(2018), § 826 Rn. 59; MüKoBGB/Wagner,
- A. 2017, § 826 Rn. 9). Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings dann, wenn nicht der unmittelbar durch die Tathandlung Verletzte, sondern eine dritte - mittelbar geschädigte - Person Schadensersatzansprüche geltend macht. In diesem Fall muss die Vermögensverletzung im Verhältnis zwischen dem Täter und dem mittelbar Geschädigten ebenfalls als sittenwidrig zu bewerten sein. Das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, muss den Schädiger gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen treffen, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 7.5.2019, VI ZR 512/17 , juris Rn. 9; OLG Stuttgart, Urteil vom 7.8.2019, 9 U 9/19 , juris Rn. 42). Nimmt der mittelbar Geschädigte für sich in Anspruch, durch eine sittenwidrige Handlung des Täters zu einer schädlichen Vermögensdisposition veranlasst worden zu sein, trifft den Täter der Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung mithin nur dann, wenn der Geschädigte die ihn schädigende Handlung gerade deswegen vorgenommen hat, weil er dazu sittenwidrig vom Täter veranlasst worden ist (BGH, Urteil vom 20.2.1979, VI ZR 189/78 , juris Rn. 18). Der Kläger ist mittelbar Geschädigter im vorstehenden Sinne, denn er ist nicht der Ersterwerber des Pkw, sondern hat ihn im Rahmen eines Weiterverkaufs gebraucht erworben. Das hiernach für eine Haftung nach § 826 BGB erforderliche Vorliegen eines sittenwidriges Verhaltens der Beklagten nicht nur zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Pkw, sondern auch (noch) zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags vom 18.10.2016 ist allerdings zu verneinen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 7.8.2019, 9 U 9/19 , juris Rn. 42 ff. - Kaufvertrag Juni 2016; OLG Celle, Beschluss vom 1.7.2019, 7 U 33/19 , juris Rn. 20 - Kaufvertrag Februar 2016; OLG Köln, Urteil vom 6.6.2019, 24 U 5/19 , juris Rn. 46 - Kaufvertrag April 2016; aA OLG Hamm, Urteil vom 10.9.2019, 13 U 149/18 , juris Rn. 52 - Kaufvertrag November 2016). Die von der Beklagten bis Oktober 2016 im Zusammenhang mit der Aufdeckung des Abgasskandals ergriffenen Maßnahmen lassen vielmehr in ihrer Gesamtschau eine Bewertung des Verhaltens der Beklagten als sittenwidrig zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Kaufvertragsabschlusses nicht (mehr) zu. Die Beklagte hat nicht nur bereits am 22.9.2015 im Rahmen einer Ad-hoc-Mitteilung eingeräumt, dass Diesel-Fahrzeuge des Volkswagen Konzerns mit einem Gesamtvolumen von rund elf Millionen mit Motoren des Typs EA 189 ausgestattet sind, bei dem eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und dem realen Fahrbetrieb festgestellt wurde. Sie hat auch Anfang Oktober 2015 ihr Händlernetz über diese Softwareproblematik informiert und die Händler angewiesen, alle Gebrauchtwagenkäufer über das Vorhandensein der Umschaltlogik aufzuklären. Sie hat außerdem Anfang Oktober 2015 auf ihrer Homepage eine Internetseite eingerichtet, in der jeder durch Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer überprüfen kann, ob ein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Die gesamten Maßnahmen hat die Beklagte mit umfangreichen Pressemitteilungen begleitet, was auch für die Mitte Oktober vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordnete Rückrufaktion gilt. Im Februar 2016 hat die Beklagte schließlich, wie gerichtsbekannt, alle betroffenen Halter angeschrieben und über die anstehende Rückrufaktion und die Umsetzung durch Aufspielen eines Software-Updates informiert. Die Beklagte hat damit alles ihr subjektiv und objektiv Mögliche getan, um etwaige im Rahmen eines Weiterverkaufs betroffener Gebrauchtwagen entstehende Schäden zu vermeiden (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 7.8.2019, 9 U 9/19 , juris Rn. 45). Da der ursprüngliche Sittenwidrigkeitsvorwurf gegenüber der Beklagten gerade darauf gründet, dass mit der Herstellung und dem Inverkehrbringen des in Rede stehenden Motortyps konkludent die - tatsächlich nicht zutreffende - öffentliche Erklärung gegenüber einem potentiellen Erwerberkreis verbunden war, sein Einsatz im Straßenverkehr im Rahmen seines Verwendungszwecks sei uneingeschränkt zulässig (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5.3.2019, 13 U 142/18 , juris Rn. 14; OLG Koblenz, Urteil vom 12.6.2019, 5 U 1318/18 , juris Rn. 24; OLG Celle, Beschluss vom 1.7.2019, 7 U 33/19 , juris Rn. 15 f., 21), spielt es im Ergebnis auch keine Rolle, ob die Beklagte mit ihren Aufklärungsmaßnahmen tatsächlich alle Gebrauchtwagenkunden erreicht hat. Vielmehr entfällt der Sittenwidrigkeitsvorwurf bereits dann, wenn sie - gleichsam in Rückgängigmachung ihrer ursprünglichen Täuschungshandlung - gleichwertige, an die Öffentlichkeit gerichtete Maßnahmen mit demselben Wirkungsgrad ergriffen hat, um den potentiellen Erwerberkreis über die ursprüngliche Täuschung aufzuklären. Insofern kann hier durchaus der Rechtsgedanke des - freilich im Vertrags- und nicht im Deliktsrecht angesiedelten - § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB herangezogen werden, wonach der Verkäufer nicht mehr für öffentliche Äußerungen über Eigenschaften der Kaufsache haftet, wenn diese im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in "gleichwertiger Weise berichtigt war". Maßstab für ein ausreichendes Aufklärungsbemühen der Beklagten ist auch nicht, dass sämtliche Kaufinteressenten hiervon hätten Kenntnis nehmen müssen (so aber OLG Hamm, Urteil vom 10.9.2019, 13 U 149/18 , Rn. 53). Angesichts des Umstands, dass der potentielle Erwerberkreis gerade nicht feststeht und damit notwendigerweise auch dessen konkrete Informationsgewohnheiten der Beklagten nicht bekannt sind, reicht vielmehr das Ergreifen solcher Aufklärungsmaßnahmen aus, von denen sämtliche potentielle Kaufinteressenten mit üblichen Informationsgewohnheiten hätten Kenntnis nehmen können. Hiervon ist im Streitfall angesichts der zahlreichen Pressemitteilungen der Beklagten, der Einrichtung der Internetseite und der Information der Vertragshändler auszugehen. Der Senat vermag sich schließlich nicht der Ansicht anzuschließen, wonach die Aufklärungsmaßnahmen der Beklagten deswegen nicht als ausreichend zu bewerten sind, weil sie es unterlassen hat, in einer für Verbraucher verständlichen Art und Weise klarzustellen, welche Marken und Modelle aus welchen Baujahren konkret von der Abgasproblematik betroffen sind (so OLG Hamm, Urteil vom 10.9.2019, 13 U 149/18 , Rn. 52). Gerade durch die Einrichtung der Internetseite hat es die Beklagte vielmehr ermöglicht, auf einfache Art und Weise für jedes konkrete Fahrzeug zuverlässig zu ermitteln, ob es hiervon betroffen ist oder nicht. Diese Methode zur Ermittlung der individuellen Betroffenheit erscheint deutlich einfacher als ein Abgleich mit langen Listen, die nach den betroffenen Marken, Modellen und Baujahren differenzieren. Im Übrigen hat die Beklagte ihre Vertragshändler angewiesen, jeden Gebrauchtwagenkunden im konkreten Einzelfall entsprechend aufzuklären. Eine dem Kläger günstigere rechtliche Betrachtung ergibt sich auch nicht aus seiner Behauptung, auch die neu aufgespielte Motorsteuerungs-Software enthalte eine Abschaltvorrichtung in Form eines Thermofensters, das die Abgasrückführungsquote temperaturabhängig steuere, was ebenfalls unzulässig sei. Im vorstehenden Zusammenhang erweist sich der berücksichtigungsfähige erstinstanzliche Vortrag des Klägers hierzu bereits als nicht hinreichend substantiiert. Erstmals im zweiten Rechtszug hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18.9.2019, sowie im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24.10.2019 (Bl. 1185 ff. d. A.) umfassend in tatsächlicher- technischer - Hinsicht hierzu substantiiert vorgetragen. Da der gesamte diesbezügliche Vortrag im zweiten Rechtszug von der Beklagten umfassend bestritten wurde, ist der Kläger hiermit gemäß § 531 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Doch selbst bei Zulassung des umfangreichen Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren zur technischen Funktionsweise des Thermofensters und seiner sich hieraus ergebenden Annahme zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, ergäbe sich hieraus kein Haftungsansatz unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Klägers. Denn das Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeugs, dessen Dieselmotor mit einem Thermofenster ausgerüstet ist, stellt keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers dar. Die Annahme der Sittenwidrigkeit käme hierdurch nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis vom Einbau eines Thermofensters mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß zumindest billigend in Kauf genommen wurde (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 4.7.2019, 3 U 148/18 , juris, Rz. 6). Hiervon kann selbst unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers nicht ausgegangen werden. Bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand, und bei denen Gesichtspunkte des Motor- bzw. Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können - wie vorliegend -, kann bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte jedenfalls nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Beklagte bzw. deren verantwortlich Handelnde in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.7.2019, 10 U 134/19 , juris). Denn selbst wenn entsprechend der Auffassung des Klägers das monierte Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen würde, fehlt es nach dem Vortrag des Klägers an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte durch ihr Verhalten bewusst das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzt haben könnte. Jedenfalls sind vom Kläger weder Tatsachen noch sonstige Gesichtspunkte vorgetragen worden oder in sonstiger Weise ersichtlich, die in zulässiger Weise den Rückschluss auf einen bei der Beklagten bestehenden Schädigungsvorsatz zuließen. Vielmehr muss, selbst wenn man von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung durch das Thermofenster ausgehen würde, eine zwar möglicherweise falsche, aber jedenfalls vertretbare Gesetzesauslegung und Gesetzesanwendung durch die Organe der Beklagten in Erwägung gezogen werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 4.7.2019, 3 U 148/18 , sowie OLG Stuttgart a. a. O.) Dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Aufspielen des Software-Updates in dem Bewusstsein, möglicherweise einen Gesetzesverstoß zu begehen, gehandelt haben und dies zumindest billigend in Kauf genommen haben könnte, ist vom Kläger weder konkret dargetan noch in sonstiger Weise ersichtlich. Sollte die Beklagte aber die Rechtslage fahrlässig verkannt haben, dann fehlt es jedenfalls sowohl am erforderlichen Schädigungsvorsatz als auch an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (vgl. Palandt/Sprau, BGB,
- Auflage 2019, § 826, Rz. 8) sowie an der Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände. Von einem zumindest bedingten erforderlichen Schädigungsvorsatz kann nach Überzeugung des Senats schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Gesetzeslage zu Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a VO 2007/57/EG nicht eindeutig ist, was schon die sowohl in Fachkreisen als auch in der Judikatur kontrovers geführte Diskussion zeigt. Bereits gegen einen objektiven Gesetzesverstoß durch die Beklagte im Zusammenhang mit der Implementierung des Thermofensters, unabhängig von der Frage eines erforderlichen, nicht dargelegten Schädigungsvorsatzes, spricht vor allem schon der Umstand, dass zum einen das Kraftfahrt-Bundesamt mit rechtskräftigem Bescheid das Software-Update für den im Fahrzeug des Klägers verbauten Motor freigegeben und festgestellt hat, dass die Abschaltvorrichtung zulässig ist und Grenzwerte sowie andere Anforderungen eingehalten werden. Zusammenfassend hat das Kraftfahrt-Bundesamt festgestellt, dass die Maßnahme geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges herzustellen. Weder das Kraftfahrt-Bundesamt noch das Bundesverkehrsministerium gehen - soweit ersichtlich - nach derzeitigem Beurteilungsstand von der Unzulässigkeit des sogenannten Thermofensters im streitgegenständlich verbauten Motortyp aus. Bislang ist auch unstreitig weder ein Rückruf sämtlicher betroffener Fahrzeuge, insbesondere kein verbindlicher Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeugs bis zum heutigen Tage erfolgt. Auch aus Sicht der vom BMVI eingesetzten "Untersuchungskommission Volkswagen" liegt ein Gesetzesverstoß durch die von allen Autoherstellern eingesetzten Thermofenster jedenfalls nicht eindeutig vor. Es liegt damit jedenfalls keine klare und eindeutige Rechtslage vor, gegen die die Beklagte bewusst verstoßen haben könnte. Die Auslegung, wonach ein Thermofenster eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, ist daher jedenfalls vertretbar, weshalb ein Handeln unter vertretbarer Auslegung der gesetzlichen Vorschriften nicht als besonders verwerfliches Tun angesehen werden kann. Aus den dargelegten Gründen kommt es daher im vorliegenden Streitfall entscheidungserheblich letztlich nicht darauf an, ob es sich bei dem verbauten Thermofenster um eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung handelt, da es jedenfalls auf Seiten der Beklagten insoweit an einem vorsätzlichen sittenwidrigen Verhalten fehlt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 4.7.2019, 3 U 148/18 ; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.7.2019, 10 U 134/19 ; OLG Dresden, Beschluss vom 16.7.2019, 9 U 567/19 , juris). Soweit ersichtlich hat bislang lediglich das OLG Karlsruhe (vgl. Beschluss vom 22.8.2019, 17 U 257/18 , 17 U 294/18 ) die Auffassung vertreten, dass die eine Abschaltvorrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters enthaltene Motorsteuersoftware grundsätzlich einen Haftungsanspruch auslösen könne und vor diesem Hintergrund zur Funktionsweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Der Senat vermag sich aus den zuvor dargelegten Gründen schon mangels diesbezüglicher Entscheidungserheblichkeit auf Grund des fehlenden Schädigungsvorsatzes der Rechtsauffassung des OLG Karlsruhe nicht anzuschließen. Eine Haftung der Beklagten nach §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB scheidet ebenfalls aus, denn schon der objektive Tatbestand des Betruges ist schon nicht erfüllt. Nach § 263 Abs. 1 StGB liegt ein strafbarer Betrug vor, wenn der Täter in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Die hiernach im Rahmen des objektiven Betrugstatbestandes erforderliche Täuschungshandlung der Beklagten scheidet im Hinblick auf die vorstehend im Einzelnen dargestellten öffentlichen Aufklärungsmaßnahmen der Beklagten hinsichtlich der in den Motortyp EA 189 eingebauten unzulässigen Abschaltvorrichtung ebenfalls aus. Darüber hinaus verfügte der vom Kläger erworbene Pkw nach dem unstreitigen Aufspielen des Software-Updates jedenfalls nicht mehr über die unzulässige Abschalteinrichtung, über die die Beklagte ursprünglich getäuscht hatte. Damit hat die Beklagte zum - im Rahmen des Betrugstatbestandes maßgeblichen - Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Kaufvertrags diese Tatsache weder falsch vorgespiegelt noch unterdrückt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 7.8.2019, 9 U 9/19 , juris Rn. 28). Soweit der Kläger meint, eine Täuschungshandlung der Beklagten liege aber in Bezug auf das Software-Update vor, weil dieses möglicherweise negative Auswirkungen habe und der Pkw zum Zeitpunkt des Kaufs weiterhin nicht zulassungsfähig gewesen sei, kann dies seiner Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Abgesehen davon, dass der - berücksichtigungsfähige - Vortrag des Klägers zu möglichen Mängeln des Pkw nach Aufspielen des Software-Updates nicht ausreicht, trägt der Kläger selbst vor, er habe zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses von möglichen negativen Auswirkungen des Software-Updates nichts gewusst und sich darüber seinerzeit auch keine Gedanken gemacht, so dass ein entsprechender - für den objektiven Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB ebenfalls erforderlicher - Irrtum des Klägers nicht vorgelegen hat. Denn wer aufgrund des Handelns eines anderen sich keine Vorstellungen macht, kann auch keiner Fehlvorstellung im Sinne eines Irrtums unterliegen. Darüber hinaus ist aber auch insofern eine Täuschungshandlung der Beklagten zu verneinen. Eine relevante Täuschungshandlung liegt nämlich nur dann vor, wenn der Täter eine bewusst unwahre Erklärung abgibt. Demgegenüber fehlt der erforderliche Täuschungswille bei demjenigen, der seine unrichtigen Behauptungen für wahr hält (BGH, Urteil vom 5.2.1963, 1 StR 533/62 , juris Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 1.7.2019, 7 U 33/19 , juris Rn. 34). Selbst der Kläger behauptet nicht, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses vorgespiegelt habe, das Software-Update sei geeignet, den Mangel zu beseitigen, obwohl sie selbst von dem Gegenteil ausgegangen sei. Ein entsprechender guter Glaube der Beklagten war auch objektiv gerechtfertigt, nachdem das Software-Update vom Kraftfahrt-Bundesamt zur Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung freigegeben worden ist. Eine deliktische Haftung der Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV wegen des Ausstellens einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung kommt im Streitfall ebenfalls nicht in Betracht, ohne dass es darauf ankommt, ob die Vorschrift überhaupt drittschützenden Charakter hat (ablehnend OLG Celle, Beschluss vom 1.7.2019, 7 U 33/19 , juris Rn. 38 f.). Ein Verstoß gegen die vorstehenden Normen ist jedenfalls zu verneinen, da der Pkw dem genehmigten Typ entspricht. Selbst wenn der Pkw eine unzulässige Abschalteinrichtung enthalten würde, enthielte der genehmigte Typ sie auch. Zwar hätte in diesem Fall die Typengenehmigung nicht erfolgen dürfen, dies führt jedoch nicht zu einer Unrichtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung (s. hierzu im Einzelnen OLG Stuttgart, Urteil vom 7.8.2019, 9 U 9/19 , juris Rn. 34 ff.). Im Übrigen enthielt der streitgegenständliche Pkw zum Zeitpunkt des Erwerbs wegen des zuvor erfolgten Aufspielens des vom Kraftfahrt-Bundesamt gebilligten Software-Updates nicht mehr die ursprüngliche unzulässige Abschalteinrichtung. Damit konnte die Übereinstimmungsbescheinigung zum Erwerbszeitpunkt auch nicht mehr wegen des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung unrichtig sein. Vielmehr entsprach der streitgegenständliche Pkw im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger den gesetzlichen Vorschriften (OLG Stuttgart, Urteil vom 7.8.2019, 9 U 9/19 , juris Rn. 37). Schließlich besteht auch kein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 831 BGB. Hiernach ist derjenige, der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Aus den vorstehenden Gründen kommt jedoch auch ein deliktisches Handeln eines etwaigen Verrichtungsgehilfen der Beklagten, das dieser nach § 831 BGB zuzurechnen wäre, nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 , 709 Satz 2 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht geboten, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 4.7.2002, V ZB 16/02 , juris Rn. 4; Beschluss vom 4.7.2002, V ZR 75/02 , juris Rn. 5; Zöller/Heßler, ZPO,
- A. 2018, § 543 Rn. 11). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (BVerfG NJW 2011, 1277). Zwar stellen sich im vorliegenden Verfahren Rechtsfragen, die in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten, bundesweit anhängigen Verfahren im sog. Abgasskandal ebenfalls auftreten. Das Vorliegen von klärungsbedürftigen Rechtsfragen ist jedoch zu verneinen, denn der Senat stützt seine Entscheidung auf gesicherte Rechtsgrundsätze des Deliktsrechts sowie - insbesondere im Hinblick auf die Frage, auf welchen Zeitpunkt es für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ankommt - auf höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 7.5.2019, VI ZR 512/17 , juris Rn. 9). Hierzu werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch bislang keine unterschiedlichen Auffassungen vertreten (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 7.8.2019, 9 U 9/19 , juris Rn. 42 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 1.7.2019, 7 U 33/19 , juris Rn. 20; OLG Köln, Urteil vom 6.6.2019, 24 U 5/19 , juris Rn. 46). Das OLG Hamm hat es jedenfalls im Ergebnis dahingestellt sein lassen, ob es für die Frage der Sittenwidrigkeit auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Pkw oder den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses ankommt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.9.2019, 13 U 149/18 , juris Rn. 52). Auch im Zusammenhang mit der Thermofensterproblematik stellen sich für den Senat auf Grund der für die Frage der deliktischen Haftung nicht bestehenden Entscheidungserheblichkeit des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung keine grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechtsfragen, da auch bei Annahme des (Fort-)Bestehens einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach dem Update mangels feststellbaren sittenwidrigen Schädigungsvorsatzes ein Anspruch ausscheiden würde. Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 47 GKG, 3 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2201760.html ( https://oj.is/2201760 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 20 Zitiert 30 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.