Tenor Es wird festgestellt, dass die Geschäftsanteile des Erblassers T. an der Gesellschaft zur Förderung der Landeskultur GmbH T1. und Umgebung - eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts G. unter HRB 1 - Bestandteil des Hofes im Sinne der Höfeordnung, eingetragen im Grundbuch von G. sind. Die Gerichtskosten tragen die Antragsgegnerinnen zu 1) und 3) zu je 1/2 Anteil. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) sind die Kinder des am 17.04.2014 verstorbenen Herrn T., der Eigentümer des im Grundbuch von G. eingetragenen Hofes war. Die Antragsgegnerin zu 3) ist eine Enkelin des Erblassers. Der Antragsteller ist Hoferbe. Ihm wurde im Verfahren 13 Lw 104/14 unter dem 24.11.2014 ein Hoffolgezeugnis erteilt. Die Antragsgegnerinnen sind aufgrund des privatschriftlichen Testaments des Erblassers, vom 28.04.2012, zu gleichen Teilen Erbinnen des hoffreien Vermögens geworden. Der Erblasser war Gesellschafter der Gesellschaft zur Förderung der Landeskultur GmbH T1. und Umgebung, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts G. unter HRB 1. Die Gesellschaft ist 1998 aus dem Verein zur Förderung der Landeskultur, eingetragener Verein T1 und Umgebung, der das Ziel verfolgte, preiswerte Arbeitskräfte für Landwirte aus dem Kreis von Strafgefangenen zu vermitteln, hervorgegangen. Der Erblasser brachte bei Umwandlung eine Stammeinlage in Höhe von 1.100,00 DM in Form von Anteilen am Verein ein. In der Vergangenheit hat der Antragsteller vergeblich versucht, anstelle des verstorbenen Herrn T. in die Liste der Gesellschafter aufgenommen zu werden. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Mitgliedschaftsrechte an der Gesellschaft dem Hof dienten und danach Bestandteil im Sinne des § 2 b HöfeO seien. Dies folge bereits aus dem Gesellschaftszweck. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Geschäftsanteile des Erblassers T. an der Gesellschaft zur Förderung der Landeskultur GmbH T1. und Umgebung - eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts G. unter HRB 1 - als Bestandteil des Hofes nach § 2 b Höfeordnung zum Hof gehören. Die Antragsgegnerinnen zu 1) und 3) beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Sie sind der Auffassung, dass die Mitgliedschaftsrechte nicht zum Hof gehörten. Sie dienten, so meinen sie, nicht dem Hof, zumal kein sachlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe. Die jährliche Gewinnausschüttung sei eine rein wirtschaftliche Beteiligung. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Erblasser, unstreitig, zu Zeiten des Bestehens des Vereins, zuletzt vor 40 bis 50 Jahren, lediglich während der Erntezeit sieben oder acht Gefangene hinzugezogen habe. Das Gericht hat den Antragsteller sowie die Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 3) persönlich angehört. Insofern wird auf das Protokoll vom 20.02.2018 Bezug genommen. Die Akten 13 Lw 104/14 waren überdies zu Beweis- und Informationszwecken beigezogen. II. Dem Antrag war stattzugeben. Die Beteiligten sind nach § 11 Abs. 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.