BerG zur Hilfe in Steuersachen befugt. Mit ihrer Klage vom 27.09.2017 hat die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren weiterverfolgt. Sie hat die Ansicht vertreten, der Beklagte handele wettbewerbswidrig. Durch den im Partnerschaftsregister aufgeführten Unternehmensgegenstand werde suggeriert, alle beteiligten Partner und die Gesellschaft selbst seien zur uneingeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Dies sei jedoch tatsächlich nicht der Fall, da die Voraussetzungen der §§ 3 , 3a StBerG nicht vorlägen. Personenvereinigungen dürften die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" nicht führen, wenn sie nicht als solche gemäß den §§ 49 ff. StBerG anerkannt seien. Letzteres sei bei der B - unstreitig - nicht der Fall. Außerdem sei eine Werbung für die B gemäß den §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 3 StBerG unzulässig und irreführend.
dem die Klägerin ursprünglich mit ihrem Antrag zu 1) beantragt hatte, den Beklagten zu verurteilen, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet, in Zeitschriften, Rundschreiben, Geschäftsbogen, sonstigen Publikationen und/oder Presseerzeugnissen sowie anderweitig geschäftsmäßig Steuerrechtshilfe anzubieten, insbesondere wie geschehen mit der Eintragung im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Essen, hat sie den Antrag zu 1) mit Schriftsatz vom 11.04.2018 geändert und beantragt,
BerG zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Sie verfüge über eine Niederlassung in Deutschland, ein erforderlicher grenzüberschreitender Verkehr bestehe daher nicht. Etwas anderes folge auch nicht aus Art. 49 , 56 AEUV. Die B könne sich lediglich auf die Niederlassungsfreiheit des Art. 49 AEUV, nicht aber auf die subsidiäre Dienstleistungsfreiheit
AEUV berufen.
Abs.2 AEUV unterliege sie daher den nationalen Vorschriften und müsse sich den deutschen Zulassungs- und Werberegelungen unterwerfen. Im Übrigen ermögliche § 56 Abs. 3 StBerG in hinreichendem Maße den Zusammenschluss mit ausländischen Berufsträgern. Die Eintragung verstoße daneben auch gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er gleichzeitig den Streithelfern zu 2) bis 7) den Streit verkündet hat. Diese sind dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten. Der Beklagte macht unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere geltend, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, in dem neu formulierten Klageantrag habe lediglich eine Klarstellung und keine teilweise Klagerücknahme gelegen. Unzutreffend sei auch die Annahme, anderen als den in §§ 3 , 3a StBerG genannten Personen sei die Werbung mit Hilfeleistungen in Steuersachen nicht erlaubt. Hierbei werde übersehen, dass auch außerhalb von §§ 3 , 3a StBerG eine Hilfeleistung erlaubt sei, wenn diese ohne physischen Grenzübertritt des Dienstleisters erfolge. Darüber hinaus könne sich auch ein ausländisches Unternehmen, das eine Niederlassung in Deutschland habe, auf die Niederlassungsfreiheit berufen. Schließlich sei für die Befugnis zur Werbung
BerG nicht auf die B insgesamt, sondern auf die einzelnen Partner abzustellen. Er und die Streithelfer sind der Auffassung, nicht der Beklagte, sondern allenfalls die B, sei passivlegitimiert und das Landgericht zu Unrecht von einem Wettbewerbsverstoß ausgegangen. Die Registereintragung stelle bereits keine Werbung dar. Es handele sich um eine
GG i.V.m. §§ 8 , 14 HGB obligatorische Eintragung. Der Beklagte ist der Ansicht, der Eintrag begründe auch keine Erstbegehungsgefahr i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG. Zwar wolle er mit der B über den Eintrag hinaus auch geschäftlich auftreten. Jedoch sage dies noch nichts darüber aus, wie er diesen Auftritt gestalte. Im Übrigen sind er und die Streithelfer der Auffassung, ein Werbeverbot für die Steuerberatungsdienste verstoße gegen das Verbot von Anforderungen
, 16 der Richtlinie 2006/123/EG (Dienstleistungsrichtlinie) sowie gegen weiteres Gemeinschaftsrecht. Die Streithelfer meinen zudem, die Werbung für die Zweigniederlassung der B sei zulässig. Es lägen sowohl die Voraussetzungen für den Zusammenschluss
BerG vor als auch werde die Zweigniederlassung von einem geeigneten Leiter geführt. Der Beklagte und die Streithelfer zu 2) bis 7) beantragen, das am 12.04.2018 verkündete Urteil der 43. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Essen abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt im Ergebnis das erstinstanzliche Urteil. B. Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Überprüfung stand. Sie beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen
ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere, dem Beklagten günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. I. Die klagende öffentlichrechtlich organisierte Steuerberaterkammer ist
3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Sie ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne der genannten Bestimmung. Ungeachtet ihrer öffentlichrechtlichen Aufgabenstellung hat sie auch die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern (BGH, Urteil vom 25.06.2015 - I ZR 145/14 [Mobiler Buchhaltungsservice m.w.N.], Rn. 3). II. Der Klägerin, die
3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert ist, steht gegenüber dem Beklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch
BerG (zu 1)) sowie
1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 UWG (zu 2)) zu. Zwar stellt die Eintragung im Partnerschaftsregister noch keinen Verstoß gegen § 8 StBerG und noch keine irreführende geschäftliche Handlung dar. Allerdings besteht insoweit jeweils eine Erstbegehungsgefahr i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG. 1)
1 Satz 1 UWG kann derjenige, der eine
UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Unzulässig sind
1 UWG unlautere geschäftliche Handlungen. Unlauter handelt
UWG wiederum, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (sog. Marktverhaltensregel), sofern der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
1 Satz 2 UWG besteht der Anspruch auf Unterlassung bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht (Erstbegehungsgefahr). § 8 Abs. 1 StBerG schreibt vor, dass auf eigene Dienste oder Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen hingewiesen werden darf, soweit über die Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird.
BerG dürfen die in § 3 Nr. 1 bis 3 StBerG bezeichneten Personen und Gesellschaften auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen
den für sie geltenden berufsrechtlichen Vorschriften hinweisen.
BerG dürfen auch die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen auf ihre Befugnisse zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen und Personen, die den anerkannten Abschluss "Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin" oder "Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin" erworben haben, unter dieser Bezeichnung werben.
GG zwingend erforderlich. Der Beklagte bzw. die B sind mit der Eintragung daher einer gesetzlichen Pflicht
gekommen, ohne dass diese auf die Gewinnung von Kunden gerichtet gewesen wäre. Dies gilt umso mehr als sich potentielle Dienstleistungsempfänger nicht regelmäßig durch Einsichtnahme in das Register über das Angebot eines Dienstleisters informieren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Brandenburg (Urteil vom 12.07.2005 - 6 U 108/04 [Buchführungsbüro]). In dieser wird lediglich eine geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 Nr. 1 UWG angenommen, in der jedoch nicht zugleich eine Werbung liegen muss. Zwar ist jede Werbung zugleich eine geschäftliche Handlung, nicht jedoch jede geschäftliche Handlung eine Werbung (vgl. Bornkamm in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 38. Aufl. 2020, UWG § 16 Rn. 5). bb) Die Eintragung im Register im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Rechtsverteidigung begründet jedoch eine Erstbegehungsgefahr i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG für eine unzulässig Werbung i.S.v. § 8 StBerG. aaa) Auch wenn die Klägerin ihren Unterlassungsantrag lediglich mit einer Wiederholungsgefahr begründet hat, steht die Prüfung des Anspruchs unter dem Gesichtspunkt einer Erstbegehungsgefahr offen, da ein einheitlicher Streitgegenstand betroffen ist. Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Der neben dem Klageantrag für die Bestimmung des Streitgegenstands maßgebliche Klagegrund wird durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht. Hiernach liegen zwar dann unterschiedliche Klagegründe vor, wenn ein Unterlassungsantrag zum einen auf Wiederholungsgefahr und zum anderen auf Erstbegehungsgefahr gestützt wird, sofern unterschiedliche Lebenssachverhalte betroffen sind, zwischen denen kein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Daher handelt es sich grundsätzlich um zwei Streitgegenstände, wenn ein Unterlassungsanspruch zum einen wegen der vorprozessual begangenen Verletzungshandlung auf Wiederholungsgefahr und zum anderen auf Erstbegehungsgefahr wegen Erklärungen gestützt wird, die der in Anspruch Genommene erst später im gerichtlichen Verfahren abgibt. Geht einem einheitlichen Unterlassungsantrag hingegen - wie hier - sowohl ein als Verletzungshandlung beanstandetes Verhalten als auch eine hiermit zeitlich und sachlich in Zusammenhang stehende Rechtsberühmung voraus, ist nur ein Klagegrund gegeben (BGH, Urteil vom 07.03.2019 - I ZR 53/18 [Bring mich
Hause], Rn. 28). bbb) Die Eintragung des Geschäftszwecks in das Partnerschaftsregister verbunden mit der außergerichtlichen Berühmung des Beklagten, der Inhalt der Eintragung entspräche den tatsächlichen Berechtigungen zur Hilfeleistung in Steuersachen, rechtfertigt die Annahme einer Erstbegehungsgefahr. Eine Erstbegehungsgefahr ist anzunehmen, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der fraglichen Weise rechtswidrig verhalten. Eine Erstbegehungsgefahr kann auch begründen, wer sich des Rechts berühmt, bestimmte Handlungen vornehmen zu dürfen (BGH, a.a.O., Rn. 32). Wie bei der Anmeldung eines Zeichens als Marke (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23.09.2015 - I ZR 78/14 [Sparkassen-Rot/Santander-Rot]) ist bei der Eintragung einer Gesellschaft im Partnerschaftsregister zu vermuten, dass ein Anbieten von Leistungen der B für den eingetragenen Geschäftszweck in naher Zukunft ebenso bevorsteht wie eine Werbung für diese Leistungen. Diese Annahme wird dadurch unterstützt, dass es gerade Sinn und Zweck der Eintragung war, eine Partnerschaft zum Zwecke des Angebots von Steuerberatungsdienstleistungen zu gründen und sämtliche Partner mit der Erbringung solcher Leistungen befasst sind. Zudem hat sich der Beklagte außergerichtlich der inhaltlichen Richtigkeit der Eintragung berühmt. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, die Eintragung in das Partnerschaftsregister, sage noch nichts darüber aus, wie er mit der B geschäftlich auftreten werde, vermag dies die Erstbegehungsgefahr nicht zu widerlegen. Entsprechend den
folgenden Ausführungen wäre eine wie auch immer gestaltete Werbung der B zur Hilfeleistung in Steuersachen in Deutschland nicht zulässig. Der Beklagte selbst behauptet nicht, für solche nicht werben zu wollen. Es ist auch nicht erforderlich, dass die genaue Ausgestaltung der zukünftigen Werbung feststeht. Entscheidend ist allein, ob eine Gefahr für eine wettbewerbswidrige Werbung besteht. ccc) Besteht mithin die ernsthafte Gefahr, die B werde in naher Zukunft, ihre Leistungen mit einer Werbung anbieten, die einen Inhalt hat, der zumindest kerngleich mit den Angaben im Partnerschaftsregister ist, würde diese Werbung gegen das aus § 8 StBerG folgende Werbeverbot verstoßen. Eine solche Werbung wäre nicht durch § 8 StBerG gedeckt. Die B, auf die als Werbende abzustellen ist, ist in Deutschland nicht zur Hilfe in Steuersachen berechtigt. Personen, die nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt sind, sind zu Werbemaßnahmen in Steuersachen nicht befugt (Koslowski, a.a.O., § 8 Rn. 7).
BerG, der
BerG entsprechend für juristische Personen und Vereinigungen gilt, sind Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen
dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes befugt.
BerG ist der Umstand, ob die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen vorübergehend und gelegentlich erfolgt, insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht davon ausgegangen, die B sei zur Erbringung der Dienstleistungen, für deren Bewerbung eine Erstbegehungsgefahr besteht,
BerG nicht befugt. Wer - wie hier die B - in Deutschland eine Niederlassung begründet hat, für den scheidet der Erlaubnistatbestand des § 3a StBerG aus (Koslowski, a.a.O., § 3a Rn. 5). In diesem Fall werden nicht nur vorübergehend geschäftsmäßig Dienstleistungen erbracht, sondern dauerhaft. Dabei ist auch unerheblich, ob die B in anderen Mitgliedstaaten weitere Niederlassungen unterhält, da sich hieraus keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die B in Deutschland nur vorübergehend Dienstleistungen erbringt (BFH, Beschluss vom 11.02.2003 - VII B 330/02 , VII S 41/02 ; VII B 330/02 , VII S 41/02 ; Drüen/Thulfaut, IStR 2004, 499
Deutschland begebe, hat der Gesetzgeber diesen Fall aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 17.12.2015 ( C-342/14 [X-Steuerberatungsgesellschaft]) nunmehr ausdrücklich in § 3a Abs. 1 Satz 2 StBerG aufgenommen. Aufgrund der Niederlassung in Deutschland wird die B jedoch auch von dieser Ausnahme nicht erfasst.
BerG zur Werbung berechtigt. Sie ist weder als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt noch als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen (§ 3 Nr. 3 StBerG) noch sind ihre Partner ausschließlich Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer. Zwar handelt es sich bei den weiteren Partnern, den Streithelfern zu 2) bis 7), ausschließlich um "Advocates" und "Belastingadviseurs" (niederländische Steuerberater). Allerdings erfasst § 3 Nr. 1 StBerG nur
deutschem Recht bestellte Steuerberater und Rechtsanwälte sowie niedergelassene europäische Rechtsanwälte. Ein niedergelassener europäischer Rechtsanwalt ist
RAG nicht jeder europäische "Advocate", sondern nur der, der auf Antrag in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde (§ 3 EuRAG), was der Beklagte weder dargelegt hat noch ersichtlich ist.
AEUV finden die Vorschriften über die Dienstleistungen nur Anwendung, wenn die Vorschriften über das Niederlassungsrecht nicht anwendbar sind ("unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit"; vgl. EuGH a.a.O., Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 20.06.2019 - 1 B 12/19 , Rn. 7). Entscheidend dafür, ob eine Tätigkeit der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit unterfällt, ist ob die wirtschaftliche Tätigkeit kontinuierlich oder nur vorübergehend in einem anderen Mitgliedsstaat erbracht wird. Fällt eine Tätigkeit, die in stabiler und kontinuierlicher Weise in einem anderen Mitgliedstaat erbracht wird unter die Niederlassungsfreiheit, fällt eine solche, die nur vorübergehend (vgl. Art. 57 Abs. 3 AEUV) und nicht stabil und kontinuierlich erbracht wird unter die Vorschriften des Kapitels über die Dienstleistungen. Ist der Wirtschaftsteilnehmer daher in dem Mitgliedstaat, in dem er die Dienstleistung anbietet (Empfänger- oder Aufnahmemitgliedstaat), niedergelassen, so fällt er nur in den Geltungsbereich des Grundsatzes der Niederlassungsfreiheit, wie er in Art. 49 AEUV definiert ist (EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - C-171/02 [Kommission/Portugal], Rn. 24 und vom 10.05.2012 - C-357/10 bis C-359/10 [Duomo Gpa u.a.], Rn. 30), mit der Folge, dass er
2 AEUV den nationalen Vorschriften unterliegt (BFH, Urteil vom 28.02.2018 - II R 3/16 , Rn. 31). Die B unterhält unstreitig eine Niederlassung in Deutschland und bietet ihre Dienstleistung nicht nur aus anderen Mitgliedstaaten über die Grenze an. Der Umstand, dass die B zugleich über weitere Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten verfügt und ihre Mandanten auch von dort aus berät, führt nicht dazu, dass sie sich trotz der Niederlassung in Deutschland auf die Dienstleistungsfreiheit berufen kann. Anderenfalls liefe die Regelung des Art. 49 Abs. 2 AEUV, wonach für die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten die Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen gelten, leer (BFH a.a.O., Rn. 33). (b) Unterfällt die Tätigkeit der B dem Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit des Art. 49 Abs. 2 AEUV, ist auch ein Verstoß gegen diese nicht festzustellen. Zwar greift die Reglementierung der Hilfeleistung in Steuersachen durch die §§ 3 ff. StBerG in die Niederlassungsfreiheit
BerG aufgeführten Personengruppen zur Erbringung unbeschränkter kontinuierlicher Steuerhilfe ermächtigt. Der Eingriff ist jedoch durch zwingende Allgemeininteressen gerechtfertigt. Grundfreiheiten wie die Niederlassungsfreiheit dürfen zulässig beschränkt werden, wenn die Beschränkung in nicht diskriminierender Weise (dazu zu (aa)) angewandt wird, wenn und soweit sie zur Verwirklichung des einschlägigen zwingenden Allgemeininteresses (dazu zu (bb)) geeignet (dazu zu (cc)), und erforderlich (dazu zu (dd)) und im Verhältnis zur freiverkehrsbehindernden Wirkungseignung angemessen (dazu zu (ee)) ist (EuGH, Urteil vom 21.09.2017 - C-125/16 , Rn. 56 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 20.07.2015 - NotZ (Brfg) 13/14 , Rn. 22). Dies gilt insbesondere auch für Beschränkungen durch Befähigungs- und Kenntnisnachweise, wenn damit zwingende Schutzinteressen der Allgemeinheit vor unqualifizierten oder schlechten Tätigkeiten in geeigneter, erforderlicher und verhältnismäßiger Weise gewahrt werden (EuGH, Urteil vom 30.11.1995 - C-55/94 [Gebhard], Rn. 35 ff.). (
weis ermöglicht, bereits über die erforderlichen Prüfungskenntnisse zu verfügen (Mann, a.a.O., S. 36). (ee) Der Eingriff in die Niederlassungsfreiheit des Art. 49 AEUV durch die Reglementierung der steuerrechtlichen Hilfeleistung durch ausländische Steuerberater steht auch in angemessenem Verhältnis zu den mit ihm verfolgten Schutzzielen. Das StBerG enthält ein ausgewogenes System, das auf der einen Seite eine hinreichende Qualität der Steuerhilfe sowie das Steueraufkommen sicherstellt auf der anderen Seite auch die Hilfeleistung durch ausländische EU-Steuerberater ermöglicht, soweit sichergestellt ist, dass diese über eine hinreichende Qualifikation verfügen, um den Qualitätsstandard der deutschen Steuerrechtshilfe zu wahren. (aaa) Das StBerG macht Bewerbern aus einem anderen Mitgliedstaat der EU die Niederlassung zwecks Hilfeleistung in Steuersachen nicht gänzlich unmöglich. Es macht sie lediglich von dem
weis abhängig, dass der Bewerber über eine hinreichende Qualifikation verfügt. So eröffnet § 37a Abs. 2 StBerG Bewerbern, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU bereits einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erbracht haben, durch eine Eignungsprüfung, die unter den Voraussetzungen des § 37a Abs. 4 Satz 4 StBerG sogar entfallen kann, die Möglichkeit, dieselben Rechte zu erwerben wie durch eine erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung (Mann, a.a.O., S. 38 f.). Daneben gewährt § 3 Nr. 1 StBerG niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten und § 3 Nr. 2 StBerG u.a. Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich solche sind, das Recht, unbeschränkte Hilfe in Steuersachen zu erbringen. Schließlich lässt § 56 Abs. 3 StBerG den Zusammenschluss von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten mit ausländischen Berufsangehörigen - die hierdurch jedoch keine Berechtigung zur Hilfeleistung erlangen (BMF, Bekanntmachung vom 23.07.2014 - IV A 3-S 0866/07/10001 = BStBl 2014 I S. 1199) - zu, die ihre berufliche Niederlassung im Ausland haben, wenn diese im Ausland einen den in § 3 Nr. 1 StBerG genannten Berufen in der Ausbildung und den Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben und die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen. Aufgrund dieser Öffnungen des StBerG stellt sich der Eingriff in die Niederlassungsfreiheit als nicht besonders schwerwiegend dar. (bbb) Demgegenüber stehen - wie unter (bb) ausgeführt - hinter den Zulassungsschranken im Berufsrecht der Steuerberater wichtige Allgemeininteressen. Sie sollen das Interesse der Steuerpflichtigen, sich bei der Erledigung ihrer Steuerangelegenheiten der Hilfe anderer Personen zu bedienen, sowie das Interesse der Allgemeinheit schützen, dass im Steuerwesen nur Personen tätig werden, denen die Bearbeitung öffentlicher Angelegenheiten ohne Sorge anvertraut werden kann. Im Interesse des Steueraufkommens, der Steuermoral sowie zum Schutz gesetzesunkundiger Steuerpflichtiger die durch Falschberatung unfähiger und ungeeigneter Berater schwere
teile erleiden können, soll sichergestellt werden, dass nur solche Berater geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, die dazu die erforderliche sachliche und persönliche Zuverlässigkeit besitzen. Die Steuerberatung ist ein Teil der Rechtsberatung; die damit verbundenen Berufsaufgaben dienen der Steuerrechtspflege, einem wichtigen Gemeinschaftsgut (BVerfG, Beschluss vom 18.06.1980 - 1 BvR 697/77 [Buchführungsprivileg I] = NJW 1981, 33 - 39). Innerhalb des vom deutschen Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums gewählten präventiven Ansatzes kann dieser Schutzzweck nur effektiv gewährleistet werden, wenn ein hoher Qualitätsstandard der steuerberatenden Tätigkeit sichergestellt wird. Das gilt insbesondere angesichts der anerkannten Komplexität des deutschen Steuerrechtssystems (Mann, a.a.O., S. 38 f.). (c) Der Beklagte kann sich auch nicht auf einen Verstoß gegen Art. 16 der Richtlinie 2006/123/EG berufen. Art. 16 dieser Richtlinie ist
deren Art. 17 Nr. 6 auf die Angelegenheiten, die unter Titel II der RL 2005/36 fallen, sowie auf Anforderungen im Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung, die eine Tätigkeit den Angehörigen eines bestimmten Berufs vorbehalten, nicht anwendbar (vgl. EuGH, Urteil vom 17.12.2015 - C-342/14 [X-Steuerberatungsgesellschaft], Rn. 36 ff.). Im Übrigen steht einer Verletzung von Art. 16 RL 2006/123/EG entgegen, dass die B in Deutschland niedergelassen ist. (d) Gleiches gilt für den geltend gemachten Verstoß gegen Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG.
2 der Richtlinie gilt dieser nur für den Fall, dass sich der Dienstleister zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs
Absatz 1 in den Aufnahmemitgliedstaat begibt. (e) Der Senat ist nicht gehalten, das vorliegende Verfahren auszusetzen und die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung
2, 1 AEUV darüber vorzulegen, ob die Vorbehaltsaufgaben des Steuerberatungsgesetzes europarechtskonform sind. Eine Pflicht zur Vorlage
3 AEUV besteht im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht, weil das Urteil nicht als Entscheidung eines Gerichts ergeht, dessen Entscheidungen selbst im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können.
der Konzeption des britischen Rechts um eine eigenständige juristische Person und eine Art Kapitalgesellschaft. Sie ist, was für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander und zu ihren Gläubigern maßgeblich ist, im Innenverhältnis weitgehend als Personengesellschaft ausgestaltet. Diese Gesellschaftsform hat im deutschen Recht keine Entsprechung. Ihre einer Personengesellschaft vergleichbare prägende Struktur rechtfertigt es indes, die für diese entwickelten Haftungsgrundsätze anzuwenden (vgl. zur Pfändung eines Anteils an einer B BGH, Beschluss vom 03.04.2019 - VII ZB 24/17 , Rn. 32 f.),
denen der Partner einer Gesellschaft für den Wettbewerbsverstoß haftet, wenn er diesen selbst begangen, ihn pflichtwidrig nicht verhindert hat oder wenn er Teilnehmer im Sinne von § 830 Abs. 2 BGB ist (Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, Kommentar zum UWG, 38. Aufl. 2020, § 8 UWG Rn. 2.21).
den unbestrittenen Feststellungen des Landgerichts hat der Beklagte selbst die Eintragung im Partnerschaftsregister zumindest mitveranlasst und sich außergerichtlich persönlich der inhaltlichen Richtigkeit der Eintragung berühmt. Es besteht daher auch eine Erstbegehungsgefahr durch den Beklagten persönlich, so dass er als Störer im Sinne des Wettbewerbsrechtes anzusehen ist. 2) Daneben steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch
1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 UWG zu. Zwar liegt in der Registereintragung noch keine rechtsgeschäftliche Handlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Sie steht nicht in objektivem Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen. Allerdings besteht entsprechend der Ausführungen zu bb) auch insoweit eine Erstbegehungsgefahr. Eine Werbung mit dem Inhalt, der im Partnerschaftsregister enthalten ist, wäre unlauter i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 UWG. Durch sie würde der Eindruck erweckt, die B sei zur Erbringung der Hilfeleistungen in Steuersachen berechtigt. Sie wäre auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. III. Die Androhung der Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder von Ordnungshaft ist
2 ZPO berechtigt. C. 1) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 2. HS ZPO. Eine teilweise Klagerücknahme mit der zu berücksichtigenden Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO lag nicht vor. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Umstellung des Antrages zu 1) unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Vorbringens lediglich eine Klarstellung des von Anfang an der Sache
verfolgten Unterlassungsbegehrens darstellt. 2) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3) Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2198120.html ( https://oj.is/2198120 ) Volltext Druckansicht Zitate 11 Zitiert 0 Referenzen 2 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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