Er möchte eine einstweilige Einstellung der durch Vollstreckung bewirkten Pfändung des Privat- und Geschäftskontos durch den Antragsgegner erreichen, damit ihm, dem Antragsteller, eine auf das als Pfändungsschutzkonto geführte Konto überwiesene Corona-Soforthilfe i. H. v. 9.000 € ausgezahlt werden kann. Der Antragsteller ist als Einzelgewerbetreibender tätig. Er betreibt einen ...reparaturservice und erzielt aus diesen Einkünften seinen Lebensunterhalt. Der Antragsgegner ließ der Bank B im November 2019 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung zustellen. Hiernach schuldete der Antragsteller dem Land Nordrhein-Westfalen Abgaben i. H. v. xxx €. Diesem Rückstand lagen im Wesentlichen Umsatzsteuerschulden aus den Jahren 2017 bis 2019 zugrunde. Daraufhin teilte die Bank B dem Antragsgegner mit, dass der Antragsteller bei ihr ausschließlich das Konto xxxxx1 (IBAN: ... xxxxx1) führe. Dies sei ein Pfändungsschutzkonto (§ 850k der Zivilprozessordnung, ZPO) und weise zum Zeitpunkt der Pfändung kein Guthaben aus. Im Übrigen lägen vorrangige Pfändungen i. H. v. xxx € vor. Am 27.03.2020 beantragte der Antragsteller zur Aufrechterhaltung seines Gewerbebetriebs beim Land Nordrhein-Westfalen eine Corona-Soforthilfe i. H. v. 9.000 € für Kleinstunternehmer und Soloselbständige. Mit Bescheid vom selben Tag bewilligte die Bezirksregierung N dem Antragsteller einen Billigkeitszuschuss i. H. v. 9.000 € auf der Grundlage des Soforthilfeprogramms des Landes Nordrhein-Westfalen
V. m. dem Bundesprogramm "Soforthilfen für Kleinstunternehmer und Soloselbständige". Hierbei handle es sich um eine Kleinbeihilfe im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-
V. m. §§ 850 bis 852 ZPO unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs dahingehend ein, dass die Bank B ermächtigt werde, bereits fällige Beträge in voller Höhe unmittelbar an den Antragsgegner oder im Auftrag bzw. auf Veranlassung des Antragsgegners an Dritte zu zahlen. Diese Regelung war befristet bis zum 03.07.2020. Mit Schreiben vom 28.04.2020 teilte die Bank B dem Antragsteller mit, dass Corona-Hilfszahlungen keine einmaligen Sozialleistungen nach § 850k Abs. 2 Nr. 2 ZPO seien. Der Eingang auf ein gepfändetes Konto werde daher grundsätzlich von der Pfändung erfasst. Für den Monat des Zahlungseinganges könne er einen erhöhten Freibetrag durch das Gericht/die Vollstreckungsstelle nach Maßgabe von § 850k Abs. 4 ZPO festsetzen lassen. Eine derartige Festsetzung liege ihr - der Bank B - nicht vor. Ruhendstellungen würden von ihr grundsätzlich nicht akzeptiert, da es hierzu keine gesetzliche Grundlage gebe. Bei dem Pfändungsschutzkonto des Antragstellers sei ein monatlicher Freibetrag i. H. v. 1.178,59 € vermerkt, den sie ihm im April 2020 ausgezahlt habe. Darüber hinaus sei sie verpflichtet, ein etwaiges Guthaben an die Pfändungsgläubiger auszukehren. Sie bat um sein Verständnis, dass eine Verfügung der ausgezahlten Sofortbeihilfe nicht möglich sei. Am 02.05.2020 stellte der Antragsteller einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung
Zur Begründung führte er aus, dass er im August 2019 ein neues Gewerbe als ...reparaturservicedienst angemeldet habe. Die Forderungen, die zulasten seines Kontos bei der Bank B gepfändet worden seien, stammten aus seiner früheren Geschäftstätigkeit als ...händler bzw. aus alten privaten Forderungen. Sein Gewerbebetrieb habe bis zur Corona-Pandemie eine gute Auftragslage gehabt. Neben ihm gebe es in Deutschland nur noch einen Meisterbetrieb, der sich auf die Reparatur von ... verstehe. Er habe sich bereits mehrfach mit der Bezirksregierung N und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Verbindung gesetzt. Man habe ihm jedes Mal gesagt, die Bank müsse das Geld auszahlen. Durch die weiterhin drohende Vollstreckung des Antragsgegners sei die Existenz seines Gewerbebetriebs bedroht. Ohne die bewilligte Soforthilfe könne er die laufenden Kosten seines Gewerbebetriebs (Miete, Strom, Fahrzeugkosten und andere laufende Betriebskosten) nicht decken. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Antragsgegner zu verpflichten, die Kontenpfändung betreffend das Konto des Antragstellers bei der Bank B einstweilen einzustellen. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt er vor, dass der Antrag bereits nicht zulässig sei. Der Antragsteller habe im Rubrum der Antragsschrift die Bank B als Antragsgegnerin aufgeführt. Auch aus der Antragsbegründung gehe hervor, dass sich der Antragsteller nicht gegen den Antragsgegner, sondern die Bank B wende. Im Übrigen beziehe sich der Wortlaut der Antragsschrift auf einen in der AO nicht existierenden "§ 258a AO". Weiter liege kein Rechtsschutzbedürfnis vor. Der Antragsteller hätte zunächst einen Antrag nach § 319 AO i. V. m. § 850k Abs. 4 Satz 1 ZPO bei dem Antragsgegner stellen müssen. Zwar werde die hiernach mögliche abweichende Festsetzung des pfändungsfreien Sockelbetrags durch die entsprechende Anwendung der in § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO genannten Vorschriften eingegrenzt. Jedoch sei diese Eingrenzung nicht abschließend in der Weise, dass nur die dort aufgeführten Einkünfte erfasst sind. Andernfalls könne kein von dieser Norm bezweckter umfassender Vollstreckungsschutz gewährt werden. Für einen solchen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO seien die notwendigen Betriebsausgaben darzulegen. Erst im Anschluss daran könne eine Entscheidung über die Erhöhung des Freibetrags getroffen werden. Außerdem resultierten die Verbindlichkeiten, die zu den Pfändungen führten, nicht aus einer der Corona-Pandemie vorhergehenden Geschäftstätigkeit. Der Antragsteller gehe der Geschäftstätigkeit im Rahmen des ...reparaturservicedienstes nicht erst seit dem August 2019 nach. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung habe der Antragsteller bereits im Jahr 2018 angegeben, neben weiteren Tätigkeiten auch Reparaturen von ... durchzuführen. Daher habe bereits vor der COVID-19-Pandemie in der ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit ein Liquiditätsengpass bestanden. Schließlich könne durch ihn, den Antragsgegner, nicht nachvollzogen werden, dass die Auftragslage bis zum "Lockdown" infolge der Corona-Pandemie nachweislich hervorragend gewesen sei. Die Abgabenrückstände bestünden in der jüngeren Vergangenheit zu großen Teilen aus Schätzungen im Umsatzsteuerbereich. Diesbezüglich habe der Antragsteller keine Erklärungen eingereicht. Es bleibe daher zu bezweifeln, dass die Auftragslage hervorragend gewesen sei. Weiter sei der Antrag auch unbegründet. Es bestehe kein Anordnungsanspruch. Die Pfändungsverfügung an sich sei nicht rechtswidrig. Eine Überprüfung des § 850k Abs. 4 ZPO habe aufgrund des fehlenden Antrags bisher nicht erfolgen können. Da dieser vorrangig sei, könne sich ein Anordnungsanspruch auch nicht aus § 258 AO ergeben. Ebenfalls bestehe kein Anordnungsgrund. Pfändungsschutz könne grundsätzlich über einen Antrag nach § 319 AO i. V. m. 850k Abs. 4 ZPO erfolgen. Da ein solcher Antrag noch nicht gestellt worden sei, könne sich der Antragsteller nicht auf eine Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung berufen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für Zwecke des Vollstreckungsschutzes
Er ist zulässig und begründet. Der Antragsgegner war zu verpflichten, die durch Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der Bank B erfolgte Pfändung des einzigen dort geführten Kontos des Antragstellers aufzuheben und eine weitere Kontenpfändung einstweilen bis zum 27.06.2020 einzustellen. Infolge der einstweiligen Einstellung der Vollstreckung steht der Auszahlung der auf das Pfändungsschutzkonto des Antragstellers überwiesenen Corona-Soforthilfe i. H. v. 9.000 € von Seiten des Antragsgegners einstweilen nichts entgegen. 1. Der Antrag ist zulässig. a) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Antrag nicht bereits deshalb unzulässig, weil der Antragsteller im Rubrum der Antragsschrift die Bank B als Antragsgegnerin aufgeführt hat oder sich der Wortlaut der Antragsschrift auf "§ 258a AO" bezieht. Welcher Rechtsbehelf im einstweiligen Rechtsschutz gegen Pfändungsmaßnahmen statthaft ist, richtet sich nach dem Inhalt der Rechtsverletzung, die der Antragsteller gegen die Pfändungsverfügung geltend macht. Rügt er die Unbilligkeit der sofortigen Vollstreckung und begehrt Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO) oder zeitweilige Aussetzung der Verwertung (§ 297 AO), so ist die einstweilige Anordnung der richtige Rechtsbehelf. Rügt er die Rechtswidrigkeit der Pfändungsverfügung, die einen Verwaltungsakt darstellt, so kommt lediglich ein Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO in Betracht (BFH-Beschluss vom 26.06.1990 VII B 161/89 , BFH/NV 1991, 393 Rz. 10). Vorliegend rügt der Antragsteller die Unbilligkeit der durch den Antragsgegner bewirkten Kontenpfändung und begehrt insoweit Vollstreckungsaufschub
Er rügt dem aus der Antragsschrift erkennbaren Begehren nach nicht die Rechtswidrigkeit der Pfändungsverfügung des Antragsgegners. Demzufolge ist die einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) der richtige Rechtsbehelf. Weiter wäre das Finanzamt S und nicht die Bank B in einem Hauptsachverfahren betreffend die Unbilligkeit der Vollstreckung bzw. Vollstreckungsaufschub
Bei der Auslegung einer Antragsschrift hat sich der Senat nicht allein am Wortlaut zu orientieren, sondern in erster Linie an dem zum Ausdruck gebrachten Rechtsschutzbegehren unter Berücksichtigung des Gebotes des effektiven Rechtsschutzes. b) Im Übrigen liegt - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - auch ein Rechtsschutzbedürfnis vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Antrag
V. m. § 850k Abs. 4 ZPO ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf einstweilige Anordnung für Zwecke des Vollstreckungsschutzes
Denn in der hier zu entscheidenden Sache liegen die Voraussetzungen für einen Antrag nach § 319 AO i. V. m. § 850k Abs. 4 ZPO nicht vor.
AO gelten Beschränkungen und Verbote, die nach §§ 850 bis 852 ZPO und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, sinngemäß. Der demzufolge sinngemäß geltende § 850k ZPO ermöglicht einem Vollstreckungsschuldner Schuldnerschutz bei Pfändung eines Girokonto-Guthabens durch ein Pfändungsschutzkonto. Das Guthaben ist in der Weise geschützt, dass der Vollstreckungsschuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats jedenfalls in Höhe des vollen Sockelfreibetrags (§ 850c Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 850c Abs. 2a ZPO) verfügen kann. Der dem Vollstreckungsschuldner zustehende Freibetrag kann
2 f. ZPO erhöht bzw. modifiziert werden. Außerdem kann das Vollstreckungsgericht
4 Satz 1 ZPO einen von § 850k Abs. 1 bis 3 ZPO abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen.
4 Satz 2 ZPO sind die §§ 850a , 850b , 850c , 850d Abs. 1 und 2 ZPO, die §§ 850e , 850f , 850g und 850i ZPO sowie die §§ 851c und 851d ZPO sowie § 54 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 4 und 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § 17 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 76 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. Mit § 850k Abs. 4 ZPO soll sichergestellt werden, dass das Vollstreckungsgericht in den bislang vom Gesetz für den allgemeinen Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen und gleichgestellten Einkünften vorgesehenen Fällen auch bei der Kontopfändung einen anderen pfändungsfreien Betrag - sei es zugunsten des Schuldners durch Erhöhung, sei es auch zugunsten des Gläubigers durch Herabsetzung - festlegen kann (BeckOK ZPO/Riedel, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO § 850k Rn. 28). Mithin ist die Möglichkeit zu einer abweichenden Festsetzung des Freibetrags
4 ZPO auf die in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Beträge beschränkt (so auch LG Köln, Beschluss vom 23.04.2020 39 T 57/20 , rkr., juris Rn. 17). Der Auffassung des Antragsgegners, dass eine abweichende Festsetzung
4 ZPO auch in nicht vom Gesetz vorgesehenen Fällen in Betracht kommt, kann der Senat daher nicht folgen. Der hier streitgegenständliche Billigkeitszuschuss, die Corona-Soforthilfe, wird nicht von den in § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO genannten Beträgen erfasst. Insbesondere handelt es sich bei der Corona-Soforthilfe nicht um sonstige Einkünfte i. S. v. § 850i ZPO. § 850i ZPO ermöglicht Pfändungsschutz für nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige - eigenständig erwirtschaftete - Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind. Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich weder um eine Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste noch um eigenständig erwirtschaftete Einkünfte (so auch LG Köln, Beschluss vom 23.04.2020 39 T 57/20 , rkr., juris Rn. 17). Gleiches gilt im Ergebnis im Hinblick auf § 309 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 850l ZPO. Danach kann der Vollstreckungsschuldner beim Vollstreckungsgericht beantragen, anzuordnen, dass das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und er glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind. § 850l ZPO ergänzt § 850k ZPO und die danach unpfändbaren Beträge. Nur unpfändbare Beträge i. S. v. § 850l ZPO können zu erwarten sein, wenn der Schuldner berufsunfähig und eine Besserung seiner gesundheitlichen Beschwerden kurz- oder mittelfristig nicht zu erwarten ist oder er sich als Empfänger nicht pfändbarer Sozialleistungen schon länger erfolglos um einen Arbeitsplatz bemüht hat (vgl. dazu Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung,
1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) setzt voraus, dass ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden, § 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Dies ist im Streitfall erfolgt.
1 Satz 1 FGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. a) Vorliegend ergibt sich der erforderliche Anordnungsanspruch aus § 258 AO. Hiernach kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben, soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist. Im Einzelfall ist die Vollstreckung unbillig, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringt, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden kann (BFH-Beschluss vom 15.01.2003 V S 17/02 , BFH/NV 2003, 738 ). In der hier zu entscheidenden Sache führen die Vollstreckung und die Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 14.11.2019 zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsteller. Solange der Antragsgegner die Vollstreckung betreibt und der Antragsgegner die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 14.11.2019 nicht aufhebt, zahlt der Drittschuldner, die Bank B, dem Antragsteller nicht den ihm gewährten Billigkeitszuschuss in Form der Corona-Soforthilfe aus. Die Corona-Soforthilfe ist an den Antragsteller auszuzahlen. Sie ist eine nicht der Pfändung unterworfene Forderung i. S. d. § 851 Abs. 1 ZPO (so auch ausdrücklich BeckOK ZPO/Riedel, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO § 851 Rn. 10).
1 ZPO ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften nur insoweit der Pfändung unterworfen, als sie übertragbar ist. Zweckgebundene Forderungen sind grundsätzlich nicht übertragbar und damit unpfändbar, soweit durch die Abtretung oder Pfändung der Forderung deren Zweckbindung beeinträchtigt wird. Das ist dann nicht der Fall, wenn mit der Abtretung oder Pfändung der vorgegebene Zwecke erreicht wird, wenn also etwa die Pfändung durch den Anlassgläubiger erfolgt (BeckOK ZPO/Riedel,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.