SchG werde nicht erteilt, weil das Landschaftsbild hochgradig schutzwürdig und mit Blick auf den exponierten Höhenzug gegenüber der Überprägung durch große Windenergieanlagen empfindlich sei. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom
Erlass des Teilflächennutzungsplans weiter, weil der Beklagte
SchG NRW dieser Planung der Beigeladenen widersprochen habe.
entgegenstehenden Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde habe die Beigeladene im Rahmen ihrer Prognose nicht mehr davon ausgehen dürfen, dass sich die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung vom Bauverbot abzeichne. Der ablehnenden fachbehördlichen Bewertung der Unteren Naturschutzbehörde komme maßgebliche Bedeutung zu, zumal sie nicht offenkundig mangelhaft sei. Hieran ändere auch die entgegenstehende Einschätzung der Bezirksregierung als Oberer Naturschutzbehörde nichts. Der Entwurf des neuen Landschaftsplans trage die Prognose der Beigeladenen ebenfalls nicht, weil danach nur einvernehmlich abgestimmte Konzentrationsflächenplanungen von den Festsetzungen des Landschaftsplans unberührt bleiben sollten. Die Beigeladene hätte auf eine Änderung des Landschaftsplans hinwirken müssen. Der Fehler sei als Ewigkeitsmangel weiterhin beachtlich. Selbstständig tragend liege ein durchgreifender Abwägungsmangel und beachtlicher Fehler vor, weil die Konzentrationszonen, denen auch mit Blick auf die Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde die Festsetzungen des Landschaftsplans entgegenstünden, als harte Tabuzonen hätten ausgeschieden werden müssen. Dieser Fehler sei fristgerecht und ausreichend gerügt worden. Die Beigeladene hat am 17. Januar 2019 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, dass das Vorhaben der Klägerin planungsrechtlich unzulässig sei, weil ihm die Ausschlusswirkung des wirksamen Teilflächennutzungsplans
GB entgegenstehe. Dieser Plan sei trotz des landschaftsschutzrechtlichen Bauverbots vollzugsfähig und abwägungsfehlerfrei. Ein flächendeckender Konflikt zwischen einem Landschaftsplan und der Flächennutzungsplanung dürfe nicht nur durch die Änderung des Landschaftsplans aufgelöst werden, sondern prinzipiell auch durch die Erteilung von Befreiungen von dessen Festsetzungen. Dies gelte jedenfalls bei so großen Landschaftsschutzgebieten wie vorliegend. Für die Prognose des Plangebers, ob der Flächennutzungsplan mit Hilfe der Erteilung von Befreiungen vom landschaftsrechtlichen Bauverbot vollzugsfähig sei, sei die objektive Befreiungslage entscheidend, die gerichtlich überprüfbar sei. Die Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde sei dabei nicht bindend; andernfalls würde die gemeindliche Planungshoheit verletzt. Die Beigeladene sei hier zu Recht von einer objektiven Befreiungslage ausgegangen. Eine atypische Sondersituation sei anzunehmen, weil bei Erlass des Landschaftsplans im Jahr 1993 die Windenergie nicht dieselbe tatsächliche und rechtliche Bedeutung gehabt habe wie heute. Das Landschaftsbild werde durch den Landschaftsplan nicht ausdrücklich und unmittelbar geschützt. Die Höhenzüge im Gemeindegebiet der Beigeladenen seien vielmehr erst
einer Rechtsberatung im Rahmen der Aufstellung des neuen Landschaftsplans besonders unter Schutz gestellt worden, um sich gegen Befreiungsanträge zu "wappnen". Im Übrigen habe das LANUV das Landschaftsbild anhand fachlicher Bewertungsgrundsätze geringwertiger eingeschätzt als die Untere Naturschutzbehörde. Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Erholungseignung seien nicht belegt, sie seien auch abhängig von der Sichtbarkeit der Windenergieanlagen. Bei der Prüfung einer Befreiung sei das hohe Interesse am Ausbau der Windenergie zu berücksichtigen. Die in § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG vorgesehene Ermessensausübung hindere das Hineinplanen in eine Befreiungslage nicht, weil auf Rechtsfolgenseite nur "Ermessensreste" verblieben. Die Ablehnung einer Befreiung wegen Unzweckmäßigkeit aufgrund eines Grundsatzkonflikts sei ermessensfehlerhaft. Ein beachtlicher Abwägungsfehler hinsichtlich des Teilflächennutzungsplans sei nicht darin zu sehen, dass die Flächen, hinsichtlich derer eine Befreiung nicht in Aussicht gestellt worden sei, nicht als harte Tabuzonen angesehen worden seien. Harte Tabuflächen seien nur dann anzunehmen, wenn die Windenergie dort zwangsläufig und dauerhaft nicht genutzt werden könne. Da hier eine objektive Befreiungslage vorliege, sei dies bei den Konzentrationszonen nicht der Fall, zumal die Untere Naturschutzbehörde für einen kleinen Teil der Fläche "I. Höhe Mitte" sogar eine Befreiung in Aussicht gestellt habe. Der vermeintliche Abwägungsmangel sei jedenfalls unbeachtlich geworden, weil er nicht substantiiert und fristgerecht gerügt worden sei. Die Neuaufstellung des Landschaftsplans stelle die Wirksamkeit des Teilflächennutzungsplans ebenfalls nicht in Frage, weil sie ihrerseits formell und materiellrechtlich unwirksam sei. Eine mit Blick auf die Erweiterung des Bauverbots
SchG NRW erforderliche erneute Auslegung sei unterblieben. Die Grundzüge der Planung seien berührt, weil der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets hinsichtlich des Landschaftsbildes erweitert worden sei, um die Windenergienutzung zu verhindern. Im Übrigen gebe es Fehler bei der Bekanntmachung der ersten öffentlichen Auslegung und der entsprechenden Öffentlichkeitsbeteiligung. Ein Abwägungsdefizit liege vor, weil der Beklagte die entgegenstehende Flächennutzungsplanung der Beigeladenen nicht angemessen berücksichtigt habe. Die Planungshoheit der Beigeladenen sei verletzt, weil Kreistag und Untere Naturschutzbehörde kollusiv zusammen gewirkt hätten, um die Darstellungen im Teilflächennutzungsplan zu konterkarieren. Die Klage sei auch deswegen unbegründet, weil ein positives Gesamturteil i. S. v. § 9 BImSchG nicht getroffen werden könne. Die eingereichten Unterlagen erlaubten zum Artenschutz sowie zu Schallimmissionen keine Einschätzung, ob das Vorhaben mit hinreichender Wahrscheinlichkeit genehmigungsfähig sei. Ein "steckengebliebenes" Genehmigungsverfahren liege nicht vor, weil der Antrag der Klägerin aufgrund seiner Unvollständigkeit gar nicht prüffähig gewesen sei. Daher dürfe die Klägerin mit einem Bescheidungsurteil auch keinen Vollstreckungstitel zu Lasten der Behörde erhalten. Die Beigeladene beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom
träglich funktionslos werden. Die festgelegten Konzentrationszonen hätten als harte Tabuzonen ausgeschlossen werden müssen, weil die Errichtung von Windenergieanlagen hier rechtlich auf Dauer ausgeschlossen sei. Dies gelte schon wegen der eindeutigen Ablehnung der Befreiung durch die Untere Naturschutzbehörde. Eine hinreichende Rüge gemäß § 215 Abs. 1 BauGB liege vor. Sollte man die vorläufige positive Gesamtbeurteilung aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht treffen können, seien die Grundsätze zum "steckengebliebenen" Genehmigungsverfahren anzuwenden. Die Behörde hätte im Falle der Entscheidungserheblichkeit weitere fehlende Unterlagen
fordern müssen; es müsse mit Blick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes möglich sein, Unterlagen auch noch im gerichtlichen Verfahren
zureichen. Die Klägerin legt eine Turbulenzabschätzung der Firma X. GmbH & Co. KG vom
dem der Senat einen Erörterungstermin in Form einer Telefonkonferenz mit den Beteiligten durchgeführt hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen verwiesen. Gründe Der Senat entscheidet gemäß den §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die Berufung der Beigeladenen hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist zulässig (A.) und teilweise begründet (B.). A. Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig. Insbesondere ist die Beigeladene durch das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts beschwert. Ihre verfassungsrechtlich garantierte Planungshoheit aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ist dadurch berührt, dass das Verwaltungsgericht ihren im Februar 2017 beschlossenen und im Mai 2017 bekannt gemachten Sachlichen Teilflächennutzungsplan "Windenergie" (im Folgenden: Teilflächennutzungsplan) inzident für unwirksam erklärt hat. Vgl. zur Beschwer einer Gemeinde bei gerichtlicher inzidenter Verwerfung eines Bebauungsplans BVerwG, Urteil vom
SchG i. V. m. § 1 Abs. 1 der
SchG zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlichrechtliche Vorschriften - hier insbesondere die bauplanungsrechtlichen Anforderungen - und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheids (dazu 1.). Die Frage des Entgegenstehens der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ist zulässiger Gegenstand eines Vorbescheids (dazu 2.). Die Ausschlusswirkung hindert die Errichtung der streitgegenständlichen Windenergieanlagen nicht (dazu 3.). Da sich die für die Erteilung eines Vorbescheides erforderliche vorläufige positive Gesamtbeurteilung weder spruchreif bejahen noch spruchreif verneinen lässt, ist der Beklagte unter Heranziehung der zum "steckengebliebenen Genehmigungsverfahren" entwickelten Grundsätze gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu einer Neubescheidung des Vorbescheidsantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (dazu 4.). 1. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse daran, dass die hier im Streit stehende Frage der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens durch einen Vorbescheid geklärt wird. Dessen Bindungswirkung ist geeignet, ihr Investitionsrisiko zu verringern. 2. Die Klägerin durfte die Frage zum Gegenstand eines Vorbescheids machen, ob die im Teilflächennutzungsplan festgesetzten Konzentrationszonen für Windenergieanlagen eine Ausschlusswirkung
GB herbeiführen und diese der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Vorhabens entgegensteht. Ein Vorbescheid kann zu jeder für die Genehmigung relevanten Frage ergehen, die im Vorgriff auf sie rechtlich und tatsächlich auch geklärt werden kann, insbesondere zu bauplanungsrechtlichen Fragen. Dies schließt umgekehrt für den Antragsteller auch das Recht ein, einzelne für die Genehmigung relevante Fragen aus der Prüfung auszuklammern. Soweit der Vorbescheid über das Vorliegen bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen entscheidet, bindet er als Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der Genehmigung die Genehmigungsbehörde für das weitere Genehmigungsverfahren und nimmt insoweit die Entscheidung vorweg. Die festgestellten Genehmigungsvoraussetzungen müssen schon bei der Bescheidung des Antrags auf Erteilung eines Vorbescheids abschließend geprüft werden. Erforderlichenfalls ist - um keine rechtswidrige Genehmigung in Aussicht zu stellen - die Bindungswirkung des Vorbescheids durch Vorbehalte, insbesondere durch Angabe von Nebenbestimmungen zu der späteren Genehmigung einzuschränken. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2018 - 8 A 2478/15 -, juris Rn. 55 f., m. w. N. 3. Die Ausschlusswirkung von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hindert die Errichtung und den Betrieb der in Rede stehenden Anlagen nicht. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bestimmt für Windenergieanlagen und andere Vorhaben
GB, dass ihnen in der Regel auch dann öffentliche Belange entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Der Ausschluss solcher Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich
der Wertung des Gesetzgebers nur dann rechtfertigen, wenn die festgesetzten Flächen für die vorgesehenen Nutzungen geeignet sind und der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom
GB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich i. S. v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ein Bauleitplan, der sich als vollzugsunfähig erweist, weil seiner Verwirklichung dauerhaft oder auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom
SchG) besteht und die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom
SchG kann von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 BNatSchG sowie
dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Eine - hier allein in Betracht kommende - Befreiung
dieser Vorschrift erfordert eine Abwägungsentscheidung im Einzelfall, bei der zu prüfen ist, ob die Gründe des Allgemeinwohls so gewichtig sind, dass sie sich gegenüber den Belangen des Landschaftsschutzes durchsetzen. Durch Gründe des Wohls der Allgemeinheit gedeckt sind alle Maßnahmen, an denen ein öffentliches Interesse besteht wie etwa das allgemeine Interesse am Ausbau regenerativer Energien. Liegt ein solches öffentliches Interesse vor, ist zu prüfen, ob es die Befreiung erfordert. Eine Befreiung ist nicht erst dann erforderlich, wenn den Belangen der Allgemeinheit auf keine andere Weise als durch die Befreiung entsprochen werden könnte, sondern schon dann, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Es genügt nicht, wenn die Befreiung dem allgemeinen Wohl nur nützlich oder dienlich ist. Dabei begründet das allgemeine Interesse am Ausbau regenerativer Energien keinen allgemeinen Vorrang vor dem Landschaftsschutz. Insbesondere ist es nicht geeignet, Landschaftsschutzgebietssatzungen und die mit ihnen verfolgten Ziele im Wege der Befreiung generell zu Gunsten von energiepolitischen Zwecken zu relativieren. Umgekehrt ist es nicht ausgeschlossen, dass sich die Windenergie in besonders gelagerten Einzelfällen gegenüber den Belangen des Landschaftsschutzes durchsetzt, wenn die Landschaft am vorgesehenen Standort weniger schutzwürdig, die Beeinträchtigung geringfügig ist und die durch die Landschaftsschutzsatzung unter besonderen Schutz gestellten Ziele des Landschaftsschutzes nicht beeinträchtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom
SchG für die Zukunft abzeichnet, weil eine Befreiungslage objektiv gegeben ist und einer Überwindung der Verbotsregelung auch sonst nichts im Wege steht, so darf der Plangeber dies im Rahmen seiner Prognose berücksichtigen und in diese Befreiungslage "hineinplanen". Auf diese Weise wird hinreichend sichergestellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an den für sie vorgesehenen Stellen gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen, und lässt sich die Ausschlusswirkung
GB für die übrigen Teile des Plangebiets rechtfertigen. Bei der Prognose des Plangebers bildet die Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde ein gewichtiges Indiz. Vgl. BVerwG, Urteile vom
GB grundsätzlich darauf beschränkt, die Prognose des Plangebers zur Vollzugsfähigkeit des Plans durch die Erteilung von Befreiungen zu überprüfen, anstatt die objektivrechtlichen Voraussetzungen für deren Erteilung abschließend zu untersuchen. Während des Aufstellungsverfahrens für einen Flächennutzungsplan mit Konzentrationszonen für jeweils mehrere Windenergieanlagen ist es regelmäßig nicht möglich, die Befreiungsvoraussetzungen für künftige Genehmigungen vollständig zu prüfen, weil typischerweise offen ist, welche Windenergieanlage an welcher Stelle einer Konzentrationszone errichtet werden soll. Die Auswirkungen z. B. auf das Landschaftsbild hängen entscheidend vom konkreten Standort ab und können innerhalb einer Konzentrationszone verschieden sein (wie hier bei der "I. Höhe Mitte", bei deren westlichem Zipfel die Untere Naturschutzbehörde keinen Konflikt mit dem Schutz des Landschaftsbildes annahm). Daher geben sowohl die Naturschutzbehörde als auch die planende Gemeinde im Planaufstellungsverfahren der Sache
Einschätzungen zur Befreiungslage ab, die unter dem Vorbehalt der späteren Einzelfallprüfung stehen. Zudem ist die Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde
der oben dargestellten Rechtsprechung bei der Prognose des Plangebers - nicht weniger, aber auch nicht mehr als - ein gewichtiges Indiz. Allein der Umstand, dass eine ablehnende Stellungnahme vorliegt, führt noch nicht automatisch dazu, dass ein gleichwohl erlassener Plan als vollzugsunfähig anzusehen ist. Vielmehr darf und muss der Plangeber und ggf.
folgend das Gericht diese Stellungnahme daraufhin prüfen, ob sie in sich schlüssig und
vollziehbar ist. Auf diese Weise wird sowohl der gemeindlichen Planungshoheit als auch den Belangen des Landschaftsschutzes Rechnung getragen. bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen verstößt der Teilflächennutzungsplan gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Bauleitplanung aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. aaa) Der Senat kann offen lassen, ob ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bereits deswegen vorliegt, weil die festgesetzten Konzentrationszonen für die Windenergienutzung mit Platz für etwa 20 Windenergieanlagen in einem Landschaftsschutzgebiet liegen, ohne dass das landschaftsschutzrechtliche Bauverbot in diesem Bereich zuvor aufgehoben worden ist. Der erkennende Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Erteilung einer Befreiung zur Errichtung von Windenergieanlagen in einem Landschaftsschutzgebiet zwar im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Umstände für zulässig gehalten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2017 - 8 A 1125/14 -, juris Rn. 107, sowie Beschlüsse vom 27. November 2018 - 8 B 1170/17 -, juris Rn. 42 ff., vom 20. November 2017 - 8 A 2389/14 -, juris Rn. 17 ff., vom 8. November 2017 - 8 A 2454/14 -, juris Rn. 14 ff., vom 27. Oktober 2017 - 8 A 2351/14 -, juris Rn. 15 f., 28 f., und vom 9. Juni 2017 - 8 B 1264/16 -, juris Rn. 7 ff. Soweit es aber um Konzentrationszonen für die Errichtung einer nicht ganz unerheblichen Anzahl von Windenergieanlagen geht, hat der Senat Bedenken, ob der Konflikt zwischen Landschaftsschutz und Windenergienutzung durch die Erteilung von Befreiungen
SchG bewältigt werden darf. Naturschutzrechtliche Befreiungen sind einzelfallbezogen und dienen nicht dazu, landschaftsrechtliche Regelungen in einem nicht unerheblichen Umfang außer Kraft zu setzen oder inhaltlich zu ändern. Sie sind nicht dafür konzipiert, bauliche Anlagen in nennenswertem Umfang, in für den Landschaftsschutz bedeutsamen Teilen eines Landschaftsschutzgebiets oder gar flächendeckend zuzulassen und auf diese Weise einen allgemeinen, sich generell stellenden Konflikt zwischen Landschaftsschutz und der Nutzung von Windenergie zu lösen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom
Ziff. 0.1 des Landschaftsplans dem Gemeindegebiet der Beigeladenen entspricht.
SchG sind in einem Landschaftsschutzgebiet unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 BNatSchG und
Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Ziff. 2.3 Buchstabe a des Landschaftsplans ist es verboten, in einem festgesetzten Landschaftsschutzgebiet bauliche Anlagen, zu denen auch Windenergieanlagen zählen, zu errichten. Die im Landschaftsplan davon ausgenommenen Fallgestaltungen erfassen keine Windenergieanlagen. Die Prognose der Beigeladenen, dass dieses Bauverbot dem Vollzug des Teilflächennutzungsplans nicht entgegenstehe, weil davon im Wege einer Befreiung
SchG abgewichen werden dürfe und solche Befreiungen erteilt werden würden, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht haltbar. Unter Bezugnahme auf den Schutz des Landschaftsbildes (dazu
Buchstabe a ist es verboten, bauliche Anlagen zu errichten oder in einer das Landschaftsbild beeinträchtigenden Weise zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen; unberührt bleiben Bauvorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 BauGB, soweit sie
Feststellung der Unteren Landschaftsbehörde dem Schutzzweck nicht entgegenstehen und hinsichtlich Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden können. Ziff. 2.3 Buchstabe g des Landschaftsplans verbietet es, Stoffe oder Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen, die das Landschaftsbild oder den Naturhaushalt gefährden oder beeinträchtigen können. Wenn sogar die Änderung vorhandener baulicher Anlagen das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen darf, gilt dies
Sinn und Zweck dieses Verbotes erst recht für die grundsätzlich ohnehin untersagte Neuerrichtung baulicher Anlagen. Dies wird bestärkt durch die Vorgaben für die ausdrücklich genannten privilegierten Außenbereichsvorhaben, die der Landschaft anzupassen sind, sowie durch das Gebot, das Landschaftsbild beim Entledigen von Stoffen oder Gegenständen nicht zu beeinträchtigen. Vor diesem Hintergrund ist nicht entscheidend, ob im Landschaftsplan weitere Ausführungen zum Landschaftsbild, insbesondere zu den exponierten Höhenzügen, enthalten sind. Dass weitere Ausführungen zu den Höhenzügen erst
Rechtsberatung in den Landschaftsplan 2019 aufgenommen wurden, bedeutet nicht, dass der Aspekt vorher nicht im Landschaftsplan enthalten war.
vollziehbaren Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde sind im Wesentlichen auf die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gestützt. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung vom Bauverbot in einem Landschaftsschutzgebiet, wonach eine solche in besonders gelagerten Einzelfällen erteilt werden kann, wenn die Landschaft am vorgesehenen Standort weniger schutzwürdig, die Beeinträchtigung geringfügig ist und die durch die Landschaftsschutzsatzung unter besonderen Schutz gestellten Ziele des Landschaftsschutzes nicht beeinträchtigt werden, erscheint
Aktenlage die Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde plausibel, dass Windenergieanlagen auf den exponierten Höhenzügen in den Konzentrationszonen das Landschaftsbild in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise beeinträchtigen würden und deshalb für die ganz überwiegenden Bereiche der festgesetzten Konzentrationszonen die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vorliegen. Im Einzelnen: Die Untere Naturschutzbehörde hat in ihrer Stellungnahme vom
barkommunen Arnsberg und Meschede. Aufgrund der Fernwirkung des Höhenzuges und der besonderen Bedeutung für das Landschaftsbild bestünden erhebliche Bedenken gegenüber der Ausweisung als Konzentrationszone für Windenergieanlagen an dieser Stelle. In einer späteren Stellungnahme vom
Osten ausdehne, weise dagegen das bereits früher dargestellte Konfliktpotential auf, das sich durch die Erweiterung
Osten weiter erhöhe. Zur Potentialfläche "Südliche Waldflächen" führte die Untere Naturschutzbehörde u. a. aus (S. 4 ihrer Stellungnahme), die Höhenrücken entlang der südlichen Stadtgrenze wiesen die höchsten Lagen im Stadtgebiet der Beigeladenen auf. Es handele sich um einen markanten Höhenzug mit einer erheblichen Fernwirkung, die lediglich in nördlicher Richtung durch vorgelagerte Höhenzüge und Bergrücken etwas relativiert werde. In alle übrigen Himmelsrichtungen sei eine beeindruckende Fernsicht gegeben, insbesondere von der nur ca. 30 m hohen Aussichtsplattform des T
Aktenlage gestützt durch die Angaben in den Flächensteckbriefen (Anlage 11.4 zur Begründung des Teilflächennutzungsplans) und im Anhang 2 zum Umweltbericht (Anlage 11.1 zur Begründung des Teilflächennutzungsplans, dort teilweise auch mit Fotos). Zur Potentialfläche "I
vollziehbaren Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde. Das pauschale Argument, man bewerte das Landschaftsbild anders (vgl. Begründung zum Teilflächennutzungsplan, S. 61 f., Anlage 11.5.10, S. 17, Anlage 11.5.11, S. 14, sowie Beschlussvorlage der Beigeladenen Nr. 111/IX,
SchG entwickelt worden ist. Vielmehr handelt es sich dabei um ein "Verfahren zur Landschaftsbildbewertung im Zuge der Ersatzgeld-Ermittlung für Eingriffe in das Landschaftsbild durch den Bau von Windenergieanlagen", das mit einem lediglich groben Raster arbeitet. Die Frage
der Höhe einer Ersatzgeldzahlung stellt sich erst dann, wenn feststeht, dass Windenergieanlagen überhaupt errichtet werden dürfen. Daran ändert auch die Empfehlung in Nr. 8.2.2.5 Buchstabe b des Windenergieerlasses 2015 nichts, wonach dieses Verfahren für die Prüfung einer naturschutzrechtlichen Befreiung anzuwenden sei, falls das LANUV das Landschaftsbild einer Region noch nicht bewertet habe. Dass die Landschaftsbildbewertung durch das LANUV ein sehr grobes Raster darstellt, ergibt sich aus der Karte in den Aufstellungsvorgängen (Stand: Juli 2016), auf der das gesamte Gemeindegebiet der Beigeladenen in nur drei Bereiche aufgeteilt ist. Diese Grobaufteilung ist auch den vom LANUV während des Berufungsverfahrens vorgelegten Unterlagen zu entnehmen, soweit darauf das Gemeindegebiet der Beigeladenen abgebildet ist. Die allgemeine Bezugnahme der Beigeladenen auf das im Windenergieerlass 2015 zum Ausdruck kommende überwiegende öffentliche Interesse an der Windenergienutzung (vgl. Begründung zum Teilflächennutzungsplan, S. 62, Anlage 11.5.11, S. 17 f., sowie Beschlussvorlage der Beigeladenen Nr. 111/IX, 8. Ergänzung, vom 7. Juni 2016 betreffend die Ergebnisse der Offenlegung des Entwurfs des Teilflächennutzungsplans, dort unter II.) begründet schon deswegen kein berechtigtes Vertrauen auf die Erteilung von Befreiungen, weil sie die für die Erteilung einer Befreiung
SchG gebotene Einzelfallprüfung außer Acht lässt. Die entsprechenden Formulierungen in Nr. 8.2.2.5 Buchstabe b des Windenergieerlasses 2015 "Der Ausbau der Erneuerbaren Energien als ein zentraler Baustein des Klimaschutzes im Sinn der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen stellt im Rahmen der Abwägung eine solche Anforderung mit außergewöhnlich hohem Gewicht dar. Dies gilt insbesondere, da ohne die Nutzung der Landschaftsschutzgebiete für die Windenergie die Ausbauziele des Landes Nordrhein-Westfalen nicht zu erreichen sind. Bei der Prüfung ist daher in der Abwägung in der Regel von einem überwiegenden öffentlichen Interesse auszugehen und eine Befreiung vom Bauverbot
Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes kann erteilt werden." sind in dieser Allgemeinheit zumindest missverständlich und können die gesetzlichen Vorgaben nicht unterlaufen. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen in der Begründung des Teilflächennutzungsplans, S. 62, genügt es nicht, nur für die in Nr. 8.2.2.5 Buchstabe b des Windenergieerlasses 2015 näher benannten Teilbereiche von Landschaftsschutzgebieten den Einzelfall vertiefend zu prüfen. Der aktuelle geltende Windenergieerlass vom
die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung in den angestrebten Konzentrationszonen vorlägen. Die Bezirksregierung Arnsberg hat sich in dieser Verfügung nicht ansatzweise mit den konkreten Argumenten der Unteren Naturschutzbehörde für die einzelnen Potentialflächen auseinandergesetzt, sondern sich zur Begründung lediglich pauschal auf Nr. 8.2.2.5 des Windenergieerlasses 2015, einen Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. April 2016 und das übergeordnete öffentliche Interesse an einer verstärkten Gewinnung und Nutzung regenerativer Energien bezogen. Bei einer solchen Sachlage musste die Beigeladene damit rechnen, dass Anträge auf Erteilung künftiger Befreiungen zu möglicherweise gerichtlich ausgetragenen Meinungsverschiedenheiten zwischen der Unteren und der Oberen Naturschutzbehörde führen und es keineswegs gesichert sein würde, dass die Argumente der Unteren Naturschutzbehörde entkräftet würden. Diese Einschätzung wird
träglich bestätigt durch den Bescheid des Beklagten vom
SchG werde nicht erteilt, weil das Vorhaben in erheblichem Maße ein Landschaftsbild von hoher Schutzwürdigkeit beeinträchtigen würde. Eine vergleichbare Argumentation findet sich ausweislich des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils (dort S. 10) auch in drei weiteren Ablehnungsbescheiden des Beklagten für dieselbe Konzentrationszone. Die Annahme der Beigeladenen, Befreiungen von den Festsetzungen des Landschaftsplans zur Errichtung von Windenergieanlagen in den festgesetzten Konzentrationszonen würden erteilt werden, war im Zeitpunkt ihres Beschlusses über den Teilflächennutzungsplan im Februar 2017 auch deswegen nicht mehr vertretbar, weil die Beigeladene zu diesem Zeitpunkt von den im Jahre 2008 begonnenen Planungen des Beklagten wusste, den Landschaftsplan von 1993 neu aufzustellen. Mit Blick auf die Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde durfte die Beigeladene nicht annehmen, dass im neuen Landschaftsplan das bereits geltende Bauverbot für Windenergieanlagen in den geplanten Konzentrationszonen aufgehoben würde. Die Differenzen zwischen der Landschaftsplanung des Beklagten und der Flächennutzungsplanung der Beigeladenen wurden auch durch das bis Oktober 2015 durchgeführte und letztlich erfolglose Mediationsverfahren nicht behoben. Infolgedessen hatte die Untere Naturschutzbehörde des Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2015 mitgeteilt, für welche Flächen sie Befreiungen in Aussicht stellen könne, und war die Beigeladene bei ihrer Ansicht geblieben, die Voraussetzungen für die Erteilung von Befreiungen lägen auch auf anderen Flächen vor. b) Der Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB führt dazu, dass der Teilflächennutzungsplan jedenfalls insoweit unwirksam ist, als mit ihm die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen. Siehe zur Reichweite einer gerichtlichen Unwirksamkeitsfeststellung eines Flächennutzungsplans mit Ausschlusswirkung
GB BVerwG, Urteil vom
den Aufstellungsvorgängen des Teilflächennutzungsplans hätte die Beigeladene die Darstellung nur dieser kleinen Fläche als Konzentrationszone mit Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet nicht gewollt. Ob der Teilflächennutzungsplan insgesamt unwirksam ist, ist für den Vorbescheidsantrag der Klägerin nicht relevant. Einer Rüge
den Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 , 215 BauGB bedarf es nicht. Verstöße gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB fallen nicht in deren Anwendungsbereich. Vgl. BVerwG, Urteil vom
SchG ist eine vorläufige positive Gesamtbeurteilung erforderlich. Diese setzt voraus, dass die "Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können". Aufgrund einer vorläufigen Prüfung anhand der vollständigen und insoweit endgültigen Pläne muss feststehen, dass die gesamte Anlage am vorgesehenen Standort genehmigungsfähig ist. Die in diesem Zusammenhang geläufige Formulierung, dass dem Vorhaben "keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse" entgegenstehen dürften (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG), darf nicht dahin missverstanden werden, dass das vorläufige positive Gesamturteil erst dann fehlt, wenn die Verwirklichung des Vorhabens bei kursorischer Prüfung mit Sicherheit ausgeschlossen ist. Eine positive Gesamtbeurteilung setzt vielmehr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Genehmigungsfähigkeit der Anlage voraus. Bei der abschließenden Genehmigung des Gesamtvorhabens dürfen sich nur noch solche Probleme stellen, die der Vorhabenträger durch Modifikationen des Vorhabens oder ggf. die Genehmigungsbehörde durch Beifügung von Nebenbestimmungen bewältigen kann und voraussichtlich bewältigen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom
SchV i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 2 der
dem derzeitigen Kenntnisstand allerdings auch nicht verneinen lässt, ist der Beklagte unter Heranziehung der zum "steckengebliebenen" Genehmigungsverfahren entwickelten Grundsätze gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu einer Neubescheidung des Vorbescheidsantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. In der Situation eines "steckengebliebenen" Genehmigungsverfahrens entfällt die Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe technische Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren erschöpfend geprüft werden müssten. In derartigen besonders gelagerten Fällen ist es nicht Aufgabe der Gerichte, ein "steckengebliebenes" Genehmigungsverfahren in allen Einzelheiten durchzuführen. Es kann daher ausnahmsweise gerechtfertigt sein, dass das Tatsachengericht davon absieht, die Sache spruchreif zu machen, und ein Bescheidungsurteil i. S. v. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO erlässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 - 4 C 52.87 -, juris Rn. 18, und Beschluss vom 25. November 1997 - 4 B 179.97 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 20. November 2012 - 8 A 430/10 -, juris Rn. 116. Die Grundsätze des "steckengebliebenen" Genehmigungsverfahrens gelten grundsätzlich auch für immissionsschutzrechtliche Vorbescheide
SchG. Vgl. OVG NRW, Urteil vom
entsprechender Anhörung ablehnen, wenn etwa Unterlagen nicht vervollständigt werden. II. Im Übrigen ist die Klage unbegründet, die Berufung insoweit begründet. Aus den unter I. genannten Gründen steht der Klägerin zwar ein Anspruch auf Neubescheidung zu, nicht jedoch ein Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 2 und 3 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten des Verfahrens sind
dem Grad des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens zu verteilen. Es entspricht der regelmäßigen Praxis des Senats, in Fällen, in denen die Klage lediglich hinsichtlich des Bescheidungsbegehrens Erfolg hat, das Unterliegen mit dem hälftigen wirtschaftlichen Interesse zu bewerten. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom
GO liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/2200596.html ( https://oj.is/2200596 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 39 Zitiert 1 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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