Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. November 2015 geändert und der Bescheid der Bundesnetzagentur vom 2. Juli 2012 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2014 aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Frage, ob es sich bei dem von der Klägerin bzw. ihrer irischen Tochtergesellschaft betriebenen E-Mail-Dienst "GMail" um einen der gesetzlichen Meldepflicht aus § 6 Abs. 1 TKG unterliegenden öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst handelt. Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika und der breiten Öffentlichkeit primär durch die von ihr betriebene Internetsuchmaschine "Google", aber auch durch andere IT-Dienste bekannt. Sie betreibt zudem weltweit und auch in Deutschland eine eigene mit dem Internet im Übrigen verbundene Netzinfrastruktur, zu der insbesondere einige Hochleistungsverbindungen zwischen Metropolregionen gehören. Seit dem Jahr 2007 bietet die Klägerin den weltweit genutzten Dienst GMail an, der in Deutschland vorübergehend unter dem Namen "Google Mail" betrieben wurde. Er wird seit dem 22. Januar 2019 nicht mehr unmittelbar durch die Klägerin, sondern durch deren einhundertprozentige Tochtergesellschaft Google Ireland Ltd. mit Sitz in der Republik Irland erbracht. Bei Gmail handelt es sich um einen internetbasierten E-Mail-Dienst, der über das offene Internet bereitgestellt wird, ohne den Nutzern dabei selbst einen Internetzugang zu vermitteln, weshalb die Klägerin Gmail auch als "Webmail-Dienst" und in einem weiteren Sinne als "Overthetop-Dienst" oder abkürzend als "OTT-Dienst" bezeichnet. Wie andere internetbasierte E-Mail-Dienste ist Gmail ein Dienst zum Versenden und Empfangen von Nachrichten und Dateien über das Internet. Im Rahmen dieses Dienstes werden die Nachrichten und Dateien inhaltlich unverändert, aber in einzelne Datenpakete zerlegt, vom Absender zum Empfänger mittels für den E-Mail-Dienst standardisierter Protokolle der Internetprotokollfamilie zugestellt. Der Nutzer erhält dabei nach der Eröffnung eines sog. E-Mail-Kontos eine E-Mail-Adresse, die ihn ähnlich einer Postadresse als Absender und Empfänger von E-Mails ausweist. Darüber hinaus werden dem Nutzer auf der Weboberfläche von Gmail weitere Funktionen angeboten, beispielsweise das Editieren, Speichern und Ordnen von E-Mails oder das Verwalten von Kontaktdaten. Zur Nutzung des Dienstes ruft der Nutzer entweder über einen auf einem internetfähigen Endgerät installierten Webbrowser die durch den Dienstanbieter betriebene Webseite auf, wo ihm eine Oberfläche zur Nutzung der verschiedenen Funktionen zur Verfügung steht, oder er bedient sich eines auf dem Endgerät installierten lokalen E-Mail-Programms, eines sogenannten "E-Mail-Client". Nach der Erstellung des Inhalts und der Bestimmung einer oder mehrerer Ziel-E-Mail-Adressen erfolgt in beiden Fällen die Übermittlung der E-Mail an den Betreiber durch ein gezieltes Absenden. Hierdurch wird ein Leistungsfluss zur weiteren Bearbeitung des Übermittlungsvorgangs durch den Dienstanbieter initiiert. Um die mit einer Zieladresse versehene E-Mail nach Einleitung des Sendevorgangs durch den Absender an die Empfängeradresse zustellen zu können, betreibt der Dienstanbieter E-Mail-Server, die die E-Mail verwalten und gegebenenfalls zwischenspeichern. Im Rahmen eines informationstechnischen Verarbeitungsprozesses werden in automatisierter Form die vom Nutzer verwendeten Domainnamen mittels des "Domain Name System (DNS)" der regelmäßig dynamischen IP-Adresse des physischen Anschlusses zugeordnet, um dem Ausgangs-Server die Identifikation des Ziel-Servers der Domain, die in der E-Mail-Adresse als Empfänger angegeben ist, zu ermöglichen. Zwecks Versands bringt der Dienstanbieter dann die in Datenpakete zerlegte E-Mail auf den Weg über das offene Internet. Zum Einspeisen und Weiterleiten der E-Mail wird dabei auf verschiedene Protokolle der Internetprotokollfamilie zurückgegriffen. Auf dem Weg zum Ziel-Server muss der Datenverkehr verschiedene Teilnetze des Internets passieren, die von Dritten betrieben werden. Das Internetrouting ist dabei dynamisch und kann sich stetig verändern, ohne dass die Partei, deren Datenverkehr transportiert wird, davon Kenntnis hätte oder eine Kontrolle hierüber ausüben könnte. Nach dem Empfang der Daten beim Ziel-Server wird die E-Mail in der Regel dort gespeichert und für den Empfänger in einem elektronischen Postfach vorgehalten, auf das dieser dann mittels verschiedener Techniken zugreifen kann. Werden E-Mails zwischen Nutzern desselben Dienstanbieters versendet, kann der Weg einer E-Mail auch kürzer sein oder die Server des Dienstanbieters gar nicht erst verlassen. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) vertritt die Ansicht, dass es sich bei Gmail um einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst handelt, welcher der in § 6 Abs. 1 TKG geregelten Meldepflicht unterliegt. Nachdem die Klägerin dieser Meldepflicht nicht freiwillig nachkam, stellte die Bundesnetzagentur mit einem auf die in § 126 TKG geregelten Befugnisse gestützten Bescheid vom 2. Juli 2012 fest, dass die Klägerin mit Gmail einen Telekommunikationsdienst betreibt und gegen die gesetzliche Meldepflicht verstößt. Sie forderte sie unter Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 2.000 Euro dazu auf, der Meldepflicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Bescheids zu entsprechen. Den hiergegen durch die Klägerin eingelegten und im Einzelnen näher begründeten Widerspruch wies die Bundesnetzagentur mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2014 zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 23. Januar 2015 vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, mit Gmail keinen Telekommunikationsdienst zu betreiben. Anders als von der maßgeblichen Definition eines Telekommunikationsdiensts in § 3 Nr. 24 TKG vorausgesetzt, übertrage sie keine Signale. Der Begriff der Signalübertragung sei ein technischer Begriff, der, wie § 3 Nr. 22 TKG zeige, kumulativ das Aussenden, Übermitteln und Empfangen von Signalen über Telekommunikationsnetze erfordere. Als reiner Webmail-Dienst setze Gmail zwar wie andere OTT-Dienste, etwa Online-Banking, eine Signalübertragung in diesem Sinne voraus. Die Signalübertragung erfolge aber nicht durch die Klägerin selbst, sondern sowohl für die Datenübermittlung zwischen den Nutzern von Gmail und den E-Mail-Servern der Klägerin als auch für die Datenübermittlung zwischen den E-Mail-Servern der Klägerin und den E-Mail-Servern anderer E-Mail-Dienstes durch die Internet bzw. Internet Access Provider. Anders als die Beklagte meine, sei deren Signalübertragungsleistung der Klägerin auch nicht zurechenbar, weil die Signalübertragung über das offene Internet nach dem "Best-Effort-Prinzip" erfolge und die Klägerin damit weder eine tatsächliche noch eine rechtliche Kontrolle über den Übermittlungsvorgang ausüben könne. Darin unterscheide sich der von der Klägerin angebotene Webmail-Dienst von "E-Mail-Übertragungsdiensten" im herkömmlichen Sinne, die ihren Kunden zugleich auch den Internetzugang vermittelten. Die von der Beklagten vertretene Auslegung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 3 Nr. 24 TKG stelle eine unzulässige Analogiebildung dar und weiche von der überwiegenden Rechtspraxis in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ab. Unabhängig hiervon stelle eine eigene oder ihr zurechenbare Signalübertragung jedenfalls nicht den Schwerpunkt der mit Gmail erbrachten Leistungen dar; vielmehr stünden inhaltliche Aspekte der Kommunikation im Vordergrund. Zudem werde Gmail nicht - wie nach den gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich - in der Regel gegen Entgelt erbracht, weil Gmail den Nutzern kostenlos zur Verfügung stehe und lediglich zu einem kleinen Teil durch auf der Webseite von Gmail geschaltete Werbung querfinanziert werde. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2014 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, dass GMail ebenso wie andere Webmail-Dienste als Telekommunikationsdienst anzusehen sei, weil der erbrachte Dienst in seiner technischen Funktionsweise überwiegend eine Signalübertragung zum Gegenstand habe. Eine Übermittlung von E-Mails vom Absender zum Empfänger sei nur mittels Signalübertragung möglich. Darüber hinaus sei es nicht erforderlich, dass der Erbringer des Dienstes selbst die Signalübertragung übernehme oder zumindest eine Kontrolle über die durch Dritte übernommene Signalübertragung ausübe. Entscheidend sei allein, dass die Signalübertragung als technisches Element überhaupt gegeben sei. Selbst wenn mit der Rechtsauffassung der Klägerin jedenfalls eine Kontrolle über die durch Dritte vorgenommene Signalübertragung zu verlangen sei, sei diese aufgrund des Betriebs der eigenen E-Mail-Server gegeben. Die E-Mail-Server ordneten den E-Mail-Adressen die physischen IP-Adressen zu. Die Klägerin authentifiziere den Absender und ggf. auch den Empfänger einer E-Mail mittels Passwort, E-Mail-Adresse oder Nutzerkennung und steuere mittels der eingesetzten Internetprotokolle in einem für die Annahme einer Kontrolle hinreichenden Maße die Signalübertragung. Nach dem der Beschreibung von Kommunikationsvorgängen im Internet dienenden sog. OSI-Schichtenmodell ("Open Systems Interconnection Reference Model") seien die informationstechnischen Verarbeitungsleistungen eines E-Mail-Dienstanbieters den transportorientierten und nicht den anwendungsorientierten Schichten zuzuordnen, weshalb sie nicht mehr dem Bereich der inhaltsbezogenen Leistungen, sondern schon dem Bereich der telekommunikationsrechtlichen Signalübertragungsleistung zuzurechnen seien. Für die Annahme der Entgeltlichkeit der Diensterbringung sei im Übrigen nicht die Erhebung einer Gebühr erforderlich. Es genüge auch eine indirekte Finanzierung etwa durch Werbeeinnahmen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. November 2015, zugestellt am 25. November 2015, abgewiesen und dabei die Auffassung der Beklagten im Ergebnis bestätigt. Die nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 3 Nr. 24 TKG maßgeblichen Voraussetzungen eines Telekommunikationsdienstes seien im Fall von GMail erfüllt. Die Klägerin ermögliche den Nutzern von GMail, über ein Web-Interface oder mittels eines auf ihren internetfähigen Endgeräten installierten E-Mail-Client über das Internet per E-Mail zu kommunizieren. Der Klassifizierung von Gmail als Telekommunikationsdienst stehe dabei nicht entgegen, dass die Übertragung von Signalen im Wesentlichen über das offene Internet erfolge und damit nicht von der Klägerin selbst, sondern von den Internet (Access) Providern erbracht werde. Der Klägerin sei die Signalübertragungsleistung der Internet (Access) Provider zurechenbar, weil sie sich diese Signalübertragungsleistung für ihre Zwecke faktisch zu eigen mache und insbesondere mit ihren informationstechnischen Verarbeitungsleistungen selbst einen essentiellen Beitrag für das Funktionieren des Telekommunikationsvorgangs erbringe. Auf eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin für die Signalübertragungsleistung durch die Internet (Access) Provider gegenüber den Nutzern von Gmail komme es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an. Die Signalübertragungsleistung bilde zudem den Schwerpunkt von Gmail. Für die Frage, ob ein Dienst ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehe, sei keine rein technische Betrachtung vorzunehmen. Bei einer wertenden Betrachtung stünden die raumüberwindende Kommunikation mit anderen Nutzern und damit der Telekommunikationsvorgang selbst im Vordergrund, während andere inhaltsbezogene Komponenten des Dienstes keine eigenständige Bedeutung hätten. Bei GMail handle es sich im Übrigen auch um einen gewerblich und in der Regel gegen Entgelt erbrachten Dienst. Zwar würden E-Mail-Dienste jedenfalls in einer Basisversion kostenlos angeboten, sie finanzierten sich aber - wie auch GMail - üblicherweise durch Werbung oder andere indirekte Einnahmen. Daraufhin hat die Klägerin GMail zur Vermeidung des angedrohten Zwangsgelds unter Vorbehalt als Telekommunikationsdienst angemeldet und am 22. Dezember 2015 die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen dessen Urteil eingelegt. Mit Beschluss vom 26. Februar 2018 hat der Senat das Berufungsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, da es für die Auslegung des von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 3 Nr. 24 TKG vorausgesetzten Begriffs des Telekommunikationsdienstes maßgeblich auf das in der Rechtsprechung des Gerichtshofs bislang nicht vollständig geklärte Verständnis des Begriffs des elektronischen Kommunikationsdienstes im Sinne des unionsrechtlichen gemeinsamen Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ankomme. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Vorlagebeschluss des Senats und das daraufhin ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juni 2019 Bezug genommen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2018 - 13 A 17/16 -, K&R 2018, 348 = CR 2018, 402 = MMR 2018, 552 = ZUM-RD 2018, 596 = juris, sowie EuGH, Urteil vom 13. Juni 2019 - C-193/18 -, Google, NJW 2019, 2597 = NVwZ 2019, 1118 = EuZW 2019, 572 = K&R 2019, 487 = CR 2019, 464 = MMR 2019, 514 = ZUM 2020, 53 = juris. Die Klägerin sieht sich durch das Urteil des Gerichtshofs bestätigt. Es stünde nunmehr fest, dass Webmail-Dienste wie GMail keine Telekommunikationsdienste seien. Ergänzend führt sie an, dass GMail auch nicht deshalb als Telekommunikationsdienst klassifiziert werden könne, weil sie als Teil des weltweiten Internets eine eigene Telekommunikationsnetzinfrastruktur betreibe und teils auch durch den Abschluss von Transitvereinbarungen Netzkapazitäten Dritter für die Durchleitung eigenen Datenverkehrs in Anspruch nehme. Diese Infrastruktur sei maßgeblich für die Erbringung datenintensiver Dienste wie "Google-Suche" und "YouTube" aufgebaut worden; für den Betrieb von Gmail sei diese Infrastruktur schon tatsächlich nicht erforderlich, auch wenn sie mitgenutzt werde. Auch der Gerichtshof habe in seinen Entscheidungserwägungen ausgeführt, dass der Betrieb einer eigenen Netzinfrastruktur nicht dazu führen könne, dass sämtliche Dienste, die die Klägerin im Internet erbringe, auch als elektronische Kommunikationsdienste einzuordnen wären, obwohl sie nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestünden. Im Übrigen enthielten weder die zur Zusammenschaltung der eigenen Netzinfrastruktur mit den Telekommunikationsnetzen anderer Betreiber getroffenen mündlichen oder schriftlichen "Peering"-Vereinbarungen noch die durch die Klägerin geschlossenen Transitverträge Regelungen, aufgrund derer angenommen werden könnte, dass die Klägerin gegenüber den Nutzern von GMail die Verantwortung für die Signalübertragung übernähme. Sie beträfen vielmehr dienstneutral den Datenaustausch auf IP-Ebene und im Hinblick auf die Kommunikation mit GMail auch nicht die gesamte Endezu-Ende-Verbindung. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. November 2015 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält auch nach der Entscheidung des Gerichtshofs an einer Klassifizierung von GMail als Telekommunikationsdienst im Sinne von § 6 Abs. 1, § 3 Nr. 24 TKG fest. Zwar sei nach der Entscheidung des Gerichtshofs klar, dass Webmail-Dienste wie GMail grundsätzlich nicht als Telekommunikationsdienste anzusehen seien. Im Fall von GMail sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin weltweit und auch in Deutschland eine Telekommunikationsnetzinfrastruktur betreibe, die auch für die Signalübertragung für GMail verwendet werde. Es sei nicht auszuschließen, dass die Klägerin bei der Vernetzung ihrer eigenen Telekommunikationsnetzinfrastruktur mit dem weltweiten Internet aufgrund von Peering-Vereinbarungen und Transitverträgen Regelungen zur Signalübertragung (auch) für Gmail treffe, die im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs dazu führten, dass sie gegenüber den Nutzern eine Verantwortung für die Datenübertragung übernehme. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Gründe Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Änderung des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts und zur Aufhebung des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 2. Juli 2012 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2014. Dieser ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin ist nicht gemäß § 6 Abs. 1 TKG verpflichtet, den durch sie selbst bzw. nunmehr durch ihre einhundertprozentige Tochtergesellschaft Google Ireland Ltd. in einer ihr als Unternehmerin gemäß § 3 Nr. 29 TKG zurechenbaren Weise, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 6 C 24.12 -, Buchholz 442.066 § 21 TKG Nr. 5 = juris, Rn. 19 ff., erbrachten E-Mail-Dienst GMail bei der Bundesnetzagentur als öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst zu melden, weil es sich bei GMail nicht um einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst im Sinne dieser Vorschrift handelt. 1. Gemäß § 6 Abs. 1 TKG muss, wer gewerblich öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt oder gewerblich öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, die Aufnahme, Änderung und Beendigung seiner Tätigkeit sowie Änderungen seiner Firma bei der Bundesnetzagentur unverzüglich und in schriftlicher Form melden. Die Meldepflicht dient dem Zweck, der Bundesnetzagentur die Führung eines Verzeichnisses der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und öffentlicher Telekommunikationsdienste zu ermöglichen, wobei die Meldepflicht auf diejenigen Betreiber beschränkt ist, die gewerblich tätig sind. Sie dient damit weiterhin dem Zweck, der Bundesnetzagentur die Überwachung dieser Tätigkeiten auf dem Telekommunikationsmarkt zu ermöglichen und den Betreibern ggf. weitere Pflichten nach diesem Gesetz aufzuerlegen, die an den Betrieb eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder eines öffentlichen Kommunikationsdienstes anknüpfen. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Telekommunikationsgesetzes vom 9. Januar 2004, in: BT-Drs. 15/2316, S. 60 .
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.