2 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Stromversorgungsvertrag auf Zahlung von 571,12 €. Ein entsprechender Anspruch in dieser Höhe aufgrund der im Zeitraum vom 30.12.2011 bis 31.12.2012 erfolgten Stromlieferung ist auch von dem Beklagten akzeptiert worden. Es kann dahinstehen bleiben, ob der Beklagte sich mit dem Widerspruch vom 11.05.2015 sowie mit der Klageerwiderung vom 04.11.2015 konkludent auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB bis zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Abrechnung berufen hat und ob ein solches Zurückbehaltungsrecht dem Grunde nach bestehen würde, da der Beklagte jedenfalls mit seinen Schriftsätzen vom 23.12.2015 sowie vom 28.01.2016 von dem Zurückbehaltungsrecht Abstand genommen hat, indem er erklärt hat, dass er bereit sei, den Betrag von 571,12 € an die Klägerin zu zahlen, ohne dieses von der Erstellung einer ordnungsgemäßen Abrechnung abhängig zu machen. Die Klägerin hat auch einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124,00 € aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Der Beklagte ist gemäß § 286 Abs. 1 BGB durch die Mahnung der Klägerin vom 19.06.2013 mit der Zahlung von jedenfalls 571,12 € in Verzug geraten. Es kann auch in diesem Zusammenhang dahinstehen bleiben, ob der Beklagte sich mit dem Widerspruch vom 11.05.2015 sowie mit der Klageerwiderung vom 04.11.2015 konkludent auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB bis zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Abrechnung berufen hat. Die Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht kann den bereits entstandenen Schuldnerverzug erst ab dem Zeitpunkt entfallen lassen, in dem dieser sich auf das Zurückbehaltungsrecht beruft. Nicht jedoch kann sie den Schuldnerverzug mit Rückwirkung für die Vergangenheit beseitigen. Hier ist nicht ersichtlich, dass sich der Beklagte vor der Entstehung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten am 03.02.2015 auf ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht berufen hat. Der Widerspruch vom 11.05.2015 sowie die Klageerwiderung vom 04.11.2015 erfolgten dagegen erst nach Entstehung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Dem Schreiben vom 18.04.2013 lässt sich ein Angebot einer entsprechenden Zug- um-Zug-Leistung gegen Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung gerade nicht entnehmen, da sich der Beklagte in diesem darauf beruft, keine Zahlungen zu schulden. Auch der Erklärung des Beklagten, die Empfehlung der Schlichtungsstelle anzunehmen, lässt sich keine Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts entnehmen. Durch die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten mit der vorgerichtlichen Geltendmachung der Forderung sind der Klägerin Kosten in Höhe von 124,00 € entstanden, die sich aus einer 1,3fachen Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von bis 1.000,00 € sowie der Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € zusammensetzen. Die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten mit der vorgerichtlichen Tätigkeit war nach dem Sach- und Streitstand auch erforderlich und zweckmä0ig. Hierzu führte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17.09.2015 - IX ZR 280/14 - folgendes aus: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom
1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB als allein in Betracht kommender Anspruchsgrundlage auf Zahlung von Mahnkosten in Höhe von 2,50 € für ein Schreiben vom 19.06.2013. Bei dem Schreiben vom 19.06.2013 handelt es sich um die verzugsbegründende Erstmahnung, deren Kosten nicht erstattungsfähig sind, da zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten noch kein Verzug vorlag. Eine frühere Mahnung als die vom 19.06.2013 ist nicht schlüssig vorgetragen worden. Die Klägerin hat auch keinen
1, 286 Abs. 1 BGB auf Zahlung von Verzugszinsen aus 571,12 € für den Zeitraum vom 17.04.2013 bis 19.06.2013. Entsprechend der obigen Ausführungen, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann, begründete erst die Mahnung vom 19.06.2013 Verzug. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 , 713 ZPO. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Bis 20.01.2016: 790,27 € Ab 21.01.2016: 571,12 €. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteils hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Köln, 04.03.2016AmtsgerichtRichterin am Amtsgericht Permalink: https://openjur.de/u/2199616.html ( https://oj.is/2199616 ) Volltext Zitate 11 Zitiert 0 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.