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AG Stade, Beschluss vom 21.12.2016 - 51 III 13/16

Rubrum In der Personenstandssache ... Vereinigtes Königreicht GB u NI - Antragstellerin - hat das Amtsgericht - Urkundssachen - Stade durch den Richter am Amtsgericht Dr. am 21.12.2016 beschlossen: Tenor

  1. Das Standesamt Buxtehude wird angewiesen den Eintrag im Geburtenregister des Standesamts Buxtehude, Registernummer G ...1995, hinsichtlich des Unterpunktes "Geschlecht" zu streichen, sodass kein Geschlecht in dem Registereintrag ersichtlich ist.
  2. Die Kosten des Verfahrens des Verfahrens trägt die Antragstellern.
  3. Der Verfahrenswert wird auf 500,00 Euro festgesetzt Gründe I. Die Antragstellerin begehrt die Streichung des Eintrags zu ihrem Geschlecht im Geburtenregister des Standesamtes Buxtehude, Registernummer G ...
  4. Die Antragstellerin wurde anlässlich ihrer Geburt als dem männlichen Geschlecht zugehörig in das Geburtenregister eingetragen. Sie wurde als Kind der Eheleute ... und ... geboren und erhielt die Vornamen ... . Aufgrund eines bei dem Amtsgericht Hamburg betriebenen Verfahrens wurden die Vornamen durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 02.12.2013, Az. 60 III 164/13, in ... geändert. In derselben Entscheidung wurde festgestellt, dass die Antragstellerin als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist. Das Amtsgericht Hamburg führte insoweit aus, dass aufgrund zweier gutachterlicher Äußerungen von Sachverständigen bei der Antragstellerin aufgrund ihrer transsexueilen Prägung seit mehr als 3 Jahren Transsexualität im Sinne des Transsexuellengesetzes bestehe. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich das Zugehörigkeitsempfinden der Antragstellerin zum weiblichen Geschlecht nicht mehr ändern werde. Auf den Beschluss des Amtsgenchts Hamburg wird im Übrigen Bezug genommen. Infolge der Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg wurde der Eintrag in das Geburtenregister des Standesamtes Buxtehude unter dem Unterpunkt "Geschlecht" in weiblich geändert. Die Antragstellerin trägt nunmehr vor, dass sie sich nach wie vor nicht dem männlichen Geschlecht zugehörig empfinde. Allerdings fühle sie sich auch nicht dem weiblichen Geschlecht zugehörig Sie verfüge über männliche Geschlechtsorgane, weshalb sich ein Widerspruch zwischen dem biologisch erkennbaren Geschlecht und dem gerichtlich festgestellten und gelebten Geschlecht ergebe. Im Alltag komme es häufig zu Verwirrungen aufgrund der äußerlich erkennbaren und seit der Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg zunehmenden Virilisierung und der Angabe in Geburtsurkunde bzw. Ausweisdokumenten. Dabei habe sich auch die innere Einstellung, unabhängig von der äußeren Wahrnehmung seit der gerichtlichen Feststellung des Geschlechts geändert. Eine eindeutige Zuordnung zu dem weiblichen oder männlichen Geschlecht sei ihr gegenwärtig nicht möglich. Die Antragstellerin begehrt die Streichung des Eintrags zum Geschlecht im Registereintrag des Standesamtes Buxtehude unter der Nummer G ...
  5. Das Gericht hat die Antragstellerin persönlich angehört. Auf das Protokoll der Anhörung vom 16.11.2016 wird Bezug genommen. Das Standesamt Buxtehude wurde schriftlich angehört II. Die Entscheidung beruht auf §§ 48 , 22 Abs. 3 PStG. Der Antrag auf gerichtliche Anordnung der Berichtigung des Geburtenregistereintrags ist zulässig und begründet Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Abänderung des Eintrags zum Unterpunkt "Geschlecht" im Geburtenregister des Standesamts Buxtehude unter der Nummer ...1995 zu. Denn zur Überzeugung des Gerichts kann die Antragstellerin weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden. Soweit im vorliegenden Beschluss von Antragstellern die Rede Ist, erfolgt diese Bezeichnung aus Mangel an einer neutralen Verfahrensbezeichnung und unter Berücksichtigung der Angaben der Antragstellerin, dass Jf dieses sich keinesfalls als dem männlichen Geschlecht zugehörig empfindet Das Gericht stützt seine Feststellung auf die von der Antragstellerin glaubhaft geschilderten Entwicklungen seit der gerichtlichen Feststellung der Transsexualität im Jahr 2013 sowie auf die persönliche Anhörung der Antragstellerin. Insoweit ist es nachvollziehbar, dass die Antragstellerin aufgrund des Widerspruchs der gerichtlich festgestellten Geschlechtszugehorigkeit und den erkennbaren biologischen Merkmalen Irritationen empfunden hat und empfindet. Zwar dürfte es der Antragstellerin ohne weiteres möglich sein, durch eine entsprechende Veränderung ihres äußeren Erscheinungsbildes sich als dem weiblichen Geschlecht zugehörig zu präsentieren. Dies dürfte auch mit Blick auf die auch für das Gericht erkennbare eingetretene Virilisierung umsetzbar sein. Allerdings wird es im Leben der Antragstellerin immer wieder auch Situationen geben, in denen sie ihre biologische Geschlechtszugehörigkeit nicht verheimlichen kann, z. B. bei Arztbesuchen. Die von der Antragstellern geschilderten Irritationen haben Zweifel in der Antragstellerin hervorgerufen, ob sie sich tatsächlich als dem weiblichen Geschlecht zugehörig empfindet. Soweit dies im Rahmen der gerichtlichen Feststellung des Amtsgerichts Hamburg im Jahr 2013 dahingehend beurteilt wurde, dass mit hoher Wahrscheinlich anzunehmen sei, dass sich das Zugehörigkeitsempfinden zum weiblichen Geschlecht nicht mehr ändern wird, konnte es sich lediglich um eine Prognose handeln, die im vorliegenden Fall nicht eingetreten ist. Insoweit ist zu beachten, dass auch die vom Amtsgericht Hamburg eingeholten Sachverständigengutachten lediglich Angaben der Antragstellerin zum damaligen Zeitpunkt berücksichtigen konnten. Soweit die Antragstellerin damals gegenüber dem Gericht und den Sachverständigen angegeben hat, sie fühle sich dem weiblichen Geschlecht zugehörig, hegt sie diese Empfindung gegenwärtig nicht mehr. Auf der anderen Seite gibt die Antragstellerin klar an, sich nicht als dem männlichen Geschlecht zugehörig zu empfinden. Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass die Antragstellerin als transsexuell anzusehen ist. Insoweit hat sich an der Beurteilung des Amtsgerichts Hamburg nichts geändert. Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung und des äußerlichen Erscheinungsbildes der Antragstellerin kann die Antragstellerin weder als dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig angesehen werden. Die Voraussetzungen für die Streichung des Eintrags nach § 22 Abs. 3 PStG liegen daher vor. Dabei ist die von der Antragstellerin gewünschte Streichung des Geschlechtseintrags nach § 22 Abs. 3 PStG auch nachträglich zulässig (vgl. insoweit BGH vom 22.06.2016, Az. XII ZB 52715, zitiert nach Juris). Die Anweisung des Standesamtes beruht auf § 49 Abs. 1 PStG. Permalink: https://openjur.de/u/2200156.html ( https://oj.is/2200156 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.