Obsah (7)
§ 42§ 117§ 2§ 13§ 17§ 20§ 5Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung od
§ 42Abs. 1 Vw
GO zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Die streitgegenständlichen Rundfunkbeitragsbescheide vom
- September 2016,
- Dezember 2016 und
- April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juni 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht nimmt insoweit zunächst - zur Vermeidung von Wiederholungen -
§ 117Abs. 5 Vw
GO Bezug auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom
- Juni 2017, denen es folgt. Im Übrigen ist Folgendes anzumerken: Die angegriffenen Bescheide sind weder formellrechtlich noch materiellrechtlich zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Heranziehung der Klägerin zu den streitbefangenen Beiträgen liegen vor. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Rundfunkbeiträge ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), verkündet als Art. 1 des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom
- Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675).
§ 2Abs. 1 RBSt
V ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). Die Beitragserhebung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Insoweit hat das BVerfG mit Urteil vom
- Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris, festgestellt, dass der in der Bundesrepublik Deutschland erhobene Rundfunkbeitrag - soweit er für dieses Verfahren maßgeblich ist - rechtlich nicht zu beanstanden ist. Zu dem gleichen Ergebnis ist der EuGH in seinem Urteil vom
- Dezember 2018 - C 492/17 -, juris, gelangt. Der Gerichtshof erkennt keinen Verstoß des deutschen Rundfunkbeitragsrechts gegen europäisches Recht. Das Gericht folgt dieser Rechtsprechung in ständiger Spruchpraxis, vgl. etwa VG Arnsberg, Gerichtsbescheid vom
- Februar 2019- 5 K 1470/18 -, S. 6 d. amtl. Umdr. Des Weiteren haben auch bereits zuvor das BVerwG und das OVG NRW bestätigt, dass der RBStV einer Überprüfung am Maßstab rechtlich höherrangiger Vorgaben standzuhalten vermag. Vgl. BVerwG, Urteil vom
- März 2016 - 6 C 6.15 -, juris; OVG NRW, Urteile vom
- März 2015 - 2 A 2311/14 , 2 A 2422/14 , 2 A 2423/14 -, juris. Auch auf die Ausführungen und Feststellungen in diesen Entscheidungen wird vollumfänglich Bezug genommen. Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen für eine Heranziehung der Klägerin zu den streitbefangenen Rundfunkbeiträgen liegen ebenfalls vor. Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum (
- Januar 2015 bis
- Dezember 2016) Inhaberin der Wohnung "X. Weg 13, 00000 B. " im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 RBStV. Denn hinsichtlich dieser Wohnung hat sie eine Erklärung des Herrn E. . S. T. und der Frau V. T. vom
- Januar 2014 vorgelegt, der zufolge sie - zusammen mit Herrn K. L
- - seit dem
- Februar 2014 Mieterin dieser Wohnung ist. Ihre Wohnungsinhaberschaft hat die Klägerin insoweit auch nicht in Abrede gestellt, sondern mit Schreiben vom
- Oktober 2014 ihre Bereitschaft erklärt, für die betreffende Wohnung ab dem
- Februar 2014 Rundfunkbeiträge zu entrichten. Die streitgegenständlichen Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom
- Januar 2015 bis
- Dezember 2016 sind auch für die Wohnung "X. Weg 13, 59821 B. " erhoben worden. Zwar ist in dem Bescheid vom
- September 2016 hinsichtlich der Zeiträume vom
- Januar 2015 bis
- März 2015 und
- April 2015 bis
- Juni 2015 jeweils angegeben, dass die insoweit festgesetzten Rundfunkbeiträge für die Wohnung "X. Weg 12 b, 00000 B. " erhoben würden. Insoweit ist der Bescheid durch den Widerspruchsbescheid vom
- Juni 2017 jedoch abgeändert worden, nämlich dahingehend, dass die betreffenden Rundfunkbeiträge für die Wohnung "X. Weg 13, 00000 B. " festgesetzt worden sind. Vgl. zur Rechtmäßigkeit einer solchen Abänderung VG Arnsberg , Gerichtsbescheid vom
- Oktober 2018 - 5 K 8414/17 -, S. 9 f. d. amtl. Umdr. Die mit den streitbefangenen Bescheiden festgesetzten Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom
- Januar 2015 bis
- Dezember 2016 waren im Zeitpunkt ihrer Festsetzung auch noch nicht durch Erfüllung erloschen mit der Folge, dass sie damals rückständig im Sinne des § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV waren. Denn die Klägerin war auch schon vor dem streitbefangenen Zeitraum rundfunkbeitragspflichtig, nämlich für den Zeitraum ab dem
- Januar 2013; der Beklagte hat zu Recht die hinsichtlich des Beitragskontos der Klägerin
(000000000)bis zum Ergehen des Bescheides vom 1. April 2017 geleisteten Zahlungen
§ 13
der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Beitragssatzung) vom 10. Dezember 2012 - GV. NRW. S. 662 -, im Folgenden: Beitragssatzung a. F., bzw.
§ 13
der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom
- Februar 2017 - GV. NRW. S. 316 -, im Folgenden: Beitragssatzung, mit der für den Zeitraum ab dem
- Januar 2013 entstandenen Rundfunkbeitragsschuld und mit Nebenforderungen (Säumniszuschläge) verrechnet. Hinsichtlich des Zeitraums vom
- Februar 2014 bis
- Dezember 2014 war die Klägerin als Inhaberin der Wohnung "X. Weg 13, 00000 B. " beitragspflichtig. Dies hat sie auch nicht in Frage gestellt. Aber auch hinsichtlich des Zeitraums vom
- Januar 2013 bis zum
- Januar 2014 war die Klägerin Inhaberin einer beitragspflichtigen Wohnung, nämlich der Wohnung "X. Weg 12 b, 00000 B. ". Die Klägerin hat diesbezüglich eingewandt, bei der Anschrift "X. Weg 12 b, 00000 B. ", unter der sie unstreitig gemeldet sei, handele es sich um eine Betriebsstätte und keine Wohnung. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 RBStV seien insoweit nicht erfüllt. Sie sei dort lediglich gemeldet, weil sie ihre Post unter der betreffenden Anschrift erhalte und sich die meiste Zeit an dieser Anschrift aufhalte. Tatsächlich wohne sie mit ihrem Lebensgefährten unter der Anschrift "X. Weg 13, 00000 B. " seit dem
- Februar 2014 in einem gemeinsamen Mietverhältnis. Zuvor habe sie keine eigene Wohnung bewohnt. "[N]ach der Vergabestelle" der Stadt B. gebe es nur die Hausnummer 12 und nicht die Hausnummern 12 a oder 12 b. Die Anschrift "X. Weg 12 b, 00000 B. " sei eine von ihr "frei erfundene" Hausnummer, um die "Unterscheidung zwischen Betriebsstätte und Privat" zu erreichen. Sie halte sich in größerem zeitlichem Umfang unter der Anschrift "X. Weg 12" auf als in ihrer Wohnung unter der Anschrift "X. Weg 13", da sie unter der Anschrift "X. Weg 12" einen eigenen Geschäftsbetrieb führe. Darüber hinaus beruft sich die Klägerin auf den von ihr vorgelegten Flurstücksplan und die schriftliche Erklärung des Herrn K. L
- vom
- Juli
- Mit diesem Vorbringen vermag die Klägerin nicht durchzudringen.
§ 2Abs. 2 Satz 1 RBSt
V ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV). Dieser Tatbestand ist hier erfüllt. Die Klägerin war hinsichtlich der Anschrift "X. Weg 12 b, 00000 B. " seit dem 1. Juli 2011 beim zuständigen Einwohnermeldeamt gemeldet. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Mitteilung des zuständigen Einwohnermeldeamtes vom April 2014 und ist von der Klägerin als solches auch nicht bestritten, sondern eingeräumt worden. Vor diesem Hintergrund greift die Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV zu Lasten der Klägerin ein. Die Klägerin hat diese Tatsachenvermutung nicht widerlegt. Zwar hat sie geltend gemacht, unter der Anschrift "X. Weg 12 b, 00000 B. " nicht gewohnt, sondern nur ihre Post empfangen zu haben, da sich auf dem Grundstück "X. Weg 12, 00000 B. " bzw. unter der von ihr "frei erfundenen" Anschrift "X. Weg 12 b, 00000 B. " keine Wohnung, sondern nur eine Betriebsstätte befinde. Damit hat sie indessen keinen vermutungswiderlegenden Gegenbeweis geführt.
§ 17Abs.
1 BMG hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden, wer eine Wohnung bezieht. Verstöße und falsche Angaben werden nach den Bußgeldvorschriften des § 54 BMG geahndet. Entsprechendes war auch bereits im Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (MG NRW) in der bis zum 31. Oktober 2015 - d. h. bis zum Inkrafttreten des BMG - gültigen Fassung (MG NRW a. F.) geregelt.
§ 13Abs.
1 MG NRW a. F. hatte sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden, wer eine Wohnung bezog. Ferner bestimmte § 37 Abs. 1 Nr. 1 MG NRW a. F., dass ordnungswidrig handelte, wer sich für eine Wohnung anmeldete, die er nicht bezog. Verstöße und falsche Angaben wurden darüber hinaus nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 MG NRW a. F. geahndet. Daher ist ohne weiteres davon auszugehen, dass eine melderechtlich erfasste Person die jeweilige Wohnung i. S. v. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV "selbst bewohnt". Ob die Wohnung als Haupt- oder als Nebenwohnung geführt wird, ist unerheblich. Die gesetzliche Vermutung kann nicht durch die bloße Behauptung widerlegt werden, man wohne eigentlich gar nicht unter der angegebenen Adresse. Es wäre nämlich treuwidrig, einerseits der Meldebehörde mitzuteilen, unter der betreffenden Adresse eine Wohnung zu bewohnen bzw. bezogen zu haben, andererseits aber gegenüber der Rundfunkanstalt zu behaupten, tatsächlich wohne man dort nicht. Als geeigneter Gegenbeweis kommt letztlich nur eine entsprechend korrigierte oder neue Meldebescheinigung in Betracht. Vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann, in Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht,
- Aufl. 2018, RBeitrStV § 2 Rn. 22; vgl. ferner VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom
- Juli 2017 - B 3 K 16.837 -, juris Rn. 14 ff. Eine solche Meldebescheinigung hat die Klägerin - selbst nachdem sie hierzu durch den Beklagten aufgefordert worden war - nicht vorgelegt. Soweit sie - sinngemäߠ- die Eignung des auf dem fraglichen Grundstück befindlichen Gebäudes für Wohnzwecke in Abrede gestellt hat, ergibt sich auch daraus nichts zu ihren Gunsten. Dies gilt schon deshalb, weil der Klägerin in dieser Hinsicht entgegenzuhalten ist, dass im Rahmen des § 3 Abs. 1 RBStV die Geeignetheit einer Raumeinheit zum Wohnen oder Schlafen nicht von einer bestimmten Zimmerzahl oder Mindestausstattung der Raumeinheit abhängig ist. Vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann, a. a. O., RBeitrStV § 3 Rn.
- Insbesondere bedarf es keiner besonderen Ausstattungsmerkmale wie etwa eines Badezimmers oder einer Küche. Ebenso wenig benötigt eine Wohnung eine bestimmte Mindestmöblierung (z. B. ein Bett). Der rundfunkrechtliche Wohnungsbegriff unterscheidet sich damit vom Wohnungsbegriff des allgemeinen Sprachgebrauchs und vom mietrechtlichen Wohnungsbegriff, der das Vorhandensein eigener Kochstellen und sanitärer Anlagen voraussetzt. Vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann, a. a. O., RBeitrStV § 3 Rn. 14; zum rundfunkbeitragsrechtlichen Wohnungsbegriff vgl. ferner etwa OVG NRW, Beschluss vom
- Juli 2019 - 2 A 3345/18 -, juris Rn. 9; VG Leipzig, Urteil vom
- August 2016 - 1 K 1691/15 -, juris Rn. 22 f. Zudem ist im vorliegenden Zusammenhang darauf zu verweisen, dass in § 3 Abs. 1 Nr. 1 RBStV das Vorliegen einer Wohnung daran geknüpft ist, dass die Raumeinheit zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird. Dass die Modalitäten Wohnen / Schlafen kumulativ gegeben sind ("Wohnen und Schlafen"), ist hingegen nicht erforderlich. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom
- Oktober 2015 - AN 6 K 15.00969 -, juris Rn.
- Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin wiederholt angegeben hat, sie halte sich "die meiste Zeit an dieser Anschrift", d. h. unter der Anschrift "X. Weg 12 b, 00000 B. " auf. Unabhängig davon ist der Klägerin auch im vorliegenden Zusammenhang entgegenzuhalten, dass sie unter der Anschrift "X. Weg 12 b, 00000 B. " gemeldet war, was ihrer Behauptung, sie habe dort nicht wohnen können, weil es sich nicht um eine Wohnung, sondern eine Betriebsstätte gehandelt habe, zuwiderläuft. Wären die Räumlichkeiten nicht bewohnt worden, hätte der einwohnermelderechtlichen Erfassung der Klägerin dort das Melderecht entgegengestanden, welches
§§ 17ff.
BMG bzw.
§§ 13ff.
MG NRW a. F. ausschließlich die Meldung in einer Wohnung im Sinne des § 20 BMG bzw. § 15 MG NRW a. F. gestattet. Dabei ist
§ 20Satz 1 BMG / § 15 Satz 1 MG NRW a.
F. Wohnung im Sinne des BMG / MG NRW a. F. jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Vgl. dazu auch VG Arnsberg, Gerichtsbescheid vom
- Februar 2019 - 5 K 1470/18 -. Soweit die Klägerin darauf verwiesen hat, dass bereits durch die "I. L
- H. ", X. Weg 12 a, 00000 B. unter der Beitragsnummer 000000000 Rundfunkbeiträge gezahlt würden, ergibt sich auch daraus nichts zu ihren Gunsten. Denn dieses Konto existiert allein für die Betriebsstätte der vorgenannten H. , die als solche grundsätzlich
§ 5Abs. 1 RBSt
V einer (eigenständigen) Beitragspflicht unterliegt. Unberührt hiervon bleibt die nach § 2 Abs. 1 RBStV bestehende Beitragspflicht für den privaten Bereich. Ausgehend von der nach allem auch hinsichtlich des Zeitraums vom
- Januar 2013 bis zum
- Dezember 2014 gegebenen Rundfunkbeitragspflichtigkeit der Klägerin begegnet es ferner keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte die bezüglich des Beitragskontos 000000000 der Klägerin geleisteten Zahlungen mit der hinsichtlich des vorgenannten Zeitraums entstandenen Rundfunkbeitragsschuld nach Maßgabe des bis zum
- Dezember 2016 gültigen § 13 Beitragssatzung a. F. bzw. des § 13 Beitragssatzung verrechnet hat. Ferner hat er zu Recht angefallene Säumniszuschläge nach Maßgabe der genannten Verrechnungsbestimmungen verrechnet. Nach § 13 Satz 1 Beitragssatzung werden Zahlungen jeweils mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet; eine entsprechende Regelung traf auch bereits § 13 Satz 1 Beitragssatzung a. F. Nach § 13 Satz 2 Nr. 5 Beitragssatzung / Beitragssatzung a. F. werden Ansprüche der Rundfunkanstalt auf Säumniszuschläge jeweils dem Beitragszeitraum nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zugeordnet und in der genannten Reihenfolge jeweils im Rang vor der jeweiligen Rundfunkbeitragsschuld verrechnet. Der Umstand, dass hinsichtlich der erfolgten Zahlungen durch die Klägerin eine andere Bestimmung getroffen worden ist, war dabei
§ 13Satz 3 Beitragssatzung / Beitragssatzung a.
F. unerheblich. Denn nach dieser Vorschrift gelten die Sätze 1 und 2 auch dann, wenn der Beitragsschuldner eine andere Bestimmung trifft. Die Vorgehensweise des Beklagten nach § 13 Beitragssatzung / Beitragssatzung a. F. hat dazu geführt, dass die streitgegenständlichen Beitragsforderungen zum Zeitpunkt des Ergehens der sie festsetzenden Beitragsbescheide jeweils in der in den betreffenden Bescheiden angegebenen Höhe bestanden. Zum Zeitpunkt des Ergehens des Bescheides vom 2. September 2016 waren auf dem Beitragskonto 000000000 der Klägerin Zahlungen in Höhe von insgesamt 461,72 € eingegangen. Von diesem Betrag hat der Beklagte zu Recht
§ 13Satz 1 Beitragssatzung a.
F. den Teilbetrag von 431,52 € mit der für den Zeitraum vom
- Januar 2013 bis zum
- Dezember 2014 in gleichem Umfang angefallenen Beitragsschuld (= 24 x 17,98 €) verrechnet. Den Restbetrag von 30,20 € (= 3,95 € + 26,25 €) hat er - ebenfalls zu Recht - mit der ab dem
- Januar 2015 entstandenen Beitragsschuld verrechnet mit der Folge, dass sich die - nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV fällige - Beitragsschuld für den Beitragszeitraum vom
- Januar 2015 bis
- September 2015 am
- September 2016 auf 128,74 € (= 53,94 € + 52,50 € + 52,50 € - 3,95 € - 26,25 €) belief. Hinzu kam ein Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 €, so dass sich eine Gesamtforderung von 136,74 € ergab. Dies ist der im Bescheid vom
- September 2016 festgesetzte Forderungsbetrag. Zum Zeitpunkt des Ergehens des Bescheides vom
- Dezember 2016 hatte sich dieser Betrag aufgrund einer am
- September 2016 erfolgten Zahlung um 105,00 € auf 31,74 € vermindert, d. h. das Beitragskonto befand sich im "Minus". Die für den Zeitraum vom
- Oktober 2015 bis zum
- September 2016 angefallene Beitragsschuld in Höhe von 210,00 € (= 52,50 € + 52,50 € + 105,00 €) war mithin in voller Höhe festzusetzen. Hinzu kamen 8,00 € Säumniszuschlag, so dass sich die in dem Bescheid vom
- Dezember 2016 festgesetzte Gesamtforderung von 218,00 € ergab. Zusammen mit der Restforderung von 31,74 € ergab sich nunmehr eine Forderung von 249,74 €. Durch die Zahlungen vom
- Dezember 2016 und
- Februar 2017 von jeweils 52,50 € verminderte sich diese Forderung auf 144,74 €. Zum Zeitpunkt des Ergehens des Bescheides vom
- April 2017 war diese Forderung noch offen mit der Folge, dass die Beitragsforderung von 52,50 € für den Zeitraum vom
- Oktober 2016 bis
- Dezember 2016, die Gegenstand des Bescheides vom
- April 2017 ist, zuzüglich 8,00 € Säumniszuschlag in voller Höhe festzusetzen und insoweit eine Verrechnung mit auf das Beitragskonto geflossenen Zahlungen nicht möglich war. Die Höhe der erhobenen Rundfunkbeiträge von monatlich 17,98 € (
- Januar 2015 bis
- März 2015) bzw. 17,50 € (restlicher Teil des Streitzeitraums) resultiert aus § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag a. F. / Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag n. F. Die Erhebung des Säumniszuschlags von 8,00 € ergibt sich aus § 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 Beitragssatzung / Beitragssatzung a. F. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2199739.html ( https://oj.is/2199739 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.