Hygieneunterweisung durch die Einrichtungsleitung zulassen, wenn dies medizinisch oder ethischsozial geboten ist (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten). 4. Verweigert die Einrichtungsleitung die Erteilung einer Ausnahme zu Unrecht, kann die
SchVO NRW zuständige Behörde die Einrichtungsleitung anweisen, eine Ausnahme zu erteilen. Tenor
Hygieneunterweisung jeweils täglich bis zu drei Stunden in der M. L. besuchen dürfen und ihr Nahrung anreichen dürfen, soweit die Antragsteller in den jeweils vergangen 14 Tagen vor dem jeweiligen Besuchstermin keine Corona-Symptomatik aufgewiesen haben (Husten, Fieber, Atembeschwerden). Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner 30 % und die Antragsgegnerin 70 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind hiervon ausgenommen; diese trägt die Beigeladene selbst. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 3. Den Beteiligten ist der Beschluss vorab per Fax bekanntzugeben. Gründe I. Die Antragsteller haben eine gemeinsame Tochter namens N. (geb. am 00.00.0000). Diese ist
einem schweren Geburtsschaden schwerstmehrfachbehindert und lebt normalerweise unter der Woche in der M. L. , einer Einrichtung der Wiedereingliederungshilfe gemäß SGB XII. In Anbetracht der zunehmenden Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 wurden seit dem
V-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) gestellt, gegenüber der Beigeladenen anzuordnen, die Wochenendbesuche
SchVO ausnahmsweise wieder zuzulassen. Über diesen Antrag hat die Antragsgegnerin bisher noch nicht entschieden. Die Antragsteller haben am 24. April 2020 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Die Antragsteller tragen zur Begründung ihres Antrags in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen vor, dass ihre Tochter eine motorische und geistige Behinderung schwersten Ausmaßes habe. Sie leide an einer therapieresistenten Epilepsie sowie an einer sehr starken nur schwer zu kontrollierenden Spastik. Sie könne mit ihrer Umgebung alleine durch basale Stimulation und durch intensiven Körperkontakt in der Einszu-Eins-Betreuung kommunizieren. Sie leide an einer Schluckstörung und es brauche viel Zeit, Ruhe und individuelle Zuwendung, ihr die Nahrung zu reichen. Ihre Tochter habe - vor Beginn der Corona-Epidemie - unter der Woche an vier Tagen mehrstündigen Besuch erhalten, der sich ihr in enger Einszu-Eins-Betreuung zugewendet habe. An zwei Tagen habe sie von einer Studentin der Rehapädagogik, an einem Tag von einer ehrenamtlichen Mitarbeiterin des Malteser Hospizdienstes sowie an einem Tag durch ihre Großmutter Besuch erhalten. Durch diese Einszu-Eins-Betreuung sei auch eine ganz auf N. 's Bedürfnisse fokussierte Essensgabe möglich. So könne sie in ihrem ganz eigenen Tempo genügend Nahrung und Flüssigkeit zuführen. Der Besuch gehe an jedem Tag, sofern es das Wetter zulasse, im nahegelegenen Kurpark oder in der Stadt mit ihr spazieren, sodass N. regelmäßig ausreichend Zeit an der frischen Luft verbringen könne. All dies sei durch das Personal in der M. nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. Der dortige Personalschlüssel (2:10) reiche gerade dazu aus, die nötige Grundversorgung der Kinder sicherzustellen. An den Wochenenden würden die Antragsteller N. normalerweise zu sich
Hause holen, wo sie am ganz normalen Familienleben teilnehme. Sie erhalte dort intensive Zuwendung und begleite die Antragsteller auf ausgedehnten Spaziergängen in der Natur. N. habe eine jüngere Schwester, die eine enge Bindung zu ihr habe. Im häuslichen Umfeld könnten die Antragsteller die Nahrungsaufnahme mit N. ganz individuell gestalten und darüber hinaus ganz individuell auf ihren aktuellen Gemütszustand eingehen. Die Antragsteller könnten N. darüber hinaus auch intensiv beobachten, um den Zustand ihrer Spastik und ihrer Epilepsie gut einschätzen zu können. Am
einigen Tagen des Besuchsverbots hätten sie einen Anruf aus der Wohngruppe erhalten, in dem ihnen berichtet worden sei, dass N. einen starken Krampfanfall erlitten habe. Sie habe ihre Notfallmedikation benötigt. Gleiches habe sich erst gestern - also am 23. April 2020 - wiederholt. Sie habe innerhalb weniger Wochen gleich zweimal ihre Notfallmedikation gebraucht, wohingegen sie diese in der Zeit vor dem Besuchsverbot monatelang nicht benötigt habe. Mehrere Telefonate und Schriftwechsel mit der Geschäftsführung der Einrichtung hätten zu keiner einvernehmlichen Lösung geführt, das Besuchsverbot individuell zu handhaben. Die Antragsteller würden die aktuelle Corona-Krise und die Bedrohungen, die von dem Virus ausgehen, sehr ernst nehmen. Sie würden zudem wissen, dass ihre Tochter und auch die mit ihr lebenden Kinder zur Hochrisikogruppe gehörten. Dass hier ganz besondere Maßnahmen zum Infektionsschutz erforderlich seien, würden sie auf ganzer Linie akzeptieren. Die Antragsteller würden hier allerdings ihr vierjähriges Kind sehen, das zunächst einen kalten Entzug in Hinblick auf seine sozialen Kontakte ohnmächtig habe hinnehmen müssen. Dies seien alles Kontakte, mit denen sie allein in der Lage sei, ihre Umwelt wahrzunehmen und in sehr geringem Maße Kontakt mit ihr aufzunehmen. Ebenso sei es nicht möglich, ihr diese Maßnahmen zu erklären. Die Meinung einschlägiger Experten sei so zu verstehen, dass insbesondere für die Hochrisikogruppen noch sehr lange bis weit in die zweite Jahreshälfte hinein mit Einschränkungen zu rechnen sei. Dies würden die Antragsteller nicht hinnehmen wollen. Das Verbot, dass Eltern der persönliche Kontakt zu ihrem vierjährigen Kind untersagt werde, sei ethisch und rechtlich nicht vertretbar, insbesondere bei der nunmehr schon mehrwöchigen Dauer, die noch kein absehbares Ende habe. Außerdem hielten sie es für ethisch ebenso wenig vertretbar, dass in solchen existentiellen Ausnahmefällen nicht
einvernehmlichen, kreativen Lösungen gemeinsam mit den Eltern gesucht werde, die auch das individuelle Wohl des Kindes in den Blick nehmen müssten. In rechtlicher Hinsicht tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor, dass ihr Antrag
GO) zulässig sei. Sie seien mit Blick auf ihre Rechte aus § 2 CoronaSchVO sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 des Grundgesetzes (GG) antragsbefugt. Das Begehren der Antragsteller sei auch begründet. Zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes wie auch des Anordnungsanspruchs nehmen sie Bezug auf ihre, der Antragsschrift beigefügte eidesstaatliche Versicherung vom 23. April 2020. Die Antragsteller sind der Ansicht, dass ihnen gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf behördliches Einschreiten gegenüber der Beigeladenen zusteht. Die Antragsgegnerin sei
SchVO die für den Vollzug der Coronaschutzverordnung zuständige Behörde. Die Bestimmungen der Verordnung würden von der Beigeladenen nicht eingehalten, so dass die Antragsgegnerin gehalten sei, sie energisch und konsequent durchzusetzen. Die Beigeladene verletze § 2 Abs. 2 Satz 2 der CoronaSchVO. Darin sei geregelt, dass die Einrichtungsleitung Ausnahmen unter Schutzmaßnahmen und
Hygieneunterweisung vom Besuchsverbot
Satz 1 zulassen soll, wenn es medizinisch oder ethischsozial geboten sei (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten). Hier sei es ethischsozial geboten, dass die Antragsteller ihre Tochter mindestens in dem beantragten Umfang sehen dürften. Die Antragsteller hätten ihre Tochter seit dem 29. März 2020 nicht mehr gesehen.
einer derart langen Zeit sei es ethischsozial geboten, dass die Antragsteller ihre Tochter endlich wiedersehen dürften. Zudem handele es sich in ihrem Fall um einen Fall der besonderen Härte, bei dem einem vierjährigen Kind der persönliche Kontakt zu seinen Eltern untersagt werde und den Eltern der Kontakt zu seinem vierjährigen Kind. Die tatbestandlichen Voraussetzungen zum "energischen Eingreifen" würden damit vorliegen. In der Rechtsfolge bestehe kein Ermessen. Den Antragsstellern die beantragten Besuchsmöglichkeiten einzuräumen, entspreche dem Zweck der Coronaschutzverordnung. Diese habe den Zweck, die Menschen zu schützen. Es müsse aber verstanden werden, dass ihrer Tochter N. durch das daraus resultierende Besuchsverbot ebenso Schutz "geraubt" werde. So würden keine ausgedehnten Spaziergänge an der frischen Luft mehr stattfinden, die ihr Wohlbefinden und ihr Immunsystem stärken würden. Die starke emotionale Belastung ihrer Tochter durch das Aussetzen aller sozialen Kontakte könne zu einer stärkeren emotionalen Erregung führen. So sei es nicht verwunderlich, dass die Antragsteller
einigen Tagen des Besuchsverbots ein Anruf aus der Wohngruppe erreicht habe, in dem ihnen berichtet worden sei, dass N. einen starken Krampfanfall erlitten habe. Sie habe ihre Notfallmedikation benötigt. Gleiches habe sich erst gestern - am 23. April 2020 - wiederholt. Sie habe innerhalb weniger Wochen gleich zweimal ihre Notfallmedikation gebraucht, wohingegen sie diese in der Zeit vor dem Besuchsverbot monatelang nicht benötigt habe. Dies sei auf die erhebliche Veränderung in ihrem Umfeld zurück zu führen. Dies seien nur zwei Beispiele, die verdeutlichen würden, dass das Einräumen von etwas umfangreicherem Kontakt der Antragsteller zu ihrer Tochter dem Zweck der Verordnung entspreche. Die aktuelle Situation schränke das Recht der Antragsteller aus Art. 6 GG aufs Massivste ein. Im Falle des ohnehin stark verkürzten Lebens der N. komme es nicht allein darauf an, dass sie vor den Komplikationen einer Covid-Erkrankung und den möglichen Folgen geschützt werde, sondern auch dass die Qualität ihres Lebens im Rahmen ihrer Familie auf einem guten Niveau erhalten werden könne. Das Recht der Allgemeinheit auf Eindämmung der Pandemie müsse in diesem Einzelfall hinter dem Recht der Antragsteller, ihre Tochter besuchen zu dürfen, zurücktreten. Das gelte nicht zuletzt vor dem Hintergrund der verkürzten Lebenserwartung ihrer Tochter. Zudem würde das Recht der Allgemeinheit nicht verletzt, wenn die Antragsteller ihre Tochter besuchen würden. Sie würden sich allen geforderten Hygienestandards unterwerfen, so dass keine Gefahr der Ansteckung gegeben sein werde. Schließlich liege auch ein Anordnungsgrund vor, da den Antragstellern bei Unterbleiben der begehrten einstweiligen Anordnung schwere
teile drohten, die in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die Antragsteller tragen ferner vor, dass es derzeit wohl Überlegungen bei der Beigeladenen dazu gebe, wie ein Besuchsrecht (1x pro Woche) für alle Bewohner bzw. Patienten möglicherweise ausgestaltet werden könnte. Konkrete Informationen hierüber seien den Antragstellern aber bislang nicht mitgeteilt worden. Daher seien sie nunmehr dazu angehalten, das Gericht anzurufen. Die Antragsteller beantragen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, gegenüber der Beigeladenen anzuordnen, dass sie - ihre gemeinsame Tochter N. am Wochenende, samstags und sonntags, unter Einhaltung schärfster Hygienestandards (z.B. Übergabe draußen, Mundschutz) bis zu drei Stunden besuchen dürfen, - mit ihr
draußen gehen dürfen und - Nahrung anreichen dürfen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die Antragsteller hätten zwar Recht, dass es Aufgabe der jeweils örtlichen Ordnungsbehörden sei, die Verordnung durchzusetzen. Es sei jedoch vom Schutzzweck der Verordnung ausgehend festzustellen, dass die Ordnungsbehörde gehalten sei, die Restriktionen durchzusetzen, es aber in erster Linie nicht darum gehen könne, die Ausnahmen
SchVO durchzusetzen. Davon ausgehend, dass es hier in erster Line um eine Verordnung gehe, die dem Schutz der Bewohner bzw. Patienten von Einrichtungen diene, sei es - jedenfalls im Rahmen des Zeitfensters für dieses Eilverfahren - nicht möglich, zu beurteilen, ob die von den Antragstellern begehrte Möglichkeit, mit der Tochter in Kontakt zu treten, mit den Schutzvorrichtungen der Beigeladenen korrespondiere und von dieser auch so umgesetzt werden könne. Mit Schreiben vom 24. April 2020 habe man ein "normales Verfahren" eingeleitet und die Beigeladene aufgefordert, Stellung zu dem Antrag der Antragsteller zu nehmen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie hat sich nicht in dem Verfahren geäußert. II. Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Das Begehren ist im Wege einer einstweiligen Anordnung
GO zu verfolgen. Auch sind die Antragsteller antragsbefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog, da sie als Eltern mit dem Besuchsrecht ein ihnen zustehendes eigenes Recht aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG geltend machen. Vgl. auch zum Besuchsrecht der Mutter ihres im Kinderschutzhaus untergebrachten Kindes: VG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2020 - 11 E 1630/20 -, abrufbar unter openjur.de. Der Antrag ist auch ganz überwiegend begründet.
GO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche
teile für den Antragsteller abzuwenden. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. An die Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit sind dabei erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielt. Zielt der Antrag - wie auch hier - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, kann ihm nur dann stattgegeben werden, wenn dem Antragsteller ohne sofortige Befriedigung des Anspruchs schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
teile entstünden, zu deren
träglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht. Die Antragsteller haben - auch gemessen an diesen strengen Maßstäben - sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch durch Vorlage einer entsprechenden eidesstaatlichen Versicherung glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch besteht indes nicht, soweit die Antragsteller mit ihrer Tochter die Einrichtung während der Besuchszeit verlassen möchten. Der Anordnungsgrund ergibt sich aus der besonderen Eilbedürftigkeit. Denn die Antragsteller begehren die Erteilung einer Besuchserlaubnis für das Wochenende. Die Antragsgegnerin selbst sieht sich im Übrigen - ausweislich ihrer Antragserwiderung vom 27. April 2020 - nicht im Stande, den im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag der Antragsteller zeitnah zu bearbeiten. Der Anordnungsanspruch für den Besuch folgt aus § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Satz 1 CoronaSchVO.
SchVO sind Besuche in den Einrichtungen
Absatz 1, zu denen u.a. auch die vollstationären Einrichtungen der Pflege und Wohnformen der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB XII sowie ähnliche Einrichtungen zählen, untersagt, die nicht der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen oder aus Rechtsgründen (insbesondere zwingende Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung) erforderlich sind.
SchVO soll die Einrichtungsleitung Ausnahmen unter Schutzmaßnahmen und
Hygieneunterweisung zulassen, wenn es medizinisch oder ethischsozial geboten ist (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten).
SchVO sind die
dem Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 73 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen.
diesen Vorschriften und aufgrund des § 28 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) ist die Antragsgegnerin befugt, gegenüber der Beigeladenen durch Verwaltungsakt die Erteilung einer Ausnahme vom Besuchsverbot zugunsten der Antragsteller anzuordnen. Die Kammer stellt zunächst klar, dass sie im Rahmen der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Besuchsverbots hat. Rechtsgrundlage für § 2 CoronaSchVO ist § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG. Vgl. zur Geeignetheit als Ermächtigungsgrundlage bereits umfassend OVG NRW, Beschluss vom
folgend OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. April 2020 - 13 ME 85/20 -, juris. Die Kammer zweifelt nicht daran, dass die ergriffene Maßnahme einem legitimen Zweck - der Eindämmung des Virus SARS-CoV-2 - dient und zur Erreichung dieses Zwecks auch geeignet ist. Das Besuchsverbot ist zur Förderung dieses Zwecks auch erforderlich und - mit Blick auf die Zulassung von Ausnahmen für Kinder und für die Sterbebegleitung (§ 2 Abs. 2 Satz 2 CoronaSchVO) - auch angemessen.
der Fachexpertise des Robert Koch-Instituts handelt es sich weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Bei einem Teil der Fälle sind die Krankheitsverläufe schwer, auch tödliche Krankheitsverläufe kommen vor. Mit der Coronaschutzverordnung bezweckt der Verordnungsgeber eine Eindämmung der Weiterverbreitung des Coronavirus mit dem Ziel, die Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens zu erhalten, um die Behandlung schwer- und schwersterkrankter Menschen in Krankenhäusern sicherzustellen. Der Verordnungsgeber bezweckt damit gleichsam einen Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung, welcher gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Aufgabe des Staates ist. Das Besuchsverbot des § 2 CoronaSchVO dient darüber hinaus auch und gerade den Bewohnern und Patienten, die entweder aufgrund entsprechender Vorerkrankungen oder ihres Alters zu der sog. Corona-Risikogruppe zu zählen sind. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird seitens des Robert Koch-Instituts derzeit insgesamt als hoch eingeschätzt, für Risikogruppen sogar als sehr hoch. Die Wahrscheinlichkeit für schwere Krankheitsverläufe nimmt mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu. Diese Gefährdung variiert von Region zu Region. Die Belastung des Gesundheitswesens hängt maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (Isolierung, Quarantäne, soziale Distanzierung) ab und kann örtlich sehr hoch sein. Die weitere Ausbreitung des Coronavirus soll neben den Anstrengungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes durch gesamtgesellschaftliche Anstrengungen wie die Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich sowie eine Reduzierung der Reisetätigkeit ergänzt werden. Dadurch soll die Zahl der gleichzeitig Erkrankten so gering wie möglich gehalten und Zeit gewonnen werden, um weitere Vorbereitungen zu treffen, wie Schutzmaßnahmen für besonders gefährdete Gruppen, Behandlungskapazitäten in Kliniken zu erhöhen, Belastungsspitzen im Gesundheitssystem zu vermeiden und die Entwicklung antiviraler Medikamente und von Impfstoffen zu ermöglichen. Vgl. Robert Koch-Institut, Risikobewertung zu COVID-19, vom
vollziehbar, dass sich in einer solchen Situation die Eltern ein persönliches Bild von ihrem Kind machen wollen. Dies zu verwehren, hält das Gericht für sozialethisch unvertretbar. Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass die erforderlichen Schutzmaßnahmen und eine gebotene Hygieneunterweisung durch die Beigeladene getroffen werden können, um den auf täglich 3 Stunden begrenzten Besuch am kommenden Wochenende durchführen zu können. Um einen größtmöglichen Schutz sowohl von N. als auch der übrigen Bewohner bzw. Patienten zu gewährleisten, dürfen sich die Antragsteller mit N. während des gesamten Besuchs nur in einem - gegebenenfalls noch einzurichtenden - gesonderten Raum innerhalb der Einrichtung aufhalten. Dadurch, dass die Antragsteller während der gesamten Besuchszeit außerdem einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen haben, lässt sich das Infektionsrisiko für N. und die übrigen Kinder ebenfalls minimieren. Soweit die Antragsteller hingegen mit N. die Einrichtung auch verlassen und "
draußen" gehen wollen, war der Antrag abzulehnen.
SchVO dürfen Bewohner und Patienten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen diese zwar jederzeit verlassen (Satz 1). Dabei dürfen sie jedoch nur von anderen Bewohnern, Patienten oder Beschäftigten der Einrichtung begleitet werden und nur mit diesen Personen zielgerichtet oder intensiv Kontakt haben (Satz 2). Die Einrichtungsleitung kann auch hiervon Ausnahmen zulassen, wenn dies medizinisch oder ethischsozial geboten ist (Satz 6). Die Kammer hat auch gegen die Regelung in § 2 Abs. 2a CoronaSchVO keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Verbot, die Einrichtung mit anderen Personen als den in Satz 2 Genannten zu verlassen, ist die Kehrseite des Besuchsverbots. Die Absätze 2 und 2a stellen in ihrer Gesamtschau sicher, dass die Bewohner und Patienten grundsätzlich keinen Kontakt zu Dritten haben. Auch § 2 Abs. 2a CoronaSchVO ist insofern verhältnismäßig, zumal auch hier die Möglichkeit der Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall besteht. Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller indes nicht glaubhaft gemacht, dass es aus medizinischen oder sozialethischen Gründen geboten ist, den Antragstellern und N. ein gemeinsames Verlassen der Einrichtung - zumal ohne Begleitung eines Beschäftigten der Einrichtung - ausnahmsweise zu gestatten. Zwar haben die Antragsteller geschildert, dass sie üblicherweise mit N. bei schönem Wetter im nahegelegenen Kurpark oder in der Stadt spazieren gehen würden. Es ist aber nicht dargelegt worden, aus welchen Gründen dieser Spaziergang hier sozialethisch geboten sein soll. Den Wunsch, bei schönem Wetter mit ihren Angehörigen draußen spazieren zu dürfen, hegen alle Bewohner und Patienten sowie ihre Angehörigen gleichermaßen. Dies gilt auch für das Argument, dass Spaziergänge in der frischen Luft gut für das Immunsystem seien.
Auffassung der Kammer ist der Besuch innerhalb der Einrichtung - in einem gesonderten Raum - ausreichend, um dem sozialethischen Bedürfnis
einem Besuch Rechnung zu tragen. Da die derzeitige Fassung der Coronaschutzverordnung mit Ablauf des
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.