Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom
(35)SO 86/05 ). Hinweise für einen erhöhten Kostenaufwand einer solchen Reduktionskost oder einer Umstellung der Fettaufnahme (vgl. SG Düsseldorf a.a.O.) bestehen nicht. Es entspricht zudem dem Grundsatz individueller Bedarfsdeckung, dass ein Anspruch nach § 21 Abs. 5 SGB II nicht bereits dann besteht, wenn eine Erkrankung festgestellt wurde, deren Therapie oder Symptomlinderung abstrakt einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen könnte. Vielmehr muss ein konkreter Bedarf bestehen, diese kostenaufwändige Ernährung in Anspruch zu nehmen. Dies setzt voraus, dass vom Hilfebedürftigen konkrete Umstände substantiiert vorgetragen werden oder sonst erkennbar sind, dass er und wie er sich diätgemäß ernährt bzw. ernähren will (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- November 2006, Az.: L 19 B 83/06 AS ER ). Solche substantiierten Angaben, etwa in Gestalt eines Diätplanes, fehlen. Insoweit fehlt es bereits an in der Sphäre des Klägers liegenden, konkreten Anknüpfungstatsachen, die der Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten - wie beantragt - zugänglich wären. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden rückwirkenden Leistungserbringung ist zudem das Fortbestehen des Bedarfes nicht erkennbar. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Weiterleitung von Daten (Antrag zu
- und 8.). Soweit Name, Adresse etc. des Klägers sowie Schreiben des Klägers in der Strafanzeige des Beklagten gegenüber der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Marburg übermittelt worden sein sollen, ergibt sich die Befugnis hierzu zum Zwecke der Strafverfolgung im Falle der Beleidigung von Organwaltern oder Mitarbeitern des Landkreises aus § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X. Die Vorschrift setzt lediglich einen Zusammenhang zwischen Aufgabenerfüllung durch die Behörde und Anlass der Strafverfolgung voraus. Hinreichend ist, dass z.B. der Leistungsbezieher die Straftat anlässlich der Aufgabenwahrnehmung durch die Behörde begeht. Insoweit gilt im vorliegenden Fall insbesondere wegen der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht der Körperschaft gegenüber ihren Mitarbeitern im Rahmen der Aufgabenerfüllung für den Straftatbestand der Beleidigung nichts anderes als für Hausfriedensbruch und Körperverletzung zum Nachteil von Mitarbeitern der Behörde (dazu ausdrücklich Seidel in: LPK-SGB X,
- Aufl., § 69 Rn. 6). Entgegen der Auffassung des Klägers und Teilen der rechtswissenschaftlichen Literatur (Seidel a.a.O.) fällt unter dem Begriff des Strafverfahrens auch der Beginn des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens (wie hier: Hardtung, NJW 1992, 211, 212; vgl. auch Bieresborn in: von Wulffen, SGB X, § 69 Rn. 27). Der Begriff "Strafverfahren" umfasst nach allgemeiner Ansicht und gesetzlicher Terminologie auch das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren. In systematischer Hinsicht ist es insoweit geboten, alle Verfahrensschritte, die nach der Strafprozessordnung (StPO) das "(Straf-)Verfahren" ausmachen, nämlich die §§ 151 ff. StPO unter diesen Begriff zu fassen, einschließlich der Strafanzeige nach § 158 StPO. Auch fehlt ein sachlicher Grund, das Tatbestandsmerkmal "Strafverfahren" in § 69 SGB X anders auszulegen als in § 73 SGB X. § 73 SGB X ermächtigt unter strengeren Voraussetzungen demgegenüber zur Amtshilfe bei sonstigen Straftaten, bei denen die Strafverfolgungsbehörden die Sozialverwaltung um Amtshilfe ersuchen (zur Abgrenzung vgl. auch Bieresborn in: von Wulffen, SGB X,
- Aufl., § 69 Rn. 17 m.w.N., der aber bereits eine Befugnis zur Weiterleitung bei einer Strafanzeige aus § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X herleitet). § 69 SGB X regelt demgegenüber primär den Fall, dass die Behörde aus eigenem Antrieb aufgrund ihrer Aufgaben Sozialdaten mitteilen möchte (Bittmann, NJW 1988, 3138, 3139). Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe der angegriffenen Entscheidung einschließlich der dortigen Verweisung auf die im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ergangenen Beschlüsse. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass der Senat die Entscheidungsgründe bezüglich des Antrages zu
- nicht dahingehend interpretiert, dass dort in der Sache über das Nichtbestehen eines Staatshaftungsanspruches entschieden worden ist; in Kenntnis des Verfahrens S 5 AS 123/07 und der unterschiedlichen Formulierung der Anträge des Klägers versteht der Senat die Ausführungen dahingehend, dass über alle denkbaren Ersatzansprüche in der Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit entschieden worden ist. Im Falle einer anderen Auslegung wäre zudem doppelte Rechtshängigkeit eingetreten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Trotz der Vielzahl der Anträge wurde das Interesse des Klägers am Teilanerkenntnis entsprechend seinem Begehren hoch gewichtet, was zur hälftigen Quote geführt hat. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink: https://openjur.de/u/2201825.html ( https://oj.is/2201825 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 4 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.