Bindung der deutschen Staatsgewalt an
Grundrechte nach Art. 1 Abs. 3 GG ist nicht auf das deutsche Staatsgebiet begrenzt. Der Schutz der einzelnen Grundrechte kann sich im Inland und Ausland unterscheiden. Jedenfalls der Schutz des Art. 10 Abs. 1 und des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als Abwehrrechte gegenüber einer Telekommunikationsüberwachung erstreckt sich auch auf Ausländer im Ausland. 2.
derzeitigen Regelungen zur Ausland-Ausland-Telekommunikationsüberwachung, zur Übermittlung der hierdurch gewonnenen Erkenntnisse und zur Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten verletzen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG; der Gesetzgeber hat
Grundrechte bewusst als nicht betroffen erachtet, obwohl sie auch hier anwendbar sind. Sie genügen auch zentralen materiellen Anforderungen der Grundrechte nicht. 3. Art. 10 Abs. 1 GG schützt
Vertraulichkeit individueller Kommunikation als solche. Personen,
geltend machen, in ihren eigenen Grundrechten verletzt zu sein, sind nicht deshalb vom Grundrechtsschutz des Grundgesetzes ausgeschlossen, weil sie als Funktionsträger einer ausländischen juristischen Person handeln. 4.
Regelung der Auslandsaufklärung fällt unter
auswärtigen Angelegenheiten im Sinne von Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG. Dem Bundesnachrichtendienst kann auf
ser Kompetenzgrundlage über
Aufgabe einer außen- und sicherheitspolitischen Unterrichtung der Bundesregierung hinaus als eigene, nicht operativ wahrzunehmende Aufgabe
Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler Dimension übertragen werden. Es muss sich um Gefahren handeln,
sich ihrer Art und ihrem Gewicht nach auf
Stellung der Bundesrepublik in der Staatengemeinschaft auswirken können und gerade in
sem Sinne von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung sind. 5.
strategische Auslandstelekommunikationsüberwachung ist mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht grundsätzlich unvereinbar. Als anlasslose, im Wesentlichen nur final angeleitete und begrenzte Befugnis ist sie jedoch eine Ausnahmebefugnis,
auf
Auslandsaufklärung durch eine Behörde, welche selbst keine operativen Befugnisse hat, begrenzt bleiben muss und nur durch deren besonderes Aufgabenprofil gerechtfertigt ist. Erforderlich sind danach insbesondere Maßgaben zur Aussonderung der Telekommunikationsdaten von Deutschen und Inländern, eine Begrenzung der zu erhebenden Daten,
Festlegung qualifizierter Überwachungszwecke,
Strukturierung der Überwachung auf der Grundlage eigens festgelegter Maßnahmen, besondere Anforderungen an gezielt personenbezogene Überwachungsmaßnahmen, Grenzen für
bevorratende Speicherung von Verkehrsdaten, Rahmenbestimmungen zur Datenauswertung, Vorkehrungen zum Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen,
Gewährleistung eines Kernbereichsschutzes und Löschungspflichten. 6.
Übermittlung personenbezogener Daten aus der strategischen Überwachung ist nur zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter zulässig und setzt eine konkretisierte Gefahrenlage oder einen hinreichend konkretisierten Tatverdacht voraus. Ausgenommen sind hiervon Berichte an
Bundesregierung, soweit
se ausschließlich der politischen Information und Vorbereitung von Regierungsentscheidungen
nen.
Übermittlung setzt eine förmliche Entscheidung des Bundesnachrichtendienstes voraus und bedarf der Protokollierung unter Nennung der einschlägigen Rechtsgrundlage. Vor der Übermittlung an ausländische Stellen ist eine Vergewisserung über den rechtsstaatlichen Umgang mit den Daten geboten; hierbei bedarf es einer auf
betroffene Person bezogenen Prüfung, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass
se durch
Datenübermittlung spezifisch gefährdet werden kann. 7. Regelungen zur Kooperation mit ausländischen Nachrichtendiensten genügen grundrechtlichen Anforderungen nur, wenn sie sicherstellen, dass
rechtsstaatlichen Grenzen durch den gegenseitigen Austausch nicht überspielt werden und
Verantwortung des Bundesnachrichtendienstes für
von ihm erhobenen und ausgewerteten Daten im Kern gewahrt bleibt. Will der Bundesnachrichtendienst von einem Partnerdienst bestimmte Suchbegriffe nutzen, um
Treffer ohne nähere inhaltliche Auswertung automatisiert an
sen zu übermitteln, erfordert
s eine sorgfältige Kontrolle
ser Suchbegriffe sowie der hieran anknüpfenden Trefferfälle.
bei Auslandsübermittlungen geltenden Vergewisserungspflichten gelten entsprechend.
gesamthafte Übermittlung von Verkehrsdaten an Partnerdienste setzt einen qualifizierten Aufklärungsbedarf im Hinblick auf eine spezifisch konkretisierte Gefahrenlage voraus. Für den Umgang der Partnerdienste mit den übermittelten Daten sind gehaltvolle Zusagen einzuholen. 8.
Befugnisse zur strategischen Überwachung, zur Übermittlung der mit ihr gewonnenen Erkenntnisse und zur
sbezüglichen Zusammenarbeit mit ausländischen
nsten sind mit den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit nur vereinbar, wenn sie durch eine unabhängige objektivrechtliche Kontrolle flankiert sind. Sie ist als kontinuierliche Rechtskontrolle auszugestalten,
einen umfassenden Kontrollzugriff ermöglicht. Hierfür ist einerseits eine mit abschließenden Entscheidungsbefugnissen verbundene gerichtsähnliche Kontrolle sicherzustellen, der
wesentlichen Verfahrensschritte der strategischen Überwachung unterliegen, sowie anderseits eine administrative Kontrolle,
eigeninitiativ stichprobenmäßig den gesamten Prozess der Überwachung auf seine Rechtmäßigkeit prüfen kann. Zu gewährleisten ist eine Kontrolle in institutioneller Eigenständigkeit. Hierzu gehören ein eigenes Budget, eine eigene Personalhoheit sowie Verfahrensautonomie.
Kontrollorgane sind personell wie sächlich so auszustatten, dass sie ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen können. Sie müssen gegenüber dem Bundesnachrichtendienst alle für eine effektive Kontrolle erforderlichen Befugnisse haben. Dabei ist auch dafür Sorge zu tragen, dass
Kontrolle nicht durch
„Third Party Rule“ behindert wird. Rubrum IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über
Verfassungsbeschwerde
Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom
für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften fort. 4.
Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen aus dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. Gründe A.
Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
gesetzlichen Ermächtigungen des Bundesnachrichtendienstes zur sogenannten Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung, zur Übermittlung der dadurch gewonnenen Erkenntnisse an inländische und ausländische Stellen und zu in
sem Zusammenhang ermöglichten Kooperationen mit ausländischen Nachrichtendiensten.
angegriffenen Vorschriften wurden, soweit sie
Fernmeldeaufklärung und
Kooperationen betreffen, durch das am
Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 30. Juni 2017 ( BGBl I S. 2097 ), eingefügt.
Gesetzesnovelle
nte in Reaktion auf Erkenntnisse und Diskussionen im
angegriffenen Vorschriften zur Übermittlung sind demgegenüber älteren Datums und wurden durch
Novelle in ihrem Wortlaut nicht verändert; sie erstrecken sich nun aber auch auf
Übermittlung von Erkenntnissen,
auf den neu gestalteten Aufklärungsbefugnissen beruhen. I. 1.
unmittelbar oder mittelbar angegriffenen Bestimmungen des BND-Gesetzes und
dort in Bezug genommenen Vorschriften des Gesetzes über
Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG) vom
Erhebung und Verarbeitung von Daten
Telekommunikation von Ausländern im Ausland erfolgt (Telekommunikationsnetze), erheben und verarbeiten (Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung), wenn
se Daten erforderlich sind, um 1. frühzeitig Gefahren für
innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland erkennen und
sen begegnen zu können, 2.
Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland zu wahren oder 3. sonstige Erkenntnisse von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung über Vorgänge zu gewinnen,
in Bezug auf Art und Umfang durch das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung bestimmt werden.
Datenerhebung darf nur aus denjenigen Telekommunikationsnetzen erfolgen,
das Bundeskanzleramt zuvor durch Anordnung bestimmt hat.
Erhebung von Inhaltsdaten im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nur anhand von Suchbegriffen durchführen.
se müssen für
Aufklärung von Sachverhalten nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt und geeignet sein und ihre Verwendung muss im Einklang mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen.
zur gezielten Erfassung von Einrichtungen der Europäischen Union, von öffentlichen Stellen ihrer Mitgliedstaaten oder von Unionsbürgerinnen oder Unionsbürgern führen, dürfen nur verwendet werden, wenn
s erforderlich ist,
von besonderer Relevanz für
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sind. Suchbegriffe,
zur gezielten Erfassung von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern führen, dürfen darüber hinaus verwendet werden, wenn
s erforderlich ist zur Erkennung und Begegnung von Straftaten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes.
technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen nach Absatz 1 sowie
Kontrollzuständigkeiten innerhalb des Bundesnachrichtendienstes sind in einer
nstvorschrift festzulegen,
auch das Nähere zu dem Anordnungsverfahren regelt.
nstvorschrift bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium. § 7 BNDG – Verarbeitung und Nutzung der vom Ausland aus erhobenen Daten
Verarbeitung und Nutzung der vom Bundesnachrichtendienst mit Mitteln der Fernmeldeaufklärung vom Ausland aus erhobenen Daten gilt § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 bis 6 entsprechend.
nste mitwirkt, hat dem Bundesnachrichtendienst auf Anordnung Auskunft über
näheren Umstände der nach Wirksamwerden der Anordnung durchgeführten Telekommunikation zu erteilen, Sendungen,
ihm zur Übermittlung auf dem Tele- kommunikationsweg anvertraut sind, auszuhändigen sowie
Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen.
Ob und in welchem Umfang das verpflichtete Telekommunikationsunternehmen Vorkehrungen für
technische und organisatorische Umsetzung der Überwachungsmaßnahmen zu treffen hat, bestimmt sich nach § 110 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung.
Personen,
mit der Durchführung der Maßnahme betraut werden sollen,
Strafbarkeit eines Verstoßes nach § 34 zu belehren;
Belehrung ist aktenkundig zu machen. Mit der Durchführung einer Maßnahme dürfen nur Personen betraut werden,
nach Maßgabe des Satzes 1 überprüft und belehrt worden sind. Nach Zustimmung des Bundeskanzleramtes kann
Behördenleiterin oder der Behördenleiter des Bundesnachrichtendienstes oder eine Vertreterin oder ein Vertreter
nach Absatz 1 verpflichteten Unternehmen schriftlich auffordern,
Maßnahme bereits vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung durchzuführen.
nach Absatz 1 verpflichteten Unternehmen haben sicherzustellen, dass
Geheimschutzmaßnahmen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen vom 31. März 2006 (GMBl S. 803),
zuletzt durch
Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 26. April 2010 (GMBl S. 846) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung getroffen werden.
Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist entsprechend dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Zuständig ist das Bundesministerium des Innern. Soll mit der Durchführung einer Maßnahme eine Person betraut werden, für
innerhalb der letzten fünf Jahre bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung nach Bundes- oder Landesrecht durchgeführt worden ist, soll von einer erneuten Sicherheitsüberprüfung abgesehen werden. § 9 BNDG – Anordnung; Unterrichtung
Anordnung nach § 6 Absatz 1 ergeht schriftlich auf Antrag der Behördenleiterin oder des Behördenleiters des Bundesnachrichtendienstes oder einer Vertreterin oder eines Vertreters. Der Antrag sowie
Anordnung müssen bezeichnen: 1. den Grund und
Dauer der Maßnahme,
Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder durch eine Vertreterin oder einen Vertreter bedarf
Bestimmung der Suchbegriffe 1. nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit sich
se auf Einrichtungen der Europäischen Union oder auf öffentliche Stellen ihrer Mitgliedstaaten beziehen sowie
Anordnungen nach Absatz 2 und § 6 Absatz 1 sind auf höchstens neun Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils bis zu neun Monate sind zulässig, soweit
Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.
von ihm getroffenen Anordnungen nach § 6 Absatz 1 vor deren Vollzug. Das Unabhängige Gremium prüft
Zulässigkeit und Notwendigkeit der Anordnung.
Anordnung kann auch ohne vorherige Unterrichtung des Unabhängigen Gremiums vollzogen werden, wenn das Ziel der Maßnahme ansonsten vereitelt oder wesentlich erschwert würde. In
sem Fall ist
Unterrichtung des Unabhängigen Gremiums unverzüglich nachzuholen. Anordnungen,
das Unabhängige Gremium für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, sind unverzüglich aufzuheben.
vom Bundesnachrichtendienst getroffenen Anordnungen nach Absatz 2, soweit sich
se auf Einrichtungen der Europäischen Union oder auf öffentliche Stellen ihrer Mitgliedstaaten beziehen. Anordnungen,
das Unabhängige Gremium für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, sind unverzüglich aufzuheben. Das Unabhängige Gremium ist im Übrigen befugt,
Einhaltung der Vorgaben des § 6 Absatz 3 jederzeit stichprobenartig zu kontrollieren.
Kontrollrechte des Parlamentarischen Kontrollgremiums bleiben unberührt. § 10 BNDG – Kennzeichnung und Löschung
nach § 6 erhobenen Daten sind zu kennzeichnen.
aufgrund
ser Anordnung bereits erhobenen Daten unverzüglich zu löschen.
se unverzüglich zu löschen. Das Unabhängige Gremium ist hierüber zu unterrichten. Wird nachträglich erkannt, dass ein Such- begriff einer Einrichtung der Europäischen Union, einer öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates oder einer Unionsbürgerin oder einem Unionsbürger zuzuordnen ist, sind
mittels
ses Suchbegriffs erhobenen Telekommunikationsverkehre ebenfalls unverzüglich zu löschen, es sei denn, eine gezielte Erfassung nach § 6 Absatz 3 wäre zulässig gewesen.
se unverzüglich zu löschen. Werden
Daten nicht unverzüglich gelöscht, ist
G10-Kommission in der folgenden Sitzung zu unterrichten und der betroffenen Person ist
Erhebung der Daten mitzuteilen, sobald
Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Erhebung der Daten, bedarf
weitere Zurückstellung der Zustimmung der G10-Kommission.
G10-Kommission bestimmt
weitere Dauer der Zurückstellung. Fünf Jahre nach Erhebung der Daten kann mit Zustimmung der G10-Kommission endgültig von der Mitteilung abgesehen werden, wenn
Voraussetzungen für
Mitteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Solange
personenbezogenen Daten für eine Mitteilung oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Datenerhebung von Bedeutung sein können, wird
Löschung zurückgestellt und
personen- bezogenen Daten werden gesperrt; sie dürfen nur zu
sen Zwecken verwendet werden.
se unverzüglich zu löschen.
Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden.
Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf
Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen. § 11 BNDG – Kernbereichsschutz Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für
Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach § 6 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist
Maßnahme unzulässig. Sofern durch eine Maßnahme nach § 6 Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt wurden, dürfen
se nicht verwertet werden. Aufzeichnungen über solche Erkenntnisse sind unverzüglich zu löschen. Sowohl ihre Erlangung als auch ihre Löschung sind aktenkundig zu machen. § 13 BNDG – Kooperation im Rahmen der Ausland-Ausland- Fernmeldeaufklärung
nachrichtendienstliche Aufgaben wahrnehmen (ausländische öffentliche Stellen) kooperiert, dürfen dabei auch Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach § 14 erhoben und nach § 15 ausgetauscht werden.
nt und 2.
Aufgabenerfüllung durch den Bundesnachrichtendienst ohne eine solche Kooperation wesentlich erschwert oder unmöglich wäre.
Absichts- erklärung sind insbesondere aufzunehmen:
im Rahmen der Kooperation erhobenen Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie erhoben wurden, und
Verwendung mit grundlegenden rechtstaatlichen Prinzipien vereinbar sein muss, 5. eine Absprache, nach der sich
ausländische öffentliche Stelle bereit erklärt, auf Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes Auskunft über
vorgenommene Verwendung der Daten zu erteilen, sowie 6. eine Zusicherung der ausländischen öffentlichen Stelle, einer Löschungsaufforderung des Bundesnachrichtendienstes Folge zu leisten.
Kooperationsziele und -inhalte müssen gerichtet sein auf
Gewinnung von Informationen
illegale Verbreitung von Massenvernichtungs- und Kriegswaffen,
Gefährdungs- und Sicherheitslage von deutschen Staatsangehörigen sowie von Staatsangehörigen der an der Kooperation beteiligten Staaten im Ausland, 6. zu politischen, wirtschaftlichen oder militärischen Vorgängen im Ausland,
von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung sind oder 7. in vergleichbaren Fällen.
Absichtserklärung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes, wenn
Kooperation mit ausländischen öffentlichen Stellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder des Nordatlantikvertrages erfolgt; im Übrigen bedarf sie der Zustimmung der Chefin oder des Chefs des Bundeskanzleramtes. Das Parlamentarische Kontrollgremium ist über
Absichtserklärung zu unterrichten. § 14 BNDG – Erhebung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Rahmen einer Kooperation
Erhebung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Rahmen einer Kooperation nach § 13 durch den Bundesnachrichtendienst ist zulässig, 1. um
vereinbarten Kooperationsziele zu erreichen, 2. wenn bei der Erhebung von Inhaltsdaten nur solche Suchbegriffe verwendet werden,
zur Erreichung der vereinbarten Kooperationsziele geeignet sind.
Erhebung der Informationen einschließlich personenbezogener Daten und
Verwendung der Suchbegriffe müssen zudem in Einklang mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen.
Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung darf im Rahmen einer Kooperation nach § 13 nur durch den Bundesnachrichtendienst selbst erfolgen. § 15 BNDG – Automatisierte Datenübermittlung; Speicherung; Prüfung
im Rahmen der Kooperation erhobenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten dürfen der ausländischen öffentlichen Stelle automatisiert übermittelt werden, wenn 1. vorab durch eine automatisierte Prüfung erkannte
sofortige Übermittlung erforderlich ist, um
Kooperations-ziele zu erreichen.
Übermittlung der Daten ist zu protokollieren.
Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden.
Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf
Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1 und § 11 wird stichprobenartig überprüft.
Prüfung erfolgt unter Aufsicht einer Bediensteten oder eines Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes,
oder der
Befähigung zum Richteramt hat. Sofern nachträglich erkannt wird, dass Daten entgegen
ser Vorgaben erhoben und an
ausländische öffentliche Stelle weitergegeben wurden, wird
ausländische öffentliche Stelle zur Löschung der Daten aufgefordert. Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt in Abständen von höchstens sechs Monaten über
Durchführung der Prüfung nach Satz 1. Einzelheiten sind in einer
nstvorschrift zu regeln,
der Zustimmung des Bundeskanzleramtes bedarf. Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium. Das Unabhängige Gremium darf
Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1 und § 11 jederzeit stichprobenartig kontrollieren.
im Rahmen der Kooperation auf Grundlage der von der ausländischen öffentlichen Stelle benannten Suchbegriffe erhobenen Daten werden durch den Bundesnachrichtendienst für
Dauer von zwei Wochen gespeichert.
Mitglieder des Unabhängigen Gremiums sowie
stellvertretenden Mitglieder des Unabhängigen Gremiums sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Vorsitzende oder Vorsitzender und eine Beisitzerin oder ein Beisitzer sind Richterinnen am Bundesgerichtshof oder Richter am Bundesgerichtshof,
weitere Beisitzerin oder der weitere Beisitzer ist eine Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof oder ein Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof. Zwei stellvertretende Mitglieder sind Richterinnen am Bundesgerichtshof oder Richter am Bundesgerichtshof, ein stellvertretendes Mitglied ist eine Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof oder ein Bundes- anwalt beim Bundesgerichtshof.
Dauer von sechs Jahren 1. auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Mitglieder des Unabhängigen Gremiums,
Richterinnen am Bundesgerichtshof oder Richter am Bundes- gerichtshof sind, einschließlich deren Stellvertretung und 2. auf Vorschlag der Generalbundesanwältin oder des General- bundesanwalts das Mitglied des Unabhängigen Gremiums, das Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof oder Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist, einschließlich dessen Stellvertretung.
für
Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
Geschäftsstelle wird beim Bundesgerichtshof eingerichtet.
jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter an der Sitzung teil.
Beratungen des Unabhängigen Gremiums sind geheim.
Mitglieder sowie
stellvertretenden Mitglieder des Unabhängigen Gremiums sowie
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet,
ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit in dem Gremium bekannt geworden sind.
s gilt auch für
Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Unabhängigen Gremium.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle haben sich einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes) unterziehen zu lassen.
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten über Minderjährige ist nur unter den Voraussetzungen des § 11 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sowie dann zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von dem Minderjährigen eine Gefahr für Leib oder Leben deutscher Staatsangehöriger im Ausland oder für deutsche Einrichtungen im Ausland ausgeht. § 20 BNDG – Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten
in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu löschen und zu sperren nach § 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass
Prüffrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zehn Jahre beträgt.
Verwendung elektronischer Akten findet § 13 Absatz 4 des Bundesverfassungsschutz- gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass
Erforderlichkeit der elektronischen Akten für
Aufgabenerfüllung spätestens nach zehn Jahren zu prüfen ist. § 24 BNDG – Übermittlung von Informationen durch den Bundesnachrichtendienst
s zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder wenn der Empfänger
Daten für erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt. Informationen einschließlich personenbezogener Daten,
mit den Mitteln nach § 5 erhoben worden sind, darf er an
in § 19 Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichneten Stellen nur unter den dort geregelten Voraussetzungen oder nach Absatz 3 übermitteln. Der Empfänger darf
übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden.
Übermittlung von Informationen einschließlich personen- bezogener Daten an andere Stellen ist § 19 Abs. 2 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden; dabei ist
Übermittlung nach Absatz 4
ser Vorschrift nur zulässig, wenn sie zur Wahrung außen- und sicherheitspolitischer Belange der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist und das Bundeskanzleramt seine Zustimmung erteilt hat. Für vom Verfassungsschutz übermittelte personenbezogene Daten im Sinne des § 18 Abs. 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs. 1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend.
Staatsanwaltschaften,
Polizeien und den Militärischen Abschirmdienst entsprechend § 20 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
in Bezug genommenen Vorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes lauten wie folgt: § 10 BVerfSchG – Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
s für
Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 erforderlich ist oder 3. das Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 3 Abs. 2 tätig wird.
nach Absatz 1 gespeicherte Angaben belegen, dürfen auch gespeichert werden, wenn in ihnen weitere personen- bezogene Daten Dritter enthalten sind. Eine Abfrage von Daten Dritter ist unzulässig.
Speicherungsdauer auf das für seine Aufgabenerfüllung erforderliche Maß zu beschränken. § 12 BVerfSchG – Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten in Dateien
in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für
Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.
Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. In
sem Falle sind
Daten zu sperren. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung des Betroffenen übermittelt werden.
zuständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung trifft im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entscheidung.
ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für
se Zwecke verwendet werden. § 18 BVerfSchG – Übermittlung von Informationen an
Verfassungsschutzbehörden
Ausländerbehörden eines Landes übermitteln von sich aus der Verfassungsschutzbehörde des Landes ihnen bekannt gewordene Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
Übermittlung für
Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist.
Übermittlung
ser personenbezogenen Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen nach § 19 Abs. 3 unterbleibt auch dann, wenn überwiegende schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen. Vor einer Übermittlung nach § 19 Abs. 3 ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu beteiligen. Für
se Übermittlungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz gilt § 8b Absatz 3 entsprechend. [...]
mit den Mitteln nach § 8 Absatz 2 erhoben worden sind, an
Staatsanwaltschaften,
Finanzbehörden nach § 386 Absatz 1 der Abgabenordnung,
Polizeien,
mit der Steuerfahndung betrauten
nststellen der Landesfinanzbehörden,
Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit
se Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen, übermitteln, soweit
s erforderlich ist zur
Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,
nststellen der Stationierungsstreitkräfte übermitteln, soweit
Bundesrepublik Deutschland dazu im Rahmen von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über
Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 ( BGBl. 1961 II S. 1183 , 1218) verpflichtet ist.
Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist.
Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen.
Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß
übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden, und das Bundesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über
vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.
s zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Gewährleistung der Sicherheit von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen nach § 1 Abs. 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes erforderlich ist. Übermittlungen nach Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das Bundesministerium des Innern. Das Bundesamt für Verfassungsschutz führt einen Nachweis über den Zweck,
Veranlassung,
Aktenfundstelle und
Empfänger der Übermittlungen nach Satz 1.
Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. Der Empfänger darf
übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger ist auf
Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über
Verwendung der Daten zu bitten.
Übermittlung der personenbezogenen Daten ist dem Betroffenen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz mitzuteilen, sobald eine Gefährdung seiner Aufgabenerfüllung durch
Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist.
Daten erhoben werden, oder
daran mitwirken. Hiervon abweichend findet Absatz 4 Satz 5 und 6 in Fällen Anwendung, in denen
Datenerhebung nicht mit den in § 8 Absatz 2 bezeichneten Mitteln erfolgt. § 20 BVerfSchG – Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes
ihm bekannt- gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß
Übermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten erforderlich ist. Delikte nach Satz 1 sind
in §§ 74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten sowie sonstige Straftaten, bei denen auf Grund ihrer Zielsetzung, des Motivs des Täters oder dessen Verbindung zu einer Organisation tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sie gegen
in Artikel 73 Nr. 10 Buchstabe b oder c des Grundgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind. Das Bundesamt für Verfassungsschutz übermittelt dem Bundesnachrichtendienst von sich aus
ihm bekanntgewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß
Übermittlung für
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.
Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung zielt allein auf
Überwachung des Telekommunikationsverkehrs von im Ausland befindlichen Ausländerinnen und Ausländern. Sie ist eingebunden in
allgemeine Aufklärungsaufgabe des Bundesnachrichtendienstes,
gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG darin besteht, zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland,
von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für
Bundesrepublik Deutschland sind,
erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten. Zur Erfüllung seines Aufklärungsauftrags bedient sich der Bundesnachrichtendienst verschiedener Informationsquellen.
se lassen sich in vier Säulen gliedern, nämlich
Sammlung und Auswertung allgemeinverfügbarer Quellen,
Auswertung von – überwiegend mittels Satelliten gewonnenem – Bildmaterial,
Sammlung und Auswertung von Informationen,
durch menschliche Quellen gewonnen wurden, und
von der Abteilung Technische Aufklärung durchgeführte Tele- kommunikationsüberwachung („signals intelligence“, SIGINT), zu der
verfahrensgegenständliche strategische Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung gehört. Nach Angaben der Bundesregierung beruhen etwa 50 Prozent der vom Bundesnachrichtendienst insgesamt generierten Meldungen aus Aufkommen der Abteilung Technische Aufklärung, wobei wiederum 36 Prozent der Meldungen und damit durchschnittlich 260 am Tag aus der streitgegenständlichen Ausland-Ausland- Fernmeldeaufklärung stammen.
angegriffenen Vorschriften regeln
sogenannte strategische Telekommunikationsüberwachung.
se ist dadurch gekennzeichnet, dass sie auf Telekommunikationsübertragungswege oder -netze bezogen ist und darauf zielt, aus der Gesamtheit der in den Netzen übermittelten Telekommunikationsdaten
jenigen herauszufiltern,
eine nachrichtendienstliche Relevanz besitzen. Dementsprechend hat sie zwangsläufig eine große Streubreite und ist typischerweise nicht an konkrete Anlässe oder Verdachtsmomente geknüpft. Stattdessen wirkt sie im Vorfeld und bezweckt in erster Linie
Gewinnung von Anhaltspunkten, Verdachtsmomenten, allgemeinen Erkenntnissen und Lagebildern zu Themen,
durch das Auftragsprofil der Bundesregierung (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BNDG, üblicherweise abgekürzt „APB“; näher unten Rn. 9) als für das außen- und sicherheits- politische Handeln der Bundesrepublik bedeutsam ausgewiesen sind. Daneben sind mit dem Mittel der strategischen Telekommunikationsüberwachung jedoch auch auf konkrete Einzelpersonen bezogene Aufklärungsmöglichkeiten eröffnet und bezweckt. Neben der hier angegriffenen Befugnis zur strategischen Überwachung der Telekommunikation von im Ausland befindlichen Ausländern verfügt der Bundesnachrichtendienst – zusätzlich zur Befugnis zu Beschränkungen in Einzelfällen – über eine Befugnis zur strategischen Überwachung des internationalen Telekommunikationsverkehrs, also der Telekommunikation zwischen im Ausland befindlichen Ausländern auf der einen und Inländern oder Deutschen auf der anderen Seite.
se Befugnisse sind – hier nicht streitgegenständlich – im Artikel 10-Gesetz vom
angegriffenen Vorschriften treffen spezifische Regeln sowohl für
Erhebung von Daten vom Inland aus und deren Verarbeitung (§ 6 BNDG) als auch für
weitere Verarbeitung vom Ausland aus erhobener Daten (§ 7 Abs. 1 BNDG). Eine ausdrückliche Befugnisnorm zur Erhebung personenbezogener Daten vom Ausland aus regelt § 7 BNDG bewusst nicht und enthält das BND-Gesetz auch anderweitig nicht. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es hierfür einer Eingriffsgrundlage nicht bedürfe und Datenerhebungen allein auf
Aufgabennorm in § 1 Abs. 2 BNDG gestützt werden könnten, weil hier keine Bindung an
Grundrechte des Grundgesetzes bestehe (vgl. BTDrucks 18/9041, S. 25 ). Aufklärungsfokus, -tiefe und -prioritäten der durch
angegriffenen Vorschriften begründeten Überwachungsmaßnahmen werden durch das vom Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit den anderen im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik tätigen Bundesministerien (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BNDG) festgelegte, der Geheimhaltung unterliegende Auftragsprofil der Bundesregierung konkretisiert. Daneben existieren nach Angaben der Bundesregierung in der Praxis auch kurzfristige Einzelaufträge seitens des Bundeskanzleramts. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNDG eröffnet dem
nst auch unabhängig von Aufträgen der Bundesregierung
Durchführung von Überwachungsmaßnahmen. Erhoben werden dürfen dabei alle Informationen und Daten aus Netzen,
durch Anordnung des Bundeskanzleramts festgelegt werden („Netzanordnung“, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1, 3 und 4 BNDG). Eine Ausnahme gilt nur für Daten aus Telekommunikationsverkehren unter Beteiligung von Deutschen oder Inländern (§ 6 Abs. 4 BNDG);
Vorschrift wird in der Praxis so verstanden, dass zunächst auch deren Daten erfasst werden dürfen,
se dann aber ohne inhaltliche Auswertung nach Möglichkeit ausgefiltert werden müssen. Umfasst sind sowohl Verkehrs- und Inhaltsdaten aus Telekommunikationsvorgängen zwischen Personen als auch – nach Angaben der Bundesregierung zu der Handhabung der Vorschrift in der Praxis – andere in den Netzen transportierte Daten aus Mensch-zu-Maschine- oder Maschine-zu-Maschine-Kommunikation, wie beispielsweise automatisch abgesetzte Lokalisationsdaten eingeschalteter Mobiltelefone. Inhaltsdaten der Tele- kommunikation dürfen nur auf Basis von Suchbegriffen erhoben werden,
zur Aufklärung von auf
gesetzlichen Aufklärungszwecke bezogenen Sachverhalten geeignet und erforderlich sind (§ 6 Abs. 2 BNDG).
gezielte Erfassung der Telekommunikation von Unionsbürgern und öffentlichen Stellen der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten unterliegt besonderen materiellen (§ 6 Abs. 3 BNDG) und teilweise auch verfahrensrechtlichen (§ 9 Abs. 2 und 5 BNDG) Bedingungen. Eine Datenerhebung und -verarbeitung zu Zwecken der Wirtschaftsspionage ist nicht erlaubt (§ 6 Abs. 5 BNDG). Verkehrsdaten, zu denen in der Praxis ersichtlich nicht nur
Daten aus Telekommunikation zwischen Personen, sondern auch sonstige in den Netzen transportierte personenbezogene (Meta-)Daten gezählt werden, dürfen bevorratend für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten gespeichert werden (§ 6 Abs. 6 Satz 1 BNDG) und unterliegen währenddessen einer nicht näher geregelten Verarbeitung und Auswertung. Im Fall einer konkret festzustellenden nachrichtendienstlichen Erforderlichkeit kann auch eine längere Speicherung gerechtfertigt sein (§ 6 Abs. 6 Satz 2 BNDG). § 7 BNDG regelt
weitere Verarbeitung vom Ausland aus erhobener Telekommunikationsdaten;
Befugnis zu deren Erhebung selbst regelt er nicht, sondern setzt sie voraus. Soweit technisch erforderlich, sind Anbieter von Telekommunikationsdiensten nach § 8 BNDG auf entsprechende Ausleitungsanordnung zur Ermöglichung und Mitwirkung an der Datenerfassung verpflichtet. § 9 BNDG regelt das Verfahren der Anordnung der zu erfassenden Netze sowie der Festlegung von Suchbegriffen in besonderen Fällen zum Schutz vor einer gezielten Erfassung bestimmter Akteure in der Europäischen Union, einschließlich einer gewissen Kontrolle
ser Vorgaben durch das nach § 16 BNDG einzurichtende Unabhängige Gremium. Nach § 10 Abs. 1 BNDG sind erhobene Daten zu kennzeichnen und unterliegen gemäß § 10 Abs. 2 bis 5 BNDG in Fällen unzulässiger Erhebung der Löschung. Abweichend davon trifft § 10 Abs. 4 Satz 2 bis 6 BNDG besondere Verfahrensvorgaben für den Fall, dass eine unverzügliche Löschung von Kommunikation unter nachträglich erkannter Beteiligung von Deutschen oder Inländern unterbleibt. Rechtliche Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs der persönlichen Lebensgestaltung sind in § 11 BNDG geregelt. 4. §§ 13 bis 15 BNDG regeln
Kooperation des Bundesnachrichtendienstes mit ausländischen Nachrichtendiensten einschließlich der automatisierten Übermittlung von Daten an ausländische öffentliche Stellen.
Vorschriften erlauben – weithin unter Verweis auf
soeben erläuterten Vorgaben zur Datenerhebung (§ 14 Abs. 2 BNDG) – insoweit zunächst eine Datenerhebung zur strategischen Telekommunikationsüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst auch zugunsten kooperierender Nachrichtendienste (§ 14 BNDG). Grundlage sind eine näher geregelte gemeinsame Absichtserklärung (§ 13 BNDG) und
dort niedergelegten Kooperationsziele. Erlaubt ist dabei insbesondere der Abgleich der vom Bundesnachrichtendienst erfassten Telekommunikationsdaten mit von Partnerdiensten benannten Suchbegriffen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BNDG). Darauf aufbauend ermächtigen
Vorschriften den Bundesnachrichtendienst dann – nach besonderen inhaltlichen und verfahrensmäßigen Maßgaben (§ 15 Abs. 1 und 2 BNDG), zu denen
automatische Ausfilterung der inländischen und internationalen Kommunikation gehört – zur automatisierten Übermittlung der anhand fremdbenannter Suchbegriffe selektierten Datenverkehre an Kooperationspartner. Daneben ist auch eine automatisierte Übermittlung unselektiert erhobener Verkehrsdaten zulässig (§ 15 Abs. 1 BNDG).
Entgegennahme und Verarbeitung von Daten,
ausländische
nste im Rahmen von Kooperationen erheben und an den Bundesnachrichtendienst übermitteln, sind durch §§ 14 f. BNDG nicht spezifisch geregelt. 5. Neben
sen besonderen Erhebungs-, Verarbeitungs-, Speicher-, Löschungs- und Übermittlungsregelungen für den Bereich der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung gelten
allgemeinen, durch
Gesetzesnovelle vom 23. Dezember 2016 nicht veränderten Vorschriften des BND-Gesetzes zur Nutzung, Verarbeitung, Speicherung, Berichtigung, Löschung und Übermittlung beim Bundesnachrichtendienst vorhandener personenbezogener Daten (§§ 19 , 20 , 24 BNDG). Danach darf der Bundesnachrichtendienst
aus der Ausland-Ausland-Aufklärung stammenden personenbezogenen Daten speichern, verändern und nutzen, soweit
s zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist (§ 19 Abs. 1 BNDG). Er muss sie berichtigen und löschen, wenn sie unrichtig oder zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, wobei
hierbei vorausgesetzten Prüffristen bis zu zehn Jahre betragen können (§ 20 Abs. 1 BNDG, § 12 BVerfSchG). § 24 BNDG und
dort in Bezug genommenen Normen des Bundesverfassungsschutzgesetzes ermächtigen den Bundesnachrichtendienst zur Übermittlung der von ihm gewonnenen Informationen, insbesondere personenbezogener Daten, an näher aufgeführte in- und ausländische Stellen im Einzelfall. 6.
näheren Einzelheiten des Erhebungs- und Verarbeitungsprozesses, der Kontrollzuständigkeiten innerhalb des
nstes sowie der Datenübermittlung im Rahmen von Kooperationen sind in
nstvorschriften zu regeln,
der Zustimmung des Bundeskanzleramts bedürfen (§ 6 Abs. 7, § 15 Abs. 3 Satz 5 BNDG). Auch über
se gesetzlichen Vorgaben hinaus sind
technischen und praktischen Einzelheiten des gesamten Erhebungs- und Auswertungsprozesses, der Kooperationen sowie der Datenübermittlung durch nichtöffentliche
nstvorschriften geregelt. Dem Senat lagen bei der Entscheidung
„
nstvorschrift nach § 6 Abs. 7 BNDG für
strategische Fernmeldeaufklärung des BND (DV SIGINT)“ – mit vereinzelten Schwärzungen –,
„
nstvorschrift zur Übermittlung von Informationen durch den Bundesnachrichtendienst (DV Übermittlung)“,
„
nstvorschrift zum Auftragsprofil der Bundesregierung (DV APB)“ und
„
nst- vorschrift über den Abschluss internationaler Absprachen mit ausländischen Nachrichtendiensten (DV Internationale Absprachen – AND)“ vor. 7. Bereits vor Erlass der angegriffenen Befugnisse sowie seitdem in deren Ausübung hat sich eine Praxis der strategischen Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung herausgebildet,
in verschiedene Schritte gegliedert ist. a) Zunächst verschafft sich der Bundesnachrichtendienst Zugriff auf Tele- kommunikationsdatenströme, indem er mittels eigener Vorrichtungen Signale aus Telekommunikationsnetzen abfängt oder sich gemäß § 8 BNDG von Tele- kommunikationsdiensteanbietern Datenströme ausleiten lässt. Zugrunde liegen
Netzanordnungen des Bundeskanzleramts (§ 6 Abs. 1 Satz 2; siehe oben Rn. 10). Drei von 17 der derzeit in Geltung befindlichen Netzanordnungen beziehen sich auf in Deutschland gelegene Internetknotenpunkte.
übrigen Anordnungen beziehen sich im Wesentlichen auf Satellitennetze. Auf
durch das Bundeskanzleramt angeordneten Netze können sich dann insbesondere konkrete Ausleitungsanordnungen des Bundesnachrichtendienstes gegenüber Telekommunikationsdiensteanbietern nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BNDG richten. § 8 BNDG ermöglicht
Erfassung leitungsgebundener Telekommunikation im Inland auf Grundlage von an Telekommunikationsdiensteanbieter gerichteten Ausleitungsanordnungen des Bundesnachrichtendienstes.
se Ausleitungsanordnungen haben besondere praktische Bedeutung. Nach Angaben der Bundesregierung befinden sich von den weltweit hunderten Internetknotenpunkten, an denen
das Internet ausmachenden Teilnetze miteinander verschaltet sind, 27 Knotenpunkte in Deutschland, darunter der zur Zeit weltweit größte und von der Lage her wichtige Knotenpunkt DE-CIX in Frankfurt am Main. Im Rahmen einer Netzanordnung des Bundeskanzleramts (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BNDG), aber auch im Rahmen der
Netzanordnungen teilweise umsetzenden Ausleitungsanordnungen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BNDG) können mehrere Netze gleichzeitig zur Erfassung angeordnet werden, was auch der Praxis entspricht. Hierbei werden oftmals deutlich mehr Netze mit einer wesentlich größeren Kapazität zur Erfassung angeordnet als tatsächlich Daten abgerufen werden. Nach Angaben der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung greift der Bundesnachrichtendienst durchschnittlich auf ungefähr zehn Prozent der insgesamt zur Erfassung angeordneten Netzkapazität tatsächlich zu, um
darin enthaltenen Daten zu verarbeiten und auszuwerten. Soweit sich der Bundesnachrichtendienst bei der Erfassung im Inland einer Mitwirkung nach § 8 BNDG verpflichteter Telekommunikationsdiensteanbieter bedient, erfolgt
Auswahl der tatsächlich überwachten Netze in der Weise, dass der
nst von den in der Ausleitungsanordnung enthaltenen Netzen beim jeweiligen Anbieter einzelne Netze, Teilnetze oder Über- tragungsstrecken über sogenannte Statustabellen zur Ausleitung anfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2018 - 6 A 3.16 -, Rn. 5). Nach Angaben in der schriftlichen Stellungnahme des Branchenverbands eco – Verband der Internetwirtschaft e.V. haben
am Internetknotenpunkt DE-CIX installierten technischen Systeme des Bundesnachrichtendienstes derzeit
Kapazität, etwa fünf Prozent des hier durchgeleiteten Telekommunikationsverkehrs zu erfassen und zu verarbeiten. b) Mit der Übertragung des durch Ausleitung von Daten oder mittels anderer Abfangmethoden zugänglich gemachten Datenstroms auf
Erfassungssysteme des Bundesnachrichtendienstes beginnt ein mehrstufiger und vollautomatisierter Filterungs- und Auswertungsprozess, der jeweils mit einer Speicherung oder Löschung der zwischengespeicherten Daten endet. Dabei werden
Datenströme zunächst technisch aufbereitet, um sie verschiedenen Datenarten (zum Beispiel Daten aus Streaming, Internetverlaufsdaten, Daten aus Telekommunikationsvorgängen) zuordnen und, soweit schon nach technischen Gesichtspunkten irrelevant, aussondern zu können. Anschließend werden
erfassten Telekommunikationsdaten mit dem Zweck elektronisch gefiltert, den nicht der Ausland-Ausland- Aufklärung unterliegenden Datenverkehr unter Beteiligung von deutschen Staatsangehörigen oder Inländern zu erkennen und auszuscheiden (sogenannte DAFIS-Filterung). Dazu werden
erfassten Telekommunikationsverkehre anhand verschiedener metadatenbezogener Formalkriterien (z.B. Verwendung einer deutschen Toplevel-Domain) auf einen Inlands- oder Deutschenbezug überprüft und zusätzlich mit einer beim Bundesnachrichtendienst geführten Liste („G 10- Positivliste“) von Telekommunikationskennungen abgeglichen,
Inländern oder Deutschen zugeordnet werden können. Der Grad der Verlässlichkeit
ser Filterung ist ebenso wie
derzeitigen technischen Möglichkeiten besserer Filterung zwischen den Beteiligten strittig. Nach Angaben der Bundesregierung lassen sich IP-Adressen mit einer Sicherheit von 98 Prozent ländergenau zuordnen. Um auch solchen Datenverkehr unter Beteiligung von Inländern oder Deutschen zu erkennen, der beispielsweise aufgrund der Zwischenschaltung im Ausland gelegener Server oder der Nutzung von Hotspots ausschließlich ausländischen IP-Adressen zuzuordnen ist, bezieht der Bundesnachrichtendienst in seine Filterung zusätzlich weitere Formalkriterien und Metadaten ein. Welche Fehlerquote für
Einordnung eines Verkehrs als reiner Auslandsverkehr daraus insgesamt folgt, ist nicht bekannt.
Bundesregierung macht geltend, dass
Zahl der Telekommunikationsverkehre, bei denen
Beteiligung von deutschen Staatsangehörigen oder Inländern durch
Filterprozesse zunächst nicht erkannt, dann aber später im Rahmen der weiteren Auswertung und Datenverwendung dem Bundesnachrichtendienst offenbar wird, in der Praxis sehr gering sei. Bei der händischen Auswertung der durch Suchbegriffe selektierten Telekommunikationsverkehre, bei der rund 270.000 täglich erhobene Inhaltsverkehre durch ein Bündel vielfältiger Kriterien auf rund 260 relevante Meldungen reduziert würden (unten Rn. 24 f.), werde täglich im Durchschnitt tatsächlich nur ein Telekommunikationsverkehr bekannt, dessen Inländer- oder Deutschenbezug elektronisch nicht erkannt worden sei. Nach Angaben der Bundesregierung wurde bisher nur ein einziger Fall verzeichnet, in dem eine Löschung eines nachträglich erkannten Telekommunikationsverkehrs mit Inlands- oder Deutschenbezug mit Genehmigung der G10-Kommission unterblieb (§ 10 Abs. 4 Satz 2 bis 6 BNDG). c)
nach der DAFIS-Filterung verbleibenden Verkehrsdaten (§ 6 Abs. 6 Satz 1 BNDG) erhebt und speichert der Bundesnachrichtendienst pauschal, also unabhängig von Selektoren, und wertet sie zu einem späteren Zeitpunkt durch Datenabgleich und weitere Analysemethoden in erster Linie computergestützt aus. d) Telekommunikationsinhalte gelangen hingegen nach § 6 Abs. 2 BNDG nur dann in eine über
technisch notwendige Zwischenspeicherung hinausgehende Speicherung und Auswertung, wenn Elemente einer erfassten Telekommunikation beim computergesteuerten Abgleich mit zuvor festgelegten Suchbegriffen (Selektoren) erkannt und als relevant aus dem Datenstrom ausgesondert wurden. Nach Angaben der Bundesregierung und den Vorgaben der einschlägigen
nstvorschrift (DV SIGINT) werden
hierzu verwendeten Suchbegriffe vor einer aktiven Verwendung („Steuerung“)
nstintern durch eine Untereinheit („Qualitätssicherung SIGINT“) auf Auftragskonformität, rechtliche Zulässigkeit – insbesondere hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit – und Plausibilität überprüft. Von den Systemen des Bundesnachrichtendienstes erfasste, aber nicht anhand der Suchbegriffe selektierte Telekommunikationsinhaltsdaten werden nach dem Abgleich rückstandslos aus den Erfassungssystemen gelöscht. Bei den Selektoren werden inhaltliche und formale Begriffe unterschieden, wobei der Bundesnachrichtendienst ganz überwiegend (nach Angaben der Bundesregierung ungefähr zu 90 Prozent) formale Suchbegriffe verwendet.
s sind Kommunikationsmerkmale, wie beispielsweise Anschlusskennungen oder E-Mail- Adressen,
nachrichtendienstlich für relevant erachteten Personen, Entitäten, Gruppen oder Phänomenen zugeordnet werden können. Mittels solcher Suchbegriffe kann der Bundesnachrichtendienst aus den erfassten Datenströmen alle Telekommunikation identifizieren und zur Speicherung aussondern,
an
als Suchbegriff verwendete Kennung oder Adresse gerichtet ist, von ihr stammt oder sie enthält. Nach Angaben der Bundesregierung
nen circa fünf Prozent der Suchbegriffe dem Zweck, gezielt Erkenntnisse zu einzelnen Personen in Hinblick auf gegenüber ihnen zu ergreifende Maßnahmen zu erlangen; in den übrigen Fällen sind
hinter den gesteuerten Suchbegriffen stehenden Personen nur zum Teil bekannt, ohne dass sie selbst und ihr Verhalten im Fokus des Aufklärungsinteresses stehen. Auf
sem Weg selektiert der Bundesnachrichtendienst aus dem erfassten Datenvolumen mittels einer sechsstelligen Zahl von Suchbegriffen
Inhaltsdaten von täglich circa 270.000 Telekommunikationsvorgängen zwischen Menschen (E-Mail, Telefonat, Chat-Nachrichten) und speichert sie zur weiteren händischen Auswertung.
se Zahl setzt sich aus vom Inland aus erhobenen Verkehren (circa 60 Prozent) und Auslandserfassungen (circa 40 Prozent) sowie einer niedrigen fünfstelligen Zahl von Telekommunikationsverkehren zusammen,
dem
nst von kooperierenden ausländischen Nachrichtendiensten zugeleitet werden. Zusätzlich erfasst und speichert der Bundesnachrichtendienst täglich eine um mehrere Größenordnungen höhere Menge von Verkehrsdaten. e) An
Selektion und Speicherung von Inhaltsverkehren mittels Suchbegriffen schließt sich deren weitere Auswertung an. Kernstück
ses Arbeitsschritts ist
händische Bewertung auf nachrichtendienstliche Relevanz. Hierbei werden zur Zeit im täglichen Durchschnitt rund 260 Datenverkehre identifiziert,
an
„abnehmenden Bereiche“ weitergeleitet werden. Nach Angaben der Bundesregierung wird in
sem Rahmen – zusammen mit der Bewertung der Relevanz und der händischen Sichtung auf eine versehentliche Erfassung internationaler oder inländischer Telekommunikation – auch der Kernbereichsschutz nach § 11 BNDG praktisch implementiert. Für
vorherigen Verfahrensschritte entfalten
Vorgaben zum Kernbereichsschutz demgegenüber nach Angaben der Bundesregierung keine praktische Wirkung. Nach der einschlägigen
nstvorschrift (DV SIGINT) und Angaben der Bundesregierung wird bei der händischen Auswertung auch
geschützte Kommunikation von nach § 53 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Personen berücksichtigt; solche Kommunikation darf danach nur dann verwendet werden, wenn der besondere Informationswert des erfassten Telekommunikationsinhalts bei einer Abwägung mit den entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen überwiegt. f) In §§ 13 bis 15 BNDG ist erstmals
Praxis der nachrichtendienstlichen Kooperationen gesetzlich geregelt. Darauf lag ein Hauptaugenmerk der Aufklärungsarbeit im NSA-Untersuchungsausschuss (vgl. BTDrucks 18/12850, S. 516 ff.; 706 ff.; 761 bis 1007). Ziele
ser Praxis sind nach den Gesetzesmaterialien ( BTDrucks 18/9041, S. 29 ) und Angaben der Bundesregierung
effektive Nutzung von Aufklärungsressourcen,
Erweiterung der den
nsten insgesamt zugänglichen Datenbasis und der stetige Austausch nachrichtendienstlichen Knowhows, insbesondere technischer Fähigkeiten und geeigneter Suchbegriffe. Dementsprechend benutzt der Bundesnachrichtendienst im Rahmen von Kooperationen, aber auch für
eigene Fernmeldeaufklärung, in erheblichem Umfang von den Partnerdiensten benannte Suchbegriffe.
s betrifft etwa 50 bis 60 Prozent der Suchbegriffe,
der Bundesnachrichtendienst aktuell zur Erfassung verwendet. Dabei nutzt der
nst jedoch keine Suchbegriffe, deren Bedeutung, Funktionsweise oder Typus ihm unbekannt sind. Vielmehr verlangt er nach der einschlägigen
nstvorschrift und Angaben der Bundesregierung zu jedem von einem Partnerdienst benannten Suchbegriff nähere Angaben,
in eine elektronische Prüfung der Suchbegriffe integriert werden. Daneben prüft er
von ausländischen
nsten benannten Suchbegriffe vor ihrer Verwendung elektronisch auf einen Deutschen- oder Inländerbezug, auf einen Verstoß gegen
Grenzen gezielter Erfassungen nach § 6 Abs. 3 BNDG, auf einen Verstoß gegen Interessen der Bundesrepublik Deutschland sowie auf bestimmte, in Hinblick auf
jeweilige Kooperation und ihre Ziele definierte Formalkriterien. Zusätzlich führt der Bundesnachrichtendienst für jede Kooperation monatlich eine in der
nstvorschrift definierte Mindestanzahl händischer Stichproben durch, wobei
tatsächliche Zahl der Stichproben nach eigenen Angaben über das durch
nstvorschrift gebotene Maß hinausgeht und monatlich ungefähr 300 Suchbegriffe betrifft.
gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1a BNDG vor einer automatischen Übermittlung gebotene elektronische Ausfilterung inländischer und internationaler Telekommunikation geschieht in der Praxis nach dem oben erläuterten Muster. Zudem werden hierbei Filterverfahren zur Aussonderung solcher Erfassungen angewandt, deren Übermittlung einen Verstoß gegen deutsche Interessen befürchten ließe (§ 15 Abs. 1 Nr. 1b BNDG). Zur Überprüfung der Funktionstüchtigkeit
ser automatischen Filterverfahren (§ 15 Abs. 3 BNDG) führt der Bundesnachrichtendienst nach Angaben der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung wiederum händische Stichproben durch, deren monatliche Mindestanzahl je Kooperation ebenfalls in der
nstvorschrift festgelegt ist und
sich in der Praxis monatlich auf etwa 25 bis 40 übermittelte Erfassungen erstreckt.
Übermittlung von Daten an Partnerdienste nach § 15 Abs. 1 BNDG ist eingerahmt durch
nach § 13 Abs. 3 Nr. 4 bis 6 BNDG zwingend in der Kooperationsvereinbarung vorzusehenden Verwendungsbeschränkungen und Zusicherungen zur Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Datenumgangs und zur Datenlöschung. Der Inhalt der dementsprechend in der Absichtserklärung vorzusehenden Klauseln ist durch
einschlägige
nstvorschrift vorgegeben. Ebenfalls zur Sicherung eines rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Umgangs mit den Daten versieht der Bundesnachrichtendienst nach der einschlägigen
nstvorschrift und den Angaben der Bundesregierung jede Einzelübermittlung (§ 24 BNDG) ins Ausland mit einem Zusatz, der Verwendungsbeschränkungen und -verbote enthält. 8. Eingebettet sind
se Abläufe in besondere und allgemeine Regelungen zu Transparenz, Aufsicht und Kontrolle. Intern bestehen zunächst eine Kennzeichnungspflicht für erhobene Daten (§ 10 Abs. 1 BNDG) und besondere Protokollierungspflichten bei unzulässigen Datenverarbeitungen (§ 10 Abs. 6, § 11 Satz 4 BNDG) oder bei der automatischen Übermittlung an ausländische Kooperationspartner (§ 15 Abs. 2 BNDG). Seitens der Betroffenen bestehen Auskunftsrechte,
allerdings
Darlegung eines besonderen Interesses voraussetzen und sich nicht auf
Herkunft der Daten erstrecken (§ 22 BNDG). Benachrichtigungspflichten sind nur bei einer unzulässigen Erfassung und anschließenden Speicherung von Daten aus Telekommunikation unter Beteiligung von Inländern oder Deutschen vorgesehen (§ 10 Abs. 4 Satz 2 BNDG); gegenüber betroffenen Ausländern im Ausland sind auch bei Fällen unzulässiger Datenerhebung oder -verarbeitung keine Benachrichtigungen vorgeschrieben. Als besonderes Kontrollorgan errichtet § 16 BNDG das Unabhängige Gremium, dem durch
Eine allgemeine datenschutzrechtliche Kontrolle obliegt dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
Informationsfreiheit (§§ 32 , 32a BNDG). Für
Kontrolle des Bundesnachrichtendienstes ist dabei ein Referat seiner Behörde zuständig. Zusätzlich greifen
besondere Kontrollzuständigkeit der G10-Kommission bei einer Zurückstellung einer Mitteilung nach § 10 Abs. 4 BNDG,
allgemeine parlamentarische Kontrolle seitens des Parlamentarischen Kontrollgremiums und seines Ständigen Bevollmächtigten sowie einzelne Befugnisse,
sem Gremium in Bezug auf
Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung eingeräumt sind (§ 6 Abs. 7 Satz 3, § 13 Abs. 5 Satz 2 BNDG). Nach Angaben der ehemaligen Vorsitzenden des Unabhängigen Gremiums und des Bundesdatenschutzbeauftragten wird
Kontrolltätigkeit beider Organe unter Berufung auf Geheimhaltungsbedürfnisse der kooperierenden
nste und mit ihnen geschlossene Vertraulichkeitsvereinbarungen („Third Party Rule“) praktisch eingeschränkt. II. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen
Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG. Soweit sie journalistisch tätig sind, machen sie darüber hinaus eine Verletzung der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geltend, da das BND-Gesetz für
strategische Überwachung ausländischer Telekommunikation keine besondere Regelung zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen der Presse und ihren Informanten enthalte. Schließlich rügen
Beschwerdeführerin zu 1) und
Beschwerdeführer zu 3) bis 5) eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie als in einem Mitgliedstaat ansässige juristische Person beziehungsweise Unionsbürger nicht denselben Schutz wie Deutsche genössen. 1. Alle Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer tragen in tatsächlicher Hinsicht vor, von den Ermächtigungen und dem darauf gründenden Handeln des Bundesnachrichtendienstes im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung betroffen zu sein.
Beschwerdeführerin zu 1) ist eine Nichtregierungsorganisation mit Sitz in Frankreich,
sich international für
Pressefreiheit und
Sicherheit von Journalisten vor Repressalien einsetzt und
sen und ihren Angehörigen in
sem Rahmen auch konkrete sachliche und personelle Hilfe in Problemsituationen (z.B. bei Inhaftierung oder Verfolgung) leistet.
Beschwerdeführerin zu 2) ist in Aserbaidschan und
Beschwerdeführer zu 3) bis 7) sind in Deutschland, im Vereinigten Königreich, in Slowenien, in Mexiko und in Nordmazedonien wohnhafte, dort und andernorts investigativ tätige und berichtende Journalisten mit ausländischer Staatsangehörigkeit, wobei der Beschwerdeführer zu 6) seine Tätigkeit für
journalistische Abteilung einer mexikanischen Nichtregierungsorganisation ausübt. Der Beschwerdeführer zu 8) ist ein in Guatemala wohnhafter deutscher Staatsangehöriger, der als Rechtsanwalt für ein dortiges Menschenrechtsbüro sowie für
Internationale Juristenkommission mit Sitz in Genf tätig ist. Sämtliche Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer geben an, privat oder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in großem Umfang elektronische Telekommunikationsdienste, insbesondere E-Mails, Telefon und Instant-Messenger, zu nutzen. Sie würden regelmäßig zu Themen arbeiten und mit Personen in Regionen kommunizieren,
naheliegenderweise in den Fokus einer Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes gelangen könnten. Insbesondere bezögen
Beschwerdeführerin zu 2) und
Beschwerdeführer zu 3) bis 7) als investigativ tätige Journalisten einen erheblichen Teil der benötigten Kenntnisse von Informanten, mit denen sie in weitem Umfang mit kommunikationstechnischen Mitteln kommunizierten. Bei
sen Quellen handele es sich oftmals um staatliche oder privatwirtschaftliche Bedienstete, Angehörige illegaler Organisationen oder deren Kontaktpersonen,
sich durch ihre Mitwirkung vielfach erheblichen Risiken aussetzten. Auch
Beschwerdeführerin zu 1) und der Beschwerdeführer zu 8) stünden im Rahmen ihrer satzungsmäßigen oder beruflichen Tätigkeit regelmäßig mit solchen Personen in Kontakt. 2. Hinsichtlich der Zulässigkeit tragen
Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer vor, dass sie mit einiger Wahrscheinlichkeit von Maßnahmen auf Grundlage der angegriffenen Vorschriften betroffen seien. Da bereits in der mit einem Suchbegriffsabgleich oder einer Speicherung der Verkehrsdaten einher- gehenden Erfassung ihrer Telekommunikationsdaten ein Grundrechtseingriff liege, müssten sie nur darlegen, mit einiger Wahrscheinlichkeit überhaupt in
Erfassung des Bundesnachrichtendienstes im Rahmen der Ausland-Ausland-Aufklärung zu gelangen.
s sei, wie eine statistische Beispielsrechnung verdeutliche, angesichts der Streubreite der Maßnahmen und des sehr hohen Telekommunikationsaufkommens sämtlicher Beschwerdeführer der Fall. Selbst wenn man verlange, dass deren Telekommunikation mit einiger Wahrscheinlichkeit beim Suchbegriffsabgleich zur weiteren Auswertung selektiert würde, seien sie tatsächlich betroffen, da sich ihre Tätigkeit durchweg auf Themen und Gebiete beziehe, an denen ein gesteigertes Interesse der deutschen Ausland-Ausland-Aufklärung naheliege. Trotz der beim Bundesnachrichtendienst vorgenommenen Anstrengungen zur automatischen Ausfilterung der Kommunikation unter Beteiligung von Inländern und Deutschen sei auch der Beschwerdeführer zu 8) mit einiger Wahrscheinlichkeit von der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung tatsächlich betroffen. Denn es sei davon auszugehen, dass der Bundesnachrichtendienst ihn als Funktionsträger einer ausländischen juristischen Person nicht als grundrechtsberechtigt ansehe. Eine vorherige Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach § 22 BNDG sei unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität nicht erforderlich, da
ser Anspruch allein gespeicherte Daten erfasse und somit keinen Aufschluss über eine zurück- liegende Erfassung, Erhebung, vorübergehende Speicherung oder weitere Verarbeitung von Telekommunikationsdaten der Beschwerdeführer auf Grundlage der angegriffenen Vorschriften liefere. Eine vorherige Klärung und Aufbereitung des Streitstoffs vor den Fachgerichten, wie sie in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Kennzeichenerfassung ( BVerfGE 150, 309 <326 ff. Rn. 40 ff.>) aus Subsidiaritätsgesichtspunkten grundsätzlich verlangt werde, sei hier angesichts der faktischen und rechtlichen Grenzen des Rechtsschutzes vor dem Bundes- verwaltungsgericht in Konstellationen der strategischen Telekommunikations- überwachung nicht möglich. 3.
Beschwerdeführer zu 6) und 8) seien als Funktionsträger einer aus- ländischen juristischen Person nicht vom Grundrechtsschutz des Art. 10 GG ausgeschlossen. Auch Funktionsträger einer ausländischen juristischen Person könnten grundrechtsberechtigt sein. Art. 10 Abs. 1 GG schütze
Vertraulichkeit der Kommunikation vor Einbrüchen seitens der Staatsgewalt, unabhängig davon, in welcher Funktion
Beteiligten kommunizierten. Zudem ließen sich berufliche und private Kommunikation nicht ex ante voneinander trennen, da berufliche Anschlüsse und Adressen oftmals auch privat genutzt würden. 4.
Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zu 1) bis 7) tragen weiter vor, dass
gerügten Grundrechte – jedenfalls in ihrer abwehrrechtlichen Dimension – auch Ausländer im Ausland gegenüber der deutschen Staatsgewalt berechtigten. Bei
sen Grundrechten handele es sich nicht um solche,
auf Deutsche beschränkt seien. Eine Kollision mit dem Völkerrecht durch Anerkennung einer Grundrechtsberechtigung von Ausländern im Ausland stehe nicht zu befürchten. Wenn überhaupt, verstoße
Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung gegen Völkerrecht, nicht aber deren grundrechtliche Einhegung.
Garantie der Grundrechte stehe nicht unter der Bedingung eines besonderen Unterworfenseins unter staatliche Hoheitsgewalt. Selbst wenn man
ser Kompensationsthese folge, bestünden im Fall der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung spezifische Risiken gerade für Ausländer im Ausland,
eine Erstreckung des Art. 10 GG auf
se rechtfertigten. Ohnehin sei
Trennung des inländischen und internationalen Telekommunikationsverkehrs von rein ausländischer Telekommunikation derart unsicher, dass
fundamentale Frage des Grundrechtsschutzes davon nicht sinnvoll abhängig gemacht werden könne. Für
Unionsbürger unter den Beschwerde- führern ergebe sich ein zwingender Grund für
Anerkennung der Grundrechts- berechtigung zudem aus dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehörigkeit. 5. In Anbetracht der Grundrechtsberechtigung auch von Ausländern im Ausland seien
angegriffenen Vorschriften verfassungswidrig. Sie verletzten zunächst schon das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Im Übrigen griffen
Regelungen unverhältnismäßig in ihre Grundrechte ein. Angesichts der erheblichen Eingriffsintensität der durch sie ermöglichten strategischen Überwachung seien
möglichen Aufklärungsziele unzureichend begrenzt und gewichtig. Insbesondere seien auch
Grenzen gezielter Erfassungen ungenügend und fehlten solche bei Nicht-Unionsbürgern gänzlich. Angesichts der aus Verkehrsdaten generierbaren, mitunter höchst sensiblen Informationen sei
Befugnis zu ihrer pauschalen Erhebung, Vorhaltung und keinen Schwellen und Anlässen unterliegenden Auswertung ebenfalls – insbesondere mit Blick auf
Vorratsdatenspeicherungsentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts – grundrechtlich nicht zu rechtfertigen. Auf Auswertungsebene fehle es an Maßgaben zum Schutz besonderer Vertraulichkeitsbeziehungen, insbesondere von Journalisten und Rechtsanwälten. Erhebliche Defizite bestünden schließlich im Bereich der unabhängigen Kontrolle. Zuständigkeiten und Kontrollrahmen des Unabhängigen Gremiums seien zu restriktiv gefasst. Zudem sei
Kontrolle in dysfunktionaler Weise zwischen verschiedenen Organen aufgespalten und insgesamt nicht ausreichend wirksam, um den faktisch fehlenden Individualrechtsschutz zu ersetzen.
Befugnisse zur Datenübermittlung in Einzelfällen genügten nicht den aktuellen, insbesondere in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum BKA-Gesetz ( BVerfGE 141, 220 ) entfalteten Anforderungen.
s gelte vor allem hinsichtlich ihrer Übermittlungsschwellen und verfahrensmäßiger Sicherungen gegenüber einer rechtsstaatswidrigen Datenverwendung auf Empfängerseite.
gerügten Mängel beträfen sämtlich auch
nachrichtendienstlichen Kooperationen. In gesteigerter Form betreffe
s dort
elektronische Ausleitung von Daten an Partnerdienste, in deren Rahmen Übermittlungsschwellen gänzlich wegfielen. Das Regime der vom Ausland aus praktizierten Fernmeldeaufklärung sei schließlich nur höchst rudimentär, lückenhaft und unbestimmt geregelt.
Beschwerdeführer haben zur Unterstützung ihres Vortrags zur mangelnden automatischen Trennbarkeit inländischer, internationaler und ausländischer Telekommunikation ein technisches Gutachten eingereicht, dessen Inhalt sie sich zu eigen machen. III. Zur Verfassungsbeschwerde haben Stellung genommen:
Bundesregierung,
Bayerische Staatsregierung,
jeweils amtierenden Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
Informationsfreiheit sowie der 6. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts. 1.
Bundesregierung ist dem Verfahren beigetreten. In tatsächlicher Hinsicht betont sie
außerordentliche Bedeutung der Ausland-Ausland-Fernmelde- aufklärung des Bundesnachrichtendienstes für
Versorgung der Bundesregierung mit den von ihr benötigten Informationen und Entscheidungsgrundlagen. In rechtlicher Hinsicht hält sie
Verfassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. a)
Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung durch den Bundesnachrichtendienst sei von überragender öffentlicher Bedeutung.
s gelte umso mehr in einer Welt neuer sicherheitspolitischer Herausforderungen und zunehmender Beanspruchung und Inpflichtnahme der Bundesrepublik als eines souveränen, wirtschaftlich starken sowie international tätigen und eingebundenen Partners.
mit Mitteln der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung zu gewinnenden, authentischen, verlässlichen und von den Interessen ausländischer Kooperationspartner unabhängigen Informationen über das Ausland seien durch andere nachrichtendienstliche Quellen oftmals nicht oder nur unter erheblich gesteigertem Aufwand zu erlangen. Der Aufklärungsprozess werde durch das Auftragsprofil der Bundesregierung umfassend gesteuert. Eine Vollüberwachung der Telekommunikation bestimmter Personen oder Regionen sei vor dem Hintergrund der begrenzten Aufklärungsaufgabe und der technischen Kapazitäten des Bundesnachrichtendienstes weder intendiert noch möglich. Vielmehr greife der Bundesnachrichtendienst nur auf ein verschwindend kleines Fenster der weltweiten Telekommunikation zu und fokussiere seine Kapazitäten auf wesentliche auftragsrelevante Ziele. Eine weitergehende gesetzliche Konkretisierung und abschließende Aufzählung der möglichen Ziele der Ausland-Ausland-Aufklärung, insbesondere im Bereich der Kooperationen, seien nicht sinnvoll, da dann
notwendige Flexibilität und Themenfülle fehle. Ebenfalls sei eine gesonderte Anordnung jedes einzelnen Suchbegriffs in einem formalisierten Verfahren im Bereich der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung vor dem Hintergrund ihrer dynamischen Erfordernisse und der Anzahl von Themen und Ländern im Auftragsprofil weder praktisch vorstellbar noch sinnvoll. Unabdingbar sei auch das Vorhalten von unselektiert erhobenen Verkehrsdaten für einen gewissen Zeitraum, da sich nur über
zeitliche Vergleichbarkeit
ser Daten Lageentwicklungen, Netzwerke oder Verhaltensmuster analysieren ließen und
Fähigkeit zur raschen Aufklärung neuer Entwicklungen („Kaltstartfähigkeit“) einen gewissen Bestand vorgehaltener Daten voraussetze.
technischen Verfahren der automatischen Ausfilterung und Löschung von Telekommunikationsverkehren unter Beteiligung von Deutschen oder Inländern würden stetig weiterentwickelt und seien bereits jetzt höchst verlässlich. So würden aus dem erfassten Datenaufkommen zunächst im Wege der IP-Typfilterung sämtliche IP-Verkehre,
einer in Deutschland lokalisierbaren IP-Adresse zuzuordnen seien, ausgefiltert und verworfen. Anschließend werde
erfasste Kommunikation anhand weiterer Formalkriterien (beispielsweise Verwendung einer deutschen sogenannten Toplevel-Domain) automatisch auf einen Inlands- oder Deutschenbezug durchsucht (DAFIS Stufe 1). Zusätzlich werde sämtliche erfasste Telekommunikation automatisch mit einer stetig fortgeführten und aktualisierten Positivliste abgeglichen (DAFIS Stufe 2), auf der Teilnehmer- oder Anschlusskennungen vermerkt seien, von denen bekannt sei, dass sie Deutschen oder Inländern zuzuordnen sind („G 10-Positivliste“). Zudem werde auch im Rahmen der händischen Auswertung nachträglich als solche erkannte inländische oder internationale Telekommunikation aussortiert. Im Hinblick auf nachrichtendienstliche Kooperationen führt
Bundesregierung aus, dass der Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung seines Auftrags auf
Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten zwingend angewiesen sei. Dabei müsse er unbedingt auch
„Third Party Rule“ respektieren, da andernfalls
Aufkündigung nachrichtendienstlicher Kooperationen seitens der Partner drohe. b) In rechtlicher Hinsicht hält
Bundesregierung
Verfassungsbeschwerde bereits für unzulässig.
Beschwerdeführer hätten nicht dargelegt, von Maßnahmen auf Grundlage der angegriffenen Vorschriften mit einiger Wahrscheinlichkeit betroffen zu sein.
s gelte selbst, wenn man bereits
Wahrscheinlichkeit einer Erfassung durch
Systeme des Bundesnachrichtendienstes ausreichen lasse. Denn der
nst erfasse nur einen verschwindend geringen Teil der weltweiten Telekommunikation, so dass selbst bei hohem Telekommunikationsaufkommen eine Erfassung – erst recht eine weitere Verarbeitung und Auswertung – der Telekommunikation der Beschwerdeführer äußerst unwahrscheinlich sei. Lasse man, wie
Beschwerdeführer vortragen, einen allgemeinen Bezug der jeweiligen Tätigkeit und Kommunikation zu Aufklärungsthemen und -gebieten des Bundesnachrichtendienstes genügen, geriete
Verfassungsbeschwerde im Bereich der Ausland-Ausland-Aufklärung zur nicht vorgesehenen Popularklage gegen Gesetze. Darüber hinaus hätten
Beschwerdeführer den gegenüber einer Verfassungsbeschwerde vorrangigen Auskunftsanspruch nach § 22 BNDG nicht geltend gemacht und auch den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht beschritten.
Verfassungsbeschwerde sei schließlich insgesamt verfristet, da
bereits vorher bestehende Praxis des Bundesnachrichtendienstes durch
angegriffenen Regelungen nur ausdrücklich normiert und beschränkt worden sei. Zumindest gelte
Verfristung für alle Vorschriften,
– wie
Übermittlungsermächtigungen – bereits vor der angegriffenen Gesetzesnovelle bestanden hätten. c)
Verfassungsbeschwerde sei jedenfalls unbegründet.
s ergebe sich schon aus der fehlenden Grundrechtsbetroffenheit sämtlicher Beschwerdeführer. Für
Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zu 1) bis 7) ergebe sich das aus dem Umstand, dass
gerügten Grundrechte zugunsten von Ausländern im Ausland keinen Schutz gewährten. Das Bundesverfassungsgericht habe
Frage der Geltung des Fernmeldegeheimnisses zugunsten von Ausländern im Ausland in seiner Entscheidung zur strategischen Überwachung nach dem Artikel 10-Gesetz im Jahr 1999 ( BVerfGE 100, 313 ) ausdrücklich offen gelassen.
Frage sei differenziert und orientiert am jeweiligen Umfang der Verantwortung und Verantwortlichkeit der deutschen Staatsgewalt zu behandeln.
Grundrechte des Grundgesetzes seien ausweislich der Präambel grundsätzlich auf das deutsche Staatsgebiet und Staatsvolk beschränkt. Eine Einräumung subjektiver Grundrechtspositionen zugunsten von Ausländern im Ausland stelle eine Anmaßung auswärtiger Rechtsetzungsgewalt dar und verletze das völkerrechtliche Territorialprinzip. Jenseits des Hoheitsbereiches der Bundesrepublik träten
für den Bundesnachrichtendienst handelnden Personen ausländischen Staatsangehörigen nicht als Hoheitsgewalt gegenüber. Dann sei es folgerichtig, auch
Grundrechtsberechtigung nicht auf sie zu erstrecken. Eine Grundrechtserstreckung auf Ausländer im Ausland berge zudem
Gefahr von Schutzasymmetrien, da sich dann
Grundrechte, nicht aber
nach dem Territorialprinzip auf das Inland beschränkten Eingriffsbefugnisse auf sie erstreckten. Für
Beschwerdeführer zu 6) und 8) ergebe sich
mangelnde Grundrechtsbetroffenheit aus dem Umstand, dass sie sich in ihrer Stellung als Funktionsträger ausländischer juristischer Personen nicht auf Grundrechte des Grundgesetzes berufen könnten. Art. 19 Abs. 3 GG räume eine Grundrechtsberechtigung unter den dort genannten Voraussetzungen ausdrücklich nur inländischen juristischen Personen ein. Da juristische Personen überhaupt nur über natürliche Personen als deren Organe und Vertreter handeln könnten, laufe
se Festlegung in Hinblick auf das Fernmeldegeheimnis leer, wenn sich
für ausländische juristische Personen in
nstlicher Funktion handelnden und kommunizierenden natürlichen Personen, hier also
Beschwerdeführer zu 6) und zu 8), gegenüber staatlichen Überwachungsmaßnahmen auf
ses Grundrecht berufen könnten. Das gelte auch, wenn der Funktionsträger Deutscher sei. d) Selbst wenn man eine Grundrechtsberechtigung der Beschwerdeführer annehme, seien
angegriffenen Vorschriften verfassungsgemäß. Da durch sie der Eingriff im Vergleich zur bisherigen Rechtspraxis nicht vertieft werde, sei das Zitiergebot nicht anwendbar.
Vorschriften seien hinreichend bestimmt, klar umgrenzt und in Anbetracht der Unentbehrlichkeit der mit Mitteln der Auslandsfernmeldeaufklärung gewonnenen Informationen verhältnismäßig.
Eingriffstiefe der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung sei angesichts ihrer auf allgemeine Informationen und Lagebilder gerichteten Zielrichtung und ihres nicht personen-, sondern sachbezogenen Charakters nicht übermäßig hoch. Durch das näher geregelte Anordnungsverfahren werde ein prozeduraler Grundrechtsschutz mit besonderen Sicherungen in Fällen gezielter Erfassungen eingerichtet. Auch unterliege der Überwachungszugriff des Bundesnachrichtendienstes bereits aus technischen und kapazitätsmäßigen Gründen erheblichen Grenzen,
zur Verhältnismäßigkeit der Regelung beitrügen. Der Verweis auf
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs zur Vorratsdatenspeicherung sei verfehlt, da es sich hier weder um eine Vollerfassung handele, noch
Ziele der Auslandsaufklärung mit den dortigen präventivpolizeilichen Zwecken vergleichbar seien.
Forderung nach einer über den Kernbereichsschutz hinausgehenden Privilegierung zugunsten bestimmter Berufsgruppen gehe über
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinweg, wonach solche Ausnahmen selbst im präventivpolizeilichen Bereich regelmäßig nicht grundrechtlich geboten seien. Zusätzliche Einhegungen und Strukturierungen der nachrichtendienstlichen Tätigkeit ergäben sich außerdem aus den einschlägigen
nstvorschriften. Steuerung und Kontrolle des Bundesnachrichtendienstes seien durch das Auftragsprofil der Bundesregierung und das Zusammenspiel der verschiedenen Kontrollorgane, insbesondere durch
stark ausgebaute Fachaufsicht beim Bundeskanzleramt, gewährleistet. 2.
Bayerische Staatsregierung hebt
sicherheitspolitische Bedeutung der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung hervor und unterstützt mit ergänzendem Rechtsvortrag
Argumentation der Bundesregierung zur mangelnden Grundrechtsberechtigung von Ausländern im Ausland. Das Grundgesetz habe ausweislich seiner Präambel nicht den Anspruch, eine Weltordnung zu errichten, sondern beschränke seine Geltung grundsätzlich auf das deutsche Volk und das Gebiet der Bundesrepublik. Zudem differenziere das Grundgesetz ausdrücklich zwischen den als vorstaatlich zu denkenden universalen Menschenrechten (Art. 1 Abs. 2 GG) und den „nachfolgenden Grundrechten“.
Menschenwürde sei als unveräußerliche Grundlage beiden Festlegungen vorgezogen, was ein abgestuftes Konzept der Grundrechtswirkungen außerhalb der Bundesrepublik systematisch nahelege. Schließlich sei es Aufgabe der jeweiligen ausländischen Rechtsordnungen,
Personen auf ihrem Staatsgebiet vor einer gegebenenfalls nach den dortigen Maßstäben rechtswidrigen Überwachung durch andere Staaten zu schützen, was vor den dortigen Gerichten mit den jeweils zu Gebot stehenden Rechtsbehelfen geltend zu machen sei. Jedenfalls sei
Verfassungsbeschwerde unbegründet, so dass sie keinen Anlass gebe,
Frage der Grundrechtsberechtigung abschließend zu klären. Aufgrund des automatisierten und gerade nicht individualisierten Charakters der Maßnahmen sei bereits der Eingriffscharakter der strategischen Fernmeldeaufklärung zweifelhaft, jedenfalls aber von relativ geringem Gewicht. Für
se eher geringfügigen Eingriffe bildeten
angegriffenen Regelungen eine hinreichende Rechtsgrundlage. 3. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
Informationsfreiheit bemängelt – ebenso wie seine Amtsvorgängerin – insbesondere
unzureichende Umsetzung verfassungsrechtlicher Kontrollvorgaben in der Praxis. Es gebe teilweise ungeklärte und gespaltene Zuständigkeiten, es fehlten Sanktionsmöglichkeiten und es mangele an Austauschmöglichkeiten mit anderen Kontrollorganen. Auch bestünden unzureichende proaktive Informationspflichten und große Wissensasymmetrien gegenüber dem Bundesnachrichtendienst. In Bezug auf im Ausland von anderen
nsten erlangte Daten sei eine Datenschutzkontrolle oftmals unmöglich, da der Bundesnachrichtendienst den Zugriff auf
se Daten unter Berufung auf
„Third Party Rule“ verwehre. Auch sei es in der Praxis dazu gekommen, dass Beanstandungen des Bundesdatenschutzbeauftragten übergangen worden seien, ohne dass Möglichkeiten bestanden hätten, sie zumindest an
Öffentlichkeit zu bringen. Auch in der Sache bestünden gegenüber den angegriffenen Regelungen erhebliche Bedenken, insbesondere mit Blick auf deren gesetzliche Bestimmtheit. Konkret fehle es etwa an einer Pflicht zur stetigen Anpassung der Filtersysteme an den jeweiligen Stand der Technik. Ebenfalls sei das Regime objektiver und unabhängiger Kontrolle insgesamt unzureichend und insbesondere nicht dazu geeignet, den aufgrund der Geheimheit der Maßnahmen in Ermangelung von Benachrichtigungspflichten faktisch fehlenden gerichtlichen Rechtsschutz zu ersetzen. 4. Der für das Sicherheitsrecht zuständige 6. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts erklärt, mit den angegriffenen Vorschriften noch nicht unmittelbar befasst gewesen zu sein. Lediglich im Rahmen des rechtlichen Vorgehens gegen
in der Vergangenheit beim Bundesnachrichtendienst geführte VERAS-Datei habe sich der Senat mittelbar mit den §§ 6 ff. BNDG befasst und insbesondere klargestellt, dass Daten aus der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung wegen des Ausschlusses durch § 6 Abs. 4, § 10 Abs. 4 BNDG für
auch Inländer betreffende VERAS-Datei nicht genutzt werden dürften. Eine Entscheidung über
im März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Klage der DE-CIX Management GmbH gegen eine Anordnung nach § 8 BNDG sei noch nicht absehbar. IV. Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung haben in Antwort auf einen Fragen-katalog des Bundesverfassungsgerichts zu den technischen Gegebenheiten internationaler Telekommunikationsnetze sowie zu den Möglichkeiten und Dimensionen der Aufklärungsarbeit des Bundesnachrichtendienstes schriftliche Stellungnahmen abgegeben:
Bundesregierung, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
Informationsfreiheit, der eco-Verband der Internetwirtschaft e.V.,
T-Systems International GmbH und der Chaos Computer Club e.V. In der mündlichen Verhandlung haben sich geäußert:
Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer,
Bundesregierung, der Bundesnachrichtendienst, das Parlamentarische Kontrollgremium,
G10-Kommission und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
Informationsfreiheit. Als Sachverständige haben der ehemalige IT-Sicherheitsbeauftragte der Bundesregierung Martin Schallbruch und der Barrister und Queen’s Counsel Dr. Tom Hickman, Standing Counsel beim britischen Investigatory Powers Commissioner’s Office, ausgesagt. Als Sachkundige Dritte wurden
ehemalige Vorsitzende des Unabhängigen Gremiums Richterin am Bundesgerichtshof Gabriele Cirener, der eco – Verband der Internetwirtschaft e.V.,
T-Systems International GmbH und der Chaos Computer Club e.V. angehört. B.
Verfassungsbeschwerde ist zulässig. I.
Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Überwachungs- und Übermittlungs- befugnisse des Bundesnachrichtendienstes für
Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung. Unmittelbar richten sich ihre Angriffe gegen
Behörde jeweils ermächtigenden Befugnisnormen, mittelbar aber auch gegen
weiteren Regelungen, mit denen der Gesetzgeber
se Befugnisse zur Gewährleistung ihrer Verhältnismäßigkeit flankiert und ohne
ihre Verfassungsmäßigkeit nicht beurteilt werden kann. Bei verständiger Auslegung der Verfassungsbeschwerde erstrecken sich ihre Angriffe damit unmittelbar zunächst auf §§ 6 , 7 und §§ 13 bis 15 BNDG, wobei zur Beurteilung
ser Normen insbesondere auch
bis 11 und §§ 16 , 20 , 22 , 32 , 32a BNDG in
Prüfung einzubeziehen sind; in der Sache wird damit über deren Anwendbarkeit und verfassungsrechtliche Tragfähigkeit als Ausgestaltung der angegriffenen Befugnisse mitentschieden. Darüber hinaus wenden sich
Beschwerdeführer gegen § 19 Abs. 1 und § 24 BNDG einschließlich der insoweit in Bezug genommenen weiteren Vorschriften, soweit sie auf den Umgang mit den aus der strategischen Überwachung nach §§ 6 , 7 , 13 bis 15 BNDG stammenden Daten Anwendung finden. II.
Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer sind beschwerdebefugt. 1.
Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Art. 3 Abs. 1 GG. Sie machen geltend, dass
angegriffenen Vorschriften ihnen gegenüber Telekommunikationsüberwachungen ermöglichten und damit in ihr Grundrecht auf Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses eingriffen. Dabei legen sie näher dar, dass das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG keine Beachtung gefunden habe und
Vorschriften auch den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit in verschiedener Hinsicht nicht genügten.
Beschwerdeführer zu 1) bis 7) berufen sich weiter auf eine Verletzung ihres Grundrechts der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, da
Überwachungsmaßnahmen auch gegen sie als Journalisten gerichtet werden könnten und insoweit keine Schutzvorkehrungen getroffen seien. Darüber hinaus wenden sich
Beschwerdeführerin zu 1) als in der Europäischen Union ansässige juristische Person des Privatrechts sowie
Beschwerdeführer zu 3) und 5) als Unionsbürger dagegen, von solchen Überwachungsmaßnahmen nicht in gleicher Weise ausgenommen zu sein wie deutsche Staatsangehörige und Inländer. Sie sehen hierin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Mit
sem Vorbringen sind – bezogen auf den sachlichen Schutzgehalt – mögliche Grundrechtsverletzungen substantiiert geltend gemacht. Das gilt nicht nur in Bezug auf
Datenerhebung, sondern auch in Bezug auf
Datenverwendung und -übermittlung,
als eigene Grundrechtseingriffe an den Grundrechten zu messen sind,
für
Datenerhebung einschlägig waren (vgl. BVerfGE 100, 313 <359 f.; 391>; 141, 220 <327 Rn. 285>; stRspr). 2. Eine Beschwerdebefugnis ist für
Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zu 1) bis 7) auch nicht deshalb zu verneinen, weil sie sich als ausländische juristische Person oder als im Ausland lebende Ausländer auf
Grundrechte des Grundgesetzes berufen. Ob und wieweit sich Staatsangehörige anderer Staaten gegenüber Maßnahmen der deutschen Staatsgewalt auch im Ausland auf
Grundrechte des Grundgesetzes berufen können, ist bisher nicht abschließend geklärt. In seiner Entscheidung vom 14. Juli 1999 hat das Bundesverfassungsgericht
s weder positiv beantwortet noch ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 100, 313 <362 ff.>). Damit erscheint eine Grundrechtsverletzung jedenfalls möglich. 3. Zu verneinen ist
Beschwerdebefugnis auch nicht für
Beschwerdeführerin zu 1), weil sie eine juristische Person mit Sitz im Ausland ist.
Beschwerdeführerin legt insoweit hinreichend dar, dass für sie jedenfalls möglicherweise
Anwendungserweiterung des Grundrechtsschutzes auf juristische Personen aus der Europäischen Union zur Geltung kommt (a). Auch liegen
Voraussetzungen der wesensmäßigen Anwendbarkeit nach Art. 19 Abs. 3 GG für
geltend gemachten Grundrechte vor (b). a) Veranlasst durch
Europäischen Verträge erkennt
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Möglichkeit einer Anwendungserweiterung des Grundrechtsschutzes auf juristische Personen aus der Europäischen Union an. Juristische Personen mit Sitz im EU-Ausland werden grundrechtlich ebenso behandelt wie inländische juristische Personen, wenn
betroffene juristische Person aus der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Unionsrechts tätig wird und sie einen hinreichenden Inlandsbezug aufweist, der
Geltung der Grundrechte in gleicher Weise wie für inländische juristische Personen geboten erscheinen lässt (vgl. BVerfGE 129, 78 <94 ff.>). Danach kommt eine Erweiterung des Grundrechtsschutzes auf
Beschwerdeführerin als ausländische juristische Person zumindest in Betracht. Ein schutzbedarfsbegründender Inlandsbezug der Beschwerdeführerin zu 1) kann sich vorliegend daraus ergeben, dass
angegriffenen Vorschriften eine Überwachung vom Inland aus ermöglichen und zudem ein Interesse deutscher Behörden an der Auslandstätigkeit überwachter Personen zur Geltung bringen; damit rückt auch
Beschwerdeführerin spezifisch in deren Aufklärungsfokus. Auch unterfällt
Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne der genannten Anwendungserweiterung möglicherweise dem Anwendungsbereich des Unionsrechts. In Betracht kommt
s etwa deshalb, weil
Beschwerdeführerin durch
Entgegennahme grenzüberschreitender
nstleistungen in Ausübung ihrer durch Art. 56 AEUV gewährleisteten passiven
nstleistungsfreiheit von ihren primärrechtlich gewährleisteten Grundfreiheiten Gebrauch macht. Allerdings fällt insbesondere
nationale Sicherheit nach Art. 4 Abs. 2 Satz 3 EUV weiterhin in
alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten, so dass ein Tätigwerden im Anwendungsbereich des Unionsrechts jedenfalls im Hinblick auf Teile des Aufgabenprofils des Bundesnachrichtendienstes ausgeschlossen sein könnte. Ob und wieweit das der Fall ist, ist auch unionsrechtlich noch nicht geklärt (vgl. Vorabentscheidungsersuchen des Investigatory Powers Tribunal London [Vereinigtes Königreich], eingereicht am
Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation – Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation –, (ABl EU 2002/L 201/37, im Folgenden: RL 2002/58/EG). Ob oder wieweit nach alledem der Anwendungsbereich des Unionsrechts tatsächlich eröffnet ist, bedarf für
Frage der Zulässigkeit der Verfassungs- beschwerde keiner Entscheidung. Denn
Beschwerdeführerin zu 1) hat jedenfalls
Möglichkeit einer Verletzung eines für sie verfassungsbeschwerdefähigen Rechts aufgezeigt (vgl. BVerfGE 125, 39 <73>; 129, 78 <91>). Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht, da
Verfassungsbeschwerde danach jedenfalls zulässig ist;
Frage ist auch für
Begründetheit nicht entscheidungserheblich (unten Rn. 328). b)
von Art. 19 Abs. 3 GG vorausgesetzte wesensmäßige Anwendbarkeit der geltend gemachten Grundrechte auf juristische Personen ist für Art. 10 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG gegeben (vgl. zu Art. 10 Abs. 1 GG: BVerfGE 100, 313 <356>; 106, 28 <43>; zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerfGE 80, 124 <131>; 95, 28 <34>; 113, 63 <75>; zu Art. 3 Abs. 1 GG: BVerfGE 21, 362 <369>; 42, 374 <383>; 53, 336 <345>). 4.
Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer zu 6) und 8) wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie Funktionsträger ausländischer juristischer Personen sind,
nach Art. 19 Abs. 3 GG selbst nicht grundrechtsberechtigt sind. Personen,
geltend machen, in ihren eigenen Grundrechten verletzt zu sein, sind nicht deshalb vom Grundrechtsschutz des Grundgesetzes ausgeschlossen, weil sie als Funktionsträger einer ausländischen juristischen Person handeln (zutreffend Hölscheidt, Jura 2017, S. 148 <153>; anders dagegen Ziffern 2.4.5, 3.2.6 der
nstvorschrift nach § 6 Abs. 7 BNDG für
strategische Fernmeldeaufklärung des BND vom 7. März 2019 [DV SIGINT]; Karl/Soiné, NJW 2017, S. 919 <920>;
trich, in: Schenke/Graulich/Ruthig [Hrsg.], Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 6 BNDG Rn. 8 für Funktionsträger juristischer Personen mit hoheitlichen Aufgaben). Zwar können Funktionsträger nur eigene Grundrechte geltend machen, nicht aber als Sachwalter Grundrechte der juristischen Personen, für
sie handeln. Soweit sie jedoch in eigenen Grundrechten betroffen sind, entfällt ihr Schutz nicht deswegen, weil sie Funktionsträger einer ausländischen juristischen Person sind,
sich ihrerseits nach Art. 19 Abs. 3 GG nicht auf
Grundrechte des Grundgesetzes berufen kann (vgl. Hölscheidt, Jura 2017, S. 148 <153>). Das gilt auch, wenn hierdurch der von ihnen geltend gemachte Schutz im Einzelfall zugleich reflexhaft der juristischen Person zugutekommt. Eine Zurücknahme des jeder Person als Individuum zugesagten Grundrechtsschutzes ist insbesondere nicht geboten, um eine Aushöhlung des Art. 19 Abs. 3 GG zu vermeiden. Art. 19 Abs. 3 GG hat nicht
Aufgabe sicherzustellen, dass gegenüber ausländischen juristischen Personen unbegrenzt hoheitliche Maßnahmen ergriffen werden können, sondern zielt auf eine Erweiterung des individuellen Grundrechtsschutzes auf juristische Personen. Wenn
se Erweiterung auf juristische Personen des Inlands beschränkt bleibt, nimmt das den umfassenden Grundrechtsschutz natürlicher Personen nicht zurück. Danach sind auch
Beschwerdeführer zu 6) und 8) beschwerdebefugt. Sie berufen sich wie
anderen Beschwerdeführer auf eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1 GG durch eine heimliche Überwachung ihrer Telekommunikation auf der Grundlage der angegriffenen Vorschriften. Das Telekommunikationsgeheimnis des Art. 10 Abs. 1 GG wahrt als spezielle Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Wort
Vertraulichkeit individueller Kommunikation als solche (vgl. BVerfGE 106, 28 <35 ff.>; Hermes, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 10 Rn. 15, 18). Es
nt dabei nicht vorrangig dem materiellen Geheimnisschutz, sondern unabhängig von ihrem Inhalt, ihren Umständen oder ihrer Funktion dem Schutz der individuellen Kommunikationsteilnehmer (vgl. BVerfGE 100, 313 <357>; 106, 28 <35 ff.>; siehe auch BVerfG, Beschluss der
Funktionen,
sie für juristische Personen wahrnehmen, nicht berührt wird. Entsprechendes gilt auch für den Beschwerdeführer zu 6), soweit
ser eine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG rügt. Auch er beruft sich auf Grundrechtsschutz, der ihm als Journalisten durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unmittelbar als Person zugesagt ist, unabhängig davon, ob er dabei für ein Presseunternehmen oder eine sonstige Organisation tätig ist (vgl. BVerfGE 117, 244 <258 ff.>). III.
Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer sind durch
angegriffenen Vorschriften unmittelbar, selbst und gegenwärtig betroffen. Ihre Verfassungsbeschwerde erfüllt damit
Anforderungen für Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen ein Gesetz. 1. Den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern fehlt es nicht an einer unmittelbaren Betroffenheit. Zwar bedürfen
angegriffenen Befugnisse der Umsetzung durch weitere Vollzugsakte. Von einer unmittelbaren Betroffenheit durch ein vollziehungsbedürftiges Gesetz ist jedoch auch dann auszugehen, wenn ein Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht beschreiten kann, weil er keine Kenntnis von der Maßnahme erlangt, oder wenn eine nachträgliche Bekanntgabe zwar vorgesehen ist, von ihr aber aufgrund weitreichender Ausnahmetatbestände auch langfristig abgesehen werden kann ( BVerfGE 150, 309 <324 Rn. 35> m.w.N.; stRspr).
durch
angegriffenen Vorschriften ermöglichten Überwachungsmaßnahmen werden grundsätzlich heimlich durchgeführt. Nachträgliche Benachrichtigungspflichten sind gesetzlich nur für den Fall des § 10 Abs. 4 Satz 2 BNDG normiert, der
Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zu 1) bis 7) als ausländische Staatsangehörige nicht betrifft und der auch dem Beschwerdeführer zu 8) allenfalls in Ausnahmefällen zugutekommt, nämlich wenn eine Mitteilung nicht sogar endgültig unterbleibt (§ 10 Abs. 4 Satz 5 BNDG). Auch
Möglichkeit, nach § 22 BNDG in Verbindung mit § 15 BVerfSchG auf Antrag Auskunft über
nach § 19 BNDG über ihre Person gespeicherten Daten zu erhalten, lässt
Unmittelbarkeit der Beschwer nicht entfallen, da
se Vorschriften nicht gewährleisten, dass
Betroffenen von der Überwachung Kenntnis erlangen (vgl. BVerfGE 150, 309 <324 f. Rn. 36>). Keine Kenntnis erhalten
Betroffenen in der Regel auch von der weiteren Nutzung oder Übermittlung der Daten,
durch
angegriffenen Vorschriften erlaubt werden.
Beschwerdeführer sind deswegen nicht darauf zu verweisen, Vollzugsakte abzuwarten und gegen sie vorzugehen. 2.
Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer sind durch
angegriffenen Vorschriften auch selbst und gegenwärtig betroffen. a) Sie legen dar, dass sie wegen ihrer Betätigung als Journalisten, als Bürger- und Menschenrechtsaktivisten beziehungsweise als Rechtsanwalt im Ausland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch Maßnahmen der Ausland-Ausland-Aufklärung betroffen sind. Sie berufen sich darauf, im Rahmen ihrer Tätigkeit wiederholt mit oftmals verdeckt bleibenden Informanten zu kommunizieren, an denen und deren Kenntnissen auch der Bundesnachrichtendienst angesichts seiner Aufgaben naheliegenderweise ein erhebliches Interesse habe. Angesichts der Streubreite der durch
angegriffenen Vorschriften eröffneten Maßnahmen,
nicht von vornherein auf einen begrenzten Personenkreis zugeschnitten sind, ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ihrer gegenwärtigen Betroffenheit in eigenen Rechten dargetan (vgl. BVerfGE 109, 279 <307 f.>; 113, 348 <363 f.>; 133, 277 <312 f. Rn. 86 f.>; 141, 220 <262 Rn. 84>). In Ansehung der bewusst offen gestalteten Ermächtigung,
eine flexible Anpassung an
außen- und sicherheitspolitischen Informationsbedürfnisse der Bundesregierung ermöglichen soll, ist eine Berührung der Tätigkeitsbereiche der Beschwerdeführer nicht fernliegend. Angesichts der verdachts- losen und geheim gehaltenen Fernmeldeüberwachung und den ebenfalls im Verborgenen stattfindenden Folgemaßnahmen kann ihnen eine weitere Konkretisierung des Vortrags nicht abverlangt werden (vgl. BVerfGE 100, 313 <356>). b) Auch der Beschwerdeführer zu 8) ist als deutscher Staatsangehöriger selbst und gegenwärtig betroffen. Zwar ist eine Erhebung von Daten aus Telekommunikationsverkehren von deutschen Staatsangehörigen, von inländischen juristischen Personen oder von sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen nach § 6 Abs. 4 BNDG unzulässig. Schon der Gesetzgeber geht jedoch ausweislich der in § 10 Abs. 4 BNDG getroffenen Regelung davon aus, dass
Filterung eine Aussonderung der Kommunikation solcher Personen nicht immer gewährleistet und es im Einzelfall zu Datenerhebungen entgegen § 6 Abs. 4 BNDG kommen kann. Auch
Bundesregierung hat ausgeführt, dass erfasste Telekommunikationsverkehre gegebenenfalls erst aufgrund einer individuellen Kenntnisnahme durch Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes als Kommunikation zwischen Deutschen oder Inländern erkannt werden können. In
ser Kenntnisnahme liegt ein Grundrechtseingriff (vgl. BVerfGE 150, 244 <266 Rn. 45>). Unabhängig davon ergibt sich eine gegenwärtige Selbstbetroffenheit jedenfalls daraus, dass dem Beschwerdeführer zu 8) nach der in den
nstvorschriften niedergelegten Rechtsauffassung des Bundesnachrichtendienstes auch als Deutschem gegenüber den durch
angegriffenen Vorschriften ermöglichten Überwachungsmaßnahmen vorliegend kein Grundrechtsschutz – und damit auch nicht der Schutz des § 6 Abs. 4 BNDG – zuzuerkennen sein soll. Da er sich in seiner Funktion als Rechtsanwalt für ein guatemaltekisches Menschenrechtsbüro gegen
Überwachung wendet, sieht ihn der Bundesnachrichtendienst, wie von der Bundesregierung vorgetragen, als Funktionsträger einer ausländischen juristischen Person an, der sich als solcher nicht auf
Grundrechte des Grundgesetzes berufen könne. Der Beschwerdeführer, der sich im Auftrag
ses Büros mit Themen- feldern befasst,
verschiedene Berührungspunkte zu möglichen Erkenntnisinteressen des Bundesnachrichtendienstes aufweisen, ist damit von den angegriffenen Vorschriften in gleicher Weise betroffen wie
Beschwerdeführer zu 1) bis 7). IV.
Verfassungsbeschwerde genügt den Anforderungen der Subsidiarität. 1. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität sind auch vor der Erhebung von Rechtssatzverfassungsbeschwerden grundsätzlich alle Mittel zu ergreifen,
der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abhelfen können. Zu den insoweit zumutbaren Rechtsbehelfen kann gegebenenfalls
Erhebung einer Feststellungs- oder Unterlassungsklage gehören,
eine fachgerichtliche Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen- oder Rechtsfragen des einfachen Rechts ermöglicht (vgl. grundlegend zuletzt BVerfGE 150, 309 <326 ff. Rn. 41 ff.> m.w.N.). Anders liegt
s jedoch, soweit es allein um
sich unmittelbar aus der Verfassung ergebenden Grenzen für
Auslegung der Normen geht. Soweit
Beurteilung einer Norm allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft,
das Bundesverfassungsgericht zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgericht- lichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären, bedarf es einer vorangehenden fachgerichtlichen Entscheidung nicht (vgl. BVerfGE 123, 148 <172 f.>; 143, 246 <322 Rn. 211>; stRspr). Insoweit bleibt es dabei, dass Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen ein Gesetz weithin auch ohne vorherige Anrufung der Fachgerichte zulässig sind (vgl. BVerfGE 150, 309 <326 f. Rn. 44>). 2. Danach mussten
Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer hier nicht zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutz suchen.
unmittelbar gegen Normen des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst gerichtete Verfassungsbeschwerde wirft im Kern allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen auf,
das Bundesverfassungsgericht zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung substantiell verbesserte Entscheidungs- grundlagen zu erwarten wären.
s gilt ohnehin für
im vorliegenden Verfahren zentrale Frage, ob sich
Beschwerdeführer als Ausländer im Ausland hinsichtlich der Überwachungsmaßnahmen überhaupt auf
Grundrechte des Grundgesetzes stützen können. Das gilt aber auch für
Prüfung der angegriffenen Vorschriften im Einzelnen. Ihre verfassungsrechtliche Beurteilung hängt nicht an der näheren fachrechtlichen Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale der angegriffenen Eingriffsgrundlagen, sondern an der verfassungsrechtlichen Tragfähigkeit der strategischen Telekommunikationsüberwachung als solcher und ihrer hinreichenden Eingrenzung wie Bestimmtheit. Für
Vorschriften zur Datenerhebung und Datenverarbeitung stellt sich
s nicht anders dar als für
Vorschriften zu den Kooperationen mit anderen
nsten. Auch hinsichtlich der Vorschriften zur Datenübermittlung entscheidet sich
verfassungsrechtliche Beurteilung maßgeblich nicht an Details der Auslegung, sondern danach, ob
se als solche in einer Weise gesetzlich ausgestaltet sind,
den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Im Übrigen wäre nach dem derzeitigen Stand der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung
sbezüglich Rechtsschutz auch praktisch nicht zu erreichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat Klagen hinsichtlich der strategischen Fernmelde- aufklärung für unzulässig erklärt, da der Kläger jeweils kein hinreichend konkretes Vorgehen des Bundesnachrichtendienstes habe bezeichnen können (vgl. BVerwGE 157, 8 <12 f. Rn. 16 ff.>; 161, 76 <78 Rn. 14>); es ist nicht ersichtlich, dass
Beschwerdeführer
se Anforderungen hier hätten erfüllen können. V.
Verfassungsbeschwerde wahrt schließlich
Beschwerdefrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG. 1.
am 19. Dezember 2017 erhobene Verfassungsbeschwerde wahrt
gesetzliche Jahresfrist, soweit sie sich gegen Bestimmungen richtet, mit denen der Bundesgesetzgeber
Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung und zur Kooperation im Rahmen der Ausland- Ausland-Fernmeldeaufklärung erstmals gesetzlich geregelt hat.
sbezüglichen Bestimmungen der §§ 6 ff. und der §§ 13 ff. BNDG sind nach Art. 5 des Gesetzes zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes vom
Fristenregelung des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG gilt; sie richtet sich vielmehr gegen
gesetzliche Ermächtigung zur Durchführung der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung als solche, für
Beschwerdefrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht vor Inkrafttreten des Gesetzes beginnt. 2. Auch im Hinblick auf § 19 Abs. 1 BNDG und § 24 Abs. 1 bis 3 BNDG,
Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes zur Speicherung, Veränderung und Nutzung beziehungsweise zur Übermittlung personenbezogener Daten regeln, ist
Beschwerdefrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG gewahrt. Durch das Inkrafttreten der §§ 6 ff. und der §§ 13 ff. BNDG wurde der Anwendungsbereich
ser allgemeinen Übermittlungs- und Verarbeitungsbefugnisse auf
neu geregelten Maßnahmen erstreckt und so teilweise erweitert. Darin liegt eine neue grundrechtliche Beschwer, für welche
Beschwerdefrist neu in Gang gesetzt wird (vgl. BVerfGE 45, 104 <119>; 100, 313 <356>; 141, 220 <262 f. Rn. 85>; stRspr). VI. Da es sich bei der Auslandsfernmeldeaufklärung jedenfalls nicht um
Umsetzung zwingenden Unionsrechts handelt, richtet sich
verfassungsrechtliche Beurteilung der Gültigkeit der angegriffenen Vorschriften nach den Grundrechten des Grundgesetzes. Damit ist
Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts eröffnet und
Verfassungsbeschwerde insoweit zulässig. Das gilt unabhängig davon, ob daneben Unionsgrundrechte Geltung beanspruchen können (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.