Erlangung der allgemeinen Hochschulreife (Abitur) im Jahr 19... zwischen 19... und 19... ... an der F... B... (F... B...). Im Februar 19... erlangte der Beklagte die Approbation als ... und schloss im Jahr 19... an der F... B... seine Promotion zum Dr. ... mit der Note ... ab. Zwischen November 19... und Dezember 19... war der Beklagte als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für L... an der F... B... tätig. 19... erteilte ihm die T... B... die Zusatzbezeichnung "H...". Zwischen Januar 19... und November 20... war der Beklagte als ...referendar im Land ... im Beamtenverhältnis auf Widerruf beschäftigt.
Bestehen der Laufbahnprüfung (November 20...) war er ab Dezember 20... als amtlicher T... sowie ab Januar 20... als Sachgebietsleiter (T...) im Angestelltenverhältnis bei der Landeshauptstadt ... tätig. Mit Wirkung vom
Verkürzung der Probezeit – in diesem Amt zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Im April 20... erteilte ihm die ...kammer ... die Berechtigung, die Gebietsbezeichnung F... für "Ö..." zu tragen. Auf eigenen Antrag wurde der Beklagte mit Wirkung vom 1. November 20...
Berlin in den Dienstbereich der Senatsverwaltung f... versetzt. Am 3. November 20... trat der Beklagte seinen Dienst am Landesamt f..., einer der Senatsverwaltung
geordneten Behörde, an. Dort bekam er das Amt eines ... übertragen. Sein Aufgabengebiet umfasste die Mitarbeit in der Fachgruppe (V.../G...), insbesondere ... Angelegenheiten u.a. mehr. Im Jahr 20... absolvierte der Beklagte an der Fachhochschule für und an der ... Fachhochschule ... einen zweisemestrigen Master-Fernstudiengang Europäisches Veraltungsmanagement. Am
seiner Abordnung im L... am ... Februar 20... wieder an, wobei seine Aufgaben dort im Wesentlichen gleich blieben. In den Jahren 20... und 20... hatte der Beklagte Nebentätigkeitsgenehmigungen für eine Dozententätigkeit an der I... B... (ca. 1 x im Monat 16 bis 19 Uhr) erhalten. Im Jahr 20... beantragte und erhielt er eine Nebentätigkeitsgenehmigung für eine vierstündige Dozententätigkeit an der V... am ... April 20..., die während der Arbeitszeit stattfinden sollte. Das Genehmigungsschreiben enthält den Hinweis, dass für die während der Arbeitszeit ausgeübte Nebentätigkeit ein öffentliches Interesse erkennbar sei, die versäumte Arbeitszeit jedoch in vollem Umfang
zuleisten sei. Dies sei im Zeiterfassungsbogen gesondert auszuweisen. Für die Zeit vom ... Mai 20... bis ... Mai 20... sowie vom ... Mai 20... bis ... Juni 20... war eine Tätigkeit des Beklagten als Experte in S... bzw. im K... genehmigt worden, wobei die Tätigkeit während der Arbeitszeit ausgeübt werden durfte. Eine weitere Nebentätigkeitsgenehmigung erhielt der Beklagte für den Zeitraum ... Oktober 20... bis ... Oktober 20... (Kurzzeitexperte im Rahmen eines "T... Projekts"). Weitere Nebentätigkeitsanträge bzw. –anzeigen für die Zeit
der Rückkehr des Beklagten aus seiner Abordnung beim A... bis Dezember 2016 gab es nicht. Im April 2016 stand allerdings eine Nebentätigkeit des Beklagten im Zusammenhang mit dem Weiterbildungslehrgang "Z..." in Rede. Der Referatsleiter Dr. ... hatte beim Beklagten per Mail
gefragt, ob die Lehre in der Dienstzeit erfolgen solle und ob eine Vergütung vorgesehen sei. Der Beklagte hatte am 18. April 2016 per Mail geantwortet, dass die Vortragszeit selbstverständlich nicht während der Dienstzeit vorbereitet werde und eine Nebentätigkeitsanzeige zur gegebenen Zeit gestellt werde. Die damit ggf. verbundene Dienstzeitkontobelastung werde im Umfang von dreimal zwei Doppelstunden erfolgen und selbstverständlich auch so beantragt. Dienstlich beurteilt wurde der Beklagte
seiner Versetzung
Berlin wie folgt: ... . Der Beklagte ist seit ... verheiratet und hat ein... am ... geboren... ... Disziplinarische oder strafrechtliche Vorbelastungen gibt es nicht. Dem Referatsleiter des Beklagten Dr. ... waren im Herbst 2016 ausweislich seines Vermerks vom 22. Dezember 2016 vermehrt Abwesenheitszeiten des Beklagten aufgefallen. Schon im Oktober 2016 hatte der Referatsleiter den Beklagten per Mail aufgefordert, seinen Outlook-Kalender so zu gestalten, dass die Dienstvorgesetzten die detaillierten Termine einsehen können, insbesondere weil ein hohes Maß an dienstlichen Abwesenheiten vorhanden sei, die bisher nicht
vollziehbar gewesen seien. Der Beklagte wies per Mail die Behauptung zurück, dass Abwesenheit durch mangelnde Termineintragungen vorläge. Dies sei sehr verletzend und zeige ihm erneut, dass seine Arbeit nicht wertgeschätzt, sondern in Frage gestellt werde. Er wünsche sich künftig mehr einen kollegialen Umgang. Unter dem
gearbeitet. Sein Zeitguthaben liege nun bei 3.104 Plusstunden. ... . In einem weiteren anwaltlichen Schreiben vom
G. Darin werden dem Beklagten auch (erstmals) umfangreiche Falscheintragungen im elektronischen Arbeitszeitbogen im Zusammenhang mit der Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten vorgehalten. Der Ermittlungsführer kam zum Ergebnis, dass der Beklagte die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nahezu endgültig zerstört habe und die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht unverhältnismäßig wäre. Aufgrund der Beendigung der Tätigkeit des Ermittlungsführers für die Senatsverwaltung f... mit Ablauf des
frage des neuen Ermittlungsführers teilte das L... mit Schreiben vom 13. Juli 2018 mit, dass die Nebentätigkeiten, die als "Lehrtätigkeiten" aufgeführt worden seien, mit dem Hinweis auf das zeitlich zulässige Höchstmaß voraussichtlich bewilligt worden wären. In Fällen, in denen der Beklagte diese Tätigkeiten an einer Einrichtung des Landes Berlin ausgeübt habe (V..., O...) wäre sogar ein öffentliches Interesse anerkannt worden, verbunden mit der Erlaubnis, die Nebentätigkeit innerhalb der Arbeitszeit auszuüben und die Zeiten entsprechend vor- bzw.
zuarbeiten. Die Tätigkeiten, die als Vortragstätigkeiten bezeichnet würden, wären vor ihrer Aufnahme anzuzeigen gewesen. Sie wären aller Voraussicht
wohl als anzeigepflichtige Nebentätigkeiten gemäß § 63 LBG entsprechend zur Kenntnis genommen worden. Auch hinsichtlich der Nebentätigkeiten im Auftrag verschiedener Firmen lägen keine Anhaltspunkte vor, die zu einer Versagung geführt hätten. Mit Schreiben vom
Beendigung seiner Abordnung zum A... die dienstliche Anerkennung und Wertschätzung durch Kollegen und Dritte gefehlt habe. Zudem habe ihm eine berufliche und persönliche Perspektive im Sinne einer Personalentwicklung bzw. –weiterentwicklung gefehlt. Er habe sich deshalb in einem persönlichen Tief befunden. Durch die neue Gruppenleitung, Frau ..., spüre er nunmehr ein Vertrauen durch die Führungskraft und habe viel Spaß bei der Arbeit. Die Anträge auf Genehmigung der Nebentätigkeiten habe er nicht gestellt bzw. die Nebentätigkeiten nicht angezeigt. Dies sei ihm durchgerutscht. Auch die Manipulationen des Gleitzeitbogens würden nicht wieder vorkommen. Diese seien im Tagesgeschäft nicht reflektiert worden. Nunmehr herrsche eine kollegiale Atmosphäre und Arbeitskultur, welche auch mit einer gewissen sozialen Kontrolle einhergehe. Unter dem 11. Oktober 2018 erstellte der Ermittlungsführer einen neuen Abschlussbericht und legte ihn der Senatorin vor. Eine erneute Schlussanhörung unter Übersendung des neuen Abschlussberichts an den Beklagten unterblieb.
Beteiligung der Frauenvertreterin und des Personalrats erhob der Kläger durch die Senatorin f... am
gegangen, für die er keine Nebentätigkeitsgenehmigung eingeholt bzw. die er nicht zuvor angezeigt habe:
gegangen. Der Kläger wirft dem Beklagten insoweit sowohl die Falscheintragungen als auch in gleichem Umfang ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst vor:
B... in Höhe von 294,- Euro abgerechnet, obwohl er die Dienstreise tatsächlich nicht durchgeführt habe. Der Beklagte habe am
gegangen. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, auch hinsichtlich der fehlerhaften Abrechnung zumindest grob fahrlässig, wenn nicht sogar mit bedingtem Vorsatz gehandelt zu haben. Der Kläger geht davon aus, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn noch nicht endgültig zerstört sei. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte disziplinarrechtlich nicht vorbelastet sei. Er habe die Verfehlungen zu einer Zeit begangen, in der er sich
seinen Angaben in einer besonderen beruflichen und privaten Situation befunden habe. Es sei von einer beruflichen Anpassungsproblematik des Beklagten
seiner Rückkehr in die alte Dienststelle auszugehen. Es bestünden jedoch Anhaltspunkte, dass er die negativen Veränderungen seiner Motivationslage und seines Verhaltens überwunden habe: So habe sich der Beklagte bei seinen Vorgesetzten in aller Form entschuldigt und den Schaden wieder gut gemacht.
der Neubesetzung der Gruppenleiterstelle habe der Beklagte
seinen Angaben ein zufriedenstellendes Personalentwicklungsgespräch mit der Gruppenleiterin Frau ... gehabt, welches ihm eine gute Perspektive geboten habe. Der Beklagte habe
Einleitung der Ermittlungen zunächst alle Nebentätigkeiten beendet und nehme nunmehr in Abstimmung mit seinem Arbeitgeber vereinzelte Nebentätigkeiten wahr. Es könne daher von dem Beklagten erwartet werden, dass er sich künftig angesichts der veränderten Rahmenbedingungen dienstlich korrekt verhalten werde. Der Kläger wie auch der Beklagte haben in der mündlichen Verhandlung keine Anträge gestellt. Der Beklagte räumt die Vorwürfe vollumfänglich ein und weist darauf hin, dass er den Schaden wieder gutgemacht habe und weiterhin ein hohes Maß an beruflichem Engagement bei der Erfüllung seiner Dienstaufgaben zeige. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte sowie die den Beklagten betreffenden Verwaltungsvorgänge des Klägers verwiesen. Gründe I. Die Disziplinarklage ist zulässig. Das Disziplinarverfahren ist durch die Senatorin f... am
G verbunden war, ist auch dem Gebot des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der konkludenten Ausdehnung (§ 20 DiszG analog) Genüge getan. Es kann dahinstehen, ob es wegen der durch den ab März 2018 eingesetzten neuen Ermittlungsführer veranlassten wenigen
ermittlungen (insbesondere der Anfrage beim L...) und der Erstellung eines neuen Abschlussberichts im Oktober 2018 einer anschließenden erneuten formalisierten Schlussanhörung des Beklagten gemäß § 30 DiszG – unter Zusendung des Abschlussberichts – bedurfte. Dagegen spricht, dass der Beklagte nur kurz zuvor, im September 2018, auf seinen Wunsch hin persönlich angehört worden war und deshalb anzunehmen ist, dass der Beklagte bis zur Erstellung des Abschlussberichts alles aus seiner Sicht Notwendige vorbringen konnte. Der Beklagte hat jedenfalls im gerichtlichen Disziplinarverfahren einen möglichen Verfahrensfehler
G nicht gerügt (§ 55 Abs. 2 BDG i.V.m. § 41 DiszG) und hatte im gerichtlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit, auf alle Vorwürfe und Aspekte der Disziplinarklage einzugehen. Die Disziplinarklage ist hinreichend substantiiert. Dies gilt auch für die Mitteilung der Schuldform. Der Kläger wirft dem Beklagten hinsichtlich der fehlenden Nebentätigkeitsanträge bzw. -anzeigen vor, "zumindest grob fahrlässig" gehandelt zu haben. Die Kammer versteht dies so, dass damit auch und vorrangig der Vorwurf vorsätzlichen Handelns/Unterlassens umfasst ist. Bezüglich der Falscheintragungen in den elektronischen Zeiterfassungsbögen, dem ungenehmigten Fernbleiben vom Dienst und der Falschabrechnung der Dienstreise geht der Kläger davon aus, dass der Beklagte "zumindest grob fahrlässig, wenn nicht sogar mit bedingtem Vorsatz" gehandelt habe, so dass auch hier zulässigerweise alternativ beide Schuldformen vorgeworfen werden. II. Die Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte hat ein einheitlich zu bewertendes Dienstvergehen (
folgend 1.) begangen, das als Disziplinarmaßnahme seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfordert (
folgend 2.).
1 LBG verstoßen, eine vorherige Genehmigung hierfür einzuholen bzw. diese Nebentätigkeiten gemäß § 63 Abs. 3 LBG vor ihrer Aufnahme anzuzeigen. Im Einzelnen:
dem in den Akten befindlichen Ablaufplan dieser mehrtägigen Veranstaltung mit zahlreichen "working groups" spricht nichts dafür, dass der Beklagte hier mehrere Tage lang lediglich Vorträge gehalten hat. Unabhängig davon bedurfte es schon deshalb einer dienstlichen Genehmigung und eines entsprechenden (schriftlichen) Antrags des Beklagten, weil die Ausübung der Nebentätigkeit in die regelmäßige Arbeitszeit fiel (§ 64 Abs. 1 Satz 3 LBG).
dem Inhalt der Akten erwiesen und werden auch vom Beklagten eingeräumt. Die Kammer folgt überwiegend der Berechnung des Klägers hinsichtlich des Umfangs der durch die Falscheintragungen zu Unrecht gutgeschriebenen Arbeitszeit. Dies gilt allerdings nicht bezüglich der Unterrichtstätigkeit des Beklagten an der E.... Der Kläger berechnet insoweit pro Unterrichtstag eine zu Unrecht gutgeschriebenen Arbeitszeit in Höhe von 3 Stunden und 30 Minuten (Unterrichtszeit) sowie 50 Minuten Fahrtzeit (hin und zurü
2 der DV Flex konnten die Mitarbeiter zwischen 6.00 Uhr und 19:30 Uhr (Rahmenzeit) ihre Anwesenheit im Rahmen der dienstlichen Erfordernisse und unter Beachtung der Vorschriften des Arbeitszeitschutzes selbst bestimmen. Für vollbeschäftigte Dienstkräfte wie den Beklagten war jedoch zugleich
1 der DV Flex die Kernzeit zu beachten, in der grundsätzlich Anwesenheitspflicht bestand, sofern die Abwesenheit nicht dienstlich begründet bzw. besonders genehmigt war. Kernzeiten waren danach Montag bis Donnerstag zwischen 9.00 Uhr und 15.00 Uhr und am Freitag zwischen 9.00 und 14.00 Uhr. Die Kammer legt zu Gunsten des Beklagten nur die versäumten Kerndienstzeiten zugrunde. Von den fälschlich vom Beklagten eingetragenen Dienstzeiten entfallen 108 Stunden und 45 Minuten auf Kernzeiten, dies entspricht etwa 13 ½ Arbeitstagen und damit knapp drei Arbeitswochen. Der Beklagte handelte vorsätzlich, da er sowohl die Kernzeitenregelung kannte und wusste, dass er sich bei Ausübung nicht genehmigter Nebentätigkeiten ohne dienstlichen Grund und ohne besondere Genehmigung von seinem regelmäßigen Dienstort entfernte und dem Dienst damit ungenehmigt fernblieb. bb) Durch die Falscheintragungen in die Arbeitszeitbögen fallen dem Beklagten zudem zahlreiche Verstöße gegen die Wahrheitspflicht zur Last. Durch die unrichtigen Angaben über den Umfang der von ihm erbrachten Arbeitszeit im Umfang von 151 Stunden und 34 Minuten (s.o.) hat er ein höheres Arbeitszeitguthaben vorgetäuscht als ihm zustand. Die Kammer geht von vorsätzlichem Handeln aus, da der Beklagte erkennbar systematisch bei allen während der regulären Dienstzeit ausgeübten Nebentätigkeiten falsche Dienstzeiten in den elektronischen Arbeitszeitbogen eingetragen hat und dies daher nicht – was im Einzelfall sonst durchaus sein könnte – auf einem Versehen beruhen kann. Soweit die Falscheintragungen das ungenehmigte Fernbleiben vom Dienst kaschieren sollten, hat der Beklagte zugleich den Tatbestand des Betrugs gemäß § 263 StGB erfüllt. Er hat den Dienstherrn darüber getäuscht, dass wegen der Fehlzeiten ein Verlustfeststellungsverfahren (§ 9 BBesG) verbunden mit einem Rückforderungsanspruch (§ 12 Abs. 2 BBesG) hätte erfolgen müssen. Das Unterlassen dieser Maßnahmen stellt die täuschungsbedingte Vermögensverfügung des Dienstherrn dar, die zu einem entsprechenden Schaden geführt hat. Der Beklagte handelte vorsätzlich sowie mit Bereicherungsabsicht. Hierfür genügt es, dass es dem Beklagten zumindest als notwendiges Begleitziel (neben der Kaschierung der ungenehmigten Nebentätigkeiten) auf das Behalten der ungeschmälerten Besoldung ankam. Es ist unerheblich, dass der Kläger dem Beklagten nicht ausdrücklich die Erfüllung des Betrugstatbestands vorgeworfen hat. Insofern handelt es sich lediglich um eine rechtliche Würdigung des vorgeworfenen Sachverhalts, an die die Kammer nicht gebunden ist. Der Betrugsschaden beträgt: 27,02 Euro (durchschnittlicher Bruttostundenlohn des Beklagten für die Monate Januar bis Oktober 2016) mal 8 (Stunden) mal 13,5 Tage (bei Kernzeitbetrachtung, s.o.) = 2.918,16 Euro, also knapp 3.000,- Euro. Soweit der Tatbestand des Betrugs erfüllt ist, handelt es sich um eine innerdienstliche Straftat und damit zugleich um einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG. Im übrigen (Verletzung der Wahrheitspflicht) liegt ebenfalls ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG vor, zudem wegen Nichtbeachtung der korrekten Zeiterfassung
der DV Flex (§ 5) ein Verstoß gegen die Folgepflicht (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). c) Zum Vorwurf zu
B... in der Zeit vom
gegangen war (s.o.). Die Kammer geht hinsichtlich der unrichtigen Dienstreisekostenabrechnung von Vorsatz aus, da es schlicht nicht vorstellbar ist, eine nicht durchgeführte Dienstreise wenige Wochen später "versehentlich" abzurechnen, zumal der Beklagte ersichtlich unwahre Detailangaben auf dem Formular dazu gemacht hat (z.B. private Unterkunft genommen, daher keine Hotelkosten). Mit dieser Handlungsweise hat der Beklagte zugleich den Tatbestand des Betrugs gemäß § 263 StGB erfüllt, denn dem Beklagten wurden täuschungsbedingt 294,- Euro ausgezahlt (Schaden). Ob es dem Beklagten auf dieses Geld in erster Linie tatsächlich ankam oder es vornehmlich um die Verdeckung der ungenehmigten Nebentätigkeit auf ... ging, ist unerheblich, da er die Auszahlung als zumindest notwendige Folge/notwendiges Zwischenziel seines Handelns erkannte und in diesem Sinne anstrebte (Bereicherungsabsicht). Es handelt sich um eine innerdienstliche Straftat und damit um einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG. 2. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich
der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen
seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen
Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen
Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie
den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere
der Höhe des entstandenen Schadens. Das Bemessungskriterium "Persönlichkeitsbild des Beamten" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 DiszG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und
der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Das weitere Bemessungskriterium "Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 DiszG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 – 2 C 83/08 – juris Rn. 10 ff., sowie Beschluss vom 28. Juni 2010 – 2 B 84/09 – juris Rn. 13 ff. jeweils m.w.N.). Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahem in erster Linie
der schwersten Verfehlung. Dies sind hier die innerdienstlich begangenen Betrugstaten (Arbeitszeitbetrug sowie Reisekostenbetrug). Die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Ein endgültiger Verlust des Vertrauens ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11/10 – juris Rn. 74). Das Dienstvergehen wiegt schwer. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen, die zugleich Straftaten sind, auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine
vollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom
teilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Diese Kriterien fallen überwiegend belastend für den Beklagten aus: So ist er im ersten Halbjahr 2016 an 39 Werktagen (von 123 Werktagen) einer nicht genehmigten bzw. nicht angezeigten Nebentätigkeit
gegangen. Bezüglich der Dauer muss auch berücksichtigt werden, dass der Beklagte an der E... jeweils befristete Einjahresverträge abschloss, so dass diese Nebentätigkeit von vornherein auf längere Zeit angelegt war. Erheblich erschwerend kommt für die überwiegende Zahl der Nebentätigkeiten hinzu, dass diese – jedenfalls zum Teil – während der Kernarbeitszeit des Beklagten von diesem durchgeführt wurden und er damit – durch ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst – seine Dienstaufgaben vernachlässigt hat. Bis Ende Oktober 2016 hatte sich hierdurch ein Arbeitszeitminus von – wie oben dargestellt – jedenfalls knapp drei Arbeitswochen ergeben. In dieser Zeit hat der Beklagte wichtige Dienstaufgaben nicht wahrgenommen. Der Beklagte hatte im November 2016 in seiner Überlastungsanzeige gegenüber dem Referatsleiter selbst darauf hingewiesen, dass etwa der Erfüllungsstand bei der ...Überwachung von ... im Jahr 2016 nur bei 10 % liege. Der Zusammenhang zwischen diesen Defiziten bei der Erfüllung wichtiger Dienstaufgaben und den zahleichen Abwesenheitszeiten des Beklagten aufgrund der Ausübung ungenehmigter/nicht angezeigter Nebentätigkeiten im Jahr 2016 lässt sich deutlich aus der aktuellen dienstlichen Beurteilung des Beklagten aus dem Jahr 2018 ablesen. Darin weisen die Beurteilenden in der Begründung der Gesamteinschätzung darauf hin, dass der Beklagte durch Erhöhung der Präsenzzeiten seine Arbeitsleistung in Jahr 2017 deutlich steigern und gemeinsam mit Mitarbeitern des Bereichs die noch im Jahr 2016 bestehenden gravierenden Überwachungsdefizite im Bereich der ... nahezu ausgleichen konnte. Nur wenig entlastend wirkt sich angesichts dieser Folgen für die Erfüllung der Arbeitsaufgaben aus, dass die Nebentätigkeiten als solche
Auskunft des L... genehmigungsfähig gewesen wären und, soweit sie während der Dienstzeiten ausgeübt worden wären, auf Antrag auch ein öffentliches Interesse bejaht worden wäre, allerdings mit der Maßgabe, die ausgefallene Dienstzeit
zuholen. Auch der Umstand, dass insbesondere der damaligen Gruppenleiterin des Beklagten möglicherweise in Einzelfällen bekannt war, dass der Beklagte einer Nebentätigkeit
ging (so wurde z.B. in der dienstlichen Beurteilung vom Juli/August 2016 eine Dozententätigkeit des Beklagten an der V... erwähnt), kann den Beklagten nur unerheblich entlasten und befreite ihn insbesondere nicht von den bestehenden Genehmigungs- und Anzeigepflichten. Unabhängig von der Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten ist schon das ungenehmigte Fernbleiben vom Dienst für einen Zeitraum von knapp drei Wochen bereits für sich eine gravierende Dienstpflichtverletzung. Selbst wenn jeder einzelne der genannten Dienstvergehenskomplexe (ungenehmigte Nebentätigkeiten, ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst, Falscheintragungen in den Arbeitszeitbögen, Reisekostenbetrug) für sich allein genommen vom Schweregrad her die Grenze zur Höchstmaßnahme noch nicht überschreiten und eine Zurückstufung indizieren würde, ist bei der notwendigen Gesamtbetrachtung aller Verstöße, die alle eng zusammenhängen, diese Grenze objektiv überschritten. Gewichtige Milderungsgründe, die ein Absehen von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "anerkannten" Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe und Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen - auch etwa einer verminderten Schuldfähigkeit - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 38/10 – juris Rn. 13 m.w.N.). Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden "anerkannten" Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich aus allen denkbaren Umständen ergeben, die sich entweder von den "anerkannten" Milderungsgründen grundsätzlich unterscheiden oder ihnen zwar vergleichbar sind, aber ihr Gewicht nicht erreichen. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines "anerkannten" Milderungsgrundes aufweisen. Die "anerkannten" Milderungsgründe bieten Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Entlastungsgründe sind
dem Grundsatz "in dubio pro reo" bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 38/10 – juris Rn. 14 ff. m.w.N.). Derartige durchgreifende Milderungsgründe sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere handelte es sich ersichtlich nicht um ein Augenblicksversagen des Beklagten in einer besonderen Versuchungs- oder Ausnahmesituation. Der Umstand, dass der Beklagte die Vorwürfe eingeräumt und in gewissem Umfang bei der Aufklärung mitgewirkt hat, ist zwar ein mildernder Aspekt, der zu berücksichtigen ist. So hatten etwa die V... sowie die I... B... bzw. die I... H...
fragen des Ermittlungsführers zu Nebentätigkeiten des Beklagten – z.T. aus datenschutzrechtlichen Gründen – nicht positiv beantworten können oder wollen. Die Mitwirkung des Beklagten an der Aufklärung der Verstöße erreicht jedoch nicht das Gewicht einer freiwilligen Offenbarung vor Entdeckung und damit eines "anerkannten" Milderungsgrundes, denn der Beklagte hat insbesondere die ausgeübten Nebentätigkeiten nur sukzessive und auch nicht immer wahrheitsgemäß eingeräumt, als bereits entsprechende Verdachtsgründe bei seinem Referatsleiter aufgekommen waren. So hatte der Beklagte gegenüber dem Referatsleiter bezüglich seiner Unterrichtstätigkeit an der E... zunächst nur eingeräumt, dort aufgrund des Arbeitsvertrags vom
. Auch der vom Beklagten
den ersten Zugeständnissen am
seiner nicht widerlegbaren Darstellung im Jahr 2016 in beruflicher Hinsicht in einem persönlichen Tief befunden habe, weil ihm eine berufliche und persönliche Perspektive im Sinne einer Personalentwicklung gefehlt habe. Soweit er dies damit erläutert hat, ihm habe
Beendigung seiner dienstlichen Abordnung zum A... "die dienstliche Anerkennung und Wertschätzung durch Kollegen und Dritte" gefehlt und es sei auch zu einem "Umbruch bei der Besetzung der Gruppenleiterstelle" gekommen, ist dies jedoch nicht
vollziehbar. Aus der im Juli/August 2016 erstellten sehr positiven dienstlichen Beurteilung lassen sich keine Probleme dienstlicher Art ablesen. Auch aus der im Disziplinarverfahren eingeholten Stellungnahme von Frau Dr. ... vom
Aktenlage gewisse persönliche Spannungen/Differenzen mit der Referatsleitung aus dem teilweise dokumentierten E-Mail-Verkehr ab Oktober 2016 ablesen. Die Differenzen beruhten allerdings im Wesentlichen darauf, dass die Abwesenheitszeiten des Beklagten aufgefallen waren. Jedenfalls wären Unzufriedenheit über ein zu schleppendes berufliches Vorankommen und persönliche Probleme mit Vorgesetzten keine Gründe, die das Dienstvergehen in ein deutlich milderes Licht rücken könnten. Nur sehr geringfügig mildernd zu berücksichtigen ist, dass der Beklagte
der Entdeckung die ungenehmigten Nebentätigkeiten sofort eingestellt hat. Denn hierzu war er ohnehin – mangels Nebentätigkeitsgenehmigung bzw. Anzeige – verpflichtet. Der Beklagte hat mithin nur ein weiteres Dienstvergehen unterlassen. Der Umstand, dass er den von der Klägerseite berechneten Schaden bezüglich des unrechtmäßigen Arbeitszeitguthabens und den Schaden aus dem Reisekostenbetrug im Laufe des behördlichen Disziplinarverfahrens ausgeglichen hat, ist ein mildernd zu Buche schlagender Aspekt, dem jedoch ebenfalls kein besonderes Gewicht zukommt. Zu Gunsten des Beklagten ist zu berücksichtigen, dass er disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und über Jahre gute dienstliche Leistungen gezeigt hat. Dies ist für sich genommen regelmäßig jedoch nicht geeignet, gravierende Pflichtverstöße wie die vorliegenden in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2013 – 2 B 17/12 – juris Rn. 8). Jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11/10 – juris Rn. 82). So verhält es sich auch bei dem Beklagten. Der Entscheidung des Dienstherrn, den Beklagten
dem Aufdecken seines Fehlverhaltens unverändert weiter zu beschäftigen, kommt für die zu treffende Entscheidung über die angemessene Disziplinarmaßnahme grundsätzlich keine Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2015 – 2 B 16/15 – juris Rn. 8 m.w.N.) Denn das Disziplinargericht ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden (siehe schon oben). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls in Betracht kommen (BVerwG a.a.O.), für die hier jedoch nichts ersichtlich ist. Insoweit führt auch der Umstand, dass der Kläger mit der Disziplinarklageschrift allein eine Zurückstufung des Beklagten angestrebt hat, nicht dazu, dass lediglich diese mildere Disziplinarmaßnahme verhängt werden dürfte.
G ist gegen einen Beamten Disziplinarklage zu erheben, wenn gegen ihn auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden soll. Die Vorschrift bringt die Notwendigkeit der Erhebung der Disziplinarklage als Abschlussentscheidung des Dienstherrn zum Ausdruck, wenn dieser als disziplinarische Maßnahme eine Zurückstufung oder die Höchstmaßnahme für erforderlich hält. Unmittelbar aus dem Gesetz folgt auch, dass die Disziplinarbefugnis des Gerichts, soweit Disziplinarklage erhoben und diese nicht wieder zurückgenommen worden ist, unbeschränkt und insbesondere nicht an Anträge des Dienstherrn gebunden ist. Dies hat zur Folge, dass die Vorschrift des § 88 VwGO im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht über die Verweisungsnorm des § 3 BDG (bzw. § 3 DiszG) anzuwenden ist.
2 Satz 2 BDG kann das Gericht in dem Urteil auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme erkennen oder die Disziplinarklage abweisen.
2 Satz 2 BDG ist es bei einer Disziplinarklage Sache der Verwaltungsgerichte, die angemessene Disziplinarmaßnahme
Maßgabe des § 13 BDG (bzw. § 13 DiszG) zu bestimmen. (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2016 – 2 B 49/15 – juris Rn. 17 m.w.N.). Wegen dieser fehlenden Bindung der Disziplinargerichte an die Vorgaben und Wertungen des die Klage erhebenden Dienstherrn muss die Klageschrift auch keinen Sachantrag enthalten (BVerwG a.a.O. Rn. 18 m.w.N). Dies folgt unmittelbar aus § 52 Abs. 1 BDG, der die formalen Anforderungen an eine Disziplinarklage regelt. Anders als in § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist die Formulierung eines bestimmten Antrags in § 52 Abs. 1 BDG nicht einmal als Soll-Vorschrift vorgesehen. Die Kammer berücksichtigt zwar die noch vorhandene Wertschätzung des Beklagten durch seine Vorgesetzten. Insgesamt erreichen die zu berücksichtigenden mildernden Umstände, insbesondere die insoweit am stärksten zu gewichtende Mitwirkung an der Aufklärung der Vorwürfe, auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht ein solches Gewicht, das die ganz erhebliche Vertrauensschädigung durch das Dienstvergehen relativieren und eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2197193.html ( https://oj.is/2197193 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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