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LG Bochum, Beschluss vom 12.09.2019 - I-7 T 108/19

Obsah (10)§§ 59§ 1831§ 303§ 63§ 15§ 16§§ 41§ 18§§ 1795§ 70

Tenor Die Beschwerden werden als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Der Betroffene leidet an einem Down-Syndrom, das von einer mittelgradigen Intelligenzminderung ge

§§ 59Abs. 1, 303 Abs. 2, 4 Fam

FG statthaftes und zulässiges Rechtsmittel liegt nicht vor. 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 01.03.2019 ist unzulässig. a) Die Beteiligte zu 3) ist nicht

§ 59Abs. 1 Fam

FG berechtigt, im eigenen Namen Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss einzulegen. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Nur ein unmittelbar nachteiliger Eingriff in die materielle Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch den Rechtsfolgenausspruch der angefochtenen Entscheidung stellt eine solche Rechtsbeeinträchtigung dar. Deshalb ist ein gesetzlicher Vertreter - wie hier die Beteiligte zu 3) als Betreuerin - zur Einlegung der Beschwerde im eigenen Namen nur befugt, wenn die angefochtene Entscheidung unmittelbar in seine eigene Rechtsstellung eingreift, wie z.B. bei der Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen einen Betreuer. Gegen die Versagung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung hingegen, die Voraussetzung für die Wirksamkeit des für den Betroffenen vorgenommenen Rechtsgeschäfts ist, ist der Betreuer nur zur Einlegung der Beschwerde im Namen des Betreuten berechtigt (vgl. Keidel-Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl., § 59, Rn. 31) Die betreuungsgerichtliche Genehmigung ist zwingendes Erfordernis für die Wirksamkeit einer Anfechtung der Annahme und einer Ausschlagung der Erbschaft.

§ 1831BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 1822 Nr.

2 BGB ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts unwirksam. Sowohl die Anfechtung der Annahme einer Erbschaft als auch die Ausschlagung einer Erbschaft unterfallen § 1822 Nr. 2 BGB (Palandt-Götz, BGB, 77. Aufl., § 1822, Rn. 1 und 2, § 1821, Rn. 5). Auch nach allgemeinen Grundsätzen fehlt es vorliegend an einer Rechtsbeeinträchtigung für die Beteiligte zu 3) selbst. Ein etwaiges Recht darauf, eine eigene Erklärung (die Annahme der Erbschaft) durch eine eigene Erklärung anzufechten, greift insoweit nicht durch. Die Beteiligte zu 3) ist am 22.02.2018 als Betreuerin für den Betroffenen aufgetreten. Sie hat die Annahme der Erbschaft für den Betroffenen angefochten und die dem Betroffenen angefallene Erbschaft ausgeschlagen. Die Wirkungen der Erklärung sollen den Sohn der Beteiligten zu 3) betreffen und den Anfall der Erbschaft an ihn verhindern. Die von der Beteiligten zu 3) dadurch erlangten eigenen Vorteile (Anfall des Nachlasses an sie, Möglichkeit frei darüber zu verfügen) sind lediglich mittelbar verursacht. Soweit durch die Erklärung vom 22.02.2018 im Ergebnis ein Zugriff des Sozialleistungsträgers auf den Nachlass verhindert wird und dieser somit für die Aufwendungen für das Therapiepferd zur Verfügung steht, handelt es sich ebenfalls nur um einen mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil und zwar nicht für die Beteiligte zu 3) sondern für den Betroffenen. b) Die von der Beteiligten zu 3) im eigenen Namen erhobene Beschwerde vom 01.03.2019 ist auch nicht

§ 303Abs. 2 Nr. 1 Fam

FG statthaft. Die Beteiligte zu 3) gehört als Mutter zwar zu dem in § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG genannten Personenkreis. Sie wurde am erstinstanzlichen Verfahren über die Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung der Anfechtungs- und Ausschlagungserklärung vom Amtsgericht auch beteiligt, und zwar bereits durch die Erteilung eines rechtlichen Hinweises mit Verfügung des Amtsgerichts vom 28.03.2018. Das Verfahren über die Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung der Anfechtungs- und Ausschlagungserklärung gehört jedoch nicht zu den von § 303 Abs. 2 FamFG erfassten Verfahren. Der Anwendungsbereich des § 303 Abs. 2 FamFG ist auf die in § 303 Abs. 1 FamFG genannten Verfahren beschränkt, also auf Entscheidungen über die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bzw. Umfang, Inhalt oder Bestand einer dieser Maßnahmen. Die Erteilung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung gehört somit nicht zum Anwendungsbereich des § 303 Abs. 2 FamFG (Keidel-Budde, a. a. O., § 303, Rn. 19). Die Kammer folgt dieser Auffassung, da sie der Systematik der §§ 274 und 303 FamFG entspricht. § 303 Abs. 1 und 2 FamFG sowie § 274 Abs. 3 und 4 FamFG stehen in einem engen Regelungszusammenhang. Dieser bewirkt, dass die Beschwerdeberechtigung naher Angehöriger in den betreuungsrechtlichen Verfahren besteht, auf die sich auch das Beteiligungsrecht der Betreuungsbehörde und deren Beschwerdeberechtigung erstreckt (BGH, Beschluss vom 07.05.2014, XII ZB 138/13 , zitiert nach juris), also lediglich in den in §§ 274 Abs. 3 und 303 Abs. 1 FamFG genannten Verfahren. Die Beteiligte zu 3) als Betreuerin hätte somit

§ 303Abs. 4 S. 1 Fam

FG gegen die Versagung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung lediglich im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen können. 2. Eine zulässige, im Namen des Betroffenen erhobene Beschwerde liegt jedoch nicht vor.

  1. a)Die Beschwerde vom 01.03.2019 kann nicht als im Namen des Betroffenen erhoben ausgelegt werden. Die Beschwerde vom 01.03.2019 ist ganz eindeutig und ausdrücklich namens der Beteiligten zu 3) erhoben worden. In der Begründung wird im Schriftsatz vom 01.03.2019 ebenso eindeutig und ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Betreuerin durch den angegriffenen Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt und daher beschwerdeberechtigt ist. Angesichts dessen können die Ausführungen zum Wohl des Betroffenen die Namhaftmachung des Betroffenen als Beschwerdeführer nicht ersetzen.
  2. b)Der Schriftsatz vom 21.05.2019 ist zwar dahingehend auszulegen, dass die Beteiligte zu 3) nunmehr auch zumindest hilfsweise im Namen des Betroffenen Beschwerde erhebt. Sie führt aus, die Beschwerde vom 01.03.2019 hätte zumindest auch als eine solche des Betroffenen verstanden werden müssen. Damit bringt sie zum Ausdruck, dass jedenfalls jetzt auch im Namen des Betroffenen Beschwerde erhoben wird. Die hilfsweise im Namen des Betroffenen erhobene Beschwerde ist jedoch unzulässig, da sie verspätet eingelegt wurde.

§ 63Abs. 2 Nr. 2 Fam

FG ist eine Beschwerde gegen Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Diese Frist beginnt

§ 63Abs. 3 S. 1 Fam

FG mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Dabei können die Fristen für die unterschiedlichen Beteiligten - je nach dem Datum der jeweiligen Bekanntgabe - zu unterschiedlichen Zeitpunkten ablaufen.

§ 15Abs. 2 S. 2 Fam

FG galt der angefochtene Beschluss als dem Betroffenen am 19.02.2019 bekannt gegeben. Die Bekanntgabe an den Betroffenen erfolgte hier nach § 15 Abs. 2 S. 1 FamFG durch Aufgabe zur Post. Wie sich aus dem Vermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 18.02.2019 ergibt, wurde der angefochtene Beschluss am 15.02.2019 unter der Anschrift des Betroffenen zur Post gegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk über die Bekanntgabe

§ 15Abs. 2 Fam

FG (Bl. 168, 168 R GA) Bezug genommen.

§ 16Abs. 2 Fam

FG , § 222 ZPO, §§ 188 Abs. 1 und 187 Abs. 1 BGB galt der angefochtene Beschluss deshalb am 19.02.2019 als bekannt gegeben, so dass die Frist zur Einlegung der Beschwerde für den Betroffenen am 05.03.2019 ablief (vgl. zur Berechnung Keidel-Sternal, a. a. O., § 15, Rn. 68a). Die mit Schriftsätzen vom 21.05.2019 bzw. 10.07.2019 erhobene Beschwerde ist deshalb verspätet. Eine förmliche Zustellung an den Betroffenen

§§ 41Abs. 1 S. 2, 15 Abs. 1 Fam

FG hatte hier nicht zu erfolgen. Nach § 41 Abs. 1 S. 2 FamFG ist ein anfechtbarer Beschluss demjenigen zuzustellen, dessen erklärten Willen er nicht entspricht. Der Betroffene selbst hat keinen dem angefochtenen Beschluss entgegen stehenden Willen geäußert. Auf die Erklärungen der Beteiligten zu 3) als Betreuerin vom 22.02.2018 kann insoweit nicht abgestellt werden. Dies folgt aus § 275 FamFG, nach dem der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig ist. Damit hat der Betroffene persönlich alle Befugnisse eines Verfahrensbeteiligten. Er ist befugt seinen Willen im Verfahren selbst uneingeschränkt zu äußern und durch tatsächliches Vorbringen das Verfahren zu beeinflussen. Die gesetzliche Vertretungsmacht des Betreuers nach § 1902 BGB erstreckt sich nicht auf Verfahrenshandlungen des Betroffenen (Keidel-Budde, a. a. O., § 275, Rn. 3). Der Betroffene hat danach also grundsätzlich auch die Möglichkeit, der Erteilung einer vom Betreuer beantragten betreuungsgerichtlichen Genehmigung zu widersprechen. Wirksam sind andererseits aber auch Verfahrenshandlungen des Betroffenen selbst, die ihm zum Nachteil gereichen können, wie etwa eine Beschwerderücknahme oder ein Rechtsmittelverzicht (Keidel-Budde, a. a. O., § 275, Rn. 4). Dem entspricht es, bezüglich des erklärten Willens im Sinne des § 41 Abs. 1 S. 2 FamFG auf den Betroffenen in Person abzustellen. Zum Schutz eines Betroffenen, mit dem eine Verständigung nicht mehr möglich ist, ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers als ausreichend zu erachten (Keidel-Budde, a. a. O., § 275, Rn. 4). c) Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen

§ 18Abs. 3 S. 2 Fam

FG kommt nicht in Betracht. Die Beteiligte zu 3) hat zwar rechtzeitig die versäumte Rechtshandlung - Erhebung der Beschwerde im Namen des Betroffenen - nachgeholt. Der Ablauf der Antragsfrist setzt voraus, dass die Beteiligte zu 3) die Fristversäumung kannte oder kennen musste. Hiervon ist erst aufgrund der Verfügung vom 06.06.2019 auszugehen. Es ist jedoch nicht feststellbar, dass die Beteiligte zu 3) ohne Verschulden verhindert war, die Frist

§ 63Abs. 2 Nr. 2 Fam

FG einzuhalten. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft war. Die Rechtsbehelfsbelehrung zum angefochtenen Beschluss ist jedoch nicht fehlerhaft. sie enthält zu Recht den Hinweis, dass das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Beschwerde zugelassen hat. Dies entspricht § 61 Abs. 1 FamFG, der für vermögensrechtliche Angelegenheiten das Überschreiten eines Beschwerdewertes von 600 € bzw. die Zulassung der Beschwerde erfordert. Bei dem hier vorliegenden Verfahren betreffend die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit (vgl. Keidel-Meyer-Holz, a. a. O., § 61, Rn. 3; Zöller-Feskorn, ZPO,

  1. Aufl., § 61 FamFG, Rn. 4; BeckOK-Hahne-Schlögel-Schlünder, 2019, § 61, Rn. 3; Jürgens, Betreuungsrecht, § 61, Rn. 2: vermögensrechtliche Angelegenheiten vorwiegend im Bereich der Rechtspfleger-Entscheidungen). Nach der Interessenlage des Betroffenen dient das Rechtsschutzbegehren unmittelbar in wesentlicher Weise der Wahrung wirtschaftlicher Belange. Dem steht die geplante Verwendung des Nachlasses für das Therapiepferd nicht entgegen. Von zentraler Bedeutung ist für den Betroffenen die Möglichkeit freier Verfügung über den Nachlass, indem dieser dem Zugriff des Sozialleistungsträgers entzogen wird. Eine Regelung bezüglich der Verwendung der freiwerdenden Beträge ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Beschwerden sind folglich als unzulässig zu verwerfen.
  2. Die Beschwerde wäre nach Aktenlage auch unbegründet. Die Kammer weist insoweit ohne Bindungswirkung auf folgendes hin: Das sozialhilferechtliche Nachrangprinzip dürfte einer Ausschlagung der Erbschaft eines behinderten Kindes dabei allerdings nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Bundesgerichtshof hat die diesbezügliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Stuttgart und Hamm, nach der deswegen eine vom Betreuer erklärte Ausschlagung der Erbschaft sittenwidrig sei, als nicht überzeugend erklärt. Die Wertungen seiner Rechtsprechung zum Behindertentestament müssten auch bei erbrechtlich relevantem Handeln Behinderter selbst zum Tragen kommen (BGH, Urteil vom 19.01.2011, IV ZR 7/10 , Rn. 26, 27). § 1822 Nr. 2 BGB zeigt auch, dass es sich bei der Ausschlagung - und damit auch bei der Anfechtung der Annahme - wohl nicht um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft handelt. § 1822 Nr. 2 BGB setzt gerade voraus, dass das Rechtsgeschäft auch vom Vormund bzw. Betreuer vorgenommen werden kann. Die betreuungsgerichtliche Genehmigung darf auch nicht schon deshalb versagt werden, weil die Rechtswirksamkeit der Anfechtung zweifelhaft ist. Das Betreuungsgericht prüft deren Rechtswirksamkeit nicht (vgl. Palandt-Götz, a. a. O., § 1828, Rn. 7). Die zur Prüfung der Genehmigung erforderliche Gesamtabwägung aller Umstände im Hinblick auf das Wohl und das objektive Interesse des Betroffenen kann hier jedoch nicht erfolgen, weil jegliche Anhaltspunkte für den Wert des Nachlasses fehlen. Die Beteiligte zu 3) hat trotz gerichtlicher Aufforderung niemals Angaben zum Nachlasswert gemacht. Ferner ist mindestens zweifelhaft, ob die Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung dem Interesse des Betroffenen entspricht, wenn die Übernahme der Kosten für das Therapiepferd nicht durch Vertrag zwischen dem Betroffenen und der Beteiligten zu 3) abgesichert ist. Am Abschluss eines solchen Vertrages ist die Beteiligte zu 3)

§§ 1795Abs.

2, 181 BGB gehindert. Für dessen Abschluss wäre ein Ergänzungsbetreuer mit entsprechendem Aufgabenkreis zu bestellen. III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Ein Verfahren über eine betreuungsgerichtliche Genehmigung wird nicht von den §§ 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 271 Nr. 1, 2 FamFG erfasst. Vielmehr fällt es unter die Auffangnorm des § 271 Nr. 3 FamFG. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde

§ 70Abs. 2 Fam

FG ist geboten, da die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Der Anwendungsbereich bzw. die Auslegung der §§ 41 Abs. 1 S. 2, 61 Abs. 1 FamFG sind aktuell soweit ersichtlich höchstrichterlich ungeklärt und in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen von Bedeutung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses und Geschäftsnummer) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

  1. a)die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
  2. b)soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Fällt das Ende der Rechtsbeschwerdefrist oder der Begründungsfrist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages. Permalink: https://openjur.de/u/2201525.html ( https://oj.is/2201525 ) Volltext Druckansicht Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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