Tenor Die Klage wird abgewiesen. Gründe 2 C 29/19 Verkündet am 17.07.2019X, Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht XIM NAMEN DES VOLKESUrteil In dem Rechtsstreit Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte X gegen Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte X hat das Amtsgericht Schwerteim schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 28. Juni 2019durch den Richter am Amtsgericht X für R e c h t erkannt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Prozeßkosten hat die Klägerin zu tragen. IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund dieses Urteiles vollstreckbaren Betrages abgewandt werden, sofern nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird. Tatbestand gem. § 313 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 ZPO Bei unstreitiger Alleinhaftung der Beklagten dem Grunde nach streiten die Parteien noch um die Angemessenheit von im Nachgang zu einem Verkehrsunfall vom 22. September 2017 im örtlichen Zuständigkeitsbereich des erkennenden Gerichtes angefallenen Mietwagenkosten für den Zeitraum vom 29. September bis zum 20. Oktober 2017. Für diesen Zeitraum von 22 Tagen mietete die Klägerin ein Fahrzeug "der Gruppe 6" (?), in concreto wohl einen Land Rover. Auch wenn die Parameter des verunfallten Fahrzeuges unbekannt sind, hat sie hierdurch unstreitig nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Für den Mietzeitraum wandte die Klägerin insgesamt einen Betrag in Höhe von 3.542,03€ brutto, mithin einen solchen in Höhe von 2.976,50€ netto, auf. Außergerichtlich regulierte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.525,78€. Klageweise macht die Klägerin nicht die Differenz in Höhe eines Betrages von (3.542,03€ /. 1.525,78€ =) 2.016,25€, sondern einen reduzierten Betrag in Höhe von 1.153,01€ geltend, wobei die Klägerin einen Gesamtbetrag hinsichtlich der Mietwagenkosten in Höhe von 2.678,79€ für "erforderlich" hält. Außergerichtliche Nettorechtsanwaltskosten macht die Klägerin nach einem Streitwert in Höhe eines Betrages von bis zu 3.000€ (außergerichtlich angemahnt: 2.016,25€) geltend, wobei die Klägerin den reduzierten Streitwert in Höhe von bis zu 1.500€ im Hinblick auf den reduzierten Betrag aus nicht bekannten, indes auch nicht relevanten Gründen nicht berücksichtigt. Unter umfangreicher Darlegung der jeweiligen Rechtsansichten zur An- und Unangemessenheit der jeweils für erforderlich erachteten Beträge beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.153,01€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 22.08.2018 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 281,30€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe gem. § 313 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ZPO Die zulässige Klage ist unbegründet. Durch die seitens der Beklagten vorgenommene Zahlung ist die Klägerin im Hinblick auf die Mietwagenkosten hinreichend kompensiert. Ein darüber hinausgehender Betrag könnte für sich nicht mehr in Anspruch nehmen, den erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB abzubilden. Im Einzelnen, wobei der kurzen Erörterung lediglich das folgende bedarf: I. Hinsichtlich der erforderlichen Mietwagenkosten gilt unter Berücksichtigung des § 287 Abs. 1 ZPO, das das folgende jedenfalls auch vertretbar geschätzt ist. 1. Dass privatwirtschaftlich motivierte, mit Gewinnerzielungsabsicht erstellte Listen keine geeigneten Schätzgrundlagen sein können, wurde bereits ausgeführt. Diesbezüglich und wegen der im Übrigen offensichtlichen Verwechselung der Begriffe "erforderlich" und "ortsüblich" wird auf den Hinweis vom 14. März 2019 Bezug genommen. 2. Hinreichende Schätzgrundlage ist hingegen, dass die Klägerin unstreitig berechtigt war, für einen Zeitraum von 22 Tagen ein Fahrzeug "der Gruppe 6 (?)" anzumieten. Hier wird davon ausgegangen, dass die Parteien mit diesem Begriff die Klasse 6 der entsprechenden Mietwagenlisten meinen, mithin ein Fahrzeug, das hinsichtlich Nutzungsausfalls großzügig betrachtet in die Gruppe H (Tagessatz 65€) eingruppiert werden könnte.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.