Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2018 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe A. Der Kläger verlangt als Miterbe nach seiner Mutter vom Beklagten die Herausgabe von Wertpapieren. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 23. September 2017 zugestellt worden. Am 21. Oktober 2017 übersandte der Kläger, der sich bereits in erster Instanz selbst vertreten hatte, dem Berufungsgericht eine E-Mail, der jeweils als pdf-Datei eine Ablichtung des erstinstanzlichen Urteils und die Ablichtung eines vom Kläger unterschriebenen Berufungsschriftsatzes beigefügt war. Am 23. Oktober 2017 teilte die Poststelle des Berufungsgerichts dem Kläger per E-Mail mit, aus technischen und rechtlichen Gründen sei es derzeit nicht möglich, Rechtsmittel per E-Mail einzulegen; die Nachricht des Klägers werde deshalb nicht weitergeleitet. Mit E-Mail vom 24. Oktober 2017 machte der Kläger geltend, die Übermittlung bestimmender Schriftsätze als pdf-Datei sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässig; deshalb bitte er um Weiterleitung. In der Folgezeit wurde die pdf-Datei mit dem Berufungsschriftsatz im Gericht ausgedruckt und an die Geschäftsstelle weitergeleitet. Das Berufungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. B. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 und § 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie wirft keine Fragen auf, die einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren relevant, im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Berufung sei nicht rechtzeitig eingelegt worden, weil die übersandte pdf-Datei am 23. Oktober 2017 noch nicht in ausgedruckter Form vorgelegen habe. Das Gericht habe auch keine E-Mail-Adresse für die Übermittlung von bestimmenden Schriftsätzen zur Verfügung gestellt. Dies stehe im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach Gerichte nicht verpflichtet seien, elektronische Dokumente entgegenzunehmen, solange dies nicht durch eine Rechtsverordnung zugelassen sei. Die Übersendung eines bestimmenden Schriftsatzes per E-Mail sei nicht mit einer Übersendung per Telefax vergleichbar, für die es ausreiche, dass die elektronisch gesendeten Signale vor Ablauf der Frist vom Empfangsgerät des Gerichts vollständig empfangen und gespeichert worden seien. II. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordern diese Ausführungen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts. 1. Zutreffend und insoweit unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass das vom Kläger per E-Mail übermittelte Dokument nicht den Anforderungen des § 130a ZPO in der für den Streitfall maßgeblichen, bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung entsprach. Nach § 130a Abs. 2 ZPO aF oblag es den Landesregierungen, durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können. Die Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr in Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2006 (GBl. 393) in der hier maßgeblichen, ab 23. September 2017 geltenden Fassung (GBl. 675) sah eine solche Möglichkeit für das Oberlandesgericht Stuttgart nicht vor. 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die übersandte pdf-Datei auch nicht gemäß § 130 ZPO als formgerecht angesehen werden kann, weil sie nicht vor Ablauf der Berufungsfrist im Gericht ausgedruckt worden ist, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.