teile für die dienstlichen Interessen, aber auch für den ausgewählten Bewerber abzuwägen hat. Sie scheidet aus, wenn der zu besetzende höherwertige Dienstposten andersartig ist und kein Urteil über die Leistungen des Beamten auf einem seinem bisherigen Statusamt entsprechenden Dienstposten mehr zulässt. Sie ermöglicht auch keine "fiktive Erprobung". 3. Für die Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung für die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens kommt es auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung (regelmäßig in Gestalt des sog. Auswahlvermerks) an. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens eintretende Veränderungen (hier: die
trägliche Erfüllung der Anforderungen des Anforderungsprofils durch einen Bewerber) muss der Dienstherr nicht berücksichtigen. Gründe I Der Antragsteller steht als Berufssoldat und Oberstleutnant (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) im Dienst der Antragsgegnerin und wird seit dem
Ablauf der Bewerbungsfrist erreichte der Antragsteller beim Sprachtest am
weis von Fremdsprachenkenntnissen
holbedarf bestehe. Auch zeige der
trägliche Erwerb des Sprachzeugnisses, dass es sich hierbei um Kenntnisse handele, die sich ein Bewerber in angemessener Zeit und ohne zumutbare Beeinträchtigung der Wahrnehmung der Aufgaben verschaffen könne. Zudem zeige die Prüfung, dass die Sprachkenntnisse des Antragstellers bereits vor Ablegung der Prüfung für den streitgegenständlichen Dienstposten ausreichend gewesen seien. Dies zeige sich auch daran, dass er einen mehrwöchigen Auslandseinsatz erfolgreich absolviert habe, bei dem es auch auf seine Englischkenntnisse angekommen sei. Die Beschränkung auf das fünfstellige SLP mit der Ausprägung "3333;2" als zwingende Voraussetzung sei sachlich nicht
vollziehbar und erscheine willkürlich. Bei anderen Ausschreibungen habe der BND ein solches Sprachzeugnis nicht gefordert, sondern lediglich verlangt, dass der Bewerber in zwei Fertigkeiten Kenntnisse der Stufe 3 habe. Auch sei zweifelhaft, ob der Beigeladene, der erst seit Mai 2011 beim BND tätig sei, zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung tatsächlich noch über ein gültiges Sprachzeugnis in der vom Dienst vorausgesetzten Ausprägung verfügt habe. Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen, den am 18. März 2016 ausgeschriebenen Dienstposten als Referent "..." (...) am Dienstort ... unter der Kennziffer ... mit dem Beigeladenen zu besetzen, hilfsweise, der Antragsgegnerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen, den Beigeladenen in ein mit diesem Dienstposten verbundenes Amt der Besoldungsgruppe A 15 zu befördern. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antrag sei unbegründet, weil dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zustehe. Die Rechtsprechung, wonach sich die Auswahlentscheidung nicht
den Anforderungen des Dienstpostens richte, sondern auf das Statusamt bezogen sei, sei auf die Auswahlentscheidung unter Soldaten nicht übertragbar. Denn das Soldatenrecht kenne nicht den für das Dienstrecht der Beamten zentralen Begriff des Statusamts. Der Dienstgrad als solcher sei kein geeigneter Bezugspunkt und Maßstab für Auswahlentscheidungen zur Besetzung von Dienstposten. Dementsprechend richte sich die Auswahlentscheidung bei Soldaten
den Anforderungen des zu übertragenden konkreten Dienstpostens. Da der Antragsteller die
dem konstitutiven Anforderungsprofil vorausgesetzten Fremdsprachenkenntnisse in Englisch zu keinem Zeitpunkt des Auswahlverfahrens habe
weisen können, sei er schon gar nicht in den Leistungsvergleich des engeren Bewerberkreises einzubeziehen gewesen. Zur Erledigung der dem streitgegenständlichen Dienstposten zugeordneten Aufgaben seien fachspezifische Fremdsprachenkenntnisse in Englisch entsprechend SLP 3 "3333;2" unabdingbar. Bei dem Inhaber des Dienstpostens handele es sich um einen herausgehobenen Anbahner/Verbindungsführer, der gleichzeitig noch die Funktion eines Leiters "..." habe. Das vom Dienst bereits in der Ausschreibung detailliert geforderte Sprachleistungsniveau habe der Antragsteller aber bis zur Auswahlentscheidung nicht
weisen können. Dabei sei es für den Antragsteller ein Leichtes gewesen, bis zum Ende der Ausschreibungsfrist am 8. April 2016 einen entsprechenden Test bei der Sprachenschule des BND
zuholen. Der Beigeladene habe in einem Spracheinstufungstest am 22. April 2015 das SLP 3333;3
gewiesen, sodass eine Ausbildung oder die Teilnahme an einem Lehrgang auf dieser Stufe nicht erforderlich gewesen sei. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die vom Bundesnachrichtendienst übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen. II Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, ist unbegründet. Dies gilt sowohl für den Hauptantrag
träglich aufgehoben werden, sodass der Betroffene
gelagerten Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann. Die Auswahlentscheidung des BND vermag die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG dennoch zu beeinträchtigen, weil sie
der Vorgehensweise der Antragsgegnerin Vorwirkungen auf die
folgende Verleihung eines höheren Dienstgrads entfalten kann. Bei Bundesbeamten wird diese Vorwirkung aus § 22 Abs. 2 BBG abgeleitet, wenn der ausgeschriebene Dienstposten für die Bewerber höherwertig ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 14 ff. m.w.N.). Die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens eröffnet dem Betroffenen die Möglichkeit, während der mindestens sechsmonatigen Erprobungszeit die Eignung
zuweisen (§ 32 Nr. 2 BLV). Dies ist Voraussetzung für eine Beförderung, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden ist. Das Bundesbeamtengesetz (§ 1) wie auch die Bundeslaufbahnverordnung (§ 1) gelten für die Beamten des Bundes, nicht jedoch für Soldaten. Der Antragsteller wie auch der Beigeladene sind - entsprechend der Begrenzung der Ausschreibung durch den BND - Soldaten. Durch die dauerhafte Verwendung von Soldaten beim BND ändert sich ihr rechtlicher Status nicht. Sie sind als Soldaten der Bundeswehr Bestandteil der Streitkräfte und behalten ihren dienstlichen Status i.S.v. § 1 Abs. 1 SG (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 Rn. 66). In den für Soldaten geltenden Vorschriften des Soldatengesetzes und in der Soldatenlaufbahnverordnung finden sich keine mit § 22 Abs. 2 BBG und § 32 Nr. 2 BLV vergleichbaren normativen Vorgaben. Allerdings unterscheiden sich die beim BND verwendeten Soldaten von anderen Soldaten der Bundeswehr dadurch, dass sie aus den Befehlsstrukturen der Streitkräfte herausgelöst und in den Geschäftsbereich des BND eingegliedert sind, der als nichtmilitärische Dienststelle dem Chef des Bundeskanzleramts untersteht. Über die Verwendung der beim BND beschäftigten Soldaten entscheidet
3 Satz 1 der Rahmenvereinbarung zwischen dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium der Verteidigung vom
3 Satz 2 RV unterstehen die im BND tätigen Soldaten dem Präsidenten des Dienstes in allgemein dienstlicher Hinsicht und haben seinen Anordnungen
zukommen.
3 Satz 4 und 5 RV bleiben die Soldaten truppendienstlich dem Bundesminister der Verteidigung unterstellt. Dies umfasst insbesondere die Disziplinargewalt und sonstige den Soldatenstatus berührende Angelegenheiten wie Ernennung, Beförderung, Versetzung, Dienstzeitverlängerung und Pensionierung. Damit bleibt die Verbindung der Soldaten zur militärischen Organisation der Bundeswehr personalrechtlich bestehen (BVerwG, Urteile vom
3 Satz 4 RV dem Bundesministerium der Verteidigung. Bei diesen ihm obliegenden Auswahlentscheidungen geht der BND von allgemeinen Grundsätzen aus und wendet diese gleichmäßig auf Beamte und auf bei ihm verwendete Soldaten an. Dies belegt der hier vorliegende Fall der auf die Statusgruppe der Soldaten beschränkten "förderlichen" Ausschreibung des streitgegenständlichen Dienstpostens.
diesen Grundsätzen hat die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens an einen Bediensteten des BND ungeachtet seiner Zuordnung zur Gruppe der Beamten oder der Soldaten insofern Vorwirkungen auf die Vergabe eines höheren Statusamts oder eines höheren Dienstgrads als der ausgewählte Bewerber auf diesem Dienstposten seine Eignung
weisen kann und damit für die spätere Entscheidung über eine Beförderung
bb) Auf die Option, den etwaigen Bewährungsvorsprung des Beigeladenen im Falle der Rechtswidrigkeit der Vergabe des höherwertigen Dienstpostens bei einer
folgenden Auswahlentscheidung zur Vergabe des höherwertigen Dienstgrads durch eine Ausblendung der spezifisch höherwertigen Aufgabenwahrnehmung unberücksichtigt zu lassen (BVerwG, Beschlüsse vom
träglich korrigieren, wenn sie sich im gerichtlichen Verfahren als rechtswidrig erweist. In diesem Fall darf nicht auf einen inzwischen erlangten und in einer dienstlichen Beurteilung zum Ausdruck kommenden Bewährungsvorsprung eines Mitbewerbers zurückgegriffen werden, der gerade auf der Höherwertigkeit des ihm übertragenen Dienstpostens beruht. Bei der weiteren Auswahlentscheidung muss die aktuelle dienstliche Beurteilung des ursprünglich ausgewählten und mit der Wahrnehmung des Dienstpostens beauftragten Bewerbers insoweit ausgeblendet werden, als sie die Erfüllung der spezifisch höherwertigen Aufgaben des Dienstpostens betrifft. Im Beschluss des Senats vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - ( BVerwGE 155, 152 Rn. 30 f.) wird zur Erläuterung des dort vertretenen Ansatzes der (fiktiven) "Ausblendung" der aus der Höherwertigkeit des Dienstpostens folgenden Tätigkeit auf § 33 Abs. 3 BLV verwiesen. Diese Vorschrift regelt für die dort nicht abschließend aufgezählten Fälle die fiktive Fortschreibung der letzten regelmäßigen dienstlichen Beurteilung eines Beamten unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamter. An dieser Bezugnahme auf § 33 Abs. 3 BLV hält der Senat zur Begründung seines Ansatzes nicht länger fest. Die Regelung des § 33 Abs. 3 BLV, die primär Fälle betrifft, in denen der betroffene Beamte keine bewertbare Dienstleistung erbringt, entspricht vom Typus nicht der hier vorliegenden Konstellation der Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens durch einen der Mitbewerber. Denn bei dessen späterer dienstlicher Beurteilung soll nicht eine - fehlende - dienstliche Leistung fiktiv hinzugedacht, sondern vielmehr ein Teil seiner tatsächlich erbrachten dienstlichen Leistungen ausgeblendet werden. Auch in personeller Hinsicht ist die Reichweite des Ausblendens des Bewährungsvorsprungs des ausgewählten Mitbewerbers zu konkretisieren. Es lässt sich nicht ausschließen, dass sich an der weiteren Auswahlentscheidung, bei der der spezifische Bewährungsvorsprung des ursprünglich -
Auffassung des Gerichts rechtswidrig - ausgewählten Bewerbers unberücksichtigt zu bleiben hat, weitere Interessenten beteiligen, die bei der ursprünglichen Auswahlentscheidung nicht mitbetrachtet worden sind. Um Wertungswidersprüche infolge der Bildung unterschiedlicher Vergleichsgruppen mit dem ausgewählten Bewerber, dem ursprünglich rechtswidrig übergangenen Bewerber und den neu hinzugetretenen Bewerbern zu vermeiden (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom
weises seiner praktischen Bewährung ist die Vorstellung unvereinbar, die normativ vorgegebene tatsächliche Erprobung könne im Wege der fiktiven Fortschreibung der bisherigen dienstlichen Tätigkeit erlangt werden. Die im Beschluss des Senats vom
folgt, sondern der ausgewählte und mit der Wahrnehmung des höherwertigen Dienstpostens betraute Beamte
Feststellung seiner Bewährung unmittelbar befördert wird. Anwendbar ist dieses Rechtsinstrument dagegen bei der - umstrittenen - Vergabe eines Statusamtes, bei der die Bewerber erprobt sind und der Dienstherr durch die vorläufige Vergabe des Dienstpostens an den von ihm ausgewählten Bewerber die kontinuierliche Aufgabenerfüllung gewährleisten will. Die Gerichte blenden den Bewährungsvorsprung des ausgewählten Mitbewerbers dabei nicht von Amts wegen aus. Es handelt sich ausschließlich um eine Option, die der Dienstherr von sich aus in Anspruch nehmen muss, indem er den unterlegenen Bewerbern zusagt, einen eventuellen Bewährungs- oder Erfahrungsvorsprung des ausgewählten Bewerbers in einem weiteren Auswahlverfahren auszublenden, sollte sich die erste Auswahlentscheidung als rechtswidrig erweisen. Diese Entscheidung liegt in seinem weiten Organisationsermessen und kann vom Dienstherrn getroffen werden, wenn er dies zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der betreffenden Behörde oder Dienststelle für erforderlich hält. Dabei wird der Dienstherr die mit dem Ausblenden verbundenen Vor- und
teile für sich, aber auch für den ausgewählten Bewerber abzuwägen haben. Er hat auch den Umstand einzubeziehen, dass der ursprünglich unterlegene Bewerber die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens im Hauptsacheverfahren in mehreren Instanzen angreifen kann. Der ausgewählte Bewerber läuft Gefahr, dass seine dienstliche Tätigkeit auf dem höherwertigen Dienstposten in weiteren Auswahlverfahren unberücksichtigt bleibt, weil das Gericht die
folgend dargelegten sachlichen Voraussetzungen für das Ausblenden des Bewährungsvorsprungs nicht als gegeben ansieht. Der Dienstherr hat zu prüfen, ob das Ausblenden des Bewährungsvorsprungs angesichts der konkreten Tätigkeitsbereiche des ausgewählten Bewerbers überhaupt in Betracht kommt. Für das weitere Auswahlverfahren muss die dienstliche Leistung dieses Beamten beurteilt werden, bei der aber gerade die Leistungen auf dem in Rede stehenden Dienstposten unberücksichtigt bleiben müssen. Dies setzt voraus, dass aufgrund der Leistungen auf dem übertragenen - höherwertigen - Dienstposten ein Rückschluss auf die Leistungen dieses Beamten in seinem bisherigen Statusamt oder Dienstgrad möglich ist; andernfalls hätte die dienstliche Beurteilung keinerlei Substanz. Damit dürfen die dem bisherigen Statusamt oder Dienstgrad entsprechenden Tätigkeiten auf dem neuen Dienstposten nicht völlig unbedeutend und untergeordnet sein. Die Figur des "Ausblendens des Bewährungsvorsprungs" des ausgewählten Bewerbers scheidet dementsprechend aus, wenn der neue - höherwertige - Dienstposten völlig andersartig ist und kein Urteil über die Leistungen dieses Beamten oder Soldaten auf einen seinem bisherigen Statusamt oder Dienstgrad entsprechenden Dienstposten mehr zulässt. Das Ausblenden kommt danach insbesondere in solchen Konstellationen in Betracht, in denen die Höherwertigkeit des neuen Dienstpostens maßgeblich daraus resultiert, dass die dienstlichen Aufgaben weitgehend identisch bleiben und lediglich zusätzliche Führungs- oder Leitungsaufgaben hinzukommen. Dies gilt etwa für den Schulbereich in denjenigen Fällen, in denen der höherwertige Dienstposten lediglich zu einer geringfügigen Reduzierung der Pflichtstundenzahl des Lehrers führt und dieser nicht unmittelbar unterrichtsbezogene schulische Verwaltungsaufgaben, wie die Erstellung des Unterrichtsplans oder die Leitung der Schulbibliothek (vgl. BVerwG, Urteil vom
gewiesen hat (cc). aa) Der Antragsteller kommt als Soldat für die Tätigkeit auf dem streitgegenständlichen Dienstposten in Betracht. Er ist als Soldat für diese Verwendung grundsätzlich i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG geeignet, weil die Aufgaben des Dienstpostens mit der militärischen Auslandsaufklärung im Zusammenhang stehen. Die Rahmenvereinbarung zwischen dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium der Verteidigung bestimmt die möglichen Verwendungen von Soldaten beim BND.
1 RV werden beim BND für die Wahrnehmung seiner Aufgaben, die er im Zusammenhang mit der militärischen Auslandsaufklärung zu erfüllen hat, auch Soldaten eingesetzt. Der BND ist nicht befugt, den durch § 8 Abs. 1 RV festgelegten Tätigkeitsbereich der Soldaten im BND durch Stellenausschreibungen einseitig zu erweitern. Dementsprechend dürfen die beim BND verwendeten Soldaten nur mit Aufgaben betraut werden, die zumindest einen deutlich inhaltlichen Bezug zur militärischen Auslandsaufklärung aufweisen. Aus dem Begriff "im Zusammenhang" folgt, dass die verwendeten Soldaten nicht selbst militärische Aufklärung betreiben müssen (BVerwG, Urteile vom
den auch für Beamte geltenden Grundsätzen trifft. Auch auf der Grundlage der Auffassung, dass die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung über die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens auf das Statusamt/den Dienstgrad bezogen ist und sich nicht lediglich am konkreten Dienstposten orientieren darf (BVerwG, Beschluss vom
Maßgabe des Standardisierten Leistungsprofils seiner Sprachenschule in den Bereichen "Hören, Sprechen, Lesen, Schreiben und Übersetzen" in der Ausprägung "3333;2" ausgerichtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom
gewiesen. Die Forderung
einem bestimmten Niveau der Kenntnisse der englischen Sprache ist nicht sachfremd. Es ist plausibel, dass die Beschaffung von
richtendienstlichen Informationen aus der Region A. Englischkenntnisse höherer Ausprägung erfordert. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der BND ein Leistungsprofil seiner Sprachenschule verlangt. Die Kontrolle und Einstufung der Fremdsprachenkenntnisse ist auf die speziellen Erfordernisse des
richtendienstes zugeschnitten. Das zulässigerweise geforderte Kriterium der Kenntnisse im Bereich des Übersetzens wird beim Bundessprachenamt nicht überprüft. Schließlich ist durch das Abstellen auf das Zeugnis der Sprachenschule des BND die Vergleichbarkeit mit den Sprachkenntnissen anderer Bediensteter des Dienstes gewährleistet. Im Interesse der effektiven Erledigung der mit dem konkreten Dienstposten verbundenen Aufgaben muss der Inhaber bereits im Zeitpunkt des Beginns seiner Tätigkeit auf diesem Dienstposten über die spezifischen Fremdsprachenkenntnisse in der geforderten Ausprägung verfügen. Bewerber, die zum Zeitpunkt des Beginns ihrer Tätigkeit noch nicht über den
weis der erforderlichen Kenntnisse verfügen, müssen auch nicht deshalb in die Auswahlentscheidung einbezogen werden, weil davon ausgegangen werden kann, dass sie den
weis in Kürze werden
reichen können. Denn es handelt sich bei dem geforderten
weis eines bestimmten Niveaus an Fremdsprachenkenntnissen nicht um einen Umstand, der durch bloßen Zeitablauf sicher eintreten wird. Vielmehr geht es um den
weis einer Befähigung, die sich nicht automatisch mit der Zeit einstellt, sondern den Erwerb von bestimmten Kenntnissen und Fähigkeiten voraussetzt. Dies zeigt gerade der Fall des Antragstellers, der die erforderlichen Sprachkenntnisse
Ablauf der Bewerbungsfrist nicht bei seinem ersten Sprachtest am
weisen konnte. cc) Dass der Antragsteller die zulässigerweise geforderten Englischkenntnisse in der Ausprägung "SLP 3333;3" durch den Test vom 21. Dezember 2016 hat
weisen können, ist unerheblich. Denn für die Frage, ob die Auswahlentscheidung des BND die Rechte des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, kommt es allein auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung des BND vom 15. November 2016 an. Eine erst
dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, etwa im Verlauf des Widerspruchsverfahrens eingetretene tatsächliche Veränderung ist hier für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Vergabe des streitgegenständlichen höherwertigen Dienstpostens
Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG nicht von Bedeutung.
dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (BVerwG, Urteile vom
Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ankommt (BVerwG, Beschluss vom 26. März 2015 - 1 WB 26.14 - juris Rn. 41 m.w.N.). Steht der
1 WBO zuständigen Beschwerdestelle eine eigene Sachentscheidung über die Beschwerde zu, kann diese Stelle auch eine bis dahin fehlende Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederlegen oder eine vorhandene Dokumentation der Auswahlentscheidung ergänzen oder inhaltlich fortschreiben (BVerwG, Beschlüsse vom
Ablauf der in der Stellenausschreibung bestimmten Bewerbungsfrist meldet. Zwar wird allgemein angenommen, dass es sich bei der Bewerbungsfrist im öffentlichen Interesse an der Gewinnung des bestgeeigneten Kandidaten regelmäßig - eine Ausnahme ist die Frist des § 6b BNotO (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
Ablauf der Bewerbungsfrist ablehnen, wenn dies zu einer nennenswerten Verzögerung des Verfahrens führt. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn das Verfahren bereits das Stadium der Entscheidungsreife erreicht hat, d.h. der Leistungsvergleich, dokumentiert durch den Auswahlvermerk, stattgefunden hat (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 Rn. 30 ff. und Beschluss vom 30. April 2012 - 2 VR 6.11 -). Diese Erwägungen gelten entsprechend für die hier gegebene Fallgestaltung, dass ein Bewerber erst
Erlass der Auswahlentscheidung eine zulässigerweise vom Dienstherrn gestellte Anforderung erfüllt und damit erst in den Kreis der in den Vergleich einzubeziehenden Kandidaten eintritt. Das öffentliche Interesse an der raschen Durchführung des Auswahlverfahrens berechtigt den Dienstherrn, einen solchen Bewerber nicht zu berücksichtigen. Dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bewerberauswahl um ein höheres Statusamt oder - in der Vorwirkungskonstellation - um einen höherwertigen Dienstposten die Sachlage im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (regelmäßig in der Gestalt des sog. Auswahlvermerks) ist und der Dienstherr etwaige Veränderungen im Verlauf des Widerspruchsverfahrens (oder gar
dessen Abschluss) unberücksichtigt lassen kann, ist - wenngleich in dieser Deutlichkeit bislang nicht ausgesprochen - der Sache
auch in weiteren Entscheidungen des Senats angelegt und liegt ihnen zugrunde: So ist anerkannt, dass Auswahlentscheidungen anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen haben (BVerwG, Urteil vom
dem verstrichenen Zeitraum zwischen ihrer Erstellung (bzw. dem Beurteilungsstichtag) und dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung. Bei Bundesbeamten darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG höchstens drei Jahre zurückliegen. Maßgeblicher Endzeitpunkt für die Bemessung des "Aktualitätszeitraums" ist der "Zeitpunkt der Auswahl" (zuletzt BVerwG, Beschluss vom
trägliche (
der Auswahlentscheidung ausgesprochene) Beförderung berücksichtigt und der zeitliche Bezugspunkt damit unzulässigerweise verschoben wurde (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 37). Daraus folgt, dass der Dienstherr
dem (von ihm willkürfrei gewählten) Zeitpunkt der Auswahlentscheidung eingetretene
trägliche Qualifikationen eines rechtsfehlerfrei nicht ausgewählten Bewerbers grundsätzlich nicht berücksichtigen muss. Der vorstehende Willkürvorbehalt ist lediglich Ausdruck des ohnehin geltenden Grundsatzes, dass der Dienstherr das Auswahlverfahren nicht so gestalten darf (hier: den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bewusst so festlegen darf), dass er dadurch gezielt einen bestimmten Bewerber auszuschließen versucht (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom
1 GKG ist der Streitwert
der sich aus dem Antrag des Antragstellers für diesen ergebenden Bedeutung der Sache
Ermessen zu bestimmen. Bei einem Konkurrentenverfahren von Soldaten um einen höherwertigen Dienstposten geht es um die Vorwirkung auf die Vergabe des höheren Dienstgrads. Maßgeblich ist danach für das Interesse eines Soldaten im Streit um die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens
Maßgabe von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, wird dieser Betrag halbiert. Permalink: https://openjur.de/u/2197597.html ( https://oj.is/2197597 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 24 Zitiert 29 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.