelung zur materiellen Bindung der Strafgewalt, die in einem engen Zusammenhang mit den Freiheitsgrundrechten des Einzelnen stehe.
(3)Der Beschwerdeführerin zu III. 5. fehlt nach Auffassung des Deutschen Bundestages als schweizerische Staatsbürgerin die Beschwerdebefugnis. Auf das Deutschengrundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG könne sie sich nicht berufen. Eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit scheide aus, weil nicht erkennbar sei, wie die nach eigenem Vortrag ausschließlich in der Schweiz tätige Beschwerdeführerin von dem Verbot der geschäftsmäßigen Suizidhilfe betroffen sein könne. Der pauschale Hinweis auf eine mögliche Strafbarkeit auch von Auslandstaten nach § 9 Abs. 2 Satz 1 StGB sei nicht geeignet, die Möglichkeit einer persönlichen Betroffenheit zu belegen.
(4)Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu V. seien mangels hinreichender Substantiierung unzulässig, soweit diese eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 Var. 2 GG geltend machten. Die Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 Var. 2 GG gewähre keine umfassende verfassungsrechtliche Garantie für jegliche individuellen wertbezogenen Präferenzen. Einen von innerem Zwang geprägten Konflikt, wie ihn eine Gewissensentscheidung voraussetze, hätten die beschwerdeführenden Palliativmediziner weder hinsichtlich ihrer jeweils individuellen ärztlichen Tätigkeit noch in Bezug auf ihre spezifische Berufsgruppe dargelegt. bb) In der Sache hält der Deutsche Bundestag § 217 StGB für verfassungsgemäß und daher sämtliche Verfassungsbeschwerden für unbegründet. Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Suizidhilfe sei hinreichend bestimmt und füge sich kohärent in das bestehende System des verfassungsrechtlich gebotenen und auch anderweitig strafrechtlich abgesicherten Schutzes von Leben und Selbstbestimmung ein, ohne die einzelnen Gruppierungen von Beschwerdeführern in ihren Grundrechten zu verletzen.
(1)Das strafbewehrte Verbot der geschäftsmäßigen Suizidhilfe bewege sich in einem verfassungsnormativen Spannungsfeld, dessen Auflösung Aufgabe allein des Gesetzgebers sei. Zwar könne der Einzelne aufgrund der ihm von der Verfassungsordnung zuerkannten Autonomie über den eigenen Tod nicht nur im Wege eines Vetos gegen lebensrettende oder lebenserhaltende Maßnahmen, sondern auch

eine freiverantwortliche Selbsttötung befinden. Die verfassungsrechtlich gebotene Akzeptanz der Selbstbestimmung wirke grundrechtsdogmatisch aber nicht als Leistungs-, sondern ausschließlich als Abwehrrecht. Diesem stehe eine in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wurzelnde Schutzpflicht des Staates zugunsten jedes menschlichen Lebens gegenüber, die sich nicht in dem Schutz der Integrität des einzelnen Grundrechtsträgers sowohl vor Fremd- als auch Selbstgefährdungen erschöpfe, sondern in einer objektiv-rechtlichen Schutzdimension auch das Schutzgut des menschlichen Lebens als solches erfasse. Bis zur Einführung der Neuregelung des § 217 StGB sei das strafrechtliche Schutzkonzept von einer klaren Zweiteilung geprägt gewesen: der Straffreiheit der freiverantwortlichen Selbsttötung und hierzu erbrachter Beihilfehandlungen auf der einen und der Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen im Sinne des § 216 StGB auf der anderen Seite. § 217 StGB erweitere dieses Regelungssystem nunmehr um die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung. Diese stehe in kohärentem Verhältnis zur Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen. Beiden Straftatbeständen liege die Annahme zugrunde, dass die Beteiligung einer anderen Person die Gefahr einer autonomie- und integritätsrelevanten Fremdbestimmung begründe. Angesichts der besonderen Vulnerabilität der Betroffenen dürfe eine freie Entscheidung nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Die mit dieser Gefährdungsannahme und Risikoprognose verbundene Zweckbestimmung des Verbots geschäftsmäßiger Suizidförderung sei mehrschichtig. Es diene nicht nur dem Schutz einzelner Betroffener, sondern über die individuelle Ebene hinaus der allgemeinen Suizidprävention, indem es die Achtung vor dem Leben als Leitbild postuliere. Dabei handele es sich nicht um zweifelhafte paternalistische Erwägungen, sondern um verfassungsrechtlich legitime Ziele zur Umsetzung der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG resultierenden Schutzpflicht. Insbesondere das überindividuelle Ziel der Suizidprävention sei legitim, weil die Verfügbarkeit einer Suizidhilfe als reguläre Behandlungsoption gegenüber der besonders schutzbedürftigen Gruppe kranker und sterbender Menschen Druck auslöse, der in schweren Lebensphasen in einen Kontrollverlust münden könne. Würde die Legitimität dieser Anliegen im Kontext des § 217 StGB nicht anerkannt, ließe sich das Verbot der Tötung auf Verlangen nicht aufrechterhalten, ohne sich dem Vorwurf der legislatorischen Inkohärenz auszusetzen. Allein der Umstand, dass die Tatherrschaft bei der Tötung auf Verlangen nicht beim Sterbewilligen selbst liege, könne eine unterschiedliche rechtliche Einordnung nicht rechtfertigen. § 217 StGB verfolge danach einen legitimen Schutzzweck, der als Ausdruck säkularer staatlicher Schutzverantwortung in prekären Grenzlagen des Lebens Bestand haben könne. Die der Regelung zugrundeliegenden Annahmen unterfielen der gesetzgeberischen Einschätzungsprärogative, weil eine hinreichend plausible, empirische Grundlage für die Annahme bestehe, dass ein Suizidwunsch in den meisten Fällen nicht Ausdruck freiverantwortlicher, wohlüberlegter Selbstbestimmung sei. Ausgehend davon sei es allein Aufgabe des Gesetzgebers, die ihm obliegende Pflicht, das Rechtsgut Leben umfassend und vor autonomiegefährdenden Beeinträchtigungen zu schützen, mit der Achtung vor dem auch das eigene Lebensende umfassenden Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen in Einklang zu bringen. Dabei habe er prozedurale Vorgaben über Gebühr erfüllt, indem er im Gesetzgebungsverfahren eine Vielzahl unterschiedlicher Lösungsansätze transparent und ergebnisoffen diskutiert und deren absehbare Folgen erwogen habe. Dass sich die Entscheidung für ein strafbewehrtes Verbot letztlich dennoch auf begründete Mutmaßungen und Prognosen stütze, sei nicht verfassungswidrig, sondern immanenter Teil des Gesetzgebungsprozesses. Jedenfalls ließen weder das Vorbringen der einzelnen Beschwerdeführer noch sonstige Anhaltspunkte darauf schließen, dass die Grundannahmen des Gesetzgebers offensichtlich fehlerhaft seien oder die von ihm angestellten Prognosen einer rationalen Grundlage entbehrten.

(2)Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung sei auch verhältnismäßig. (a) Der Deutsche Bundestag verortet das Recht auf Inanspruchnahme von Suizidhilfe, in das

§ 217St

GB eingegriffen werde, in der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). (b) Deren Einschränkung sei

die mit § 217 StGB verfolgten legislativen Zielsetzungen gerechtfertigt. (

  1. aa)Es sei plausibel, dass frei verfügbare Angebote der Suizidhilfe die (abstrakte) Gefahr unzulässiger Beeinflussungen von Suizidwilligen vergrößerten. Die Einbeziehung Dritter stelle eine qualitative Änderung dar. Interessenkollisionen seien nicht nur im Falle einer Kommerzialisierung, sondern überall zu befürchten, wo ein nicht zwingend finanziell motiviertes Eigeninteresse des Suizidhelfers hinzutrete. Dies sei der Fall, wenn darauf spezialisierte Organisationen oder Einzelpersonen Suizidhilfe als kontinuierliches Angebot bereitstellen wollten oder ein solches Angebot gar als überindividuelles gesellschaftspolitisches Ziel artikulierten. (
  2. bb)Ein strafrechtliches Verbot sei im Kontext der Kriterien des Übermaßverbots eine geeignete Gegenreaktion auf diese Gefahrenerhöhung. Zur typisierenden Umschreibung der von ihm identifizierten Gefahrenkonstellationen habe der Gesetzgeber auf das bereits in einer Vielzahl von Vorschriften inner- und außerhalb des Strafgesetzbuchs Verwendung findende Merkmal der Geschäftsmäßigkeit zurückgegriffen. Dieses sei als Wiederholungsabsicht zu verstehen und beschränke den Anwendungsbereich hinreichend bestimmt auf von einer solchen Absicht geprägte Sachverhaltskonstellationen einer abstrakten Gefährdung von Autonomie und Integrität. Die fortbestehende Straffreiheit indizierter (palliativ-)medizinischer Versorgung und des dem Patientenwillen entsprechenden Behandlungsabbruchs stehe außer Frage. Es handele sich dabei nicht um die Unterstützung von Selbsttötungshandlungen, sondern um die therapeutische Begleitung eines natürlichen Sterbeprozesses in Form eines Geschehenlassens oder einer leidmindernden, allenfalls ungewollt lebensverkürzend wirkenden Behandlung. Diese unterscheide sich schon von der Intention her kategorisch von der gegen den menschlichen Organismus gerichteten Hilfe zur Selbsttötung. Gleiches gelte für die medizinische Betreuung des freiwilligen Verzichts auf Nahrung und Flüssigkeit. Unabhängig davon, ob man einen solchen Verzicht als passiven Suizid oder natürlichen Tod einordne, unterstütze der Betreuende keinen aktiven Selbsttötungsvorgang. Das Lebensende trete ein, ohne dass eine aktive Mitwirkung Dritter erforderlich sei. Die Betreuungsperson erkenne, indem sie von Zwangsmaßnahmen absehe, lediglich die grundrechtlich gesicherte Selbstbestimmung des Betroffenen an. Eine palliativmedizinische Begleitung erfolge ausschließlich in der medizinisch veranlassten Intention der Symptomlinderung. Zudem sei eine Strafbarkeit der palliativmedizinischen Begleitung eines freiwilligen Verzichts auf Nahrung und Flüssigkeit auch teleologisch nicht veranlasst, weil dem vom Gesetzgeber intendierten Schutz der Selbstbestimmung dort Relevanz zukomme, wo übereilte und irreversible Entscheidungen drohten. Dies sei bei dem langwierigen Prozess des freiwilligen Verzichts auf Nahrung und Flüssigkeit, der dem Betroffenen die Option zum Sinneswandel offenhalte, nicht der Fall. Die Eignung der Strafnorm werde auch nicht

diese Beschränkung des Anwendungsbereichs beeinträchtigt. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, umfassende, alle denkbaren Gefährdungen erfassende Regelungen zu schaffen. (cc) Der Rückgriff auf ein strafbewehrtes Verbot sei auch erforderlich, um die Rechtsgüter Leben und Selbstbestimmung effektiv zu schützen. Es bestehe eine zumindest abstrakte Gefahr, dass geschäftsmäßig handelnde Personen und Organisationen die personale Eigenverantwortlichkeit, die die Straflosigkeit der Suizidhilfe im Allgemeinen rechtfertige, beeinflussten. Andere, gleich wirksame, aber weniger eingriffsintensive Regelungsalternativen stünden nicht zur Verfügung. Sowohl das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht als auch das Betäubungsmittel- und das ärztliche Berufsrecht hätten sich in der Vergangenheit als nicht geeignet erwiesen, autonomiegefährdenden Entwicklungen entgegenzuwirken. Auch Modelle, die auf eine Prozeduralisierung der Suizidhilfe abzielten, seien im legislativen Meinungsfindungsprozess erwogen, aber letztlich aufgrund der berechtigten Befürchtung von Umsetzungs- und Vollzugsschwierigkeiten verworfen worden. Die Regulierung geschäftsmäßiger Suizidhilfe betreffe die ethischen Grundlagen des gesamtgesellschaftlichen Gefüges, weshalb es einer einheitlichen Regelung

den Bundesgesetzgeber bedürfe. Eine solche sei insbesondere im Wege bürgerlichrechtlicher Normgebung aufgrund des Konflikts mit der in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallenden Regelungsmaterie des ärztlichen Berufsrechts nicht möglich. Die Einführung eines gesetzlich geregelten Suizidhilfeverfahrens setze überdies voraus, dass der Gesetzgeber positiv festlege, unter welchen Voraussetzungen eine autonome Entscheidung zu einer Selbsttötung gegeben sei. Darüber hinaus sei er gezwungen, inzident zwischen zulässigen und unzulässigen Einflüssen auf die Willensbildung zu unterscheiden, was ihm kaum möglich sei. Eine positive gesetzliche Regulierung der Suizidhilfe würde zudem einer Normalisierungstendenz Vorschub leisten, die es zu verhindern gelte. Dem Vorrang einer Lösung im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts sei entgegenzuhalten, dass der Rückgriff auf das Strafrecht gerade zum Schutz des Lebens nicht außerhalb des dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen zustehenden Spielraums liege. (dd) Das Verbot sei auch angemessen. Die Entscheidung, im Rahmen der Abwägung dem Integritäts- und Autonomieschutz gegenüber möglicherweise beeinträchtigten Grundrechtspositionen Suizidwilliger Vorrang einzuräumen, überzeuge. Die Regelung diene dem Schutz höchstrangiger Verfassungsgüter. Aufgrund ihres beschränkten Anwendungsbereichs vermeide sie eine übermäßige Beeinträchtigung suizidwilliger Personen und sei zugleich in einen umfassenden Aktionsplan eingebettet, der weitere gesetzliche und administrative Maßnahmen zur Stärkung des Rechts auf menschenwürdiges Sterben und zur angemessenen medizinischen und pflegerischen Bedarfsdeckung umfasse. Eine Unangemessenheit des Verbots geschäftsmäßiger Suizidförderung folge auch nicht aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Beobachtungs- oder Nachbesserungsregelung. Zwar gelte die verfassungsrechtliche Akzeptanz gesetzgeberischer Prognoseentscheidungen, wie sie dem Verbot des § 217 StGB zugrunde liege, nicht dauerhaft, sondern der Gesetzgeber sei zur Korrektur verpflichtet, wenn sich seine ursprüngliche Beurteilung zu einem späteren Zeitpunkt gänzlich oder jedenfalls teilweise als Irrtum erweise. Eine Pflicht zu institutionalisierter Beobachtung gehe damit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber nur ausnahmsweise dann einher, wenn es wegen der besonderen Bedeutung des betroffenen Schutzgutes, der Art seiner Gefährdung und sich bereits im Wandel befindlicher gesellschaftlicher Verhältnisse im Einzelfall geboten sei. Dies sei beim Verbot ausschließlich der geschäftsmäßigen Suizidförderung nicht der Fall. Im Übrigen ließe sich eine solche Verpflichtung auch nachträglich artikulieren, weshalb ihr Fehlen jedenfalls nicht das Verdikt der Verfassungswidrigkeit der geltenden Regelung rechtfertige.

(3)Dasselbe gilt nach Auffassung des Deutschen Bundestages im Hinblick auf verfassungsrechtlich geschützte Positionen von Sterbehilfeorganisationen und ärztlichen oder sonstigen Suizidhelfern. Auch für Sterbehilfeorganisationen und sonstige Suizidhelfer vermittele ausschließlich die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) Grundrechtsschutz gegenüber dem Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung. Deren Einschränkung sei auch diesen Grundrechtsträgern gegenüber angemessen. Lediglich zur Leistung von Suizidhilfe bereite Ärzte könnten sich auf einen Eingriff in ihre

Art. 12Abs.

1 GG geschützte Berufsfreiheit berufen. Diese erfasse grundsätzlich auch Suizidhilfe als Teil ärztlicher Berufsausübung, weil die grundrechtliche Gewährleistung der Berufsfreiheit weder auf eine einfachgesetzliche Legalität der Tätigkeit noch deren standesrechtliche Zulässigkeit abstelle. Das Verbot beschränke sich aber auf einen untergeordneten Teil der ärztlichen Berufsausübung und sei daher unter Berücksichtigung seines Regelungszwecks auch gegenüber Ärzten angemessen und insgesamt verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

  1. c)Die Bayerische Staatsregierung hält § 217 StGB ebenfalls für verfassungskonform. Ihr Vorbringen deckt sich inhaltlich im Wesentlichen mit dem des Deutschen Bundestages. Zur Erforderlichkeit eines strafbewehrten Verbots der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verweist die Bayerische Staatsregierung ergänzend darauf, dass die Berufung auf die ethischen Grundsätze der beschwerdeführenden Organisationen eine Freiverantwortlichkeit des # Selbsttötungsentschlusses im Einzelfall nicht hinreichend gewährleiste. Es könne jedenfalls nicht sichergestellt werden, dass jeder geschäftsmäßige Anbieter einer Suizidhilfe entsprechenden ethischen Standards folge. Die Angemessenheit des Verbots sieht die Bayerische Staatsregierung insbesondere nicht deshalb in Zweifel gezogen, weil es sich bei § 217 Abs. 1 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt. Die damit verbundene Vorverlagerung strafbarkeitsbegründender Handlungsweisen finde nicht nur eine Rechtfertigung in dem mit der Regelung verfolgten Schutzanliegen, sondern auch einen hinreichenden Ausgleich in einem moderaten Strafrahmen und den strafprozessualen Möglichkeiten, einer im Einzelfall geringen Schuld Rechnung zu tragen. 2. Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs hat auf Anfrage mitgeteilt, dass die dortigen Strafsenate mit Verfahren, in denen § 217 StGB Anwendung gefunden habe, noch nicht befasst gewesen seien. Im Übrigen hat sie von einer Stellungnahme abgesehen. 3. Nach Auffassung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof genießt nicht nur die freiverantwortliche Selbsttötung als solche, sondern auch die Inanspruchnahme freiwilliger Hilfe Dritter hierzu verfassungsrechtlichen Schutz. Er hält die Beschränkung dieses Rechts aber für verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
  2. a)Der verfassungsrechtliche Schutz des Rechts zur Selbsttötung wurzele in dem Respekt vor der Autonomie des Betroffenen und finde seine Grundlage im allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Dieses gewähre dem Einzelnen ein Recht auf Selbstbestimmung, das auch die in freier Verantwortung getroffene Entscheidung umfasse, freiwillig aus dem Leben zu scheiden. Ein apriorisches verfassungsrechtliches Verbot der Selbsttötung lasse sich nicht begründen. Eine damit verbundene unbedingte Lebenspflicht stünde in unüberbrückbarem Widerspruch zu zentralen Wertentscheidungen des Gesetzgebers, der mit den Regelungen zur Patientenverfügung in §§ 1901a f. BGB der autonomen Entscheidung des Einzelnen den Vorrang gegenüber einer Verpflichtung zur Ausschöpfung aller Mittel zur Lebenserhaltung eingeräumt habe. Denkmodelle, welche die Lebenserhaltung als Voraussetzung für die Verwirklichung von Menschenwürde begriffen und daraus ein Verbot der Selbsttötung konstruierten, verkennten, dass die Einschränkung der Autonomie nicht aus übergeordneten Sozialbezügen des nicht mehr lebenswilligen Menschen abgeleitet werden könne. Seiner Reichweite nach erstrecke sich der grundrechtliche Schutz des Selbstbestimmungsrechts nicht nur auf den Suizidentschluss als solchen, sondern auch auf die Entscheidung über die Modalitäten der Selbsttötung. Damit sei auch die Inanspruchnahme von Suizidhilfe vom grundrechtlichen Schutz umfasst. Die aus einer ernsthaften Auseinandersetzung mit dem eigenen Tod erwachsende und autonom getroffene Bestimmung des Ob und Wie des eigenen Sterbens weise einen engen Bezug zum Kern der Persönlichkeit und deren Würde auf. Es gehe um eine in besonderer Weise Identität stiftende, höchstpersönliche und wahrhaft existentielle Entscheidung, welche zentral mit der die Rechtsordnung prägenden Wertentscheidung der Selbstbestimmung verknüpft sei.
  3. b)Die verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmung gewähre zwar keinen Leistungsanspruch auf Suizidförderung gegenüber dem Staat, sondern beschränke sich auf ein Abwehrrecht gegenüber einer hoheitlichen Intervention. Dieses sei von dem strafbewehrten Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung betroffen, weil es die Handlungsalternativen zur Selbsttötung einschränke.
  4. c)Der Eingriff sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Es könne dem Gesetzgeber nicht versagt werden, im Wege eines abstrakten Vorfeldschutzes typisierte Risiken für die Selbstbestimmung einzudämmen, zumal insbesondere am Lebensende die Freiheit zu autonomen Entscheidungen mit Blick auf die Lebensumstände vielfältigem Druck ausgesetzt sei und erschwerten Bedingungen unterliege. Untermauert werde diese Legitimität

die Irreversibilität des Selbsttötungsaktes, der nach empirischer Erfahrung oftmals eine zweifelhafte Nachhaltigkeit des Selbsttötungswunsches gegenüberstehe. Ebenso sei es legitim, dass der Gesetzgeber einer Entwicklung entgegenwirken wolle, an deren Ende Suizidhilfe sich als reguläres Dienstleistungsangebot etablieren könnte. d) Zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Strafbewehrung von Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des § 217 Abs. 1 StGB führt der Generalbundesanwalt ergänzend aus, dass es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers sei, den Bereich strafbaren Handelns verbindlich festzulegen. Bei der Überprüfung des gesetzgeberischen Gestaltungsraums komme wegen des in der Androhung, Verhängung und Vollziehung von Strafe zum Ausdruck kommenden sozialethischen Unwerturteils lediglich dem Übermaßverbot besondere Bedeutung zu. Aus dem Schuldprinzip und aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folge, dass eine Strafandrohung nach Art und Maß dem unter Strafe gestellten Verhalten nicht schlechthin unangemessen sein dürfe. Der ultima-ratio-Grundsatz sei nicht geeignet, der Gestaltungsmacht des Gesetzgebers weitergehende Grenzen zu setzen. Er schaffe nach seinem bisherigen Verständnis keine über die bereits im Verhältnismäßigkeitsprinzip angelegten Grundsätze der Erforderlichkeit und der Angemessenheit hinausgehenden Maßstäbe. Ebenso wenig hindere er eine Vorverlagerung der Strafbarkeit

Schaffung von abstrakten Gefährdungsdelikten, weil sich dies mit Blick auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und die Belange des Rechtsgüterschutzes verbiete. Dies gelte im Besonderen bei § 217 StGB, der dem Schutz des Lebens als hochrangigem Verfassungsgut diene.

  1. aa)Neben der Bedeutung der Schutzgüter, die sich in einer weiten Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers niederschlage, spreche für die Legitimität eines Rückgriffs auf eine als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltete Strafnorm, dass eine solche geeignet sei, das gesetzgeberische Ziel im Sinne einer Normenstabilisierung zu untermauern und ihm stärkere Geltung zu verschaffen.
  2. bb)Der Eignung der Strafbewehrung zur Absicherung des Verbots geschäftsmäßiger Suizidhilfe und zur Festigung der gesetzgeberischen Wertentscheidung könnten weder eine unzureichende empirische Grundlage noch Defizite bei der regelungstechnischen Umsetzung entgegengehalten werden. Soweit der Gesetzgeber die Strafbewehrung an die „Geschäftsmäßigkeit“ von Angeboten der Suizidhilfe geknüpft habe, handele es sich um ein bereits in anderen Strafnormen bewährtes Tatbestandsmerkmal, das nicht nur einer engen Auslegung zugänglich sei. Es stehe auch in direkter Verbindung mit dem vom Gesetzgeber definierten Gesetzeszweck, gerade der Gefahrenquelle entgegenzuwirken, die in auf Wiederholung angelegten Angeboten einer Suizidhilfe liege. Die Tatbestandsmerkmale der „Geschäftsmäßigkeit“ und der „Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern“ seien geeignet, den Anwendungsbereich der Strafnorm wirksam zu beschränken. Bezugspunkt der „Geschäftsmäßigkeit“ sei die Ausrichtung der eigenen Tätigkeit auf die Leistung von Suizidhilfe als maßgeblichem Zweck. Das strafwürdige Unrecht liege nach dem Willen des Gesetzgebers darin, ein Geschäftsmodell zur organisierten Suizidhilfe zu etablieren. Ausgehend davon sei eine restriktive Auslegung möglich, die eine überschießende Strafbarkeit ärztlichen oder pflegerischen Handelns ausschließe. Die weiterhin bestehende Straffreiheit palliativmedizinischer Behandlungsmethoden aus dem Bereich der indirekten Sterbehilfe ergebe sich ebenso wie diejenige des im Einklang mit dem Patientenwillen erfolgenden Behandlungsabbruchs bereits daraus, dass es an einem Bezug zu einem Selbsttötungsgeschehen fehle. Es sei dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich auch nicht verwehrt, das in anderen Zusammenhängen strafschärfende Wirkung entfaltende Merkmal der „Geschäftsmäßigkeit“ im Kontext der Suizidförderung zur Strafbarkeitsbegründung heranzuziehen, zumal nach Einschätzung des Gesetzgebers gerade aus der planmäßigen und wiederholt angebotenen Suizidförderung und den damit verbundenen Gewöhnungseffekten spezifische abstrakte Gefährdungslagen folgten. Dogmatisch habe der Gesetzgeber die strukturelle Beihilfehandlung der geschäftsmäßigen Suizidförderung als selbständige Haupttat festgeschrieben und so vom Erfordernis der Akzessorietät zu einer vorsätzlich und rechtswidrig begangenen Haupttat freigestellt. Damit bewege er sich innerhalb seiner legislativen Gestaltungsmacht. Deren Grenzen würden nicht dadurch überschritten, dass freiverantwortlich getroffene Suizidentschlüsse übergangen und die Straffreiheit der Selbsttötung konterkariert werde. Mit dem Schutz der Rechtsgüter des Lebens und der Integrität diene das Verbot auch öffentlichen Interessen, die der Disposition des Einzelnen entzogen seien. Auch das Angehörigenprivileg des § 217 Abs. 2 StGB führe nicht dazu, dass das mit der Strafbewehrung verfolgte Schutzziel in einer Weise verfehlt werde, die der beabsichtigten Wirkung der Strafvorschrift die Grundlage entziehe.
  3. cc)Die Strafbewehrung sei zudem erforderlich und angemessen. Alternative Regelungskonzepte, etwa im Bereich des Vereins-, des allgemeinen Gefahrenabwehr- oder auch des Ordnungswidrigkeitenrechts, seien jedenfalls nicht ebenso geeignet, den bezweckten abstrakten Rechtsgüterschutz sicherzustellen. Der von dem strafbewehrten Verbot erfasste Bereich privater Lebensgestaltung sei einer strafrechtlichen Regulierung nicht generell entzogen, zumal diese zum Schutze hochrangiger Verfassungsgüter erfolge und in einen Ausbau außerstrafrechtlicher Instrumente eingebettet sei. Die Vorschrift stehe auch weder in einem Wertungswiderspruch zu den Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch, die eine Straffreiheit an eine umfassende staatliche Beratung knüpften, noch zu den gesetzlichen Regelungen über den Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen (§ 1901a BGB) oder zur Rechtsprechung zum Abbruch von Zwangsbehandlungen. Letztere legitimierten ausschließlich den Verzicht auf medizinisch gebotene Maßnahmen, um einem Krankheitsverlauf im Einklang mit der Selbstbestimmung des Betroffenen seinen Lauf zu lassen. 4. Des Weiteren haben das Kommissariat der deutschen Bischöfe, die Evangelische Kirche in Deutschland, der Zentralrat der Juden in Deutschland, die Bundesärztekammer, der Marburger Bund, der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe – Bundesverband e.V., die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e.V., die Deutsche PalliativStiftung, die Deutsche Stiftung Patientenschutz, der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband e.V. sowie die Humanistische Union, der Humanistische Verband Deutschland – Bundesverband e.V. und der Deutsche Anwaltverein e.V. von der ihnen gemäß § 27a BVerfGG gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht. Die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Richterbund, die Neue Richtervereinigung, der Hartmannbund, die Internationale Gesellschaft für Sterbebegleitung und Lebensbeistand e.V., der Deutsche Pflegerat e.V. und der Deutsche Pflegeverband e.V. haben hingegen von einer Stellungnahme abgesehen.
  4. a)Das Kommissariat der Deutschen Bischöfe, die Evangelische Kirche in Deutschland, der Zentralrat der Juden in Deutschland, die Bundesärztekammer, der Marburger Bund, der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe, die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin, die Deutsche PalliativSiftung, die Deutsche Stiftung Patientenschutz und der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband e.V. haben sich in Übereinstimmung mit dem Deutschen Bundestag, der Bayerischen Staatsregierung und dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof für eine Vereinbarkeit der Strafnorm des § 217 StGB mit dem Grundgesetz ausgesprochen.
  5. aa)Die Vertreter der christlichen Kirchen und der Zentralrat der Juden in Deutschland sind der Auffassung, dass das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung bereits keine grundrechtlich geschützten Positionen beeinträchtige. Jedenfalls halten sie die Pönalisierung geschäftsmäßiger Suizidhilfeangebote aus denselben Gründen wie der Deutsche Bundestag für verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

(1)Die christlichen Religionsgemeinschaften erkennen auf der Grundlage des christlichen Menschenbildes, wonach jedem Menschen unabhängig von seiner Leistungsfähigkeit, seiner Vernunftbegabung oder seines gesellschaftlichen und volkswirtschaftlichen Nutzens allein aufgrund seines Menschseins eine unantastbare Würde zukomme, zwar ein Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen an. Diese Selbstbestimmung umfasse aber kein absolutes Verfügungsrecht über das eigene Leben. Die Autonomie des Grundrechtsträgers finde ihre Grenze in der individuellen physischen Existenz des Menschen. Die zielgerichtete Vernichtung des eigenen Lebens sei deshalb kein Ausdruck möglicher Persönlichkeitsentfaltung und somit grundrechtlich nicht geschützt. Die Garantie der Menschenwürde scheide als rechtliches Fundament eines Rechts zur Selbsttötung von vornherein aus, da der Suizident sich

die Tötung der vitalen Basis der Menschenwürde beraube. Der grundgesetzlich geschützte Gehalt der Menschenwürde dürfe ferner deshalb nicht auf absolute Autonomie des Einzelnen verkürzt werden, weil die Menschenwürde gerade auch Menschen zukomme, die nicht (mehr) zur Selbstbestimmung fähig seien. Dem

Art. 1Abs.

1 GG normativ gesetzten Menschenbild wohne als Grundlage einer humanen Verfassungsgemeinschaft ein Moment objektiver Menschenwürde inne, das nicht zur Disposition des Einzelnen stehe. Selbst wenn aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ein verfassungsrechtlicher Schutz der freiverantwortlichen Selbsttötung abzuleiten sein sollte, komme ein solches Recht auf Suizid nicht einem Recht auf Suizidhilfe gleich. Nur Letzteres sei aber

§ 217StGB beeinträchtigt, weil die Regelung den Suizid als solchen nicht unter Strafe stelle.

(2)Auch nach Auffassung des Zentralrats der Juden in Deutschland findet ein Recht auf Suizid oder gar ein Recht auf Suizidhilfe in Freiheitsgrundrechten des Einzelnen keine Grundlage. Der jüdischen Lehre nach besitze das menschliche Leben einen unantastbaren Wert, der keiner Abwägung und Wertung im Einzelfall zugänglich sei. Damit gehe ein striktes Verbot jeder Tötung einher, das auch die Selbsttötung erfasse. Beim menschlichen Leben handele es sich um eine gottgegebene Leihgabe, für die der Einzelne Sorge zu tragen habe. Dem jüdischen Glauben sei daher die Unzulässigkeit jeder Form der Suizidhilfe immanent. Lediglich in eng umgrenzten Ausnahmefällen sei es nach den jüdischen Gesetzen (Halacha) zulässig, lebenserhaltende Maßnahmen nicht länger aufrechtzuerhalten. bb) Die Bundesärztekammer und der Marburger Bund haben unter Verweis auf Berufsethos und Berufsrecht der Ärzteschaft ergänzend ausgeführt, dass ein Selbstbestimmungsrecht über das eigene (Ab-)Leben als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts jedenfalls keinen Anspruch auf ärztliche Assistenz zur Selbsttötung begründen könne. Suizidhilfe sei nach grundsätzlicher Haltung der Ärzteschaft keine ärztliche Aufgabe, was sich in ihrem berufsrechtlichen Verbot niedergeschlagen habe. Dieses Verbot umfasse sowohl die beratende oder begutachtende medizinische Vorbereitung eines Selbsttötungsvorhabens als auch die Betreuung dessen tatsächlichen Vollzugs. Sollten Handlungen der Suizidhilfe hingegen gesetzlich zum akzeptierten Spektrum ärztlicher Tätigkeit erklärt werden, bestünde die Gefahr, dass Suizidhilfe sich als freiverfügbare Regelleistung ärztlichen Handelns etabliere und Ärzte aufgrund einer an sie adressierten Erwartungshaltung zumindest einer moralischen Pflicht unterlägen, Suizidhilfe zu leisten. Einer solchen Entwicklung wirke das Verbot des § 217 StGB entgegen. Die Norm sei hinreichend bestimmt und ermögliche insbesondere eine Abgrenzung zwischen nach berufsärztlichem Selbstverständnis zulässigen und gebotenen Maßnahmen sterbebegleitender Palliativmedizin auf der einen und strafbaren Suizidhilfehandlungen auf der anderen Seite. Anderslautenden Bedenken aus dem Kreis der Ärzteschaft könne

eine restriktive Auslegung der Vorschrift, insbesondere des einschränkenden Tatbestandsmerkmals der Geschäftsmäßigkeit, begegnet werden. Diese habe sich an dem Willen des Gesetzgebers zu orientieren, der erkennbar solches Handeln unter Strafe habe stellen wollen, das subjektiv darauf ausgelegt sei, Gelegenheit zur Selbsttötung zu eröffnen und zu fördern. Dafür genüge der bloße Vorbehalt, im Einzelfall auch wiederholt Suizidhilfe in Erwägung zu ziehen, nicht. Vielmehr sei eine Geschäftsmäßigkeit erst dann anzunehmen, wenn ein Arzt Suizidhilfe in der Absicht kontinuierlicher Wiederholung zum regelhaften Gegenstand seiner Tätigkeit mache. Weder intensiv- oder palliativmedizinische Behandlung noch die ärztlich gewährte Suizidhilfe im Einzelfall unterfielen danach der Strafandrohung. cc) Auch der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe e.V. lehnt eine geschäftsmäßige Suizidhilfe ab, weil diese in Widerspruch zu den ethischen Grundsätzen beruflich Pflegender stehe. Die Aufgabe pflegender Berufe beschränke sich darauf, Gesundheit zu fördern, Krankheit zu verhüten, Gesundheit wiederherzustellen und Leiden zu lindern. In der im Jahr 2010 von der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin, dem Deutschen Hospiz- und PalliativVerband und der Bundesärztekammer verabschiedeten Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland sei das Recht festgeschrieben, in Würde sterben zu können. Dem sei

adäquate Symptom- und Schmerzbehandlung, psychosoziale Begleitung und unabhängige, fachkompetente Beratung Rechnung zu tragen. In der beruflichen Praxis zwangsläufig mit Suizidwünschen konfrontiert, bestünde die Aufgabe für Angehörige der Pflegeberufe danach ausschließlich darin, die Gründe des Suizidwunsches zu erfassen und mit dem Suizidwilligen unter Einbindung seiner Angehörigen und der behandelnden Ärzte die Möglichkeiten gesetzlich zulässiger und mit dem ethischen Selbstverständnis des Pflegeberufs vereinbarer Behandlungs- und Betreuungsmethoden zu erörtern. Eine mit diesen Grundsätzen in Einklang stehende Berufsausübung werde

das auf die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung beschränkte Verbot des § 217 StGB nicht beeinträchtigt. Vielmehr sei das Verbot zu begrüßen, weil es die Angehörigen der Pflegeberufe von dem Risiko freistelle, auf Unterstützung bei der Selbsttötung in Anspruch genommen zu werden. dd) In Einklang mit dem von der Bundesärztekammer, dem Marburger Bund und dem Deutschen Berufsverband für Pflegeberufe dargelegten Selbstverständnis der Heilberufe halten auch die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin, die Deutsche PalliativStiftung, die Deutsche Stiftung Patientenschutz und der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband Suizidhilfe nicht für einen Bestandteil palliativmedizinischer Patientenversorgung und das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für verfassungsgemäß.

(1)(
  1. a)Der Grundrechtsschutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasse zwar nicht nur ein Abwehrrecht gegen zwangsweise Behandlung, sondern gewähre im Status negativus auch das Recht, den Zeitpunkt des eigenen Todes unabhängig von Krankheit oder einem bereits eingetretenen Sterbeprozess frei zu bestimmen. Mit der Einbeziehung Dritter werde der Kernbereich individueller Persönlichkeitsentfaltung aber überschritten. Die Inanspruchnahme einer Suizidhilfe beschränke sich nicht auf eine in der Abwehr staatlicher Eingriffe liegende Grundrechtsausübung im negativen Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, sondern nähere sich der Inanspruchnahme dessen positiven Schutzbereiches an. Es gehe zwar nicht um die Geltendmachung unmittelbarer, etwa auf Finanzierung gerichteter Ansprüche gegenüber dem Staat. In der Geltendmachung eines Rechts auf Inanspruchnahme geschäftsmäßig geleisteter Suizidhilfe liege aber das Verlangen, dass der Staat die damit verbundenen Drittwirkungen und Risiken für die Schutzgüter des Lebens und der Selbstbestimmung in Kauf nehme. Dies wirke sich auf die verfassungsrechtliche Wertigkeit des betroffenen Schutzgutes und die Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung seiner Beschränkung aus. (
  2. b)Dem betroffenen Freiheitsraum des einzelnen Suizidwilligen stünden überragende Schutzpflichten zugunsten des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und zugunsten der individuellen Autonomie gegenüber. Die Annahme von Gefahren für diese Schutzgüter, die mit dem Verbot eingedämmt werden sollten, beruhe auf hinreichenden empirischen Grundlagen. Statistische Erhebungen aus Ländern, in denen die Suizidhilfe positiv reguliert sei, belegten einen stetigen Anstieg der Anzahl assistierter Suizide. Der von einzelnen Beschwerdeführern proklamierten Präventionswirkung professioneller Suizidhilfeangebote sei daher zu widersprechen. Jedenfalls lasse sich aus den statistischen Vergleichszahlen eine abstrakte Gefährdung des Lebensrechts und der Selbstbestimmung ableiten. Insbesondere ältere und kranke Menschen liefen infolge sich auflösender familiärer Strukturen und zugleich begrenzter Ressourcen der Sozialversicherungssysteme Gefahr, im Falle frei verfügbarer professioneller Suizidhilfe in eine moralische Pflicht genommen zu werden, von diesem Angebot Gebrauch zu machen. Ein solches Gefährdungspotential sei nicht derart unwahrscheinlich, dass der Gesetzgeber im Rahmen der ihm obliegenden Einschätzungsprärogative daraus nicht einen Handlungsauftrag hätte ableiten dürfen. Dem Einwand, der Gesetzgeber sei bei der Bewertung des Gefährdungspotenzials seinen Sachaufklärungspflichten nicht hinreichend nachgekommen, sei zu entgegnen, dass der empirischen Ermittlung eines Gefährdungspotenzials naturgemäß enge Grenzen gesetzt seien. Der Gesetzgeber dürfe zum Schutz bedeutender Rechtsgüter wie des Lebens und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bereits dann reagieren, wenn das tatsächliche Ausmaß einer Gefährdung noch nicht endgültig absehbar sei. Unter besonderer palliativmedizinischer Betrachtung ergäben sich aus der Situation suizidwilliger Menschen keine Gründe, die im Einzelfall eine geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung derart gebieten könnten, dass sie deren gesetzliches Verbot als unangemessen erscheinen ließen. Die grundrechtliche Position suizidwilliger Patienten werde nicht

unbehandelbare Schmerzzustände oder sonstige Leidenssituationen verfassungsrechtlich derart aufgewertet, dass die seitens des Gesetzgebers

§ 217St

GB verfolgten Schutzwirkungen dahinter zurücktreten müssten. Die Szenarien, die der Untermauerung der Notwendigkeit einer Suizidhilfe zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Sterbens dienten, beruhten auf einer fehlerhaften Darstellung der palliativmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten. Insbesondere die von einzelnen Beschwerdeführern als nicht zu lindern dargestellten Fälle von Knochenschmerzen und Atemnot zeugten etwa davon, dass die Behandlung im Einzelfall gesicherten palliativmedizinischen Erkenntnissen widersprochen und effektive therapeutische Möglichkeiten nicht ausgeschöpft habe. Die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin verweist insbesondere auf die Möglichkeit palliativer Sedierung, die die Symptomlast in mit anderweitigen Mitteln nicht therapierbaren Fällen auf ethisch vertretbare Weise reduziere. Die palliative Sedierung sei, anders als die von einem Arzt geleistete Hilfe zur Selbsttötung, eine ärztliche Behandlungsmaßnahme, für die Indikationen und Standards festgelegt seien. Soweit darüber hinaus Einzelfälle vorstellbar blieben, in denen ausnahmsweise eine strafrechtliche Ahndung einer geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung unangemessen erscheinen könnte, seien diese einer abstrakten legislativen Regulierung nicht zugänglich. Die vom Verbot der geschäftsmäßigen

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