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OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2020 - U (Kart) 4/19

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. Februar 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund ( 8 O 19/18 (Kart)) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. April 2019 unter

läufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 2) darf die Vollstreckung der monatlichen Auskunftsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin

der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen darf der jeweilige Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger

der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Es bleibt bei der Streitwertfestsetzung I. Instanz. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird ebenfalls auf 12 Millionen € festgesetzt, wovon - auch betreffend die I. Instanz - 8 Millionen € auf die Anträge gegen die Beklagte zu 1) und 4 Millionen € auf die Anträge gegen die Beklagte zu 2) entfallen. Gründe I. Die Klägerin ist ein Automobilzulieferer und gehört zur Q.-Unternehmensgruppe. Die Beklagte zu 1) ist der größte europäische Automobilhersteller und einer der drei größten Automobilhersteller weltweit. Die Beklagte zu 2) ist ebenfalls Automobilherstellerin; ihre Anteile werden zu 99,5% von der Beklagten zu 1) gehalten. Die Klägerin (wie zuvor ihre

gängerinnen) hat die Beklagten sowie T. und T.1, zwei 100%ige Tochtergesellschaften der Beklagten zu 1), seit 1996 mit Hintersitzlehnen für deren unter den Marken W., W.1, W.2 und W.3 hergestellte Fahrzeugmodelle beliefert. Die Beklagte zu 1) informierte die Klägerin und andere Anbieter im März 2008 über einen "Konzeptwettbewerb ..., dessen Ziel die Entwicklung von Hintersitzlehnen in Gestalt baugleicher und für eine Vielzahl von Fahrzeugmodellen verwendbarer Module war. Nach dem Inhalt der Wettbewerbs-Präsentation sollten die zu entwickelnden Hintersitzlehnen für Fahrzeugmodelle der Marken W., W.1, W.2 und W.3 passen, so dass ein Volumenszenario von ... Millionen Stück pro Jahr allein für den europäischen Markt erwartet wurde. Die Beklagte zu 1) und die anderen Lieferanten sollten die jeweiligen Aufwendungen aus der Wettbewerbsteilnahme selbst tragen. Es war beabsichtigt, den Wettbewerbssieger "mit einem Entwicklungsauftrag zu betrauen und ihm eine Lieferquote von "x% (bis zu 100%) zu gewähren". Im Fall einer Lieferquote für die Serienproduktion sollte der Entwicklungsaufwand durch Umlegung auf den Teilepreis vergütet werden (Anlage W 1). Die Klägerin präsentierte ihr Konzept am

  1. Juli 2008 und begann Verhandlungen mit der Beklagten zu 1) über eine Lieferbeziehung. Am
  2. Mai 2009 vereinbarten die Klägerin und die Beklagte zu 1) die Übertragung der Rechte an dem Konzept "für die Fahrzeuge des Y.-Konzerns" auf die Beklagte zu 1) und im Gegenzug die Nominierung der Klägerin für "100% der Stanzteile und für 50% der ZSB-Umfänge" (ZSB = Zusammenbau); "Die Belieferung erfolgt gemäß den Bedingungen der Anfrage sowie des noch zu erteilenden Nomination Letters" (Anlage W 3). Mit Nomination Letter vom
  3. Mai 2010 beauftragte die Beklagte zu 1) die Klägerin als Entwicklungs- und Serienlieferant für eine erste Tranche der erwähnten Hintersitzlehnen mit Verbau in den Werken ..., ... und ... Diese erste Tranche umfasste ca. 48% des insgesamt angefragten Volumens. Der Lieferanteil der Klägerin sollte jeweils 80% betragen, die

gehaltene Gesamtkapazität ... Stück pro Woche. Die Entwicklungskosten wurden über 7 Jahre mit einer Umlage von ... € je Lehnensatz berücksichtigt (Anlage W 4). Ein zweiter Nomination Letter der Beklagten zu 1) an die Klägerin vom

  1. November 2010 verhält sich über die auf die Lehnen aufzubringenden Beläge und betrifft die Verbauorte ... und ... (Anlage W 6). Mit weiterem Nomination Letter vom
  2. April 2011 beauftragte die Beklagte zu 1) die Klägerin als Entwicklungs- und Serienlieferant auch für die zweite Tranche der Hintersitzlehnen mit Verbau in den Werken ... , ..., ..., ..., ... Der Lieferanteil der Verfügungsklägerin sollte auch hier jeweils 80% betragen, die

gehaltene Gesamtkapazität betrug 21.421 Stück pro Woche. Die Entwicklungskosten wurden auch hier mit ... € pro Stück bei ... Fahrzeugen über die Laufzeit umgelegt (Anlage W 5). In allen drei Nomination Letters der Beklagten zu 1) heißt es u.a.: "Mit

liegendem Nomination Letter der Y. werden nur die Bauteile/Bauteilgruppen für die Marken W. PKW und W. Nutzfahrzeuge zu den nachfolgend vereinbarten Konditionen von der Y. verbindlich beauftragt. Von den weiteren aus Anlage 2 ersichtlichen Y. Konzerngesellschaften, die das Bauteil/die Bauteilgruppen ebenfalls einsetzen, erhalten Sie von der jeweiligen Konzerngesellschaft einen separaten Nomination Letter unter Bezugnahme auf das zwischen Ihnen und der Y. erzielte,

liegend festgehaltene Verhandlungsergebnis und die nachfolgend vereinbarten Konditionen. Die jeweilig zugrundeliegenden Planvolumen ergeben sich aus Anlage 2." und weiter: "Im übrigen gelten die Einkaufsbedingungen der Y. für Produktionsmaterial, Stand Januar 2003." In letzteren heißt es unter Nr. XV u.a.: "

  1. Erfüllungsort ist der Sitz des Bestellers. Für die Lieferung kann etwas anderes vereinbart werden.
  2. Gerichtsstand ist der Sitz des Klägers oder ein anderes zuständiges Gericht." (Anlage W17) Die Beklagte zu 2) erteilte der Klägerin eigenständige Nomination Letters vom
  3. Dezember 2011 und
  4. Dezember 2011 unter Bezugnahme auf die Nomination Letters der Beklagten zu 1) vom
  5. November 2010 und
  6. April 2011, soweit diese X.-Fahrzeugmodelle betrafen (Anlage W 7). Auch T.1 erteilte der Klägerin am
  7. August 2011 einen eigenständigen Nomination Letter unter Bezugnahme auf einen Nomination Letter der Beklagten zu 1) vom
  8. März 2011, soweit dieser T.1-Fahrzeugmodelle betraf (Anlage W 8). Die Beklagte zu 2) und T.1 verwiesen in ihren Nomination Letters ebenfalls auf ihre jeweiligen Einkaufsbedingungen für Produktionsmaterial, Stand Januar 2003 (X.) bzw. 11/2001 (T.1). Die von der Klägerin

gelegten Einkaufsbedingungen der Beklagten zu 2) Stand Juli 2015 lauten unter Nr. 15.5 und 6 identisch wie die oben erwähnten der Beklagten zu 1) (Anlage W 18). T. erteilte der Klägerin keinen eigenständigen Nomination Letter. In den von der Klägerin

gelegten "Lastenheften für den Einkauf von Produktionsmaterial" der Beklagten zu 1) Stand

  1. Oktober 2007 und der Beklagten zu 2) Stand
  2. Oktober 2007 (Anlage W 20) heißt es - jeweils gleichlautend - unter Ziff.
  3. Einleitung: "

liegendes Lastenheft ist eine Ergänzung der Einkaufsbedingungen der Y. (X.) für Produktionsmaterial, Stand Januar 2003 und der im Rahmen der jeweiligen Anfrage dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten sog. mitgeltenden Unterlagen (Ordner Y. Group Standards und Y. (X.) Standards im ESL2) sowie der bauteilebezogenen Anfrageunterlagen, die vom Auftragnehmer im Rahmen der Angebotserstellung zwingend zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich beschreibt

liegendes Lastenheft den gesamten Prozess zwischen Anfrage und Ende Ersatzteilversorgung. Maßgeblich für die Laufzeit des Liefervertrages ist jedoch ausschließlich der jeweilige Liefervertrag im Einzelfall, der nicht zwingend den gesamten Prozess abdecken muss." unter Ziff. 2.1.1 Nomination Letter: "Die Laufzeit des Nomination Letter entspricht grundsätzlich der Laufzeit des Bauteils bis EOP einschließlich des Zeitraumes der Ersatzteilversorgung, soweit sich die Parteien nicht früher über eine Beendigung verständigen." Unter Ziff. 2.1.3 Kündigung,

zeitige Beendigung der Liefervereinbarung: "Die Y. (X.) ist berechtigt, die Liefervereinbarungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist in den nachfolgenden Fällen zu kündigen. Die Y. (X.) ist zur Kündigung berechtigt, (

  1. a)wenn die Y. (X.) die Erreichung der vereinbarten Termine und Leistungsinhalte für nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig hohem zusätzlichen Aufwand erreichbar hält, (
  2. b)wenn sich wesentliche Rahmenbedingungen oder Eckdaten, z.B. in Form von Sicherheits- oder Umweltbestimmungen (Werkstoffverbote etc.) ändern, und dadurch Neu- oder Nachfolgeentwicklungen erforderlich werden; in diesem Fall wird der Auftragnehmer im Anfrageprozess für das Neu- oder Nachfolgeteil berücksichtigt werden; oder (
  3. c)wenn die Y. (X.) aus sonstigen wichtigen Gründen auf die Weiterverfolgung des Projekts verzichten will, insbesondere wenn das Vertrauen in die Zusammenarbeit durch z.B. wiederholte nicht vertragskonforme, z.B. mangelhafte oder verspätete Lieferungen oder durch nachhaltige Terminuntreue oder aufgrund Verletzung vertragswesentlicher Pflichten nachhaltig gestört ist und der Y. (X.) deshalb eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist, oder (
  4. d)Wenn sich die Y. (X.) und der Auftragnehmer über notwendige oder angemessene Änderungen des Leistungsumfanges, wie z.B. Termine, Entwicklungsumfang, Umsetzung von Änderungen, Teilepreise, etc., in den einzelnen Phasen der Zusammenarbeit nicht einigen können, oder (
  5. e)wenn der Leistungsumfang des Auftragnehmers hinsichtlich technischer Umsetzung, Qualität und Preis nicht mehr dem Stand des Wettbewerbes entspricht; im Falle einer Neuanfrage wird der Auftragnehmer im Anfrageprozess berücksichtigt werden. ..." Die Klägerin begann Mitte 2012 mit der Produktion der ...-Hintersitzlehnen und lieferte den Beklagten, T. und T.1 seither jeweils rund 100% ihres Europaumfangs, im Jahr 2017 insgesamt rund ... Millionen Stück. Im Anschluss an die Nomination Letters kam es zu Preis- und Leistungsänderungen bzw. Leistungserweiterungen, die nicht über neue Nomination Letters vereinbart wurden. Ab dem 1. August 2016 stoppten die ebenfalls zur Q.-Gruppe gehörenden Unternehmen D. und F. die Belieferung von Gesellschaften der Y.-Gruppe, woran sich auch die G. als Vertragspartnerin der D. beteiligte. Der Geschäftsführer G.1 der D. war auch Geschäftsführer der Muttergesellschaft der Klägerin, der Q.1. Die Klägerin war seit dem 2. August 2016 alleinige Gesellschafterin der G.. Der Geschäftsführer C. der G. war auch Geschäftsführer der F. und der Klägerin. Die betroffenen Gesellschaften der Y.-Gruppe - Y.1, Y.2 und T.1 - erwirkten am 12. August 2016

dem Landgericht Braunschweig ( 21 O 1578/16 , 1590/16) gegen D. und F. einstweilige Verfügungen gerichtet auf Weiterbelieferung. Nachdem die Lieferungen gleichwohl zunächst nicht wieder aufgenommen wurden, kam es zu einer Einigung, die in einem sogenannten "Eckpunktepapier" vom

  1. August 2016 festgehalten wurde. Die Y.-Gesellschaften verpflichteten sich darin zu Ausgleichszahlungen und verzichteten auf Schadensersatz wegen der Lieferstopps sowie langfristig auf eine Kündigung der Lieferverträge. Nachdem die Beklagten Alternativlieferanten aufgebaut hatten, erklärten sie mit Schreiben vom
  2. März 2018 die Anfechtung des "Eckpunktepapiers" wegen widerrechtlicher Drohung und

sorglich dessen fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (Anlage W 13). Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Berufungsurteil vom 7. November 2018 im einstweiligen Verfügungsverfahren U 3/18 Kart (Anlage B 92) die Berechtigung der Anfechtung dieses "Eckpunktepapiers" festgestellt. Ab Herbst 2017 (GA 102, 109) forderte die Klägerin von den Beklagten, T. und T.1 für die Zeit ab Januar 2018 einen Aufschlag von ... € auf die pro Hintersitzrahmen vereinbarten Teilepreise, was einer Steigerung von bis zu 25% entsprach. Die Klägerin rechtfertigte die von ihr auch als "Auslaufumlage" bezeichnete Preiserhöhung als "

weggenommene kommerzielle Anpassung der zu erwartenden negativen Entscheidung der Y. bei der Vergabe der ...-Umfänge" für das Nachfolgeprojekt (Anlage B 40). Im Schreiben der Klägerin vom 10. Januar 2018 (Anlage B 42) heißt es: "... wollen wir die Zulässigkeit und die herrschende Verpflichtung, die Gesellschaft

existenzieller Gefährdung mittels einer berechtigten Neubewertung der kommerziellen Rahmenbedingungen, konkretisiert durch die Preisliste vom

  1. Januar 2018, erneut bekräftigen. Weiterhin sehen wir uns ... leider zu diesem Schritt gezwungen. ... Wir bitten Sie bis dahin, die Preisgestaltung bei der kommenden Zahlung Ende Januar 2018 bereits entsprechend zu berücksichtigen ..." Die Beklagte zu 1) antwortete mit Schreiben vom
  2. Januar 2018 (Anlage B 43): "... Ihr Schreiben ... vom 10.01.18 müssen wir so verstehen, dass nach Ihrer Meinung die Firma U. nicht mehr bereit ist, auf der Grundlage der auch hinsichtlich der Preise nach wie

rechtsgültigen Verträge die Weiterbelieferung durchzuführen, sollten wir Ihrem einseitigen Preiserhöhungsverlangen nicht zum Ende Januar 2018 nachkommen Dies ist aus unserer Sicht ein rechtlich unzulässiges Preisdiktat. ... ... ist uns jedoch nicht klar, ob unser Verständnis des Schreibens vom 10.01.18 tatsächlich dem Willen der letztlich verantwortlichen Entscheidungsträger auf Ihrer Seite entspricht. Wir möchten daher Sie ... darum bitten, sich zu positionieren, ob die Firma U. bereit ist, weiter entsprechend der gültigen Verträge (inkl. Preisvereinbarung) zu liefern. ..." Im weiteren Schreiben der Beklagten zu 1) vom 26. Januar 2018 (Anlage B 44) heißt es: "...

dem Hintergrund, dass Sie Ihr Preiserhöhungsverlangen stattdessen ausdrücklich weiterhin aufrechterhalten, sich nicht erklären, was im Falle der Nichteinstellung der Preise erfolgt und der mit ihrem Unternehmen anlässlich eines Lieferstopps von U. und der Q. Gruppe im Jahre 2016 gemachten Erfahrungen in der Vergangenheit sehen wir uns zur Absicherung unserer Produktion gezwungen, den Kreislauf des Wiederholens der Standpunkte zu durchbrechen, um drohenden Schaden von unserem Unternehmen abzuwenden. Um unsere Versorgung ab dem 01.02.2018 sicherzustellen, werden wir insofern rückwirkend zum 01.01.2018 Ihre

gegebene Preisliste ab diesem Datum in die Systeme

behaltlich einer inhaltlichen Klärung einstellen. ..." Am

  1. März 2018 trafen sich Vertreter der Klägerin und der Beklagten zu 1) in ... und diskutierten u.a. über die Neuvergabe der Lieferumfänge bezüglich der Hintersitzlehnen für die nächste Fahrzeuggeneration, nicht jedoch über eine unmittelbar bevorstehende Kündigung. Mit Schreiben vom jeweils
  2. März 2018 - der Klägerin per Kurier zugegangen am
  3. März 2018 - erklärten die Beklagten, T. und T.1 "die ordentliche Kündigung aller vertraglichen Beziehungen", der "(Liefer)Verträge für Metallhintersitzstrukturen inklusive Belag und Zusammenbau ... mit einer Frist von 12 Monaten zum Monatsende und damit zum
  4. März 2019, höchstvorsorglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt", wobei die Kündigung sowohl die Serienproduktion als auch Ersatzteile betraf (Anlage W 9). Mit weiteren Schreiben vom
  5. Mai 2018 - der Klägerin

ab per Email am

  1. Mai 2018 zugegangen - erklärte die Beklagte zu 1) zudem "die außerordentliche Kündigung unserer Vertragsbeziehungen aus wichtigem Grund mit Wirkung zum
  2. März 2019", weil Vertreter der Q.-Gruppe interne Dokumente der Beklagten zu 1), nämlich die Präsentation "Projekt 1" (Anlage W 12), rechtswidrig erhalten und der Presse zugänglich gemacht hätten (Anlage W 10). Die Klägerin hat mit am
  3. April 2018 beim Landgericht Dortmund eingegangenem Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren von den Beklagten dieses Verfahrens, T. und T.1 die Fortsetzung der Abnahme der ...-Hintersitzlehnen begehrt. Das Landgericht Dortmund hat die Anträge gegen die Beklagten dieses Verfahrens mangels Verfügungsgrundes abgelehnt; der Senat hat die Entscheidung mit Urteil vom
  4. November 2018 (VI- U (Kart) 7/18 ) bestätigt. Den Antrag gegen T. hat das Landgericht mangels internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgelehnt, denjenigen gegen T.1 an das Landgericht Hannover verwiesen, welches ihn ebenfalls abgelehnt hat (Anlage B 37); die dagegen gerichtete Berufung hat die Klägerin nach Hinweis des Oberlandesgerichts Celle zurückgenommen (Anlage B 90, B 91). Die Beklagten und T.1 haben am
  5. Mai 2018

den Landgerichten Braunschweig (verwiesen an das Landgericht Hannover, dort 18 O 139/18 ) und Ingolstadt (1 HK O 793/18) Klagen auf Feststellung der wirksamen Vertragsbeendigung durch die Kündigungen vom

  1. März 2018 und
  2. Mai 2018 (insoweit nur Beklagte zu 1)) zum
  3. März 2019 und des Nichtbestehens von Abnahmeansprüchen nach dem
  4. März 2019 aus sonstigen Gründen anhängig gemacht (Anlagen B 82, B 83). Das Landgericht Hannover hat der - später teilweise geänderten - Klage mit Urteil vom
  5. April 2019 teilweise stattgegeben und die Vertragsbeendigung festgestellt (Anlage W 36, GA 679 ff.), das Landgericht Ingolstadt hat die Klage wegen

rangs des hier verfolgten Leistungsbegehrens mit Urteil vom 19. Februar 2019 als unzulässig abgewiesen. Gegen beide Urteile ist Berufung eingelegt; in dem Verfahren

dem Landgericht Ingolstadt liegt das Berufungsurteil mittlerweile

. Die Klägerin hat mit ihrer am

  1. Juni 2018 in erster Instanz anhängig gemachten Klage im Wege eines Unterlassungsantrags die Fortsetzung des Abrufs und der Abnahme der erwähnten ...-Hintersitzlehnen - Stanzteile, Zusammenbau, Montage des Teppichbelags - bis zum jeweiligen EOP-Datum (EOP = End Of Production) sämtlicher in Anlage 5 zum Antrag bezeichneter Fahrzeugmodelle ausschließlich bei ihr begehrt, und zwar gegenüber der Beklagten zu 1) für die W.-, W.1-, W.2- und W.3-Modelle und gegenüber der Beklagten zu 2) für die W.1-Modelle, darüber hinaus Auskunftserteilung und Rechnungslegung über an Dritte erteilte Aufträge und/oder von Dritten erfolgte Lieferungen der ...-Hintersitzlehnen und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten aus diesem Grund. Die Klägerin hat geltend gemacht, die in den Anlagen 1 bis 4 zum Klageantrag genannten Teile-Nummern gäben den zwischen den Parteien einvernehmlich festgelegten Lieferumfang wieder; sie seien erst nach den Nomination Letters und in Abweichung von den darin genannten Zeichnungsnummern definiert worden. Der aktuelle Stand der Lieferprogramme ergebe sich aus Anlage 5 zum Klageantrag. Die in Anlage 6 genannten Preise seien die derzeit gültigen. Der Abruf- und Abnahmeanspruch folge gegen die Beklagten, T. und T.1 aus den Nomination Letters als Rahmenverträgen. Dabei bestehe der Anspruch aufgrund der Nomination Letters der Beklagten zu 1) gegen diese auch, soweit Fahrzeugmodelle von X., T. und T.1 betroffen seien, weil allein die Beklagte zu 1) mit der Klägerin verhandelt und dadurch niedrigere Stückpreise durchgesetzt habe. Vertragsgegenstand sei zudem der gesamte, 100%ige Europa-Bedarf der Beklagten, T. und T.
  2. Hintergrund des Abstellens auf einen Lieferanteil von 80% in den Nomination Letters sei gewesen, dass eine Freistellung nach der Vertikal-GVO nicht für vertikale Lieferbeziehungen gelte, die für unbestimmte Dauer oder längere Dauer als 5 Jahren vereinbart sind, wenn der Abnehmer verpflichtet ist, mehr als 80% seines Gesamtbezugs vom Anbieter zu beziehen. Die Beklagten, T. und T.1 seien nicht berechtigt gewesen, diese Rahmenverträge zu kündigen. Eine ordentliche Kündigung sei vertraglich nicht

gesehen und komme angesichts der bestimmten Dauer des Lieferverhältnisses bis "EOP" der Fahrzeugmodelle auch sonst nicht in Betracht. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund hätten die Beklagten, T. und T.1 mit Schreiben vom 20. März 2018 schon nicht erklärt. Die in Ziff. 2.1.3 der Lastenhefte genannten

aussetzungen einer Kündigung aus wichtigem Grund seien auch nicht erfüllt. Die hier relevanten Lastenhefte für den Einkauf von Produktionsmaterial seien als Ergänzung der Einkaufsbedingungen für Produktionsmaterial und als "mitgeltende Unterlagen" in die Lieferverträge einbezogen. Darüber hinaus fehle es an der erforderlichen Abmahnung und des Kündigungsausspruchs binnen angemessener Frist. Tatsächlicher Hintergrund der für die Klägerin völlig überraschenden Kündigungserklärungen sei die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch D., G. und F. im Jahr 2016 gewesen, was die Beklagte zu 1) als Majestätsbeleidigung aufgefasst habe. Hiermit habe die Klägerin nicht das Geringste zu tun gehabt. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, der Wirksamkeit der Kündigungen stehe auch ein Verstoß gegen das kartellrechtliche Anzapfverbot entgegen. Auch die außerordentliche Kündigung der Beklagten zu 1) vom 4. Mai 2018 sei mangels wichtigen Grunds unberechtigt. Die Klägerin hat mit Nichtwissen bestritten, dass es sich bei der Präsentation "Projekt 1" (Anlage W 12) um ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis handele und sie dieses unbefugt erlangt habe. Es habe auch keine für sie verantwortliche Person und auch kein "Vertreter der Q.-Gruppe" diese Unterlagen an die Presse weitergegeben. Auch die

lage dieser Unterlagen im

ausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren sei kein Treuepflichtverstoß. Alle Kündigungen seien zudem wegen Verstoßes gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot aus §§ 19 , 20 GWB nichtig, weil die Beklagten aufgrund eines aus ihrer marktbeherrschenden Stellung auf dem relevanten Nachfragemarkt für die vertragsgegenständlichen ...-Hintersitzlehnen folgenden Kontrahierungszwangs zum erneuten Vertragsschluss verpflichtet wären. Die Klägerin sei darüber hinaus als kleines oder mittleres Unternehmen von den Beklagten abhängig. Die in den Kündigungen liegende Behinderung und Diskriminierung sei bei umfassender Interessenabwägung unbillig und sachlich nicht gerechtfertigt. Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ergebe sich aus § 242 BGB und § 33g GWB, die festzustellende Schadensersatzverpflichtung aus § 280 BGB und § 33a Abs. 1 GWB, und zwar

dem Hintergrund, dass die Beklagten, T. und T.1 zur Abnahme ihres 100%igen Europabedarfs bei der Klägerin verpflichtet seien, jedoch bereits im Mai 2018 ...-Hintersitzlehnen von dritten Lieferanten bezogen hätten, was sowohl eine Vertragsverletzung darstelle als auch missbräuchlich im Sinne der §§ 19 , 20 GWB sei. Die Klägerin hat den Verzicht auf die einseitige Rücknahme der Klage erklärt. Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

  1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung hiermit angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - zu vollstrecken an ihren gesetzlichen Vertretern - zu unterlassen, den Abruf und die Abnahme von ...-Hintersitzlehnen-Lehnenrahmen (sog. ...-Hintersitzlehnen) einschließlich Teppichbelag-Rückwand, im Einzelnen - die Beklagte zu 1) ...-Hintersitzlehnen gemäß Teile-Nr. und Teile-Bezeichnung gemäß Anlage 1 bis 4 zum Antrag, - die Beklagte zu 2) ...-Hintersitzlehnen gemäß Teile-Nr. und Teile-Bezeichnung gemäß Anlage 4 zum Antrag, bis zum Ende der Produktion ("EOP") sämtlicher Fahrzeugmodelle gemäß Anlage 5 zum Antrag zu den jeweils aktuell gültigen Preisen und Konditionen, derzeit zu den Preisen gemäß Anlage 6 zum Antrag, zu verweigern und/oder verweigern zu lassen, ferner, entsprechende ...-Hintersitzlehnen für den zuvor genannten Zeitraum und für die zuvor genannten Fahrzeugmodelle bei Dritten abzurufen und abzunehmen und/oder abrufen und abnehmen zu lassen,
  2. die Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtliche an Dritte erteilten Aufträge und/oder von Dritten erfolgten Lieferungen von ...-Hintersitzlehnen gemäß Teile-Nr. und Teile-Bezeichnung gemäß Anlagen 1 bis 4 zum Antrag, und zwar - aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen, - und ferner aufgeschlüsselt nach entsprechenden ...-Hintersitzlehnen für Fahrzeuge der Marken W., W.1, W.3 und W.2 gemäß Anlage 5 zum Antrag, dies alles unter Beifügung entsprechender Belege wie z.B. - gut lesbarer - Kopien von entsprechenden Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und/oder Lieferscheinen des Drittlieferanten an die Beklagten, hilfsweise: ihr Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen wie

, wobei den Beklagten

behalten bleiben mag, Auskunft und Rechnungslegung statt ihr einem von ihr zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer zu erteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, ihr die Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise der von dem/den Dritten gelieferten ...-Hintersitzlehnen, jeweils aufgeschlüsselt nach den zuvor genannten Marken, zu benennen, 3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gemäß Antrag Ziff. 2 entstanden ist und/oder noch entstehen wird. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben zudem im Hinblick auf ihre

den Landgerichten Hannover ( 18 O 139/18 ) und Ingolstadt (1 HK O 793/18) erhobenen Klagen die Aussetzung des

liegenden Rechtsstreits beantragt. Sie haben die Klage mangels erforderlicher Bestimmtheit des Antrags zu

  1. und wegen früherer Rechtshängigkeit ihrer oben erwähnten Feststellungsklagen für unzulässig gehalten. Die Klage sei zudem rechtsmissbräuchlich, weil die Klägerin schon seit Mitte November 2018 nicht mehr in der Lage sei, die Beklagten mit der vertraglich vereinbarten Menge von 80% des Bedarfs zu beliefern. Die Klage sei auch unbegründet. Der Klageantrag zu
  2. sei schon teilweise unschlüssig, weil in den Anlagen 1 bis 4 hierzu Teilenummern genannt seien, die in den Vertragsunterlagen nicht aufgeführt seien, und weil die Beklagten nicht

getragen hätten, dass die Parteien sich für die Zeit ab 2019 auf die in Anlage 6 hierzu enthaltenen Preise geeinigt hätten; tatsächlich hätten die Parteien diese Preise auch nicht vereinbart und seien sie auch sonst nicht geschuldet, zumal sie den von den Beklagten nur unter

behalt bezahlten Preisaufschlag enthielten. Zudem bestehe gegen die Beklagte zu 1) kein Anspruch auf Abnahme von Teilen für X., T. und T.1, denn die Nominierung durch die Beklagte zu 1) betreffe nur deren eigene Umfänge, nicht auch diejenigen von X., T. und T.1, zu denen die Klägerin eigene vertragliche Beziehungen unterhalten habe. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf ausschließliche Abnahme der Vertragsprodukte bei der Klägerin, denn auch dann, wenn die Y.-Gruppe aktuell konzernweit 96,6% ihres Gesamtbedarfs bei der Klägerin abnehme, sei lediglich eine Lieferquote von 80% vertraglich vereinbart. Auch bestehe kein Anspruch bis "EOP" gemäß Anlage 5 zum Antrag, weil die darin genannten Daten keine Grundlage in den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien fänden, da die "EOP"-Zeitpunkte nicht fix festzulegen und von den Parteien bei Vertragsschluss auch nicht fest vereinbart worden seien. Die Beklagten hätten die Lieferverträge auch wirksam zum 31. März 2019 gekündigt. Die Lieferverträge seien als unbefristete Dauerschuldverhältnisse ordentlich kündbar gewesen. Hiervon sei auch die Klägerin ausgegangen. Lediglich das Lastenheft der Beklagten zu 1) sei Vertragsbestandteil, nicht aber dasjenige der Beklagten zu 2). Unabhängig hiervon schlössen die Lastenhefte die ordentliche Kündigung nicht aus, weil sie keine fixe Laufzeit

gäben. Nichts anderes ergebe sich aus den Nomination Letters und aus der Abtretungsvereinbarung vom

  1. Mai
  2. In den Lastenheften seien bei verständiger Würdigung lediglich besondere Gründe geregelt, in denen die Beklagten neben dem gesetzlich ohnehin bestehenden Recht der außerordentlichen Kündigung ein zusätzliches Recht zur außerordentlichen Kündigung in bestimmten Fällen habe, dieses allerdings aufgrund einer Rückeinschränkung nur mit angemessener Frist ausüben könne (GA 182, 184). Die Kündigungsgründe des Lastenhefts erweiterten das Recht der Beklagten zu 1) zur ordentlichen Kündigung (GA 362). Deshalb habe es weder einer Abmahnung noch der Einhaltung einer Kündigungserklärungsfrist bedurft. Die in Ziff. 2.1.3 c), d), e) der Lastenhefte genannten Kündigungsgründe hätten

gelegen, und die Kündigungsfrist sei angemessen. Gegebenenfalls seien die ordentlichen Kündigungen in außerordentliche umzudeuten. Das von der Klägerin als "Auslaufumlage" bezeichnete Preisdiktat stelle eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten dar, die das Vertrauen in die Zusammenarbeit nachhaltig gestört und eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar gemacht habe (Ziff. 2.1.3

  1. c)Lastenheft). Die Beklagten hätten wegen beredten Schweigens der Klägerin zu den Konsequenzen der Nichtbefolgung aufgrund der Erfahrungen mit der Q.-Gruppe im Jahr 2016 damit rechnen müssen, dass erneut ein Lieferstopp drohte. Die damaligen Lieferstopps seien unberechtigt gewesen und unter tatkräftiger Mithilfe auch der Klägerin umgesetzt worden. Infolge der Personengleichheit der Geschäftsführer sei die Klägerin unmittelbar an einem der "Q.-Lieferstopps" im Sommer 2016 beteiligt gewesen. Sei der Geschäftsführer personengleich mit dem Geschäftsführer eines Unternehmens, das sich in der Vergangenheit gegenüber den Beklagten derart verhalten habe, dass das Vertrauen in der Vertragsbeziehung tiefgreifend gestört sei, so übertrage sich dieses fehlende Vertrauen naturgemäß auch auf andere Unternehmen, die von dieser Person geführt werden, hier die Klägerin. Zudem habe der besondere Kündigungsgrund nach Ziff. 2.1.3
  2. d)Lastenheft

gelegen, weil die Parteien sich über die Preiserhöhung nicht geeinigt, die Beklagten die erhöhten Preise vielmehr nur unter

behalt gezahlt hätten. Der Preisaufschlag der Klägerin habe zudem dazu geführt, dass die von dieser verlangten Preise nicht mehr wettbewerbsfähig gewesen seien, sodass auch der besondere Kündigungsgrund nach Ziff. 2.1.3 e) Lastenheft

gelegen habe. Auch die außerordentliche Kündigung der Beklagten zu 1) vom 4. Mai 2018 sei wirksam, weil deren Vertrauen in die Klägerin wegen der Weitergabe einer vertraulichen internen Unterlage der Beklagten zu 1) an die Presse weiter und erneut erschüttert worden sei. Bei der Unterlage handele es sich um eine hochvertrauliche und als solche eindeutig gekennzeichnete

standsvorlage der Beklagten zu 1) (Anlage W 12), die aus dem Umfeld der Q.-Gruppe der Presse zugespielt worden sei. Es sei unerheblich, wer genau die Unterlage weitergegeben habe. Hoch wahrscheinlich sei, dass die Person, welche die Unterlage der Presse zugänglich gemacht habe, aus der Führungsmannschaft der Q.-Gruppe stamme, möglicherweise der Syndikus der Q.-Gruppe C.1. Dies begründe einen Verlust des Vertrauens auch und gerade in die Klägerin. Die Kündigungen seien auch nicht aus kartellrechtlichen Gründen unwirksam. Ein Kontrahierungszwang ergebe sich nicht aus den §§ 19 , 20 GWB. Die Beklagten seien auf dem relevanten, mindestens europaweiten Beschaffungsmarkt für Hintersitzlehnen für Pkw mit einem Marktanteil von ca. 28% nicht marktbeherrschend. Der relevante Markt sei nicht auf die vertragsgegenständlichen ...-Hintersitzlehnen zu begrenzen. Die Klägerin sei auch kein kleines oder mittleres Unternehmen. Zudem sei eine unternehmensbedingte Abhängigkeit nicht festzustellen, weil die Klägerin über ausreichende und zumutbare Möglichkeiten verfüge, auf andere Unternehmen als Kunden auszuweichen. Auch wenn die Beklagten Normadressaten der § 19 , 20 GWB wären, fehlte es an einem missbräuchlichen Verhalten, weil auch der Normadressat das Recht habe, sich unter Einräumung einer angemessenen Umstellungsfrist von seinem Vertragspartner zu lösen, und die Einzelfallabwägung

liegend zu keinem anderen Ergebnis führe. Auch ein Verstoß gegen das Anzapfverbot liege nicht

. Der Klägerin stehe auch kein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch und auch kein Schadensersatzanspruch wegen des Alternativbezugs der Vertragsprodukte zu, weil dessen Anteil 20% des Gesamtbedarfs nicht übersteige. Die Beklagte zu 1) habe auch ab Mai 2018 über 80% ihres Gesamtbedarfs bei der Klägerin bezogen, die Beklagte zu 2) weiterhin 100%. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Februar 2019 abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt: Das

liegende Verfahren sei jedenfalls deshalb nicht auszusetzen, weil die Klägerin nur mittels der Leistungsklage den erforderlichen Rechtsschutz erzielen könne. Der Klageantrag zu

  1. sei hinreichend bestimmt, zumal die derzeit gültigen Preise mitgeteilt worden seien und die übrigen Konditionen sich etwa aus den Nomination Letters ergäben. Die Klage sei indes unbegründet, weil die Beklagten die Verträge gemäß Ziff. 2.1.3 c) der Lastenhefte wirksam zum
  2. März 2019 gekündigt hätten. Die Lieferstopps der Tochtergesellschaften D. und F. sowie die von der Klägerin erhobene "Auslaufumlage" mit der unausgesprochenen Drohung, die Beklagten ebenfalls mit einem Lieferstopp zu belegen, hätten zu einem zur Kündigung berechtigenden Vertrauensverlust gegenüber der Klägerin geführt. Das kartellrechtliche Anzapfverbot schränke das Recht der Beklagten, auf die

gehensweise der Klägerin mit Kündigung zu reagieren, nicht ein. Die Beklagten unterlägen auch keinem Kontrahierungszwang aus kartellrechtlichen Gründen. Die Beklagten seien weder marktbeherrschend noch relativ marktmächtig. Die Klägerin sei als Mitglied der Q.-Gruppe schon kein kleines oder mittleres Unternehmen. Im Übrigen sei die Kündigung als Reaktion auf das vertragswidrige Verhalten der Klägerin gerechtfertigt, zumal eine angemessene Umstellungsfrist eingeräumt sei. Der geltend gemachte Auskunfts- und Schadensersatzanspruch bestehe nicht, weil nur ein Lieferanteil von 80% des Gesamtbedarfs vereinbart sei und die Klägerin nicht dargetan habe, dass dieser unterschritten werde. Zum

  1. März 2019 waren bei der Klägerin insgesamt rund 460 Mitarbeiter in der Produktion und Verwaltung beschäftigt. Von den Produktionsmitarbeitern waren dabei etwa 75 % in der Herstellung der ...-Hintersitzlehnen tätig. In Reaktion auf die von den Beklagten ausgesprochenen Vertragskündigungen und die insoweit drohende Nichtabnahme von ...-Hintersitzlehnen nach dem
  2. März 2019 hat die Klägerin - wie sie behauptet - von den circa 460 Mitarbeitern insgesamt 270 gekündigt. Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts Hagen in einem Kündigungsschutzprozess (Az.: 3 Ca 218/19 , Anlage B 120) hat die Klägerin zeitgleich gegenüber 219 ihrer 463 Mitarbeiter im 30-Tages-Zeitraum eine Kündigung ausgesprochen. Von diesen Kündigungen sind zahlreiche in erster Instanz für unwirksam erklärt worden. Mit ihrer - am
  3. März 2019 eingelegten - Berufung begehrt die Klägerin nicht mehr die Fortsetzung des exklusiven Bezugs der ...-Hintersitzlehnen bei ihr, sondern stattdessen die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung wegen Nichtabnahme ab dem
  4. April 2019 aus § 280 Abs. 1 BGB und § 33a Abs. 1 GWB und Auskunftserteilung und Rechnungslegung zur Berechnung des Schadensersatzanspruchs. Für die Zeit bis zum
  5. März 2019 verfolgt sie das bisherige Schadensersatz- und Auskunfts- sowie Rechnungslegungsbegehren wegen Abnahme bei Dritten weiter. Die Klägerin macht geltend, das Landgericht sei zu Unrecht von einer wirksamen Kündigung der Lieferverträge ausgegangen. Tatsächlich seien diese nicht ordentlich kündbar. Die ordentlichen Kündigungserklärungen vom
  6. März 2018 könnten auch nicht in wirksame außerordentliche Kündigungen umgedeutet werden, zumal Ziff. 2.1.3 c) der Lastenhefte einer Inhaltskontrolle nach § 307 nicht standhalte und die

aussetzungen einer außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB nicht

gelegen hätten. U.a. sei die Beklagte zu 2) von den Lieferstopps im Jahr 2016 nicht betroffen gewesen und hätten die Beklagten ihr Vertrauen in die Klägerin nach 2016 ausdrücklich dokumentiert. Die Forderung der "Auslaufumlage" sei wegen Verzögerung des Produktionsstarts ohne Kompensation für dadurch ausgefallene Deckungsbeiträge und vertragswidrige Nicht-Berücksichtigung bei der Vergabe von Umfängen zum ...-Nachfolger berechtigt gewesen und daher keine Vertragspflichtverletzung. Die Beklagten seien hierdurch auch nicht in eine Zwangslage geraten, weil ihr Bedarf zu diesem Zeitpunkt schon in vollem Umfang durch Alternativlieferanten abgesichert gewesen sei. Das Landgericht habe fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass es an der erforderlichen Abmahnung und der Kündigungserklärung binnen angemessener Frist mangele. Zu Unrecht habe das Landgericht auch einen Verstoß der Kündigungen gegen das kartellrechtliche Anzapfverbot und das kartellrechtliche Missbrauchsverbot verneint. Das Landgericht habe zudem fehlerhaft einen Schadensersatz- und Auskunftsanspruch wegen Abnahmen bei Dritten abgelehnt. Die Klägerin beantragt, 1. das angefochtene Urteil abzuändern und 2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und/oder noch entstehen wird, a) dass die Beklagten ...-Hintersitzlehnen-Lehnenrahmen (sog. ...-Hintersitzlehnen) einschließlich Teppichbelag-Rückwand, im Einzelnen - die Beklagte zu 1) ...-Hintersitzlehnen gemäß Teile-Nr. und Teile-Bezeichnung gemäß Anlage 1 bis 4 zum Antrag, - die Beklagte zu 2) ...-Hintersitzlehnen gemäß Teile-Nr. und Teile-Bezeichnung gemäß Anlage 4 zum Antrag, für Fahrzeugmodelle gemäß Anlage 5 zum Antrag

dem 31. März 2019 bei Dritten abgerufen und abgenommen haben und/oder haben abrufen und abnehmen lassen, dabei in Bezug auf ...-Hintersitzlehnen gemäß Teile-Nr. und Teile-Bezeichnung gemäß Anlage 4 zum Antrag die Beklagten als Gesamtschuldner, und

  1. b)dass die Beklagten die Kündigung der (Liefer-)Verträge mit der Klägerin betreffend ...-Hintersitzlehnen zum 31. März 2019 erklärt haben, im Einzelnen - die Beklagte zu 1) die (Liefer-)Verträge zwischen ihr und der Klägerin mit Kündigungserklärungen vom 20. März 2018 und 4. Mai 2018, - die Beklagte zu 2) die (Liefer-)Verträge zwischen ihr und der Klägerin mit Kündigungserklärung vom 20. März 2018, und sodann über den 1. April 2019 hinaus die Erfüllung der (Liefer-)Verträge verweigern, d.h. von diesem Zeitpunkt bis zum Ende der Produktion ("EOP") sämtlicher Fahrzeugmodelle gemäß Anlage 5 zum Antrag keine ...-Hintersitzlehnen mehr abrufen und abnehmen und/oder abrufen und abnehmen lassen, im Einzelnen - die Beklagte zu 1) ...-Hintersitzlehnen gemäß Teile-Nr. und Teile-Bezeichnung gemäß Anlage 1 bis 4 zum Antrag, - die Beklagte zu 2) ...-Hintersitzlehnen gemäß Teile-Nr. und Teile-Bezeichnung gemäß Anlage 4 zum Antrag, dabei in Bezug auf ...-Hintersitzlehnen gemäß Teile-Nr. und Teile-Bezeichnung gemäß Anlage 4 zum Antrag die Beklagten als Gesamtschuldner, 3. die Beklagten zu verurteilen,
  2. a)ihr Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtliche an Dritte erteilten Aufträge und/oder von Dritten erfolgten Lieferungen von, und/oder selbst hergestellten Mengen an, ...-Hintersitzlehnen in der Zeit

dem 31. März 2019, im Einzelnen - die Beklagte zu 1) für ...-Hintersitzlehnen gemäß Teile-Nr. und Teile-Bezeichnung gemäß Anlage 1 bis 4 zum Antrag, - die Beklagte zu 2) für ...-Hintersitzlehnen gemäß Teile-Nr. und Teile-Bezeichnung gemäß Anlage 4 zum Antrag, und zwar - aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen, - und ferner aufgeschlüsselt nach entsprechenden ...-Hintersitzlehnen für Fahrzeuge der Marken W., W.1, W.3 und W.2 gemäß Anlage 5 zum Antrag, dies alles unter Beifügung entsprechender Belege wie z.B. - gut lesbarer - Kopien von entsprechenden Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und/oder Lieferscheinen des Drittlieferanten an die Beklagten und/oder eines

lieferanten (sog Tier 1 Zulieferer), der seinerseits an die Beklagten liefert, b) ihr monatlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen wie

, und zwar für die Zeit vom

  1. April 2019 bis zum Ende der Produktion ("EOP") sämtlicher Fahrzeugmodelle gemäß Anlage 5 zum Antrag, wobei Auskunftserteilung und Rechnungslegung spätestens bis zum
  2. des jeweiligen Folgemonats zu erfolgen haben, hilfsweise zu Antrag
  3. a) und b): ihr Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen wie

, wobei den Beklagten

behalten bleiben mag, Auskunft und Rechnungslegung statt ihr einem von ihr zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer zu erteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, ihr die Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise der von dem/den Dritten gelieferten ...-Hintersitzlehnen, jeweils aufgeschlüsselt nach den zuvor genannten Marken, zu benennen. Die Beklagten beantragen, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie zurückzuweisen, weiter hilfsweise für den Fall einer Verurteilung, festzustellen, dass die Feststellung und der Umfang der Verletzung einer etwaigen Schadensminderungspflicht der Klägerin dem Betragsverfahren

behalten bleibt. Die Beklagten halten die Berufung für unzulässig, weil die Klägerin sie beim unzuständigen Kartell-Oberlandesgericht eingelegt habe. Die Umstellung des ursprünglichen auf Fortsetzung der exklusiven Abnahme bei der Klägerin gerichteten Unterlassungsantrags auf einen Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung wegen Nichtabnahme sei eine unzulässige Klageänderung, die insoweit zur Unzulässigkeit der Berufung führe, als mit dem neuen Schadensersatzbegehren die Beseitigung einer Urteilsbeschwer nicht begehrt werde. Im Übrigen verteidigen die Beklagten das erstinstanzliche Urteil und treten dem

bringen der Berufung im Einzelnen entgegen. Mit ihrer Berufungserwiderung vom 29. August 2019 haben sie

sorglich eine Kündigung mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt, ausgesprochen, weil eine neue Gesellschafterstruktur die Klägerin umso mehr zu einer unzuverlässigen Lieferantin mache (GA 767 f.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatbestandlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin (nachfolgend A.) hat im Hinblick auf das mit den Klageanträgen zu 2.

  1. a)und 3.
  2. a)verfolgte Schadensersatz- und Auskunfts- sowie Rechnungslegungsbegehren wegen Nichtabnahme von Vertragsprodukten in der Zeit bis 31. März 2019 keinen Erfolg. Mit dem mit den Klageanträgen zu 2.
  3. b)und 3.
  4. b)verfolgten Schadensersatz- und Auskunfts- sowie Rechnungslegungsbegehren wegen Nichtabnahme der Vertragsprodukte in der Zeit ab dem 1. April 2019 hat sie gegenüber der Beklagten zu 2) überwiegend Erfolg, gegenüber der Beklagten zu 1) keinen Erfolg (nachfolgend B.). A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere bei dem zuständigen Kartell-Oberlandesgericht eingelegt worden (nachfolgend 1.) und auch im Hinblick auf die Umstellung des erstinstanzlichen Klageantrags auf Unterlassen der Abnahmeverweigerung bei der Klägerin und der Abnahme bei Dritten auf einen Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Nichtabnahme zulässig (nachfolgend 2.). 1. Das angerufene Oberlandesgericht Düsseldorf ist für die Entscheidung über die

liegende Berufung gemäß §§ 93 , 92 Abs. 1, 91 , 87 , 95 GWB in Verbindung mit § 2 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte und über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 30. August 2011 (GV NRW 2011, 469) ausschließlich zuständig, weil der Rechtsstreit eine kartellrechtliche Hauptfrage im Sinne des § 87 S. 1 GWB betrifft. Die Beklagten machen zu Unrecht geltend, die Berufung hätte beim allgemein zuständigen Oberlandesgericht Hamm eingelegt werden müssen, das für die Prüfung, ob eine kartellrechtliche Streitigkeit nach § 87 GWB

liege, zunächst allein zuständig sei und den Rechtsstreit bejahendenfalls an das Kartell-Oberlandesgericht verweisen müsse. a) Die Berufungszuständigkeit des Kartellsenats beim Oberlandesgericht richtet sich im Hinblick auf § 91 S. 2 GWB in seiner aufgrund der zum

  1. Januar 1999 in Kraft getretenen
  2. GWB-Novelle bestehenden Fassung, nach der der Kartellsenat über die Berufung "gegen Endurteile ... in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1 (lies: § 87)" entscheidet, ausschließlich nach der materiellen Anknüpfung. Das Kartell-Oberlandesgericht ist hiernach zur Entscheidung über Berufungen gegen solche Endurteile zuständig, die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne von § 87 GWB ergangen sind, ohne dass es darauf ankommt, ob

instanzlich tatsächlich ein Landgericht "als Kartellgericht" entschieden hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2019, KZR 60/18 - Berufungszuständigkeit II, Rn. 30 bei juris; Senat, Beschluss vom 09.05.2018, VI- U (Kart) 1/18 - Kartellrechtliche

frage, Rn. 32 bei juris; Beschluss vom 21.02.2018, VI- U (Kart) 20/17 - Kartellrechtliche

frage, Rn. 25 bei juris; Beschluss vom 24.01.2018, VI- U (Kart) 10/17 - Berufungseinlegung beim Kartell-Oberlandesgericht, Rn. 24 ff. bei juris). Eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 87 GWB liegt

, wenn diese eine kartellrechtliche Hauptfrage betrifft (§ 87 S. 1 GWB) oder wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer kartellrechtlichen

frage abhängt (§ 87 S. 2 GWB). Um eine kartellrechtliche Hauptfrage geht es, wenn bürgerlichrechtliche, auf Untersagung eines kartellrechtswidrigen Verhaltens gerichtete Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Schadensersatzansprüche im Wege des Leistungs- oder Feststellungsbegehrens - nicht notwendig ausschließlich - aus §§ 33 , 33a GWB in Verbindung mit einer kartellrechtlichen Verbotsnorm abgeleitet werden (vgl. Schmidt in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2014, § 87 Rn. 16; Dicks in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/ Kersting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, 3. Auflage 2016, § 87 Rn. 15), während die Entscheidung des Rechtsstreits typischerweise dann von einer kartellrechtlichen

frage abhängt, wenn kartellrechtliche Einwände gegen eine Klage geprüft werden müssen. b) Nach diesen Grundsätzen ist das Kartell-Oberlandesgericht zur Entscheidung über die

liegende Berufung zuständig, weil der Rechtsstreit kartellrechtliche Hauptfragen im Sinne des § 87 S. 1 GWB betrifft. Dies gilt sowohl dann, wenn es für die Beurteilung allein auf den Zeitpunkt der Berufungseinlegung ankommt (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 24.01.2018, VI-U (Kart) - Berufungseinlegung beim Kartell-Oberlandesgericht, Rn. 40 ff. bei juris) und deshalb nur auf die erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche abzustellen ist, als auch dann, wenn die mit der Berufungsbegründung erfolgte Umstellung des erstinstanzlichen Unterlassungsantrags zu 1. auf den Schadensersatzfestellungsantrag zu 2. b) mitberücksichtigt wird. aa) Für die Beurteilung, ob eine Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 87 GWB kartellrechtliche Relevanz besitzt, kommt es auf eine von dem angerufenen Gericht

zunehmende Würdigung des Parteivorbringens an. Ob von einer Streitigkeit kartellrechtliche Normen gemäß § 87 S. 1 GWB betroffen sind, hängt nicht von der

getragenen Rechtsauffassung der klagenden Partei ab, sondern von der richterlichen Beurteilung des Klagebegehrens auf Basis des Tatsachenvortrags des Klägers. Insoweit hat das Gericht aber keine Schlüssigkeitsprüfung danach

zunehmen, ob der Kläger den behaupteten kartellrechtlichen Anspruch schlüssig

getragen hat. Erforderlich und ausreichend ist, dass nach dem bisherigen Tatsachenvortrag, dieser als zutreffend unterstellt, das

liegen einer kartellrechtlichen Streitigkeit hinreichend wahrscheinlich ist. Insoweit ist zu verlangen, dass der

trag des Klägers für das Gericht einen Lebenssachverhalt ergibt, der nach einer ersten summarischen Würdigung nicht ohne Berücksichtigung kartellrechtlicher Normen und Grundsätze zu beurteilen und zu lösen ist. Eine Kartellrechtszuständigkeit ist zu verneinen, wenn der

trag des Klägers offensichtlich unschlüssig ist und das Gericht keinerlei ernsthafte Zweifel daran hat, dass sich der Klageanspruch nicht aus kartellrechtlichen Normen herleiten lässt (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 24.01.2018, VI- U (Kart) 10/17 - Berufungseinlegung beim Kartell-Oberlandesgericht, Rn. 39 bei juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.12.2010, 11 AR 3/10 , Rn. 15 bei juris; OLG Celle, Beschluss vom 01.10.2010, 13 AR 5/10 (Kart), Rn. 14 bei juris). bb) Eine Kartellsache im Sinne des § 87 S. 1 GWB liegt mithin nicht allein deshalb

, weil der Kläger den geltend gemachten Anspruch ausdrücklich auf kartellrechtliche Normen stützt, wie

liegend die Klägerin, die erstinstanzlich Schadensersatz- und Auskunftsansprüche wegen Abnahmen bei Dritten und mit der Berufung auch wegen Nichtabnahmen bei ihr ab dem 1. April 2019 - auch - aus § 33a Abs. 1 und § 33g GWB in Verbindung mit einer aus §§ 19 , 20 GWB folgenden Abnahmepflicht herleitet, wie umgekehrt eine Kartellsache gemäß § 87 S. 1 GWB nicht deshalb ausscheidet, weil der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht ausdrücklich auf eine kartellrechtliche Anspruchsgrundlage stützt, wie

liegend im Fall des erstinstanzlich geltend gemachten Anspruchs auf Unterlassung der Abnahmeverweigerung bei ihr und der Abnahme bei Dritten, für den die Klägerin sich ausdrücklich nur auf den Rahmenvertrag der Parteien berufen hat. Entscheidend ist, ob nach summarischer Würdigung des Gerichts über die eingeklagten Ansprüche nach dem vom Kläger

getragenen Sachverhalt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung kartellrechtlicher Normen zu entscheiden ist. cc) Das ist

liegend der Fall. Aufgrund des umfangreichen und ausführlichen

trags der Klägerin zu einer möglichen Normadressateneigenschaft der Beklagten im Sinne der §§ 19 , 20 GWB ist über den erstinstanzlich verfolgten Unterlassungsantrag zu

  1. - ebenso über den mit der Berufung umgestellten Antrag auf Schadensersatzfeststellung zu
  2. b) für die Zeit ab dem
  3. April 2019 - und über den bereits erstinstanzlich gestellten Antrag auf Schadensersatzfeststellung wegen Abnahmen bei Dritten, der mit der Berufung auf den
  4. März 2019 befristet worden ist, unter Berücksichtigung der Frage zu entscheiden, ob entsprechende Ansprüche sich im Hinblick darauf - auch - aus §§ 33 , 33a GWB ergeben, dass die Beklagten aufgrund einer marktbeherrschenden Stellung oder jedenfalls relativen Marktmacht zum (weiteren) Bezug der Vertragsprodukte bei der Klägerin verpflichtet waren. Anderenfalls würden wesentliche Teile des Sachvortrags der Klägerin übergangen. Dementsprechend hat auch das Landgericht den von der Klägerin ausdrücklich nur auf den Rahmenvertrag der Parteien gestützten Unterlassungsanspruch im Hinblick auf einen Kontrahierungszwang und damit auf eine Bezugspflicht auf Grundlage der §§ 33 , 19 , 20 GWB untersucht (S. 19 ff. des Urteils, GA 515 ff.), ebenso den auf §§ 33a , 33g GWB gestützten Antrag auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Abnahmen bei Dritten. Insbesondere ist die für den erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch auf Unterlassen der Abnahmeverweigerung und den mit der Berufung verfolgten Schadensersatzanspruch wegen Nichtabnahmen für die Zeit ab dem
  5. April 2019 relevante Frage, ob die Kündigungen des Rahmenvertrags durch die Beklagten gemäß § 134 BGB nichtig sind, weil sie wegen eines Kontrahierungs- oder Bezugszwangs gegen §§ 19 , 20 GWB verstoßen, keine bloße kartellrechtliche

frage im Sinne des § 87 S. 2 GWB für einen nichtkartellrechtlichen vertraglichen Anspruch. Ein Fall von § 87 S. 2 GWB liegt hier nicht mit Blick darauf

, es komme auf die kartellrechtliche Nichtigkeit der Kündigungen erst an, wenn feststeht, dass diese nicht aus anderen Gründen nichtig sind. Der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen §§ 19 , 20 GWB kann nicht nur zu einen Gegeneinwand (Nichtigkeit) gegen einen Einwand (Kündigung) gegenüber einem nichtkartellrechtlichen Anspruch führen, sondern zugleich Entstehensvoraussetzung eines kartellrechtlichen Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruchs aus §§ 33 , 33a GWB sein und ist insoweit kartellrechtliche Hauptfrage im Sinne des § 87 S. 1 GWB. 2. Die Berufung ist auch nicht deswegen - teilweise - unzulässig, weil die Klägerin den ursprünglichen Klageantrag zu 1. auf Unterlassen der Abnahmeverweigerung bei ihr und der Abnahme bei Dritten mit dem jetzigen Klageantrag zu 2.

  1. b)auf einen Schadensersatzantrag wegen Nichtabnahme bei ihr für die Zeit ab dem 1. April 2019 umgestellt hat. Der Einwand der Beklagten, hiermit greife die Klägerin die in der Abweisung des ursprünglichen Unterlassungsantrags liegende Beschwer nicht an, so dass die Abweisung in Rechtskraft erwachsen sei, trifft ebenso wenig zu (nachfolgend a)) wie derjenige, der neue Klageantrag sei mangels später eingetretener Veränderung im Sinne des § 264 Nr. 3 unzulässig (nachfolgend b)).
  2. a)Die Klägerin begehrt auch mit dem anstelle des früheren Unterlassungsantrags zu 1. nunmehr geltend gemachten Schadensersatzfeststellungsantrag zu 2.
  3. b)die Beseitigung der in der erstinstanzlichen Klageabweisung liegenden Beschwer.
  4. aa)Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine zulässige Berufung nur dann

, wenn der Berufungskläger noch bei Schluss der mündlichen Verhandlung die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer beseitigen will. Eine Berufung des Klägers ist danach unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also eine erstinstanzliche Klageabweisung gar nicht in Zweifel zieht, sondern lediglich im Wege der Klageerweiterung oder -änderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die bloße Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein. Entscheidend ist, ob die mit der Berufung zur Entscheidung gestellten Ansprüche gegenüber den Ursprungsforderungen einen anderen Streitgegenstand bilden, der nach der prozessrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand im Zivilprozess durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt wird (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 30.11.2005, XII ZR 112/03 , Rn. 15 bei juris; Beschluss vom 07.05.2003, XII ZB 191/02 , Rn. 17 bei juris; Urteil vom 15.03.2002, V ZR 39/01 , Rn. 6 bei juris; Urteil vom 04.02.2002, II ZR 214/01 , Rn. 7 bei juris; Urteil vom 11.10.2000, VIII ZR 321/99 , Rn. 7 bei juris; vgl. auch Rimmelspacher in MüKo ZPO, 5. Auflage 2016,

§ 511Rn.

76 m.w.N.; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019,

§ 511Rn.

26 m.w.N.; Heßler in Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020,

§ 511Rn.

10). Dementsprechend wird eine Berufung etwa dann unzulässig, wenn in erster Instanz Mietrückstände eingeklagt waren, über die ein Teilvergleich erzielt wird, und dann Gegenstand des Berufungsverfahrens ausschließlich noch andere Mietrückstände sind, die erstmals in zweiter Instanz durch Klageerweiterungen eingeführt werden und zuvor nicht geltend gemacht waren (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2005, XII ZR 112/03 , Rn. 16 bei juris). Dasselbe gilt, wenn der Kläger in der Berufung den erstinstanzlichen Klageantrag zurücknimmt und die Rechtsfolgen des klageabweisenden Urteils durch neue Klageanträge, die auf neue Sachverhalte gestützt werden, wirkungslos werden sollen, um ohne Überprüfung des angefochtenen Urteils durch das Berufungsgericht eine ihm günstige Entscheidung zu erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2002, V ZR 39/01 , Rn. 9 bei juris), oder wenn ein Zahlungsbegehren nach Klageabweisung in erster Instanz mit der Berufung auf gänzlich andere Lebenssachverhalte als Begründung gestützt wird (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2002, II ZR 214/01 , Rn. 13 bei juris). Denn in diesen Fällen macht der Kläger in der Berufung nur - noch - einen anderen prozessualen Anspruch - einen anderen Klageantrag und/oder einen anderen Klagegrund - geltend als in erster Instanz. bb) Eine im

genannten Sinne unzulässige Berufung liegt dagegen nicht

, wenn der Kläger mit der Berufung im Sinne von § 264 Nr. 3 ZPO ohne Änderung des Klagegrundes statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung einen anderen Gegenstand oder das Interesse fordert. Denn damit macht er in der Berufung keinen anderen prozessualen Anspruch geltend als in erster Instanz. Es ändert sich allein der Klageantrag, nicht aber der zugrundeliegende Lebenssachverhalt als Klagegrund, weshalb eine solche Änderung nach § 264 ZPO gerade nicht als Klageänderung anzusehen ist. Auch ein solcher Antrag ist daher auf die Beseitigung der aus der erstinstanzlichen Klageabweisung folgenden Beschwer gerichtet, denn damit begehrt der Kläger die in der Sache identische, nur in der Form veränderte Rechtsposition, die ihm die

instanz abgesprochen hat. Mit der Berufung kann daher zulässig vom Erfüllungsanspruch auf einen Schadensersatzanspruch übergegangen werden (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 11.11.2004, VII ZR 128/03 , Rn. 47 bei juris; OLG Köln, Beschluss vom 26.01.2015, 19 U 113/14 , Rn. 4 bei juris; Rimmelspacher in MüKo ZPO, 5. Auflage 2016,

§ 511Rn.

75; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019,

§ 511Rn.

28; Heßler in Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020,

§ 511Rn.

10c). cc) Der zuletzt genannte Fall liegt hier

. Mit der Umstellung des erstinstanzlichen Antrags auf Unterlassung der Abnahmeverweigerung bei ihr und der Abnahme bei Dritten für die Zukunft, d.h. für die Zeit nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf einen Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Nichtabnahme bei ihr für die Zeit ab dem 1. April 2019 fordert die Klägerin im Sinne von § 264 Nr. 3 ZPO statt des ursprünglichen Gegenstands der Vertragserfüllung nunmehr das Interesse, ohne dass eine Änderung des Klagegrunds

liegt, und zwar für die Zeit zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem

  1. März 2019 gegebenenfalls unter Erweiterung des bereits ursprünglich verfolgten Schadensersatzbegehrens, was zugleich einen Fall von § 264 Nr. 2 ZPO darstellen würde, und für die Zeit ab dem
  2. April 2019 als neues Schadensersatzbegehren. Denn der Schadensersatzantrag ist auf denselben zugrundeliegenden Lebenssachverhalt eines wirksamen, zur Abnahme der Vertragswaren verpflichtenden Rahmenvertrags, dessen vollständige Erfüllung die Beklagten sowohl

Ablauf der Kündigungsfrist als auch - mangels wirksamer Kündigung - danach zu Unrecht verweigerten, gestützt. Eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO liegt insoweit mithin nicht

. Die Klägerin verfolgt mit dem Schadensersatzfeststellungsantrag den bisherigen Streitgegenstand der Sache nach weiter und erstrebt damit die Beseitigung der in der erstinstanzlichen Abweisung des Unterlassungsantrags liegenden Beschwer.

  1. b)Zu Unrecht machen die Beklagten geltend, es fehle an der gemäß § 264 Nr. 3 ZPO erforderlichen später eingetretenen Veränderung für den Übergang vom ursprünglichen Leistungsantrag zum Schadensersatzantrag.
  2. aa)Die Norm des § 264 Nr. 3 ZPO gestattet es dem Kläger, seinen Antrag an Umstände anzupassen, die die materielle Rechtslage nach Rechtshängigkeit verändert haben. Gleichgestellt werden Umstände, die zwar bei Rechtshängigkeit

lagen, dem Kläger aber ohne Verschulden unbekannt waren. Worauf die später eingetretene Veränderung beruht, ist unerheblich. Sie kann auf das Verhalten der einen oder anderen Partei oder auf ein zufälliges Ereignis zurückzuführen sein. Daher kommt es etwa für Gestaltungsrechte nicht auf ihre Entstehung, sondern auf ihre Ausübung an. Deshalb braucht der Kläger

Klageerhebung etwa von einem bestehenden Rücktrittsrecht nicht Gebrauch zu machen, er kann durchaus zunächst an seinem Erfüllungsanspruch festhalten. Der neue Antrag kann noch in der Berufungsinstanz gestellt werden, auch wenn der Kläger schon in erster Instanz dazu in der Lage war (vgl. Becker-Eberhard in MüKo ZPO,

  1. Auflage 2016, § 264 Rn. 26 ff.; Foerste in Musielak/Voit, ZPO,
  2. Auflage 2019, § 254 Rn. 8; Greger in Zöller, ZPO,
  3. Auflage 2020, § 264 Rn. 5). Eine später eingetretene Veränderung im Sinne des § 264 Nr. 3 ZPO liegt daher etwa dann

, wenn der Kläger zunächst einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung geltend macht und nach von ihm

genommener Mängelbeseitigung Kostenerstattung begehrt (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2006, VII ZR 73/04 , Rn. 12 bei juris), wenn er zunächst Schadensersatz wegen mangelbedingten Minderwerts geltend macht und dann auf einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung zurückkommt oder - ohne dies zu tun - nach durchgeführter Mängelbeseitigung Kostenerstattung begehrt (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2018, VII ZR 46/17 , Rn. 54 bei juris). bb) Unabhängig von der Frage, ob es für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung überhaupt darauf ankommt, ob die

aussetzungen des § 264 Nr. 3 ZPO vollständig

liegen, oder ob dies eine Frage der Zulässigkeit des neuen Klageantrags und damit der Begründetheit der Berufung ist, während es für deren Zulässigkeit ausreicht, dass die Klägerin mit dem neuen Antrag wegen der Identität des Klagegrunds die Beschwer des erstinstanzlichen Urteils angreift, ist nach den dargestellten Grundsätzen das

liegen einer nach Rechtshängigkeit des ursprünglichen Klageantrags eingetretenen Veränderung zu bejahen. Die Klägerin hat mit dem erstinstanzlich geltend gemachten Unterlassungsantrag zunächst die Fortsetzung des Abrufs und der Abnahme der Vertragsprodukte begehrt. Hat dieser Anspruch bestanden, so haben die Beklagten durch ihren Klageabweisungsantrag und ihren Prozessvortrag, mit dem sie sich auf die Wirksamkeit ihrer Kündigungserklärungen berufen haben, ernsthaft und endgültig die Vertragserfüllung verweigert (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.1983, VII ZR 139/82 , Rn. 8 bei juris), was sie auch selbst einräumen (S. 20 der Berufungserwiderung, GA 738), und ist gemäß § 281 Abs. 1 und 2 BGB ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach § 280 Abs. 1 und 3 BGB entstanden. Mit der Geltendmachung dieses Schadensersatzanspruchs ist der zunächst fortbestehende Leistungsanspruch gemäß § 281 Abs. 4 BGB erloschen. Dieses Erlöschen des Leistungsanspruchs, nicht etwa eine von den Beklagten eruierte Unmöglichkeit der Vertragserfüllung auf Seiten der Klägerin, ist die im Laufe des Prozesses eingetretene Veränderung der materiellen Rechtslage, die unter § 264 Nr. 3 ZPO fällt (vgl. RG, Urteil vom 05.11.1924, I 635/23 , RGZ 109, 134 -137, 137), wobei es für die Zulässigkeit des neuen Antrags gemäß dieser Norm allein auf die Möglichkeit der Veränderung der materiellen Rechtslage ankommt, nicht darauf, ob sie tatsächlich eingetreten ist; dies ist eine Frage der Begründetheit der entsprechenden Ansprüche (vgl. Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, § 264 Rn. 9). B. Die Berufung hat teilweise Erfolg. Die Klage ist zulässig (nachfolgend 1.). Der Rechtsstreit ist auch nicht gemäß § 148 ZPO auszusetzen (nachfolgend 2.). Die Klage ist mit dem Begehren auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung wegen Abnahmen bei Dritten für die Zeit bis zum 31. März 2019 (Klageantrag 2. a)) und dem entsprechenden Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren (Klageantrag 3. a)) jedoch unbegründet (nachfolgend 3.). Die Anträge auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung wegen Nichtabnahme bei der Klägerin für die Zeit ab dem 1. April 2019 (Klageantrag 2. b)) und Auskunftserteilung und Rechnungslegung insoweit (Klageantrag 3. b)) sind gegenüber der Beklagten zu 2) überwiegend begründet, gegenüber der Beklagten zu 1) unbegründet (nachfolgend 4.). 1. Die Klage ist insgesamt zulässig.

  1. a)Die Zuständigkeit des (Kartell-)Landgerichts Dortmund hat der Senat gemäß § 513 Abs. 2 ZPO nicht zu überprüfen (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 513 Rn. 7 m.w.N.). Die Klägerin stützt die Berufung auch nicht darauf, dass das erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe. Dessen örtliche Zuständigkeit ergibt sich im Übrigen aus Nr. XV 6. der gleichlautenden Einkaufsbedingungen der Beklagten für Produktionsmaterial, wonach Gerichtsstand der Sitz des Klägers oder ein anderes zuständiges Gericht ist; Sitz der Klägerin war bei Klageerhebung ...
  2. b)Die Änderung des erstinstanzlichen Unterlassungsantrags ist nicht gemäß § 533 ZPO unzulässig, wonach eine Klageänderung in der Berufungsinstanz nur zulässig ist, wenn (Nr. 1) der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und (Nr. 2) diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.
  3. aa)Bei der Umstellung des ursprünglichen Klageantrags zu 1. auf Unterlassung der Abnahmeverweigerung bei der Klägerin und der Abnahme bei Dritten auf den jetzigen Klageantrag zu 2.
  4. b)auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung wegen Nichtabnahme bei der Klägerin ab dem 1. April 2019 handelt es sich, wie bereits festgestellt, um einen Fall von § 264 Nr. 3 ZPO. Für eine zulässige Antragsänderung nach § 264 ZPO ist es nicht erforderlich, dass der ursprüngliche Antrag zulässig war, so dass der erstinstanzlich ausgetragene Streit der Parteien über die Zulässigkeit des Unterlassungsantrags, insbesondere dessen Bestimmtheit, unerheblich ist. Im Gegenteil kann im Fall der Unzulässigkeit des ursprünglichen Antrags die Antragsänderung im Sinne des § 264 ZPO gerade geboten sein (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15 , Rn. 39 bei juris). Soweit der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung wegen Abnahmen bei Dritten erstinstanzlich auf die Zeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung begrenzt war und mit der Berufung bis zum 31. März 2019 erweitert wird, erfüllt dies die

aussetzungen von § 264 Nr. 2 ZPO. Eine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO liegt insoweit in beiden Fällen nicht

. Deshalb steht auch § 533 ZPO nicht entgegen. Die

schrift des § 533 ZPO bezieht sich nur auf die Klageänderung gemäß § 263 ZPO, nicht aber auf die Fälle der Antragsänderung nach § 264 Nr. 2 und 3 ZPO. Die unbeschränkte Zulässigkeit einer Modifizierung des Klageantrags gemäß § 264 Nr. 2 und 3 ZPO auch in der Berufungsinstanz entspricht dem Zweck der

schrift, der die prozessökonomische und endgültige Erledigung des Rechtsstreits zwischen den Parteien fördern will (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 07.05.2015, VII ZR 145/12 , Rn. 24 bei juris; Urteil vom 22.04.2010, IX ZR 160/09 , Rn. 6 bei juris; Urteil vom 20.08.2009, VII ZR 205/07 , Rn. 91 bei juris; Urteil vom 19.03.2004, V ZR 104/03 , Rn. 25 ff. bei juris; OLG Köln, Beschluss vom 26.01.2015, 19 U 113/14 , Rn. 5 bei juris; Heßler in Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 533 Rn. 3). bb) Diesem Ergebnis steht auch der Sinn und Zweck des § 533 ZPO nicht entgegen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf § 533 Nr. 1 ZPO, weil Antragsänderungen im Sinne von § 264 Nr. 2 und 3 ZPO in aller Regel als sachdienlich anzusehen sind, § 533 Nr. 1 ZPO insoweit also ohnehin keine zulässigkeitsbeschränkende Wirkung haben könnte, als auch im Hinblick auf § 533 Nr. 2 ZPO. Diese Bestimmung soll im Wesentlichen verhindern, dass in das in erster Linie der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung dienende Berufungsverfahren im Wege der Klageänderung unzulässiger neuer Tatsachenstoff eingeführt wird. Dies ist aber in den Fällen des § 264 Nr. 2 und 3 ZPO schon deswegen nicht zu befürchten, weil § 264 ZPO insoweit

aussetzt, dass der - bereits erstinstanzlich dargelegte - Klagegrund unverändert bleibt. Soweit es für die Beurteilung der modifizierten Anträge auf erstinstanzlich bereits

getragene Tatsachen ankommt, die das erstinstanzliche Gericht zu dem ursprünglichen Klageantrag aus seiner Sicht folgerichtig aber nicht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO festgestellt hat, kann sich daraus eine unzulässige Einführung neuer Tatsachen schon deshalb nicht ergeben, weil mit einem zulässigen Rechtsmittel grundsätzlich der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff der ersten Instanz ohne weiteres in die Berufungsinstanz gelangt und das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, wenn es für den modifizierten Antrag auf andere als die festgestellten Tatsachen ankommt, wegen Zweifeln an der Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen eigene Feststellungen zu treffen hat. Auch soweit es für die modifizierten Anträge des

trags neuer Tatsachen bedarf, erfordert der Sinn und Zweck des § 533 Nr. 2 ZPO keine Einschränkung von § 264 ZPO, weil bereits §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO, die der Einführung neuer Tatsachen in der Berufung Grenzen setzen, sicherstellen, dass der vom Berufungsgericht zu beurteilende Prozessstoff im Wesentlichen mit demjenigen der ersten Instanz übereinstimmt (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 19.03.2004, V ZR 104/03 , Rn. 27 ff. bei juris).

  1. c)Die mit dem Klageantrag zu 2.
  2. a)und
  3. b)verfolgten Schadensersatzbegehren sind auch als Feststellungsklagen zulässig.
  4. aa)Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gebietet es nicht, die geltend gemachten Schadensersatzansprüche mit Leistungsklagen, gegebenenfalls Stufenklagen, zu verfolgen, weil die behauptete Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist. Denn die Klägerin begehrt nicht nur Ersatz solchen Schadens, der ihr in der Vergangenheit durch Nichtabnahme von 100% der Vertragsprodukte in der Zeit bis 31. März 2019 bereits entstanden sei, sondern auch Ersatz eines ihr künftig dadurch erst noch entstehenden Schadens, dass die Beklagten ab dem 1. April 2019 und bis zum EOP-Zeitpunkt der betreffenden Fahrzeugmodelle die Vertragsprodukte in dem vertraglich vereinbarten Umfang gar nicht mehr bei ihr abnehmen. Zudem kann die Klägerin den in der Vergangenheit eingetretenen Schaden erst beziffern, nachdem die Beklagten die begehrte Auskunft über ihren Jahresbedarf an Hintersitzlehnen erteilt haben. Die Feststellungsklage setzt gemäß § 256 ZPO das schutzwürdige Interesse des Klägers an alsbaldiger Feststellung des behaupteten Rechtsverhältnisses

aus. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm regelmäßig das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes beschränkte Feststellungsklage ist dann unzulässig. Dabei steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage grundsätzlich ebenfalls die Möglichkeit entgegen, eine Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO zu erheben. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Schadensentwicklung im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15 , Rn. 14 bei juris; Urteil vom 19.04.2016, VI ZR 506/14 , Rn. 6 bei juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 09.11.2016, 6 U 204/15 Kart

(2)- Grauzementkartell, Rn. 49 ff. bei juris; Greger in Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 256 Rn. 7a, 8 jeweils m.w.N). Insbesondere ist ein Kläger in Fällen, in denen bei Klageerhebung ein Teil des Schadens bereits entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist, grundsätzlich nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten; er kann in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2016, VI ZR 506/14 , Rn. 6 bei juris; Urteil vom 27.05.2008, XI ZR 132/07 , Rn. 51 bei juris; Urteil vom 08.07.2003, VI ZR 304/02 - Brustwirbelkörper, Rn. 6 bei juris). So liegt der Fall hier, weil die Klägerin die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für in der Vergangenheit bereits entstandene Schäden, aber auch für in der Zukunft bis zum EOP-Zeitpunkt der betroffenen Fahrzeugmodelle erst noch entstehende Schäden infolge Nichtabnahme der Vertragsprodukte begehrt. bb) Die Klägerin hat auch im Übrigen ein schützenswertes Interesse im Sinne von § 256 ZPO an der Feststellung, ob ihr wegen der Nichtabnahme von Vertragsprodukten durch die Beklagten

und nach Ablauf der Kündigungsfrist Schadensersatzansprüche zustehen, weil die Beklagten solche Ansprüche in Abrede stellen und deshalb die erforderliche Unsicherheit über die behauptete Schadensersatzpflicht besteht. Entgegen der von einigen Senaten des Bundesgerichtshofs vertretenen Auffassung, wonach eine Feststellungsklage, mit der die Ersatzpflicht für reine Vermögensschäden - nicht für die Verletzung eines absoluten Rechts - festgestellt werden soll, nur zulässig sei, wenn zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts besteht (vgl. Beschluss vom 04.03.2015, IV ZR 36/14 , Rn. 15 m.w.N.; Urteil vom 24.01.2006, XI ZR 384/03 , Rn. 27 bei juris m.w.N.), setzt das Feststellungsinteresse richtigerweise nicht die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts

aus. Damit würde die notwendige Unterscheidung zwischen der besonderen Prozessvoraussetzung des nach § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses und der sachlichen Begründetheit der Feststellungsklage verkannt. Das prozessuale Erfordernis des rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung ist lediglich die besondere Ausgestaltung des bei jeder Rechtsverfolgung

ausgesetzten Rechtsschutzinteresses. Es ist regelmäßig gegeben, wenn eine tatsächliche Unsicherheit das behauptete Rechtsverhältnis gefährdet. Geht es, wie im Streitfall, um die Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen Vertragsverletzung, genügt die Unsicherheit über die behauptete Schadensersatzpflicht. Dagegen gehört die Frage, ob das behauptete Rechtsverhältnis - hier die Schadensersatzpflicht - besteht, zur sachlichen Begründetheit der Klage. Die rein prozessuale Zulässigkeit der Klageerhebung ist auch bei der Feststellungsklage nicht davon abhängig, ob die begehrte Feststellung materiellrechtlich getroffen werden kann, die Klage also sachlich begründet ist. Wird, wie im Streitfall, nur eine Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach verlangt, kommt es auf die Schadenshöhe nicht an. Da aber jede Schadensersatzverpflichtung auch sachlich die Entstehung eines Schadens

aussetzt, ist die Verpflichtung zum Schadensersatz nur dann begründet, wenn tatsächlich ein Schaden mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht. Damit gehört aber die Wahrscheinlichkeit einer Schadensentstehung zur materiellen Klagebegründung; sie ist keine bloße Prozessvoraussetzung (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 17.05.2001, I ZR 189/99 - Feststellungsinteresse II, Rn. 31 bei juris m.w.N.; Urteil vom 06.03.2001, KZR 32/98 , Rn. 9 bei juris m.w.N.; Urteil vom 06.05.1993, I ZR 144/92 , Rn. 16 bei juris m.w.N.; Urteil vom 23.04.1991, X ZR 77/89 , Rn. 7 bei juris; Urteil vom 19.11.1971, I ZR 72/70 - Cheri, Rn. 32 f. m.w.N.).

  1. d)Die Klage ist auch nicht gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig.
  2. aa)Nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO hat die Rechtshängigkeit einer Klage die Wirkung, dass während der Dauer der Rechtshängigkeit die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden darf. Die rechtshängige Streitsache darf demnach unter denselben Parteien nicht gleichzeitig ein weiteres Mal bei demselben oder einem anderen Gericht anhängig gemacht werden. Ob dabei die Parteirollen vertauscht werden, ist unerheblich. Die doppelte Rechtshängigkeit führt zur Abweisung der zweiten Klage als unzulässig, wobei allein maßgeblich ist, welche der beiden Klagen zuerst rechtshängig geworden ist, mag auch die andere früher anhängig gewesen sein. Die bereits bestehende Rechtshängigkeit ist eine negative Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist. Die objektive Reichweite der Rechtshängigkeitssperre hängt vom maßgebenden prozessualen Streitgegenstandsbegriff ab. Danach ist objektive Identität gegeben, wenn Klageantrag und Lebenssachverhalt im zweiten mit dem ersten Prozess übereinstimmen. Unterschiedliche Anträge bei identischem Sachverhalt oder identische Anträge bei verschiedenen Sachverhalten, erst Recht Verschiedenheit von Anträgen und Sachverhalten schließen das Eingreifen der Rechtshängigkeitssperre aus (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 07.03.2002, III ZR 73/01 , Rn. 13 f. bei juris; Urteil vom 17.05.2001, IX 256/99, Rn. 11 ff. bei juris; Becker-Eberhard in MüKo ZPO, 5. Auflage 2016, § 261 Rn. 42, 50, 56 jeweils m.w.N.; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, § 261 Rn. 9 ff. m.w.N.).
  3. bb)Nach diesen Maßgaben ist die

liegende Klage nicht im Hinblick darauf gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig, dass die Beklagten und T.1 am 11. Mai 2018

den Landgerichten Braunschweig (verwiesen an das Landgericht Hannover, dort 18 O 139/18 ) und Ingolstadt (1 HK O 793/18) Klagen auf Feststellung der wirksamen Vertragsbeendigung durch die Kündigungen vom

  1. März 2018 und
  2. Mai 2018 (insoweit nur Beklagte zu 1)) zum
  3. März 2019 und des Nichtbestehens von Abnahmeansprüchen nach dem
  4. März 2019 aus sonstigen Gründen anhängig gemacht haben (Anlagen B 82, B 83), ohne dass es darauf ankommt, ob diese auch früher rechtshängig geworden sind als die

liegende Klage. Dies gilt für die Klage von T.1 schon deshalb, weil eine Identität der Parteien nicht gegeben ist, da die

liegende Klage sich nicht gegen T.1 richtet. Auch im Hinblick auf die Klagen von Y. und X. liegt eine anderweitige Rechtshängigkeit nicht

, denn deren Klagen und die

liegende Klage der Klägerin verfolgen unterschiedliche Rechtsschutzziele, so dass auch bei identischem Sachverhalt unterschiedliche Streitgegenstände

liegen.

(1)Gegenstand der Klagen von Y. und X. ist zunächst der Antrag auf Feststellung, dass die Lieferverträge mit Q. durch die Kündigungen vom
  1. März 2018 und
  2. Mai 2018 (insoweit nur Y.) zum
  3. März 2019, hilfsweise zu einem früheren Termin, beendet sind. Dieses Rechtsschutzziel ist nicht identisch mit dem Feststellungsbegehren von Q. im

liegenden Verfahren, dass Y. und X. wegen Nichtabnahme der Vertragsprodukte ab dem 1. April 2019 zum Schadensersatz verpflichtet sind. Für die Entscheidung über diesen Antrag kommt es zwar auf die Frage der Vertragsbeendigung durch die Kündigungen an. Diese Frage ist im

liegenden Verfahren jedoch nur eine

frage; das Schadensersatzfeststellungsbegehren geht über die Klärung dieser

frage hinaus. Eine Identität mit einer im Parallelprozess auftretenden

frage begründet aber keine doppelte Rechtshängigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2009, XI ZR 110/09 , Rn. 15 bei juris; Foerste in Musielak/Voit, ZPO,

  1. Auflage 2019, § 261 Rn. 12; Greger in Zöller, ZPO,
  2. Auflage 2020, § 261 Rn. 9). Der Fall ist dem Aufeinandertreffen einer (negativen) Feststellungsklage mit einer Leistungsklage vergleichbar. Das Klagebegehren von Y. und X. auf positive Feststellung der Vertragsbeendigung entspricht in der Sache einem solchen auf negative Feststellung, dass der Vertrag nicht mehr besteht. Das Klagebegehren von Q. auf positive Feststellung der Schadensersatzverpflichtung wegen Nichtabnahme ab dem
  3. April 2019 entspricht dem einer (Stufen-)Leistungsklage auf Schadensersatz aus dem fortbestehenden Vertrag wegen Vertragsverletzung. Ist aber eine negative Feststellungsklage rechtshängig und klagt der Beklagte dieser Klage seinerseits auf Leistung, so sperrt die negative Feststellungsklage die Leistungsklage nicht, weil das Rechtsschutzziel der Leistungsklage über den Streitgegenstand der Feststellungsklage hinausgeht; vielmehr entfällt wegen des

rangs der Leistungsklage regelmäßig das Feststellungsinteresse, wenn die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann, was hier der Fall ist, weil die Klägerin den Verzicht auf die Klagerücknahme erklärt hat (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2013, VII ZR 52/12 , Rn. 10 bei juris; Urteil vom 21.12.2005, X ZR 17/03 - Detektionseinrichtung I, Rn. 12 bei juris; Urteil vom 07.07.1994, I ZR 30/92 - Parallelverfahren II, Rn. 22 bei juris; Urteil vom 22.01.1987, I ZR 230/85 - Parallelverfahren, Rn. 10 bei juris; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, § 256 Rn. 37; Greger in Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 256 Rn. 16).

(2)Ebenso wenig steht das negative Feststellungsbegehren von Y. und X., dass Q. nach dem
  1. März 2019 keinen Anspruch auf Abnahme der Vertragsprodukte mehr hat, dem hier geltend gemachten Feststellungsbegehren von Q., dass Y. und X. wegen Nichtabnahme ab dem
  2. April 2019 zum Schadensersatz verpflichtet sind, entgegen. Insoweit gelten die oben dargestellten Erwägungen entsprechend. Denn das Schadensersatz(feststellungs)begehren wegen Nichtleistung geht über das Begehren auf Feststellung, nicht zur Primär-Leistung verpflichtet zu sein, hinaus und stellt deshalb einen anderen Streitgegenstand dar. Auch unter Anwendung der Grundsätze zum Zusammentreffen von negativer Feststellungs- und Leistungsklage geht das Rechtsschutzziel des Schadensersatz(feststellungs)antrags über dasjenige des Antrags auf negative Feststellung, nicht zur (Primär-)Leistung verpflichtet zu sein, hinaus und wird daher der Schadensersatz(feststellungs)antrag durch den Antrag von Y. und X. nicht gesperrt.
(3)Im Hinblick auf den Antrag der Klägerin im

liegenden Verfahren auf Feststellung, dass die Beklagten zum Schadensersatz wegen Abnahme der Vertragsprodukte bei Dritten für die Zeit bis zum 31. März 2019 verpflichtet sind, kommt eine doppelte Rechtshängigkeit ohnehin schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser Zeitraum nicht Gegenstand der Verfahren von Y. und X. ist.

(4)Soweit Q. in den Verfahren von Y. und X. Widerklage auf Unterlassung der Abnahmeverweigerung bei ihr und der Abnahme bei Dritten erhoben hat, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil der entsprechende Antrag nach der Antragsänderung gemäß § 264 Nr. 3 ZPO nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens ist. e) Die Klage ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, weil die Klägerin - so die Beklagten - schon seit Mitte November 2018 nicht mehr in der Lage sei, sie mit der vertraglich vereinbarten Menge von 80% ihres Bedarfs zu beliefern. Der

trag der Beklagten, seit Mitte November 2018 komme es wiederholt zu ausbleibenden Lieferungen, ist schon völlig substanzlos und steht in einem unaufgelösten Widerspruch zu ihrem

trag aus der Klageerwiderung vom

  1. Oktober 2018, die Y.-Gruppe nehme aktuell konzernweit 96,6% ihres Gesamtbedarfs bei der Klägerin ab, die Beklagte zu 2) weiterhin 100% (GA 138, 140). Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin einen knappen Monat später nicht mehr zur Lieferung von 80% des Bedarfs der Beklagten in der Lage gewesen sei.
  2. Der Rechtsstreit ist nicht gemäß § 148 ZPO wegen

greiflichkeit der

genannten Klageverfahren auszusetzen. aa) Nach dieser

schrift kann das Gericht, auch das Berufungsgericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit die

greiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung

aus (vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2012, III ZB 3/12 - Notifizierungs- und Wartepflicht, Rn. 10 bei juris; Beschluss vom 30.03.2005, X ZB 26/04 - Aussetzung wegen Parallelverfahren, Rn. 8 bei juris; Fritsche in MüKo ZPO,

  1. Auflage 2016, § 148 Rn. 5; Stadler in Musielak/Voit, ZPO,
  2. Auflage 2019, § 148 Rn. 5; Greger in Zöller, ZPO,
  3. Auflage 2020, § 148 Rn. 5). bb) Diese

aussetzung ist im Streitfall erfüllt. Würde in den Verfahren, die die Beklagten und T.1

den Landgerichten Hannover und Ingolstadt gegen die Klägerin des

liegenden Verfahrens betreiben, die Vertragsbeendigung zum 31. März 2019 festgestellt und erwüchse diese Entscheidung in Rechtskraft, so hätte sie gemäß § 322 Abs. 1 ZPO Bindungswirkung auch für das

liegende Verfahren; die rechtskräftig entschiedene

frage der Vertragsbeendigung dürfte nicht neu beurteilt, sondern müsste der Prüfung des Schadensersatzbegehrens der Klägerin ohne sachliche Prüfung zugrunde gelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2003, I ZR 269/00 , Rn. 22 bei juris; Urteil vom 14.07.1995, V ZR 171/94 , Rn. 8 bei juris; Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, § 322 Rn. 10). cc) Nach der gemäß § 148 ZPO unter Berücksichtigung der gegebenen

greiflichkeit der in den Parallelverfahren zu entscheidenden Frage und der Ziele des § 148 ZPO, die Einheitlichkeit von Gerichtsentscheidungen zu wahren und eine doppelte Befassung mit derselben Rechtsfrage zu vermeiden, zu treffenden Ermessensentscheidung ("kann") ist der

liegende Rechtsstreit nicht auszusetzen. Solches wurde von den Beklagten im Berufungsverfahren auch nicht mehr beantragt. Die Erwägungen unter Rn. 9 bis 21 im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 23. Januar 2020 geben zu einer anderen Entscheidung keinen Anlass. Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines wirkungsvollen Zivilrechtsschutzes in Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, die die Fachgerichte dazu verpflichtet, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen, ist bei der Aussetzungsentscheidung die mögliche Verfahrensverzögerung mit den Gesichtspunkten der Verfahrensökonomie und der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen abzuwägen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.08.2013, 1 BvR 2965/10 , Rn. 20 bei juris). Diese Abwägung fällt gegen die Aussetzung des

liegenden Rechtsstreits aus. Die Frage nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und den Beklagten kann in diesem Verfahren ohne Schwierigkeiten und weitere Verzögerung beantwortet werden; der Rechtsstreit ist entscheidungsreif im Sinne des § 300 Abs. 1 ZPO. Demgegenüber würden eine Aussetzung dieses Rechtsstreits und ein Zuwarten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Parallelverfahren zu einer unnötigen und den Parteien nicht zumutbaren Verzögerung führen. Denn im Parallelverfahren

dem Landgericht Hannover liegt bislang nur eine erstinstanzliche Entscheidung

, gegen die Berufung eingelegt ist. Im Parallelverfahren

dem Landgericht Ingolstadt liegt noch nicht einmal eine Sachentscheidung

; gegen die mit nicht nachgelassenem Schriftsatz der Beklagten vom 23. Januar 2020 (dort S. 7 f.) mitgeteilte Entscheidung des Oberlandesgerichts München, das die Klageabweisung wegen Unzulässigkeit aufgehoben und die Sache an das Landgericht Ingolstadt zurückverwiesen hat, kann Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden, bevor gegebenenfalls das Landgericht Ingolstadt erneut erstinstanzlich zu entscheiden hat. Bis insoweit rechtskräftige Entscheidungen

liegen, können noch Jahre vergehen. Bei der Aussetzungsentscheidung sind zudem die Erfolgsaussichten des anderen Verfahrens und damit zu berücksichtigen, ob in jenem Verfahren mit einer Entscheidung über die betreffende Frage zu rechnen ist (vgl. Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, § 148 Rn. 1 m.w.N.). Dies kann derzeit aber nicht beurteilt werden, weil sowohl im Fall des Parallelverfahrens des Landgerichts Hannover das zuständige Berufungsgericht als auch im Fall des Parallelverfahrens des Landgerichts Ingolstadt der Bundesgerichtshof die dort von Y. und X. erhobenen Klagen auf Feststellung der Vertragsbeendigung nach Erhebung der Klage durch Q. im hier

liegenden Verfahren auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Nichtabnahme der Vertragsprodukte ab dem 1. April 2019, die von Q. nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann, mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abweisen kann, wie das Landgericht Ingolstadt nach dem

trag der Parteien auch schon erstinstanzlich entschieden hat. Zu berücksichtigen ist schließlich auch, dass in diesem Rechtsstreit auch über einen weiteren Streitgegenstand zu entscheiden ist, für den die Frage der Vertragsbeendigung zum 31. März 2019 nicht

greiflich ist, nämlich über einen Schadensersatzanspruch wegen des Bezugs der Vertragsprodukte bei Dritten in der Zeit bis zum 31. März 2019. Nach alledem überwiegt das Interesse der Parteien an zügiger Entscheidung dieses Rechtsstreits gegenüber den Aspekten der Prozessökonomie und der Gefahr widersprechender Entscheidungen, zumal § 148 ZPO keine allgemeine Ermächtigung enthält, die Verhandlung eines Rechtsstreits zur Abwendung einer vermeidbaren Mehrbelastung des Gerichts auszusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.03.2005, X ZB 26/04 , Rn. 11 bei juris) und die Gefahr widersprechender Entscheidungen infolge der Möglichkeit der Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde (§ 543 Abs. 1 ZPO) begrenzt ist. 3. Die Klage ist mit dem Begehren auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen Abnahme der Vertragsprodukte bei Dritten für die Zeit bis zum 31. März 2019 (Klageantrag 2. a)) unbegründet. Ein Schadensersatzanspruch steht der Klägerin schon dem Grunde nach weder aus Vertrags- noch aus Kartellrecht zu (nachfolgend

  1. a)und b)). Dementsprechend scheidet auch der geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch (Klageantrag 3. a)) aus (nachfolgend c)).
  2. a)Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB kommt nicht in Betracht, weil die Beklagten mit der Abnahme der Vertragsprodukte bei Dritten in der Zeit bis 31. März 2019 ihre Vertragspflichten aus den zwischen den Parteien bestehenden Rahmenverträgen nicht verletzt haben. Die Beklagte zu 1) war schon nicht verpflichtet, ...-Hintersitzlehnen für Fahrzeugmodelle von X., T. und T.1 bei der Klägerin abzunehmen oder für die Abnahme durch die anderen Konzerngesellschaften zu haften (nachfolgend aa)). Dass die Beklagten die Vertragswaren für ihre jeweiligen Fahrzeugmodelle bei Dritten bezogen haben, stellt keine Vertragspflichtverletzung dar, weil die Rahmenverträge der Klägerin kein exklusives Belieferungsrecht einräumen, sondern ein Lieferanteil von 80% vereinbart ist (nachfolgend bb)). Die Klägerin trägt auch nicht substantiiert

, dass die Beklagten im relevanten Zeitraum die vertraglich vereinbarte Abnahmequote unterschritten und insoweit die bestehenden Verträge verletzt hätten (nachfolgend cc)). Haben die Beklagten die Vertragsprodukte im vereinbarten Umfang von der Klägerin bezogen, so kann die Deckung des darüber hinausgehenden Bedarfs bei Dritten keine Vertragsverletzung darstellen (nachfolgend dd)). aa) Abgesehen davon, dass die Klägerin schon nicht

trägt, dass die Beklagte zu 1) ...-Hintersitzlehnen für die Fahrzeugmodelle von X., T. und T.1 bei Dritten abgenommen hat, läge hierin auch keine Vertragspflichtverletzung gegenüber der Klägerin, weil die Beklagte zu 1) nicht verpflichtet war, von der Klägerin auch ...-Hintersitzlehnen für die Fahrzeugmodelle der anderen Konzerngesellschaften abzunehmen. Sie haftet auch nicht dafür, dass X., T. und T.1 ihre Vertragsprodukte nicht bei der Klägerin, sondern bei Dritten bezogen haben, weil die Beklagte zu 1) insoweit keine Verpflichtung gegenüber der Klägerin eingegangen ist, die anderen Konzerngesellschaften vielmehr eigene Vertragsbeziehungen zur Klägerin begründet haben. Insoweit scheidet auch die begehrte Gesamtschuldfeststellung (§ 421 BGB) zwischen beiden Beklagten aus.

(1)Die Beklagte zu 1) hat sich in dem zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrag (vgl. dazu BGH, Urteil vom 05.12.1963, KZR 9/62 - Mikophos, Rn. 49 ff. bei juris; Westermann in MüKo BGB, 8. Auflage 2019,

§ 433Rn.

32 ff. m.w.N.) gegenüber der Klägerin zur Abnahme der erwähnten ...-Hintersitzlehnen ausschließlich für ihre eigenen Y.-Fahrzeugmodelle verpflichtet. Der Rahmenvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) besteht aus drei Nomination Letters vom 28. Mai 2010 (Anlage W 4), 2. November 2010 (Anlage W 6) und 12. April 2011 (Anlage W 5). In allen drei Nomination Letters heißt es gleichlautend: "Mit

liegendem Nomination Letter der Y. werden nur die Bauteile/Bauteilgruppen für die Marken W. PKW und W. Nutzfahrzeuge zu den nachfolgend vereinbarten Konditionen von der Y. verbindlich beauftragt. Von den weiteren aus Anlage 2 ersichtlichen Y. Konzerngesellschaften, die das Bauteil/die Bauteilgruppen ebenfalls einsetzen, erhalten Sie von der jeweiligen Konzerngesellschaft einen separaten Nomination Letter unter Bezugnahme auf das zwischen Ihnen und der Y. erzielte,

liegend festgehaltene Verhandlungsergebnis und die nachfolgend vereinbarten Konditionen. Die jeweilig zugrundeliegenden Planvolumen ergeben sich aus Anlage 2." Aus diesem Vertragswortlaut folgt eindeutig, dass das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) auf diejenigen Vertragsprodukte beschränkt ist, die die Beklagte zu 1) in ihren eigenen Fahrzeugmodellen verbaut. Dementsprechend haben, wie in den Nomination Letters der Beklagten zu 1) ausdrücklich erwähnt, X. und T.1 der Klägerin eigenständige Nomination Letters erteilt, und zwar X. vom 14. Dezember 2011 und 19. Dezember 2011 (Anlage W 7) und T.1 vom 17. August 2011 (Anlage W 8), mit denen diese Konzerngesellschaften die Klägerin eigenständig beauftragt haben.

(2)Zu Unrecht beruft die Klägerin sich darauf, die Beklagte zu 1) sei deswegen zur Abnahme der Vertragsprodukte auch für die Fahrzeugmodelle der übrigen Konzerngesellschaften verpflichtet, weil diese allein die Vertragsverhandlungen geführt habe. Es ist das Wesen der Stellvertretung gemäß §§ 164 ff. BGB, dass der Vertreter Vertragsverhandlungen - hier: für sich selbst und für den Geschäftsherrn - mit dem Vertragspartner führen kann. Daraus wird er auch dann nicht selbst verpflichtet, wenn er den Vertrag für den Geschäftsherrn auch abschließt, was hier nicht einmal der Fall war, denn

liegend beschränkte sich das Handeln der Beklagten zu 1) für die übrigen Konzerngesellschaften auf das Aushandeln der Verträge, die diese dann selbst mit der Klägerin durch eigenständige Nomination Letters unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die zwischen der Beklagten zu 1) und der Klägerin ausgehandelten Bedingungen geschlossen haben. Erst Recht folgt daraus nichts anderes, dass die Beklagte zu 1) deshalb günstigere Preise aushandeln konnte, weil sie die Verhandlungen über das Vertragsvolumen aller Konzerngesellschaften und damit über eine größere Liefermenge als die von ihr allein benötigte geführt hat. Hieraus lässt sich nach keiner

schrift die Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Abnahme der gesamten Verhandlungsmenge ableiten.

(3)Nichts anderes folgt daraus, dass die Klägerin der Beklagten zu 1) mit Vereinbarung vom
  1. Mai 2009 die Rechte an ihrem ...-Hintersitzlehnen-Konzept abgetreten und übertragen hat und in diesem Schreiben (Anlage W 3) weiter vereinbart wurde: "Im Gegenzug nominiert die Y. U. hinsichtlich des o.g. Konzeptes für 100% der Stanzteile und für 50% der ZSB-Umfänge". Daraus folgt nicht, dass die Beklagte zu 1) sich verpflichtet hätte, von der Klägerin die Vertragsprodukte auch insoweit abzunehmen, als sie für die Fahrzeugmodelle der anderen Konzerngesellschaften benötigt würden, oder für deren Vertragserfüllung zu haften. Angesichts der rechtlichen Selbständigkeit der Konzerngesellschaften konnte die Klägerin nach den allgemeinen Grundsätzen für die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen und dem danach maßgeblichen Horizont des verständigen Erklärungsempfängers (vgl. nur Busche in MüKo BGB,
  2. Auflage 2018, § 133 Rn. 12 ff.) schon nicht annehmen, die Beklagte zu 1) habe sich mit dem zitierten Satz gegenüber der Klägerin auch zur Abnahme von Teilen verpflichten wollen, die von den anderen Konzerngesellschaften zum Verbau in deren Fahrzeugmodellen benötigt werden, oder für deren Abnahmepflicht zu haften. Erst Recht war angesichts der Vielzahl von vertraglich zu regelnden Einzelheiten, insbesondere der Mengen und Preise, und der weiteren Formulierung "Die Belieferung erfolgt gemäß den Bedingungen der Anfrage sowie des noch zu erteilenden Nomination Letters." dieser Satz aus verständiger Sicht der Klägerin auch noch gar nicht im Sinne eines konkreten Vertrages, sondern nur als allgemeine Verpflichtung dahin zu verstehen, dass konkrete Verträge erst in Zukunft geschlossen werden sollen. Dies ist mit den erwähnten Nomination Letters geschehen, in denen eine Abnahmepflicht der Beklagten zu 1) für Teile für die Fahrzeugmodelle der anderen Konzerngesellschaften oder eine Haftung für deren Abnahmepflicht gerade nicht vereinbart worden ist.
(4)Aufgrund des eindeutigen Vertragswortlauts ändert es an diesem Befund nichts, dass T. der Klägerin keinen eigenständigen Nomination Letter erteilt hat. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass nicht etwa die Beklagte zu 1) in der Folgezeit die Vertragsprodukte für T.-Modelle bei der Klägerin abgerufen hat, sondern T. selbst, und dies zu den von der Beklagten zu 1) mit der Klägerin ausgehandelten Konditionen. Ob sich aus dieser tatsächlichen Durchführung der Vertragsbeziehung zwischen T. und der Klägerin der konkludente Abschluss eines Rahmenvertrags zwischen diesen Parteien zu den Bedingungen der Nomination Letters der übrigen Konzerngesellschaften herleiten lässt oder ob nur jeweilige Einzelverträge geschlossen wurden, kann auf sich beruhen. Jedenfalls ergibt sich aus dieser Verfahrensweise kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte zu 1) sich zur Abnahme der Vertragsprodukte für T.-Modelle verpflichtet oder eine Haftung für die Abnahme durch T. übernommen hätte.
(5)Nichts anderes folgt auch daraus, dass den Nomination Letters der Beklagten zu 1) jeweils eine "Nomination Anlage" beigefügt ist (Anlagen W 4 bis 5), in der etwa Planvolumina und von der Klägerin

zuhaltende Gesamtkapazitäten für die Belieferung aller Konzerngesellschaften oder Einzelheiten der Belieferung auch für Verbauorte ausgewiesen werden, in denen keine Y.-Modelle hergestellt werden, sondern solche von X., T. und T.1. Dass das Gesamt-Leistungsprogramm in einer Anlage aufgeführt ist, ist angesichts der eindeutigen, oben zitierten Formulierung aus Sicht der Klägerin nicht dahin zu verstehen, das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und ihr umfasse auch die Belieferung der anderen Konzerngesellschaften. bb) Die Beklagten haben die danach nur bezogen auf ihre jeweils eigenen Fahrzeugmodelle bestehenden Verpflichtungen zur Abnahme der Vertragsprodukte durch den Drittbezug nicht verletzt, weil sie nicht zum exklusiven Bezug bei der Klägerin verpflichtet waren, sondern jeweils ein Lieferanteil von 80% des Bedarfs vereinbart war.

(1)Der in den Nomination Letters der Beklagten zu 1) und 2) vereinbarte Lieferanteil der Klägerin beträgt ausweislich der Angaben in der letzten Spalte der "Nomination Anlage" in allen Fällen und für alle betroffenen Fahrzeugmodelle ausdrücklich 80% (Anlagen W 4 bis 5). Dementsprechend waren die Beklagten nicht zum exklusiven Bezug ihres Gesamtbedarfs an den Vertragsprodukten bei der Klägerin verpflichtet und stellt der Drittbezug als solches keine Vertragsverletzung dar. Die Vereinbarung eines Lieferanteils von 80% war nach dem

trag der Klägerin gerade zur Absicherung der kartellrechtlichen Vertragswirksamkeit gewollt (Schriftsatz vom

  1. Dezember 2018, dort S. 25, GA 270); den Parteien war bewusst, dass der Vertrag bei einer Exklusivbeauftragung der Klägerin angesichts seiner Laufzeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) Vertikal-GVO nicht nach Art. 101 Abs. 3 AEUV, Art. 2 Vertikal-GVO freigestellt sein würde und deshalb unter Umständen gegen § 1 GWB oder Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen und nichtig sein würde. Eine solche Vertragsnichtigkeit wollten die Parteien mit der Beauftragung eines Lieferanteils von 80% vermeiden. Dies konnten sie aber nur erreichen, wenn ein Lieferanteil von 80% tatsächlich vereinbart wurde. Bereits daraus folgt, dass der Lieferanteil von 80% auch tatsächlich gewollt war, denn anderenfalls wäre seine Vereinbarung gemäß § 117 Abs. 1 BGB als Scheingeschäft nichtig, während die tatsächliche Vereinbarung eines Exklusivrechts gemäß § 117 Abs. 2 BGB an § 1 GWB und Art. 101 Abs. 1 AEUV zu messen und mangels Freistellung gegebenenfalls ebenfalls nichtig wäre, was die Parteien gerade vermeiden wollten. An diesem Parteiwillen, einen Lieferanteil von 80% wegen der anderenfalls möglichen Vertragsnichtigkeit nach § 1 GWB, Art. 101 AEUV zu vereinbaren, ändert es nichts, dass nach Auffassung der Klägerin im Einzelfall die Vereinbarung eines Lieferanteils von 100% aufgrund der sogenannten Zulieferbekanntmachung vom
  2. Dezember 1978 (ABl. 1979 Nr. C 1, S. 2 f.) wettbewerbsrechtlich unbedenklich sein kann.

(2)Angesichts dessen kann sich aus der Abtretungsvereinbarung zwischen der Beklagten zu 1) und der Klägerin vom 14. Mai 2009 und der darin enthaltenen Formulierung (Anlage W 3) "Im Gegenzug nominiert die Y. U. hinsichtlich des o.g. Konzeptes für 100% der Stanzteile und für 50% der ZSB-Umfänge." nichts anderes ergeben. Diese war, wie oben erwähnt, mangels Regelung der erforderlichen Einzelheiten, insbesondere der Mengen und Preise, nicht als auf einen konkreten Vertragsschluss gerichtete Erklärung, sondern nur als Absichtserklärung zu verstehen, einen solchen Vertrag in Zukunft noch zu schließen. In den erwähnten Nomination Letters haben die Parteien vereinbart, die Klägerin mit der Lieferung von 80% des Gesamtbedarfs der Beklagten, und zwar im Hinblick auf sowohl Stanzteile als auch Zusammenbauumfänge, zu beauftragen. Soweit dies vom Inhalt der Abtretungsvereinbarung im Hinblick auf die Stanzteile nach unten und im Hinblick auf die Zusammenbau-Umfänge nach oben abweicht, lag dies in der Vertragsfreiheit der Parteien.
(3)Auch anderen Regelungen in den Nomination Letters lässt sich nicht entnehmen, dass in Abweichung von der ausdrücklichen Bestimmung in deren Anlage ein Lieferanteil der Klägerin von 100% des Europabedarfs der Beklagten vereinbart worden sei. (3.1) Dies gilt zunächst für die Umlage der Entwicklungskosten in den beiden Nomination Letters der Beklagten zu 1) vom
  1. Mai 2010 und
  2. April 2011 (Anlage W 4 und 5). Insoweit heißt es in der Anlage zum Nomination Letter vom
  3. Mai 2010: "Die Entwicklungskosten betragen insgesamt ... €. Diese Kosten sind im Teilepreis mit einer Umlage von ... € je Lehnensatz über 7 Jahre berücksichtigt. Berechnungsgrundlage ist das 100% Volumen. Da Fa. Q. mit diesem Schreiben aber nur zu c.a. 48% den gesamt angefragten Volumens nominiert wird, muss die Amortisation der restlichen Entwicklungskosten über den Lieferanten der restlichen 52% des Volumens erfolgen." und in der Anlage zum Nomination Letter vom
  4. April 2011: "Die Entwicklungskosten sind mit ... € im Teilepreis bei ... Fahrzeugen über Laufzeit umgelegt." Diese Bestimmungen rechtfertigen nicht die Annahme, Vertragsgegenstand sei in Abweichung von der ausdrücklichen Vereinbarung eines Lieferanteils von 80% der gesamte, 100%ige Europabedarf der Beklagten. Sie sind vielmehr, wie auch die Beklagten geltend machen,

dem Hintergrund, dass mit dem ersten Nomination Letter vom

  1. Mai 2010 zunächst eine erste Tranche von 48% des Auftragsvolumens beauftragt worden ist, als dahingehende Klarstellung zu verstehen, dass die Entwicklungskosten mit einem Anteil im Teilepreis von ... € nicht vollständig amortisiert werden, wenn nur die Beauftragung der ersten Tranche von 48% des Auftragsvolumens berücksichtigt wird, dass die Berechnung des Anteils von ... € vielmehr auf der Basis des gesamten Auftragsvolumens beruht, so dass auch bei der Beauftragung der zweiten Tranche von 52% des Auftragsvolumens der Entwicklungskostenanteil von ... € pro Teil zu berücksichtigen ist, wie es bei der Beauftragung der zweiten Tranche mit Nomination Letter vom
  2. April 2011 dann auch tatsächlich geschehen ist. Wenn es in den oben zitierten Bestimmungen heißt, dass Berechnungsgrundlage (für den Entwicklungskostenanteil im Teilepreis) das 100%-Volumen sei, so ist damit daher das - aus zwei Tranchen bestehende - Auftragsvolumen gemeint. Dass dieses Auftragsvolumen - entgegen der ausdrücklichen Beauftragung eines 80%-Anteils - identisch ist mit dem 100%igen Europabedarf der Beklagten, ergibt sich auch nicht aus der Formulierung, dass die Entwicklungskosten mit ... € im Teilepreis bei ... Fahrzeugen über die Laufzeit umgelegt seien. Es mag sein, dass es sich, wie die Klägerin geltend macht, bei der Anzahl von ... Fahrzeugen um die Gesamtzahl handelt, die nach Schätzung der Beklagten, T. und T.1 über die gesamte Vertragslaufzeit produziert würden und für die daher die ...-Hintersitzlehnen benötigt werden würden. Diese Gesamtzahl mag daher Grundlage für die Berechnung der Umlage der Entwicklungskosten wie auch überhaupt für die Berechnung der Teilepreise gewesen sein. Das heißt aber nicht, dass die Beklagten und die übrigen Konzerngesellschaften die Klägerin mit der Lieferung von ... ...-Hintersitzlehnen beauftragt hätten. Beauftragt wurde vielmehr ausdrücklich nur ein Anteil am - unbekannten - Bedarf, weil sowohl die Produktionslaufzeit der einzelnen Fahrzeugmodelle, für die die Vertragsprodukte benötigt wurden, als auch die jährlichen Produktionszahlen bei Vertragsschluss nur einer Schätzung zugänglich waren und tatsächlich sowohl höhere als auch niedrigere Produktionszahlen über den Vertragszeitraum erzielt werden konnten. Etwas anderes hat die Klägerin nicht substantiiert

getragen. Sie hat - etwa im Schriftsatz vom

  1. Dezember 2018 (dort S. 19, GA 264) - selbst dargelegt, dass sich die Ausführungen zu 48% und 52% des Volumens in der Anlage zum Nomination Letter vom
  2. Mai 2010 auf die Umlage der Entwicklungskosten beziehen und dem Umstand Rechnung tragen, dass bei Umlage der Entwicklungskosten in Höhe von ...€ je Lehnensatz eine vollständige Amortisation mit der Beauftragung der ersten Tranche von 48% des Volumens nicht erreicht werden konnte und die Amortisation der restlichen Entwicklungskosten im Rahmen der weiteren Tranche von 52% des Volumens zu berücksichtigen war. Dass die Klägerin mit Erhalt des Auftrags für die zweite Tranche nicht nur mit 48% + 52% = 100% des zur vollständigen Amortisation der Entwicklungskosten erforderlichen Volumens, sondern zugleich mit einem 100%-Lieferanteil beauftragt worden sei (GA 265), ist angesichts des ausdrücklich in beiden Nomination Letters benannten Lieferanteils von jeweils 80% ebenso unsubstantiiert wie die weitere Behauptung, innerhalb der jeweiligen Tranche, also schon mit der ersten Tranche, sei ein Lieferanteil von 100% vereinbart worden, und steht im Widerspruch zu dieser. Es fehlt an jedwedem

trag dazu, wann und zwischen welchen Personen dies auf welche Weise entgegen dem ausdrücklichen Vertragswortlaut vereinbart worden sei, so dass die Vernehmung des dazu benannten Zeugen T.2 (GA 265) auf bloße Sachverhaltsausforschung gerichtet gewesen wäre und zu unterbleiben hatte. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung

dem Senat am 8. Januar 2020 (Sitzungsprotokoll S. 4, GA 990) behauptet hat, spätestens bei Beauftragung der zweiten Tranche sei der Vertragswille auf eine 100%ige Bedarfsdeckung gerichtet gewesen, fehlt es auch insoweit schon im Ansatz an substantiiertem

trag dazu, wie und durch wen dies entgegen dem schriftlichen Wortlaut vereinbart worden sein soll. Zudem haben die Beklagten diesen

trag bestritten. (3.2) Für eine Exklusivbeauftragung der Klägerin spricht auch nicht die von dieser angeführte Kompensationsregelung in einer der Anlagen zum Nomination Letter der Beklagten zu 1) vom 12. April 2011 (Anlage W 5). Wenn die Klägerin einen Zusatzauftrag dafür erhalten hat, dass für das Modell Wx1 bestimmte Hintersitzlehnen nicht mehr im Verhältnis 60/40, sondern im Verhältnis 40/20/40 hergestellt werden sollten, die Klägerin hierfür zusätzliche Produktionsanlagen anschaffen musste und deshalb höhere Produktionskosten hatte als dem vereinbarten Teilepreis zugrunde gelegt, so kompensiert der Zusatzauftrag die höheren Produktionskosten bei gleichgebliebenem Teilepreis. Inwiefern dies für einen Lieferanteil von 100% spricht und warum die Kompensationsregelung bei einem vereinbarten Lieferanteil von 80% nicht notwendig gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar.

(4)Die vertragliche Vereinbarung eines exklusiven Belieferungsrechts der Klägerin lässt sich auch nicht mit Blick darauf annehmen, dass die Beklagten im Sinne einer "singlesource-Strategie" tatsächlich von Anfang an 100% oder jedenfalls nahezu 100% ihres Europaumfangs bei der Klägerin bezogen haben. Es mag sein, dass die Beklagten infolge von Einzelbestellungen während der Vertragslaufzeit und bis zum 31. März 2019 mehr als 80% ihres jeweiligen Bedarfs an den vertragsgegenständlichen ...-Hintersitzlehnen bei der Klägerin abgenommen haben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie aufgrund der Nomination Letters als Rahmenverträge nur zur Abnahme von 80% ihres jeweiligen Bedarfs verpflichtet waren. Eine darüber hinausgehende Abnahme war keine individualvertragliche Regelung des Rahmenvertrags, die etwaigen Regelungen in den Nomination Letters, die durchweg als AGB zu qualifizieren sind,

geht, wie die Klägerin meint, sondern eine gegenüber den Nomination Letters als Rahmenverträgen überobligationsmäßige

nahme von Einzelabrufen, weshalb das Absehen von einer solchen überobligationsmäßigen Abnahme keine Verletzung der Rahmenverträge darstellt. cc) Die Abnahme der Vertragsprodukte bei Dritten durch die Beklagten könnte nach alledem nur dann eine Verletzung der Rahmenverträge mit der Klägerin darstellen, wenn die Beklagten damit den mit der Klägerin vereinbarten Lieferanteil von 80% ihres jeweiligen Europabedarfs unterschritten hätten. Solches trägt die Klägerin aber nicht substantiiert

. Sie hat lediglich angegeben, die Beklagten hätten ab Beginn der Vertragsbeziehung 100% ihres jeweiligen Europabedarfs bei ihr abgenommen, ab Mai 2018 jedoch ...-Hintersitzlehnen bei einem Drittlieferanten bezogen (GA 2, 18). Dazu, in welchem Umfang ihres Bedarfs letzteres geschehen sein soll, fehlt es an jedwedem konkreten

trag. Die Behauptung, nach Einschätzung eines Mitarbeiters habe der Drittlieferant "bereits in vollem Umfang" ...-Hintersitzlehnen geliefert, ist schon deshalb unsubstantiiert und der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen N. (GA 18) nicht zugänglich, weil unklar bleibt, ob damit etwa gemeint sein soll, dass die Beklagten die Lehnen im Umfang ihres Gesamtbedarfs bei dem Dritten bezogen hätten, oder etwa, dass der Dritte im Umfang seiner Gesamtkapazität an die Beklagten geliefert hätte, was einem geringeren Teil als dem Gesamtbedarf der Beklagten entsprechen kann. Die Beklagten haben demgegenüber mit der Klageerwiderung

getragen, sie hätten gemeinsam mit T.1 zwischen Januar und Juli 2018 96,6% ihres Gesamtbedarfs bei der Klägerin gedeckt, die Beklagte zu 1) danach jedenfalls über 80% und die Beklagte zu 2) weiterhin 100% (GA 140). Nach Ablauf des Jahres 2018 haben sie mit Schriftsatz vom 14. Januar 2019

getragen, sie hätten von Januar bis April 2018 100% ihres Bedarfs bei der Klägerin gedeckt und von Mai bis Dezember 2018 86% (GA 391). Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Hierfür genügt es nicht, die Angaben der Beklagten pauschal und sogar mit Nichtwissen zu bestreiten. Die Klägerin kennt zwar gegebenenfalls die genauen Produktionszahlen der Beklagten nicht und kann den 80%igen Anteil daran deshalb nicht mit letzter Genauigkeit angeben. Sie ist aber durchaus dazu in der Lage und deshalb als für die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtige Partei auch dazu verpflichtet, aus dem Verhältnis der Abnahmezahlen während des 100%-Bezugs zu denjenigen während des geltend gemachten Minderbezugs zu berechnen, welchen Anteil ihres Gesamtbedarfs die Beklagten wahrscheinlich noch bei ihr gedeckt haben, und dies

zutragen. Dem wird ihr

trag nicht gerecht, so dass von einem Unterschreiten der Bezugspflicht von 80% des Europabedarfs in der Zeit bis 31. März 2019 nicht ausgegangen werden kann.

  1. dd)Lässt sich somit nicht feststellen, dass die Beklagten ihre Abnahmeverpflichtung gegenüber der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum unterschritten haben, so stellt der Drittbezug auch sonst keine Vertragspflichtverletzung dar. Daraus, dass die Beklagten nur 80% ihres Bedarfs bei der Klägerin abzunehmen verpflichtet waren, folgt zwangsläufig, dass sie 20% ihres Bedarfs von Drittlieferanten abnehmen durften.
  2. b)Der Drittbezug der Vertragswaren in der Zeit bis 31. März 2019 begründet auch keinen kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch aus § 33a Abs. 1 GWB wegen eines Verstoßes gegen §§ 19 , 20 GWB oder Art. 102 AEUV.
  3. aa)Nach § 33 a Abs. 1 GWB ist derjenige, der einen schuldhaften Verstoß nach § 33 Abs. 1 GWB begeht, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Einen Verstoß nach § 33 Abs. 1 GWB begeht, wer etwa gegen §§ 19 , 20 GWB oder Art. 102 AEUV verstößt. Die Bestimmungen der § 19 GWB und des Art. 102 AEUV verbieten einem Unternehmen die missbräuchliche Ausnutzung seiner marktbeherrschenden Stellung u.a. durch unbillige Behinderung oder sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung eines anderen Unternehmens (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB) oder durch die Aufforderung eines anderen Unternehmens, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund

teile zu gewähren (§ 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB). Die

schrift des § 20 Abs. 1 und 2 GWB erweitert den Anwendungsbereich des Behinderungs- und Diskriminierungsverbots des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB und des Verbots der Aufforderung zur Gewährung von

teilen des § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB auf relativ marktmächtige Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen. bb) Die Frage, ob die Beklagten auf dem relevanten Nachfragemarkt marktbeherrschend oder jedenfalls relativ marktmächtig im Sinne der §§ 19 , 20 GWB, Art. 102 AEUV sind, bedarf hier keiner Beantwortung. Diesen

schriften lässt sich unter keinem Gesichtspunkt die Verpflichtung eines marktbeherrschenden oder relativ marktmächtigen Nachfragers entnehmen, über eine bestehende vertragliche Verpflichtung, seinen Bedarf zu 80% beim Anbieter zu decken, hinaus die Vertragswaren bis zum Bedarfsanteil von 100% beim selben Anbieter abnehmen zu müssen. Die Nichtabnahme des vertraglich nicht vereinbarten Restbedarfs von bis zu 20% beim Vertragspartner kann diesen im Wettbewerb mit seinen Konkurrenten auf dem Angebotsmarkt weder nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB, Art. 102 AEUV behindern noch diskriminieren. Im Gegenteil ist eine Abnahme von mehr als 80% des Bedarfs eines Unternehmens beim selben Anbieter dazu geeignet, die Konkurrenten dieses Anbieters wettbewerblich zu benachteiligen, weshalb eine solche Vereinbarung in den Anwendungsbereich von Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt und nicht generell nach Art. 101 Abs. 3 AEUV, Art. 2 Vertikal-GVO freigestellt ist, wenn sie für unbestimmte Dauer oder für eine Dauer von mehr als 5 Jahren eingegangen ist (Art. 5 Abs. 1 lit.

  1. a)Vertikal-GVO) und wegen Verstoßes gegen § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV gemäß § 134 BGB nichtig ist, wenn sie zum Nachteil der Wettbewerber des Anbieters erhebliche marktabschottende Wirkung hat (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2000, C-214/99 - Neste, Tz. 25 ff. bei juris; Urteil vom 28.02.1991, C-234/89 - Delimitis, Tz. 13 ff. bei juris; EuG, Urteil vom 08.06.1995, T-7/93 - Langnese-Iglu/Kommission, Tz. 94 ff. bei juris; BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 4/16 - Busverkehr im Altmarkkreis, NZKart 2018, 372 , 374; Beschluss vom 10.02.2009, KVR 67/07 - Gaslieferverträge, Rn. 35 ff. bei juris; Senat, Urteil vom 17.05.2017, VI- U (Kart) 10/16 , Rn. 21 ff. bei juris).
  2. cc)Eine Verpflichtung zum Schadensersatz wegen Drittbezugs der Vertragswaren in dem über den zwischen den Parteien vereinbarten Lieferanteil von 80% hinausgehenden Umfang kann sich auch nicht deshalb aus einem Verstoß gegen §§ 19 Abs. 2 Nr. 5, 20 Abs. 2 GWB, Art. 102 AEUV ergeben, weil die Beklagte zu 1) sich mit Vereinbarung vom 14. Mai 2009 (Anlage W 3) die Rechte auf das und an dem ...-Hintersitzlehnen-Konzept der Klägerin hat übertragen lassen.

(1)Nach den genannten Bestimmungen darf das marktbeherrschende oder relativ marktmächtige Unternehmen seine Marktstellung nicht dazu ausnutzen, das andere oder von ihm abhängige Unternehmen dazu aufzufordern, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund

teile zu gewähren. Ein Missbrauch in diesem Sinne kann

liegen, wenn der Abnehmer den Hersteller auffordert, ihm wesentliches Knowhow zur Herstellung der Produkte zu übertragen. Eine solche Forderung kann dazu dienen, Innovationen eines Herstellers dessen Wettbewerbern zugänglich zu machen, um so den Preiswettbewerb unter den Herstellern zu erhöhen. Die Forderung des Abnehmers nach der Übertragung des Knowhows des Herstellers kann die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit des Herstellers beeinträchtigen und zu einem massiven Eingriff in den Wettbewerbsprozess führen, indem Wettbewerbern des Herstellers mit der Zugänglichmachung fremden Knowhows durch den Abnehmer zu Lasten des ursprünglichen Inhabers ungerechtfertigte

teile verschafft werden, so dass sie deshalb als missbräuchlich zu bewerten sein kann (vgl. Nothdurft in Langen/Bunte, Kartellrecht,

  1. Auflage 2018, Band 1, § 19 GWB Rn. 271). Rechtsfolge eines festgestellten Verstoßes gegen das sogenannte Anzapfverbot ist regelmäßig die Nichtigkeit des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts gemäß § 134 BGB (vgl. Markert in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht,
  2. Auflage 2014, § 19 GWB Rn. 382; Loewenheim in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht,
  3. Auflage 2016, § 19 GWB Rn. 116). Verbotswidrig handelnde Normadressaten können gemäß § 33 Abs. 1 GWB auf Unterlassung oder Beseitigung in Anspruch genommen werden, nach § 33a Abs. 1 GWB auch auf Schadensersatz, wobei der Schaden die dem anderen Unternehmen konkret zugefügte Benachteiligung im Wettbewerb darstellt (vgl. Markert in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht,
  4. Auflage 2014, § 19 GWB Rn. 383).

(2)Im Streitfall ist schon die Normadressateneigenschaft der Beklagten zu verneinen, weil nichts dafür spricht und von der Klägerin auch nicht

getragen ist, dass diese bei Abschluss der Vereinbarung über die Knowhow-Übertragung am 14. Mai 2009 auf dem räumlich relevanten Nachfragemarkt für Kfz-Hintersitzlehnen marktbeherrschend waren oder die Klägerin jedenfalls von ihnen abhängig war. Bereits deshalb fehlt es an einem Verstoß gegen das sogenannte Anzapfverbot aus §§ 19 Abs. 2 Nr. 5, 20 Abs. 2 GWB, Art. 102 AE

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