1. Die Vorschrift in § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO (juris: CoronaVV BW 2), wonach Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr zum Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus im
§ 47Abs. 6 Vw
GO ist zulässig. Ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. zu dieser Voraussetzung Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 47 Rn. 387) und die gesonderten Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO erfüllt sind. Beides ist hier der Fall.
- a)Die Statthaftigkeit des Antrags in der Hauptsache folgt aus § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO. Danach entscheidet der Verwaltungsgerichtshof auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verordnungen der Landesregierung.
- b)Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt.
- c)Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat jede natürliche oder juristische Person, die geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt dabei, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheint (ausf. dazu Senat, Urt. v. 29.04.2014 - 1 S 1458/12 - VBlBW 2014, 462 , mit zahlreichen Nachweisen). Nach diesem Maßstab besteht die Antragsbefugnis. Die Antragstellerin beruft sich zwar ohne Erfolg auf die Rechte anderer und der "gesamten Bevölkerung". Es ist aber möglich, dass sie auch in eigenen Grundrechten, jedenfalls in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) und in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt ist.
- d)Für den Antrag in der Hauptsache und den nach § 47 Abs. 6 VwGO liegt ein Rechtsschutzinteresse jeweils vor. Denn mit einem Erfolg ihres Antrags könnte die Antragstellerin ihre Rechtsstellung verbessern. 3.
§ 47Abs. 6 Vw
GO ist aber nicht begründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ist danach der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Ergibt diese Prüfung, dass ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich begründet wäre, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der streitgegenständlichen Satzung oder Rechtsvorschrift zu suspendieren ist. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug der Rechtsvorschrift vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde,
§ 47Abs. 1 Vw
GO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, ZfBR 2015, 381 ; Beschl. v. 16.09.2015 - 4 VR 2/15 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.2016 - 5 S 437/16 -, juris m.w.N.; Beschl. v. 13.03.2017 - 6 S 309/17 - juris). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18.05.1998 - 4 VR 2/98 - NVwZ 1998, 1065 ). An diesen Maßstäben gemessen bleibt der Antrag der Antragstellerin ohne Erfolg. Das gilt sowohl für ihren Antrag gegen den die sog. Maskenpflicht regelnden § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO (
- a)als auch für ihren Antrag gegen die übrigen Bestimmungen aus § 3 Abs. 1 und 2 CoronaVO betreffend Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und nicht öffentlichen Raum (b).
- a)Der gegen § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO gerichtete Normenkontrollantrag hat voraussichtlich keinen Erfolg (aa). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch nicht im vorstehenden Sinn geboten (bb).
- aa)Der gegen § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO gerichtete Normenkontrollantrag wird aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Die Vorschrift steht voraussichtlich mit höherrangigem Recht in Einklang. § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO bestimmt, dass Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr zum Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus (erstens) im öffentlichen Personenverkehr, an Bahn- und Bussteigen sowie in Flughafengebäuden und (zweitens) in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Vorschrift hat die Antragstellerin nicht dargelegt und sind auch sonst nicht erkennbar.
(1)Für die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO besteht voraussichtlich eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG. Wenn - wie im Fall des Coronavirus unstreitig der Fall - eine übertragbare Krankheit festgestellt ist, können nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit durch eine Verordnung der Landesregierung getroffen werden. Durchgreifende Bedenken gegen die Bestimmtheit dieser Norm bestehen nicht.
(2)Die Ermächtigungsgrundlage in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG dürfte für das in § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO geregelte grundsätzliche Gebot zur Tragung von Mund-Nasen-Bedeckungen in bestimmten öffentlichen Bereichen auch dem Vorbehalt des Gesetzes in seiner Ausprägung als Parlamentsvorbehalt genügen (zu den Anforderungen vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. - BVerfGE 80, 1 , 20; Beschl. v. 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 ; ausf. ebenfalls Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - m.w.N.). Denn der Gesetzgeber selbst hat in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 IfSG ausdrücklich vorgesehen, dass die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von Halbsatz 1 Personen insbesondere dazu verpflichten kann, von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten (vgl. zu einem verordnungsrechtlichen Verbot von Ansammlungen und allen Zusammenkünften von Menschen, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen, ausf. Senat, Beschl. v. 09.04.2020, a.a.O. ).
(3)Voraussichtlich ohne Erfolg bringt die Antragstellerin vor, das Infektionsschutzgesetz enthalte lediglich Generalklauseln, die keine Maßnahmen gegen - wie in ihrem Fall - (vermutlich) gesunde Menschen deckten. Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschl. v. 23.04.2020 - 1 S 1046/20 - und ausf. Beschl. v. 09.04.2020, a.a.O. ), ermächtigt § 28 Abs.1 IfSG nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und dem Willen des Gesetzgebers zu Maßnahmen auch gegenüber Nichtstörern. Davon geht auch die höchstrichterliche Rechtsprechung aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16/11 - BVerwGE 142, 205 , 213). Dass es überhaupt am Coronavirus Erkrankte gibt und insofern die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 IfSG erfüllt sind, steht außer Frage. Im Übrigen ist zu beachten, dass eine Vielzahl von Übertragungen des SARS-CoV-2-Viruses bereits in der präsymptomatischen Phase oder gar durch vollkommen symptomlose Überträger stattfinden können. Es stellt sich daher schon die Frage, ob eine Differenzierung von Störern und Nichtstörern im Falle von SARS-CoV-2 überhaupt sachgerecht ist (vgl. Senat, Beschl. v. 23.04.2020, a.a.O. , u.H. auf https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText20 [Ziff. 20]). Auch eine Beschränkung auf lediglich kurzfristige Maßnahmen enthält § 28 Abs.1 IfSG nicht. Eine dahingehende Auslegung wäre weder mit dem Wortlaut der Vorschrift noch mit dem auf die Bekämpfung von - häufig gerade nicht kurzfristigen - Infektionsgeschehen gerichteten Zweck zu vereinbaren. Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Infektionsschutzgesetz biete jedenfalls keine Rechtsgrundlage dafür, allen Bürgerinnen und Bürgern eine sog. Maskenpflicht aufzuerlegen, weil gemäß § 20 Abs. 6 Satz 1 Satz IfSG "sogar" eine Zwangsimpfung nicht für die gesamte Bevölkerung, sondern nur für "bedrohte Teile" derselben angeordnet werden könne. Der von der Antragstellerin gezogene Erst-Recht-Schluss trägt nicht. Sie übersieht, dass eine Zwangsimpfung mit einem gravierenden Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) der Betroffenen verbunden ist (vgl. dementsprechend § 20 Abs. 14 IfSG). Die mit § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO verbundenen Eingriffen in die Grundrechte der Normadressaten, namentlich in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit (vgl. unten
(4)), wiegen im Vergleich dazu nicht, wie die Antragstellerin suggeriert ("sogar") schwerer, sondern weniger gering. Unabhängig davon ist die Annahme der Antragstellerin, § 28 Abs.1 IfSG gestatte bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen aus Satz 1 Halbsatz 1 selbst dann keine infektionsschutzrechtlichen Anordnungen - hier zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung - gegenüber grundsätzlich allen Mitgliedern der Bevölkerung, wenn sich diese Maßnahme als verhältnismäßig erweist, weder mit dem Wortlaut der Vorschrift noch mit ihrem Sinn und Zweck zu vereinbaren.
(4)Das in § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO geregelte grundsätzliche Gebot zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in bestimmten öffentlichen Bereichen steht voraussichtlich auch mit Verfassungsrecht in Einklang und genügt insbesondere derzeit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. (
- a)Ein verfassungswidriger Eingriff in das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) liegt aller Voraussicht nach nicht vor. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insbesondere das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen über die Darstellung des persönlichen Lebens- und Charakterbildes (BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17 - NJW 2020, 1049 ). Der Einzelne soll selbst darüber befinden dürfen, wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit darstellen will und was seinen sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll (BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020, a.a.O. , und v. 03.11.1999 - 2 BvR 2039/99 - NJW 2000, 1399 ). In diesen Schutzbereich greift der Antragsgegner mit § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO ein. Denn der Antragstellerin wird damit vorgegeben, in bestimmten öffentlichen Bereichen ihr Gesicht teilweise hinter einer Maske zu verbergen. Damit wird ihre als Ausdruck ihrer persönlichen Identität zu respektierende Entscheidung, ihr Gesicht in der Öffentlichkeit weder ganz noch teilweise zu verhüllen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020, a.a.O. , zum Tragen eines Kopftuchs), beeinträchtigt. Dieser Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin ist aber aller Voraussicht nach gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig. (
- aa)§ 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO dient einem legitimen Zweck. Der Verordnungsgeber verfolgt damit das Ziel, das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell sehr großen Zahl von Menschen zu schützen und damit den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Schutzauftrag zu erfüllen, indem Neuinfektionen mit dem Coronavirus möglichst verhindert werden und die Verbreitung des Virus zumindest verlangsamt wird (vgl. Senat, Beschl. v. 23.04.2020, a.a.O. , und v. 09.04.2020, a.a.O. ). (
- bb)Zur Erreichung dieses Zieles ist das vom Verordnungsgeber gewählte Mittel, in den in § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO genannten öffentlichen Bereichen, namentlich im öffentlichen Personenverkehr und in Verkaufsräumen, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorzuschreiben, voraussichtlich geeignet. Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann, wobei dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Eignung ein Beurteilungsspielraum zusteht (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78 - BVerfGE 67, 157 , 173 ff.; Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 145 , 172 f.; je m.w.N.). Diese Anforderung dürfte die in § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO angeordnete sog. Maskenpflicht erfüllen. Die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus ist von der WHO als Pandemie eingestuft worden. Die Erfahrungen in anderen Staaten zeigen, dass die exponentiell verlaufende Verbreitung des besonders leicht von Mensch zu Mensch, insbesondere durch Tröpfcheninfektion übertragbaren Virus nur durch eine strikte Minimierung der persönlichen Kontakte zwischen den Menschen eingedämmt werden kann. Das Gebot in § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO bezweckt, wie gezeigt, die Verbreitung des Coronavirus durch die Verhinderung von Neuinfektionen zu verlangsamen. Die Pflicht, in den genannten öffentlichen Bereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, kann voraussichtlich dazu beitragen, dieses Ziel zu erreichen. Ohne Erfolg hält die Antragstellerin dem entgegen, derzeit sei nicht "nachgewiesen", dass - und werde von namhaften Vertretern der Ärzteschaft bezweifelt, ob - das Tragen von einfachen Mund-Nasen-Bedeckungen (MNB, auch sog. Alltagsmasken) überhaupt zur Reduzierung von Neuinfektionen geeignet sei. Der Verordnungsgeber hat den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum bei der Schaffung von § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO voraussichtlich nicht verlassen, wenn er davon ausgeht, dass das darin gelegte Gebot dazu beiträgt, Neuinfektionen zu verhindern. Das gemäß § 4 IfSG u.a. zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen und dahingehender Analysen und Forschungen berufene Robert-Koch-Institut ist in Kenntnis der Unterschiede zwischen MNB einerseits und medizinischen Mund-Nasen-Schutz-Produkten (MNS) andererseits, ferner unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Effektivität der Masken in der Fachwelt derzeit im Einzelnen vor dem Hintergrund der noch beschränkten empirischen Erkenntnisse teils unterschiedlich bewertet wird, sowie nach einer Würdigung der derzeit vorhandenen Studien zuletzt zu folgender zusammenfassender Einschätzung gelangt: "Wie Beobachtungen aus Ausbruchsuntersuchungen und Modellierungsstudien zeigen, beruht die rasche Ausbreitung von SARS-CoV-2 auf einem hohen Anteil von Erkrankungen, die initial mit nur leichten Symptomen beginnen, ohne die Erkrankten in ihrer täglichen Aktivität einzuschränken. Bereits 1 - 3 Tage vor Auftreten der Symptome kann es zu einer Ausscheidung von hohen Virusmengen kommen. Eine teilweise Reduktion dieser unbemerkten Übertragung von infektiösen Tröpfchen durch das Tragen von MNB könnte auf Populationsebene zu einer weiteren Verlangsamung der Ausbreitung beitragen. Dies betrifft die Übertragung im öffentlichen Raum, an denen mehrere Menschen zusammentreffen und sich dort länger aufhalten (z. B. Arbeitsplatz) oder der physische Abstand von mindestens 1,5 m nicht immer eingehalten werden kann (z. B. Einkaufssituation, öffentliche Verkehrsmittel). Tätigkeiten, die mit vielen oder engeren Kontakten einhergehen, sind hier von besonderer Bedeutung. Da bei vielen Ansteckungen die Infektionsquelle unbekannt ist, kann eine unbemerkte Ausscheidung des Virus in diesen Fällen weder durch eine Verhaltensänderung (wie eine Selbstquarantäne) noch durch eine frühzeitige Testung erkannt werden, da der Beginn der Infektiosität unbekannt ist. Aus diesem Grund kann das Tragen von MNB im öffentlichen Raum vor allem dann im Sinne einer Reduktion der Übertragungen wirksam werden, wenn sich möglichst viele Personen daran beteiligen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass es Personen gibt, die aufgrund von Vorerkrankungen den höheren Atemwiderstand beim Tragen von Masken nicht tolerieren können. Um möglichst rasch eine nachhaltige Reduktion der Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung und sinkende Neuerkrankungszahlen zu erreichen, ist es notwendig, mehrere Komponenten einzusetzen, die sich gegenseitig ergänzen (s. 2. Strategie-Update). Dabei sind immer die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen und deren unerwünschte Auswirkungen sorgsam gegeneinander abzuwägen. In dem System verschiedener Maßnahmen ist ein situationsbedingtes generelles Tragen von MNB (oder von MNS, wenn die Produktionskapazität dies erlaubt) in der Bevölkerung ein weiterer Baustein, um Übertragungen zu reduzieren." (RKI, Epidemiologisches Bulletin 19/2020 vom 14.04.2020, S. 4 f.; i.W. ebenso dass., "Ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit zum Schutz vor SARS-CoV-2 sinnvoll?", FAQ unter https://www.rki.de, zuletzt abgerufen am 13.05.2020). Vor dem Hintergrund dieser den aktuellen Erkenntnis- und Forschungsstand berücksichtigenden und nachvollziehbar begründeten Einschätzung kann der Verordnungsgeber die Anordnung einer sog. Maskenpflicht für den öffentlichen Personenverkehr und Verkaufsstätten derzeit ohne Rechtsfehler als geeignetes Mittel zur Unterbindung von Infektionsketten ansehen (im Ergebnis ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.05.2020 - 20 NE 20.926 - [PM]; HessVGH, Beschl. v. 06.05.2020 - 8 B 1153/2020 .N - [PM]; VG Saarland, Beschl. v. 30.04.2020 - 6 L 452/20 - juris; VG Mainz, Beschl. v. 28.04.2020 - 1 L 276/20 .MZ - juris; offen gelassen von NdsOVG, Beschl. v. 05.05.2020 - 13 MN 119/20 - juris). Die Eignung von § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO zur Erreichung des genannten Ziels vermag die Antragstellerin auch nicht mit ihren Einwänden in Frage zu stellen, durch das Tragen der Maske werde die Verbreitung des Coronavirus nicht verhindert, sondern im Gegenteil u.a. durch die Schaffung eines trügerischen Sicherheitsgefühls und die Gefahr einer Sammlung des Virus auf der Maske und eine Weiterverbreitung bei unsachgemäßem Gebrauch noch gefördert. Diesen Bedenken kann durch eine Aufklärung über den sachgemäßen Gebrauch von Mund-Nasen-Bedeckungen begegnet werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 07.05.2020, a.a.O. ; VG Saarland, Beschl. v. 30.04.2020, a.a.O. ). Eine dahingehende Aufklärung wird (auch) von staatlichen Stellen bereits betrieben (vgl. nur - mit zahlreichen weiterführenden Hinweisen - RKI "Ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit zum Schutz vor SARS-CoV-2 sinnvoll?", a.a.O.). Es ist den Normadressaten möglich und zumutbar, sich über die richtige Handhabung über allgemein zugängliche Quellen zu informieren (vgl. VG Mainz, Beschl. v. 28.04.2020, a.a.O. ). Ebenfalls ohne Erfolg bleiben in diesem Zusammenhang aller Voraussicht nach die Einwände der Antragstellerin, die Anordnung der sog. Maskenpflicht in § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO führe in anderen Bereichen zu erheblichen negativen Auswirkungen, etwa zu einer höheren Klimabelastung, wenn Menschen auf das Auto auswichen, oder zu Rückschritten bei der Videoüberwachung von öffentlichen Plätzen. Die Antragstellerin verliert bei dieser Argumentation das von dem Verordnungsgeber verfolgte legitime Ziel aus dem Blick. Dieses besteht, wie gezeigt, darin, das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell sehr großen Zahl von Menschen zu schützen und damit den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Schutzauftrag zu erfüllen, indem Neuinfektionen mit dem Coronavirus möglichst verhindert werden sollen. Die Eignung der sog. Maskenpflicht, dieses Ziel zu erreichen, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Maßnahme in anderen Lebensbereichen Nachteile mit sich bringen kann. Ohne Erfolg bleibt auch der ergänzende und wohl ebenfalls gegen die Eignung der Maßnahme vorgetragene Einwand der Antragstellerin, es werde zu Gefährdungen im Straßenverkehr kommen, wenn Menschen dort eine Maske trügen. Dieses Vorbringen geht bereits an der von der Antragstellerin angegriffenen Vorschrift vorbei. Denn § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO enthält kein Gebot, beim Führen eines Kraftfahrzeuges eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. (
- cc)Zur Erreichung des genannten Zieles ist das vom Verordnungsgeber gewählte Mittel eines grundsätzlichen Gebots zur Tragung von Mund-Nasen-Bedeckungen in den genannten öffentlichen Bereichen voraussichtlich auch erforderlich. Ein Gesetz ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können, wobei dem Gesetzgeber auch insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984, a.a.O. , und v. 09.03.1994, a.a.O. , jeweils m.w.N.). Solche gleich wirksamen, aber weniger einschränkenden Mittel hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt und sind voraussichtlich auch sonst nicht erkennbar. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin insbesondere geltend, das Gesundheitssystem sei in Deutschland inzwischen nicht mehr in der konkreten Gefahr, durch eine Vielzahl gleichzeitig erkrankter Menschen überlastet zu werden. Sie übersieht bei diesem Einwand zum einen, dass das legitime Ziel des Verordnungsgebers nicht lediglich darin besteht, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden, sondern auch darin, die Zahl der Neuinfektionen unabhängig davon wegen des potentiell tödlichen Verlaufs der Krankheit und der zurzeit noch fehlenden medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten zu reduzieren. Unabhängig davon teilt der Senat die Einschätzung der Antragsteller zu den Gefahren für das Gesundheitssystem gegenwärtig nicht. Das RKI gelangt dazu in seiner jüngsten Risikoeinschätzung (Lagebericht vom 12.05.2020, zuletzt abgerufen am 13.05.2020, Hervorhebung im Original) zu folgender - nachvollziehbar begründeter - Auffassung: "Es handelt sich weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Bei einem Teil der Fälle sind die Krankheitsverläufe schwer, auch tödliche Krankheitsverläufe kommen vor. Die Anzahl der neu übermittelten Fälle in Deutschland ist rückläufig. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit insgesamt als hoch eingeschätzt, für Risikogruppen als sehr hoch. Die Wahrscheinlichkeit für schwere Krankheitsverläufe nimmt mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu. Diese Gefährdung variiert von Region zu Region. Die Belastung des Gesundheitswesens hängt maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (Isolierung, Quarantäne, physische Distanzierung) ab und kann örtlich sehr hoch sein. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern." Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand der Antragstellerin, es bestünden im Vergleich zu der in § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO geregelten sog. Maskenpflicht mildere Mittel, wie ein Verbot von Massenveranstaltungen, die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln sowie gezielte Maßnahmen zum Schutz der Risikogruppen und ein Selbstschutz derselben. Diese Maßnahmen mögen ebenfalls geeignet sein, zur Erreichung des vom Verordnungsgeber verfolgten Ziels beizutragen. Der Verordnungsgeber überschreitet seinen Beurteilungsspielraum aber nicht, wenn er von der Annahme ausgeht, dass solche - und die weiteren derzeit in der Corona-Verordnung angeordneten - Maßnahmen allein nicht ebenso wirksam sind wie die zusätzliche Anordnung einer Pflicht, Mund-Nasen-Bedeckungen in öffentlichen Bereichen zu tragen, in denen Menschen typischerweise gehäuft und eng aufeinandertreffen und in denen sie deshalb besonderen Infektionsgefahren begründen sowie solchen Gefahren ausgesetzt sein können. (
- dd)Das von dem Verordnungsgeber zur Erreichung des genannten Zieles gewählte Mittel einer sog. Maskenpflicht stellt sich im Zeitpunkt der vorliegenden Senatsentscheidung auch noch als verhältnismäßig im engeren Sinne (angemessen) dar. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist von gewissem Gewicht. Sie kann wegen der angegriffenen Verordnungsbestimmung einige wichtige öffentliche Bereiche nicht betreten, ohne zuvor eine Mund-Nasen-Bedeckung aufzusetzen und damit ihr Gesicht zu verdecken. Sie hat glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass sie sich damit in ihrer persönlichen Identität - was in dem gerichtlichen Verfahren zu respektieren ist - subjektiv erheblich beeinträchtigt sieht. Dem stehen jedoch die ebenfalls gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands gegenüber. Auch nach den seit Mitte März andauernden Beschränkungsmaßnahmen und einer merklichen Abnahme der Infektionsgeschwindigkeit besteht derzeit weiterhin die Gefahr, dass ohne Kontaktbeschränkungen die Infektionsgeschwindigkeit wieder sehr schnell zunimmt und es zu einer Überlastung des Gesundheitswesens kommt (vgl. oben (
- bb)und dazu Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 -, und v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 -, je m.w.N.). Angesichts dessen ist die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO zur sog. Maskenpflicht voraussichtlich verhältnismäßig im engeren Sinne. Das gilt umso mehr, als die nachteiligen Folgen für die Betroffenen dadurch etwas abgemildert werden, dass die Vorschrift einen Zumutbarkeitsvorbehalt und Ausnahmebestimmungen enthält ("wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht"). Hinzu kommt, dass die Maßnahme nur einen räumlich und zeitlich beschränkten Teilbereich des öffentlichen Lebens betrifft und die Betroffenen den Eingriffen in gewissem Umfang auf zumutbare Weise ausweichen können, etwa indem sie, wie auch von der Antragstellerin in Betracht gezogen, auf die Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs einstweilen zugunsten von anderen Verkehrsmitteln verzichten und persönliche Einkäufe durch eine Verringerung der Frequenz und die Inanspruchnahme von Angeboten des Fernhandels reduzieren (ähnl. insoweit VG Mainz, Beschl. v. 28.04.2020, a.a.O. ). Die Anordnung der sog. Maskenpflicht unterliegt zudem als dauerhaft eingreifende Maßnahme der Verpflichtung der Landesregierung zur fortlaufenden Überprüfung, insbesondere wie wirksam die Maßnahme im Hinblick auf eine Verlangsamung der Verbreitung des Coronavirus ist und wie sie sich für die Betroffenen auswirkt. Dass die Landesregierung bisher dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wäre, ist in keiner Weise ersichtlich (ähnlich zu anderen betrieblichen Schließungsanordnungen OVG Bln.-Bdbg., Beschl. v. 23.03.2020 - 11 S 12/20 - juris; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 CS 20.611 - juris). Mit Inkrafttreten der Fünften, Sechsten und Siebten Corona-Verordnung sowie dem im Wege einer faktischen achten Änderung erfolgten Neuerlass der Verordnung am 09.05.2020 hat die Landesregierung in Reaktion auf die gesunkenen Neuinfektionszahlen erste Lockerungen in dem Gesamtpaket der ab März 2020 zunächst getroffenen Maßnahmen ermöglicht (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 -). (
- b)Die gemäß Art. 1 Abs. 1 GG unantastbare Menschenwürde der Antragstellerin wird durch § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO ebenfalls nicht verletzt. Von der Vorstellung ausgehend, dass der Mensch in Freiheit sich selbst bestimmt und entfaltet (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.06.1999 - 2 BvE 2/08 u.a. - BVerfGE 123, 267 <413> m.w.N.), umfasst die Garantie der Menschenwürde insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 <207>). Damit ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum "bloßen Objekt" staatlichen Handelns zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.01.2017, a.a.O. , m.w.N.). Einer solchen sie zum Objekt degradierenden Behandlung wird die Antragstellerin durch das Gebot, in bestimmten öffentlichen Bereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung zum Schutz anderer vor einer potentiell tödlichen Erkrankung aufzusetzen, nicht ausgesetzt. (
- c)Ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) liegt aller Voraussicht ebenfalls nicht vor. Ohne Erfolg macht sie geltend, die Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen berge ihrerseits gesundheitliche Risiken, weil sich darauf Viren und andere Krankheitserreger sammeln könnten. Es ist weder mit ihrem diesbezüglichen, nicht weiter substantiierten Vortrag dargelegt noch sonst erkennbar, dass die Verwendung der genannten Bedeckung, die sich in der Regel auf jeweils kurze Zeiträume erstrecken wird, bei sachgemäßem Gebrauch ernsthafte Gesundheitsrisiken für gesunde Normadressaten begründen könnte. Hygienische Bedenken, die sich aus der Nutzung der eigenen Mund-Nasen-Bedeckung ergeben können, dürfte jeder Träger selbst hinreichend beeinflussen können (vgl. insoweit NdsOVG, Beschl. v. 05.05.2020, a.a.O. ). Soweit es Normadressaten im Einzelfall, etwa aufgrund krankheitsbedingter Vorbelastungen der Atemwege, aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sind sie bereits tatbestandlich aus dem Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO ausgenommen (vgl. erneut den letzten Halbsatz: "wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist"). (
- d)Ein verfassungswidriger Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Antragstellerin (Art. 2 Abs. 1 Abs. 1 GG) liegt aller Voraussicht nach ebenfalls nicht vor. Der Schutzbereich dieses Grundrechts umfasst das Recht, das eigene äußere Erscheinungsbild nach eigenem Gutdünken selbstverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.01.1991 - 2 BvR 550/90 - NJW 1991, 1477 ; BVerwG, Urt. v. 02.03.2006 - 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85 m.w.N.). In diesen Schutzbereich greift das in § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO geregelte grundsätzliche Gebot, in bestimmten öffentlichen Bereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ein. Dieser Eingriff ist aber aller Voraussicht nach verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbesondere aus den oben genannten Gründen (vgl. (a)) verhältnismäßig.
- bb)Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in Bezug auf § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO auch nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO geboten. Dies folgt bereits daraus, dass ein Normenkontrollantrag, wie gezeigt, voraussichtlich unbegründet ist. In einem solchen Fall ist - wie oben dargelegt - der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Unbeschadet dessen ist eine erhebliche, die von dem Antragsgegner vorgebrachten Interessen des Schutzes von Leib und Leben überwiegende Beeinträchtigung der Belange der Antragstellerin nicht ersichtlich. Das gilt umso mehr, als sie den Eingriffen, wie gezeigt, in gewissem Umfang ausweichen und das Tragen der Maske dadurch auf wenige und zeitlich überschaubare Bereiche beschränken kann. Die verbleibenden Einschränkungen sind ihr im Rahmen der gebotenen Abwägung zumutbar. b)
§ 47Abs. 6 Vw
GO ist auch insoweit unbegründet, als sich die Antragstellerin damit gegen die übrigen Bestimmungen aus § 3 Abs. 1 und 2 CoronaVO betreffend Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und nicht öffentlichen Raum wendet. Der Normenkontrollantrag in der Hauptsache ist aller Voraussicht nach auch insoweit unbegründet (aa). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zudem auch in dieser Hinsicht nicht im vorstehenden Sinn geboten (bb). aa) Die Bestimmungen von § 3 Abs. 1 und 2 CoronaVO sind vor dem normativen Hintergrund, in dessen Zusammenhang sie stehen
(1), voraussichtlich auch jenseits des die sog. Maskenpflicht regelnden Satzes 3 rechtmäßig
(2).
(1)§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 CoronaVO bestimmt in der seit dem 11.05.2020 geltenden Fassung: "
(1)1Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 5. Juni 2020 nur alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts gestattet. 2Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. (...).
(2)1Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften bis zum
- Juni 2020 verboten. 2Ausgenommen von diesem Verbot sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen
- in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder,
- Geschwister und deren Nachkommen sind oder
- dem eigenen Haushalt angehören sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner; hinzukommen dürfen Personen aus einem weiteren Haushalt. 3Die Untersagung nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen außerhalb der in den §§ 1 und 1a genannten Bereiche." Diese Vorschriften stehen nicht isoliert in der Corona-Verordnung, sondern in Zusammenhang mit den in § 3 Abs. 3 bis 7 CoronaVO geregelten Bestimmungen. Dort sind von den in § 3 Abs. 1 und 2 CoronaVO geregelten Verboten weitere Zusammenkünfte tatbestandlich ausgenommen, darunter unter anderem solche zur Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs (Abs. 3 Nr. 1), zur medizinischen Versorgung (Abs. 3 Nr. 4) und zur Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG (Abs. 3 Nr. 6), außerdem Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung (Abs. 4). Weitere Ausnahmen können für die Durchführung von bestimmten Prüfungen und Ausbildungsveranstaltungen zugelassen werden (vgl. Absätze 5 und 6). Nach § 3 Abs. 7 Satz 1 CoronaVO können die zuständigen Behörden darüber hinaus aus wichtigem Grund unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach den Absätzen 1 und 2 zulassen, wobei ein wichtiger Grund nach Satz 2 insbesondere vorliegt, wenn Ansammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1b Ab. 8 CoronaVO dienen (Nummer 1) oder es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist (Nummer 2).
(2)Die Bestimmungen in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 CoronaVO sind bei der gebotenen Zusammenschau mit den Vorschriften in § 3 Abs. 3 bis 7 CoronaVO aller Voraussicht nach rechtmäßig (vgl. zu § 3 Abs. 1 und 2 CoronaVO vom 17.03.2020 in der Fassung vom 17.04.2020 und zu dem in diesen Vorschriften geregelten Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen bereits ausf. Senat, Beschl. v. 23.04.2020 - 1 S 1046/20 -). (
- a)§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 CoronaVO finden auch in der derzeit geltenden Neufassung vom 09.05.2020 in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Das dazu oben (unter a)) Gesagte gilt insoweit entsprechend. Insbesondere genügen die Vorschriften in in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 CoronaVO auch insoweit dem Vorbehalt des Gesetzes in seiner Ausprägung als Parlamentsvorbehalt. Denn der Gesetzgeber selbst hat in § 28 Abs. 1 IfSG ausdrücklich vorgesehen, dass die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von Satz 1 insbesondere Personen verpflichten kann, von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten (Satz1 Halbsatz 2), sowie dass die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten kann (Satz 2). (
- b)Die Bestimmungen in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 CoronaVO stehen voraussichtlich auch mit Verfassungsrecht in Einklang und genügen insbesondere derzeit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. (
- aa)Der durch die Bestimmungen begründete Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Antragstellerin (Art. 2 Abs. 1 GG) ist aller Voraussicht nach verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig. Der Verordnungsgeber verfolgt mit dem - grundsätzlichen - Verbot, sich im öffentlichen Raum anders als alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts aufzuhalten, und mit dem - grundsätzlichen - Verbot, außerhalb des öffentlichen Raums Veranstaltungen und Ansammlungen von mehr als fünf Personen durchzuführen, das oben beschriebene legitime Ziel, das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell sehr großen Zahl von Menschen zu schützen und damit den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Schutzauftrag zu erfüllen, indem Neuinfektionen mit dem Coronavirus möglichst verhindert werden und die Verbreitung des Virus zumindest verlangsamt wird (vgl. oben a)aa)
(4)). Die sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 CoronaVO ergebenden Verbote sind zur Erreichung dieses legitimen Zwecks geeignet, denn sie verringern die Zahl der Situationen, in denen sich Menschen begegnen und deshalb insbesondere Tröpfcheninfektionen verursachen können. Ohne Erfolg hält die Antragstellerin dem entgegen, es sei fraglich, ob durch die Regelungen zum sog. Kontaktverbot das Ziel der Verordnung, die Allgemeinheit vor der Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen, erreicht werden könne, weil sie sich auch nach der Verordnung jeden Tag mit einer anderen Person zum Spaziergehen treffen und so zur Verbreitung des Virus beitragen könne, und weil die genannten Verbote nicht verhindern könnten, dass sie beim notwendigen Aufsuchen von anderen Orten wie Lebensmittelläden mehr als fünf andere Personen treffe und sich anstecke. Die Antragstellerin übersieht bei diesen Einwänden, dass die Eignung der in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 CoronaVO geregelten Verbote, zu einer Reduzierung von Infektionsgefahren beizutragen, nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass noch weitergehende Verbote eine noch umfangreichere Reduzierung erreichen könnten. Der Umstand, dass der Verordnungsgeber mit § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 CoronaVO nicht sämtliche Zusammenkünfte von Menschen vollständig untersagt hat und deshalb bestimmte Infektionsgefahren - ersichtlich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - hinnimmt, führt nicht dazu, dass das stattdessen gewählte Mittel eines teilweisen "Kontaktverbots" seine Eignung verliert, zur Erreichung des genannten Zieles durch eine Kontaktreduzierung beizutragen. Aus demselben Grund geht der sinngemäße Einwand der Antragstellerin fehl, die vom Verordnungsgeber normierten weiteren Ausnahmen - etwa für Familienangehörige - ließen weitere Gefahrenquellen bestehen. Die sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 CoronaVO ergebenden Verbote sind zur Erreichung des genannten legitimen Zwecks auch erforderlich. Gleich geeignete, aber sie weniger belastende Mittel hat die Antragstellerin auch insoweit nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die genannten Verbote sind im Zeitpunkt der vorliegenden Senatsentscheidung auch weiterhin angemessen (verhältnismäßig i.e.S.; vgl. dazu bereits Senat, Beschl. v. 23.04.2020, a.a.O. ). Der Verordnungsgeber greift durch die genannten Verbote in die allgemeine Handlungsfreiheit der Antragstellerin erheblich ein, zumal die Verbote nicht nur den öffentlichen, sondern über die Regelungen in Absatz 2 auch ihren privaten Lebensbereich betreffen und ihre sozialen Kontaktmöglichkeiten in erheblichem Umfang einschränken. Dem stehen jedoch auch insoweit die ebenfalls gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands gegenüber. Auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach den seit Mitte März andauernden Beschränkungsmaßnahmen und einer merklichen Abnahme der Infektionsgeschwindigkeit derzeit weiterhin die Gefahr besteht, dass ohne Kontaktbeschränkungen die Infektionsgeschwindigkeit wieder sehr schnell zunimmt und es zu einer Überlastung des Gesundheitswesens kommt (vgl. oben a). Angesichts dessen sind die Verbote in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 CoronaVO voraussichtlich verhältnismäßig im engeren Sinne. Das gilt umso mehr, als die nachteiligen Folgen für die Betroffenen durch die tatbestandlichen Ausnahmen in diesen Vorschriften selbst sowie in § 3 Abs. 3 CoronaVO und nochmals durch die in Absatz 4 und 5 sowie insbesondere in Absatz 7 von § 3 CoronaVO normierten Befugnisse der zuständigen Behörden, Ausnahmen zuzulassen, in erheblichem Umfang abgemildert werden. Insbesondere ist die Bestimmung in § 3 Abs. 7 Satz 1 CoronaVO, wonach Ausnahmen "aus wichtigem Grund" gestattet werden können, einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich, die es erlaubt, grundrechtlich geschützten Anliegen unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls Rechnung zu tragen (vgl. insoweit Senat, Beschl. v. 15.04.2020 - 1 S 1078/20 -). Die in § 3 Abs. 1 und 2 CoronaVO erfolgte Anordnung der sog. Kontaktverbote unterliegt zudem als dauerhaft eingreifende Maßnahmen nach wie vor der bereits oben genannten Verpflichtung der Landesregierung zur fortlaufenden Überprüfung. Dass die Landesregierung bisher dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wäre, ist auch in dieser Hinsicht weiterhin nicht ersichtlich. Mit den bisherigen Änderungsverordnungen sowie mit dem Neuerlass der Verordnung am 09.05.2020 hat die Landesregierung in Reaktion auf die gesunkenen Neuinfektionszahlen erste Lockerungen auch in diesem Bereich ermöglicht. So wurde zuletzt der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum auf Angehörige eines weiteren Hausstands neben dem eigenen Hausstand erweitert. Für Treffen außerhalb des öffentlichen Raums wurden zudem Ausnahmen von dem Verbotstatbestand für Geschwister geschaffen. (
- bb)Die von der Antragstellerin beanstandeten Regelungen in § 3 Abs. 1 und 2 CoronaVO zu den sog. Kontaktverboten verletzten sie aller Voraussicht nach auch nicht in dem von ihr ansatzweise Bezug genommenen Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Dieses Grundrecht schützt die körperliche Bewegungsfreiheit. Es bedarf im vorliegenden Eilrechtsverfahren keiner Entscheidung der im Einzelnen - wegen des Hintergrunds der Norm im Habeas-Corpus-Recht und des Normzusammenhangs mit Art. 104 Abs. 2 GG - umstrittenen Fragen, ob damit ohne weitere Voraussetzungen die Freiheit erfasst ist, sich an beliebige Orte zu bewegen (vgl. zum Meinungsstand, Murswiek/Rixen, in: Sachs, GG, 8. Aufl., Art. 2 Rn. 228 ff.; Lang, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 42. Ed., Art. 2 Rn. 84; jeweils m.w.N.), und unter welchen Voraussetzungen Beeinträchtigungen der Bewegungsfreiheit als Eingriffe anzusehen sind (vgl. dazu Lang, a.a.O., Art. 2 Rn. 86 ff.). Selbst wenn die durch § 3 Abs. 1 und 2 CoronaVO normierten Verbote, als Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG einzuordnen wären, würden sich diese Eingriffe aller Voraussicht nach als gerechtfertigt, insbesondere aus den oben (
- a)genannten, und auch hier entsprechend geltenden Gründen als verhältnismäßig erweisen. (
- cc)Die von der Antragstellerin beanstandete Vorschrift in § 3 Abs. 2 Satz 1 CoronaVO verstößt voraussichtlich auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die dort normierte Grenze von fünf Personen sei willkürlich. Der Verordnungsgeber war aller Voraussicht nach befugt, Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot in § 3 Abs. 2 Satz 1 CoronaVO schrittweise und zunächst nur teilweise zuzulassen (vgl. zu bereits Ausnahmen betreffend die in § 4 CoronaVO angeordneten Betriebsschließungen bereits ausf. Senat, Beschl. v.30.04.2020 - 1 S 1101/20 -). Denn die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass sehr erhebliche Risiken der Infektion mit dem Coronavirus für große Teile der Bevölkerung weiterhin bestehen und diese sich insbesondere bei einer ausnahmslosen Wiedergestattung von sozialen Kontakten im öffentlichen und privaten Raum realisieren können, ist, wie gezeigt, gerichtlich nicht zu beanstanden (vgl. oben a). Wenn sich der Verordnungsgeber mithin dafür entscheidet, sog. Kontaktverbote teilweise aufrechtzuerhalten, ist er bei der Ausgestaltung der hierzu getroffenen Regelungen an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Dieser gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. - BVerfGE 98, 365 , 385; Beschl. v. 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 , 68 f.; Urt. v. 19.02.2013 - 1 BvL 1/11 u.a. - BVerfGE 133, 59 , 86). Der allgemeine Gleichheitssatz enthält nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen für jeden Regelungsbereich in gleicher Weise geltenden Maßstab. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschl. v. 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 u.a. - BVerfGE 126, 400 , 416; Beschl. v. 18.07.2012 - 1 BvL 16/11 - BVerfGE 132, 179 , 188). Der jeweils aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Maßstab gilt für die normsetzende Exekutive entsprechend. Jedoch ist der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum enger. Ein solcher besteht von vornherein nur in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen (Art. 80 Abs. 1 GG). Der Verordnungsgeber soll das Gesetz konkretisieren und "zu Ende denken", weiter gehen seine Befugnisse jedoch nicht. Er muss daher den Zweckerwägungen folgen, die im ermächtigenden Gesetz angelegt sind. Gesetzlich vorgegebene Ziele darf er weder ignorieren noch korrigieren (vgl. ausf. und m.w.N. Senat, Beschl. v. 30.04.2020, a.a.O. ). Die Regelungen der Landesregierung bei der Lockerung der sog. Kontaktverbote haben sich daher an den Zwecken der Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG auszurichten, wenn sie Ungleichbehandlungen vornehmen. Hieraus folgt, dass Ungleichbehandlungen grundsätzlich allein aus infektionsschutzrechtlichen Gründen erfolgen dürfen, da nur zu diesem Zweck die Verordnungsermächtigung erteilt ist. Denn § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG geben nur Befugnisse zu Schutzmaßnahmen aus Gründen des Infektionsschutzes, soweit und solange diese zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich sind. Dieser grundsätzliche Maßstab gilt voraussichtlich unabhängig davon, welche Anforderungen im Einzelnen für das Infektionsschutzrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG folgen (ausf. Senat, Beschl. v. 30.04.2020, a.a.O. ). Zu diesen infektionsschutzrechtlichen Gründen, die Ungleichbehandlungen rechtfertigen können, treten überragend wichtige Gründe des Gemeinwohls hinzu, die voraussichtlich Ungleichbehandlungen ebenfalls erlauben können (ausf. Senat, Beschl. v. 30.04.2020, a.a.O. ). An den vorstehenden Maßstäben gemessen begründet die Vorschrift in § 3 Abs. 2 Satz 1 CoronaVO, wonach außerhalb des öffentlichen Raums Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen (vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften) bis zum 05.06.2020 (grundsätzlich) verboten sind, keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Der Verordnungsgeber behandelt damit Personen, die außerhalb des öffentlichen Raums mit bis zu vier weiteren Menschen zusammenkommen möchten, anders - besser - als solche, die eine Veranstaltung oder sonstige Ansammlung mit fünf oder mehr weiteren Menschen durchführen möchten. Diese Differenzierungen ist durch Sachgründe gerechtfertigt, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Verordnungsgeber verfolgt mit dem grundsätzlichen Verbot von Zusammenkünften (auch) außerhalb des öffentlichen Bereichs, wie gezeigt, den Zweck, die Zahl der Neuinfektionen auf einem möglichst niedrigen Niveau zu halten und das Infektionsgeschehen zu verlangsamen. In diesem Rahmen verfolgt er mit der Differenzierung zwischen kleinen und größeren Gruppen das Ziel, die mit einem sog. Kontaktverbot verbundenen Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit der Beteiligten abzumildern, ohne hierbei die bei einer sofortigen und schrankenlosen Freigabe der Kontaktmöglichkeiten drohende Gefahr zu schaffen, dass die Infektionszahlen in kurzer Zeit wieder in die Höhe schnellen, das Gesundheitssystem dadurch überlastet wird und aus beiden Gründen Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen bedroht werden. Der Grund für eine Differenzierung zwischen kleinen und großen Personenansammlungen ist mithin infektionsschutzrechtlich sowie grundrechtlich begründet und beruht damit insgesamt auf sachlichen Erwägungen. Dass der Verordnungsgeber die Grenze für diese Differenzierung bei fünf Personen gezogen hat, bewegt sich im Rahmen seiner Befugnis zur Schaffung generalisierender und typisierender Regelungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 ; Nußberger, in: Sachs, a.a.O., Art. 3 Rn. 104 ff. m.w.N.) und bei dem derzeitigen Stand der epidemiologischen Erkenntnisse zur Ausbreitung der Corona-Pandemie (vgl. erneut RKI, Lagebericht vom 12.05.2020, a.a.O.) auch innerhalb seines Beurteilungsspielraums betreffend die Eignung dieser konkreten Grenze zur Erreichung des oben genannten Ziels einer möglichst grundrechtsschonenden Lockerung der Kontaktbeschränkungen bei gleichzeitiger Verhinderung eines erneuten Hochschnellens der Infektionszahlen.
- bb)Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch in Bezug auf § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO geboten. Dies folgt bereits daraus, dass ein Normenkontrollantrag, wie gezeigt (aa)), auch insoweit voraussichtlich unbegründet ist. In einem solchen Fall ist - wie oben dargelegt - der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Unbeschadet dessen ist eine erhebliche, die von dem Antragsgegner vorgebrachten Interessen des Schutzes von Leib und Leben überwiegende Beeinträchtigung der Belange der Antragstellerin auch in dieser Hinsicht nicht ersichtlich. Die Einschränkungen, die der Antragstellerin bei Berücksichtigung der in § 3 CoronaVO enthaltenen Ausnahmebestimmungen sowie der Möglichkeiten zur Pflege von Sozialkontakten ohne unmittelbaren physischen Kontakt verbleiben, sind erheblich, ihr im Rahmen der gebotenen Abwägung aber zumutbar. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Für eine Halbierung des Auffangstreitwerts bestand im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache kein Anlass. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/2201281.html ( https://oj.is/2201281 ) Volltext Druckansicht Zitate 32 Zitiert 29 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.