Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen eines vom sog. "VW-Abgasskandal" betroffenen Fahrzeugs geltend. Mit Kaufvertrag vom10.01.2014 erwarb der Kläger bei einem unabhängigen Händler, KFZ- T. L., einen von der Beklagten hergestellten VW Sharan 2,0 TDI als Gebrauchtfahrzeug mit Erstzulassung am 12.07.2012 mit der Fahrgestellnummer W. zum Preis von 31.490,00 €. Das Fahrzeug verfügt über einen EA189 EU5-Dieselmotor und über eine Typengenehmigung nach EU5. Die Einhaltung der maßgeblichen Stickoxid-Emissionswerte hängt davon ab, in welchem Ausmaß Abgase aus dem Auslassbereich des Motors über ein Abgasrückführungsventil in den Ansaugtrakt des Motors zurückgeleitet werden. Im verfahrensgegenständlichen Fahrzeug erkennt die Software die für die Typgenehmigung maßgebliche Prüfungssituation und schaltet in einen ausschließlich für diesen konzipierten Modus mit der Folge, dass die das Abgasrückführungsventil steuernde Software des Motorsteuerungsgeräts eine Abgasrückführung im notwendigen Umfang nur unter den im normalen Straßenbetrieb niemals vorkommenden Bedingungen des zur Erlangung der Typgenehmigung durchgeführten gesetzlich vorgeschriebenen Testlaufs zulässt. Im normalen Straßenbetrieb wird der Softwaremodus, der die Einhaltung der maßgeblichen Stickoxid-Grenzwerte ermöglicht, niemals verwendet. Über die vorgenannten Umstände informierte die Beklagte die Öffentlichkeit im Herbst 2015. Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) erkannte in der genannten Software eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Ziff. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und forderte von der Beklagten, dass unter anderem für Fahrzeuge des verfahrensgegenständlichen Typs eine technische Lösung erarbeitet wird, die dafür sorgt, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Mit einem weiteren Bescheid gab das KBA die daraufhin von der Beklagten erarbeitete technische Lösung - eine Änderung der Applikationsdaten - frei. Der Kläger wurde von der Beklagten angeschrieben, dass er sich umgehend an einen autorisierten Vertragshändler zwecks kostenloser Umprogrammierung des Motorsteuerungsgeräts des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs wenden möge. Kommt der Kläger dieser Aufforderung nicht nach - so heißt es weiter - könnte es zu einer Betriebsuntersagung gem. § 5 FZV kommen. Der Kläger hat das Software-Update nicht durchführen lassen und nutzt das streitgegenständliche Fahrzeug weiterhin. Der Kläger trägt vor,aufgrund der Manipulation habe das Fahrzeug einen erheblichen Wertverlust erlitten. Es bestünde das Risiko, dass es stillgelegt werde. Die von der Beklagten beabsichtigte Umrüstung sei unzumutbar, sie könne u.a. zu einem erhöhten Kraftstoffverbrauch, reduzierter Leistung, Beeinträchtigungen der Lebensdauer, Zuverlässigkeit und Instandhaltbarkeit von Motor, Dieselrußpartikelfilter, Abgasrückführungsventil und -kühler sowie des Fahrzeugs im Ganzen bestehen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte aus Deliktsrecht hafte, insbesondere gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB, weil sie über das Vorhandensein eines Mangels getäuscht, jedenfalls nicht aufgeklärt habe. Bei Kenntnis der tatsächlichen Emissionswerte hätte sie das Fahrzeug nie gekauft. Im Übrigen sei das ganze Verhalten der Beklagten sittenwidrig, so dass diese auch nach § 826 BGB hafte. Der Kläger beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 31.490,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2017 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des VW-Sharan 2,0 TDI mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer W. zu zahlen; I. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des VW-Sharan 2,0 TDI mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer W. in Annahmeverzug befindet; I. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.680,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage entgegen. Im Übrigen wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche zu. 1. Der Kläger hat keine vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte. Ausweislich des Kaufvertrages (Anlage K1) hat der Kläger den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug mit dem Händler KFZ- T. L. geschlossen. Die Beklagte war hieran nicht beteiligt. 2. Es besteht auch kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BGB. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt die Haftung eines Dritten ausnahmsweise in Betracht, wenn er selbst am Vertragsschluss ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse oder wenn er ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und hierdurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat (vgl. Palandt/Grüneberg, 77. Aufl., § 311 Rn. 60 m.w.N.). Eine solche Beteiligung der Beklagten ist vorliegend nicht ersichtlich. Sie war weder unmittelbar noch mittelbar an den Vertragsverhandlungen beteiligt, noch hatte sie als Herstellerin ein über ihr allgemeines Absatzinteresse hinausgehendes wirtschaftliches Interesse gerade an den Vertragsabschluss mit dem Kläger. Aus der Herstellung des Fahrzeugs sowie der Erstellung der für die Zulassung erforderlichen Dokumente lässt sich gerade keine Beteiligung an der vertraglichen Beziehung des Klägers und des Verkäufers herleiten, zumal die Beklagte zu keinem Zeitpunkt mit dem Kläger in einer persönlichen Beziehung stand, da der Kläger das Fahrzeug seinerseits als Gebrauchtfahrzeug erworben hat. Auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Beklagten an der Vertragsbeziehung zwischen Kläger und Verkäufer ist nicht ersichtlich, da die Beklagte ihr wirtschaftliches Ziel durch Verkauf an den Ersterwerber bereits erreicht hatte und an einem Weiterverkauf unmittelbar nicht profitiert. Weiteren Verkäufen sind ferner Entscheidungen von Dritten zwischengeschaltet und stellen allenfalls ein mittelbares wirtschaftliches Interesse der Beklagten aus, was für das Vorliegen eines Anspruchs aber nicht ausreicht. 3. Der Kläger kann auch keine Ansprüche aus einer Garantie gemäß § 443 BGB aus Werbeaussagen der Beklagten herleiten. Ein Rechtsbindungswille der Beklagten ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Voraussetzung der Garantie ist ein Garantievertrag, der durch eine Garantieerklärung des Garantiegebers und deren Annahme durch den Garantienehmer zustande kommt. Einschlägige Werbung begründet dabei allein keine Garantie. Erforderlich ist eine Garantieerklärung, also eine auf den Abschluss einer eigenständigen Garantie gerichteten, abgegebenen Willenserklärung des Garantiegebers. Nicht genügend ist eine bloße Beschreibung der Beschaffenheit, eine Anpreisung oder eine allgemeine Qualitätseinstufung (Palandt/Weidenkaff, § 443, Rn. 6). Die Abgabe einer Garantieerklärung in diesem Sinne durch Werbeaussagen ist ersichtlich nicht gegeben. Auch die Übereinstimmungserklärung (CoC) bietet keinen Anknüpfungspunkt für ein zwischen den Parteien zustande gekommenes Schuldverhältnis. Die Übereinstimmungserklärung ist lediglich Voraussetzung für die Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr. Insoweit bedarf ihrer nur derjenige, der das Fahrzeug erstmals zulassen will, zur Vorlage bei der Zulassungsstelle, woraufhin die Zulassungsbescheinigung Teil 2 erstellt wird. Wird das Fahrzeug weiterveräußert, bezieht sich der jeweilige Erwerber auf diese bereits vorhandene Zulassungsbescheinigung Teil 2. Dass im vorliegenden Fall im Gegensatz hierzu dem Kläger bereits vor Vertragsschluss die Übereinstimmungserklärung trotzdem vorgelegt und mit einzelnen, inhaltlichen Erklärungen des Herstellers versehen gewesen sei, auf die er Wert gelegt habe, hat er selbst nicht unter Beweisantritt vorgetragen. 4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gemäß §§ 311 , 241 Abs. 2 BGB aus Prospekthaftung. Die Prospekthaftung ist ein von der Rechtsprechung entwickelter Ansatz in Bezug auf Kapitalanlagen und auf den vorliegenden Fall eines Autokaufs nicht übertragbar. Ferner handelt es sich bei der Übereinstimmungsbescheinigung nicht um ein für eine Kapitalanlage vorgelegten Prospekt. Es handelt es sich nicht um eine auf den Markt bezogene schriftliche Erklärung, die für die Beurteilung der angebotenen Anlage erhebliche Angaben enthält oder zumindest den Anschein eines solchen Inhalts erweckt. Sie ist wie aufgezeigt eine für das Zulassungsverfahren notwendige Bestätigung des Herstellers mit dem Inhalt, dass das konkrete Fahrzeug dem Fahrzeug entspricht, für das eine Typgenehmigung vorliegt, und richtet sich damit primär an die zuständige Zulassungsstelle. 5. Dem Kläger stehen auch keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung zu.
- a)Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Es liegt bereits keine Täuschungshandlung der Beklagten gerade gegenüber dem Kläger vor. Selbst gesetzt den Fall, dass die Beklagte durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs dessen gesetzeskonformen Zustand bei Erstauslieferung vorspiegelte, insbesondere die ordnungsgemäße Abwicklung des Zulassungsverfahrens, hilft dies nicht über den Umstand hinweg, dass der Kläger das Fahrzeug nicht als Neufahrzeug, sondern als Gebrauchtwagen erworben hat. Aus diesem Grund kann sich eine angenommene Täuschungshandlung nicht auf ihn bezogen haben. Ferner fehlt es auch an einer auf einem Irrtum beruhenden Vermögensverfügung. Für die Vermögensverfügung muss im Rahmen des Betrugstatbestandes der täuschungsbedingte Irrtum kausal sein (Fischer, StGB, § 263 Rn. 87). Dies vermochte der Kläger nicht darzulegen. Vielmehr hat er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Hauptverhandlung angegeben, zuvor immer Benziner gefahren zu sein, und sich aufgrund der Co2-Problematik für ein umweltfreundlicheres Auto, also das streitgegenständliche Diesel-Fahrzeug entschieden zu haben. Über den Stickoxidausstoß habe er sich keine Gedanken gemacht. Im Übrigen fehlt es auch an einer auf ihn bezogenen, zu seinen Lasten gehenden Bereicherungsabsicht der Beklagten, wie sie § 263 StGB voraussetzt. Der Betrüger muss mit der Absicht handeln, sich selbst oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. § 263 StGB soll gerade kein allgemeines Vermögensschädigungsdelikt sein und schließt mittelbare und bloße Folgeschäden aus. Die Absicht, sich im vorliegenden Streitfall selbst einen gerade auf den Kaufvertrag zwischen den hiesigen Vertragsparteien zurückgehenden Vermögensvorteil zu verschaffen, kann schon deshalb nicht festgestellt werden, weil der Beklagten kein wirtschaftlicher Vorteil aus dem Vertragsschluss der Vertragsparteien entstand. Sie hatte die von ihr erwarteten und angestrebten Vorteile schon erlangt, als sie das Fahrzeug erstmals mit einem Kaufvertrag, sei es an einen Händler, sei es an einen eigenen Kunden, verkauft hatte. Ob das Fahrzeug in der nachfolgenden Zeit Objekt weiterer Verträge wurde, berührte ihre wirtschaftliche Lage nicht. Eine Absicht, einen Dritten zu bereichern, ist nicht ersichtlich. Insoweit fehlt es bereits an einer Kenntnis des jeweiligen Verkäufers eines Gebrauchtwagens. Hinsichtlich des Verkaufs eines Neufahrzeugs könnte eine Kenntnis des jeweiligen Verkäufers zum Zeitpunkt der Herstellung und des Inverkehrbringens mit entsprechenden Werbeaussagen möglicherweise noch angenommen werden, bei jedem nachfolgenden Verkauf eines Gebrauchtwagens ist eine Kenntnis der Beklagten des jeweiligen Verkäufers und damit eine auf den jeweiligen Verkäufer gerichtete Bereicherungsabsicht jedoch fernliegen.
- b)Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus § 826 BGB aufgrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu. Nach dieser Norm ist zum Schadenersatz verpflichtet, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt. Dass das vorgeworfene Verhalten gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz verstößt, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft, genügt alleine nicht. Vielmehr muss eine nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann, hinzutreten (vgl. Palandt/Sprau, § 826, Rn. 4). Dabei ist einschränkend zu berücksichtigen, dass das Deliktsrecht nur solche Schäden umfasst, die in den jeweiligen Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen (vgl. BGH NJW 1972, 36 ; BGH NJW 1986, 837 ). Dabei kommt es nicht auf die ratio des § 826 in abstracto an, sondern auf den Schutzzweck der konkret verletzten Verhaltensnorm (Wagner in MüKo, BGB § 826 Rn. 46). Das bedeutet, dass das verletzte Gesetz den Schutz des einzelnen beinhalten muss; maßgeblich ist also der Schutzzweck der konkret verletzten Verhaltensnorm. Der vorliegende Fall erhält nur dadurch sein Gepräge, dass es sich bei der Beklagten um einen seit Jahrzehnten angesehenen einheimischen Kraftfahrzeughersteller handelt, dem ein erhebliches Vertrauen entgegengebracht wurde, der systematisch und millionenfach Motoren (und damit ausgestattete Kraftfahrzeuge) in den Verkehr brachte, obwohl das Typ-Genehmigungsverfahren mit zumindest zweifelhaften Methoden durchgeführt worden war. Gerade aufgrund des über Jahrzehnten aufgebauten Vertrauens kommt dieser systematischen Täuschung ein erhebliches Gewicht zu. Dies hilft aber nicht darüber hinweg, dass im vorliegenden Fall eine Haftung der Beklagten gemäß § 826 BGB aufgrund des Schutzzwecks der verletzten Norm ausscheidet. Alle in Betracht kommenden Vorschriften, gegen die die Beklagte durch die Manipulation bzw. durch Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung verstoßen haben könnte, dienen sämtlich nicht dem Schutz des Vermögens der jeweiligen Fahrzeugkäufer, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen. So lässt die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge. Wie die Erwägungsgründe der Verordnung erkennen, dass diese nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen dient, nämlich der Weiterentwicklung des Binnenmarktes durch Harmonisierung der technischen Vorschriften über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen sowie der Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus. Auch dem Erwägungsgrund Nr. 2 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge ist zu entnehmen, dass diese im Interesse der Verwirklichung und des Funktionierens des Binnenmarktes der Gemeinschaft erlassen wurden und ausweislich des Erwägungsgrundes Nr. 3 vor allem auf eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung abzielen. Etwaige Vermögensschäden der Käufer von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschaltvorrichtungen fallen daher nicht in den Schutzbereich der verletzen Norm. Mittelbar Betroffene, wie hier der Kläger, werden nicht schon dann in den Schutzbereich einbezogen, wenn sich die Handlung zwar gegen einen anderen richtet, der Täter indessen mit der Möglichkeit der Schädigung (auch) des Dritten gerechnet hat. Entscheidend ist, dass das Vermögen des Dritten nicht nur, wie hier, reflexartig als Folge des Gesetzesverstoßes zulasten eines anderen betroffen wird (vgl. MünchKomm/Wagner, BGB, 7. Auflage, § 826 Rn. 46 ff). Da für § 826 BGB bereits die Zufügung reiner Vermögensschäden ausreicht, ergäbe sich die Gefahr einer exorbitanten Kumulation von Schadensersatzansprüchen, wenn ein vorsätzlich-sittenwidriges Verhalten erst einmal festgestellt ist. Anders als bei § 823 Abs. 1 BGB fehlt es an einem die Ersatzberechtigten einschränkenden Erfordernis der Rechtsgutsverletzung.
- c)Es besteht auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 3 Abs. 3, 9 Abs. 1 EG-TypV. § 823 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass es gerade der Geschädigte ist, der durch die verletzte (Schutz-) Norm geschützt werden soll. Bei den Normen der EG-TypV handelt es sich wie oben dargelegt nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Jedenfalls dienen sie nicht dem Schutz der Vermögensinteressen des jeweiligen Fahrzeugerwerbers.
- d)Es ergibt sich auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 EG-FGV. Auch hier fehlt es an einem Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Nach § 27 EG-FGV dürfen neue Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Bei dieser Norm handelt es sich nicht um eine solche, die dem Schutz der Vermögensinteressen des jeweiligen Fahrzeugerwerbers dient. Ferner handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um einen Gebrauchtwagen und nicht um ein Neufahrzeug. Darüber hinaus ist wie oben dargelegt die Übereinstimmungserklärung für den Kläger als Erwerber eines Gebrauchtwagens ohne jede Bedeutung.
- e)Eine Haftung der Beklagten folgt letztlich auch nicht aus § 831 BGB. Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage liegen nicht vor, weil eine gegenüber dem Kläger begangene vorsätzliche unerlaubte Handlung eines Verrichtungsgehilfen der Beklagten nicht festzustellen ist. Selbst unterstellt, der Verstoß gegen die Verordnung (EG) 715/2007 stelle eine unerlaubte, vorsätzliche sittenwidrige Handlung im Sinne der §§ 823 , 826 BGB dar, scheidet ein Anspruch wie oben dargelegt aus, da die Verordnung nicht dem Schutz des hier geltend gemachten Vermögensschadens dient und ein Vermögensschaden bei dem Kläger nicht eingetreten ist. Kann damit die Klage bereits mit dem Antrag zu 1 keinen Erfolg haben, waren die hiervon abhängigen Anträge zu 2 und 3 gleichfalls erfolglos. Das Gericht sieht davon ab, die von dem Kläger in seinem Schriftsatz vom 25.05.2018 formulierten Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorzulegen. Eine ermessensunabhängige Pflicht besteht grundsätzlich nur für letztinstanzliche Gerichte gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV. Eine Vorlage erscheint in der jetzigen prozessualen Situation nicht geboten, da nicht absehbar ist, welche europarechtlichen Bestimmungen die höheren Instanzen für entscheidungserheblich halten würden, sofern dies überhaupt der Fall sein wird. Insoweit entspräche eine Vorlage in der ersten Instanz nicht der gebotenen Prozessökonomie. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 31.490,00 € festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/2202003.html ( https://oj.is/2202003 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 1 Referenzen 5 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.