← Deutschland

OLG Köln, Urteil vom 15.01.1993 - 6 U 147/92

Die Frage der mißbräuchlichen Ausnutzung der Antragsbefugnis nach § 13 Abs. 5 UWG ist von Amts wegen zu prüfen. Darlegungs- und Beweislast liegen grundsätzlich beim Antragsgegner bzw. Beklagten. Gelingt es diesem, die für die Antragsbefugnis sprechende Vermutung zu erschüttern, muß allerdings der Antragsteller bzw. Kläger seinerseits die aufgekommenen ernsthaften Verdachtsgründe widerlegen. Eine umfangreiche Abmahntätigkeit allein läßt noch nicht auf eine mißbräuchliche Ausnutzung der Antrags(Klage)befugnis schließen. Hinzutreten müssen weitere Umstände, aus denen zu folgern ist, daß die Klagebefugnis nicht in erster Linie im Interesse des eigenen Geschäftsbetriebs des Antragstellers bzw. Klägers, sondern als selbständige Erwerbsquelle für den Antragsteller (Kläger) selbst oder für den mit ihm zusammenarbeitenden Rechtsanwalt genutzt wird. Tenor Die Berufung des Antragstellers gegen das am

  1. Juli 1992 verkündete Urteil der
  2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 49/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Gründe E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung ist zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Daß das Landgericht die durch Beschluß vom
  3. Mai 1992 erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben und den auf ihren Erlaß gerichtetn Antrag abgelehnt hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung war wegen Mißbrauchs der Antragsbefugnis als unzulässig zurückzuweisen. Der Senat läßt dahingestellt, ob der Antragsteller entsprechend seinem Vorbringen tatsächlich als Makler tätig ist oder nicht. Einer Würdigung seiner Ausführungen zu dieser Frage sowie der als Belege zu den Akten gereichten Unterlagen bedarf es daher nicht. Sollte der Antragsteller Wettbewerber der Antragsgegnerin sein, so ist er zwar klage- bzw. antragsbefugt. Sein Vorgehen ist jedoch rechtsmißbräuchlich im Sinne des § 13 Abs. 5 UWG und damit unzulässig. Nach § 13 Abs. 5 UWG kann ein Unterlassungsanspruch nicht geltend gemacht werden, wenn die Rechtsverfolgung vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Erfaßt sind damit die Fälle, in denen sich ein Mitbewerber oder ein Verband durch Abmahnung und Prozeßführung eine zusätzliche oder gar überwiegende Einnahmequelle verschafft (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche,
  4. Aufl., Kap. 13, Rn. 51). Nach dem Sach- und Streitstand, wie er sich dem Senat im Rahmen des vorliegenden summerischen Verfahrens aufgrund der mündlichen Verhandlung darstellt, war von einem Mißbrauch der Antragsbefugnis durch den Antragsteller in dem vorbeschriebenen Sinne auszugehen. Da das mißbräuchliche Ausnutzen der Antragsberechtigung das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung zur Folge hat, ist das Vorliegen dieses Mißbrauchs von Amts wegen zu prüfen. Dabei liegt die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich beim Beklagten bzw. Antragsgegner. Gelingt es diesem jedoch, die grundsätzlich für die Antragsbefugnis sprechende Vermutung zu erschüttern, so hat der Antragsteller seinerseits substantiiert die aufgekommenen Verdachtsgründe zu widerlegen (vgl. Teplitzky a.a.O. Rn. 56; Baumbach-Hefermehl,
  5. Aufl., Rn. 47 zu § 133 UWG; Großkommentar/Erdmann, Rn. 128 zu § 13 UWG). Im Streitfall ist die für die Antragsbefugnis sprechende Vermutung erschüttert, ohne daß der Antragsteller seinerseits die für einen Mißbrauch sprechenden Tatsachen widerlegt hat. Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers ist von 77 in seinem Namen ausgesprochenen Abmahnungen im Zeitraum von März 1991 bis August 1992 und von weiteren 18 Abmahnungen bis Mitte Dezember 1992 auszugehen. Zwar läßt diese nicht unerhebliche Zahl von Abmahnungen allein noch nicht auf ein mißbräuchliches Ausnutzen der Klagebefugnis schließen. Vor dem Hintergrund der von dem Antragsgegner überreichten Entscheidungen anderer Gerichte stellen sich diese Zahlen jedoch in einem anderen Lichte dar. So ist der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom
  6. Januar 1992 ( 6 U 87/91 ) zu entnehmen, daß der Antragsteller seinem eigenen damaligen Vorbringen zufolge eine Hilfsperson beschäftigt hat, die mit dem Aufsuchen wettbewerbswidriger Anzeigen beauftragt war. Hieraus hat das OLG Frankfurt den naheliegenden Schluß gezogen, daß der Antragsteller nicht etwa nur Wettbewerbsverstöße verfolgt hat, die ihn in seiner Geschäftstätigkeit betrafen, sondern Wettbewerbsverstöße gesucht hat, die unabhängig von seinem Maklergeschäft und dem Ausmaß seiner Betroffenheit Anlaß zu wettbewerbsrechtlichen Beanstandungen gaben. Außerdem hat der Antragsteller in dem damaligen Prozeß ebenso wie im vorliegenden Verfahren selbst vorgetragen, einmal bis zweimal pro Woche die Kanzlei seiner M. Anwälte aufzusuchen, um die Abmahntätigkeit zu besprechen. Der durch das OLG Frankfurt vernommene Rechtsanwalt H. hat ausweislich des vorgenannten Urteils bekundet, daß der Antragsteller und seine Kanzlei aus den eingehenden Vertragsstrafen einen Fond gebildet hätten, in dem auch solche Kosten verrechnet würden, die der Antragsteller im Falle verlorener Prozesse zu tragen habe. Dies gelte sowohl für die Erstattung der Kosten im Falle des Obsiegens als auch für die Anwaltsgebühren, die der Antragsteller der Kanzlei im Falle verlorener Prozesse schulde, und für die Fälle außergerichtlicher Abmahnungen, in denen der Abgemahnte nur einen Teil der Abmahnkosten erstatte. Das OLG Frankfurt hat hierzu ausgeführt, nach dem vorbeschriebenen "Verrechnungsmodus" diene der von dem Antragsteller und der Kanzlei gebildete Fond dazu, den Antragsteller von den Risiken aus dem Abmahngeschäft freiszustellen, da er die mit ihm zusammenarbeitenden Anwälte für ihre Tätigkeit nicht honorieren müsse, diese sich vielmehr wegen ihrer Gebührenansprüche an den aus anderen wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen eingehenden Abmahngebühren und Vertragsstrafen schadlos hielten und lediglich gehalten seien, etwaige Óberschüsse aus dem Betreiben des namens des Antragstellers ausgeübten Abmahngeschäfts an diesen auszukehren. Mithin diene das auf diese Weise durchgeführte Abmahngeschäft dazu, den Anwälten zu Gebührenansprüchen zu verhelfen, die aus dem Vertragsstrafen- und Abmahnungsfond und der "Óberschußbeteiligung" des Antragstellers beglichen würden. Aus der jüngsten Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom
  7. Oktober 1992, die erst 2 Monate vor der Verhandlung im vorliegenden Verfahren ergangen ist, ergibt sich, daß der Antragsteller und sein Prozeßbevollmächtigter sich im ersten Rechtszug dieses Verfahrens im Hinblick auf Fragen nach der Zahl der in einem bestimmten Zeitraum gegen Provision vermittelten Objekte, der Höhe der hieraus erzielten Provisionseinkünfte, der erzielten Vertragsstrafen, der Anzahl der Abmahnungen etc. auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen haben. Dasselbe ist auf Fragen danach geschehen, ob der Antragsteller dem Rechtsanwalt S. kein Anwaltshonorar für Abmahnungen zahle, die nicht weiterverfolgt würden oder in denen keine Zahlung erlangt werden könne, die zu Unrecht erfolgt seien und für Prozesse aus Abmahungen, die verloren worden seien. Jedenfalls anhand der vorstehend angeführten Urteile hat die Antragsgegnerin dargetan und glaubhaft gemacht, daß der Antragsteller seine Klage- bzw. Antragsbefugnis mißbraucht hat. Die in den Urteilen festgestellten Indiztatsachen trägt die Antragsgegnerin ausdrücklich auch im vorliegenden Verfahren vor. Damit ist dargetan, daß der Antragsteller erneut seine Antragsbefugnis miß-braucht. Er geht danach nämlich gegen seine Mitbewerber zumindest vorwiegend nicht im Interesse des eigenen Geschäftsbetriebs vor. Vielmehr nutzt er seine Klagebefugnis als selbständige Erwerbsquelle teilweise für sich, teilweise und vor allem aber für den mit ihm zusammenarbeitenden Rechtsanwalt. Damit ist die für das Vorliegen der Klagebefugnis bzw. Antragsbefugnis sprechende Vermutung erschüttert. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, die von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen anderer Gerichte beträfen frü-here Zeiträume, verkennt er zum einen, daß seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts München erst zwei Monate bis zur Berufungsverhandlung im vorliegenden Verfahren verstrichen sind. Zum andern läßt er unberücksichtigt, daß es für die Frage der Klage- bzw. Antragsbefugnis auch auf das Verhalten des Klägers bzw. Antragstellers vor dem Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. Antragstellung ankommt. Zu prüfen ist nämlich, ob sein Verhalten vor Klageerhebung auf Rechtsmißbrauch hindeutet. Ist dies geklärt, so kann entschieden werden, ob der Antragsteller im Laufe des Verfahrens bis zum Termin der letzten mündlichen Verhandlung sein vorangegangenes rechtsmißbräuchliches Verhalten geändert hat. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es deswegen durchaus von Bedeutung, daß zumindest seit Ende 1991 von mehreren Gerichten kontinuierlich ein Mißbrauch der Klagebefugnis festgestellt worden ist. Gegenüber den Feststellungen in den vorgenannten Urteilen, durch die die für die Antragsbefugnis sprechende Vermutung als erschüttert angesehen werden muß, hat der Antragsteller keinen Tatsachenstoff dargetan und glaubhaft gemacht, der geeignet sein könnte, die aufgekommenen Verdachtsgründe zu widerlegen. So hält der Antragsteller dem Vorbringen der Antragsgegnerin, mit Rücksicht auf den aus Vertragsstrafen gebildeten Fond werde von Vorschußzahlungen des Antragstellers an seine Rechtsanwälte abgesehen, in seiner eidesstattlichen Versicherung vom
  8. Dezember 1992 lediglich entgegen, er "erhalte regelmäßig auch Abrechnungen". Schriftsätzlich hat er insoweit zusätzlich vortragen lassen, es gebe "keinerlei unzulässige Gebührenabsprache". Nach seiner eigenen Darstellung sind im Jahre 1989 93.000,00 DM an Vertragsstrafen eingegangen, im Jahre 1990 wurden etwa 12.000,00 DM nach Verrechnung mit Rechtsanwalts- und Gerichtskosten an ihn ausgezahlt. 1992 sind dem Vortrag des Antragstellers zufolge bislang 82.000,00 DM an Vertragsstrafen bei den mit ihm zusammenarbeitenden Rechtsanwälten eingegangen. Diese Beträge reichen seinem Vorbringen zufolge nach dem derzeitigen Stand in etwa aus, um die angefallenen Kosten einschließ-lich der gegnerischen Anwaltskosten aus verlorengegangenen Prozessen und der Gerichtskosten abzudecken. Angesichts dieses Vorbringens ist nach wie vor davon auszugehen, daß der Antragsteller an die mit ihm zusammenarbeitenden Anwälte keine Gebührenvorschüsse leistet, diese sich vielmehr wegen ihrer Honoraransprüche an den aus anderen wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen eingegangenen Abmahngebühren und Vertragsstrafen schadlos halten und lediglich gehalten sind, etwaige überschüsse aus dem Betreiben des namens des Antragstellers ausgeübten Abmahngeschäfts an diesen auszukehren. Soweit die Antragsgegnerin weiter vorträgt, die mit dem Antragsteller zusammenarbeitenden Rechtsanwälte prüften auch von sich aus Zeitungen auf wettbewerbswidrige Immobilienanzeigen, um sodann namens des Antragstellers abzumahnen, wie dies auch in der Entscheidung des Oberlandesgeichts München vom
  9. Oktober 1991 festgestellt worden ist, fehlt es an präzisem Sachvortrag des Antragstellers. Dieser führt zwar aus, er besorge sich selbst entsprechende Zeitungen, wenn ihm wettbewerbswidrige Anzeigen von Konkurrenten auffielen, und es bedeute keine besondere Mühe, solche Anzeigen dem Anwalt vorbeizubringen oder zu schicken. Auch sei es durchaus üblich, daß er Rechtsanwalt Steiner anrufe und auf eine bestimmte Anzeigenseite in der "S. Zeitung" hinweise. All dies schließt jedoch nicht aus, daß auch der Anwalt selbst, wie in den oben zitierten Entscheidungen festgestellt, von sich aus Zeitungen im Hinblick auf wettbewerbswidrige Inserate von Immobilienmaklern durchsucht. Substantiierter Vortrag des Antragstellers findet sich hierzu jedenfalls nicht. Im übrigen räumt er in seiner eidesstattlichen Versicherung vom
  10. Dezember 1992 ein, gelegentlich eine Aushilfskraft oder einen Maklerkollegen eigens mit der Óberprüfung von Zeitungsinseraten beauftragt zu haben. Unter den vorbeschriebenen Umständen war jedenfalls für das vorliegende auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gerichtete Verfahren davon auszugehen, daß der Antragsteller die von der Antragsgegerin glaubhaft gemachten Verdachtsgründe hinsichtlich eines Mißbrauchs im Sinne des § 13 Abs. 5 UWG nicht widerlegt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig, § 545 Abs. 2 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/220113.html ( https://oj.is/220113 ) Volltext Druckansicht Zitate 2 Zitiert 9 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.