den allgemeinen Regeln durchzuführen, ohne dass der Prüfungsumfang auf die für das Wiederaufgreifen des Verfahrens geltend gemachten Gründe beschränkt wäre.
seinen divergierenden Angaben zwischen 1993 und 1997 liegt, ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört dem paschtunischen Stamm der Zadran an und kommt aus der Provinz Paktia. Er reiste 2010 in das Bundesgebiet ein. Ein 2011 gestellter Asylantrag, den der Kläger im Wesentlichen mit einer Verfolgung seines Vaters durch die Taliban begründete, wurde 2013 bestandskräftig abgelehnt. Im September 2013 heiratete der Kläger in Deutschland eine afghanische Staatsangehörige
islamischem Ritus. Bereits kurz
der Eheschließung kam es zu Spannungen zwischen den Eheleuten. Bis August 2015 floh die Ehefrau des Klägers mehrmals in ein Frauenhaus. Es folgten Vermittlungsversuche der Familien beider Eheleute, in deren Verlauf ein Onkel des Klägers vorübergehend in die Ehewohnung einzog und später die Eheleute bei den Eltern der Ehefrau einzogen, um den Ehefrieden zu überwachen. Im März 2016 kam der Kläger wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung und der Körperverletzung zulasten seiner Ehefrau in Untersuchungshaft. Unter dem
Angaben des Klägers ist die Ehe zwischenzeitlich aufgelöst. Am 3. August 2016 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erneut einen Asylantrag. Über seinen Prozessbevollmächtigten ließ der Kläger vortragen, dass ihn das Landgericht Stuttgart zwar nur wegen Körperverletzung verurteilt habe, während die Vergewaltigungen nicht hätten
gewiesen werden können. Jedoch habe sich in der afghanischen Gemeinde in Stuttgart herumgesprochen, dass der Kläger in Untersuchungshaft gesessen und wegen Vergewaltigung seiner damaligen Ehefrau angeklagt gewesen sei. Deren Familie in Pakistan und in Afghanistan interessiere der Freispruch nicht. Die Menschen dort hätten bereits ihr eigenes Urteil getroffen. Den Kläger erwarte bei einer Abschiebung
Afghanistan der Tod. Der Kläger persönlich gab gegenüber dem Bundesamt schriftlich an, seine ehemalige Ehefrau komme aus demselben Dorf wie er selbst. Ihre Verwandten und Bekannten hätten mitbekommen, dass der Kläger mit seiner ehemaligen Ehefrau bereits vor der Hochzeit Geschlechtsverkehr gehabt habe. Dafür sei er zum Tode verurteilt worden. Die Menschen dort hätten eigene Gesetze. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 22. Februar 2017 gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe über einen in Deutschland lebenden Onkel erfahren, dass er in Afghanistan nicht als freigesprochen gelte. Er sei dort von seinem Volk zum Tode verurteilt worden,
dem den Leuten bekanntgeworden sei, dass er mit seiner früheren Ehefrau schon vor der Eheschließung Geschlechtsverkehr gehabt habe. Der Staat greife dort nicht ein, das Volk habe seine eigenen Rechte. Ältere Männer träfen dort die Entscheidungen. Die Angehörigen seines Stammes seien überall verstreut, sodass er in Afghanistan überall gefunden und getötet werde. Die Familie seiner ehemaligen Ehefrau lebe in Deutschland. Mit ihr habe weder der Kläger noch sein Onkel noch Kontakt. Man grüße sich nicht einmal mehr. Durch Bescheid vom
G vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Unter Berücksichtigung des Strafverfahrens und der Verurteilung des Klägers könne nicht von einer dem Kläger drohenden Verfolgungssituation ausgegangen werden. Die Beklagte verweist insofern auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach auch in Bezug auf Afghanistan das Doppelbestrafungsverbot gelte, die dortigen Haftbedingungen nicht generell menschenrechtswidrig seien und wonach auch mit Blick auf Abschiebungsverbote die Möglichkeit zu berücksichtigen sei, ob sich der Betroffene in anderen Landesteilen sicher aufhalten könne. Der Senat hat im Rahmen der am
G festzustellen". Der Kläger persönlich hat jedoch vor dem Bundesamt ein Formblatt unterzeichnet, mit dem er "die Durchführung eines Asylverfahrens" beantragt und in welches er u. a. eingetragen hat, einen "Asylfolgeantrag" stellen zu wollen, ohne diesen Antrag zu beschränken. Mit der Klage zum Verwaltungsgericht hat der Kläger sein Begehren hinsichtlich aller Schutzformen des § 13 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 24 Abs. 2 AsylG mit Ausnahme der Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG, § 2 AsylG weiterverfolgt. II. Die Voraussetzungen des § 71 AsylG, unter denen auf einen
Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags gestellten Folgeantrag ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, sind erfüllt.
dieser Vorschrift ist vom Bundesamt ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Danach setzt ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens u. a. voraus, dass eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist oder neue Beweismittel vorliegen und die Geeignetheit dieser Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird (BVerwG, Urteil vom 10.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 14; Sächs. OVG, Urteil vom 21.06.2017 - 5 A 109/15 .A -, juris Rn. 15). Bei der Entscheidung über den Wiederaufgreifensantrag dürfen nur die vom Antragsteller fristgemäß geltend gemachten Gründe berücksichtigt werden (BVerwG, Urteile vom 09.12.2010 - 10 C 13.09 -, juris Rn. 28, und vom 10.02.1998 - 9 C 28.97 -, juris Rn. 15). Vorliegend ist eine neue Sachlage eingetreten. Der Kläger hat schlüssig vorgetragen, dass sich zunächst in der afghanischen Gemeinde in Stuttgart herumgesprochen habe, dass gegen ihn ein Strafverfahren durchgeführt worden sei. In dessen Verlauf sei es öffentlich geworden, dass er mit seiner späteren Ehefrau vorehelichen Geschlechtsverkehr gehabt habe. Davon habe auch sein im Dorf Zadran (Provinz Paktia, Afghanistan) ansässiger Stamm, dem seine frühere Ehefrau ebenfalls angehöre, erfahren. Er sei dort
den traditionellen Regeln "zum Tode verurteilt" worden. Davon habe der Kläger kurz
seiner Haftentlassung am
3 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie) sind zulässige Folgeanträge
den allgemeinen Vorschriften des Kapitels II (Art. 6 ff.) zu prüfen. Diese Bestimmungen sehen aber jedenfalls insofern keine Beschränkung auf vom Antragsteller vorgebrachte Umstände vor, als die allgemeine Situation im Herkunftsstaat betroffen ist. Auf die vom Antragsteller vorgebrachten oder die zutage getretenen Gründe, die gemäß Art. 40 Abs. 3 der Verfahrensrichtlinie die Entscheidung bedingen, ein neues Asylverfahren durchzuführen, nehmen sie keinen Bezug. Sie legen die Mitgliedstaaten, unbeschadet der Mitwirkungspflichten des Ausländers, vielmehr auf eine grundsätzlich umfassende Aufklärung von Amts wegen fest (vgl. Art. 10 der Verfahrensrichtlinie; siehe auch Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 <Qualifikationsrichtlinie>). Daraus folgt zwar kein Anspruch des Ausländers auf eine vollständige Revision der bestandskräftigen Entscheidung über den früheren Asylantrag auf Grundlage der im ersten Verfahren vorgebrachten Tatsachen. Neue Umstände i. S. d. Art. 40 Abs. 3 der Verfahrensrichtlinie und des § 51 Abs. 1 VwVfG sind im wiederaufgegriffenen Verfahren jedoch unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie zur Begründung des Antrags auf Wiederaufgreifen vorgebracht worden sind. Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vor, ist daher ein erneutes Asylverfahren
den allgemeinen Regeln durchzuführen, ohne dass der Prüfungsumfang auf die für das Wiederaufgreifen des Verfahrens geltend gemachten Gründe beschränkt wäre. III. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG). Anhaltspunkte dafür, dass er einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte, bestehen nicht. IV. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG). Es fehlt jeder greifbare Hinweis darauf, dass der Kläger der Gefahr einer vom afghanischen Staat ausgehenden Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt sein oder dass ihm
den staatlichen Gesetzen die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe drohen könnte (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG). Ob der Kläger in seiner Heimat durch nichtstaatliche Akteure, gegen die der afghanische Staat keinen Schutz bietet (§ 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c Nr. 3 AsylG), wegen ihm vorgeworfenen vorehelichen Geschlechtsverkehrs mit dem Tode bedroht wird und dadurch im Falle seiner Rückkehr Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG), braucht der Senat nicht weiter aufzuklären (zur Pönalisierung außerehelichen Geschlechtsverkehrs siehe SFH, Afghanistan: Zina, außerehelicher Geschlechtsverkehr, 02.12.2012). Denn dem Kläger steht jedenfalls interner Schutz zur Verfügung. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 3e Abs. 1 AsylG ein Teil des Herkunftslands des Betroffenen als Ort qualifiziert werden kann, der internen Schutz bietet (1.), sind für die Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif erfüllt. Die allgemeinen Lebensbedingungen in diesen drei Städten lassen es sowohl mit Blick auf die humanitären Verhältnisse als auch unter Berücksichtigung der Sicherheitslage zu, den Kläger auf den dort gewährten internen Schutz zu verweisen (2.). Nichts anderes gilt mit Blick auf die persönlichen Umstände des Klägers, dem ein ernsthafter Schaden nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (3.) 1.
G i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG, die Art. 8 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie umsetzen, wird einem Ausländer subsidiärer Schutz nicht gewährt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keiner Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt ist oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung
G hat (a.) und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (b.). a.
G muss der Betroffene in dem als interne Alternative in Betracht kommenden Landesteil frei von begründeter Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz bzw., in den Fällen des § 4 Abs. 3 AsylG, frei von den in § 4 Abs. 1 AsylG beschriebenen Gefahren sein. Damit greift jene Bestimmung die Tatbestände auf, die
G die grundlegende Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes sind (siehe UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, HCR/EG/AFG/ 18/02 , 30.08.2018, S. 106 f.; EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019, S. 127; vgl. auch Dörig, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law,
den dem Senat zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnisquellen (UNAMA, Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 30 September 2019, 17.10.2019; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan <Stand: Juli 2019>, 02.09.2019; EASO, Afghanistan - Security Situation, Juni 2019; EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019; UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2018, Februar 2019; österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, 31.01.2019; ACCORD, Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif <Provinz Balkh> und Kabul 2010-2018, 07.12.2018; UNOCHA, 2019 Humanitarian Needs Overview, Afghanistan, November 2018; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, HCR/EG/AFG/ 18/02 , 30.08.2018; EASO, Country of Origin Report - Afghanistan Networks, Februar 2018) lassen die allgemeinen Umstände eine Niederlassung in den drei Städten zu. Im Einzelfall kann die Niederlassung zwar aufgrund individueller Umstände unzumutbar sein. Grundsätzlich sind aber alle drei Städte geeignet, internen Schutz zu bieten (ebenso EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019, S. 34, 135; für Herat und Mazar-e Sharif österr. Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 11.05.2018 - W257 2146465-1 -, www.ris.bka.gv.at, Abschn. 4.4.3.7; für Mazar-e Sharif schweiz. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.02.2019 - D-4287/2017 -, www.bvger.ch, Abschn. 6.3.2.5; für Kabul UK Upper Tribunal, AS <Safety of Kabul> Afghanistan CG [2018] UKUT 00118 <IAC>; vgl. auch England and Wales Court of Appeal <Civil Division>, AS <Afghanistan> v Secretary of State for the Home Department [2019] EWCA Civ 873 <24 May 2019>; vgl. zu Kabul auch OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2019 - 13 A 2600/18 .A -, juris Rn. 14; zu Herat Nds. OVG, Beschluss vom 18.02.2019 - 9 LA 164/19 -, juris Rn. 10; a. A. in Bezug auf Kabul UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, HCR/EG/AFG/ 18/02 , 30.08.2018, S. 114 <unzumutbare humanitäre Verhältnisse>, und franz. Cour Nationale du Droit d’Asile, Urteil vom 29.01.2018 - 17045561 - <ernsthafte Bedrohung jeder Zivilperson in Kabul infolge willkürlicher Gewalt>). Zwar sind die Lebensverhältnisse in Afghanistan generell schlecht (a.). Allerdings bieten die Großstädte Kabul (b.), Herat (c.) und Mazar-e Sharif (d.) zumutbaren Schutz, soweit nicht der Betroffene im Einzelfall eine erhöhte Vulnerabilität aufweist. Von Deutschland aus sind diese Städte auf dem Luftweg sicher und legal erreichbar (e.). a. Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Mehr als die Hälfte der Einwohner des Landes lebt in Armut. Die Lebensbedingungen sind nicht nur wegen des in weiten Teilen des Landes herrschenden Konflikts hart, sondern auch aufgrund der klimatischen Bedingungen, deren Unwägbarkeiten die Landwirtschaft, von der große Teile der Bevölkerung abhängig sind, weitgehend schutzlos ausgeliefert ist. Es gibt allerdings ein starkes Stadt-Land-Gefälle. 80 % der Armen leben auf dem Land. Die Armut, die gleichwohl auch unter der Stadtbevölkerung herrscht, konzentriert sich freilich auf die Zentren, die Hauptansiedlungsorte für Migranten sind, darunter Kabul, Herat und Mazar-e Sharif, weil Rückkehrer und Binnenvertriebene im Vergleich zur ansässigen Bevölkerung schwierigere Ausgangsbedingungen haben und die Aufnahmekapazitäten der Städte in verschiedener Hinsicht erschöpft sind. Außerhalb Kabuls und der Provinzhauptstädte ist die Infrastruktur für die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse oft unzureichend. Die Grundversorgung ist insbesondere dort problematisch. Schwerpunkte internationaler humanitärer Hilfe sind daher ländliche Gebiete. Die medizinische Versorgung ist für Afghanen zwar kostenlos, Verfügbarkeit und Qualität des staatlichen Gesundheitswesens sind jedoch begrenzt. In den Städten gibt es indes eine ausreichende Anzahl an Krankenhäusern und Kliniken. Es existieren private Krankenhäuser, die jedoch mit entsprechenden Kosten verbunden sind. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung von den finanziellen Mitteln der Betroffenen abhängig. Rückkehrer werden nicht generell als Eindringlinge gesehen. Zwar werden mitunter Diskriminierungen und Misshandlungen von Rückkehrern, insbesondere von solchen aus dem westlichen Ausland, berichtet. Verlässliche Erkenntnisse über mehr als nur Einzelfälle liegen jedoch nicht vor. Aus dem Ausland zurückkehrende Afghanen und Binnenvertriebene verschärfen aber jedenfalls den Wettbewerb um Arbeitsplätze, Wohnraum und Ressourcen gerade in den Gebieten, die aufgrund ihrer vergleichsweise guten wirtschaftlichen Lage den Betroffenen attraktiv erscheinen. Die häufigste Einkommensquelle für Rückkehrer sind Hilfsarbeiten, für die keine besondere Qualifikation erforderlich ist. Viele betätigen sich in der Schattenwirtschaft und sind als Tagelöhner tätig. Rückkehrer berichten häufig davon, dass die Arbeitssuche eine ihrer größten Sorgen sei. Zuletzt galt dies für zwischen etwa einem Viertel und einem Drittel der Migranten in Afghanistan. Das deutet zwar auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche hin, lässt aber auch den Schluss zu, dass etwa 66 bis 75 % der Migranten solche Sorgen nicht haben und dass auch Migranten durchaus Beschäftigung finden, wenn auch instabile, von geringem Niveau und gegen schlechte Bezahlung. b. Die Hauptstadt Kabul hat zwischen 3,5 und 5,5 Millionen Einwohner (zu Unklarheiten bei der Ermittlung der Einwohnerzahl siehe VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, juris Rn. 232 ff.). Die genaue Einwohnerzahl ist unbekannt, Kabul gilt dennoch als eine der am schnellsten wachsenden Städte der Welt. Mehr als ein Drittel der Bevölkerung besteht aus Personen, die aus dem Ausland zurückgekehrt sind, und aus intern Vertriebenen. Dabei handelt es sich nicht nur um Menschen, die dem derzeitigen internen bewaffneten Konflikt ausweichen, sondern auch um Afghanen, die bis 2001 insbesondere
Pakistan und in den Iran ausgewichen waren und seitdem begonnen haben, zurückzukehren. Die Stadt Kabul ist Hauptanziehungspunkt für Rückkehrer, die sich von der Millionenstadt eine im Vergleich zu ihren ursprünglichen Herkunftsprovinzen höhere Sicherheit sowie bessere wirtschaftliche Perspektiven erhoffen.
wie vor durch informelle Siedlungen bewerkstelligt werde, die der Mehrheit der Kabuler Bevölkerung den dringend benötigten kostengünstigen Wohnraum biete. Eine generelle Wohnungsnot, die erhebliche Teile der Bevölkerung erfasst hätte, geht aus diesen Umständen nicht hervor. Die Wohnqualität in diesen Siedlungen, die schlecht geplant, errichtet und organisiert sind, ist freilich häufig auf sehr niedrigem Niveau. Die hygienischen Bedingungen können schlecht sein. Die menschengemachte Verschmutzung der Luft und der Umgebung ist hoch. Die Versorgung mit Wasser, sanitären Einrichtungen und Elektrizität ist gerade in den informellen Siedlungen häufig problematisch. Etwa die Hälfte der Bevölkerung Kabuls verfügt über funktionsfähige sanitäre Einrichtungen. Die
frage
Wasser ist hoch, das Grundwasser nimmt aufgrund der hohen Inanspruchnahme ab und ist mitunter verschmutzt. Nur eine Minderheit der Haushalte ist an genießbares Trinkwasser angeschlossen. Andererseits sollen in urbanen Zentren des Landes, darunter auch Kabul, nicht mehr als ein Viertel der Befragten etwa die Trinkwasserversorgung als eines der größten lokalen Probleme beschrieben haben. Die ärmeren Bevölkerungsschichten versorgen sich über öffentliche Wasserzapfstellen, die freilich auch weit vom Wohnort entfernt sein können. In Kabul gibt es eine Vielzahl privater Unternehmen, die tausende Familien (wohl illegal) mit Wasser versorgen. Aus dem ganzen Land wird Nahrungsmittelunsicherheit gemeldet. Die Städte sind davon indes weniger stark betroffen als ländliche Regionen, insbesondere deshalb, weil Städte ihren Bedarf aus den umliegenden ländlichen Gebieten sowie durch Importe aus dem Ausland zu decken versuchen. Migranten geben jedoch besonders häufig an, dass die Nahrungsmittelbeschaffung problematisch und vom Einkommen abhängig ist. Tatsächliche Hungersnöte oder akuter Nahrungsmangel sind aber für Personen ohne erhöhte Vulnerabilität nicht bekannt, anders als etwa für manche Familien mit kleinen Kindern. Das lässt einerseits auf erhebliche Missstände schließen. Andererseits geht daraus nicht hervor, das existenzielle Krisen gleichsam notwendige oder auch nur beachtlich wahrscheinliche Folge der Niederlassung eines jeden Rückkehrers wären, vorausgesetzt, er vermag unter den in Kabul herrschenden schwierigen Bedingungen für sich selbst zu sorgen. Die medizinische Versorgung der Bevölkerung in Kabul gehört, freilich auf niedrigem Niveau, zu den besten in Afghanistan (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18 .A -, juris Rn. 179). Dort ist der Zugang zum Gesundheitssystem gerade für Frauen am höchsten. Die Qualität der medizinischen Einrichtungen ist jedoch gering. Wer es sich leisten kann, lässt sich in Indien oder Pakistan behandeln. Mitunter wird Medizin nicht kostenlos ausgegeben, sondern muss käuflich erworben werden. Es wird von Korruption im Gesundheitswesen berichtet, die im Land auch im Übrigen weit verbreitet ist. Es existiert ein Programm zur Verbesserung der Standards von Krankenhäusern. Ausländische Hilfsorganisationen bieten medizinische Dienste an. Kabul ist das wichtigste Zentrum für Handel und Arbeit in Afghanistan. Es zieht Menschen aus den umliegenden ländlichen Gegenden an, die in der Stadt mit Lebensmitteln handeln oder dort einer Erwerbstätigkeit
gehen. Abhängige Beschäftigung ist in der Stadt weitaus stärker verbreitet als selbständige Tätigkeit, während dieses Verhältnis in ländlichen Gebieten umgekehrt ist. Der Stand der industriellen Entwicklung ist vergleichsweise hoch. Die Stadt beherbergt, anders als die ländlichen Gegenden, viele Unternehmen und Verwaltungseinrichtungen, die Arbeitsmöglichkeiten bieten. Die Löhne sind in Kabul im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen, der Arbeitsmarkt ist, verglichen mit ländlichen Gebieten, attraktiver. Allerdings sind auch die Lebenshaltungskosten höher als anderswo. Die Arbeitslosenquote ist in den letzten zehn Jahren stark angestiegen. Sie liegt in Kabul bei etwa 25 %, die Jugendarbeitslosenquote sogar bei etwa 38 %. Rückkehrer müssen sich häufig als Tagelöhner (insbesondere im Bereich des Handels mit landwirtschaftlichen Produkten) zu geringen Löhnen verdingen; nicht jeder findet täglich Arbeit. Die Zugehörigkeit zu einem Netzwerk, wozu auch die ethnische Zugehörigkeit zu einem Volksstamm zählt, kann ein entscheidender Vorteil sein. Es existieren bekannte Treffpunkte, an denen sich Arbeitsuchende und potentielle Arbeitgeber täglich früh morgens treffen. Je
Qualifikation der Arbeitsuchenden und Art der Arbeit werden zwischen etwa 300 und 1.000 Afghani pro Tag gezahlt (ein Kilogramm Reis kostet in Kabul etwa 58 Afghani, ein Kilogramm Brot etwa 39 Afghani und ein Kilogramm Weizen etwa 24 Afghani). Mitunter betreiben Migranten eigene kleine Unternehmen (Geschäfte, Verkauf von Kleinwaren, kleine Restaurants) oder arbeiten mit gemieteten Autos als Taxifahrer. Rückkehrer dürften im Vergleich zur allgemeinen Bevölkerung häufiger von Armut und schlechten und instabilen Arbeitsverhältnissen betroffen sein. Viele sind auf die Unterstützung durch Angehörige angewiesen. Die in Kabul herrschenden Verhältnisse setzen damit ein erhebliches Maß an Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und Flexibilität von Neuankömmlingen voraus. Personen mit besonderen Einschränkungen wird die Befriedigung ihrer existentiellen Bedürfnisse häufig nicht möglich sein. So besteht die beachtliche Gefahr, dass eine Familie mit Kindern ohne jeden Rückhalt vor Ort nicht in der Lage sein wird, mit nur einer erwerbsfähigen Person mit der nötigen Sicherheit die Unterkunft und die Nahrungsmittelversorgung der Familie sicherzustellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 464 ff., und vom 16.10.2017 - A 11 S 512/17 -, juris Rn. 297 ff.). Erst recht dürfte die humanitäre Lage für Familien ohne männliches Oberhaupt unzumutbar sein (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 16.08.2019 - 1 A 342/18 .A -, juris Rn. 44 ff.). Für afghanische Rückkehrer und Binnenmigranten, die weder über eigene finanzielle Ressourcen noch über Unterstützung durch ein familiäres oder sonstiges soziales Netzwerk verfügen, hängen die Möglichkeiten, sich in Kabul niederzulassen, Geld zu verdienen und so Unterkunft, Ernährung, Kleidung, Hygiene und medizinische Versorgung auf bescheidendem Niveau zu gewährleisten, insgesamt von der individuellen Leistungsfähigkeit der Betroffenen ab, die erforderlich ist, um auf dem umkämpften Markt der Arbeitsmöglichkeiten und Unterkünfte bestehen zu können. Es liegen jedoch keine Erkenntnisse darüber vor, dass aufgrund der schlechten humanitären Lage gleichsam Jedermann existenziell gefährdet wäre. Alleinstehende und leistungsfähige Männer ohne besondere Beeinträchtigungen oder Belastungen haben noch hinreichende Möglichkeiten, eine Arbeit zu finden und damit ein Obdach, Nahrungsmittel und ihre sonstige Grundversorgung finanzieren zu können (ähnlich OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18 .A -, juris Rn. 260 ff.). Funktionierende familiäre oder sonstige soziale Netzwerke können hierbei von entscheidender Bedeutung sein. Dergleichen Netzwerke können bestehende Vulnerabilitäten mindern, indem sie etwa Wohnraum vermitteln oder Schutz bieten. Sie sind indes nicht generell unentbehrliche Voraussetzung dafür, dass Rückkehrer sich in Kabul behaupten können. Liegen in der Person des Betroffenen ausreichende begünstigende Faktoren vor, ist er auch ohne Netzwerk nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit existentiell bedroht (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 03.09.2019 - 13a ZB 19.33043 -, juris Rn. 6; für Rückkehrer, die eine der örtlich vorherrschenden Landessprachen hinreichend beherrschen, ebenso Hess. VGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15 .A -, Rn. 148; vgl. auch Sächs. OVG, Urteil vom 16.08.2019 - 1 A 342/18 .A -, juris Rn. 38; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, HCR/EG/AFG/ 18/02 , 30.08.2018, S. 110).
wie vor Menschen in erheblichem Ausmaß an. In der Stadt Kabul wurden 2018 bis zu 4,8 konfliktbedingte Vorfälle pro Woche registriert. Außerhalb der Stadt wurden in der Provinz 0,6 Vorfälle pro Woche gezählt. In der Provinz Kabul wurden 2018 1.866 zivile Opfer (Tote und Verletzte) gezählt, in den ersten neun Monaten des Jahres 2019 1.
den dargestellten Zielen der Aufständischen profiliertes Ziel vorhanden ist. Das führt dazu, dass die Anschlagsgefahr etwa am Stadtrand niedriger ist als in solchen zentralen Gebieten, die staatliche oder ausländische Einrichtungen beherbergen. Insbesondere in den Randbezirken der Stadt, in denen sich afghanische Rückkehrer und Binnenmigranten, die über keine individuelle Anlaufstelle in anderen Teilen der Stadt verfügen, hauptsächlich niederlassen, ist das Gewaltniveau daher deutlich geringer. Für die Stadt Kabul insgesamt besteht damit keine Gefahrenlage dergestalt, dass Bewohner der Stadt generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer eines Anschlags oder von konfliktbedingten Gewalttätigkeiten würden.
den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen sind diese informellen Siedlungen von sehr unterschiedlicher Qualität. Es muss sich dabei nicht um wilde Ansammlungen von Zelten und selbst errichteten Barracken handeln. Vielmehr sind informelle Siedlungen auch solche, die die afghanische Regierung auf öffentlichem Grund mit fester Bebauung errichtet hat. Bespielhaft sei auf die Siedlung Chaman-e-Babrak im Westen Kabuls verwiesen. Die dortigen Bewohner haben Zugang zu Trinkwasser, Gesundheitseinrichtungen und Schulen. Die Wohnungen werden kostenlos zur Verfügung gestellt. Teilweise handelt es sich um Lehmhäuser (siehe den in EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 15, genannten Bericht von REACH, Kabul Informal Settlement Profiling, November 2016). Die Niederlassung in solchen Siedlungen ist nicht generell unzumutbar. Zudem ist der UNHCR für Afghanistan insgesamt der Auffassung, dass alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im arbeitsfähigen Alter ohne besondere Beeinträchtigungen durchaus auch ohne soziales Netzwerk in der Lage sein könnten, in urbanen Gegenden sich wirtschaftlich zu behaupten (ebd., S. 110). Weshalb dies gerade in Kabul anders sein soll, wird nicht begründet. Ferner wird die Annahme, in Kabul herrsche allgemeine Gewalt ("generalized violence", ebd., S. 112), durch den UNHCR nicht näher durch Tatsachen untermauert. Die stattdessen in Bezug genommenen
weise stützen dieses Ergebnis ebenfalls nicht. Zu diesen
weisen gehört die Einschätzung von EASO. In dessen Bericht (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2018, S. 83) wird zwar unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes von willkürlicher Gewalt gesprochen, die für den Einzelnen jedoch erst dann zur Gefahr werde, wenn dieser zusätzliche individuelle Merkmale aufweise, die seinen Gefährdungsgrad erhöhten. Eine generelle relevante Gefährdung für Jedermann folgt auch aus dieser Einschätzung gerade nicht. Die vom UNHCR vertretene Annahme, die tägliche Teilnahme am wirtschaftlichen und sozialen Leben (Besuch von Märkten und Schulen, Wege zur Arbeit etc.) setze die Bewohner Kabuls gleichsam notwendig einer relevanten Gefährdung aus, lässt sich aus den dem Senat bekannten Erkenntnisquellen, wie dargelegt, nicht ableiten. Nicht zu folgen vermag der Senat auch der Einschätzung der französischen Cour Nationale du Droit d’Asile (Urteil vom 29.01.2018 - 17045561 -; siehe auch Urteil vom 20.02.2019 - 18000865 -), wonach in der Provinz Kabul ein derart hohes Gewaltniveau herrsche, das die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfülle. Die dort genannten Umstände lassen
Auffassung des Senats den Schluss auf die von der Cour Nationale du Droit d’Asile gezogenen Rechtsfolgen nicht zu. Benannt werden drei terroristische Attentate mit in der Tat fürchterlichen Folgen für die betroffene Zivilbevölkerung, ein Anstieg der Präsenz der Taliban, des ISKP und ähnlicher Gruppierungen in der Stadt, die Anschläge verübten, die Zahl von 290 Vorfällen zwischen September 2016 und Mai 2017, was einer in etwa täglichen Frequenz entspricht, und dem Umstand, dass Kabul die von Anschlägen meist betroffene Stadt Afghanistans ist. Das dokumentiert zwar die auch oben festgestellte schlechte Sicherheitslage in Kabul. Dass deshalb jede Zivilperson in der Stadt allein aufgrund ihres dortigen Aufenthalts einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt ist, geht daraus aber nicht hervor. c. Die Provinzhauptstadt Herat hat etwa gut 500.000 Einwohner. Sie ist eine häufig genutzte Durchgangsstation überwiegend für junge Afghanen, die das Land verlassen wollen, für Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, und ein Ziel für Binnenmigranten, die sich bessere wirtschaftliche Perspektiven versprechen. Die Provinz Herat verfügt daher mit knapp der Hälfte der Einwohner über einen hohen Anteil an Flüchtlingen und intern Vertriebenen, die auf eine ethnisch offene und insofern pluralistische Gesellschaft treffen, was die Integration von Neuankömmlingen fördert. Insgesamt gilt die Stadt Herat als relativ sicher und bietet vergleichsweise hinnehmbare berufliche und wirtschaftliche Möglichkeiten.
Herat und Mazar-e Sharif angeboten. Der internationale Flughafen von Herat liegt etwa neun Kilometer außerhalb der Stadt. Anschläge, die den Zugang zum Flughafen beeinträchtigten, sind nicht bekannt. Der Flughafen wird von Kabul, Kandahar, Mazar-e Sharif sowie von Mashhad (Iran) und Delhi (Indien) angeflogen. Ein Flugticket von Kabul aus kostet derzeit unter 100 Euro (siehe die Angaben der Fluggesellschaft Ariana Afghan Airlines unter www.flyariana.com). Der internationale Flughafen von Mazar-e Sharif liegt 13 Kilometer außerhalb der Stadt. Er wird von Kabul sowie von Istanbul und Ankara (Türkei), Tbilisi (Georgien), Moskau (Russland), Mashhad (Iran) und Delhi (Indien) angeflogen. Die Umgebung wird von Sicherheitskräften bewacht, dennoch werden immer wieder Fälle von Kriminalität berichtet, ohne dass dies den Zugang zum Flughafen ausschlösse. Ein Flugticket von Kabul aus kostet derzeit etwa 100 Euro (siehe die Angaben der Fluggesellschaft Kam Air unter www.nusatrip.com). Personen, die von Deutschland aus
Afghanistan zurückkehren, haben damit die tatsächliche Möglichkeit, Herat und Mazar-e Sharif auf dem Luftweg vergleichsweise sicher zu erreichen. Das gilt selbst für solche Rückkehrer, die während ihres Aufenthalts hier keinerlei Mittel zurücklegen konnten und damit das Geld für ein Flugticket aus eigener Kraft heraus nicht aufbringen könnten. Denn aus Deutschland freiwillig zurückkehrende Afghanen werden finanziell gefördert (siehe auch dazu bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.2017 - A 11 S 512/17 -, juris Rn. 272 ff.). Unter dem aktuellen "REAG/GARP-Programm 2019", einem humanitären Hilfsprogramm des Bundes und der Länder, können Rückkehrer weitreichende finanzielle Unterstützung erhalten, die nicht nur die Reisekosten innerhalb Deutschlands und ins Herkunftsland in tatsächlicher Höhe nebst einer pauschalen Reisebeihilfe (200 Euro pro Erwachsenem) umfassen, sondern zusätzlich eine "Starthilfe" in Höhe von 1.000 Euro pro Erwachsenem sowie eine "ergänzende Reintegrationsunterstützung im Zielland" in Höhe von weiteren 1.000 Euro pro Erwachsenem (siehe das entsprechende Informationsblatt, abrufbar unter www.returningfromgermany.de). Damit ist nicht nur der Reiseweg innerhalb Afghanistans finanziell gesichert, sondern auch die erste Zeit
der Ankunft am endgültigen Zielort. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Afghanistan vom 2. Oktober 2016 werden Rückkehrer aus Deutschland
der Landung von Vertretern des afghanischen Flüchtlingsministeriums empfangen und sind auch insofern bei der Ankunft zunächst nicht auf sich allein gestellt. f. Insgesamt bieten die Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif auf bescheidenem Niveau die Infrastruktur, um grundlegende Bedürfnisse wie Wohnraum, Nahrung und medizinische Versorgung im mindestens zu fordernden Maß zu gewährleisten. Erwerbsmöglichkeiten sind vorhanden. Es ist aus dem westlichen Ausland zurückkehrenden Afghanen daher im Grundsatz noch zumutbar, sich dort niederzulassen. Damit stimmt überein, dass aus den drei Städten keinerlei Fluchtbewegungen einzelner Bevölkerungsgruppen bekannt geworden sind. Sie sind, im Gegenteil,
wie vor Hauptanziehungspunkte für Binnenmigranten und für Rückkehrer. Ebenso wenig ist bekannt, dass Rückkehrer generell, typischerweise oder auch nur in erheblichem Umfang von Hunger, Obdachlosigkeit oder Krankheit betroffen wären (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18 .A -, juris Rn. 183; Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 79, 100). Nahrungsmittel und andere Güter des Grundbedarfs, Wohnraum und Arbeitsmöglichkeiten sind jedoch knapp und daher umkämpft. Es bedarf somit einer intakten körperlichen und geistigen Verfassung sowie ausreichender Sprachkenntnisse, um in diesem Umfeld bestehen zu können. Je größere Einschränkungen der Betroffene im Hinblick auf seine Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt aufweist, desto geringer sind die Chancen, ausreichend Geld verdienen zu können. Aber auch für eine uneingeschränkt erwerbsfähige Person ist es ohne Unterstützung durch Dritte nur im Ausnahmefall möglich, eine Familie mit der insbesondere bei Kindern erforderlichen Verlässlichkeit unterzubringen und zu ernähren. Liegen keine begünstigenden Umstände vor (ausreichende finanzielle Mittel, Unterstützung durch Dritte usw.), ist es Personen mit erhöhter Vulnerabilität wie etwa Kindern, alleinstehenden Frauen, älteren Menschen, chronisch erheblich Kranken und Menschen mit sonstigen relevanten Einschränkungen ihrer Erwerbsfähigkeit grundsätzlich nicht zumutbar, sich den Risiken insbesondere bei der Suche
einer noch ausreichenden Unterkunft auszusetzen. Denn sie müssten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unter Umständen leben, die nur bei robuster Konstitution erträglich sind. 3. Angesichts dieser Verhältnisse steht dem Kläger in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif interner Schutz zur Verfügung. Auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände ist nicht zu befürchten, er könnte dort aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage nicht bestehen (a.). Ihm droht in diesen Städten auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr durch Mitglieder seines Stammes (b.). a. Die Niederlassung in einer der drei Städte ist für den Kläger auch mit Blick auf seine individuellen Umstände zumutbar. Der Kläger, dessen Geburtsdatum unbekannt ist, ist auf Grundlage seiner Angaben etwa 22 bis 26 Jahre alt. Er ist ledig, seine 2013
islamischem Ritus geschlossene Ehe ist
Angaben des Klägers mittlerweile aufgelöst. Er hat keine Kinder und auch sonst keine Unterhaltsverpflichtungen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen liegen nicht vor. Bei seiner Anhörung durch den Senat präsentierte sich der Kläger als sehr selbstbewusster, körperlich präsenter und geistig befähigter junger Mann. Er wirkt überdurchschnittlich intelligent und hat eine gute Auffassungsgabe. Der Kläger ist zudem äußerst sprachgewandt. Er führte das Gespräch mit dem Senat fließend in deutscher Sprache ohne wesentliche Einschränkungen. Er verstand es, auch komplexere Sachverhalte schlüssig zu erklären, und zeigte ein gutes Gespür für den jeweiligen Hintergrund der an ihn gerichteten Fragen. Seine Position vertrat er mit
druck und argumentativer Stärke. Der Kläger verfügt über berufliche Erfahrung, die ihm auch in Afghanistan von Nutzen sein kann, und, jedenfalls außerhalb des familiären Bereichs, über eine beachtliche soziale Kompetenz, die ihm im täglichen Leben einen selbstbewussten, durchsetzungsstarken und für ihn erfolgreichen Umgang mit anderen Menschen ermöglicht. In Deutschland hat der Kläger verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt, die diese Kompetenzen unterstreichen und ausgebaut haben. So hat er nicht nur Handys repariert bzw. in verschiedenen Handyläden gejobbt und damit technisches Verständnis bewiesen. Darüber hinaus hat er verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, die ihn im Umgang mit vielen verschiedenen Menschen geschult haben. Er hat nicht nur als Verkäufer in einem Internet-Café gearbeitet, sondern ist gegenwärtig in einem großen und stark frequentierten gastronomischen Betrieb in Stuttgart als Barkeeper tätig. Aufgrund seiner physischen Konstitution traut der Senat dem Kläger ohne Weiteres auch anspruchsvolle körperliche Arbeit zu. Auch hat der Kläger eine erhebliche Anpassungsfähigkeit an äußere Verhältnisse bewiesen. Er ist in einem paschtunischen Umfeld aufgewachsen, in dem auf traditionelle Verhaltensweisen größten Wert gelegt wird. Er hat sein Heimatland als Jugendlicher verlassen und ist als unbegleiteter Minderjähriger in Deutschland angekommen. Die anfängliche Betreuung durch das Jugendamt wurde auf seine Initiative hin eingestellt. In Deutschland hat er sodann
eigenen Angaben einen Umgang mit Frauen gepflegt, für den in seiner Heimat schwerste Bestrafungen vorgesehen seien. Sogar
dem er von seiner Bedrohung in Afghanistan erfahren haben will, sei er erneut eine nichteheliche Beziehung mit einer aus dem islamischen Kulturkreis stammenden Frau eingegangen. Seine Erwerbstätigkeit bringt ihn mit Speisen und Getränken in Kontakt, die in traditionell-religiösen Kreisen in Afghanistan ebenfalls stark pönalisiert sind. Der Kläger hat dem Senat erklärt, dass das unproblematisch sei, weil in Deutschland eben andere Gesetze herrschten. Es ist ihm somit problemlos möglich, sich seinem jeweiligen kulturellen Umfeld anzupassen. Der Kläger ist leistungsstark, selbstbewusst und durchsetzungsfähig. Der Senat hat keinen Zweifel, dass sich der Kläger auch unter widrigen Umständen durchzusetzen vermag. b. Ferner droht dem Kläger in keiner der drei Städte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Dies gilt selbst dann, wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass Angehörige seines Stammes tatsächlich beschlossen haben sollten, ihn wegen des ihm vorgeworfenen vorehelichen Geschlechtsverkehrs zu töten (zur Frage der Einordnung gezielter Tötungen durch nichtstaatliche Gruppierungen in einen der Tatbestände des § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG siehe Hailbronner, AuslR, 86. Aktualisierung Juni 2014, § 4 AsylG Rn. 9). Denn es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass Mitglieder des Stammes den Kläger in diesen Städten aufspüren und ihm sodann aufgrund des angeblichen "Todesurteils" Gewalt antun könnten. Zwar haben Stämme, Clans und ethnische Zugehörigkeit des Einzelnen in Afghanistan erhebliche Bedeutung (zum Folgenden EASO, Country of Origin Report - Afghanistan Networks, Februar 2018). Sie begründen in der Regel eine stärkere Bindung und Identifikation der Angehörigen, als dies für die Staatsbürgerschaft und damit die Loyalität der Zentralregierung gegenüber gilt. Daraus folgt vor allem in ländlichen Gebieten, aber auch in den Städten eine hohe soziale Kontrolle mit entsprechend geringeren staatlichen Einflussmöglichkeiten. Die Bevölkerung sortiert sich entlang der ethnischen Grenzen, indem etwa Wohnraum, Arbeit und Ehen vorrangig innerhalb der jeweiligen Gemeinschaft organisiert werden. Die Herkunft eines Zugezogenen spielt eine große Rolle und wird erfragt. Jedoch liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor, die den Schluss zuließen, der Stamm des Klägers könnte diesen im Falle seiner Niederlassung in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif tatsächlich mit dem Ziel aufspüren, ihn zur Rechenschaft zu ziehen. Der Stamm der Zadrans gehört zum Volk der Paschtunen. Dieses gilt als die größte Stammesgesellschaft der Welt. Die Paschtunen stellen in Afghanistan mit Abstand die größte Bevölkerungsgruppe. Etwa 40 % der Gesamtbevölkerung des Landes gehören ihm an. Das paschtunische Siedlungsgebiet erstreckt sich im Wesentlichen in einem breiten Band von West
Ost über die Zentralregion des Landes. Kabul liegt in diesem Bereich. Herat, obwohl auch tadschikisch geprägt, steht ebenfalls unter paschtunischem Einfluss. Auch in Mazar-e Sharif gibt es eine paschtunische Bevölkerungsgruppe. Die Provinz Paktia, aus der der Kläger stammt, wird von Paschtunen dominiert. Dort stellt der Stamm der Zadrans die größte paschtunische Gruppe dar. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Stamm des Klägers diesen gezielt in Afghanistan suchen könnte. Für eine gezielte Verfolgung fehlt jeder Anhaltspunkt. Zwar liegen Erkenntnisse darüber vor, dass in der Vergangenheit in Einzelfällen vorehelicher Geschlechtsverkehr tatsächlich bestraft worden ist und die Betroffenen entsprechend verfolgt wurden (siehe SFH, Afghanistan: Zina, außerehelicher Geschlechtsverkehr, 02.12.2012, S. 4 ff.). Dergleichen Verfolgungen gingen jedoch typischerweise von der Familie der Frau aus. Die Kernfamilie der ehemaligen Ehefrau des Klägers lebt aber in Deutschland, ebenso die bekannten Teile der Familie des Klägers. Obwohl er damit seit Jahren dem jederzeitigen potentiellen Zugriff beider Familien ausgesetzt ist, wurde er nicht nur niemals wegen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe bedroht, was der Kläger damit erklärt hat, dass sich die in Deutschland lebenden Verwandten aus purem Eigeninteresse an die hiesigen Gesetze hielten. Dass es aber nicht einmal Anfeindungen, Vorhaltungen, Streit oder auch nur einen Austausch über das Geschehene gegeben haben soll, lässt jedenfalls nicht die Annahme zu, die Familie der früheren Ehefrau des Klägers könnte ein gesteigertes Interesse daran haben, den Kläger aufzuspüren. Eine gezielte Verfolgung behauptet der Kläger freilich auch nicht. Er befürchtet aber, zufällig entdeckt und dem Ältestenrat seines Dorfes gemeldet zu werden. Ein solches Szenario ist jedoch nicht beachtlich wahrscheinlich. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger, wie er behauptet, in Afghanistan nicht nur als Paschtune wahrgenommen, sondern darüber hinaus aufgrund seines Dialekts überall im Lande von anderen Mitgliedern des Stamms der Zadrans als diesem Stamme zugehörig erkannt werden wird. Denn es fehlt jeder plausible Anhaltspunkt dafür, dass solche Stammesmitglieder landesweit über das gegen den Kläger verhängte "Todesurteil" informiert sein und den Kläger den Dorfältesten melden könnten mit der Folge, dass von dort aus versucht werden könnte, den Kläger entweder vor Ort töten zu lassen oder ihn in sein Heimatdorf zu verschleppen und dort die verhängte Strafe zu vollstrecken. Es ist nicht ersichtlich, dass Mitglieder des Stammes, die
Angaben des Klägers im ganzen Land verstreut sein sollen, den Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als denjenigen erkennen könnten, gegen den eine Strafe verhängt worden ist. Angesichts der Größe des Stammes wäre zu erwarten, dass über vergleichbare Vorgänge etwas bekannt geworden wäre. Wäre der Stamm der Zadrans tatsächlich derart gut organisiert, hierarchisch strukturiert und im ganzen Land vernetzt, müsste sich dies in den Erkenntnisquellen niederschlagen, weil es dann bereits in der Vergangenheit vorgekommen sein müsste, dass Personen, die vom Ältestenrat des Dorfes Zadran gesucht werden, in ganz Afghanistan aufgespürt und zur Rechenschaft gezogen worden sind. Das ist jedoch nicht der Fall. Dass der Kläger, der zugleich anpassungsfähig, sprachbegabt und intelligent ist, bei den im täglichen Leben unausweichlichen sozialen Kontakten, etwa bei der Arbeitssuche, von Mitgliedern seines Stammes verfolgt werden könnte, ist damit nicht hinreichend wahrscheinlich. Hinzu kommt, dass es sich
der Darstellung des Klägers um ein nur mündlich gefälltes Urteil eines Ältestenrats eines vergleichsweise kleinen Dorfs handelt, der nur vom Hörensagen von einer bereits vor Jahren und im Ausland begangenen Tat erfahren haben soll, die zudem zulasten einer Frau begangen worden sein soll, die der Kläger später
islamischem Ritus geheiratet hat, was das vom Kläger befürchtete Szenario noch einmal weniger wahrscheinlich macht. Nichts anderes ergibt sich aus der Vernehmung des vom Kläger benannten Zeugen durch den Senat. Dieser hat bereits keine Umstände vorgetragen, die geeignet waren, die geschilderten Zweifel des Senats auszuräumen. Zudem bestehen keine über einen möglichen Dialekt hinausgehenden Anknüpfungspunkte mehr, die den Kläger mit dem Dorf Zadran in Verbindung bringen könnten.
Angaben des Klägers sind bereits vor etlichen Jahren alle familiären Bindungen dorthin abgebrochen. Sein Vater sei tot, Geschwister oder Stiefgeschwister habe er nicht. Über das Schicksal seiner Mutter wisse er nichts, er vermute, dass sie bei ihrem Bruder sei, ihr Aufenthaltsort sei aber unbekannt. Obwohl der Kläger in Deutschland mit einem Mitglied der Familie (Bruder des Vaters) zusammenlebt, soll keinerlei Kontakt zu seiner in Afghanistan verbliebenen Familien bestehen, was einen tatsächlichen Bruch mit familiären Kontakten in das Dorf Zadran nahelegt. Weder liegen somit Erkenntnisse darüber vor, dass der Stamm des Klägers ein Netz von Informanten im ganzen Land unterhält, noch steht zu befürchten, der Kläger könnte anderweit mit seinem Heimatdorf in Verbindung gebracht werden. Die vom Kläger geäußerte Befürchtung, seine Entdeckung als Mitglied des Stammes der Zadran werde automatisch Recherchen in Bezug auf seine Herkunft auslösen und damit - einerlei, an welchem Ort in Afghanistan er sich aufhält - die Grundlage für die Vollstreckung des gegen ihn verhängten "Todesurteils" bilden, ist damit rein spekulativ und findet in den vorhandenen Erkenntnisquellen keine Grundlage. Vor diesem Hintergrund ist es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger auch in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif entdeckt, erkannt und dem Ältestenrat seines Heimatdorfes gemeldet und so wegen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe belangt werden könnte. V. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG). 1.
G darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland
EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (vgl. dazu bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, Leitsatz 4 sowie insbesondere auch juris Rn. 71 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25/18 -, juris Rn. 9; Hess. VGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15 .A -, Rn. 44; Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 45; Bay. VGH, Urteil vom 08.11.2018 - 13a B 17.31918 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18 .A -, juris Rn. 97 ff.). Dieses ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will (EGMR, Urteile vom 28.06.2011 <Sufi and Elmi v. the United Kingdom> - 8319/07 und 11449/07 -, www.hudoc.echr.coe.int, Rn. 213, und vom 21.01.2011 - 30696/09 - <M.S.S. v. Belgium and Greece>, Rn. 249 ff.). Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Es sind also im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch "nichtstaatliche" Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt (EGMR, Urteile vom 28.06.2011 <Sufi and Elmi v. the United Kingdom> - 8319/07 und 11449/07 -, Rn. 278 ff., vom 21.01.2011 - 30696/09 - <M.S.S. v. Belgium and Greece>, Rn. 253 ff., und vom 27.05.2008 - 26565/05 - <N. v. the United Kingdom>, Rn. 42; BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 24 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, Leitsatz 5 sowie insbesondere auch juris Rn. 79 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15 .A -, Rn. 45; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18 .A -, juris Rn. 104; Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 47; Bay. VGH, Urteil vom 08.11.2018 - 13a B 17.31918 -, juris Rn. 20). Dergleichen außergewöhnliche individuelle Umstände können indes auch vorliegen, wenn sich der Betroffene zusammen mit anderen Menschen in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befindet. Auch in einem solchen Fall kann ausnahmsweise ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu bejahen sein, wenn die Abschiebung zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris Rn. 28 ff., und vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris; vgl. auch EGMR, Urteil vom 13.12.2016 <Paposhvili v. Belgium> - 41738/10 -, Rn. 187 und 189). Vorliegend sind allein die hohen Anforderungen der letztgenannten Fallgestaltung maßgeblich, da die hier unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten humanitären Verhältnisse in Afghanistan keinem Akteur zuzuordnen sind, sondern auf einer Vielzahl von Faktoren beruhen, darunter die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum, Gesundheitsversorgung, Umweltbedingungen wie Klima und Naturkatastrophen sowie die Sicherheitslage. Es ist nicht festzustellen, dass der afghanische Staat, die in Afghanistan aktiven internationalen Streitkräfte oder ein sonstiger (etwa nichtstaatlicher) Akteur die maßgebliche Verantwortung hierfür trügen, insbesondere, dass etwa die notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten würde (ebenso Hess. VGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15 .A -, Rn. 48; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18 .A -, juris Rn. 108; so auch schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 108, sowie auch anknüpfend an die vorgenannte Entscheidung: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 -, juris). Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führt. Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris Rn. 32 f., m. w. N.). Ein außergewöhnlicher Fall im vorgenannten Sinne liegt nur bei einem sehr hohen Schädigungsniveau vor, in dem die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK "zwingend" sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris Rn. 36 ff.; vgl. EGMR, vom 28.06.2011 <Sufi and Elmi v. the United Kingdom> - 8319/07 und 11449/07 -, Rn. 278, 282 f. und BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris; vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15 .A -, Rn. 45; Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 51; BayVGH, Urteil vom 21.11.2014 - 13a B 14.30284 -, juris Rn. 19). Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung voraus.
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss demnach eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 <Sufi and Elmi v. the United Kingdom> - 8319/07 und 11449/07 -, Rn. 212 ff., vom 27.05.2008 - 26565/05 - <N. v. the United Kingdom>, Rn. 34 ff., und vom 06.02.2011 - 44599/98 -, Rn. 36 ff.; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 52; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18 .A -, juris Rn. 43). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 22; vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15 .A -, Rn. 46). 2. Diese hohen Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt. Maßgeblich ist die Situation in Kabul, da Abschiebungen aus Deutschland dort enden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris Rn. 57 ff., m. w. N.). Der Senat hat sich mit der humanitären Situation in Kabul aus der Perspektive des Art. 3 EMRK zuletzt in seinen Urteilen vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris, vom 02.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris, vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris, und vom 09.11.2017 - A 11 S 789/17 -, juris, eingehend befasst. Die dortigen Umstände führen zu dem Schluss, dass im Falle leistungsfähiger, erwachsener Männer ohne Unterhaltsverpflichtung, selbst wenn sie nicht über ein familiäres oder sonstiges soziales Netzwerk verfügen, bei der Rückkehr aus dem westlichen Ausland in Kabul die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots
G i. V. m. Art. 3 EMRK nicht erfüllt sind, sofern nicht besondere, individuell erschwerende Umstände festgestellt werden können. Dem entspricht, mit Nuancen im Detail, die aktuelle Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15 .A -, Rn. 48 ff.; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18 .A -, juris Rn. 198 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 29.04.2019 - 13a ZB 19.31492 -, juris Rn. 6; Sächs. OVG, Urteil vom 18.03.2019 - 1 A 348/18 .A -, juris Rn. 68 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 55 ff.; siehe auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.05.2019 - 2 A 194/19 -, juris Rn. 11). Diese Einschätzung wird auch auf Grundlage der aktuellen Erkenntnisse, die der Senat mit Blick auf § 3e AsylG ausgewertet hat (s. o.), bestätigt. Dem Kläger droht auch nicht aufgrund persönlicher Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung. Wie dargelegt ist der Kläger leistungs- und durchsetzungsstark, flexibel und anpassungsfähig und verfügt über eine hohe Sprachkompetenz. Er gehört keiner Minderheit an, sondern dem Volk der Paschtunen, das die Bevölkerungsmehrheit im Land stellt und auch in Kabul eine der großen Bevölkerungsgruppen repräsentiert. Er wird in Kabul damit auf ein ihm bekanntes kulturelles Umfeld treffen, in das er sich integrieren kann. Insofern sowie mit Blick darauf, dass der Kläger außerhalb seines Heimatdorfes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Mitgliedern seines Stammes verfolgt werden wird, sind relevante Einschränkungen insbesondere bei der Arbeitssuche nicht zu befürchten. 3. Ein nationales Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Sind die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots
G i. V. m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht erfüllt, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante extreme Gefahrenlage aus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris Rn. 131). Individuelle Umstände in der Person des Klägers, insbesondere gesundheitlicher Art, die eine andere Beurteilung rechtfertigten, gibt es nicht. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Permalink: https://openjur.de/u/2201703.html ( https://oj.is/2201703 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 34 Zitiert 34 Referenzen 2 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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