GB. Der Senat hat die gesetzlich zulässige Höchstdauer von fünf Jahren ausgeschöpft. Nach dem bestehenden Krankheitsbild ist zurzeit nicht absehbar, dass der Verurteilte bereits früher ohne den stabilisierenden Rahmen einer schützenden Einrichtung keine erheblichen Straftaten mehr begehen wird. Gemäß § 68g Abs. 1 Satz 2 StGB endet die Führungsaufsicht nicht vor Ablauf der Bewährungszeit. Sollte die weitere Entwicklung dazu Anlass geben, kann die Strafvollstreckungskammer die Dauer von Bewährungszeit und Führungsaufsicht zu einem späteren Zeitpunkt verkürzen. b. Die Unterstellung unter eine Aufsichtsstelle und Bestellung eines Bewährungshelfers beruhen auf § 68a Abs. 1 StGB; Aufsichtsstelle und Bewährungshelfer stehen dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite und überwachen sein Verhalten. c. Die Weisungen, Aufenthalt auf der offenen, allgemeinpsychiatrischen Station des T-Klinikums in U und, sobald ein Wohnplatz zur Verfügung steht, in einer geeigneten, beschützenden und unterstützenden Einrichtung zu nehmen,
GB. Eine stabilisierende Umgebung mit Unterstützung und Schutz vor Überforderung ist - wie oben (Ziffer 2) ausgeführt - Bedingung für die weitere Straffreiheit des Verurteilten. Zu gegebener Zeit werden die Führungsaufsichtsstelle ihre Zustimmung davon abhängig machen, ob die in Betracht gezogene Einrichtung den Anforderungen, wie sie sich aus dem Gutachten der Sachverständigen O ergeben, entspricht, und die die Strafvollstreckungskammer unter diesen Voraussetzungen die Aufenthaltsweisung aktualisieren und konkretisieren. d. Die Weisung, an der forensischpsychiatrischen Nachsorge einschließlich Medikation und Überwachung teilzunehen,
GB. Der Senat hat auf eine konkretere Ausgestaltung der Weisung, bei welchen Ärzten oder Therapeuten der Verurteilte sich in welchen Abständen vorzustellen hat, zunächst verzichtet. Die Strafvollstreckungskammer wird eine Konkretisierung ins Auge fassen, falls sich während des weiteren Aufenthalts des Verurteilten auf der offenen, allgemeinpsychiatrischen Station oder nach seinem Umzug in eine Wohneinrichtung insoweit Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit dem Verurteilten ergeben. e. Die Weisung, keinen Alkohol und keine Drogen zu konsumieren,
GB. Der Verurteilte hat in der Vergangenheit Alkohol und Drogen in erheblichem Maße missbräulich konsumiert. Die Affinität des Verurteilten zu Alkohol und Drogen ist ungeklärt und untherapiert. Vor dem Vorfall am 2. September 2013 soll der Verurteilte nach dem Ergebnis der damaligen Ermittlungen rund 6,5 Liter Bier getrunken haben. Der Senat rechnet damit, dass erneuter Konsum von Alkohol und Drogen in erheblichem Maße zu einer Destabilisierung des Gesundheitszustands des Verurteilten beitragen würde und zusätzlich auch durch seine enthemmende Wirkung die Begehung weiterer Straftaten fördern würde. f. Der Verurteilte hat wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen diese Weisungen gemäß § 145a StGB strafrechtlich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe verfolgt werden kann, wenn er durch den Verstoß den Zweck der Maßregel gefährdet. g. Die Übertragung der Belehrung
der entsprechenden Anwendung von §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 4 StPO. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus analoger Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO. Permalink: https://openjur.de/u/2197815.html ( https://oj.is/2197815 ) Volltext Druckansicht Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.