Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 500,- Euro festgesetzt Gründe Der Antrag auf Zula
§ 124Abs. 2 Nr. 1 Vw
GO) [1.] ebenso wenig ergeben wie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (
§ 124Abs. 2 Nr. 2 Vw
GO) [2.] oder deren grundsätzliche Bedeutung (
§ 124Abs. 2 Nr. 3 Vw
GO) [3.]. Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender geltend gemachter und vorliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (
§ 124Abs. 2 Nr. 5 Vw
GO) lässt sich dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht entnehmen [4.].
- Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Beitragsbescheid vom
- Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- August 2017 aufzuheben, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom
- Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a., juris), des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
- März 2016 - 6 C 6.15 - sowie Beschlüsse vom
- April 2017 - 6 B 60.16 -, vom
- Juli 2018 - 6 B 132.18 - und vom
- Dezember 2018 - 6 B 159.18 -, alle juris) und des beschließenden Senats (etwa Urteile vom
- März 2015 - 2 A 2311/14 - und vom
- Mai 2015 - 2 A 95/15 - sowie Beschluss vom
- März 2017 - 2 B 86/17 -, alle juris) - soweit sie hier einschlägig ist - abgewiesen. Dabei hat es sich mit den vom Kläger geltend gemachten Einwänden (Unzulässigkeit einer "Zwangsmitgliedschaft", Verletzung der Informationsfreiheit, "Diskriminierung" wegen Nichtnutzung des öffentlichrechtlichen Rundfunks usw.) auseinandergesetzt; hierauf wird Bezug genommen. Mit den diesbezüglichen Ausführungen setzt sich hingegen die Zulassungsbegründung nicht auseinander, sondern stellt weitgehend wiederholend (z. B. auf S. 5, 6 und 8 die angebliche Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG, von Art. 2 Abs. 1 GG oder des Übermaßverbots) bzw. stattdessen Fragen in den Raum, die in den genannten Entscheidungen nicht im Sinne des Klägers entschieden worden sind (z. B. auf S. 3 und 4 sowie auf S. 7 die vermeintlich fehlende Gesetzgebungskompetenz der Länder, da es sich beim Rundfunkbeitrag um eine Steuer handele, usw.). Weitere Ausführungen zu diesen Fragen sind daher - auch unter Berücksichtigung der nach Auffassung des Klägers beizuziehenden bzw. einzuholenden Unterlagen zur konkreten Verwendung der Rundfunkbeiträge (S. 8 der Zulassungsbegründung), zur statistischen Häufigkeit der Nutzung öffentlichrechtlicher Programme (dort S. 9) oder zur Praxis der Datenerhebung des Beklagten (dort S. 10) aus Rechtsgründen nicht veranlasst. Die auf S. 2 der Zulassungsbegründung genannte Vorlagefrage aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
- März 2019 ( 6 K 1016/15 .WI) ist in einem ganz anderen Zusammenhang ergangen; einen konkreten Bezug zu der Frage, ob der Kläger aufgrund des hier angegriffenen Bescheides zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen verpflichtet ist, stellt die Zulassungsbegründung nicht her und eine solche ist auch sonst nicht erkennbar. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschlüsse vom
- Oktober 2019 - 2 E 750/19 - und vom
- Dezember 2019 - 2 E 947/19 -. Unabhängig davon teilt der Senat die der Vorlagefrage zugrundeliegende Rechtsauffassung zur vermeintlich fehlenden institutionellen Unabhängigkeit der (Verwaltungs-)Gerichte nicht. Vgl. die genannten Senatsbeschlüsse vom
- Oktober 2019 und
- Dezember 2019; in diesem Sinne auch BVerwG, Beschluss vom
- Mai 2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 53, OVG NRW, Beschluss vom
- Februar 2020 - 11 A 324/20 .A -, juris Rn. 22 ff., sowie Sächs. OVG, Beschluss vom
- November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn.
- Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf S. 10 und 11 der Zulassungsbegründung auf Art. 9 , 10 und 14 EMRK. Dies gilt insbesondere für die (nunmehr) unter dem Aspekt des Art. 14 EMRK geltend gemachte "Diskriminierung". Der EuGH hat nämlich in seinem (auf Vorlagebeschluss des Landgerichts Tübingen ergangenen) Urteil vom
- Dezember 2018 - C 492/17 -, juris Rn. 48 f. entschieden, dass kein konkreter Gesichtspunkt erkennbar ist, warum sich die (dortigen) Kläger wegen ihrer Rundfunkbeitragspflichtigkeit in einer von den Diskriminierungsvorschriften erfassten Situation befänden. Vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom
- Oktober 2019 - 2 A 1120/19 -. Warum hier bei dem in Deutschland lebenden Kläger, der offenbar deutscher Staatsangehöriger ist und bei dem ein Auslandsbezug nicht ansatzweise erkennbar ist, eine Diskriminierung vorliegen sollte, legt die Zulassungsbegründung nicht substantiiert dar und dies ist auch sonst nicht erkennbar, da die Rundfunkbeitragspflicht unterschiedslos für alle Personen gilt, die Inhaber einer Wohnung i. S. v. § 2 As. 2 RBStV sind und nicht an eines der in Art. 14 EMRK genannten Merkmale anknüpft. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt ferner nicht gegen Art. 9 und Art. 10 EMRK. Vgl. Senatsbeschlüsse vom
- Juni 2016 - 2 A 1840/15 -, juris Rn. 35 [nachfolgend BVerwG, Beschluss vom
- April 2017 - 6 B 48.16 -, juris] und vom
- September 2018 - 2 A 1202/16 -, juris Rn. 53 m. w. N. [nachfolgend BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 2018 - 6 B 159.18 -, juris], beide m. w. N. Schon von daher ist die auf S. 11 beantragte Vorlage an den EuGH nicht veranlasst.
- Die Zulassungsbegründung lässt besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, die über die bereits unter
- behandelten Aspekte hinausgingen, nicht hervortreten.
- Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ergibt sich aus der Zulassungsbegründung ebenfalls nicht. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine bisher in der ober- oder höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärte, klärungsbedürftige und allgemein klärungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, und zwar selbst dann nicht, wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass die auf S. 10/11 der Zulassungsbegründung als "besonders klärungsbedürftig" angesehene Frage, ob die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten als Vereinigung anzusehen sind, dem Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugeordnet werden kann. Diese Frage entzieht sich in dieser pauschalen Form schon einer allgemeinen juristischen Klärung. Abgesehen davon wird die Entscheidungserheblichkeit der Frage für den vorliegenden - auf die Aufhebung eines Rundfunkbeitragsbescheides des Beklagten gerichteten - Rechtsstreit nicht dargetan.
- Ein (nicht der Sache nach bereits unter der
- abgehandelter) geltend gemachter und vorliegender Verfahrensmangel, der der Entscheidung des Senats unterliegt und auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist der Zulassungsbegründung nicht zu entnehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 47 Abs.1 und 3 , 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/2201610.html ( https://oj.is/2201610 ) Volltext Druckansicht Zitate 13 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c