Tenor I. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. September 2013 wird aufgehoben. II. Der Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 16. September 2011 in der Fassung des Teilabhilfebescheids der Beklagten vom 14. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts A* ... vom 23. Mai 2012 wird aufgehoben. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Kostenerstattung für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen der durch den Bebauungsplan "M* ... * * *" der Beklagten hervorgerufenen Eingriffe in Natur und Landschaft. Die Klägerin ist Eigentümerin des 545 m<sup>2</sup> großen Grundstücks FlNr. ... Gemarkung K* ... ... ... Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungs- und Grünordnungsplans "M* ... * * *" in der Fassung der 2. Änderung vom 22. Oktober 2012, bekannt gemacht am 9. November 2012. Dieser setzt insbesondere ein allgemeines Wohngebiet und Flächen für die Landwirtschaft fest. Dem Bebauungsplan liegt die Ausgleichsplanung des D* ... ... ... ... ..., Stand 1. Dezember 2000 zugrunde. Die zum Ausgleich für den zu erwartenden Eingriff in Natur und Landschaft erforderlichen Ausgleichsflächen und -maßnahmen befinden sich danach außerhalb des festgesetzten Baugebiets an verschiedenen Stellen im Gemeindegebiet im Bereich westlich des Nachtweidesees, südlich Leinritt, im Bereich Triangel, östlich der Firma L* ... und im Umfeld der ehemaligen Hühnerfarm. Nach dem Abschlussbericht zu den Ausgleichsflächen des Bebauungsplans "M* ... * * *" des D* ... ... ... ... ... vom März 2012 wurden die Ausgleichsflächen in den Jahren 2000 bis 2010 angelegt und von der Unteren Naturschutzbehörde abgenommen. Der Ursprungsbebauungsplan vom 20. November 2000, bekannt gemacht am 6. Juni 2003 und die 1. Änderung vom 22. November 2005, bekannt gemacht am 3. Februar 2006, beinhalten jeweils die textliche Festsetzung Ausgleichsfläche mit folgendem Inhalt: "Ausgleichsflächen nach § 9 , Abs. 1a, Satz 2 BauGB. Die Flächen des Ausgleichs sind dem Bebauungsplan zugeordnet. Die entstehenden Kosten werden von der Gemeinde nach § 135a , Abs. 2, Satz 1 BauGB abgerechnet. (Siehe Ausgleichsplanung D* ... ... ... ...*)". Mit der 2. Änderung vom 22. Oktober 2012 wurden die Ausgleichsflächen, die sich an anderer Stelle als im Baugebiet befinden, zeichnerisch festgesetzt. Zudem wurde die textliche Festsetzung dahingehend ergänzt, dass für die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung der gesamte Umgriff des bebaubaren Gebiets zu Grunde gelegt wird. Bereits mit Bescheid vom 16. November 2011 setzte die Beklagte für das Grundstück der Klägerin einen Kostenerstattungsbetrag für die Ausgleichsmaßnahmen i.H.v. 4.955,34 Euro fest und forderte die Klägerin auf, den Betrag bis einen Monat nach Bekanntgabe dieses Bescheids an die Beklagte zu zahlen. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht Würzburg die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 (Az. W 4 S 11.974 ) gab das Verwaltungsgericht dem Antrag der Klägerin statt, weil der anteilig auf die öffentlichen Verkehrsflächen des Baugebiets "M* ... * * *" entfallende Betrag nicht in Abzug gebracht wurde. Mit Änderungsbescheid vom 14. März 2012 half die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin insoweit ab, als in dem Bescheid vom 16. November 2011 ein höherer Betrag als 3.241,47 Euro festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch dem Landratsamt A* ... vorgelegt, das mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2012 den Widerspruch gegen den Kostenbescheid vom 16. November 2011 in der Fassung des Bescheids vom 14. März 2012 zurückwies. Hiergegen erhob die Klägerin Klage, die vom Verwaltungsgericht mit Gerichtsbescheid vom 3. September 2013 abgewiesen wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kostenbescheid in der Fassung vom 14. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig sei und die Voraussetzungen für die Erhebung des gegenüber der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Kostenerstattung vorlägen. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, dass die Zuordnungsfestsetzung nach § 9 Abs. 1a BauGB bereits Bestandteil des ursprünglichen Bebauungsplans sein müsse und eine Heilung der Zuordnungsfestsetzung durch nachträgliche Planänderung unzulässig sei. Die Beklagte könne nicht nach Belieben nachträglich ohne zeitliche Beschränkung eine Refinanzierungsmöglichkeit schaffen. Die 2. Änderung des Bebauungsplans "M* ... * * *" habe nicht im vereinfachten Verfahren erfolgen dürfen, da es sich bei der Eingriffs- und Ausgleichsplanung um Grundzüge der Planung handle, die mit der Zuordnungsfestsetzung erstmals hinzugefügt worden seien. Zudem sei der Bebauungsplan unbestimmt, weil auch bei einer Sammelzuordnung von Ausgleichs- und Eingriffsflächen zwischen bebaubaren Flächen und Erschließungsflächen differenziert werden müsse. Ausgleichsflächen, die auf die Herstellung von Erschließungsflächen entfielen, seien erschließungsbeitragsfähig und deshalb von der Zuordnung auszunehmen. Dies sei zwar durch den Abhilfebescheid geschehen; insoweit fehle es allerdings an einer Rechtsgrundlage in der Zuordnungsfestsetzung. Schließlich sei die Abwägung zur 2. Änderung des Bebauungsplans fehlerhaft, weil sich die Beklagte nicht damit auseinandergesetzt habe, dass der vorgegebene Ausgleichsbedarf durch die im Bebauungsplan enthaltenen Pflanzgebote und Versiegelungsverbote gemindert worden sein könnte. Die Beklagte habe sich auch nicht mit den Einwendungen der Klägerin vom 16. Oktober 2012 auseinandergesetzt. Diese Fehler hätten Auswirkungen auf die Ausgleichsflächenberechnung, die für die Beitragsberechnung maßgebend sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und den Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 16. September 2011, geändert mit Teilabhilfebescheid vom 14. März 2012 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts A* ... vom 23. Mai 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht habe richtig entschieden. Die 2. Änderung des Bebauungsplans "M* ... * * *" berühre weder die Grundzüge der Planung noch abwägungserhebliche Belange. Es würden lediglich Ausgleichsflächen und damit verbundene Ausgleichsmaßnahmen den Eingriffsgrundstücken zugeordnet. Diese verbindliche Zuordnung entspreche genau der Planung der Beklagten. Die Planung sei auch nicht unbestimmt, weil Sinn und Zweck der Planung sei, die dem Baugebiet zugeordneten Ausgleichsflächen direkt auf dem Bebauungsplan darzustellen. Aus der Änderung lasse sich klar erkennen, welche Ausgleichsflächen zugeordnet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Bebauungsplan- und Behördenakten verwiesen. Gründe Die zulässige Berufung hat Erfolg. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 3. September 2013 ist fehlerhaft, weil der Kostenbescheid der Beklagten vom 16. September 2011 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 14. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts A* ... vom 23. Mai 2012 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für den von der Beklagten geltend gemachten Kostenerstattungsbetrag fehlt es an einer wirksamen Zuordnung der Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich i.S.d. § 1a Abs. Abs. 3 BauGB an anderer Stelle nach § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB im Bebauungsplan "M* ... * * *" zu den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung sind § 135a Abs. 3 Satz 2, § 135b Satz 1, § 135c BauGB i.V.m. der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a -c BauGB der Beklagten vom 5. März 2010 (SEK). Danach erhebt die Beklagte zur Deckung ihres Aufwands für nach § 1a Abs. 3 BauGB durchgeführte Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen im Rahmen der Bauleitplanung "M* ... * * *" einen Kostenerstattungsbetrag. Voraussetzung ist hierbei, dass zunächst Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich i.S.d. § 1a Abs. 3 BauGB nach § 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB festgesetzt wurden. Soweit diese Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle (vgl. § 9 Abs. 1a Satz 1 Alt. 2 oder 3 BauGB) festgesetzt wurden, bedarf es für die Erhebung eines Kostenerstattungsbetrags der (ganz oder teilweisen) Zuordnung dieser Flächen oder Maßnahmen zu den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind (§ 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB). 1. Für den Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB bezeichneten Bestandteilen hat die Gemeinde nach § 1a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BauGB und § 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB verschiedene Möglichkeiten. Hier hat sich die Beklagte entschieden, die Ausgleichsmaßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen und die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen an anderer Stelle im Geltungsbereich des Bebauungsplans "M* ... * * *" festzusetzen. Dies entspricht § 1a Abs. 3 Satz 3, § 9 Abs. 1a Satz 1 Alt. 2, § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB. Dementsprechend ergibt sich aus § 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB, dass die Beklagte zur Deckung ihres Aufwands hierfür einen Kostenerstattungsbetrag erhebt. 2. Weitere kumulative Voraussetzung für die Erhebung des Kostenerstattungsbetrages ist, dass die Ausgleichsmaßnahmen auf bestimmten Flächen gem. § 9 Abs. 1a Satz 2, § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB durch Bebauungsplanfestsetzungen bestimmten Eingriffs-/Baugrundstücken zugeordnet sind (vgl. Birk, Die Kostenerstattung bei naturschutzrechlichen Eingriffsregelungen unter besonderer Berücksichtigung des Erschließungsbeitragsrechts, VBlBW 1998, 81 /81). Diese Zuordnungsfestsetzung ist konstitutive Voraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch (vgl. BVerwG, B.v. 26.4.2006 – 4 B 7.06 – juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 20.1.2010 – 8 A 2285/09 – juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 31.3.2005 – 5 S 2507/04 – juris Rn. 5). Unabhängig von Zweifeln an der Wirksamkeit des Ursprungsbebauungsplans sowie der Änderungsbebauungspläne im Hinblick auf eine hinreichende Bekanntmachung der Lage der an anderer Stelle im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsflächen (vgl. HessVGH, U.v. 18.5.2017 – 4 C 2399/15 .N – juris Rn. 47; OVG NW, U.v. 11.10.2017 – 7 D 51/15 .NE – juris Rn. 24) ist eine Kostenerstattung hier bereits deswegen ausgeschlossen, weil die Zuordnungsfestsetzung nicht den Anforderungen an die Planbestimmtheit und Abwägungsgerechtigkeit genügt und damit unwirksam ist. Der Festsetzung der Zuordnung nach § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB muss zu entnehmen sein, welche Flächen oder Maßnahmen den Eingriffsgrundstücken zugeordnet werden sollen (BVerwG, B.v. 10.1.2007 – 4 BN 34.06 – juris Rn. 3). Insoweit muss die Festsetzung hinreichend bestimmt sein, d.h. die allgemeinen Anforderungen an die Planbestimmtheit und die Abwägungsgerechtigkeit gelten auch für die Zuordnungsfestsetzung (OVG NW, B.v. 25.8.2008 – 8 A 1664/05 – juris Rn. 18; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2017, § 9 Rn. 239).
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