Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers. Die Parteien schlossen unter dem 28. Juni/3. Juli 2007 einen Darlehensvertrag über 480.000 € mit einem bis zum 30. November 2019 festen Nominalzinssatz von 5,22% p.a. Die Beklagte erhob bei Vertragsabschluss ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1.200 €. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente eine Grundschuld. Bei Abschluss des Darlehensvertrags belehrte die Beklagte den Kläger unzureichend deutlich über sein Widerrufsrecht, da die Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist die den gesetzlichen Vorgaben nicht genügende Wendung "die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags" enthält (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16 , WM 2017, 806 Rn. 12 ff., vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16 , WM 2017, 849 Rn. 24 und vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16 , WM 2018, 1358 Rn. 36 mwN). Im April 2011 vereinbarten die Parteien auf Wunsch des Klägers die vorzeitige Aufhebung des Darlehensvertrages. Die Beklagte berechnete in diesem Rahmen ein Aufhebungsentgelt in Höhe von 31.814,62 €, das der Kläger neben der noch offenen Valuta an die Beklagte zahlte, die daraufhin sämtliche für das Darlehen bestellte Sicherheiten freigab. Mit Schreiben vom 6. Januar 2016 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Die Klage auf Rückzahlung des Aufhebungsentgelts und des Bearbeitungsentgelts, jeweils nebst Zinsen, hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr Begehren auf Zurückweisung der Berufung des Klägers weiterverfolgt. Gründe Die Revision der Beklagten hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ausgeführt: Das Recht des Klägers zum Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung sei nicht verwirkt. Zwar liege das Zeitmoment vor, da der Kläger "8 . Jahre nach Abschluss des in Streit stehenden Darlehensvertrages (und annähernd 5 Jahre nach dessen Ablösung)" habe verstreichen lassen, bevor er den Widerruf erklärt habe. Es fehle indes am Umstandsmoment. Zwar könne gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprochen habe und er es in der Folgezeit versäumt habe, den Verbraucher nachzubelehren. Das gelte in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrages auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgehe. Es bestehe indes keine "tatsächliche Vermutung" des Inhalts, löse der Verbraucher ein Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ab, sei nach Ablauf einer gewissen Frist das Umstandsmoment regelmäßig zu bejahen. Es bedürfe eines weiteren Umstandsmoments für ein Kreditinstitut, dass es sich auf die Abwicklung des beendeten Vertrages verlassen dürfe. Einen Vertrauenstatbestand könne es für die Bank etwa begründen, wenn sie ihrem Kunden bei der Vertragsaufhebung besonders entgegengekommen sei, etwa durch Reduzierung des Vorfälligkeitsentgelts oder durch eine vorzeitige Freigabe der ihr gestellten Sicherheiten bei fortbestehendem Sicherungsinteresse. Solche besonderen Umstände lägen hier nicht vor. Die Beklagte habe durch die einvernehmliche Aufhebung des Darlehensvertrages unter Berechnung ihres Vorfälligkeitsentgelts das erhalten, was der Kläger ihr aufgrund des Vertrags aus dem Jahr 2007 geschuldet habe. Die damit einhergehende Sicherheitenfreigabe im Jahr 2011 habe dieser vollständigen Befriedigung der wirtschaftlichen Interessen der Beklagten, die mit dem Darlehensschluss verknüpft gewesen seien, entsprochen. Aus der Tatsache, dass die Beklagte die von dem Kläger vereinnahmten Gelder valuten- und taggenau an die ...-Bank, bei der sie sich refinanziere, weitergeleitet habe, könne die Beklagte im Zusammenhang mit einer Verwirkung des Widerrufsrechts nichts herleiten. Dieser Umstand beruhe nicht auf einem Verhalten des Klägers, sondern auf internen Dispositionen der Beklagten, die sie aufgrund des Darlehensvertrages im Sommer 2007 getroffen habe. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Verwirkung des Widerrufsrechts ausgeschlossen hat, weisen revisionsrechtlich erhebliche Rechtsfehler auf. 1. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zeit- und Umstandsmoment können nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden (Senatsurteile vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 393/16 , WM 2017, 2247 Rn. 9 und vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 45/18 , WM 2018, 2274 Rn. 14; Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17 , WM 2018, 614 Rn. 9). Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 , BGHZ 211, 105 Rn. 40 und XI ZR 564/15 , BGHZ 211, 123 Rn. 37, vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 , BGHZ 212, 207 Rn. 30, vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16 , WM 2017, 849 Rn. 27 sowie vom 16. Oktober 2018, aaO ; Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018, aaO ). Die Bewertung des Tatrichters kann in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 , aaO, Rn. 18, und XI ZR 564/15 , aaO, Rn. 43 sowie vom 16. Oktober 2018, aaO ; Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018, aaO ). 2.
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