Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- € festgesetzt. Gründe I. Der am ... 2000 geborene kasachische Antragsteller reiste am 30. Juli 2013 zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder in die Bundesrepublik ein und stellte am 15. August 2013 einen Asylantrag. Ihm wurden in der Folge - zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder - fortlaufend Bescheinigungen über seine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG ausgehändigt, zuletzt am 30. Januar 2017 mit einer Gültigkeit bis 29. Juli 2017. Durch Aufbringen eines Aufdrucks "amtlich verlängert" verlängerte die zuständige Ausländerbehörde die Aufenthaltsgestattung letztmalig bis 29. September 2017. Inzwischen hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge jedoch bereits mit Bescheid vom 7. Februar 2017 den Asylantrag des Antragstellers abgelehnt, ihm die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus versagt, das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt, ihm eine Frist zur Ausreise aus der Bundesrepublik von 30 Tagen gesetzt sowie bei deren Nichteinhaltung die Abschiebung nach Kasachstan angedroht, ferner ein gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung ausgesprochen. Nachdem der Antragsteller hiergegen keine Rechtsmittel eingelegt hatte, erwuchs der Ablehnungsbescheid am 24. Februar 2017 in Bestandskraft. In der Folge erklärte die Familie des Antragstellers gegenüber der Ausländerbehörde zunächst, freiwillig ausreisen zu wollen. Dieser "Wille zur freiwilligen Rückkehr" wurde durch die Bevollmächtigte des Antragstellers am 1. Juni 2017 gegenüber der Zentralen Ausländerbehörde "zurückgenommen". Mit Schreiben vom 7. August 2017 beantragte die Bevollmächtigte des Antragstellers bei der Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG. Der Antragsteller besuche seit mehr als vier Jahren erfolgreich die Mittelschule in S.. Er lebe seit über vier Jahren im Bundesgebiet. Während des Asylverfahrens sei sein Aufenthalt gestattet gewesen. Die zeitlichen Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG lägen daher vor. Dem Antrag waren verschiedene Schulzeugnisse der S.-Mittelschule beigegeben, die dem Antragsteller gute und zum Teil sehr gute Leistungen attestierten, ferner ein Schreiben des Rektors der S.-Mittelschule vom 3. Mai 2017, das ihm ebenfalls gute schulische Leistungen sowie eine "hervorragende Integration" bescheinigte. In der Folge wies die Ausländerbehörde den Antragsteller mit Schreiben vom 25. August 2017 darauf hin, dass seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG nicht entsprochen werden könne, weil sein Aufenthalt nicht geduldet sei. Die zuletzt erteilte Aufenthaltsgestattung sei bis zum 29. Juli 2017 gültig gewesen. Materielle Gründe für die Erteilung einer Duldung lägen nicht vor. Unter dem 28. September 2017 stellte die Ausländerbehörde dem Antragsteller in der Folge eine bis 28. Dezember 2017 befristete Grenzübertrittsbescheinigung aus. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2017 wurde der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG abgelehnt. Beim Antragsteller handele es sich bereits nicht um einen geduldeten Jugendlichen bzw. Heranwachsenden, da er zum Zeitpunkt der Antragstellung weder im Besitz einer Duldung gewesen sei noch materielle Duldungsgründe nach § 60a Abs. 1 und 2 AufenthG vorgelegen hätten. Insbesondere sei eine Abschiebung des Antragstellers weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG unmöglich. Seine Familie besitze kasachische Passpapiere; der Antragsteller sei wie sein Bruder im Reisepass seiner Mutter eingetragen, benötige als 17-jähriger nunmehr jedoch einen eigenen Reisepass. Auch der Umstand, dass die in Deutschland geborene Schwester des Antragstellers keinen Pass besitze bzw. noch nicht im Pass der Mutter eingetragen sei, rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Beantragung eines kasachischen Reisepasses bzw. die Eintragung eines Kindes in den Pass der Mutter sei bei der kasachischen Auslandsvertretung in der Bundesrepublik jederzeit möglich. Ferner bestehe zusätzlich die Möglichkeit einer Beschaffung von Heimreisepapieren durch die Ausländerbehörde. Könne diese eine Abschiebung auch ohne gültige Nationalpässe durchführen bzw. sei die Passbeschaffung möglich und absehbar, verneine die Rechtsprechung einen Duldungsanspruch. Die Erteilung einer Duldung komme für den Antragsteller auch nicht aus dringenden humanitären und persönlichen Gründen nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG in Betracht. Allein der Umstand, dass er bei Erteilung einer Duldung zum begünstigten Personenkreis nach § 25a AufenthG rechnen würde, rechtfertige keine Aussetzung der Abschiebung. Weiter erfülle der Antragsteller auch das Erfordernis eines mindestens vierjährigen, ununterbrochenen Aufenthalts mit einer Aufenthaltsgestattung nicht. Die ab Asylantragstellung am 15. August 2013 bestehende Aufenthaltsgestattung sei mit Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung des Bundesamts am 24. Februar 2017 nach § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG erloschen. Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte mit Telefax vom 22. November 2017 Klage erheben und zugleich beantragen, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO dem Antragsgegner aufzugeben, "der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass ein Klageverfahren durchgeführt wird und dass die Klage bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens aufschiebende Wirkung hat". Die Familie des Antragstellers habe bereits bei der Einreise in die Bundesrepublik am 30. Juli 2013 am Münchner Flughafen Asylanträge gestellt. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners besitze der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG. Weiter sei ihm auch nach § 60a Abs. 2 AufenthG eine Duldung zu erteilen, da das Vorhaben gescheitert sei, kasachische Papiere über die Auslandsvertretung zu erlangen. Die in Deutschland geborene Schwester des Antragstellers besitze ebenfalls keinen Pass. Demzufolge läge in einer getrennten Abschiebung von einzelnen Familienmitgliedern ein Verstoß gegen Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK. Schon deswegen wäre die Abschiebung des Antragstellers auszusetzen, ihm folglich eine Duldung zu erteilen gewesen. Seine Abschiebung sei daher tatsächlich unmöglich. Darüber hinaus liege auch eine rechtliche Unmöglichkeit vor, wenn die effektive Verfolgung und Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dadurch vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Durch die Nichterteilung einer Duldung vereitle der Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG. Mit Tenorbeschluss vom 23. November 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, da es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehle. Mit dem Schreiben vom 28. September 2017 habe der Antragsgegner dem Antragsteller ausweislich des streitgegenständlichen Bescheids eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis 28. Dezember 2017 gesetzt. Daran sei der Antragsgegner gebunden; der Antragsteller habe mithin nicht glaubhaft gemacht, dass konkrete Abschiebemaßnahmen bevorstünden. Mit Telefax vom 7. Dezember 2017 ließ der Antragsteller gegen diesen Beschluss Beschwerde einlegen, die mit weiterem Telefax vom 22. Dezember 2018 begründet wurde. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei das Bestehen eines Anordnungsgrunds glaubhaft gemacht worden. Obwohl der Antragsteller erklärt habe, nicht freiwillig ausreisen zu wollen, habe die Ausländerbehörde ihm eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgehändigt und eine Frist bis 28. Dezember 2017 zur Ausreise gesetzt. Zugleich verlange die Ausländerbehörde vom Antragsteller und seiner Familie die erneute Ablieferung der Originalpässe. Dies stelle den ersten Schritt zur Einleitung der Abschiebung dar. Weiter dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass Abschiebungen nach Kasachstan grundsätzlich unproblematisch möglich seien. Weiterhin besitze der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG hätten im Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen. Es habe durch die "Rücknahme der freiwilligen Ausreise" und die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch den Bundesamtsbescheid vom 7. Februar 2017 zumindest eine "faktische Duldung" bestanden. Nur weil der Antragsgegner trotz eines bestehenden Duldungsanspruchs dem Antragsteller keine Duldung erteilt habe, habe er ihm zugleich die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG verwehrt. Dies stelle eine rechtswidrige Umgehung des Gesetzes dar. Demgegenüber beantragte die Landesanwaltschaft Bayern die Zurückweisung der Beschwerde als unbegründet. Ungeachtet des Vorliegens eines Anordnungsgrunds habe der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG sei der Antragsteller weder im Besitz einer Duldung gewesen noch hätten materielle Duldungsgründe im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG vorgelegen. Allein durch die Verweigerung der Ausstellung einer Duldung habe die Ausländerbehörde einen Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG auch nicht vereiteln können, da es, wie sie richtig erkannt habe, neben der tatsächlichen Erteilung einer Duldung auf das Vorliegen materieller Duldungsgründe zum Zeitpunkt der Antragstellung ankomme. Soweit die Familie des Antragstellers zunächst am 16. Februar 2017 erklärt habe, freiwillig ausreisen zu wollen, und sie daraufhin im Mai 2017 von der Ausländerbehörde die Originalausweispapiere zum Zwecke der Botschaftsvorsprache zurückerhalten habe, habe aufgrund der freiwilligen Ausreisebereitschaft kein Duldungsgrund vorgelegen. Auch nach Aufgabe der freiwilligen Ausreisebereitschaft erweise sich die Abschiebung des Antragstellers nach Kasachstan wegen fehlender Heimreisepapiere nicht als tatsächlich oder rechtlich unmöglich. Wenn ausreichende und zuverlässige Anhaltspunkte dafür bestünden, dass eine Abschiebung auch ohne gültige Passdokumente möglich sei und auch alsbald durchgeführt werden könne, liege keine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung vor. Vorliegend benötige der Antragsteller zwar mittlerweile einen eigenen kasachischen Nationalpass. Dieser könne jedoch aufgrund der vorliegenden Dokumente innerhalb eines überschaubaren Zeitraums auch ausgestellt werden. Dass es aufgrund des langjährigen Aufenthalts des Antragstellers außerhalb Kasachstans eines langdauernden Prüfungsprozesses für die Passausstellung bedürfe, habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Weiter sei davon auszugehen, dass im Rahmen behördlicher Passbeschaffungsmaßnahmen kurzfristig Heimreisepapiere durch die kasachische Botschaft ausgestellt würden. Angesichts dessen werde die Ausländerbehörde dem Antragsteller und seinen Familienangehörigen weiterhin Grenzübertrittsbescheinigungen mit einer Frist von etwa zwei Monaten ausstellen. Da der Antragsteller ferner seit dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung am 24. Februar 2017 weder eine Duldung noch einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung besessen habe, erfülle er auch die zeitlichen Voraussetzungen des vierjährigen Aufenthalts nach § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Eilantrag erweist sich unter Berücksichtigung des nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen Beschwerdevorbringens entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig (1.). Darüber hinaus fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (2. b). Bei dieser Sachlage verhelfen auch die Anhaltspunkte dafür, dass sich der Antragsteller bei der gegebenen Fallkonstellation auf einen Anordnungsgrund stützen kann, der Beschwerde nicht zum Erfolg (2. a). 1. Dem von der Bevollmächtigten des Antragstellers in erster Instanz gestellte Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben, "der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass ein Klageverfahren durchgeführt wird und dass die Klage bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens aufschiebende Wirkung hat", kann schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil sich das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers gegen die Ausländerbehörde des Beklagten richtet, der Antrag also auf dessen Verpflichtung hinausliefe, sich selbst den Umstand der Klageerhebung sowie der aufschiebenden Wirkung der Klage mitzuteilen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG, hilfsweise die Neuverbescheidung seines entsprechenden Antrags erstrebt, mithin Verpflichtungsklage (in Form der Versagungsgegenklage) im Sinne von § 113 Abs. 5 VwGO erhoben hat und ihm zugleich die Fiktionswirkung aus § 81 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht zu Gute kommt, sodass die Durchführung eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO prozessual keinen Erfolg zeitigen kann und sich der Antrag in der vorliegenden Form folglich bereits mangels eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig erweist (vgl. Ortloff/Riese in Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, § 88 Rn. 8). 2. Gegen eine Auslegung des Antrags nach § 88 VwGO dahingehend, dem Antragsgegner aufzugeben, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Abschiebungsmaßnahmen zu unterlassen, spricht, dass der Antragsteller von einer Rechtsanwältin vertreten wird, die sich, anders als ein juristischer Laie, wegen ihrer Sachkunde an den gestellten Anträgen grundsätzlich festhalten lassen muss (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 88 Rn. 9; Kothe in Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 88 Rn. 1; Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 88 Rn. 6, 7). Selbst wenn im Hinblick auf die Antragsbegründung von einem zulässigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auszugehen wäre, erwiese sich dieser unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens jedenfalls wegen Fehlens eines Anordnungsanspruchs als erfolglos.
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