Obsah (7)
§§ 1626§ 123Art. 2Art. 6§ 10§ 11§ 2Tenor Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgese
§§ 1626Abs.
1, 1629 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Hs. 1 BGB als dessen gesetzliche Vertreter. Die Anträge sind jedoch, soweit zulässig, unbegründet.
§ 123Abs. 1 Satz 2 Vw
GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller - wie hier - die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und dass die Antragsteller mit ihrem Begehren in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- August 2006 - OVG 8 S 50.06 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht. Sie haben voraussichtlich keinen Anspruch auf vorläufige "Bereinigung" und Neuordnung der Schülerakte. Als Rechtsgrundlage für den begehrten Bereinigungsanspruch kommt allein Art. 17 Abs. 1 Buchst. a) oder d) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO -) (ABl. L 119 S. 1) in Betracht. Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO
Art. 2Abs.
1 DSGVO ist eröffnet. Danach gilt die Verordnung für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Die Schülerakte enthält personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Diese beziehen sich insbesondere auf den Antragsteller zu 2), aber auch auf die Antragsteller zu 1) und 3) und damit auf identifizierte natürliche Personen. Diese Daten werden nichtautomatisiert verarbeitet, nämlich jedenfalls erhoben, gespeichert und angepasst (vgl. die Begriffsbestimmung in Art. 4 Nr. 2 DSGVO). Dabei stellt auch eine lediglich in Papierform geführte Akte ein Dateisystem dar, nämlich eine strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind (Art. 4 Nr. 6 DSGVO, vgl. zur Personalakte Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. November 2018 - LAG 5 Sa 7/17 -, juris Rn. 63 f.). Die Führung der Schülerakte fällt auch im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) DSGVO in den Anwendungsbereich des Unionsrechts. Die genannte Bestimmung schließt nur solche Tätigkeiten von dem Geltungsbereich der DSGVO aus, die nicht in die Zuständigkeit der Union fallen, unabhängig davon, ob sie der Durchführung des Rechts der Union dienen (vgl. Zerdick, in: Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 2 Rn. 5). Die Europäische Union besitzt jedoch im Bereich der Bildung
Art. 6Buchst.
- e)des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zumindest eine Unterstützungs-, Koordinierungs- bzw. Ergänzungsfunktion (vgl. auch Art. 165 Abs. 4 und 166 Abs. 4 AEUV in Verbindung mit Art. 288 Abs. 5 AEUV und die Kompetenz, in diesem Bereich Rechtssätze in Form von Empfehlungen zu erlassen). Nach Art. 17 Abs. 1 Buchst.
- a)und
- d)DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern unter anderem einer der folgenden Gründe zutrifft: Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig (Buchst. a)) oder die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet (Buchst. d)). Es kann auf sich beruhen, ob ein Löschungsanspruch bereits an der Ausnahmeregelung des Art. 17 Abs. 3 Buchst.
- b)Alt. 2 oder 3 DSGVO scheitert, wonach der Anspruch nicht besteht, wenn die Datenverarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Denn jedenfalls haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die materiellen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage vorliegen. Zwar sind die Antragsteller zu 1) bis 3) betroffene Personen im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO und ist die Schule Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO, nämlich eine Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet. Jedoch ist ein Löschungstatbestand nicht ersichtlich. Die Antragsteller haben zunächst nicht aufgezeigt, dass die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig wären (Art. 17 Abs. 1 Buchst.
- a)DSGVO). Dies setzt voraus, dass eine bestimmte Datenerhebung bzw. Verarbeitung ursprünglich rechtmäßig war, aber die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen wegen Zweckerreichung weggefallen sind (vgl. Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018 Art. 17 Rn. 20 f.). Wann hiervon im Fall der Schülerakte auszugehen ist, regelt im Einzelnen die auf Grundlage des § 66 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) - SchulG -, zuletzt geändert am 9. April 2019 (GVBl. S. 255) erlassene Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Schulwesen von 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 435) - SchuldatenV -, zuletzt geändert am 15. September 2010 (GVBl. S. 446). Der SchuldatenV ist zu entnehmen, dass ein Schulwechsel gerade keinen Zweckwegfall begründet. So wird
§ 10Abs. 3 Satz 1 Schuldaten
V im Fall des Wechsels an eine andere allgemeinbildende Schule (einschließlich anerkannter Privatschulen, vgl. § 10 Abs. 5 SchuldatenV) grundsätzlich der (vollständige) Schülerbogen an die neue Schule übersandt. Nur so kann die Schülerakte ihren Zweck erfüllen, die Entwicklung der Persönlichkeit des Schülers und seines Verhaltens über seine Schullaufbahn hinweg sowie die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten über einen längeren Zeitraum nachvollziehbar zu machen. Der Schülerbogen wird zudem
§ 11Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Schuldaten
V jedenfalls bis zum Ablauf der allgemeinen Schulpflicht aufbewahrt. Erst nach dieser am Grundsatz der Datenerforderlichkeit ausgerichteten Frist ist die Schülerakte zu vernichten (vgl. Krzyweck/Duveneck, Das Schulrecht in Berlin, Einführung SchuldatenVO, Stand Juli 2016 Rn. 15). Zuvor ist davon auszugehen, dass die dort gesammelten Unterlagen ihren Zweck der Dokumentation der schulischen Entwicklung des Schülers und der Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus weiterhin erfüllen. Lediglich Unterlagen über getroffene Ordnungsmaßnahmen werden
§ 11Abs. 2 Satz 2 Schuldaten
V in der Regel nach dem Ablauf von drei Schuljahren nicht mehr benötigt, wenn danach keine weiteren Ordnungsmaßnahmen ergriffen worden sind. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor, da seit Erlass des schriftlichen Verweises und der Suspendierung durch das S... Gymnasium vom 11. Oktober 2018 keine drei Schuljahre vergangen sind. Die Antragsteller haben ferner nicht glaubhaft gemacht, dass die personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Buchst.
- d)DSGVO unrechtmäßig verarbeitet worden wären. Die Datenverarbeitung ist jedenfalls dann unrechtmäßig, wenn für sie weder eine Einwilligung der betroffenen Person noch eine sonstige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung existiert (vgl. Art. 6 Abs. 1 DSGVO). Diese Rechtsgrundlage kann auch aus dem mitgliedstaatlichen Recht stammen. Soweit die betroffene Verarbeitung personenbezogener Daten wesentlich für die Verwirklichung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ist, muss sie im deutschen Recht dabei auf einem Parlamentsgesetz beruhen (vgl. Herbst, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 5 DSGVO Rn. 8). Auch wenn die Daten "nur" unrichtig sind, können die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 Buchst.
- d)DSGVO erfüllt sein, da die Verarbeitung unrichtiger Daten regelmäßig auch nicht von der jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage gedeckt ist (a.a.O. Art. 17 DSGVO Rn. 29). Es kann auf sich beruhen, ob darüber hinaus ein weites Verständnis der "Unrechtmäßigkeit" dahingehend angezeigt ist, dass auch ein Verstoß gegen sonstige Anforderungen und Pflichten, die sich aus der DSGVO oder aus dem nationalen Recht ergeben, ausreicht (so wohl Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018 Art. 17 Rn. 27 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014- C-131/12 , Google Spain und Google -, juris Rn. 71-72, 75, 92). Denn die in der Schülerakte erfolgte Datenverarbeitung war sowohl bei einem engen als auch bei einem weiten Verständnis rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 64 Abs. 1 Satz 1 SchulG. Danach dürfen Schulen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen, schulbezogenen Aufgaben erforderlich ist. Die schulinterne Dokumentation der schulischen und persönlichen Entwicklung des jeweiligen Schülers sowie der Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus dient der Verwirklichung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags. Zu den hier relevanten Bildungs- und Erziehungszielen zählen etwa die Entwicklung eines aktiven sozialen Handelns (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 SchulG) und die gewaltfrei Konfliktlösung (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 6 SchulG). Dabei sollen die Schule und die Erziehungsberechtigten eng zusammenarbeiten (vgl. § 4 Abs. 1 SchulG). Soweit es etwa um die Speicherung von personenbezogenen Daten von Schülern über Pflichtverletzungen und deren pädagogischen und rechtlichen Folgen geht, ist die Speicherung für die Aufgabenerfüllung der Schule erforderlich, da die Auswahl einer zukünftigen pädagogischen Maßnahme stets auch von der Beurteilung des Verhaltens des Schülers in vergleichbaren zurückliegenden Situationen abhängig ist (vgl. VG Hannover, Urteil vom 8. Juli 2004 - 6 A 386/04 -, juris Rn. 22 ff.). Die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Schule ist dabei in der - auf Grundlage des § 66 SchulG erlassenen - SchuldatenV näher ausgestaltet, deren Voraussetzungen hier erfüllt sind.
§ 2Abs. 1 Schuldaten
V soll der Schülerbogen zum besseren Verständnis der Persönlichkeit des Schülers beitragen und zugleich als Unterlage für die Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus dienen. Die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 14 SchuldatenV sieht vor, dass der Schülerbogen Vermerke über Kontakte mit den Erziehungsberechtigten und Einrichtungen, die den Schüler betreuen, enthält.
§ 2Abs. 4 Sätze 1 und 2 Schuldaten
V werden in der Schülerakte ferner "über den Schüler in der Schule entstandene Unterlagen", insbesondere etwa Zeugnisabschriften, Unterlagen über das Verhalten des Schülers einschließlich etwaiger Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sowie der den Schüler betreffende Schriftverkehr gesammelt. Ebendiese Unterlagen befinden sich im Schülerbogen Teil III des Antragstellers zu 2). Die derzeit an den Anfang der Akte geheftete Stellungnahme der Schulleiterin verbleibt der Zusicherung des Antragsgegners nur für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens in der Akte. Zeugnisse (Bl. 1 und 2 des Schülerbogens Teil III) sind
§ 2Abs. 4 Satz 1 Schuldaten
V Bestandteil des Schülerbogens. Auch wenn das Zeugnis vom 1. Februar 2019 auf den Widerspruch der Antragsteller zu 1) und 3) hin (Bl. 42/43 des Schülerbogens Teil III) dahingehend korrigiert wurde, dass das Arbeits- und Sozialverhalten nicht beurteilt wurde, kann das Zeugnis zum Zwecke der vollständigen Darstellung des Sachverhalts in der Akte verbleiben, zumal die eigentliche Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens offenbar aus der Akte entfernt wurde und sich lediglich der Hinweis darauf, dass eine Beurteilung erfolgt ist, noch in dem Zeugnis befindet. Der Schriftverkehr zwischen den Erziehungsberechtigten und der Schule kann in der Schülerakte vollständig verbleiben. Anders als die Antragsteller meinen, ist der Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 2 SchuldatenV keine Begrenzung dahingehend zu entnehmen, dass nur der Schriftwechsel aufzubewahren wäre, der für das Schulverhältnis grundlegende Fragen betrifft. Vielmehr ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Schülerakte, neben der Entwicklung des Schülers auch die Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus über die Schulzeit hinweg zu dokumentieren (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 SchuldatenV), dass der vollständige Schriftwechsel Bestandteil der Schülerakte ist. Dies betrifft die Blätter 4, 7-11,15, 41-43, 47-50, 56-60, 62, 67-72, 74-75, 77-78, 85, 90, 97, 99, 101-102, 105 des Schülerbogens Teil III. Darüber hinaus erfasst die Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 2 SchülerV, wonach der "den Schüler betreffende Schriftverkehr" im Schülerbogen gesammelt wird, den gesamten Schriftwechsel über den Schüler einschließlich des Schriftverkehrs mit dritten Stellen (vgl. auch Krzyweck/ Duveneck, Das Schulrecht in Berlin, Einführung SchuldatenVO Rn. 3). Hierunter fällt also auch der durch die Antragsteller zu 1) und 3) geführte Schriftwechsel betreffend den Antragsteller zu 2) bzw. der Schriftwechsel der Schule mit der Schulaufsicht (Bl. 16-19, 21, 23-24, 27, 29-32, 34-39, 41, 73, 76, 79-83, 98, 100 des Schülerbogens Teil III), dem Bezirksamt S... von Berlin- Jugendamt - (Bl. 20, 92/95, 103-104 des Schülerbogens III), dem Bezirksamt S... von Berlin - Gesundheitsamt - (Bl. 22, 25, 84, 86, 112 des Schülerbogens Teil III), dem Polizeipräsidenten von Berlin (Bl. 64-65 des Schülerbogens Teil III), dem Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrum - SIBUZ - (Bl. 91 und 94 des Schülerbogens Teil III) und dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (Bl. 93 und 96 des Schülerbogens Teil III) sowie zwischen Jugend. bzw. Gesundheitsamt und Schulaufsicht (Bl. 26, 28, 33, 40 des Schülerbogens Teil III). Die Schreiben weisen jeweils einen Bezug zu schulischen Angelegenheiten des Antragstellers zu 2) auf und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb diese nicht aufgenommen werden sollten. Auch Unterlagen zum Verhalten des Schülers einschließlich Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen und der damit zusammenhängende Schriftverkehr sind
§ 2Abs. 4 Satz 1 Schuldaten
V Teil der Schülerakte. Hiervon erfasst ist das Protokoll der Klassenkonferenz vom
- Oktober 2018 und der daraufhin erteilte schriftliche Verweis vom
- Oktober 2018 und die ergangene Ordnungsmaßnahme der Suspendierung und Umsetzung in eine Parallelklasse vom
- November 2018 und der jeweils damit zusammenhängende Schriftverkehr sowie die erhobenen Widersprüche und ergangenen Widerspruchsbescheide (Bl. 5-15, 51-54 des Schülerbogens Teil III). Dabei ist nicht ersichtlich, dass bei den jeweils von Seite 1 bis 4 durchpaginierten Seiten der beiden Widerspruchsbescheide - wie die Antragsteller behaupten - jeweils eine Seite fehlt. Unter die in der Schülerakte zu sammelnden Unterlagen zu Erziehungsmaßnahmen fällt auch der Tadel vom
- September 2019 und der hiergegen erhobene "Widerspruch" sowie die Dienstaufsichtsbeschwerde (Bl. 63 bzw. 66, 67-71 des Schülerbogens Teil III). Bei den handschriftlichen Aufzeichnungen zu Verhaltensweisen des Antragstellers zu 2) am
- bzw.
- August 2019 (Bl. 55 des Schülerbogens Teil III) handelt es sich ebenfalls um eine Unterlage zum Verhalten des Schülers in diesem Sinne. Durch seine Unterschrift hat der Klassenlehrer Herr B...die Verantwortung für den Inhalt dieser Aufzeichnungen übernommen. Selbiges gilt für die vom Klassenlehrer veranlasste Zusammenstellung vom
- August 2019 bis zum
- November 2019 (Bl. 106-107 des Schülerbogens Teil III) sowie für die E-Mail der Biologie-Lehrerin Frau S... zum Verhalten des Antragstellers zu 2) am
- Dezember 2019 (Bl. 110 des Schülerbogens Teil III) und die Stellungnahme der Schulsozialarbeiterin Frau Z... zum Verhalten des Antragstellers zu 2) in der Schule am
- Dezember 2019 (Bl. 111 des Schülerbogens Teil III). Die Stellungnahme der Schulleiterin zur Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Schulsozialarbeiterin Frau Z...(Bl. 87 des Schülerbogens Teil III) und das Protokoll der Schulhilfekonferenz vom
- Dezember 2019 (Bl. 108-109 des Schülerbogens Teil III) fallen jedenfalls unter den Oberbegriff der "über den Schüler entstandenen Unterlagen" im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 SchuldatenV. Aus der Formulierung "insbesondere" ergibt sich, dass die hieran anschließende Aufzählung von möglichen in die Schülerakte aufzunehmenden Unterlagen nicht abschließend ist. Hinsichtlich der handschriftlichen Notiz von Mitschülerinnen und Mitschülern einschließlich der Zeichnung eines urinierenden Nashorns (Bl. 61 des Schülerbogens Teil III) hat sich der Antragsgegner verpflichtet, diese zu entfernen. Der hierauf bezogene, gleichwohl aufrecht erhaltene Eilantrag ist insoweit unzulässig geworden. Soweit auf Bl. 44 des Schülerbogens Teil III vermerkt ist, dass die Antragsteller zu 1) und 3) am
- bzw.
- Januar 2019 Einsicht in die Schülerakte genommen haben und bestimmte Seiten aus den Schülerbögen I und II entfernt wurden, entspricht dies der Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SchuldatenV. Den Antragstellern ist zuzugeben, dass der Vermerk im sachlichen Zusammenhang mit den Schülerbögen I und II steht. Es erscheint jedoch auch nicht sachwidrig, den Vermerk aufgrund der Chronologie im Schülerbogen Teil III aufzunehmen, zumal die Schülerbögen I bis III gemeinsam aufbewahrt werden. Zur vollständigen Dokumentation von Vorgängen der Einsichtnahme in die Schülerakte konnte auch der Antrag der Antragsteller zu 1) und 3) auf Bereinigung aufbewahrt werden (Bl. 102 der Schülerakte Teil III). Die Antragsteller haben ferner nicht glaubhaft gemacht, dass sich in der Schülerakte Tatsachenangaben befinden, die sachlich unrichtig wären. "Sachlich richtig" (vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. d) DSGVO) ist dabei ein objektives, lediglich auf Tatsachenangaben und nicht auf Werturteile anwendbares Kriterium, wonach die über die betroffene Person gespeicherten Informationen mit der Realität übereinstimmen (vgl. Herbst, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG,
- Aufl. 2018, Art. 5 DSGVO Rn. 60). Selbst etwa hinsichtlich des ursprünglich angegriffenen mündlichen Tadels vom
- September 2019 haben die Antragsteller nicht vorgetragen, dass der zugrunde gelegte Sachverhalt nicht zuträfe, sondern lediglich, dass dieser nicht hinreichend aufgeklärt sei. Weitere relevante Verstöße sind nicht erkennbar. Rein formale Verstöße gegen Grundsätze der guten Aktenführung führen nicht dazu, dass die Speicherung und Verarbeitung der darin enthaltenen Daten unrechtmäßig wären. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen der Antragsteller dazu, dass die Unterlagen nicht durchgehend chronologisch geordnet seien, dass einzelne Blätter doppelt oder nur in Kopie vorhanden seien oder sich zwischen den Aktenblättern nicht paginierte Seiten befänden, unbeachtlich. Auch weitere mögliche formale Ungenauigkeiten, wie etwa eine fehlende Unterschrift unter dem Protokoll der Klassenkonferenz vom
- Oktober 2018 (Bl. 5 des Schülerbogens Teil III) oder der Schulhilfekonferenz vom
- Dezember 2019 (Bl. 108-109) begründen keine Unrechtmäßigkeit der Datenverarbeitung in diesem Sinne. Ein Löschungsanspruch aus dem Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung vom
- Juni 2018 - BlnDSG - [GVBl. 2018, 418]) besteht daneben nicht. Zwar sehen die aufgrund der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 8 Satz 1 BlnDSG grundsätzlich vorrangigen Regelungen des § 66 SchulG in Verbindung mit der SchuldatenV selbst keinen Löschungsanspruch vor und sind diese insoweit nicht abschließend (vgl. § 2 Abs. 8 Satz 2 BlnDSG). Allerdings enthält auch das BlnDSG im Anwendungsbereich der DSGVO keinen allgemeinen Löschungsanspruch. Denn das BlnDSG in seiner Neufassung dient ausweislich der Gesetzesbegründung nur der Ergänzung, Präzisierung und ggf. Einschränkung der DSGVO und nicht der Wiederholung von darin enthaltenen Regelungen (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache 18/1033 vom
- Mai 2018, S. 68). Der Löschungsanspruch aus § 25 BlnDSG betrifft nur den hier nicht relevanten Fall von Unterlagen aus öffentlichen Archiven. Die Regelung des § 44 BlnDSG ist lediglich auf Sachverhalte anwendbar, die in den hier nicht einschlägigen Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 S. 89) gehören. Das Bundesdatenschutzgesetz vom
- Juni 2017 ( BGBl. I S. 2097 ) - BDSG -, zuletzt geändert am
- November 2019 ( BGBl. I S. 1626 ) findet keine Anwendung, da es sich nicht um eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle des Bundes oder eine öffentliche Stellen der Länder, die Bundesrecht ausführt oder als Organ der Rechtspflege tätig wird, handelt (vgl. § 1 Abs. 1 BDGS). Da schon kein Löschungsanspruch glaubhaft gemacht wurde, scheidet der geltend gemachte Anspruch auf Erstellung einer bereinigten und neu paginierten Schülerakte von vornherein aus. Aus den oben genannten Gründen liegen auch die Voraussetzungen des Hilfsantrages nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei der Streitwert in schulrechtlichen Eilverfahren mit dem halben Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- April 2013 - OVG 3 S 17.13 - m.w.N.). Permalink: https://openjur.de/u/2201196.html ( https://oj.is/2201196 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.