Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung des Betriebs ihres Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen. Sie ist Eigentümerin und Halterin eines Kraftfahrzeugs des Volkswagenkonzerns, das mit einem Dieselmotor des Typs EA189 (Emissionsklasse Euro 5) ausgestattet und am
- Februar 2011 erstmals zugelassen wurde. Das Fahrzeug bestand im Januar 2018 die letzte Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO. Mit Schreiben vom
- März 2018 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Beklagten mit, dass in diesem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei, die Klägerin nicht an der vom Fahrzeughersteller durchgeführten und vom Kraftfahrt-Bundesamt überwachten Rückrufaktion teilgenommen habe und das Fahrzeug damit nicht den geltenden Typgenehmigungsvorschriften entspreche. Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom
- April 2018 auf, bis zum
- April 2018 einen Nachweis über die Mängelbeseitigung vorzulegen. Widrigenfalls sei das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen bzw. der Betrieb nach § 29 Abs. 5 StVZO, § 5 FZV zu untersagen. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom
- April 2018 ließ die Klägerin vortragen, sie beabsichtige zivilrechtlich gegen den Fahrzeughersteller vorzugehen und Schadensersatz zu verlangen. Mit dem Software-Update werde die Mängelfreiheit des Fahrzeugs nicht hergestellt. Das Aufspielen der Software führe vielmehr zu erheblichen Schäden am Fahrzeug und höherem Kraftstoffverbrauch. Eine folgenlose Nachbesserung sei nicht möglich. Außerdem würde das Aufspielen der Software zu einer Beweisvereitelung führen, solange über die Zivilsache nicht rechtskräftig entschieden sei. Die verlangte Mängelbeseitigung sei daher nicht zumutbar und eine Betriebsuntersagung unverhältnismäßig. Außerdem lägen die Voraussetzungen für eine Betriebsuntersagung gemäß § 5 FZV, wonach die Zulassungsbehörde nur das zur Gefahrenabwehr Nötige und Angemessene anordnen dürfe, nicht vor. Eine Betriebsuntersagung wäre nicht ermessensgerecht. Mit Schreiben vom
- April 2018 verlängerte die Beklagte die Frist zur Teilnahme an der Rückrufaktion bis
- Mai 2018 und wies darauf hin, sie sei derzeit von akuten und berechtigten Fahrverboten bedroht und verpflichtet, im Interesse der Gesundheit ihrer Bürger alle Maßnahmen hinsichtlich der Rückrufaktion einzuleiten und durchzusetzen. Die Klägerin könne etwaige Schäden privatrechtlich beim Fahrzeughersteller geltend machen. Mit Bescheid vom
- Mai 2018 verpflichtete die Beklagte die Klägerin zur Vorlage eines Nachweises über die Mängelbeseitigung bis spätestens
- Mai 2018 und drohte die Untersagung des Fahrzeugbetriebs an. Mit Bescheid vom
- Mai 2018 untersagte die Beklagte gestützt auf § 5 FZV den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr bis zur Vorlage eines Nachweises über die Mängelbeseitigung und forderte die Klägerin unter Androhung eines Zwangsgelds zur Vorlage der Kennzeichenschilder zur Entstempelung und der Zulassungsbescheinigung Teil I innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids auf. Die Klägerin sei der Anordnung des Nachweises über die Mängelbeseitigung nicht nachgekommen. Nach pflichtgemäßem Ermessen müsse der Betrieb des Fahrzeugs untersagt werden. Am
- Juni 2018 ließ die Klägerin beim Verwaltungsgericht München Klage gegen den Bescheid vom
- Mai 2018 erheben, die mit ihren bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Einwänden begründet wurde. Die Beklagte führte zur Erwiderung aus, der Untersagungsbescheid sei rechtmäßig. Im klägerischen Fahrzeug sei unstreitig eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Folglich entspreche das Fahrzeug im Hinblick auf die Stickoxid-Emissionen nicht der EG-Typgenehmigung. Die Klägerin sei mehreren Aufforderungen zum Aufspielen des Software-Updates nicht nachgekommen. Die Betriebsuntersagung sei zur Verringerung gesundheitsschädlicher Stickoxid-Emissionen geeignet, erforderlich und angemessen. Eine Nachrüstung des Fahrzeugs wäre ohne Weiteres möglich und für die Klägerin kostenfrei. Das zivilrechtliche Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Fahrzeughersteller stehe den Maßnahmen, die der Luftreinhaltung und dem Gesundheitsschutz und damit dem öffentlichen Interesse dienten, nicht entgegen. In der mündlichen Verhandlung am
- November 2018 ergänzte die Beklagtenvertreterin die Ermessenserwägungen in dem angefochtenen Bescheid um die schriftlichen Ausführungen im Klageverfahren und änderte die Frist zur Vorlage der Kennzeichenschilder zur Entstempelung und der Zulassungsbescheinigung Teil I in Nummer 2 des Bescheids dahingehend, dass dies innerhalb einer Woche nach Bestandskraft des Bescheids erfolgen müsse. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Betriebsbeschränkung gemäß § 5 Abs. 1 FZV und die angeordnete Verpflichtung zum Nachweis der Teilnahme an der Rückrufaktion oder der Außerbetriebsetzung seien rechtmäßig. Das Fahrzeug der Klägerin sei nicht mehr vorschriftsmäßig, da es nicht mehr einem genehmigten Typ entspreche. Das Kraftfahrt-Bundesamt habe die ursprüngliche Typgenehmigung gegenüber dem Hersteller im Oktober 2015 dahingehend modifiziert, dass nur noch solche Fahrzeuge mit der EG-Typgenehmigung übereinstimmten, die an dem angeordneten Rückruf teilgenommen hätten und nachgerüstet seien. Die Beklagte habe ihr in der mündlichen Verhandlung zulässigerweise ergänztes Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Es sei nicht zu beanstanden, dass sie das öffentliche Interesse an der Luftreinhaltung zum Schutz der Allgemeinheit und der Umwelt unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr vorrangig berücksichtigt und sich deshalb zu einem Tätigwerden gegen den Halter entschlossen habe. Nachdem mildere Mittel erfolglos geblieben seien, genüge die weitgehende Betriebsbeschränkung unter der auflösenden Bedingung des Nachweises über die Teilnahme an der Rückrufaktion dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Selbst wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Durchführung des Software-Updates zu (neuen) Mängeln am Fahrzeug führe und die Klägerin hierdurch weitere wirtschaftliche Nachteile erfahre, sei die Maßnahme angesichts des überwiegenden öffentlichen Interesses an einer Reduzierung der Gesamtbilanz des Stickoxidausstoßes nicht unverhältnismäßig. Insoweit sei nicht auf das einzelne Fahrzeug als Emissionsquelle abzustellen, sondern auf die angestrebte Minderung der Gesamtemission. Die Klägerin müsse sich hinsichtlich etwaiger Folgeschäden auf zivilrechtliche Ansprüche gegen den Hersteller oder Händler verweisen lassen. Ob das Fahrzeug durch das Software-Update im zivilrechtlichen Sinn mangelhaft werde oder ggf. von Anfang an gewesen sei, habe auf die Frage der verkehrsrechtlichen Zulassung oder Außerbetriebsetzung keinen Einfluss. Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung ließ die Klägerin im Wesentlichen ausführen, es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die zur Rechtswidrigkeit der Betriebsuntersagung führten. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage der Schwere des Fahrzeugmangels auseinandergesetzt. Bei einer unzulässigen Abschalteinrichtung handle es sich nicht um einen Mangel, der die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtige. Zudem sei die Wirkung überhöhter Stickoxidemissionen des einzelnen Fahrzeugs offenkundig denkbar gering. Gesundheitliche Beeinträchtigungen seien erst dann zu befürchten, wenn durch Zusammenwirken des Betriebs einer Vielzahl von Fahrzeugen mit hohen Emissionswerten der Stickoxidgehalt der Atemluft ein umwelt- und gesundheitsschädliches Maß erreiche. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Für eine abweichende Ermessensausübung spreche des Weiteren, dass die Klägerin sich in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Fahrzeughersteller bzw. -händler befinde und ihr im Prozess durch das Aufspielen des Updates eine Schlechterstellung drohe, weil das Fahrzeug hierdurch verändert werde und die Nachrüstung als konkludenter Verzicht auf zivilrechtliche Ansprüche gewertet werden könne. Außerdem drohe eine Beweisvereitelung. Weiter wäre bei einer Teilnahme an der Rückrufaktion auch die Installation einer weiteren Abschalteinrichtung konkret möglich. Eine Betriebsuntersagung sei als schärfste Maßnahme des Zulassungsrechts nur dann verhältnismäßig, wenn ein gravierender Verstoß mit einem erhöhten Gefährdungspotential vorliege. Es sei jedoch nicht gesichert, dass und ggf. welche Auswirkungen das jeweilige Fahrzeug auf die menschliche Gesundheit habe. Ferner sei durch die Rückrufaktion mit erhöhtem Verschleiß und sonstigen Folgeschäden zu rechnen, für die der Hersteller keine Garantie übernehme. Die Klägerin werde in eine Situation gebracht, in der sie zwischen zwei erheblichen Übeln wählen müsse. Ihre Rechte und Interessen würden in erheblicher Weise beeinträchtigt. Dieser Konflikt lasse sich nur dahingehend auflösen, dass von einer Betriebsuntersagung abzusehen sei, wenn ein Zivilrechtsstreit geführt werde. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom
- November 2018 und den Bescheid der Beklagten vom
- Mai 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Betriebsuntersagung setze tatbestandlich allein voraus, dass das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig sei. Eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder ein schwerwiegender Mangel sei nicht erforderlich. Die Betriebsuntersagung sei auch verhältnismäßig. Ein weniger belastendes und gleich geeignetes Mittel zur Reduzierung der Stickoxid-Emissionen habe der Beklagten nicht zur Verfügung gestanden. Außerdem habe sie die Klägerin zuvor mehrfach zur Mängelbeseitigung aufgefordert und von der Anordnung des Sofortvollzugs abgesehen. Zivilrechtliche Fragen hätten auf die Rechtmäßigkeit der Außerbetriebsetzung keinen Einfluss. Seit der Anhörung zu den Maßnahmen hätte die Klägerin ohne Weiteres ein Beweissicherungsverfahren durchführen oder ihr Fahrzeug stilllegen können. Hinsichtlich etwaiger Folgeschäden durch das Update müsse sich die Beklagte auf die technische Sachkenntnis des Kraftfahrt-Bundesamts und dessen Einschätzung verlassen. Die Landesanwaltschaft Bayern, die sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt, ist der Auffassung, die Ausübung des Entschließungsermessens durch die Beklagte sei nicht zu beanstanden. Zwischen der Betriebssicherheit des Fahrzeugs und der fehlenden Übereinstimmung mit der EG-Typgenehmigung bestehe kein Zusammenhang. Das auf Emissionsgrenzwerten basierende Regelungsregime ziele auf eine Minderung schädlicher Umwelteinwirkungen des motorisierten Verkehrs ab, ohne dass es auf eine Gesundheitsgefahr durch das einzelne Fahrzeug ankomme. Das Vorbringen der Klägerin zu etwaigen Schadensersatzforderungen betreffe nur das zivilrechtliche Verhältnis zwischen ihr und ihrem Vertragspartner. Etwaigen zivilprozessualen Beweispflichten könne die Klägerin durch ein Beweissicherungsverfahren nachkommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Gründe Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid, mit dem die Beklagte den Betrieb des Fahrzeugs der Klägerin im öffentlichen Verkehr untersagt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) vom
- Februar 2011 ( BGBl I S. 139 ), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Oktober 2019 ( BGBl I S. 1416 ), kann die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Kraftfahrzeugeigentümer oder -halter eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen, wenn sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung erweist. Eine Gefährdung der Verkehrssicherheit mag bei vorschriftswidrigen Fahrzeugen häufig vorliegen, ist jedoch für die Aufforderung zur Mängelbeseitigung und für die Betriebsuntersagung nicht Voraussetzung. Da die Betriebsuntersagung als Dauerverwaltungsakt das Fahrzeug bis zum Nachweis der Mängelbeseitigung von der Teilnahme am Straßenverkehr ausschließt (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 FZV), ist insoweit der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht,
- Aufl. 2019, § 5 FZV Rn. 6a m.w.N.). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Betriebsuntersagung sind erfüllt. Offen bleiben kann daher ..., wie weit die Bestandskraft des von der Klägerin nicht angefochtenen Bescheids vom
- Mai 2018 reicht, mit dem die Beklagte sie zur Vorlage eines Nachweises über die Mängelbeseitigung oder zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs verpflichtet hat. Das Fahrzeug der Klägerin war bei Erlass des angefochtenen Bescheids nicht (mehr) vorschriftsmäßig im Sinne von § 5 Abs. 1 FZV. Daran hat sich bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts geändert. Im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung am
- Februar 2011 entsprach das Fahrzeug der EG-Typgenehmigung, die das Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamts (KBAG) vom
- August 1951 ( BGBl I S. 489 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Mai 2017 ( BGBl I S. 1214 ), und § 2 Abs. 1 der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung – EG-FGV) vom
- Februar 2011 ( BGBl I S. 126 ), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- März 2017 ( BGBl I S. 522 ), ursprünglich erteilt hatte. Mit der EG-Typgenehmigung wird von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Anwendung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl Nr. L 263 S. 1) bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit den einschlägigen Regelungen und technischen Anforderungen entspricht (Art. 3 Nr. 5, Art. 4 Abs. 2, Art. 8 ff. RL 2007/46/EG, § 4 EG-FGV, § 2 Nr. 4a FZV). Der Fahrzeughersteller legt jedem Fahrzeug, das in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurde, eine Übereinstimmungsbescheinigung bei (Art. 18 Abs. 1 RL 2007/46/EG, § 6 Abs. 1 EG-FGV, § 2 Nr. 7 FZV). Bei erstmaliger Zulassung eines Fahrzeugs (Erstzulassung) ist der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu führen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 FZV). Dieser Nachweis muss somit bei der Erstzulassung des klägerischen Fahrzeugs vorgelegen haben. Nach Bekanntwerden der Verwendung einer Software zur Motorsteuerung durch den Fahrzeughersteller, die bei Abgastests auf dem Prüfstand vom standardmäßigen Betriebsmodus auf einen Modus mit niedrigerem Stickoxidausstoß umschaltet, hat das Kraftfahrt-Bundesamt diese Programmierung als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft. Bei der Abschalteinrichtung handelt es sich um ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl, den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird (Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge [ABl Nr. L 171 S. 1]). Grundsätzlich ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007). Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, wenn die Einrichtung nicht länger arbeitet, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist und wenn die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a bis c VO (EG) Nr. 715/2007). Gestützt auf § 25 Abs. 2 EG-FGV hat das Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeughersteller verpflichtet, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge zu ergreifen (Pressemitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 16.10.2015, https://www.kba.de/DE/Presse/Archiv/Abgasthematik/vw_inhalt.html?nn=646098; vgl. auch BGH, B.v. 8.1.2019 – VIII ZR 225/17 – NJW 2019, 1133 = juris Rn. 6). Als geeignet und damit zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge ausreichend für den Dieselmotor des Typs EA189 2,0 TDI sieht das Kraftfahrt-Bundesamt die im Rahmen einer Rückrufaktion vorzunehmende Anpassung der Software an (Rückrufcode 23Q7). Im Fall der Klägerin hat das Kraftfahrt-Bundesamt die Zulassungsbehörde der Beklagten mit Schreiben vom
- März 2018 über die grundsätzliche Vorgehensweise gegenüber dem Fahrzeughersteller und über die Nichtteilnahme der Klägerin an der Rückrufaktion informiert. Mit den gegenüber den Herstellern erlassenen Bescheiden hat das Kraftfahrt-Bundesamt die ursprünglich erteilten EG-Typgenehmigungen modifiziert (vgl. HessVGH, B.v. 20.3.2019 – 2 B 261.19 – NVwZ 2019, 1297 = juris Rn. 10). Die EG-Typgenehmigung wird dem Hersteller erteilt (§ 3 Abs. 5 Satz 1 EG-FGV). Gleiches gilt für deren Modifikation und für die Anordnung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Übereinstimmung der Fahrzeuge mit dem ursprünglich genehmigten Typ. Die Anordnung betrifft daher das Rechtsverhältnis zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und dem Hersteller (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 RL 2007/46/EG). Sie kann von den Zulassungsstellen für Maßnahmen gegenüber den Fahrzeughaltern zugrunde gelegt werden. Die von den Bescheiden des Kraftfahrt-Bundesamts betroffenen Fahrzeuge und damit auch das klägerische Fahrzeug entsprechen ohne Teilnahme an der Rückrufaktion nicht mehr der modifizierten EG-Typgenehmigung und sind daher als nicht vorschriftsmäßig im Sinne von § 5 Abs. 1 FZV anzusehen (ebenso u.a. HessVGH, a.a.O. Rn. 5; OVG Berlin-Bbg, B.v. 25.3.2019 – OVG 1 S 125.18 – NVwZ 2019, 1143 = juris Rn. 10). Im Fall der Klägerin ergibt sich auch nichts anderes aus dem von ihr vorgelegten Untersuchungsergebnis, wonach ihrem Fahrzeug bei der Vorführung zur Hauptuntersuchung gemäß § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom
- April 2012 ( BGBl I S. 679 ), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- März 2019 ( BGBl I S. 332 ), am
- Januar 2018 trotz der Nichtteilnahme an der Rückrufaktion die Prüfplakette zugeteilt worden ist. Zwar setzt die Zuteilung der Prüfplakette, mit der bescheinigt wird, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII zur StVZO ist (§ 29 Abs. 3 Satz 2 StVZO), grundsätzlich voraus, dass sämtliche Vorschriften der Anlage VIII zur StVZO eingehalten sind (§ 29 Abs. 3 Satz 1 StVZO). Hierzu zählt im Rahmen der Prüfung der Umweltbelastung auch das Abgasverhalten (vgl. Nr. 1.2.1.1 der Anlage VIII i.V.m. Nr. 6.8.2 der Anlage Villa zur StVZO). Wenn jedoch der Prüfer bei der Hauptuntersuchung die Nichtteilnahme an der Rückrufaktion entweder nicht erkannt oder die Prüfplakette gleichwohl zugeteilt hat, bedeutet dies nicht, dass die Zulassungsbehörden dadurch gehindert wären, eine feststehende Nichtteilnahme an der Rückrufaktion und eine sich daraus ergebende Vorschriftswidrigkeit im Rahmen von § 5 Abs. 1 FZV zu berücksichtigen. Der Klägerin kommt auch nicht zugute, dass nicht sie, sondern der Fahrzeughersteller die unzulässige Abschalteinrichtung zu verantworten hat. Zum einen kann sie gegen den Hersteller Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Zum anderen ist sie für den fortdauernden Zustand der Vorschriftswidrigkeit ihres Fahrzeugs zumindest seit der vom Hersteller lange Zeit vor dem ergangenen Bescheid eingeräumten Möglichkeit, durch Teilnahme an der Rückrufaktion Abhilfe zu schaffen, mitverantwortlich.
- Die Betriebsuntersagung erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil die Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte (§ 114 Satz 1 VwGO). Vielmehr hat sie erkannt, dass § 5 Abs. 1 FZV ihr einen Ermessensspielraum eröffnet, und ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. § 5 Abs. 1 FZV räumt den Zulassungsbehörden bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm grundsätzlich ein Entschließungs- und Auswahlermessen ein. Allerdings sind Fallgestaltungen, in denen die Zulassungsbehörde trotz Vorschriftswidrigkeit des Fahrzeugs von einem Einschreiten absieht, allenfalls in besonders gelagerten Konstellationen denkbar, etwa dann, wenn der Fahrzeughalter im Anhörungsverfahren glaubhaft und nachvollziehbar darlegt, das Fahrzeug in allernächster Zeit dauerhaft stilllegen zu wollen. Derartige Umstände hat die Klägerin jedoch nicht geltend gemacht. Regelmäßig, so auch im Fall der Klägerin, ist das Einschreiten der Zulassungsbehörde zur Verhinderung der Teilnahme eines vorschriftswidrigen Fahrzeugs am Straßenverkehr intendiert. Die Ausübung des Auswahlermessens durch die Beklagte ist ebenfalls nicht zu beanstanden. § 5 Abs. 1 FZV sieht insoweit alternativ die Aufforderung zur Mängelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist oder die Beschränkung oder Untersagung des Fahrzeugbetriebs auf öffentlichen Straßen vor. Die Beklagte hat diese Maßnahmen gestuft ergriffen und der Klägerin zunächst die Möglichkeit des Nachweises der Mängelbeseitigung innerhalb einer mehrfach verlängerten Frist eingeräumt. Erst nach Ablauf der zuletzt gesetzten Frist hat sie ihr den Fahrzeugbetrieb im öffentlichen Verkehr untersagt, bis der erforderliche Nachweis der Mängelbeseitigung erbracht ist. Dies entspricht dem Zweck der Ermächtigung in § 5 Abs. 1 FZV, zugelassene, aber nicht vorschriftsmäßige Fahrzeuge bis zum Nachweis der Mängelbeseitigung nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Mittelbar dient die Maßnahme der Reduzierung des Stickoxidausstoßes der betroffenen Fahrzeuge im Normalbetrieb. Die Betriebsuntersagung ist zur Erfüllung dieses Zwecks offensichtlich geeignet und erforderlich. Das Kraftfahrt-Bundesamt geht davon aus, dass die betroffenen Fahrzeuge nach Teilnahme an der Rückrufaktion der modifizierten EG-Typgenehmigung entsprechen und damit wieder vorschriftsmäßig sind. Dem können sich die Zulassungsbehörden anschließen, ohne die technischen Einzelheiten des Software-Updates einer eigenen Überprüfung unterziehen zu müssen. Zu einer solchen Überprüfung sind die Zulassungsbehörden weder verpflichtet noch in der Lage. Vielmehr obliegt die Typgenehmigung und die Typprüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen allein dem Kraftfahrt-Bundesamt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a KBAG, § 2 Abs. 1, § 25 EG-FGV). Für die Eignung der getroffenen Maßnahmen zur Erreichung des Zwecks der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage kommt es auch nicht darauf an, ob die Fahrzeuge nach Durchführung des Software-Updates die in Anhang I zur VO (EG) Nr. 715/2007 festgelegten Emissionsgrenzwerte einhalten und ob die Abschalteinrichtung damit als zulässig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 anzusehen ist. Auch diese Prüfung ist allein Sache des Kraftfahrt-Bundesamts und nicht der Zulassungsbehörden. Im Übrigen ist die von der Klägerin geäußerte Befürchtung, mit dem Software-Update werde erneut eine unzulässige Abschalteinrichtung eingerichtet, eine Spekulation, die die Eignung der von der Beklagten angeordneten Maßnahmen zur Erreichung des Zwecks nicht widerlegt. Zur Zweckerfüllung gleichermaßen geeignete, die Klägerin weniger belastende Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Die Beklagte ist maßvoll und gestuft vorgegangen. Nach Anhörung zur beabsichtigten Vorgehensweise hat sie mit Schreiben vom
- April 2018 nochmals darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an der Rückrufaktion verpflichtend sei, die Klägerin auf Schadensersatzforderungen gegen den Fahrzeughersteller verwiesen und die Frist zum Nachweis der Mängelbeseitigung verlängert. Dann hat sie die Klägerin mit Bescheid vom
- Mai 2018 zur Vorlage eines Nachweises über die Mängelbeseitigung bis spätestens
- Mai 2018 oder zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs verpflichtet. Erst nachdem auch diese Frist fruchtlos verstrichen war, ist der streitgegenständliche Bescheid mit der Untersagung des Fahrzeugbetriebs bis zum Nachweis der Mängelbeseitigung und der Aufforderung zur Vorlage der Kennzeichenschilder und der Zulassungsbescheinigung Teil I ergangen. Diese Maßnahme ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Klägerin kann die Betriebsuntersagung durch die von der Beklagten verlangte Mängelbeseitigung abwenden. Hiergegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, sie befürchte mögliche Folgeschäden für ihr Fahrzeug, wenn sie das Software-Update durchführen lasse. Dieser Einwand betrifft ebenso wie etwaige Nachteile in den zivilrechtlichen Verfahren im Falle des durchgeführten Software-Updates ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Fahrzeughersteller und berührt nicht die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs angeordneten Maßnahmen (so auch OVG NW, B.v. 17.8.2018 – 8 B 865.18 – NVwZ 2018, 1662 Rn. 37 f.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 25.3.2019 – OVG 1 S 125.18 – NVwZ 2019, 1143 = Juris Rn. 11). Die Klägerin wird durch die Mängelbeseitigung nicht mit Kosten belastet. Die Kosten für das Software-Update trägt der Fahrzeughersteller. Der von ihr befürchteten Erschwerung der Beweisführung hätte sie durch Antrag auf Begutachtung durch einen Sachverständigen im Wege des selbständigen Beweisverfahrens gemäß §§ 485 ff. ZPO begegnen können. Die von der Beklagten getroffene Güterabwägung ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Auswirkungen der Mängelbeseitigung für die Luftreinhaltung und den Gesundheitsschutz bezogen auf das einzelne Fahrzeug vergleichsweise gering sind. Insoweit ist für emissionsbegrenzende Maßnahmen bei gleichartigen Fahrzeugmängeln nicht auf das jeweilige Fahrzeug abzustellen, sondern auf die Gesamtzahl der von den Rückrufaktionen betroffenen Fahrzeuge (ebenso OVG NW, B.v. 17.8.2018 – 8 B 865.18 – NVwZ 2018, 1662 Rn. 23 ff.; HessVGH, a.a.O. Rn. 18; OVG Berlin-Bbg, a.a.O. Rn. 8). Den Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts in der Pressemitteilung vom
- Oktober 2015 zufolge handelt es sich allein im Bundesgebiet um 2,4 Millionen Fahrzeuge, in denen der Dieselmotor der Baureihe EA189 mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbaut war. Nur mit Maßnahmen gegenüber allen betroffenen Fahrzeugen lässt sich die angestrebte umfassende Korrektur der von den Fahrzeugherstellern verwendeten unzulässigen Softwareprogrammierung und damit eine Verbesserung des Abgasverhaltens der Motoren im Normalbetrieb, insbesondere die Reduzierung des Stickoxid-Ausstoßes, in messbarem Umfang erreichen.
- Ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken begegnet die von der Beklagten in Nummer 2 des Bescheids vom
- Mai 2018 ausgesprochene Verpflichtung der Klägerin, innerhalb einer Woche nach Bestandskraft des Bescheids die Kennzeichenschilder zur Entstempelung und die Zulassungsbescheinigung Teil I vorzulegen. Sie beruht auf § 5 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 FZV und ergibt sich zwingend aus der Betriebsuntersagung. Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 FZV außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen (§ 5 Abs. 2 FZV). Soll ein zugelassenes Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter oder der Verfügungsberechtigte dies bei der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FZV). Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus (§ 14 Abs. 1 Satz 3 FZV).
- Schließlich ist auch die Zwangsgeldandrohung in Nummer 3 des Bescheids vom
- Mai 2018 in Höhe von 250,– Euro für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage der Kennzeichenschilder und der Zulassungsbescheinigung Teil I nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage hierfür sind Art. 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, Art. 31 und Art. 36 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- November 1970 (BayRS II S. 232), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- März 2019 (GVBl S. 98).
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
- Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink: https://openjur.de/u/2202000.html ( https://oj.is/2202000 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 9 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.