- die heutigen Arbeitsverträge der Air C. Beschäftigten in der Kabine bestehen bleiben, - Perspektiven für Wachstum, Karriereentwicklung und Beschäftigungssicherung in der Kabine geboten werden, - die Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Gültigkeit behalten, - die Personalvertretung der Air C. Kabine im Amt bleibt und - die ver.di weiterhin Tarifpartner bleibt. … § 2 Perspektiven für Wachstum, Karriereentwicklung und Beschäftigungssicherung in der Kabine
es zukünftig Stationen mit reiner ACMIO-Bereederung, reine New-Air c.-Stationen, sowie Stationen mit gemischter Bereederung gibt. Die Zuordnung zur ACMIO-Operation ergibt sich bei ausschließlichen ACMIO-Stationen aus der entsprechenden Stationierung. … Die Beschäftigten der Stationen M., Q. und O. werden vorübergehend der ACMIO-Operation an anderen Stationen zugeordnet. An "gemischten Stationen" erfolgt die individuelle Zuordnung nach den Regelungen des nachstehenden § 2 mit der Aufnahme der ACMIO-Operation an der jeweiligen Station. … § 2 Zur Stationierung bzw. Bereederung der ACMIO-Operation und der "New air c." erfolgen konkret zu bestimmende Maßnahmen, insbesondere:
an der bisherigen "abgebenden" Station keine Personalunterdeckung entsteht. … § 6 Auch nach der Zuordnung der Mitarbeiter zur ausschließlichen Operation (ACMIO bzw. "New air c.") verbleiben alle Mitarbeiter im einheitlichen Flugbetrieb der air c.. Die Durchlässigkeit zwischen "New air c." und der "ACMIO-Operation" wird gewährleistet, z.B. durch Ausschreibung von Stellen und Umschulungen sowie die weiterhin gültige einheitliche Betriebszugehörigkeits- und Wechselwunschliste. …" Die Planung des Flugbetriebs erfolgte wie bisher auf dem Grundsystem Aims und dem Zusatzmodul Jeppesen. Zunächst wurden unter Berücksichtigung des Flugplans die monatlich vorgegebenen Strecken erfasst. Im Anschluss daran wurden die jeweiligen Flugzeuge zugeteilt, wobei die Sonderlackierung im wetlease berücksichtigt wurde. Anschließend wurden auf der Grundlage der Strecken- und Flugzeugplanung die Besatzungen unter Beachtung von Sonderwünschen geplant und Dienstpläne erstellt. In der Praxis wurden die Maßnahmen aus §§ 2,3 RIA-UK nicht bzw. nur teilweise umgesetzt. Die überwiegende Anzahl sowohl des Cockpit- als auch des Kabinenpersonals wurde sowohl im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb als auch im wetlease eingesetzt. Die Mitarbeiter an den "gemischten" Stationen (unstreitig zumindest E. und N.) wurden sowohl im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb als auch im wetlease eingesetzt. Nichts anderes galt für die Mitarbeiter an reinen ACMIO-Stationen oder reinen Stationen mit eigenwirtschaftlichem Flugbetrieb. Diese wurden entsprechend proceeded. Letztlich wurden Arbeitnehmer der Schuldnerin zur Durchführung des wet lease von allen deutschen Standorten aus eingesetzt. Grundlage der Durchführung der Flüge auch im wetlease war im Bereich Cockpit und Kabine das Betriebshandbuch der Schuldnerin. Im Mai/Juni 2017 kaufte die Komplementärin der Schuldnerin, die Air C. PLC, die Beklagte mit Sitz in E.. Diese verfügte zum damaligen Zeitpunkt über 20 Flugzeuge des Musters Dash Bombardier Q400. Diese Flugzeuge leaste die Schuldnerin sodann von der Beklagten und rücküberließ sie an die Beklagte. Die Beklagte erbrachte zuletzt im Rahmen des wetlease mit diesen von der Schuldnerin überlassenen Maschinen für diese "Shuttle-Dienste" zu den Langstreckenflughäfen E. und C.. Eigene Flugstreckenrechte (Slots) hatte die Beklagte damals nicht inne. Ein Slot beschreibt das Recht, an koordinierten (meist größeren) Flughäfen innerhalb bestimmter Zeitfenster Flugzeuge starten und landen zu lassen. Für die Durchführung eines Fluges sind also zwei Slots (einer am Start- und einer am Zielflughafen) erforderlich. Slots können nur in bestimmten vorgegebenen Verfahren vergeben und übertragen werden. Die Schuldnerin war ursprünglich "im Besitz" von insgesamt mehreren tausend verschiedenen Slots. Unter dem 15.08.2017 stellte die Schuldnerin beim Insolvenzgericht Berlin-Charlottenburg Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Noch am selben Tag ordnete das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (- 36a IN 4295/17 -) die vorläufige Eigenverwaltung an und bestellte den Beklagten zum vorläufigen Sachwalter. Unmittelbar nach der Antragstellung wurde von der Schuldnerin ein Investorenprozess aufgesetzt, der es ermöglichen sollte, die wesentlichen Vermögenswerte der Schuldnerin auf einen oder mehrere Investoren zu übertragen. Nach Ablauf der Angebotsfrist am 15.09.2017 wurden die eingegangenen Gebote dem vorläufigen Sachwalter und dem vorläufigen Gläubigerausschuss vorgestellt. Hierbei kam die Schuldnerin zu dem Ergebnis,
kein annahmefähiges Angebot zur Fortführung des Geschäftsbetriebs im Ganzen oder in wesentlichen Teilen vorlag. Nachdem die Schuldnerin bereits im September 2017 damit begonnen hatte, ihr Langstreckenflugprogramm von E. und C. aus einzustellen, teilten die Fluggesellschaft D. Flugdienst GmbH und die Euro x. am 19.09.2017 mit,
sie die zuvor seitens der Schuldnerin angeflogenen Reiseziele (Langstrecke) übernehmen würden. Am 29.09.2017 schlossen die Gewerkschaft ver.di und die Schuldnerin mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters der Schuldnerin den Rahmentarifsozialplan Transfer air c. PLC & Co Luftverkehrs KG (im Folgenden: RTST). In diesem heißt es u. a.: "Präambel … Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages ist angedacht, Vermögenswerte der air c. PLC & Co Luftverkehrs auf verschiedene Erwerber zu übertragen. Der Arbeitgeber wird seine Betriebstätigkeit spätestens nach Veräußerung der Betriebsmittel nicht mehr fortführen können. Vor diesem Hintergrund droht,
eine Weiterbeschäftigung der Beschäftigten beim Arbeitgeber nicht mehr möglich ist. § 1 Struktur des Tarifwerks und allgemeine Tariföffnungsklausel Dieser Tarifvertrag enthält Rahmenbedingungen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, Installierung von Transfergesellschaften, Abfindungsregelungen und weitere Maßnahmen zur Vermeidung oder Abmilderung der Folgen der beschriebenen Veränderungen. Die Tarifvertragsparteien ermächtigen die Betriebsparteien der airberlin PLC & Co Luftverkehrs KG zur Ausfüllung der im Folgenden: beschriebenen Maßnahmen (Öffnungsklausel). § 2 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigte und Auszubildende, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Beschäftigte, die leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sind. … § 4 Interessenausgleich/Sozialplan Unberührt von diesem Tarifvertrag bleibt die Verpflichtung der jeweiligen Betriebsparteien, über die Betriebsänderung gem. der Präambel einen Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln. … …" Am 12.10.2017 unterzeichneten der vorläufige Sachwalter, der Generalbevollmächtigte sowie der Executive Director der Komplementärin der Schuldnerin eine gemeinsame Erklärung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat: "I. … 1. Die im Verfahren der vorläufigen Eigenverwaltung aufgestellte Liquiditäts- und Fortführungsplanung hat vorgesehen,
unter Berücksichtigung des durch einen mit Bundesbürgschaft abgesicherten Übergangskredit i. H. v. 150 Mio € der Flugbetrieb bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (voraussichtlich Ende Oktober 2017) aufrechterhalten werden kann. 2. Eine Fortführung des Geschäftsbetriebs im eröffneten Insolvenzverfahren ist nur möglich, sofern das Unternehmen bzw. Teile des Unternehmens im Rahmen einer übertragenden Sanierung auf einen oder mehrere Erwerber zum Stichtag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übertragen wird. Ein entsprechendes Angebot liegt nicht vor, so
eine übertragende Sanierung des Unternehmens bzw. von Teilen des Unternehmens nicht erfolgt. Eine kostendeckende Betriebsfortführung im eröffneten Insolvenzverfahren ist somit nicht möglich und wäre unzulässig. Dies ergibt sich aus der fortgeschriebenen Liquiditäts- und Fortführungsplanung ab dem
beabsichtigt ist, den Geschäftsbetrieb der Air C. Flüge einzustellen. Die Einstellung und Stilllegung des Geschäftsbetriebs der Air C. PLC & Co. Luftverkehrs KG soll wie folgt umgesetzt werden:
im Anschluss daran die Stilllegung erfolgt. …" Am 12.10.2017 verfügte die Schuldnerin nach den Angaben des Beklagten noch über 132 Flugzeuge. Zudem wurde die Belegschaft der Schuldnerin durch eine betriebsinterne Mitteilung am 12.10.2017 davon in Kenntnis gesetzt,
die M. Gruppe die Beklagte, die O. sowie 20 weitere Flugzeuge übernehmen wolle; dies unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch den Gläubigerausschuss und die europäische Wettbewerbsbehörde in Brüssel. Insgesamt beabsichtige die M. Gruppe, 13 Airbus A 320 Maschinen aus der Flotte der Schuldnerin, 21 Flugzeuge der A 320-Familie aus dem Bestand von O. und 20 Flugzeuge des Musters Dash Q 400, betrieben von der Beklagten, zu übernehmen. Des Weiteren sollten 15 bereits im Eigentum der Deutschen M. AG (im Folgenden: M. AG) stehende Airbus A 320, die bisher im wetlease für die Euro x. eingesetzt wurden, übernommen werden. Ferner wolle sich die M. Gruppe auf fünf weitere Flugzeuge der A 320 Familie eine Kaufoption sichern. Mit notariellem Anteils- und Übertragungsvertrag vom 13.10.2017 verkaufte die Schuldnerin ihre Anteile an der Beklagten an die M. Commercial Holding GmbH. Die Schuldnerin hatte sich verpflichtet, bis zum Vollzugstag 09.01.2018 den operativen Betrieb der Beklagten aufrechtzuerhalten, Unterstützung beim Aufrechterhalten des bisherigen AOC der Beklagten sowie bei der Erweiterung des AOC der Beklagten auf den A 320 zu leisten sowie Slots in die Beklagte einzubringen. Bereits mit Ablauf des 16.10.2017 stellte die Schuldnerin das Langstreckenflugprogramm ein. Hiervon waren 17 A 330 sowie ca. 900 Mitarbeiter betroffen. Von den 17 A 330 wurden 16 bis zum 31.10.2017 an die Lessoren zurückgegeben und ein weiterer am 06.11.
insbesondere wegen der Kündigung der Arbeitsverhältnisse mit den Piloten eine Betriebsänderung bereits begonnen habe. Am 02.01.2018 einigten sich die Schuldnerin und die U. D. Group Airlines PLC auf die Übernahme von Anteilen an der Air C. Aviation GmbH, einer weiteren Tochter der Schuldnerin. Unmittelbar vor Vollzug des Vertrages übertrug die Schuldnerin Slots auf die Air C. Aviation GmbH. Seit November 2017 bot die D. Flugdienst GmbH, eine Tochtergesellschaft der U. D. Group Airlines PLC, die Langstreckenziele Punta Cana und Cancun an, die zuvor von der Schuldnerin bedient worden waren. Seitdem flog auch die Euro x. ab E. ebenfalls Punta Cana und Cancun sowie Varadero und Puerto Plata an. Seit November 2017 führte die M. AG mehrmals pro Woche den Flug Berlin-New York durch, der zuvor ebenfalls durch die Schuldnerin geflogen worden war. Seit Mitte Januar 2018 bot die Euro x. Flüge von T. nach C. und E. an, die zuvor durch die Schuldnerin bedient worden waren und nachfolgend durch die Beklagte im wetlease erbracht wurden. Mit Bescheid vom 12.01.2018 erklärte die Agentur für Arbeit Berlin Nord insbesondere,
eine Massenentlassungsanzeige am 12.01.2018 vollständig eingegangen sei (Anlage B 15, Bl. 135 d. A.). Mit Beschluss des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 16.01.2018 wurde die Eigenverwaltung der Schuldnerin aufgehoben und der Beklagte zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Mit einem Schreiben vom 26.01.2018 widersprach die PV Kabine den beabsichtigten Kündigungen. In diesem Schreiben hieß es u. a.: "Ihre Anhörung gem. § 74 TV PV und § 95 SGB IX zu den beabsichtigten betriebsbedingten Beendigungskündigungen vom 19.01.2018 Sehr geehrter Herr Prof. Dr. G., in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf Ihr vorgenanntes Anhörungsschreiben vom 19.01.2018 und die uns überlassenen Unterlagen. … Sie unterrichten uns in dem Einleitungsschreiben darüber,
nach der Eröffnung der Insolvenz vom
sie nicht in der Lage sei, die ausreichende Finanzsituation für eine unbefristete Betriebsgenehmigung nachzuweisen. Daraufhin war die unbefristete Betriebsgenehmigung mit Bescheid vom 25.10.2017 widerrufen und nur noch bis zum 03.01.2018 befristet unter Auflagen erteilt worden. Mit Bescheid vom 21.12.2017 war sodann die Verlängerung bis zum 31.01.2018 erfolgt. Am 22.02.2018 schlossen der Beklagte, die PV Kabine und ver.di einen Insolvenzsozialplan gemäß § 123 InsO. Am 30.04.2019 zeigte der Beklagte Neumasseunzulänglichkeit an. Mit Beschluss vom selben Tag ordnete das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg an,
die Zwangsvollstreckung von Massegläubigern wegen Masseverbindlichkeiten, die bis zum 30.04.2019 begründet wurden, unzulässig ist. Mit ihrer am 19.02.2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten spätestens am 29.03.2018 zugestellten Klage hat die Klägerin sich gegen die Kündigung gewandt. Sie hat gemeint, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und daher unwirksam. Dringende betriebliche Erfordernisse seien nicht gegeben. Entgegen der Darstellung des Beklagten handele es sich nicht um eine Betriebsstilllegung, vielmehr sei von einem Betriebsübergang bzw. mehreren Teilbetriebsübergängen auszugehen. Der Beklagte sei seiner Darlegungs- und Beweislast nicht hinreichend nachgekommen. Vielmehr habe Euro x. von der Schuldnerin sämtliche Anteile an der Beklagten übernommen und sei so in den Genuss der Slot-Rechte gekommen. Mit dem Eintritt in die Leasingverträge der Flugzeuge und der sukzessiven Übernahme von Kabinenpersonal der Schuldnerin würden nunmehr die gleichen Strecken mit den gleichen Fluggeräten wie bei der Schuldnerin bedient. Ähnliches gelte im Verhältnis zu f. Jet, die Slots unmittelbar von der Schuldnerin übernommen habe. Hinzu komme die Übernahme von Buchungen. Auch f. Jet habe sich bei dem fliegenden Personal vorrangig aus dem bisherigen Mitarbeiterstamm der Schuldnerin bedient. Es gebe zudem Indizien,
Personen in Schlüsselpositionen zu Wettbewerbern gewechselt seien, so z. B. die frühere Personalchefin O. zur M.. Aufgrund dieses Umstands sei nicht ausgeschlossen,
auch andere Personen in Schlüsselfunktionen zu potenziellen Erwerbern gewechselt seien, was gegen eine Stilllegungsabsicht und für einen Betriebsübergang bzw. Teilbetriebsübergang spreche. Im Übrigen genügten die von dem Beklagten vorgetragenen Umstände nicht, um die Stilllegungsabsicht zu dokumentieren. Außerdem habe der Beklagte keine ordnungsgemäße Sozialauswahl vorgenommen. Die Kündigung sei zudem gemäß § 2 Abs. 2 TV Pakt unwirksam, da vor Ausspruch der Kündigung kein Sozialtarifvertrag mit ver.di über einen Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen, ja noch nicht einmal verhandelt worden sei. Die Klägerin hat die ordnungsgemäße Anhörung der Personalvertretung gerügt. Sie hat mit Nichtwissen bestritten,
das als Anlage vorgelegte Anhörungsschreiben tatsächlich auch sie betreffe. Mangels Stellungnahme der PV Kabine könne der Ablauf der Wochenfrist nicht geprüft werden. Es fehle außerdem ein Zugangsvermerk. Die PV Kabine sei nicht zutreffend und nicht ausführlich genug informiert worden, so
ihr die Prüfung, ob es sich um eine Betriebsstilllegung oder eine Betriebsveräußerung gehandelt habe, nicht möglich gewesen sei. Die Klägerin hat das Konsultationsverfahren gerügt und mit Nichtwissen bestritten,
die PV Kabine gemäß § 17 Abs. 2 KSchG schriftlich im Sinne einer mit Originalunterschrift versehenen Unterrichtung informiert worden sei. Auch hier seien die Informationen zu allgemein und nicht ausreichend gewesen. Die Klägerin hat weiter eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige bestritten. Die Klägerin hat gemeint, für den Fall der Wirksamkeit der Kündigung stehe ihr jedenfalls ein Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs gegen den Beklagten nach § 83 Abs. 3 TVPV i. V. m. § 113 Abs. 1 BetrVG zu. Ende November/Anfang Dezember 2017 habe die Schuldnerin bereits allen Piloten und dem gesamten Bodenpersonal gekündigt. Mit Ausspruch der Kündigungen habe die Schuldnerin bereits eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG durchgeführt bzw. unumkehrbar eingeleitet, da bereits zu diesem Zeitpunkt erkennbar gewesen sei,
auch das fliegende Kabinenpersonal nicht mehr benötigt werde. Dies sei jedoch geschehen, ohne zuvor einen Interessenausgleich gemäß § 111 BetrVG mit der Personalvertretung für das Kabinenpersonal ernsthaft bis zuletzt versucht zu haben. Der Anspruch nach § 113 Abs. 3 BetrVG und § 83 Abs. 3 TVPV sei damit jedenfalls bereits in dem Moment entstanden, in dem die Schuldnerin ohne den (hinreichenden) Versuch eines Interessenausgleichs ihre Piloten gekündigt habe. Schon damit habe sie die Betriebsänderung durchgeführt. Die Vergütungsansprüche ab 01.03.2018 seien als Neumasseverbindlichkeiten einzuordnen, weil dem Beklagten (respektive der Schuldnerin in Eigenverwaltung) eine Kündigung bereits zum 28.02.2018 möglich gewesen wäre. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1.festzustellen,
das Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche betriebsbedingte Kündigung des Beklagten vom 27.01.2018, zugegangen am 29.01.2018, zum 30.04.2018 aufgelöst worden ist, 2.den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Monate März und April 2018 2.101,80 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz -aus 786,79 € brutto seit
ihr ein Nachteilsausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes als Masseverbindlichkeit zusteht, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, am 12.10.2017 sei - vorbehaltlich der verschiedenen, erforderlichen Zustimmungserfordernisse und Beteiligungsrechte - die Entscheidung gefallen, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin spätestens zum 31.01.2018 stillzulegen. Der Stilllegungsbeschluss sei am 24.10.2017 bestätigt und öffentlich bekannt gemacht worden, und sämtliche Dienstleister und Flughäfen, mit denen die Schuldnerin in Geschäftsbeziehungen gestanden habe, seien hierüber informiert worden. Die Schuldnerin habe lediglich einzelne Assets an die f. Jet übertragen. Weder Flugzeuge noch Funktionsträger seien von der Schuldnerin (direkt) auf f. Jet übergegangen. Die M.-Group habe weder Flugzeuge von der Schuldnerin übernommen (außer sie war Lessorin der geleasten Flugzeuge und diese wurden zurückgegeben), noch sei Anlage- oder Umlaufvermögen übergegangen. Auch seien keine Funktionsträger direkt von der Schuldnerin auf die M.-Group übergegangen. Die Schuldnerin habe ihre Anteile an der Air C. Aviation GmbH an die U. D. Group Airlines PLC veräußert und kurz zuvor einige Slots auf die Air C. Aviation GmbH übertragen. Bewegliches Anlagevermögen habe die Schuldnerin (über Auktionen) verwertet. Ehemalige Flugverbindungen der Schuldnerin, beispielsweise ab E., seien teilweise von Euro x. und teilweise von der D. Flugdienst GmbH übernommen worden. Flugverbindungen in C. seien teilweise von f. Jet, teilweise von M. übernommen worden. Die ehemaligen Langstreckenverbindungen der Schuldnerin würden zwar in Teilen weitergeführt, die Flüge würden aber von unterschiedlichen Fluggesellschaften durchgeführt. Die Schuldnerin habe mit Schreiben vom 12.10.2017 das Konsultationsverfahren gemäß § 17 KSchG gegenüber der PV Kabine eingeleitet und weitere Informationen übermittelt. Das Schreiben sei vorab per E-Mail und am 16.10.2017 persönlich an die PV Kabine übergeben worden. Wegen des Inhalts des Schreibens vom 12.10.2017 wird auf Anlage B 14 Bezug genommen. Die Bundesagentur für Arbeit sei mit E-Mail vom 20.10.2017 über die Einleitung des Konsultationsverfahrens informiert worden. Mit Schreiben vom 12.01.2018 habe die Schuldnerin dann eine Massenentlassungsanzeige gegenüber der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Die Massenentlassungsanzeige sei auch vollständig (insbesondere unter Beifügung der angekündigten Anlagen) erfolgt, was sich aus dem Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 12.01.2018 ergebe. Die PV Kabine sei mit Schreiben vom 19.01.2018 zu den beabsichtigten Kündigungen angehört worden. Die Sozialdaten der betroffenen Mitarbeiter ergäben sich aus der dortigen Anlage 2, die dem Anhörungsschreiben beigefügt gewesen sei. Weiter hat der Beklagte die Auffassung vertreten, die Kündigung sei aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt und das Arbeitsverhältnis der Parteien mithin mit Ablauf des 30.04.2018 beendet worden. Es sei von einer Betriebsstilllegung und nicht von einem (Teil-)Betriebsübergang auszugehen. Die Kündigung sei auch formell wirksam erfolgt. Der Kündigungsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 TV Pakt werde durch die Regelung des § 113 S. 1 InsO verdrängt. Jedenfalls aber sei § 2 Abs. 2 TV Pakt einschränkend auszulegen und könne die Kündigung bei Eintritt des Insolvenzfalles nicht ausschließen. Das Konsultationsverfahren mit der PV Kabine gemäß § 17 Abs. 2 KSchG sei ebenso ordnungsgemäß durchgeführt worden wie die Massenentlassungsanzeige gegenüber der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 17 Abs. 3 KSchG erstattet worden sei. Auch die Anhörung der PV Kabine zu der beabsichtigten Kündigung gemäß § 74 TV PV sei nicht zu beanstanden. Schließlich gehe § 2 Abs. 2 TV Pakt der Regelung des § 83 TV PV vor, sodass ein Nachteilsausgleichsanspruch nicht bestehe. Zudem habe die Schuldnerin einen Interessenausgleich mit der PV Kabine ausreichend versucht. Jedenfalls sei der Nachteilsausgleichsanspruch keine Neumasseverbindlichkeit, sondern allenfalls Insolvenzforderung. Mit Urteil vom 21.06.2018 hat das Arbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Gegen das ihr am 06.07.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 02.08.2018 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.10.2018 - mit einem am 05.10.2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Dabei hat sie die Klage auf die Beklagte erweitert und weitere Ansprüche geltend gemacht. Die Klägerin hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts aus näher dargelegten Gründen für fehlerhaft, wegen deren Details auf die Berufungsbegründung verwiesen wird. Sie meint, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, der gesamte Flugbetrieb der Schuldnerin sei eingestellt worden. Fehlerhaft habe es angenommen, es habe keine wirtschaftlich abgrenzbaren übergangsfähigen Teileinheiten gegeben. Auch das Insolvenzgutachten gehe von Betriebsteilen aus. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe es einen Übergang der wirtschaftlichen Einheit Flugzeug-Organisation gegeben. Betreffend mindestens 13 Flugzeuge nebst deren Organisation habe eine Übernahme durch f. Jet stattgefunden. Ebenfalls mindestens 13 Flugzeuge nebst Organisation seien durch die Beklagte übernommen worden. Es sei zwischen dem einzelnen Flugzeug und der Flugzeug-Organisation zu unterscheiden, nämlich der auf ein konkretes Flugzeug bezogenen Organisation mit Flug- und Umlaufplanung, Flugstrecke, Crews, Slots, Abfertigung usw. Mit der Flugzeug-Organisation werde der Teilzweck der entgeltlichen Personenbeförderung verfolgt. Ein Flugzeug sei fest in den Linienverkehr im Dauerbetrieb integriert. Der Wechsel in der jeweiligen Besatzung ändere nichts an der Identität der jeweiligen Flugzeug-Organisation. Es gelte nichts anderes als bei einem Seeschiff. Außerdem habe es einen Übergang der wirtschaftlichen Einheit wetlease auf die Beklagte gegeben. Dies belege auch das von der Beklagten installierte verkürzte Auswahlverfahren. Nach Schließung der Schuldnerin zum 31.01.2018 habe die Beklagte mindestens 40 Kapitäne/Piloten, 20 Co-Piloten und ca. 150 Flugbegleiter der Schuldnerin eingestellt. Das seit Februar 2017 durchgeführte wetlease erfülle die Merkmale eines Betriebsteils. Es unterscheide sich durch seinen wirtschaftlichen Zweck und die zur Erreichung dieses Zwecks eingesetzte Gesamtheit von Personen und Sachen von dem eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb der Schuldnerin. Bei dem wetlease sei es um den Einsatz im fremden Flugprogramm für fremde Kunden gegangen. Die Schuldnerin habe kein eigenes wirtschaftliches Risiko getragen. Flugauslastung und Ticketpreise hätten keinen Einfluss auf ihre Vergütung gehabt. Dies sei im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb anders gewesen, was u. a. die abgrenzbaren Einheiten kennzeichne. Dafür sprächen auch die Regelungen der RIA-UK. Die abgrenzbare Einheit werde auch nach außen hin z. B. durch die unterschiedliche Lackierung der Flugzeuge deutlich. Der Annahme einer abgrenzbaren wirtschaftlichen Einheit stehe nicht entgegen,
das wetlease wohl über keine eigene Leitungsmacht verfügt habe. Eine organisatorische Einheit könne auch ohne eigene Leitung begründet werden. Die oben beschriebene Einheit sei von der Beklagten übernommen und fortgeführt worden. Die Beklagte habe insoweit nicht nur 13, sondern mindestens 17 Flugzeuge der Schuldnerin übernommen. Aus welchem Grund bestimmte Flugzeuge (D-ABZL und D-ABZN) erst im Mai/Juni 2018 übernommen worden seien, sei ihr nicht bekannt. Einem Betriebsübergang stehe dies nicht entgegen. Für die Mitarbeiter des wetlease für die Euro x. habe es einen Crew-Contact gegeben, der ab dem 04.07.2017 zu einem Anschluss in C. geführt habe (1., zuvor E. 1.), wie die interne Mitteilung der Schuldnerin vom 04.07.2017 belege. Die dahinter befindlichen Personen seien für Folgendes verantwortlich gewesen:
diese auch einheitlich ausgeübt werden müsse. Zwar habe es keinen wetlease-Chef gegeben, aber eine Leitungsmacht, die zumindest teilweise Arbeitgeberfunktionen ausgeübt habe. Dies sei ausreichend. Gerade die eigens eingerichtete Telefonnummer indiziere dies. Sie gehe im Übrigen davon aus,
sie sozial schutzwürdiger als andere Arbeitnehmer der Schuldnerin sei. Auch an der Homebase E. habe es Flugbegleiter gegeben, die seit Februar 2017 zu 50 % oder mehr im wetlease geflogen seien. Bei einer Teilbetriebsstilllegung habe eine Sozialauswahl über den gesamten Betrieb hinweg bezogen auf den übergehenden Betriebsteil stattfinden müssen. Dem Bereich wetlease für die Euro x. seien Mitarbeiter über den Rahmeninteressenausgleich Umstrukturierung der Air C. Kabinenpersonal vom 24.02.2017 zugeordnet worden. Die Stationen I., T. und L. seien ACMIO-Stationen gewesen. Spätestens zum 28.10.2017 sei eine Zuordnung der Mitarbeiter der Stationen I., T. und L. zum wetlease erfolgt, als die Schuldnerin beschlossen habe,
nur noch Mitarbeiter dieser Stationen im wetlease fliegen sollten. Im Übrigen habe es einen weiteren Teilbetriebsübergang gegeben. So sei der Standort C.-U. auf f. Jet übergangen. Hierzu behauptet der Kläger, es habe für jeden der Standorte eine eigenständige Leitung gegeben, den Areamanager, der Personalfunktionen ausübte und insbesondere Personalgespräche geführt habe. Am Standort C. habe es außerdem eine koordinierte Übernahme von Betriebsmitteln, Kundenbeziehungen und Personal gegeben, d. h. u. a. von Flugzeugen, Slots, Nachtparkplätzen, Flugzeugausstattungen, Kundenbuchungen und historischen Daten. Es seien ca. 300 ehemalige Mitarbeiter der Schuldnerin übernommen worden. Die auf einzelne Stationen bezogene Organisation des Flugbetriebs sei als "wirtschaftliche Einheit" anzusehen. Es handele sich um die organisatorische Zusammenfassung von Ressourcen. Schließlich müssten Personal und Flugzeuge luftfahrtrechtlich eine Heimatstation (Homebase) haben. Der Flugzeug- und Personaleinsatz erfolge nicht wirbelwindartig und zufällig, sondern gebündelt unter besonderer Berücksichtigung des jeweiligen Heimatflughafens und der dortigen Organisation. Die Homebase definiere Beginn und Ende der Arbeitszeit und sei identitätsstiftender Bezugspunkt für den Personaleinsatz. Ausreichend sei,
in dem Betriebsteil der Station ein Teilzweck im Sinne einer Hilfsfunktion ausgeübt werde. Außerdem hätten die Areamanager, die für Personalfragen zuständig gewesen seien und Personalgespräche führten, eine zur Qualifizierung als Betriebsteil ausreichende Leitungsfunktion inne. Die insoweit erforderliche Leitungsmacht dürfe nicht mit der verwechselt werden, die für die Annahme eines Betriebs erforderlich sei. Außerdem indiziere die Bestätigung gemäß Artikel 8a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18.01.1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (Slot-VO) das Vorliegen eines Teilbetriebsübergangs an der Station C.. Die wirtschaftliche Einheit am Standort C. habe f. Jet unter Wahrung der Identität fortgeführt. Die Klägerin behauptet, es seien nicht nur 17, sondern 18 Flugzeuge der Schuldnerin von f. Jet übernommen worden. Schließlich verweist die Klägerin auf den Geschäftsbericht der M.-Gruppe 2018. Diesem sei zu entnehmen,
ca. 3.000 ehemalige Air C.-Mitarbeiter von Euro x. eingestellt und 77 Flugzeuge der Schuldnerin übernommen worden seien. Weiter heiße es dort - unstreitig -: "Übernahme wesentlicher Teile der Air C. hat Marktposition deutlich gestärkt." Damit sei klar,
auch die M.-Gruppe die wesentlichen Betriebsmittel und den wesentlichen Teil des Personals aus dem Gesamtflugbetrieb übernommen habe. Der Beklagte habe zudem fehlerhaft eine Sozialauswahl unterlassen. Vor dem Hintergrund des Übergangs der Betriebsteile wetlease und Standort C. habe es eine Sozialauswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer geben müssen. Sie sei sowohl mit Arbeitnehmern im wetlease als auch mit Arbeitnehmern am Standort C. vergleichbar. Dem stehe nicht entgegen,
ihr dienstlicher Einsatzort E. gewesen sei. Für die Vergleichbarkeit spreche außerdem,
zunächst - unstreitig - Arbeitnehmer aller Standorte im wetlease eingesetzt waren. Die Einschränkung am Ende auf die Standorte I., L. und T. sei erfolgt, um das Problem der Sozialauswahl zu umgehen. Die Anhörung der PV Kabine sei fehlerhaft erfolgt. Diese sei nicht ausreichend. Es habe der Übergang der Betriebsteile Flugzeug-Organisation, wetlease und Standort C. geschildert und mitgeteilt werden müssen. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht von einer ordnungsgemäßen Massenentlassungsanzeige ausgegangen. Die Kabinenmitarbeiter hätten bei den in der Regel beschäftigten Mitarbeitern angegeben werden müssen. Außerdem rügt er eine fehlende Einhaltung des Schriftformerfordernisses. Zudem sei das Konsultationsverfahren nicht rechtzeitig eingeleitet worden. Bereits bei der Begrenzung der Anzahl der Investoren Ende September habe sich abgezeichnet,
Massenentlassungen nicht auszuschließen seien. Auch habe die Schuldnerin den Beschluss, den Flugbetrieb einzustellen, bereits getroffen, bevor das Konsultationsverfahren abgeschlossen gewesen sei. Die PV Kabine habe keine Möglichkeit mehr gehabt, auf die Willensbildung der Schuldnerin in tatsächlicher Hinsicht noch Einfluss nehmen zu können. Die zuvor erfolgte Entlassung der Piloten habe die des Kabinenpersonals zwingend nach sich gezogen. Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht außerdem davon ausgegangen,
O verdrängt werde. Auch sei § 2 Abs. 2 TV Pakt nicht einschränkend auszulegen, sondern erfasse den hier gegebenen Sachverhalt. Für den Fall des Unterliegens mit dem Kündigungsschutzantrag stehe ihr zumindest ein Nachteilsausgleichsanspruch zu. Dieser werde nicht von § 2 Abs. 2 TV Pakt verdrängt. Es handele sich um eine Neumasseverbindlichkeit. Zunächst seien die Mitarbeiter des Cockpitpersonals nur widerruflich freigestellt worden. Die unwiderrufliche Freistellung sei mit Abschluss des Interessenausgleichs betreffend das Cockpitpersonal und damit nach Insolvenzeröffnung erfolgt. Der Höhe nach sei der Nachteilsausgleich mindestens mit der Regelabfindung entsprechend § 10 KSchG festzusetzen. Die Klägerin meint, sie könne die Zahlung der Vergütung im Wege der Leistungsklage von dem Beklagten verlangen. Der Beklagte habe nicht die erste mögliche Kündigungsmöglichkeit genutzt, denn maßgeblich sei alleine die objektive Lage. Die Kündigung sei bereits im November 2017 gegenüber dem Kabinenpersonal und damit auch ihr gegenüber möglich gewesen. Auf die Fortführung der Interessenausgleichsverhandlungen könne der Beklagte sich nicht berufen, weil er bereits durch die Einstellung des eigenwirtschaftlichen Flugverkehrs am 28.10.2017 mit der Betriebsänderung begonnen habe. Ein Interessenausgleich nach diesem Zeitpunkt habe seinen Zweck nicht mehr erfüllen können. Spätestens mit der unwiderruflichen Freistellung der Piloten am 17.11.2017 sei von einer unumkehrbaren Maßnahme auszugehen. Schließlich sei den Piloten ebenfalls im November 2017 gekündigt worden. Der Beklagte habe außerdem zwei Wochen nach Einleitung des Konsultationsverfahrens die Massenentlassungsanzeige einreichen können, d. h. am 26.10.2017. Damit wäre das Konsultationsverfahren abgeschlossen gewesen. Sie meint, ihr Arbeitsverhältnis sei auf die Beklagte übergegangen. Mit Schriftsatz vom 20.11.2019 hat die Klägerin ihr Vorbringen insbesondere zu einem Betriebsübergang der einzelnen Stationen ergänzt. Auch hat sie gerügt, die Schuldnerin habe die Schwerbehindertenvertretung Bord im Rahmen des Konsultationsverfahrens nicht konsultiert. Die Klägerin beantragt zuletzt, unter teilweiser Abänderung des am 21.06.2018 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf, Az. 7 Ca 1324/18 : I.Festzustellen,
das zwischen ihr und dem Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung vom 27.01.2018 zum 30.04.2018 aufgelöst worden ist. II.Es wird festgestellt,
das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten ab dem 11.12.2017 als Flugbegleiterin mit der Beklagten fortbesteht. Für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu Ziffer I.: III.Der Beklagte wird verurteilt, ihr Auskunft über die Angaben zur vollständigen oder teilweisen Unternehmensübernahme gemäß Artikel 8a
ihr eine Abfindung als Nachteilsausgleich entsprechend dem vorgenannten Antrag zusteht. Für den Fall des Unterliegens mit einem der gestellten Anträge beantragt die Klägerin, die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil betreffend den Beklagten auszuschließen. Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt zudem, den Antrag auf Ausschließung der vorläufigen Vollstreckbarkeit zurückzuweisen. Er erachtet die Kündigung für wirksam. Sie sei wegen der beabsichtigten und auch tatsächlich durchgeführten Betriebsstilllegung sozial gerechtfertigt. Er habe ausreichend zur Stilllegung und deren Umsetzung vorgetragen. Es liege auch kein Teilbetriebsübergang vor. Aufgrund des einheitlichen Flugbetriebs habe es schon an einer abgrenzbaren übertragungsfähigen Teileinheit gefehlt. Weder das einzelne Flugzeug noch die Stationen seien als wirtschaftliche Teileinheiten zu betrachten. Das Kabinenpersonal an den einzelnen Stationen stelle keine organisierte Gesamtheit von Arbeitnehmern dar. Es habe sich nur um abhängige Bestandteile der Gesamtorganisation gehandelt. Die Aufgabe der Areamanager sei die eines Bindegliedes zwischen dem Kabinenpersonal vor Ort und den Regionalmanagern bzw. der Leitung in C. gewesen. Ihr Schwerpunkt habe auf der Berichterstattung zur Herstellung von Beschlussgrundlagen sowie der Überwachung gelegen. Sie hätten keine Entscheidungsbefugnis gehabt. Soweit sie am Einstellungsprozess teilgenommen hätten, hätten sie begleitende und organisatorische Aufgaben gehabt und lediglich Empfehlungen abgeben dürfen. Im Übrigen seien sie u. a. für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kabinenmitgliedern zuständig gewesen. Aber auch das wetlease sei kein übertragungsfähiger Betriebsteil gewesen. Es habe sich um eine bloße Tätigkeit oder Dienstleistung innerhalb der Gesamtorganisation gehandelt. Der einzige Unterschied zu dem eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb sei die Abrechnungsmodalität gewesen. Betreffend das wetlease behauptet der Beklagte, die Euro x. habe nicht für alle Mitarbeiter der Schuldnerin Uniformen zur Verfügung gestellt, so
diese im wetlease teilweise auch in den Uniformen der Schuldnerin gearbeitet hätten. Soweit der Crew Contact der Schuldnerin bis zum 30.06.2017 über die Hotline +5., d. h. eine E.er Telefonnummer gelaufen sei, habe diese für alle Crew Mitglieder der Schuldnerin und nicht nur für diejenigen in E. gegolten. Der Nummer sei ein Sprachcomputer nachgeschaltet gewesen, der den Grund des Anrufs erfragt und nach Auswahl das Gespräch an die zuständige Stelle in C. oder E. weitergeleitet habe. Nach der Umstrukturierung habe es ab Mitte 2017, wie in dem Rundschreiben vom 13.02.2017 (Anlage BB2) angekündigt, ein zentrales Crew Duty Center gegeben mit einer entsprechenden "Contact"-Telefonnummer für alle Crews. Der Beklagte behauptet, im Dezember 2017 habe die Schuldnerin nur noch bis zu acht Flugzeuge im wetlease eingesetzt. Dieses sei von der Schuldnerin mit dem 31.12.2017 beendet worden. Schließlich scheitere der Übergang eines Teilbetriebs daran,
ein solcher nicht bei einem Erwerber fortgeführt worden sei. Keiner der angeblichen Erwerber habe einen wesentlichen Teil des Flugbetriebs der Schuldnerin übernommen. Einer Sozialauswahl habe es aufgrund der vollständigen Betriebsstilllegung nicht bedurft. Die Kündigung verstoße nicht gegen § 2 Abs. 2 TV Pakt. Die auch in der Insolvenz anwendbare Vorschrift werde durch § 113 InsO verdrängt. Die PV Kabine sei auf der Basis des Grundsatzes der subjektiven Determinierung ordnungsgemäß angehört worden. Das Konsultationsverfahren sei mit dem Schreiben vom 12.10.2017 ordnungsgemäß eingeleitet worden. Spätestens mit der Erklärung der Einigungsstelle am 11.01.2018 über ihre Unzuständigkeit hätten die Schuldnerin und er davon ausgehen dürfen,
das Konsultationsverfahren abgeschlossen gewesen sei. Die Massenentlassungsanzeige sei ordnungsgemäß und wirksam bei der Agentur für Arbeit Berlin-Nord eingereicht worden. Diese sei auch örtlich zuständig gewesen. Aber selbst wenn sie örtlich unzuständig gewesen sei, führe dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Eine fehlerhafte Angabe der Gesamtmitarbeiteranzahl sei vor dem Hintergrund des Zwecks der Anzeigepflicht hier irrelevant. Ausreichend sei es,
sich die vorliegende Anzeige nur auf das Kabinenpersonal bezogen habe. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Nachteilsausgleich bestehe nicht. Er folge nicht aus § 83 Abs. 3 TVPV. Diese Vorschrift werde von § 2 Abs. 2 TV Pakt als speziellerer und späterer Regelung verdrängt. Die Kompetenz für die Verhandlungen von Interessenausgleich und Sozialplan sei durch den TV Pakt auf die Ebene der Gewerkschaft verlagert worden, ohne
der TV Pakt insoweit Nachteilsausgleichsansprüche vorsehe. § 3 TV Pakt stehe dem nicht entgegen. Der TV Pakt sei auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Dafür spreche auch die Information der Tarifkommission Kabine aus Dezember
sie - die Beklagte - die Station E. übernommen habe. Auch bei dem wetlease habe es sich nicht um einen abgrenzbaren Betriebsteil gehandelt, sondern um eine bloße Tätigkeit. Bei der Schuldnerin habe es keine eigenständige Organisation hinsichtlich des wetlease gegeben. Die Besonderheiten bei der Durchführung der Flüge (z. B. Lackierung) änderten daran nichts. Einziger Unterschied innerhalb des einheitlichen Flugbetriebs sei gewesen,
die Flüge im wetlease für fremde Rechnung und im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb auf eigene Rechnung erfolgt seien. Dies werde auch durch den unstreitig wechselnden Einsatz des Personals im wetlease und im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb belegt. Der RIA-UK zeige ebenfalls,
es weiter einen einheitlichen Flugbetrieb gegeben habe. Und auch die Fortführung des wetlease über den 27.10.2017 hinaus begründe keinen Betriebsteil. Es habe sich vielmehr um die Abwicklung in der Insolvenz gehandelt. Sie habe diesen - angeblichen - Betriebsteil weder identitätswahrend noch vollständig übernommen. Im Übrigen sei nicht dargelegt,
der angebliche Betriebsteil wetlease identitätswahrend bei ihr fortbestehe. Schließlich sei von Klägerseite nicht vorgetragen, welcher von ihr angenommenen organisatorischen Teileinheit sie denn zugeordnet gewesen sein solle. Entgegen der Behauptung der Klägerin seien bei ihr lediglich 13 Flugzeuge des Musters A 319/A320 im Einsatz, die zuvor bei der Schuldnerin geflogen worden seien. Auch der weitere Vortrag ändere nichts daran,
es an einer abgrenzbaren wirtschaftlichen Einheit wetlease bei der Schuldnerin gefehlt habe. Es fehle diesbezüglich auch nach dem Vortrag der Klägerseite an einer eigenen Leitungsstruktur, die die Arbeit einer Gruppe relativ frei und unabhängig, ohne
andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet seien, organisiere. Der Vortrag zum angeblichen eigenständigen Crew-Contact für das wetlease ändere daran nichts. Dieser werde lediglich vorsorglich mit Nichtwissen bestritten. Es fehle im Übrigen weiter an dem Vortrag der identitätswahrenden Übernahme durch sie sowie des Vortrags zur Zuordnung zu dem angeblichen Betriebsteil wetlease. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen. Gründe A. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. B. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klage ist gegenüber dem Beklagten teilweise unzulässig, im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Gegenüber der Beklagten ist die Klage unbegründet. Mit der vorliegenden Entscheidung folgt die erkennende Kammer weitgehend den alle streitentscheidenden Themen in sachlicher und rechtlicher Hinsicht erschöpfend behandelnden Erwägungen der anderen Kammern des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (u. a. 20.03.2019 - 12 Sa 611/18 -; 26.04.2019 - 10 Sa 689/18 -; 20.08.2019 - 3 Sa 969/18 -; 12.09.2019 - 11 Sa 803/18 -). Danach gilt das Folgende: I. Der Kündigungsschutzantrag (Antrag zu I.) ist unbegründet. 1. Auf die zwischen den Parteien umfänglich diskutierte Frage, ob das Arbeitsverhältnis im Rahmen eines (Teil-)Betriebsübergangs von der Schuldnerin auf ein anderes Unternehmen übergegangen ist, kommt es für die Wirksamkeit der Kündigung nicht an. a) Liegt ein Betriebsübergang nicht vor, so kann die Kündigung nicht nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam sein. Auch geht dann die Argumentation der Klägerin ins Leere, anstatt einer Betriebsstilllegung sei ein diese ausschließender Betriebsübergang anzunehmen. b)Ist es hingegen - wie die Klägerin annimmt - am 11.12.2017 oder zu einem späteren, vor dem Ausspruch der Kündigung liegenden Zeitpunkt zu einem Übergang des Arbeitsverhältnisses von der Schuldnerin auf einen anderen Arbeitgeber gekommen, ist die Kündigungsschutzklage unbegründet, weil dann im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestand. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt der Aspekt,
dem Beklagten in diesem Fall "die Kündigungsbefugnis fehlte", nicht zur Begründetheit der Kündigungsschutzklage. Eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage setzt nämlich voraus,
bei Zugang der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem klagenden Arbeitnehmer und dem beklagten Arbeitgeber bestanden hat (vgl. nur BAG 18.04.2002 - 8 AZR 346/01 - NZA 2002, 1207 ; BAG 27.10.2005 - 8 AZR 568/04 -; BAG 27.01.2011 - 2 AZR 826/09 -; BAG 24.09.2015 - 2 AZR 562/14 -). c)Die Klägerin beruft sich ausschließlich darauf, es sei zu (Teil-)Betriebsübergängen auf die LGW, die f. Jet und die Euro x. gekommen. Sämtliche von ihm hierzu angeführten Sachverhalte haben sich vor dem Ausspruch der Kündigung abgespielt. Anhaltspunkte dafür,
es bei Ausspruch der Kündigung eine Prognose des Beklagten für einen erst noch bevorstehenden Betriebsübergang gab bzw. ein solcher erst nach dem Ausspruch der Kündigung erfolgt ist, liegen daher nicht vor. 2. Zugunsten der Klägerin unterstellt, es sei vor Ausspruch der Kündigung nicht zu einem sein Arbeitsverhältnis erfassenden (Teil-)Betriebsübergang gekommen, ist die Kündigungsschutzklage unbegründet, weil die Kündigung dann auch nicht aus anderen Gründen unwirksam ist. a) Die Kündigung vom 27.01.2018 ist dann sozial gerechtfertigt gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, weil dringende betriebliche Gründe im Sinne dieser Vorschrift vorliegen. aa)Ein betriebsbedingter Kündigungsgrund im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG lag zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenständlichen Kündigung vom 27.01.2018 (vgl. hierzu nur: BAG 17.02.2016 - 2 AZR 613/14 - RN 26) vor. Er folgt aus der ernsthaften und endgültigen Absicht der Schuldnerin, ihren Betrieb stillzulegen, welche die Schuldnerin bzw. der Beklagte zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Ende Januar 2018 bereits weitgehend umgesetzt hatte. Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchführung der Stilllegung auszusprechen. Neben der Kündigung wegen erfolgter Stilllegung kommt auch eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung in Betracht. Erforderlich ist,
der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen (vgl. BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - RN 52; BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - RN 37). An einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung fehlt es, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebes steht oder sich noch um neue Aufträge bemüht (vgl. BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - RN 52; BAG 13.02.2008 - 2 AZR 543/06 - RN 23). Bei einer Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung ist ferner erforderlich,
die geplanten Maßnahmen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits "greifbare Formen" angenommen haben (vgl. BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - RN 53; BAG 15.12.2011 - 8 AZR 692/10 - RN 40). Von einer Stilllegung kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Miet- oder Pachtverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen darf, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt (vgl. BAG 26.05.2011 - 8 AZR 37/10 - RN 26). Für die Stilllegung von Betriebsteilen gilt dies, begrenzt auf die jeweilige Einheit, entsprechend (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - RN 53; BAG 26.05.2011 - 8 AZR 37/10 - RN 26). bb)Der Beklagte hatte im maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Ende Januar 2018 den ernsthaften und endgültigen Entschluss der Schuldnerin, den Flugbetrieb auf Dauer einzustellen, bereits weitgehend umgesetzt.
es zu - ihr Arbeitsverhältnis nicht erfassenden - Teilbetriebsübergängen gekommen ist, ändert dies entgegen ihrer Ansicht nichts an der Wirksamkeit der Kündigung. Insbesondere hätte in diesem Fall keine Sozialauswahl zwischen ihr und den übergegangenen Arbeitnehmern erfolgen müssen. Insoweit macht die Klägerin insbesondere geltend, es hätte deshalb einer Sozialauswahl bedurft, weil sie mit den Arbeitnehmern des Cockpitpersonals, die dem Bereich wetlease bzw. dem Bereich wetlease nach dem 28.10.2017 zugeordnet gewesen seien, vergleichbar gewesen sei, sie habe nämlich versetzt werden können. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht entschieden,
bei beabsichtigter Teilbetriebsstilllegung und Teilbetriebsübergangs eine auf den gesamten Betrieb, einschließlich des später übergehenden Betriebsteils, bezogene Sozialauswahl stattzufinden hat (BAG 28.10.2004 - 8 AZR 391/03 - NZA 2005, 285 ). In derselben Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht jedoch betont,
der Übergang eines Arbeitsverhältnisses voraussetzt,
der betroffene Arbeitnehmer dem übertragenen Betriebsteil zugeordnet ist (aaO, RN 19). Im Unterschied zu dem Konstellation, welcher der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde lag (dort war bei Ausspruch der Kündigung ein späterer Teilbetriebsübergang bereits beabsichtigt), bestand bei Ausspruch der Kündigung der - hier zugunsten der Klägerin unterstellte - Teilbetrieb wetlease jedoch nicht mehr bei der Schuldnerin, sondern wäre unter der hier angenommenen Prämisse bereits auf die LGW übergegangen. Wie bereits ausgeführt, haben sich sämtliche von der Klägerin für einen Teilbetriebsübergang angeführten Sachverhalte deutlich vor dem Ausspruch der Kündigung abgespielt. Als der Beklagte am 27.01.2018 die Kündigung aussprach, gehörte ein Teilbetrieb wetlease daher bereits nicht mehr zu dem Betrieb, in dem die Klägerin beschäftigt war und in dem die Sozialauswahl stattzufinden hatte. Bei einem derartigen zeitlichen Ablauf findet eine Sozialauswahl zwischen den Arbeitnehmern des übergehenden und des stillgelegten Betriebs nicht statt (so auch Quecke, BAG Report 2005, 97; Braun, ArbRB 2005, 101 ; Richter EWiR 2005, 263 ). In diesem Zusammenhang muss sich der Beklagte auch nicht etwa rechtsmissbräuchliches Handeln vorwerfen lassen. Die Verzögerung bei der Erklärung der Kündigung sollte nicht etwa der Umgehung des Kündigungsschutzes dienen, sondern war allein dem Handeln der PV Kabine geschuldet. b)Die Kündigung ist nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 TV Pakt rechtsunwirksam. Unabhängig davon, ob zuvor Teilbetriebsübergänge stattgefunden haben oder nicht, ist der bei Ausspruch der Kündigung noch existierende Betrieb, in dem die Klägerin beschäftigt war, komplett geschlossen worden. Die Auslegung der genannten tariflichen Bestimmung ergibt,
sie wie der TV Pakt insgesamt den hier in Rede stehenden Fall der vollständigen Betriebsstilllegung nicht erfasst, weil diese nicht in den Anwendungsbereich des TV Pakt fällt. aa)Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 19.06.2018 - 9 AZR 564/17 -RN 17 m.w.N.). bb)Richtig ist,
2 TV Pakt betriebsbedingte Beendigungskündigungen betrifft und
es vorliegend um eine betriebsbedingte Beendigungskündigung geht. Es trifft weiter zu,
2 Satz 2 TV Pakt auf diesen Beendigungstatbestand Bezug nimmt und für den Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen, egal aus welchen Gründen, voraussetzt,
mit ver.di zuvor ein Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen worden ist, was im hier maßgeblichen Kündigungszeitpunkt nicht der Fall war. Die Worte "egal aus welchen Gründen" zeigen,
betriebsbedingte Beendigungskündigungen mit § 2 Abs. 2 Satz 2 TV Pakt umfassend gemeint sind. Dies ändert nichts daran,
die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 TV Pakt nur im Anwendungsbereich des TV Pakt gilt. Dieser erfasst die vollständige Betriebsstilllegung nicht. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck sowie dem Gesamtzusammenhang des TV Pakt. Dieser ist für das "lebende Unternehmen" abgeschlossen. Im Fall der vollständigen Betriebsstilllegung mit der Kündigung aller Arbeitnehmer kann er seinen Zweck nicht mehr erreichen (vgl. hierzu ähnlich BAG 19.01.2000 - 4 AZR 91/98 - RN 38). Für dieses Verständnis spricht bereits der Titel des Tarifvertrags "Pakt für Wachstum und Beschäftigung". Wird der Flugbetrieb vollständig stillgelegt, kann dieser nicht mehr wachsen. Beschäftigung kann nicht mehr gesichert werden. Dies zeigt auch § 1 TV Pakt, der die Grundlagen des Tarifwerks beschreibt. Anlass sind Umstrukturierungsmaßnahmen. Diese sind - so § 1 Abs. 2 TV Pakt - Anlass für die Tarifvertragsparteien zusammenzuwirken, um das Wachstum der Schuldnerin in den neuen Märkten und zugleich die Beschäftigung zu sichern. Beides ist - wie ausgeführt - bei einer vollständigen Betriebsstilllegung nicht mehr möglich. Der Zweck des Tarifwerks kann nicht mehr erreicht werden. Konkret wird dies auch daran,
die in § 1 Abs. 3 TV Pakt gegebenen Zusagen im Falle der vollständigen Betriebsstilllegung inhaltsleer werden. So bleiben z. B. die Arbeitsverträge gerade nicht wie vereinbart bestehen und es werden keine Perspektiven für Karriereentwicklung und Beschäftigungssicherung in der Kabine geboten. Und auch die Umsetzung der Wachstumsperspektiven, wie sie in § 2 Abs. 1 TV Pakt beschrieben ist, kann keine Anwendung mehr finden. Es geht nicht mehr darum,
in 2016 und 2017 voraussichtlich u. a. ca. 500 Cabin Crew Member eingestellt werden, vielmehr werden die Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmer in der Kabine, aber auch im Übrigen beendet. § 3 TV Pakt schreibt vor,
die Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen während der Umsetzung der bevorstehenden Umstrukturierungsmaßnahmen ihre Gültigkeit behalten. Davon kann gemäß § 3 Satz 2 TV Pakt nur abgewichen werden, wenn dies zur "langfristigen Sicherung des Bestandes der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten des Kabinenpersonals" führt. Eine insbesondere langfristige Sicherung der Beschäftigung ist bei vollständiger Betriebsstilllegung nicht möglich. Der gesamte Sinn und Zweck des TV Pakt ist auf Wachstum und Beschäftigungssicherung ausgerichtet. Dies alles kann im Falle der vollständigen Betriebsstilllegung nicht mehr erreicht werden, die mithin nicht in den Anwendungsbereich des TV Pakt fällt. Die Formulierung in § 2 Abs. 2 Satz 2 TV Pakt, wonach betriebsbedingte Beendigungskündigungen gleich aus welchen Gründen erfasst sind, steht dem nicht entgegen. Durch die einschränkende Auslegung des Anwendungsbereichs des TV Pakt wird die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 2 TV Pakt nicht inhaltsleer. Solange es nicht um eine vollständige Betriebsstilllegung geht, soll es nicht darauf ankommen, aus welchem Grund eine betriebsbedingte Beendigungskündigung ausgesprochen wird. Es soll nicht nachzuweisen sein,
es gerade die im TV Pakt angesprochenen Umstrukturierungsmaßnahmen (wetlease, Einbringung des touristischen Geschäfts mit der O., etc. - § 1 Abs. 2 Satz 1 TV Pakt) waren, die zur betriebsbedingten Beendigungskündigung geführt haben. Dies ist nachvollziehbar, weil ein solcher Nachweis auch schwer bis kaum zu führen ist. Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 TV Pakt und auch die Formulierung "egal aus welchen Gründen" haben also ihren Anwendungsbereich, auch wenn sich aus dem Sinn und Zweck sowie dem Wortlaut des TV Pakt ergibt,
dieser die vollständige Betriebsstilllegung nicht erfasst. Dieses Verständnis wird durch den nachfolgenden RTST vom 29.09.2017, der von den gleichen Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden ist, bestätigt. Die Betriebsänderung, an welche der RTST anknüpft, ist in der Präambel genannt. Es geht darum,
die Schuldnerin ihre Vermögenswerte auf mehrere Erwerber übertragen möchte und diese ihre Betriebstätigkeit nach der Veräußerung nicht mehr fortführen kann, was zugleich dazu führt,
eine Weiterbeschäftigung der Beschäftigten bei ihr nicht mehr möglich sei. Der RTST gilt gemäß § 2 für alle Beschäftigten der Schuldnerin, d. h. für das Kabinen-, Cockpit- und Bodenpersonal. In § 3 RTST werden tariflich Transfergesellschaften errichtet. Gemäß § 4 RTST bleibt von diesem Tarifvertrag die Verpflichtung der jeweiligen Betriebsparteien, über die Betriebsänderung gemäß der Präambel einen Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln, unberührt. Dies belegt zur Überzeugung der Kammer deutlich,
der TV Pakt die Betriebsstilllegung, die in der Präambel des RTST genannt ist, nicht erfasst. § 4 RTST geht nämlich davon aus,
Interessenausgleich und Sozialplan auf der Ebene der Betriebsparteien verhandelt werden. Das entspricht nicht § 2 TV Pakt, wonach - wie sich aus § 2 Abs. 3 TV Pakt ergibt - für den Fall der Beendigungskündigungen Interessenausgleich und Sozialplan auf der Ebene der Gewerkschaft verhandelt werden sollen. Die Tarifvertragsparteien des RTST, welche die des TV Pakt sind, setzten in § 4 RTST ohne weiteres voraus,
dies auf betrieblicher Ebene erfolgt. Dies ist zutreffend und in sich schlüssig, wenn die im RTST erfasste vollständige Betriebsstilllegung gar nicht vom TV Pakt erfasst ist. Der RTST hat dann insoweit auch nicht etwa eine bisher andere Rechtslage geändert, sondern lässt nur die ohnehin gegebene Rechtslage unberührt, bei welcher die vollständige Betriebsstilllegung vom TV Pakt nicht erfasst ist. Insoweit ist es zutreffend,
in § 4 RTST die "jeweiligen Betriebsparteien" im Plural genannt sind. Es sind die Bodenbetriebsräte, die PV Cockpit und die PV Kabine. Wenn in einem der drei Fälle nicht die Betriebsparteien, sondern (im Bereich Kabine) die Tarifvertragsparteien hätten gemeint sein sollen, hätte es nahegelegen, dies im Wortlaut deutlich zu machen. Dies ist unterblieben. Stattdessen wird ausnahmslos die Befugnis der Betriebsparteien zur Verhandlung über Interessenausgleich und Sozialplan unberührt gelassen. Da Wortlaut, systematischer Zusammenhang und sonstige Auslegungsgesichtspunkte zu einem zweifelsfreien Ergebnis führen, bedurfte es bereits keiner Einholung einer Tarifauskunft (vgl. BAG 22.04.2010 - 6 AZR 962/08 - RN 32; BAG 14.09.2011 - 10 AZR 358/10 - RN 28). Auf das Informationsblatt der Tarifkommission von ver.di kommt es nicht an. Als Flugblatt einer Tarifvertragspartei kann dieses das sich aus Wortlaut, systematischem Zusammenhang und sonstigen Auslegungsgesichtspunkten ergebende Auslegungsergebnis nicht verändern. Aber auch mit seinem Inhalt stellt das Informationsschreiben das Auslegungsergebnis nicht in Frage. Richtig ist,
eine mögliche Insolvenz der Schuldnerin als Szenario bereits gesehen und mitgeteilt wurde,
die Tarifkommission diese weder ausschließen noch verhindern kann. Schon darin wird deutlich,
ver.di die Insolvenz oder aber auch die vollständige Stilllegung der Schuldnerin gerade nicht verhindern kann, auch nicht mit dem TV Pakt. Nur trotz dieser Lage - nichts anderes wird mitgeteilt - habe man der Schuldnerin den TV Pakt abgetrotzt. Es geht darum, wie sich aus dem letzten Absatz des an die "lieben Kolleginnen und Kollegen" gerichteten Schreibens ergibt, sicherzustellen, bei der Konsolidierung/Umstrukturierung ein Wörtchen mitzureden und sich nicht alleine mit der Rolle des Zuschauers abzufinden. Um Konsolidierung oder Umstrukturierung geht es bei der vollständigen Betriebsstilllegung aber nicht mehr. Es wird weiter ausgeführt,
ein tariflicher Sozialplan alle erdenklichen Mittel einer tariflichen Auseinandersetzung ermöglicht, und die Tarifkommission andere und wirksamere Instrumente habe, um die Interessen des Kabinenpersonals bei Auslagerungen, Stationsschließungen, Änderungskündigungen oder anderen Horrorszenarien durchzusetzen. Es fällt auf,
das größte Horrorszenario, nämliche die vollständige Betriebsstilllegung, gerade nicht genannt ist. Letztlich ändert das Informationsschreiben zur Überzeugung der Kammer nichts an dem oben gefundenen Auslegungsergebnis. Im Übrigen müsste bei einem anderen Auslegungsergebnis die Frage beantwortet werden, ob es überhaupt zulässig ist, betriebsbedingte Kündigungen im Falle einer vollständigen Betriebsstilllegung über § 2 Abs. 2 Satz 2 TV Pakt von dem Willen der Gewerkschaft anhängig zu machen, ohne
es einen wirksamen Konfliktlösungsmechanismus gibt (vgl. dazu offen lassend BAG 19.01.2000 - 4 AZR 91/98 - RN 35). cc)Es bleibt offen, ob § 2 Abs. 2 Satz 2 TV Pakt bei anderer Auslegung wegen § 113 InsO ohnehin nicht zur Anwendung käme (vgl. insoweit LAG Düsseldorf 18.11.2015 - 4 Sa 478/15 -). c)Die Kündigung ist nicht wegen Verstoßes gegen § 17 Abs. 2 KSchG unwirksam. Der Beklagte bzw. die Schuldnerin hat das Konsultationsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Die PV Kabine ist ausreichend im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG unterrichtet worden und die Schuldnerin bzw. der Beklagte haben mit ihr die Möglichkeiten beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern. aa)Es bedurfte der Konsultation der PV Kabine gemäß § 17 Abs. 2 KSchG. Ausweislich des Wortlauts des § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG bedarf es der Konsultation des Betriebsrats. Bei der PV Kabine handelt es sich nicht um einen Betriebsrat, sondern um eine gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG durch Tarifvertrag gebildete, eigenständige Vertretung für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen, für die das BetrVG bislang (bis 30.04.2019) nicht galt. Hinzu kommt,
G den Seebetriebsrat als besondere Vertretung gemäß § 116 BetrVG ausdrücklich nennt. Für die Vertretungen gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG ist dies nicht der Fall. Dies alles ändert nichts an dem Erfordernis der Konsultation der PV Kabine. Der Gesetzgeber hat zur Umsetzung der damals geltenden Richtlinie des Rats der Europäischen Gemeinschaften vom 17.02.1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Kündigungsschutzgesetzes im Jahr 1978 die vorherige Ausnahme für die Luftbetriebe bei den Vorschriften über anzeigepflichtige Entlassungen gestrichen und dies wie folgt begründet: "Nach geltendem Recht sind Binnenschiffe und Luftfahrzeuge von der Anwendung der Vorschriften über anzeigepflichtige Entlassungen ausgenommen. Die Richtlinie kennt diese Ausnahme nicht. In Zukunft werden daher größere Betriebe auch bei der Entlassung von Besatzungen von Binnenschiffen und Luftfahrzeugen der Anzeigepflicht unterliegen" ( BT-Drs. 08/1041 Seite 6 ). Bis dahin kannte § 17 KSchG nur die Anzeigepflicht, wobei Besatzungen von Luftfahrzeugen ausgenommen waren. Mit dem gleichen Gesetz, dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Kündigungsschutzgesetzes, wurde durch Art. 1 Buchstabe b) die Konsultationspflicht, die aus der damaligen Massenentlassungsrichtlinie folgte, in § 17 Abs. 2, 3 KSchG eingefügt. Vor diesem Hintergrund ist diese auch für Besatzungen von Luftverkehrsflugzeugen zu bejahen. Berücksichtigt man weiter,
Buchstabe
die PV Kabine zu konsultieren ist und diese als "Betriebsrat" im Sinne von § 17 Abs. 2 KSchG zu verstehen ist. Da der TV Pakt auf die vollständige Betriebsstilllegung keine Anwendung findet, kam es nicht darauf an, ob aus diesem Tarifvertrag auch für § 17 Abs. 2 KSchG eine andere Zuständigkeit - nämlich diejenige der Gewerkschaft - folgen kann. Soweit die Klägerin rügt, die Schuldnerin bzw. der Beklagte habe auch die Schwerbehindertenvertretung konsultieren müssen, ist hierfür nach oben Gesagtem eine gesetzliche Grundlage nicht ersichtlich (a. A. LAG Berlin-Brandenburg 11.07.2019 - 21 Sa 2100/18 - RN 120, juris). Der Gesetzgeber hat in Ausfüllung der MERL in § 17 KSchG ausschließlich den Betriebsrat - entsprechend hier also wie dargelegt die PV Kabine - und nicht die Schwerbehindertenvertretung als die zuständige Arbeitnehmervertretung bestimmt. Den Vorgaben der MERL ist damit hinreichend Rechnung getragen; eine doppelte Vertretung sieht diese nicht vor. Sie führte auch zu unauflöslichen Widersprüchen, da die Konsultationen bezogen auf dieselben Arbeitnehmer dann zu unterschiedlichen Ergebnissen führen könnten. Im Übrigen bliebe ein Umsetzungsdefizit nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ohne Folge (EuGH 15.01.2014 - C-176/12 - RN 33 ff.), da sich hier ausschließlich Private gegenüberstehen. Es kann daher dahinstehen, ob die erst im Berufungsverfahren insoweit erhobene Rüge nach § 6 KSchG zu berücksichtigen ist. bb)Das Konsultationsverfahren gemäß § 17 Abs. 2 KSchG ist mit dem von der Personalleiterin der Schuldnerin unterzeichneten Schreiben vom 12.10.2017 ordnungsgemäß eingeleitet worden. Weshalb das Schreiben dem Schriftformerfordernis nicht entsprechen soll, wie die Klägerin rügt, erschließt sich der Berufungskammer nicht.
die PV Kabine das Schreiben vom 12.10.2017 nebst der Anlage am 16.10.2017 erhalten hat. Richtig ist,
sich dies alleine aus dem unterzeichneten Vermerk vom 16.10.2017, der sich auf dem zur Akte gereichten Exemplar des Anhörungsschreibens befindet, noch nicht ergibt. Allerdings ist bereits dies ein starkes Indiz dafür,
das Schreiben nebst Anlagen der PV Kabine übergeben worden ist. Die Unterschriften unter dem Vermerk des Eingangs von Frau S. und Frau L., beide Mitglieder der PV Kabine, sind zur Identifizierung neben deren Personalnummern gesetzt. Warum sollten die beiden in dieser Weise eine Unterschrift leisten und die Entgegennahme quittieren, wenn sie das Schreiben vom 12.10.20178 nebst Anlagen nicht erhalten hätten?
es sich bei dem Vermerk um eine Fälschung handelt, wurde klägerseits nicht behauptet. Hinzu kommt,
die PV Kabine vor dem Arbeitsgericht Berlin und dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegen die Schuldnerin im einstweiligen Verfügungsverfahren weitere Auskünfte geltend gemacht hat. Im Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 02.11.2017 - 38 BVGa 13035/17 - heißt es auf Seite 3 unten der Beschlussgründe zu A.,
die Arbeitgeberin der PV Kabine ein acht Seiten langes Schreiben zur Einleitung des Konsultationsverfahrens gemäß § 17 KSchG übermittelte. Aus den Beschlussgründen auf Seite 5 des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 08.12.2017 - 6 TaBVGa 1484/17 - ergibt sich,
die Schuldnerin mit dem Schreiben vom 12.10.2017 das Konsultationsverfahren gemäß § 17 KSchG eingeleitet hat. In dem Konsultationsschreiben - so die Beschlussgründe - wurde die Entscheidung zur Stilllegung vom 12.10.2017 nochmals ausführlich erläutert und die Liste der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingereicht. Es ist kein Grund ersichtlich, warum in den beiden Beschlüssen, in welchen die PV Kabine als Antragstellerin auftrat, fälschlich angegeben sein sollte,
diese das Schreiben nebst Anlage, d. h. auch der Arbeitnehmerliste, erhalten hat. Es ist weiter nicht so,
die PV Kabine in dem einstweiligen Verfügungsverfahren etwa Angaben zu Arbeitnehmerlisten oder Berufsgruppen, Entlassungskriterien oder aber Kriterien für die Berechnungen der Abfindungen verlangte. Wie sich aus den Anträgen zu
die in dem Schreiben vom 12.10.2017 nebst Anlage enthaltenen Angaben der PV Kabine zugegangen sind. Hinzu kommt weiter die vorliegende E-Mail vom 13.10.2017, aus der sich ergibt,
das Schreiben vom 12.10.2017 nebst Anlagen bereits vorab der PV Kabine übermittelt wurde.
das Konsultationsverfahren gemäß § 17 Abs. 2 KSchG eingeleitet werden soll. Dies ergibt sich aus der Betreffzeile sowie aus dem Text des Schreibens. Wenn es am Ende heißt,
im Übrigen auf die anstehenden Verhandlungen über den Interessenausgleich und den Sozialplan verwiesen wird, so wird daraus erkennbar,
dies seitens der Schuldnerin kombiniert werden und keine gesonderte Konsultation gemäß § 17 Abs. 2 KSchG erfolgen soll. Dies wird weiter dadurch belegt,
es im letzten Absatz der vorletzten Seite des Schreibens vom 12.10.2017 heißt,
für den Fall des Abschlusses eines Interessenausgleichs beabsichtigt ist, diesen als Stellungnahme der PV Kabine der Agentur für Arbeit zuzuleiten. Dies ergibt nur dann Sinn, wenn Konsultation gemäß § 17 Abs. 2 KSchG und Interessenausgleichsverhandlungen zusammen geführt werden sollen. Dies ist zulässig. Das Schreiben vom 12.10.2017 enthielt die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 KSchG notwendigen Angaben. So wurden die Gründe für die geplanten Entlassungen mitgeteilt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KSchG), namentlich die Betriebsstilllegung wegen Einstellung des Geschäftsbetriebs spätestens mit dem 31.01.2018, wobei der betriebswirtschaftliche und insolvenzrechtliche Hintergrund dargelegt und auch die Verhandlungen über die Angebote der Euro x. und der f. Jet erwähnt wurden. Die Zahlen und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer (Nrn. 2, 3) ergaben sich aus der dem Schreiben beigefügten Anlage 1. Der Zeitraum, in welchem die Entlassungen vorgenommen sein sollen (Nr. 4), war mit Oktober 2017 angegeben, wobei es sich bei dem Schreiben zur Einleitung des Konsultationsverfahrens notwendigerweise um eine Planung handeln musste. Das Schreiben vom 12.10.2017 genügt auch der Anforderung aus § 17 Abs. 2 Nr. 5 KSchG, über die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer zu unterrichten, indem die Schuldnerin darauf hinweist,
in Anbetracht der ihres Erachtens geplanten Stilllegung keine Sozialauswahl vorzunehmen sei. In diesem Fall hat sich die Angabe erübrigt (BAG 28.05.2009 - 8 AZR 273/08 - RN 57). Und schließlich ist mit dem Schreiben auch das Erfordernis aus § 17 Abs. 2 Nr. 6 KSchG erfüllt, die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien mitzuteilen. Ausreichend ist der vorliegende Verweis auf einen ggf. abzuschließenden Sozialplan (BAG 28.05.2009 a.a.O. , RN 57 m.w.N.). Soweit gerügt wird, die PV Kabine sei nicht ausreichend zur Abgrenzung zwischen Betriebsstilllegung und Betriebsteilübergang unterrichtet worden, ist dazu Folgendes anzuführen: Zu den Gründen der geplanten Entlassungen gehört die Angabe des Sachverhalts, mit dem der Arbeitgeber die Kündigung begründen will. Eine Substantiierung wie im Prozess ist nicht erforderlich. Eine pauschale Angabe "betriebliche Gründe" wiederum ist nicht ausreichend und zu pauschal. Der Arbeitgeber muss das von ihm festzulegende unternehmerische Konzept nachvollziehbar erläutern, ohne dabei seine wirtschaftlichen Motive zu offenbaren (ErfK/Kiel, 19. Aufl. 2019, § 17 KSchG RN 21a; Spelge, NZA, Beil 3/2017, 108, 109). Diesen Anforderungen wird bereits das Unterrichtungsschreiben vom 12.10.2017 gerecht, ohne
es auf die im nachfolgenden Verlauf bis zur Einsichtnahme in den Datenraum in der wechselseitigen Korrespondenz zwischen Schuldnerin und der PV Kabine unstreitig gegebenen weiteren Informationen noch ankommt. Bereits in dem Schreiben vom 12.10.2017 hat die Schuldnerin das Ergebnis des Investorenprozesses mitgeteilt. Sie hat weiter mitgeteilt,
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation eine kostendeckende Fortführung des Unternehmens nicht möglich sei. Man sei gezwungen, aufgrund der wirtschaftlichen Situation die für sämtliche Flugzeuge bestehenden Leasingverträge zu beenden. Damit entfalle die Geschäfts- und Betriebsgrundlage für eine Fluggesellschaft. Die Schuldnerin hat dann erläutert und mitgeteilt, wie die Stilllegung aus ihrer Sicht unter Berücksichtigung des wetlease erfolgen sollte. Die aus ihrer Sicht gegebenen Gründe für die Entlassungen hat sie damit angegeben. Sie musste nicht erläutern,
und warum sie nicht von Betriebsteilübergängen ausging. Nach ihrer subjektiven Einschätzung lagen Übergänge nicht vor. cc)Der Beklagte hat die Kündigung erst nach Abschluss des Konsultationsverfahrens, d. h. der geforderten Beratungen, ausgesprochen.
der Arbeitgeber, wenn er während des Konsultationsverfahrens weitere Informationen erteilt, erneut eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats erbitten muss (ErfK/Kiel a.a.O. § 17 KSchG RN 25a a.E.). Der Arbeitgeber muss überhaupt keine Beratungen nach § 17 Abs. 2 KSchG (mehr) durchführen, wenn der Betriebsrat sich nicht innerhalb angemessener Frist auf Beratungen einlässt. Insofern macht es keinen Unterschied, ob er niemanden zu einem vereinbarten Verhandlungstermin entsendet oder seine Vertreter nicht ausreichend bevollmächtigt (BAG 22.09.2016 a.a.O. RN 60).
die Aufforderung zu Verhandlungen zur Konsultation gemäß § 17 Abs. 2 KSchG seitens der Schuldnerin mit Schreiben vom 12.10.2017 nicht ernst gemeint und diese nicht zu Verhandlungen mit der PV Kabine bereit gewesen wäre. Dies zeigt sich zunächst daran,
die PV Kabine schon vorher durch das erste Sondierungstreffen am 14.09.2017, aber auch mit vorherigem Schreiben vom 02.10.2017 eingebunden worden ist. Schon hier hat die Schuldnerin der PV Kabine Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan angeboten und zugleich konkrete Verhandlungstermine vorgeschlagen. Es war dann die PV Kabine, die mit dem Schreiben vom 09.10.2017 mitgeteilt hat,
wegen § 2 Abs. 2 Satz 2 TV Pakt zunächst eine tarifliche Einigung zu suchen sei. Die Schuldnerin ist außerdem - wenn auch aus Sicht der PV Kabine nicht ausreichend - immer wieder auf deren Fragenkataloge eingegangen und hat auch nach dem konkreten Schreiben zur Einleitung des Konsultationsverfahrens vom 12.10.2017 z. B. mit E-Mail 06.11.2017 das Angebot auf Verhandlungen zum Abschluss eines Interessenausgleichs/Sozialplans betreffend die Stilllegung ihres Geschäftsbetriebs bekräftigt, die ja - wie ausgeführt - ausweislich des Schreibens vom 12.10.2017 auch das Konsultationsverfahren umfassen sollten. Die PV Kabine hat daraufhin den 21.11.2017 und/oder -den 24.11.2017 als Verhandlungstermine vorgeschlagen. Es kam indes nach weiterer Korrespondenz am 21.11.2017 zur Einsicht der PV Kabine in die Daten im Datenraum. Mit E-Mail vom 28.11.2017 forderten die Schuldnerin und der Sachwalter die PV Kabine auf, die Interessenausgleichsverhandlungen am 29.11.2017 und am 30.11.2017 fortzusetzen. Die PV Kabine sagte diese Verhandlungstermine ab, weil sie erst die Ergebnisse von Gerichtsterminen am 08.12.2017 und 21.12.2017 abwarten wollte. Schon dieser Verlauf belegt zur Überzeugung der Kammer ausreichend,
die Schuldnerin zu ernstlichen Verhandlungen bereit war, dies indes von Seiten der PV Kabine letztlich nicht gewollt war und Letztere in ihren Handlungen darauf abzielte, das Konsultationsverfahren ebenso wie das Interessenausgleichsverfahren zu verzögern. Für den ernstlichen Willen zu Verhandlungen spricht weiter,
die Schuldnerin mit der PV Cockpit über die Stilllegung des Flugbetriebs ebenfalls verhandelte und mit dieser einen Interessenausgleich abgeschlossen hatte. Zudem hatte sie bereits am 29.09.2017 mit der Gewerkschaft ver.di den RTST abgeschlossen, der die Errichtung einer Transfergesellschaft zum Inhalt hatte. All dies spricht dagegen,
die Schuldnerin nicht ernsthaft bereit gewesen wäre, mit der PV Kabine zu verhandeln und mit der PV Kabine konstruktive Vorschläge zur Vermeidung oder Einschränkung der Massenentlassungen zu beraten. Im Übrigen müssen sich die Beratungen mit der Arbeitnehmervertretung nicht notwendig auf die Vermeidung oder Beschränkung der Massenentlassungen beziehen. Sie können auch die Möglichkeit betreffen, die Folgen solcher Entlassungen durch soziale Begleitmaßnahmen zu mildern. Dabei kann es sich insbesondere um Hilfen für eine anderweitige Verwendung oder Umschulungen der entlassenen Arbeitnehmer handeln (BAG 13.12.2012 - 6 AZR 752/11 - RN 42). (b)Die Beratungspflicht ist vor Ausspruch der Kündigungen erfüllt gewesen, obwohl keine abschließende Stellungnahme der PV Kabine vorliegt. Diese ist nicht mit der bloßen Unterrichtung mit dem Schreiben vom 12.10.2017 oder dem Ablauf von zwei Wochen nach dessen Zugang bei der PV Kabine abgeschlossen gewesen. Da die Schuldnerin der PV Kabine auf deren Anforderung immer wieder weitere Informationen gegeben hat, war sie gehalten, danach erneut um Stellungnahme bzw. Verhandlungen zu bitten. Dies hat die Schuldnerin allerdings gemacht und zwar zuletzt nach der Einsichtnahme der PV Kabine in den Datenraum. Wenn die PV Kabine, nachdem sie bislang zu keinen Verhandlungsterminen erschienen war, nach der Einsichtnahme in den Datenraum auch die angebotenen Verhandlungstermine am 29.11.2017 und am 30.11.2017 nicht wahrnahm, sondern angab, erst noch Gerichtstermine abwarten zu wollen, hält es sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums der Schuldnerin und des Sachwalters, wenn sie mit Schreiben vom 30.11.2017 die Verhandlungen über einen Interessenausgleich für gescheitert erklärten. Da für das Konsultationsverfahren keine Anrufung der Einigungsstelle erforderlich ist (BAG 21.05.2008 - 8 AZR 84/07 - RN 48; s. a. BAG 22.09.2016 a.a.O. RN 50), konnte das Konsultationsverfahren gemäß § 17 Abs. 2 KSchG bereits zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich beendet sein. Weil aber die Schuldnerin die Verhandlungen von Interessenausgleich und Konsultationsverfahren verbunden hat, ist davon auszugehen,
auch das Konsultationsverfahren erst mit dem Scheitern der Verhandlungen zum Interessenausgleich endete. Dann endete auch das - insoweit freiwillige und über das gemäß § 17 Abs. 2 KSchG Erforderliche hinausgehende - Konsultationsverfahren spätestens, als die Einigungsstelle sich durch Spruch vom 11.01.2018 für unzuständig erklärte. dd)Die Einleitung des Konsultationsverfahrens ist auch rechtzeitig erfolgt. Es sind vor Einleitung des Konsultationsverfahrens bezogen auf den Gegenstand des Konsultationsverfahrens keine unumkehrbaren Verhältnisse geschaffen worden.
die Konsultations- und Anzeigepflichten vor einer Entscheidung des Arbeitgebers zur Kündigung von Arbeitsverträgen entstehen (EuGH 10.09.2009 - C-44/08 - [Keskusliitto] RN 38). Ein Abgleich der verschiedenen Sprachfassungen der MERL ergibt,
diese an die Absicht des Arbeitgebers anknüpft, Massenentlassungen vorzunehmen, es um beabsichtigte Massenentlassungen geht (EuGH 10.09.2009 a.a.O. RN 39, 40). Das Merkmal "beabsichtigt" betrifft den Fall,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.