deren Tod erledigt.
Dritte bei der Selbsttötung und werde
GB verletzt. Infolge der Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung sei ihnen die gewünschte Suizidhilfe nicht mehr zugänglich. Die beschwerdeführenden Vereine rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, die für sie tätigen Personen zusätzlich eine Verletzung ihrer Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 Var. 2 GG). Die von ihnen angebotene Suizidhilfe erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen von § 217 StGB. Deshalb könnten sie auf diesem Gebiet nicht mehr tätig werden, ohne sich strafbar zu machen oder, im Fall der Vereine, sich der Gefahr der Verhängung einer Geldbuße nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) oder eines Vereinsverbots nach § 3 des Vereinsgesetzes (VereinsG) auszusetzen. Die beschwerdeführenden Ärzte stützen ihre Verfassungsbeschwerden im Wesentlichen auf eine Verletzung ihrer Gewissens- und Berufsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 Var. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG). Die beschwerdeführenden Rechtsanwälte machen ebenfalls geltend,
GB in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt zu sein, weil die suizidbezogene Beratung und die Vermittlung von Möglichkeiten zur Suizidhilfe nunmehr unter Strafe stünden. Übereinstimmend beanstanden alle Beschwerdeführer eine mangelnde Bestimmtheit der angegriffenen Vorschrift. § 217 StGB stelle nicht hinreichend sicher, dass die im Einzelfall geleistete Suizidhilfe straffrei bleibe. Ebenso wenig sei sicher zu beurteilen, ob und inwieweit § 217 StGB bislang straffreie Formen der Sterbehilfe (indirekte Sterbehilfe und Behandlungsabbruch) und der Palliativmedizin erfasse. Damit verhindere die Strafnorm eine am Wohl des Patienten orientierte ärztliche Berufsausübung. II. 1. § 217 StGB wurde mit Wirkung zum 10. Dezember 2015
das Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 3. Dezember 2015 ( BGBl I S. 2177 ) eingeführt. a) Die Vorschrift lautet: Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
eine fraktionsübergreifende Mehrheit des Deutschen Bundestages angenommen (BT-Plenarprotokoll 18/134, S. 13101) und in der Folge als Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung am 9. Dezember 2015 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (BGBl I S. 2177). Im Gesetzgebungsverfahren standen vier Regelungsvorschläge zur Abstimmung, die unterschiedliche Konzepte zum legislativen Umgang mit dem Wunsch nach einer selbstbestimmten Beendigung des eigenen Lebens vorsahen: der Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ( BTDrucks 18/5373 ), der Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der ärztlich begleiteten Lebensbeendigung (Suizidhilfegesetz, BTDrucks 18/5374 ), der Entwurf eines Gesetzes über die Straffreiheit der Hilfe zur Selbsttötung ( BTDrucks 18/5375 ) und der Entwurf eines Gesetzes über die Strafbarkeit der Teilnahme an der Selbsttötung ( BTDrucks 18/5376 ).
führung der Suizidhilfe stattfindet, die Unumkehrbarkeit des Krankheitsverlaufs sowie die Wahrscheinlichkeit des Todes medizinisch festgestellt und ebenso wie der Patientenwunsch und die Einwilligungsfähigkeit des Patienten
einen zweiten Arzt bestätigt wird. cc) Der Entwurf eines Gesetzes über die Straffreiheit der Hilfe zur Selbsttötung ( BTDrucks 18/5375 ) zielte darauf ab, die Straffreiheit der Hilfe zur freiverantwortlichen Selbsttötung allgemein, das heißt nicht beschränkt auf die ärztliche Suizidhilfe, ausdrücklich gesetzlich festzuschreiben. Es sollten lediglich Verstöße gegen vorgeschriebene Wartefristen, Beratungs- und Dokumentationsobliegenheiten sowie gewerbsmäßiges Handeln unter Strafe gestellt werden. Daneben sah auch dieser Entwurf eine spezifische Regulierung der ärztlichen Suizidhilfe vor, die Ärzte von einer Verpflichtung zur Suizidhilfe ausdrücklich freistellen, zugleich aber festlegen sollte, dass ihnen diese
das Berufsrecht nicht verboten werden dürfe. Entgegenstehende Regelungen sollten ausdrücklich für unwirksam erklärt werden.
13 Buchst. c und Buchst. d des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
Suizid dem Kriegsdienst entzogen, oder bei Angeklagten, die
den Suizid einer Verurteilung und der Vermögenskonfiskation entgehen wollten (vgl. dazu umfassend Frantzen, Mors voluntaria in reatu, 2012). Die Partikularrechtsordnungen des Mittelalters und der frühen Neuzeit hatten zwar überwiegend nicht mehr den Versuch der Selbsttötung als solchen, vereinzelt aber die Teilnahme daran selbständig unter Strafe gestellt (vgl. Feldmann, Die Strafbarkeit der Mitwirkungshandlungen am Suizid, 2009, S. 18-70). Das später
Gesetz vom
die zunehmende Ausbreitung öffentlicher Suizidhilfeangebote von Organisationen oder Einzelpersonen veranlasst und
das Bestreben motiviert, der darin erkannten Gefahr einer Normalisierungstendenz und einem hieraus gerade für vulnerable Mitglieder der Gesellschaft erwachsenden Erwartungsdruck sowie damit verbundener Autonomiebeeinträchtigungen entgegenzuwirken (vgl. BRDrucks 230/06, S. 3 f.; BRDrucks 149/10, S. 3 f.; BTDrucks 17/11126, S. 6 f.). Sie fanden aber keine Umsetzung.
einen Arzt ebenso geprüft wird wie die medizinischen Unterlagen und die Ausschöpfung von Behandlungsmaßnahmen. Die ärztliche Verschreibung stellt hiernach ein Kontrollverfahren dar, das sicherstellen soll, dass eine Suizidentscheidung tatsächlich dem freien und wohlerwogenen Willen des Betroffenen entspricht (vgl. BGE 133 I 58 <71 f.>, bestätigt
EGMR, Haas v. Switzerland, Urteil vom
geführt werden. Tötung auf Verlangen und Beihilfe zur Selbsttötung sind nicht auf terminale Erkrankungen beschränkt. Ausreichend ist, dass keine Aussicht auf Besserung besteht, der Patient „unerträglich leidet“ und es für seine Situation keine „andere annehmbare Lösung“ gibt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch Minderjährigen ab dem zwölften Lebensjahr Sterbehilfe geleistet werden. Sogenannte regionale Kontrollkommissionen für Sterbehilfe prüfen, ob die Sorgfaltsanforderungen nach Art. 2 des Sterbehilfegesetzes eingehalten wurden. Sterbe- und Suizidhilfe ist für den Arzt freiwillig (vgl. zur Rechtslage in den Niederlanden: Gavela, Ärztlich assistierter Suizid und organisierte Sterbehilfe, 2013, S. 107-144; Lindemann, ZStW 2005, S. 208 ff.; Mackor, ZStW 2016, S. 24 ff.). 3. Eine ähnliche Rechtslage besteht in Belgien. Auch dort legt seit 2002 ein Gesetz die Bedingungen für die Straffreiheit von Ärzten bei einer Tötung auf Verlangen, die im Übrigen als Totschlag oder Mord strafbar ist (vgl. Art. 393, 394 belgisches Strafgesetzbuch), fest; anders als in den Niederlanden ist in Belgien die Beihilfe zur Selbsttötung nicht strafbewehrt. Nach Art. 3 des Gesetzes über die Sterbehilfe muss sich der Arzt, der Sterbehilfe leistet, vergewissern, dass der Patient eine handlungsfähige Person ist, die zum Zeitpunkt ihrer Bitte bei Bewusstsein ist, und dass die Bitte freiwillig, überlegt und wiederholt formuliert worden und nicht
Druck von außen zustande gekommen ist. Wie in den Niederlanden ist die Sterbehilfe nicht auf terminale Krankheitsbilder beschränkt. Voraussetzung ist insoweit lediglich, dass sich der Patient in einer medizinisch aussichtslosen Lage befindet und sich auf eine anhaltende, unerträgliche körperliche oder psychische Qual beruft, die nicht gelindert werden kann. Sie muss zudem Folge eines schlimmen und unheilbaren unfall- oder krankheitsbedingten Leidens sein. Um sich nicht strafbar zu machen, muss der Arzt weiter die
das Gesetz im Einzelnen vorgeschriebenen Bedingungen und Vorgehensweisen beachten. Dazu gehört insbesondere, dass der Arzt den Patienten über dessen Gesundheitszustand und Lebenserwartung informiert sowie mit ihm verbleibende Therapie- und palliative Behandlungsmöglichkeiten bespricht. Weiterhin muss der Arzt einen anderen unabhängigen und fachkundigen Arzt zur Beurteilung des körperlichen oder psychischen Leidens zu Rate ziehen, der Einsicht in die medizinische Akte nimmt und den Patienten untersucht. Soweit der (natürliche) Tod nicht in absehbarer Zeit eintritt, muss er einen weiteren Arzt, der Psychiater oder Facharzt für die betreffende Erkrankung sein muss, hinzuziehen, der selbständig den gesundheitlichen Zustand sowie die Freiwilligkeit und Überlegtheit des Sterbewunsches beurteilt. Ferner muss mindestens ein Monat zwischen der Bitte des Patienten nach Sterbehilfe und deren Leistung vergehen. Nach Art. 4 des Gesetzes über die Sterbehilfe kann ein Tötungsverlangen auch im Wege der sogenannten vorgezogenen Willenserklärung geäußert werden, die fünf Jahre gültig ist. Innerhalb von vier Tagen nach Leistung der Sterbehilfe muss der Arzt sie bei der hierfür zuständigen Föderalen Kontroll- und Bewertungskommission melden, die prüft, ob die Sterbehilfe den gesetzlichen Bedingungen und der vorgeschriebenen Vorgehensweise entsprach (vgl. Art. 5, 8 des Gesetzes über die Sterbehilfe). Auch Minderjährigen darf ohne Altersbeschränkung Sterbehilfe geleistet werden. Wie in den Niederlanden besteht in Belgien aber keine Pflicht der Ärzte, Sterbehilfe zu leisten (vgl. zur Rechtslage in Belgien: Khorrami, MedR 2003, S. 19 <22 f.>; Adams/Nys, Medical Law Review 2003, S. 353 ff.; Nys, European Journal of Health Law 2005, S. 39 ff.). 4. Auch in dem US-amerikanischen Bundesstaat Oregon ist die Unterstützung bei der Umsetzung eines Sterbewunsches in ärztliche Hände gelegt. Anders als in den Niederlanden und in Belgien ist in Oregon jedoch die ärztliche Suizidbeihilfe ausschließlich bei Vorliegen einer terminalen Erkrankung straffrei gestellt. Der Arzt kann dem Patienten tödlich wirkende Medikamente verschreiben, ohne sich strafbar zu machen, wenn er die Anforderungen des im Jahr 1997 in Kraft getretenen Oregon Death with Dignity Act beachtet. Nach dessen Bestimmungen können urteilsfähige, volljährige und in Oregon wohnhafte Patienten einen Antrag auf Verschreibung eines tödlich wirkenden Medikaments stellen. Sie müssen an einer unheilbaren, irreversiblen Krankheit leiden, die nach begründeter medizinischer Einschätzung innerhalb von höchstens sechs Monaten zum Tod führt. Der behandelnde Arzt muss die terminale Erkrankung, die Urteilsfähigkeit des Patienten sowie die Freiwilligkeit des Sterbewunsches feststellen. Es ist ein beratender Arzt hinzuzuziehen, der – nach einer eigenen Untersuchung und
sicht der medizinischen Unterlagen – die Einschätzung des behandelnden Arztes schriftlich bestätigen muss. In Zweifelsfällen ist eine psychiatrische Untersuchung notwendig. Den behandelnden Arzt trifft außerdem eine umfassende Aufklärungspflicht: Er muss den Patienten über dessen medizinische Diagnose und Prognose, Risiken und das zu erwartende Ergebnis der Einnahme des zum Tod führenden Medikaments sowie über mögliche Alternativen einschließlich der Palliativpflege, Hospizbetreuung und Schmerzbehandlung aufklären und damit sicherstellen, dass der Patient eine informierte Entscheidung über sein Lebensende treffen kann. In formeller Hinsicht muss der Sterbewillige seinen Sterbewunsch zweimal mündlich äußern und einmal schriftlich in Anwesenheit zweier Zeugen erklären, die ebenfalls von der Urteilsfähigkeit des Sterbewilligen und der Freiwilligkeit des geäußerten Sterbewunsches überzeugt sein müssen. Die Erklärungen müssen mindestens 15 Tage auseinanderliegen. Die Person, die das tödlich wirkende Medikament ausgibt, hat der Gesundheitsbehörde eine Kopie des ausgestellten Rezepts zu übermitteln (vgl. zur Rechtslage in Oregon: Ganzini, in: Borasio/Jox/Taupitz/Wiesing, Assistierter Suizid: Der Stand der Wissenschaft, 2017, S. 7 ff.; Gavela, Ärztlich assistierter Suizid und organisierte Sterbehilfe, 2013, S. 192-203; Schmaltz, Sterbehilfe, Rechtsvergleich Deutschland - USA, 2000, S. 107-114). 5. In Kanada trat im Jahr 2016, nachdem der Supreme Court of Canada ein Jahr zuvor in der Entscheidung Carter v. Canada (vgl. Urteil vom 6. Februar 2015, - [2015] 1 S.C.R. 331 -) das bis dahin geltende ausnahmslose strafrechtliche Verbot von Suizid- und Sterbehilfe für verfassungswidrig erklärt hatte, ein Gesetz in Kraft („Bill C-14“), das die Voraussetzungen bestimmt, unter denen die – nach wie vor strafbewehrte – Sterbe- und Suizidhilfe ausnahmsweise straffrei gestellt sind. Hiernach ist ein Arzt oder ein Krankenpfleger weder wegen Totschlags noch wegen Suizidhilfe zu bestrafen, wenn er „medizinische Assistenz beim Sterben“ (medical assistance in dying) leistet, wobei unter den Begriff der „medizinischen Assistenz beim Sterben“ sowohl die aktive Sterbehilfe als auch die Beihilfe zum Suizid fällt (vgl. Art. 227
einen weiteren, unabhängigen Arzt oder Krankenpfleger schriftlich bestätigt werden. Der Patient muss seinen Wunsch nach Suizid- oder Sterbehilfe – nachdem er über seine schwere Erkrankung aufgeklärt wurde – schriftlich äußern und seine Erklärung vor zwei unabhängigen Zeugen unterzeichnen, die die Erklärung ihrerseits unterzeichnen müssen. Der Patient muss darüber aufgeklärt worden sein, dass er seinen Wunsch jederzeit widerrufen kann. Es ist grundsätzlich eine Wartezeit von zehn Tagen einzuhalten. Nur wenn die Person ihren Sterbewunsch noch einmal ausdrücklich bestätigt, kann der Arzt/Krankenpfleger Suizid- oder Sterbehilfe leisten. Außerdem muss der Pharmazeut, der das letal wirkende Medikament ausgibt, über dessen Zweck informiert werden. Wer diese Anforderungen nicht einhält, macht sich strafbar (vgl. Art. 241.3 Criminal Code). Auch in Kanada ist niemand zu Suizid- und Sterbehilfe verpflichtet. IV. 1. Die beiden Beschwerdeführer zu I. 1. und I. 2. sind Mitglieder des Beschwerdeführers zu II., eines sogenannten Sterbehilfevereins, und möchten zu gegebener Zeit dessen Angebot einer Suizidhilfe in Anspruch nehmen. a) Beide Beschwerdeführer haben sich angesichts langjähriger, unheilbarer Erkrankungen und aufgrund von Erlebnissen qualvollen Sterbens im engen Familienkreis für einen selbstbestimmten Tod
assistierten Suizid entschieden. Sie fürchten, bei weiterem Fortschreiten ihrer Erkrankungen unter Verlust ihrer Selbstbestimmung auf die Hilfe anderer angewiesen zu sein. Eine Pflege
Dritte, etwa in Palliativeinrichtungen oder Pflegeheimen, lehnen sie ab. Aus diesem Grund sind sie dem Beschwerdeführer zu II. beigetreten und haben von diesem vor Inkrafttreten von § 217 StGB die Zusage zu einer Suizidhilfe erhalten. Bereits das Wissen um diese Zusage hat ihnen nach eigenem Vorbringen in der Vergangenheit geholfen, Situationen starker Schmerzen und großen Leidens
zustehen. Angehörige oder Freunde, die bereit wären, ihnen assistierend zur Seite zu stehen, wenn sich der Sterbewunsch infolge akuter Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes konkretisieren sollte, haben die Beschwerdeführer nicht. b) Die Beschwerdeführer sehen sich
das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in ihrem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitenden Selbstbestimmungsrecht, hilfsweise in ihrem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt.
das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung zumindest in erheblichem Maße erschwert, weshalb ein Eingriff in das Recht von Suizidwilligen auf selbstbestimmtes Sterben vorliege. Zwar seien nicht Suizidwillige, sondern geschäftsmäßig handelnde Suizidhelfer die Normadressaten des § 217 StGB. Diesen sei das strafbewehrte Verbot aber gerade mit dem Ziel auferlegt, Suizidwilligen eine bestimmte Art der Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts und damit einen grundrechtlich geschützten Freiheitsraum zu verschließen. Im konkreten Fall nehme das angegriffene Gesetz den Beschwerdeführern die ihnen im Rahmen ihrer Mitgliedschaft beim Beschwerdeführer zu II. bereits konkretisierte Möglichkeit der Inanspruchnahme sachkundiger Suizidhilfe. Eine legale Unterstützung bei der selbstbestimmten Beendigung ihres Lebens
die Helfer ihres Vertrauens sei für sie nicht mehr oder nur unter erheblich erschwerten Umständen erreichbar, sodass das Verbot sie ohne jeden weiteren Vollzugsakt unmittelbar und bereits gegenwärtig betreffe. Es sei ihnen nicht zumutbar, mit einer Verfassungsbeschwerde zuzuwarten, bis ihr Todeswunsch in ein final-konkretisiertes Stadium gelange. cc) Die Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts finde in den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Zwar stehe dem Gesetzgeber bei Gefährdungslagen für das Rechtsgut des Lebens angesichts dessen herausragender Bedeutung eine weite Einschätzungsprärogative zu. Der vom Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ausgehende Eingriff sei aber von besonderer Intensität, weil er den Kernbereich der Selbstbestimmung betreffe. Bereits die gesetzgeberische Gefahrenprognose unterliege daher gesteigerten Anforderungen. Dem Anliegen, das Leben des freiverantwortlich handelnden Suizidenten zu schützen, fehle bereits die Legitimität, weil ein paternalistischer Schutz des Grundrechtsträgers gegen sich selbst nicht zu rechtfertigen sei und in Widerspruch zur Zulässigkeit von Verzichts- und Unterlassungshandlungen, etwa beim konsentierten Behandlungsabbruch, stehe. Für den säkularen Staat gebe es keine Rechtfertigung, dem freiverantwortlich in Ausübung seiner grundrechtlich gewährleisteten Freiheit Handelnden die Inanspruchnahme fachkundiger Unterstützung bei der Umsetzung seines Selbsttötungswunsches zu untersagen. Legitime Ziele verfolge die Norm nur insoweit, als sie Autonomieschutz zu gewährleisten versuche, indem suizidwillige Personen vor autonomiegefährdenden Einflüssen auf ihre Entscheidungsfindung oder übereilten Selbsttötungen geschützt werden sollen. Hierzu sei das Verbot des § 217 StGB aber weder erforderlich, weil mit der Möglichkeit verwaltungsrechtlicher Verankerung von Aufsichtsinstrumentarien und Werbeverboten mildere, aber ebenso geeignete Mittel zur Verfügung stünden, noch angemessen. Die Intensität und Tragweite des Eingriffs in das Selbstbestimmungsrecht könne insbesondere nicht
den Verweis auf verbleibende Alternativen zu geschäftsmäßigen Angeboten der Suizidhilfe geschmälert werden. Bei dem komplexen Vorhaben einer möglichst sicheren, schmerzlosen und würdevollen Selbsttötung sei eine sachkundige Hilfe von herausragender Bedeutung. Das Untersagen dieser Hilfestellung betreffe daher nicht nur eine sekundäre, leicht auswechselbare Modalität, sondern rühre zumindest für viele Sterbewillige an den Grundfesten dessen, was den von ihnen gewünschten selbstbestimmten Tod maßgeblich ausmache. Gerade vereinsamte Sterbewillige seien auf fachkundige Hilfe essentiell angewiesen. Ihnen helfe die Privilegierung Angehöriger und nahestehender Personen nach § 217 Abs. 2 StGB nicht weiter. Die Alternative palliativmedizinischer Betreuung trage nicht nur aufgrund der ihr im Einzelfall gesetzten Grenzen, sondern auch deshalb nicht, weil der Wunsch des Einzelnen zu respektieren sei, am Lebensende nicht in einen mit dem eigenen Selbstverständnis unvereinbaren Zustand der Abhängigkeit zu geraten. 2. Der Beschwerdeführer zu II. ist ein in Deutschland eingetragener Verein, dessen satzungsgemäßer Zweck darin besteht, das „Recht auf Selbstbestimmung bis zum letzten Atemzug“ in Deutschland nach schweizerischem Vorbild zu verankern und seine Mitglieder bei der
setzung dieses Rechts zu unterstützen. a) Das Angebot des Beschwerdeführers beschränkte sich bis zum Inkrafttreten des § 217 StGB nicht auf beratende und unterstützende Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Abfassen und
setzen von Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen, sondern schloss auch Suizidbegleitungen ein. Der Verein kennt vier Formen der Mitgliedschaft: eine Mitgliedschaft zu einem monatlichen Beitrag von 50 Euro, die ein Anrecht auf Suizidbegleitung nicht einschließt, und drei Mitgliedschaften, die sich – orientiert an der Höhe eines einmalig zu entrichtenden Beitrags zwischen 200 und 7.000 Euro – in der Länge der Wartezeit bis zur Suizidbegleitung unterscheiden. Trotz dieser Mitgliedsbeiträge verfolgt der Verein seinen ethischen Grundsätzen zufolge keine wirtschaftlichen oder gewerblichen Zielsetzungen. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhalten weder eine Vergütung noch eine Aufwands- oder Auslagenpauschale. Insbesondere Suizidbegleitungen erfolgen ausschließlich ehrenamtlich. Die Vergütungen, die der Geschäftsführer des Vereins und sonstige angestellte und freie Mitarbeiter erhalten, beziehen sich nicht auf Suizidbegleitungen, sondern ausschließlich auf die übrigen Tätigkeiten, die sie für den Beschwerdeführer ausüben. Die Annahme von Geschenken oder Geld anlässlich einer Suizidbegleitung ist verboten. Die Vereinsmitgliedschaft ist an die Volljährigkeit und entweder die deutsche oder schweizerische Staatsangehörigkeit oder einen Wohnsitz in Deutschland oder der Schweiz geknüpft. Eine Suizidbegleitung
den Beschwerdeführer setzt nach den von seinem Vorstand gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 der Vereinssatzung beschlossenen ethischen Grundsätzen insbesondere voraus, dass die uneingeschränkte Einsichts- und Willensfähigkeit des Sterbewilligen
ein ärztliches Gutachten nachgewiesen und der Sterbewunsch trotz Aufklärung über alternative medizinische Optionen wohlerwogen und unumstößlich ist. Der Sterbewillige muss ferner über das Risiko eines Fehlschlags und die spezifischen Risiken der von ihm gewählten Suizidmethode aufgeklärt werden. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist zu dokumentieren. Zur
führung der Selbsttötung findet in der Regel eine Medikamentenmixtur Anwendung, die der Beschwerdeführer den Betroffenen über kooperierende Ärzte und Pharmazeuten vermittelt. Die Zusammensetzung der Mixtur legt der Beschwerdeführer nicht offen. Seit Gründung am 1. Oktober 2009 sind dem Verein insgesamt über 1.300 Mitglieder beigetreten. Davon haben sich 456 mit dem Ziel einer Freigabe zur Suizidbegleitung ärztlich begutachten lassen. 411 von ihnen haben die Freigabe erhalten. Davon haben sich 254 in der Folge tatsächlich mit Hilfe des Beschwerdeführers das Leben genommen, wobei die Altersspanne bei den Suizidenten zwischen 26 und 101 Jahren lag. Mit Inkrafttreten des Verbots der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung sah der Beschwerdeführer sich gezwungen, sein Angebot der Suizidbegleitung in Deutschland vorläufig einzustellen. Nur über einen schweizerischen Schwesterverein mit Sitz in Zürich haben die Mitglieder des Beschwerdeführers seit Januar 2018 die Möglichkeit, unter Einbindung von nach § 217 Abs. 2 StGB straffrei gestellten Angehörigen Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen. b) Der Beschwerdeführer zu II. sieht sich in seinem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 1 GG verletzt. aa) Als im Bundesgebiet tätiger eingetragener Verein sei er über Art. 19 Abs. 3 GG in den persönlichen Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) in ihrer Ausprägung als kollektives Freiheitsrecht einbezogen. Der Schutz des Art. 9 Abs. 1 GG umfasse neben der Selbstbestimmung über die eigene Organisation, dem Verfahren ihrer Willensbildung und der Führung ihrer Geschäfte auch die „spezifisch vereinsmäßige Tätigkeit“, jedenfalls soweit diese für den Bestand und die Funktion des Vereins als existentieller Kernbereich der Vereinstätigkeit einzustufen sei. Zwar werde einem gemeinsam verfolgten Vereinszweck
die Vereinsautonomie grundsätzlich kein weitergehender Schutz vermittelt als einem individuell verfolgten Zweck. Die Suizidhilfe
den Beschwerdeführer sei aber in qualitativer Hinsicht nicht mit Suizidhilfeleistungen von Einzelpersonen gleichzusetzen, weil sie in einem kollektiv verfassten Rahmen erbracht werde. Aufgrund dieser spezifischen Einbindung in eine korporative Organisation, die den für eine professionelle Unterstützung erforderlichen Sachverstand bündele und mit einem Netzwerk von Ärzten kooperiere, sei das Angebot der Suizidhilfe dem sachlichen Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG zu unterstellen. bb) Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung greife sowohl in den vereinsinternen Willensbildungsprozess als auch in den existenziellen Kernbereich der satzungsgemäß festgelegten Vereinstätigkeit ein. Zwar sei der Beschwerdeführer als juristische Person des Privatrechts kein tauglicher Täter einer Straftat nach § 217 Abs. 1 StGB und somit nicht unmittelbarer Adressat dieser Strafbestimmung. Sie gelte aber für seine Funktionäre und Mitarbeiter sowie sonstige mit ihm zusammenwirkende Personen. Daher habe er sich gezwungen gesehen, das in seiner Satzung festgeschriebene Angebot der Suizidhilfe auszusetzen, wodurch er sich in seiner Vereinsautonomie beschnitten fühle. Ein Sterbehilfeverein, dem es verwehrt sei, seinen Mitgliedern eine Suizidhilfe zu ermöglichen oder sie hierbei zu unterstützen, werde in erheblichem Umfang seiner Funktionsfähigkeit beraubt und letztlich in seiner Daseinsberechtigung in Frage gestellt. Zudem sei seine Existenz auch formal bedroht. Es entspreche der Intention des Gesetzgebers, mit der Strafnorm die Voraussetzungen für ein vereinsrechtliches Verbot eines sich als Sterbehilfeorganisation betätigenden Vereins zu schaffen. § 217 StGB wirke daher zwangsläufig wie ein unmittelbar an den Beschwerdeführer gerichteter Gesetzesbefehl, alle auf die Bereitstellung organisierter Suizidhilfe gerichteten Aktivitäten zu unterlassen. Die hierin liegende Beeinträchtigung der Vereinsautonomie und der vereinsspezifischen Betätigungsfreiheit sei demnach kein bloßer Reflex des strafbewehrten Verbots geschäftsmäßiger Förderung der Selbsttötung. Sie stelle einen unmittelbaren Eingriff in
1 GG, und nicht bloß subsidiär
1 GG, geschützte Grundrechtspositionen dar, der den Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschwere. Es sei ihm nicht zumutbar,
die Aufrechterhaltung seines satzungsgemäßen Angebots der Suizidhilfe ein Vereinsverbot nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG zu provozieren und zunächst dagegen Rechtsschutz zu suchen. cc) Der Grundrechtseingriff sei nicht gerechtfertigt, weil die angegriffene Strafnorm kein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel darstelle, um den ihr vom Gesetzgeber zugedachten Schutzzweck zu erreichen.
das undifferenzierte strafrechtliche Verbot des § 217 StGB geschehe. Das verfassungsrechtlich legitime Ziel, suizidwillige Personen vor der Umsetzung eines nicht freiverantwortlich gefassten Sterbewunsches zu schützen, könne
verwaltungsrechtliche Regelungsinstrumente besser erreicht werden. Diese stellten gegenüber einem Strafgesetz nicht nur das mildere, sondern aufgrund der Möglichkeit präventiver Vorgaben zum Schutz vor Wissens- und Willensmängeln auch ein wesentlich effektiveres Mittel dar, um etwaigen Autonomiegefährdungen zu begegnen. Eine ergebnisoffene und damit auch suizidpräventive Beratung auf der Grundlage kontrollierbarer gesetzlicher Vorgaben sei dem Lebensschutz dienlicher als ein rigides strafrechtliches Totalverbot von Sterbehilfevereinen, weil gerade diese dem Suizidwilligen mögliche Alternativen aufzeigten und ihn so von unüberlegten oder voreiligen Schritten abhalten könnten. Die Schweiz, in der die nicht aus „selbstsüchtigen Beweggründen“ gewährte Suizidbeihilfe straffrei gestellt sei, könne hier als Vorbild dienen.
die das Recht des Einzelnen, selbst und eigenverantwortlich über Zeitpunkt und Modalität des eigenen Todes zu entscheiden, weitgehend ausgehöhlt werde. Diese massive Beschränkung grundrechtlich geschützter Freiheit diene der Abwehr einer lediglich abstrakten Gefahr, was dem Stellenwert, den die deutsche Rechtsordnung dem individuellen Selbstbestimmungsrecht in seinem Spannungsverhältnis zum Lebensschutz beimesse, nicht hinreichend Rechnung trage. Dies zeige sich in besonderer Weise anhand der dem Einzelnen nach §§ 1901a ff. BGB eröffneten Möglichkeiten, im Wege einer Patientenverfügung schon weit im Vorfeld einer akuten Erkrankung eine über den Zeitpunkt der Entscheidung hinaus verbindliche Anordnung über den Abbruch medizinischer Behandlungen und sein damit vorausbestimmtes Sterben zu treffen, während § 217 StGB den Einzelnen der Freiheit beraube, aufgrund eines im maßgeblichen Moment aktualisierten Entschlusses organisierte Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Unangemessenheit der angegriffenen Vorschrift finde schließlich auch darin Ausdruck, dass Personen einem Strafbarkeitsrisiko ausgesetzt seien, die nach der Gesetzesbegründung von der Strafandrohung gar nicht erfasst werden sollten. Insbesondere Ärzte und Pflegekräfte könnten in Konflikt mit der angegriffenen Strafbestimmung geraten, da nicht präjudiziert sei, wann Angehörige der Heil- und Pflegeberufe geschäftsmäßig im Sinne des § 217 Abs. 1 StGB handelten. Zudem bestünden erhebliche Abgrenzungsprobleme zu bislang straffreien Formen der Sterbehilfe mit der Gefahr, dass Angehörige medizinischer Berufe schon aus Furcht vor staatsanwaltlichen Ermittlungen von medizinisch indizierten Maßnahmen Abstand nehmen könnten. 3. a) Bei den Beschwerdeführern zu III. 1. bis III. 6. handelt es sich um zwei sogenannte Sterbehilfevereine mit Sitz in der Schweiz und in Deutschland und deren organschaftliche Vertreter und Mitarbeiter. aa) Der Beschwerdeführer zu III. 1. ist ein Verein nach schweizerischem Recht mit Sitz im schweizerischen Forch. Der Verein hat gemäß seinen Statuten zum Zweck, seinen Mitgliedern „ein menschenwürdiges Leben wie auch ein menschenwürdiges Sterben zu sichern, auch weiteren Personen bei der
setzung dieses Menschenrechts behilflich zu sein und für dessen weltweite Verwirklichung zu kämpfen“. Ebenso wie bei dem Beschwerdeführer zu II. umfasst die Tätigkeit des Vereins, allerdings beschränkt auf das schweizerische Staatsgebiet, neben allgemeinen Beratungsleistungen im Bereich der Pflege und des Patientenschutzes auch die Sterbebegleitung und die Assistenz zur Selbsttötung. Er verfolgt dabei nach Art. 2 Abs. 4 seiner Statuten ebenfalls keine Erwerbszwecke. Der Verein finanziert sich über Beiträge seiner Mitglieder, Legate, Spenden und Eintrittsgebühren. Die Mitgliedschaft ist nicht an einen Wohnsitz in der Schweiz oder an die schweizerische Staatsangehörigkeit geknüpft. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Vereinsstatuten unterscheidet der Verein bei der Mitgliedschaft zwischen Aktivmitgliedern, Kuratoriumsmitgliedern und sogenannten Destinatär-Mitgliedern. Nur letztere haben einen Anspruch auf Suizidhilfe. Neben einer einmaligen Eintrittsgebühr in Höhe von 200 CHF betrugen die jährlichen Beiträge für Destinatär-Mitglieder zuletzt 80 CHF. Bei Inanspruchnahme einer Suizidhilfe fallen zusätzliche Kosten an; für die Vorbereitung 3.500 CHF, für die
führung weitere 2.500 CHF und für die fakultative Abwicklung der erforderlichen Formalitäten mit den Bestattungs- und Zivilstandsämtern 1.000 CHF. Mitglieder, die in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben, können auf Antrag ganz oder teilweise von der Zahlung der Eintrittsgebühr und der Beiträge befreit werden. Nach den Statuten des Vereins ist eine Suizidhilfe daran geknüpft, dass der Sterbewillige unter einer zum Tode führenden Krankheit, einer unzumutbaren Behinderung oder nicht beherrschbaren Schmerzen leidet, keine Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Urteilsfähigkeit vorliegen und der Sterbewunsch nicht nur vorübergehend besteht. Die Prüfung dieser Voraussetzungen erfolgt in einem ersten Schritt aufgrund einer vom Sterbewilligen persönlich verfassten Darlegung der Gründe seines Sterbewunsches und einer vorzulegenden medizinischen Dokumentation seiner Krankheits- und Behandlungsgenese, die ein mit dem Beschwerdeführer kooperierender Arzt prüft. Fällt diese Prüfung positiv aus, erteilt der Beschwerdeführer dem Betroffenen ein sogenanntes provisorisches grünes Licht. Die tatsächliche Gewährung der Suizidhilfe steht dann noch unter dem Vorbehalt zweier persönlicher ärztlicher Konsultationen. Bestehen auch danach aus Sicht des Arztes keine Zweifel an der fehlerfreien Willensbildung des Betroffenen, stellt der Arzt ein Rezept für eine letale Dosis Natrium-Pentobarbital zu Händen des Beschwerdeführers aus. Dessen Mitarbeiter lösen in der Folge das Rezept ein, stellen es dem Sterbewilligen zur Verfügung und begleiten diesen bei der eigenhändigen Einnahme. Übergabe und Einnahme finden ausschließlich in der Schweiz statt. Unmittelbar vor dem Vollzug der Selbsttötung muss der Sterbewillige eine „Freitoderklärung“ unterzeichnen. Darin hat er zu bescheinigen, freiwillig aus dem Leben scheiden zu wollen, und den Beschwerdeführer von der Haftung für etwaige Risiken der Selbsttötung freizuzeichnen. Nach eigenen Angaben leistete der Beschwerdeführer im Zeitraum von seiner Gründung im Mai 1998 bis einschließlich 2017 in 2.550 Fällen Suizidhilfe. In 1.150 dieser Fälle stammten die Suizidenten aus Deutschland. bb) Die Vermittlung von Personen aus Deutschland erfolgte seit 2005
den Beschwerdeführer zu III. 2. Hierbei handelt es sich um einen eingetragenen Verein mit Sitz in Hannover, der eigenen Angaben zufolge ebenfalls keine kommerziellen Interessen verfolgt und sich ausschließlich über Spenden, Aufnahmegebühren und Beiträge seiner Mitglieder finanziert. Die Aufnahmegebühr beläuft sich auf 120 Euro, der Monatsbeitrag auf 20 Euro. Die Verwirklichung der Satzungszwecke des Beschwerdeführers zu III. 2., insbesondere die Stärkung der Selbstbestimmung, umfasst auch die
führung qualifizierter Sterbebegleitung. Seine hierauf gerichtete Tätigkeit beschränkte sich aber bereits vor Inkrafttreten von § 217 StGB darauf, seinen Mitgliedern aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit dem schweizerischen Schwesterverein, dem Beschwerdeführer zu III. 1., die Möglichkeit der Suizidhilfe in der Schweiz zu vermitteln. Mitglieder, die hiervon Gebrauch machen, müssen zusätzlich zu ihren Mitgliedsbeiträgen in Deutschland die in der Schweiz für eine Suizidhilfe gesondert erhobenen Beiträge zahlen. Im Zeitraum von 2005 bis 2016 hat der Beschwerdeführer zu III. 2. insgesamt 724 seiner Mitglieder an seinen schweizerischen Schwesterverein zur
führung einer Suizidhilfe vermittelt. Mit Inkrafttreten des § 217 StGB hat der Beschwerdeführer seine Vermittlungspraxis eingestellt.
GB daran gehindert zu sein, den auf die Suizidhilfe gerichteten Teil ihrer Tätigkeit weiter auszuüben. Zudem rügen sie einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG.
GB in seiner Gewissens- (Art. 4 Abs. 1 Var. 2 GG) und seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt. Suizidhilfe stelle zwar weder den Schwerpunkt noch einen nennenswerten Anteil seiner ärztlichen Tätigkeit dar. Dennoch möchte der Beschwerdeführer auch künftig in Ausnahmefällen schwersten Leidens Suizidhilfe leisten dürfen, wenn vorrangige palliative Behandlungs- und Versorgungsmöglichkeiten, etwa bei Atemnot oder Knochenschmerzen, an ihre Grenzen stoßen. aa) Ärztliche Suizidhilfe sei
die Grundrechte der Gewissens- und der Berufsfreiheit geschützt. Die ärztliche Tätigkeit weise eine besonders enge, berufsspezifische Beziehung zur Gewissensfreiheit auf, die in § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 der Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) und in den entsprechenden Regelungen der Berufsordnungen der Landesärztekammern zum Ausdruck komme. Gerade Behandlungsentscheidungen am Lebensende würden vom Arzt als innerlich konflikthaft erlebt. Die ärztliche Suizidhilfe sei daher immer auch das Ergebnis einer von Art. 4 Abs. 1 Var. 2 GG geschützten Gewissensentscheidung. Als solche sei sie zugleich Teil der ärztlichen Berufsausübung und genieße daher auch den Schutz der Berufsfreiheit. Der Schutz sei nicht
das einfachrechtliche Verbot des § 217 StGB oder das in einzelnen Ärztekammerbezirken geltende berufsrechtliche Verbot der Suizidhilfe aufgehoben. Für die Schutzbereichsbestimmung des Art. 12 Abs. 1 GG sei unerheblich, ob es sich bei der ärztlichen Suizidhilfe um eine einfachrechtlich erlaubte Tätigkeit handele. Ausgenommen vom Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG seien allein von der Verfassung selbst verbotene Tätigkeiten. Dies treffe auf die Suizidhilfe nicht zu. bb) Obwohl der Gesetzgeber die ärztliche Suizidhilfe nicht habe kriminalisieren wollen, stelle § 217 StGB aufgrund seiner mangelnden Bestimmtheit eine rechtssichere Unterscheidung zwischen straflosen und strafbaren Formen der Suizidhilfe nicht sicher. Weder das Tatbestandsmerkmal der Geschäftsmäßigkeit noch der subjektive Tatbestand seien geeignet, die in Ausnahmefällen geleistete ärztliche Suizidhilfe von der Strafbarkeit auszunehmen. Soweit der Gesetzgeber darauf abstelle, dass die Hilfe zum Suizid nicht dem ärztlichen Berufsverständnis entspreche und die im Einzelfall gleichwohl gewährte Suizidhilfe typischerweise nicht geschäftsmäßig erfolge, verkenne er, dass Ärzte wiederholt mit Suizidwünschen konfrontiert würden und innerhalb der Ärzteschaft kein einheitliches Selbstverständnis bestehe. Ein Arzt, der, wie er, in Fällen nicht therapierbaren Leidens zu Suizidhilfe bereit sei, handele zwar nicht im Sinne eines Geschäftsmodells „auf Wiederholung angelegt“. Derjenige, den das Gewissen dazu leite, einem Patienten unter bestimmten Umständen Suizidhilfe zu leisten, werde aber in künftigen gleichgelagerten Fällen, zu denen es in der ärztlichen Praxis jederzeit kommen könne, ebenso handeln. Eine Wiederholung liege daher in einer Aneinanderreihung singulärer Konfliktsituationen, deren Anzahl und Frequenz nicht absehbar seien. Das Merkmal der Geschäftsmäßigkeit sei nicht geeignet, diese Form der wiederholten Suizidhilfe von der Strafbarkeit auszuschließen. § 217 StGB stelle zudem subjektiv keine gesteigerten Anforderungen, sondern lasse bezogen auf die Wiederholung der Suizidhilfe bedingten Vorsatz genügen. Ein Suizidhilfe leistender Arzt erfülle daher auch den subjektiven Tatbestand des § 217 StGB, wenn er in Kenntnis und zur Erfüllung eines konkreten Suizidwunsches handele. Gleiches gelte in Fällen der ärztlichen Begleitung eines freiwilligen Verzichts auf Nahrung und Flüssigkeit.
diese Unbestimmtheit des § 217 StGB fühlt der Beschwerdeführer sich an einer am Maßstab des Patientenwohls und der Selbstbestimmung orientierten Behandlung gehindert. Der unverhältnismäßigen Kriminalisierung könne
die prozessualen Möglichkeiten zur Einstellung von Ermittlungsverfahren aus Opportunitätsgesichtspunkten nicht hinreichend begegnet werden. Eine verfassungskonforme Einschränkung der Regelung, die Ärzte von der Strafbarkeit ausnehme, sei weder mit dem Wortlaut noch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers vereinbar. 5. Die Beschwerdeführer zu V. sind ebenfalls Ärzte. Sie sind sowohl in der stationären als auch der ambulanten Palliativversorgung tätig.
. Auch sie hat seit Inkrafttreten des § 217 StGB ihre Tätigkeit in Deutschland eingestellt.
Selbsttötung sterben zu können, wollten beide
assistierten Suizid einer stationären Versorgung in palliativen Einrichtungen oder Hospizen zuvorkommen, um Autonomieverlust und Abhängigkeit zu vermeiden. Insbesondere die Beschwerdeführerin zu VI. 2. wies ihr Anliegen aber unter Verweis auf die seit Inkrafttreten des § 217 StGB in Deutschland geltende Rechtslage zurück.
GB in seiner eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Entscheidung über die Modalitäten seines Ablebens beschnitten zu sein. Es werde ihm faktisch unmöglich gemacht, die Dienste eines professionellen Suizidhelfers in Anspruch zu nehmen, und dadurch eine nach seiner Vorstellung humane Form des Suizids verwehrt. Den grundrechtlichen Schutz dieser Entscheidung leitet er sowohl aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG als auch dem Recht auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ab. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse in seiner Ausprägung als Selbstbestimmungsrecht über den eigenen Tod nicht nur das Recht des Einzelnen, selbstbestimmt sein Leben zu beenden, sondern auch die Entscheidung, hierbei die Unterstützung Dritter in Anspruch zu nehmen. Auch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG umfasse als negative Handlungsfreiheit die Verfügungsbefugnis über das eigene Leben, mithin ein Recht auf Sterben. Diese Verfügungsbefugnis könne nicht bloß
die verbindliche Ablehnung lebenserhaltender Maßnahmen, sondern auch
Selbsttötung ausgeübt werden. Subsidiär greife jedenfalls der Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Die Einschränkung dieser Freiheitsrechte sei nicht gerechtfertigt. In seiner Ausgestaltung als abstraktes Gefährdungsdelikt beruhe § 217 StGB auf paternalistischen Erwägungen, denen eine mit der staatlichen Neutralitätspflicht unvereinbare inhaltliche Bewertung der Inanspruchnahme grundrechtlich geschützter Freiheit zugrunde liege. V. 1. Gelegenheit zur Äußerung gemäß § 94 Abs. 4 in Verbindung mit § 77 Nr. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG) hatten der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung (Bundeskanzleramt und Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) und alle Landesregierungen. a) Die Bundesregierung, der Bundesrat und die Landesregierungen sind dem Verfahren nicht beigetreten. Sie haben – mit Ausnahme der Bayerischen Staatsregierung – auch keine Stellungnahmen abgegeben. Die Bundesregierung, vertreten
den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, hat auf Anfrage mitgeteilt, dass nach Auskunft der Landesjustizverwaltungen bislang ausschließlich im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Bremen in zwei Fällen Ermittlungen wegen des Verdachts einer Straftat nach § 217 StGB eingeleitet worden seien.
einen Verein grundlegend von einer Förderung
eine Einzelperson unterscheide, weshalb ein spezifischer Bezug zur korporativen Organisation fehle, der ausnahmsweise den Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit eröffnen könne. Eine Existenzbedrohung für die beschwerdeführenden Organisationen gehe von § 217 StGB nicht aus, da diese ihrem eigenen Vortrag zufolge satzungsgemäß auch umfangreiche Beratungsleistungen erbrächten, die weiterhin zulässig blieben. § 217 StGB untersage mithin nicht die Gesamtheit ihrer Tätigkeit. Der Grundrechtsschutz für das den Vereinszweck realisierende Wirken nach außen richte sich demnach ausschließlich nach der allgemeinen Handlungsfreiheit. Auch die geltend gemachte Möglichkeit eines Eingriffs in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG sei ausgeschlossen, weil es bei § 217 StGB schon an der von der Rechtsprechung geforderten berufsregelnden Tendenz fehle. § 217 StGB stelle mit dem Merkmal der Geschäftsmäßigkeit nicht auf eine notwendig auf Gewinnerzielung ausgerichtete Berufstätigkeit ab.
eine freiverantwortliche Selbsttötung befinden. Die verfassungsrechtlich gebotene Akzeptanz der Selbstbestimmung wirke grundrechtsdogmatisch aber nicht als Leistungs-, sondern ausschließlich als Abwehrrecht. Diesem stehe eine in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wurzelnde Schutzpflicht des Staates zugunsten jedes menschlichen Lebens gegenüber, die sich nicht in dem Schutz der Integrität des einzelnen Grundrechtsträgers sowohl vor Fremd- als auch Selbstgefährdungen erschöpfe, sondern in einer objektiv-rechtlichen Schutzdimension auch das Schutzgut des menschlichen Lebens als solches erfasse. Bis zur Einführung der Neuregelung des § 217 StGB sei das strafrechtliche Schutzkonzept von einer klaren Zweiteilung geprägt gewesen: der Straffreiheit der freiverantwortlichen Selbsttötung und hierzu erbrachter Beihilfehandlungen auf der einen und der Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen im Sinne des § 216 StGB auf der anderen Seite. § 217 StGB erweitere dieses Regelungssystem nunmehr um die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung. Diese stehe in kohärentem Verhältnis zur Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen. Beiden Straftatbeständen liege die Annahme zugrunde, dass die Beteiligung einer anderen Person die Gefahr einer autonomie- und integritätsrelevanten Fremdbestimmung begründe. Angesichts der besonderen Vulnerabilität der Betroffenen dürfe eine freie Entscheidung nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Die mit dieser Gefährdungsannahme und Risikoprognose verbundene Zweckbestimmung des Verbots geschäftsmäßiger Suizidförderung sei mehrschichtig. Es diene nicht nur dem Schutz einzelner Betroffener, sondern über die individuelle Ebene hinaus der allgemeinen Suizidprävention, indem es die Achtung vor dem Leben als Leitbild postuliere. Dabei handele es sich nicht um zweifelhafte paternalistische Erwägungen, sondern um verfassungsrechtlich legitime Ziele zur Umsetzung der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG resultierenden Schutzpflicht. Insbesondere das überindividuelle Ziel der Suizidprävention sei legitim, weil die Verfügbarkeit einer Suizidhilfe als reguläre Behandlungsoption gegenüber der besonders schutzbedürftigen Gruppe kranker und sterbender Menschen Druck auslöse, der in schweren Lebensphasen in einen Kontrollverlust münden könne. Würde die Legitimität dieser Anliegen im Kontext des § 217 StGB nicht anerkannt, ließe sich das Verbot der Tötung auf Verlangen nicht aufrechterhalten, ohne sich dem Vorwurf der legislatorischen Inkohärenz auszusetzen. Allein der Umstand, dass die Tatherrschaft bei der Tötung auf Verlangen nicht beim Sterbewilligen selbst liege, könne eine unterschiedliche rechtliche Einordnung nicht rechtfertigen. § 217 StGB verfolge danach einen legitimen Schutzzweck, der als Ausdruck säkularer staatlicher Schutzverantwortung in prekären Grenzlagen des Lebens Bestand haben könne. Die der Regelung zugrundeliegenden Annahmen unterfielen der gesetzgeberischen Einschätzungsprärogative, weil eine hinreichend plausible, empirische Grundlage für die Annahme bestehe, dass ein Suizidwunsch in den meisten Fällen nicht Ausdruck freiverantwortlicher, wohlüberlegter Selbstbestimmung sei. Ausgehend davon sei es allein Aufgabe des Gesetzgebers, die ihm obliegende Pflicht, das Rechtsgut Leben umfassend und vor autonomiegefährdenden Beeinträchtigungen zu schützen, mit der Achtung vor dem auch das eigene Lebensende umfassenden Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen in Einklang zu bringen. Dabei habe er prozedurale Vorgaben über Gebühr erfüllt, indem er im Gesetzgebungsverfahren eine Vielzahl unterschiedlicher Lösungsansätze transparent und ergebnisoffen diskutiert und deren absehbare Folgen erwogen habe. Dass sich die Entscheidung für ein strafbewehrtes Verbot letztlich dennoch auf begründete Mutmaßungen und Prognosen stütze, sei nicht verfassungswidrig, sondern immanenter Teil des Gesetzgebungsprozesses. Jedenfalls ließen weder das Vorbringen der einzelnen Beschwerdeführer noch sonstige Anhaltspunkte darauf schließen, dass die Grundannahmen des Gesetzgebers offensichtlich fehlerhaft seien oder die von ihm angestellten Prognosen einer rationalen Grundlage entbehrten.
GB eingegriffen werde, in der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). (b) Deren Einschränkung sei
die mit § 217 StGB verfolgten legislativen Zielsetzungen gerechtfertigt. (
diese Beschränkung des Anwendungsbereichs beeinträchtigt. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, umfassende, alle denkbaren Gefährdungen erfassende Regelungen zu schaffen. (cc) Der Rückgriff auf ein strafbewehrtes Verbot sei auch erforderlich, um die Rechtsgüter Leben und Selbstbestimmung effektiv zu schützen. Es bestehe eine zumindest abstrakte Gefahr, dass geschäftsmäßig handelnde Personen und Organisationen die personale Eigenverantwortlichkeit, die die Straflosigkeit der Suizidhilfe im Allgemeinen rechtfertige, beeinflussten. Andere, gleich wirksame, aber weniger eingriffsintensive Regelungsalternativen stünden nicht zur Verfügung. Sowohl das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht als auch das Betäubungsmittel- und das ärztliche Berufsrecht hätten sich in der Vergangenheit als nicht geeignet erwiesen, autonomiegefährdenden Entwicklungen entgegenzuwirken. Auch Modelle, die auf eine Prozeduralisierung der Suizidhilfe abzielten, seien im legislativen Meinungsfindungsprozess erwogen, aber letztlich aufgrund der berechtigten Befürchtung von Umsetzungs- und Vollzugsschwierigkeiten verworfen worden. Die Regulierung geschäftsmäßiger Suizidhilfe betreffe die ethischen Grundlagen des gesamtgesellschaftlichen Gefüges, weshalb es einer einheitlichen Regelung
den Bundesgesetzgeber bedürfe. Eine solche sei insbesondere im Wege bürgerlichrechtlicher Normgebung aufgrund des Konflikts mit der in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallenden Regelungsmaterie des ärztlichen Berufsrechts nicht möglich. Die Einführung eines gesetzlich geregelten Suizidhilfeverfahrens setze überdies voraus, dass der Gesetzgeber positiv festlege, unter welchen Voraussetzungen eine autonome Entscheidung zu einer Selbsttötung gegeben sei. Darüber hinaus sei er gezwungen, inzident zwischen zulässigen und unzulässigen Einflüssen auf die Willensbildung zu unterscheiden, was ihm kaum möglich sei. Eine positive gesetzliche Regulierung der Suizidhilfe würde zudem einer Normalisierungstendenz Vorschub leisten, die es zu verhindern gelte. Dem Vorrang einer Lösung im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts sei entgegenzuhalten, dass der Rückgriff auf das Strafrecht gerade zum Schutz des Lebens nicht außerhalb des dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen zustehenden Spielraums liege. (dd) Das Verbot sei auch angemessen. Die Entscheidung, im Rahmen der Abwägung dem Integritäts- und Autonomieschutz gegenüber möglicherweise beeinträchtigten Grundrechtspositionen Suizidwilliger Vorrang einzuräumen, überzeuge. Die Regelung diene dem Schutz höchstrangiger Verfassungsgüter. Aufgrund ihres beschränkten Anwendungsbereichs vermeide sie eine übermäßige Beeinträchtigung suizidwilliger Personen und sei zugleich in einen umfassenden Aktionsplan eingebettet, der weitere gesetzliche und administrative Maßnahmen zur Stärkung des Rechts auf menschenwürdiges Sterben und zur angemessenen medizinischen und pflegerischen Bedarfsdeckung umfasse. Eine Unangemessenheit des Verbots geschäftsmäßiger Suizidförderung folge auch nicht aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Beobachtungs- oder Nachbesserungsregelung. Zwar gelte die verfassungsrechtliche Akzeptanz gesetzgeberischer Prognoseentscheidungen, wie sie dem Verbot des § 217 StGB zugrunde liege, nicht dauerhaft, sondern der Gesetzgeber sei zur Korrektur verpflichtet, wenn sich seine ursprüngliche Beurteilung zu einem späteren Zeitpunkt gänzlich oder jedenfalls teilweise als Irrtum erweise. Eine Pflicht zu institutionalisierter Beobachtung gehe damit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber nur ausnahmsweise dann einher, wenn es wegen der besonderen Bedeutung des betroffenen Schutzgutes, der Art seiner Gefährdung und sich bereits im Wandel befindlicher gesellschaftlicher Verhältnisse im Einzelfall geboten sei. Dies sei beim Verbot ausschließlich der geschäftsmäßigen Suizidförderung nicht der Fall. Im Übrigen ließe sich eine solche Verpflichtung auch nachträglich artikulieren, weshalb ihr Fehlen jedenfalls nicht das Verdikt der Verfassungswidrigkeit der geltenden Regelung rechtfertige.
1 GG geschützte Berufsfreiheit berufen. Diese erfasse grundsätzlich auch Suizidhilfe als Teil ärztlicher Berufsausübung, weil die grundrechtliche Gewährleistung der Berufsfreiheit weder auf eine einfachgesetzliche Legalität der Tätigkeit noch deren standesrechtliche Zulässigkeit abstelle. Das Verbot beschränke sich aber auf einen untergeordneten Teil der ärztlichen Berufsausübung und sei daher unter Berücksichtigung seines Regelungszwecks auch gegenüber Ärzten angemessen und insgesamt verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
die Irreversibilität des Selbsttötungsaktes, der nach empirischer Erfahrung oftmals eine zweifelhafte Nachhaltigkeit des Selbsttötungswunsches gegenüberstehe. Ebenso sei es legitim, dass der Gesetzgeber einer Entwicklung entgegenwirken wolle, an deren Ende Suizidhilfe sich als reguläres Dienstleistungsangebot etablieren könnte. d) Zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Strafbewehrung von Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des § 217 Abs. 1 StGB führt der Generalbundesanwalt ergänzend aus, dass es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers sei, den Bereich strafbaren Handelns verbindlich festzulegen. Bei der Überprüfung des gesetzgeberischen Gestaltungsraums komme wegen des in der Androhung, Verhängung und Vollziehung von Strafe zum Ausdruck kommenden sozialethischen Unwerturteils lediglich dem Übermaßverbot besondere Bedeutung zu. Aus dem Schuldprinzip und aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folge, dass eine Strafandrohung nach Art und Maß dem unter Strafe gestellten Verhalten nicht schlechthin unangemessen sein dürfe. Der ultima-ratio-Grundsatz sei nicht geeignet, der Gestaltungsmacht des Gesetzgebers weitergehende Grenzen zu setzen. Er schaffe nach seinem bisherigen Verständnis keine über die bereits im Verhältnismäßigkeitsprinzip angelegten Grundsätze der Erforderlichkeit und der Angemessenheit hinausgehenden Maßstäbe. Ebenso wenig hindere er eine Vorverlagerung der Strafbarkeit
Schaffung von abstrakten Gefährdungsdelikten, weil sich dies mit Blick auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und die Belange des Rechtsgüterschutzes verbiete. Dies gelte im Besonderen bei § 217 StGB, der dem Schutz des Lebens als hochrangigem Verfassungsgut diene.
die Tötung der vitalen Basis der Menschenwürde beraube. Der grundgesetzlich geschützte Gehalt der Menschenwürde dürfe ferner deshalb nicht auf absolute Autonomie des Einzelnen verkürzt werden, weil die Menschenwürde gerade auch Menschen zukomme, die nicht (mehr) zur Selbstbestimmung fähig seien. Dem
1 GG normativ gesetzten Menschenbild wohne als Grundlage einer humanen Verfassungsgemeinschaft ein Moment objektiver Menschenwürde inne, das nicht zur Disposition des Einzelnen stehe. Selbst wenn aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ein verfassungsrechtlicher Schutz der freiverantwortlichen Selbsttötung abzuleiten sein sollte, komme ein solches Recht auf Suizid nicht einem Recht auf Suizidhilfe gleich. Nur Letzteres sei aber
eine restriktive Auslegung der Vorschrift, insbesondere des einschränkenden Tatbestandsmerkmals der Geschäftsmäßigkeit, begegnet werden. Diese habe sich an dem Willen des Gesetzgebers zu orientieren, der erkennbar solches Handeln unter Strafe habe stellen wollen, das subjektiv darauf ausgelegt sei, Gelegenheit zur Selbsttötung zu eröffnen und zu fördern. Dafür genüge der bloße Vorbehalt, im Einzelfall auch wiederholt Suizidhilfe in Erwägung zu ziehen, nicht. Vielmehr sei eine Geschäftsmäßigkeit erst dann anzunehmen, wenn ein Arzt Suizidhilfe in der Absicht kontinuierlicher Wiederholung zum regelhaften Gegenstand seiner Tätigkeit mache. Weder intensiv- oder palliativmedizinische Behandlung noch die ärztlich gewährte Suizidhilfe im Einzelfall unterfielen danach der Strafandrohung. cc) Auch der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe e.V. lehnt eine geschäftsmäßige Suizidhilfe ab, weil diese in Widerspruch zu den ethischen Grundsätzen beruflich Pflegender stehe. Die Aufgabe pflegender Berufe beschränke sich darauf, Gesundheit zu fördern, Krankheit zu verhüten, Gesundheit wiederherzustellen und Leiden zu lindern. In der im Jahr 2010 von der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin, dem Deutschen Hospiz- und PalliativVerband und der Bundesärztekammer verabschiedeten Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland sei das Recht festgeschrieben, in Würde sterben zu können. Dem sei
adäquate Symptom- und Schmerzbehandlung, psychosoziale Begleitung und unabhängige, fachkompetente Beratung Rechnung zu tragen. In der beruflichen Praxis zwangsläufig mit Suizidwünschen konfrontiert, bestünde die Aufgabe für Angehörige der Pflegeberufe danach ausschließlich darin, die Gründe des Suizidwunsches zu erfassen und mit dem Suizidwilligen unter Einbindung seiner Angehörigen und der behandelnden Ärzte die Möglichkeiten gesetzlich zulässiger und mit dem ethischen Selbstverständnis des Pflegeberufs vereinbarer Behandlungs- und Betreuungsmethoden zu erörtern. Eine mit diesen Grundsätzen in Einklang stehende Berufsausübung werde
das auf die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung beschränkte Verbot des § 217 StGB nicht beeinträchtigt. Vielmehr sei das Verbot zu begrüßen, weil es die Angehörigen der Pflegeberufe von dem Risiko freistelle, auf Unterstützung bei der Selbsttötung in Anspruch genommen zu werden. dd) In Einklang mit dem von der Bundesärztekammer, dem Marburger Bund und dem Deutschen Berufsverband für Pflegeberufe dargelegten Selbstverständnis der Heilberufe halten auch die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin, die Deutsche PalliativStiftung, die Deutsche Stiftung Patientenschutz und der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband Suizidhilfe nicht für einen Bestandteil palliativmedizinischer Patientenversorgung und das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für verfassungsgemäß.
unbehandelbare Schmerzzustände oder sonstige Leidenssituationen verfassungsrechtlich derart aufgewertet, dass die seitens des Gesetzgebers
GB verfolgten Schutzwirkungen dahinter zurücktreten müssten. Die Szenarien, die der Untermauerung der Notwendigkeit einer Suizidhilfe zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Sterbens dienten, beruhten auf einer fehlerhaften Darstellung der palliativmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten. Insbesondere die von einzelnen Beschwerdeführern als nicht zu lindern dargestellten Fälle von Knochenschmerzen und Atemnot zeugten etwa davon, dass die Behandlung im Einzelfall gesicherten palliativmedizinischen Erkenntnissen widersprochen und effektive therapeutische Möglichkeiten nicht ausgeschöpft habe. Die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin verweist insbesondere auf die Möglichkeit palliativer Sedierung, die die Symptomlast in mit anderweitigen Mitteln nicht therapierbaren Fällen auf ethisch vertretbare Weise reduziere. Die palliative Sedierung sei, anders als die von einem Arzt geleistete Hilfe zur Selbsttötung, eine ärztliche Behandlungsmaßnahme, für die Indikationen und Standards festgelegt seien. Soweit darüber hinaus Einzelfälle vorstellbar blieben, in denen ausnahmsweise eine strafrechtliche Ahndung einer geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung unangemessen erscheinen könnte, seien diese einer abstrakten legislativen Regulierung nicht zugänglich. Die vom Verbot der geschäftsmäßigen
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.