sich der Abstand der Entgeltlinie aus § 10 zu derjenigen aus den von ver.di für die Logistikbranche abgeschlossenen Entgelttarifverträgen an einer Stelle auf mehr als +14 % vergrößert, verpflichtet sich die IG N., auf Wunsch der Q. I. GmbH & Co KG Verhandlungen über eine Modifikation des Abs. 1 aufzunehmen.
der Anerkennungstarifvertrag vom 02.06.2008 in seiner Laufzeit rückwirkend bis zum Datum beiderseitiger Unterzeichnung dieses Tarifvertrages verlängert wird. Dies gilt unbeschadet der in der Vergangenheit erfolgten rein gesellschaftsrechtlichen Umfirmierungen. Der TV 2012 wurde unterzeichnet von der Klägerin, der Beklagten, dem Unternehmerverband der N. industrie Ostwestfalen C. - I. - N. e.V. und der IG N. Verwaltungsstelle C.. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung des TV 2012 Bezug genommen. Zum 31.12.2015 kündigte die Klägerin ihren Mitgliederstatus und wechselte zum 01.01.2016 in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung. In den folgenden Tarifverhandlungen verfolgte die Klägerin zunächst das Ziel, die Abschlüsse der Metallindustrie künftig nicht mehr an ihre Belegschaft weiterzugeben, sondern stattdessen langfristig das ver.di-Entgeltniveau zu erreichen. Auf die von der Klägerin zur Akte gereichten Verhandlungsmaterialien, insbesondere das Schreiben des Arbeitgeberverbandes vom 11.01.2016 (Anlagensammlung zum Schriftsatz vom 19.07.2019), wird Bezug genommen. Unter dem 15.02.2017/22.02.2017 vereinbarten der Unternehmerverband der N. industrie Ostwestfalen C. - I. - N. e.V. als bevollmächtigter Vertreter des Klägers und die Beklagte einen weiteren Anerkennungstarifvertrag (im Folgenden TV 2017). In diesem hieß es u.a.: "wird vereinbart, die ANERKENNUNGSTARIFVERTRÄGE vom 02.06.2008 ("TV2008") und vom 27.08.2012 ("TV2012") einschließlich der Ergänzung vom 10.02.2014 und einschließlich aller jeweiligen Anlagen, abgeschlossen für die Q. I. GmbH & Co. KG als Rechtsvorgängerin der Q. I. Manufacturing Germany GmbH & Co. KG, für die F. Standorte C.-P. und X. mit den nachfolgend beschriebenen Modifikationen lückenlos fortzuführen: § 1 Entgeltsteigerungen der Entgeltlinie aus dem TV 2012
sie nur prozentuale Entgeltsteigerungen aus den Flächentarifverträgen weitergeben müsse, nicht jedoch sonstige neue Entgelt-Zusatzleistungen. Verstärkt werde dies dadurch,
3 TV 2017 sie nicht nur zur Weitergabe der prozentualen Entgeltsteigerungen verpflichte, sondern auch zur Weitergabe "evtl. Pauschalzahlungen". Nur diese beiden Regelungsgegenstände aus der Fläche seien daher während der Laufzeit des TV 2017 von ihrer Verpflichtung umfasst. Gleiches folge aus der in § 2 TV 2017 definierten Entgeltobergrenze, die im TV 2017 zu einer echten Entgeltgrenze umgewandelt worden und zugleich gesenkt worden sei. Schließlich zeige die Verhandlungshistorie rund um den § 2 TV 2017,
sie aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit zu keinen weiteren Zugeständnissen bereit gewesen sei. Beiden Tarifvertragsparteien sei außerdem klar gewesen,
zur Standortsicherung der elfprozentige Kostendeckel vom Konzern verlangt worden sei und man sich gleich welcher Art nur in diesem Rahmen bewegen dürfte. Dies hätte die Beklagte akzeptiert. Nur so sei es möglich gewesen, den zuvor ausgelaufenen Schutz der Belegschaft vor betriebsbedingten Kündigungen zu aktivieren. Die Klägerin meint, bei der Auslegung von Tarifverträgen dürfe der Wortlaut nicht überbetont werden. Es seien auch der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien, Systematik, Regelungszweck und Entstehungsgeschichte zu beachten. Danach stelle § 1 Abs. 3 TV 2017 eine abschließende, alle denkbaren Entgeltsteigerungen ausschließende Bestimmung dar. Dies ergebe schon der Wortlaut, wobei insbesondere auf den Eingangssatz abzustellen sei. Der Wortlaut "Modifikationen" belege,
es sich um Abänderungen zum sonstigen Tarifrecht handele, was für alle nachfolgenden Regelungen gelte. § 1 TV 2017 nenne auch Pauschalzahlungen, ohne
diese die Entgeltlinie verändern. So könne § 1 TV 2017 nicht ausschließlich prozentuale Erhöhungen der Entgeltlinie betreffen. Dies spreche gegen eine überschriftbasierte Auslegung von § 1 TV 2017. Die Modifikation in § 1 TV 2017 bestehe gerade darin,
dort alle Entgeltsteigerungen, und zwar einschließlich von Pauschalzahlungen erfasst seien. Weitere Entgelterhöhungen, wie sie sich aus (neuen) Sonderzahlungen ergeben, sollten nicht zur Anwendung kommen. Das ganze werde durch die Entgeltobergrenze eingeschränkt. Die systematische Auslegung müsse die Entgeltobergrenze in § 2 TV 2017 beachten, die verschärft worden sei. Vor deren Hintergrund sei es wirtschaftlich unerheblich, ob die Personalkostensteigerung aus jährlich wiederkehrenden Einmalzahlungen oder Tabellensteigerungen bestehe. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen,
in ihrem Betrieb F. E. Center, G.-I.-Straße 56, C., der Tarifvertrag Tarifvertragliches Zusatzgeld (TV T-ZUG) für die N.- und F. industrie Nordrhein-Westfalens vom 14.02.2018 und damit auch der § 25 MTV für die N.- und F. industrie Nordrhein-Westfalens vom 08.11.2018 keine Anwendung findet. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, sie hätte sich der Friedenspflicht hinsichtlich der Flächentarifverträge nicht unterworfen, wenn die Anerkennungstarifverträge keine große Anerkennungsklausel wie in § 3 Abs. 3 TV 2008 beinhaltet hätten, sondern stattdessen etwa der Klägerin gestattet hätten, einem Verhandlungsergebnis in der Fläche zu widersprechen. Das tarifliche Zusatzgeld stelle eine völlig neuartige, von den Anerkennungstarifverträgen nicht modifizierte Regelung dar, die insbesondere zum Ziel habe, einen Ausgleich für die besonderen Belastungen der Beschäftigten zu schaffen und damit zu einer langfristigen Förderung der Gesundheit beizutragen. Zudem sei es darauf gerichtet gewesen, Freiräume für wichtige gesellschaftliche Aufgaben zu schaffen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zu fördern. Die Beklagte hat gemeint, aus Wortlaut und Systematik der Anerkennungstarifverträge ergebe sich die Bindung der Klägerin auch an die im Jahr 2018 neu abgeschlossenen Flächentarifverträge. Dies folge insbesondere aus dem eindeutigen Wortlaut von § 3 Abs. 3 TV 2008 sowie dem Umstand,
keiner der Anerkennungstarifverträge Sonderregelungen zum tariflichen Zusatzgeld vorsehe. Aus § 1 Abs. 3 TV 2017 folge im Umkehrschluss nicht,
die Klägerin nur prozentuale Entgeltsteigerungen aus den Flächentarifverträgen weiterzugeben verpflichtet sei, nicht jedoch sonstige neue Entgeltzusatzleistungen. Denn der Begriff der Entgeltlinie sei in den Anerkennungstarifverträgen definiert und beziehe sich jeweils nur auf die haustarifliche Entgelthöhe. Sie stelle aber keine absolute Grenze für die Gesamtsumme von Geldleistungen jeglicher Art dar, insbesondere nicht, wenn diese zum Ziel hätten, besondere Belastungen auszugleichen oder die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihr am 02.08.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.08.2019 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.11.2019 - am 30.10.2019 begründet. Der Kläger ist dem Rechtsstreit am 28.04.2020 auf Seiten der Klägerin beigetreten und hat selbst Berufung eingelegt. Die Klägerin weist zunächst darauf hin,
ihrer Ansicht nach die Einmalzahlungen T-ZUG (A) und T-ZUG (B) in der Tarifrunde 2018 schlicht an die Stelle einer Tabellensteigerung getreten seien. Dies belege ein Auszug aus der Internetseite der Beklagten (Anlage 1 zur Berufungsbegründung). Und auch 2019 erfolge keine Tabellenentgeltsteigerung. Der Umstand,
eine eng begrenzte Anzahl von Beschäftigten das T-ZUG (A) in freie Tage umwandeln könne, ändere nichts daran,
beide Zusatzentgelte regelmäßig allen Belegschaftsmitgliedern in Geldform zufließen. Durch die Anknüpfung an die Tarifentgelte seien die tariflichen Zusatzentgelte außerdem tarifdynamisch ausgestaltet. Deshalb dürfe die Umwandlungsbefugnis bei deren Bewertung keine Rolle spielen. Das Arbeitsgericht habe sich bei der Tarifauslegung nicht mit dem Eingangssatz des TV 2017 und der dort durch die Tarifvertragsparteien mittels Unterstreichung hervorgehobenen Passage befasst. Der Eingangssatz belege,
es sich bei allen materiellen Regelungen des TV 2017 tatsächlich um Modifikationen zu den vorherigen Tarifbestimmungen bzw. zu flächentarifvertraglichen Bestimmungen handele. Auf die Auflistung auf Seite 4 f. der Berufungsbegründung wird Bezug genommen. Daraus ergebe sich,
3 TV 2017 eine Modifikation zu allen vorherigen Sondertarifverträgen darstelle. Etwas anderes ergebe sich nicht, wendete man die Prüfungskaskade aus den TV 2017 und TV 2012 an. Diese sei bereits bei § 1 Abs. 3 TV 2017 beendet. Die dortigen prozentualen Steigerungen bezögen sich nur auf die spezielle F.-Entgeltlinie und seien nur als "prozentuale" gemeint. Andere Entgeltsteigerungen, gleich aus welchem Grund, sollten nicht übernommen werden. Aber selbst wenn man die Prüfung fortführen wollte, änderte sich nichts. Der TV 2012 enthalte keine Regelung. Aus § 2 TV 2008 mit der entsprechenden Fußnote folge,
es nur um die Tariftexte vor Einführung von ERA gehe. Es sei für den Betrieb F. ein eigenes und von ERA losgelöstes Entgeltsystem vereinbart worden, so
die Anwendung aller Tarifregelungen auch i.V.m. ERA ausscheide. Bereits dies widerspreche der Übernahme des TV T-ZUG. § 1 TV T-ZUG beziehe sich im Geltungsbereich auf Beschäftigte, die dem ERA unterfallen. Außerdem stelle § 2 Nr. 2 Buchstabe b TV T-ZUG für die Berechnung des T-ZUG (B) auf Entgeltgruppe 8 gemäß ERA ab. Außerdem sei der TV T-ZUG in Anlage 1 zum TV 2008 nicht aufgeführt. § 3 Abs. 3 TV 2008 schließe die Anwendung künftiger Bestimmungen aus dem Flächentarifvertrag aus, soweit sie Materien betreffen, deren Übernahme nachfolgend ausdrücklich ausgeschlossen ist. Dies gelte schon im TV 2008 für alle Entgeltsteigerungen, die nicht prozentualer Art seien.
im TV 2008 Pauschalzahlungen ausdrücklich ausgeschlossen wurden, verdeutliche,
die tariflichen Regelungen sich schon damals nur auf die prozentualen Entgeltsteigerungen bezogen hätten. Der Kläger macht sich das erst- und zweitinstanzliche Vorbringen der Klägerin zu eigen. Angesichts der Tatsache,
der Unternehmerverband Ostwestfalen C. - I. - N. e.V. den TV 2017 als Bevollmächtigter für ihn abgeschlossen habe, könne an seinem eigenen Rechtsschutzinteresse kein Zweifel bestehen. Die Klägerin und der Kläger beantragen, das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.07.2019 abzuändern und festzustellen,
in ihrem Betrieb F. E. Center, G.-I.-Straße 56, 33619 C., der Tarifvertrag Tarifvertragliches Zusatzgeld (TV T-ZUG) für die N.- und F. industrie Nordrhein-Westfalens vom 14.02.2018 und damit auch der § 25 MTV für die N.- und F. industrie Nordrhein-Westfalens vom 08.11.2018 keine Anwendung findet. Die Beklagte beantragt, die Berufungen der Klägerin und des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Zwar modifiziere der TV 2017 die TV 2012 und TV 2008. Daraus folge aber nicht,
3 TV 2017 eine abschließende Regelung für Entgeltsteigerungen darstelle. § 1 Absätze 1 bis 3 TV 2017 modifizierten die Entgeltlinie bezogen auf prozentuale Steigerungen. Zur Sonderzahlung TV-ZUG sei keine Regelung enthalten, so
es bei § 3 Abs. 3 TV 2008 bleibe. Entgegen der Ansicht der Klägerin hebe der TV 2017 auch nicht alle anderen vorherigen Tarifbestimmungen auf. Außerdem handele es sich bei dem TV T-ZUG um eine neue tarifliche Regelung. Die Möglichkeit der Umwandlung in freie Tage stelle auch kein Randphänomen dar. Es handele sich bei dem TV T-ZUG nicht um einen Ersatz für eine Tabellenentgeltsteigerung. Davon gehe sie, die Beklagte selbst nicht aus. Die von der Klägerin zitierte Anlage 1 werde nicht in ihrem gesamten Kontext wiedergegeben. Vielmehr gehe es um mehr Selbstbestimmung bei der Arbeitszeit. Die Besonderheiten des neuen tariflichen Zusatzentgeltes ergäben sich auch aus § 25 MTV und aus § 4 TV T-ZUG. Daran ändere das Anknüpfen an die Tarifdynamik nichts. Auch andere Sonderzahlungen seien tarifdynamisch. Und andere Modifikationen im TV 2017 führten nicht zum Ausschluss des TV T-ZUG. So sei die Freistellung aus § 25 MTV strikt vom Urlaubsanspruch zu trennen. Es bleibe bei § 3 Abs. 3 TV 2008, wonach alle neuen Tarifverträge aus der Fläche im Sinne dieser Bestimmung zur Anwendung kommen. Ein solcher sei der TV T-ZUG. An diesem Ergebnis ändere die Fußnote zu § 2 Abs. 1 TV 2008 nichts. Es sei auch nicht so,
Tarifverträge nach Abschluss von ERA gar nicht zur Anwendung kämen. Dies belege der in Anlage 1 zum TV 2008 aufgeführte Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen aus 2006. Die Formulierung in der Fußnote rühre alleine daher,
man ein eigenes Entgeltsystem im Betrieb F. der Klägerin etabliert habe. Dies bedeute aber nicht,
alle Regelungen, die irgendwie mit ERA in Verbindung stehen, nicht zur Anwendung kämen. § 4 TV 2008 regele nur,
das Entgeltsystem ERA nicht eingeführt werde. Nur tarifliche Regelungen, die unmittelbar die Einführung und Durchführung von ERA betreffen, würden ausgeschlossen. Die §§ 1 und 2 Nr. 2 Buchstabe b TV T-ZUG beträfen ERA aber nicht einmal mittelbar. Die Entgeltgruppe 8 gemäß ERA stelle nur eine Rechengröße dar, um in der Zukunft eine tarifdynamische Anpassung zu gewährleisten. Die Bezugsgröße sei deshalb gewählt worden, weil sie damals etwa 400,00 Euro entsprochen habe. Bestandteile von ERA würden so bei der Klägerin nicht eingeführt. Der in § 1 TV T-ZUG beschriebene persönliche Geltungsbereich führe zu keinem anderen Ergebnis. Das Entgeltsystem bei der Klägerin werde nicht in Frage gestellt. Außerdem gelte ERA schlicht für alle Beschäftigten, die Mitglied der IG N. sind. § 3 Abs. 3 TV 2008 sei umfassend. Eine Verhandlungspflicht bei Neuabschlüssen für die Fläche sei nicht vorgesehen. Außerdem trage die Klägerin in keiner Hinsicht vor,
die Entgeltobergrenze aus dem TV 2017 überhaupt überschritten werde. Die Klägerin und die Beklagte haben mit Schriftsätzen vom 14.04.2020 und vom 16.04.2020 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Mit Beschluss vom 20.04.2020 hat das Gericht Schlusstermin für die Einreichung von Schriftsätzen auf Freitag, den 24.04.2020 bestimmt sowie Termin zur Verkündung einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren auf Mittwoch, den 29.04.2020 um 13.00 Uhr. Mit Beschluss vom 24.04.2020 ist der Schlusstermin zur Einreichung von Schriftsätzen auf Mittwoch, den 29.04.2020 um 10.00 Uhr verlängert worden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28.04.2020 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle in beiden Instanzen Bezug genommen. Gründe Die zulässigen Berufungen der Klägerin und des Klägers sind unbegründet. A.Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet, weil der von ihr gestellte Feststellungsantrag unzulässig ist. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind auch unter Berücksichtigung von § 9 TVG nicht gegeben. I.Die allgemeinen Voraussetzungen von § 256 ZPO sind nicht gegeben. 1.Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die Klagepartei ein rechtliches Interesse daran hat,
das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Ein Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO wird durch die aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder Sachen gebildet (BAG 10.05.1989 - 4 AZR 80/89 , juris Rn. 14; BAG 31.07.2018 - 3 AZR 731/16 , juris Rn. 25). Vorausgesetzt wird ein grundsätzlich zwischen den Parteien des Feststellungsprozesses bestehendes klärungsfähiges und klärungsbedürftiges konkretes Rechtsverhältnis (BAG 04.07.2007 - 4 AZR 491/06 , juris Rn. 18). 2.An einem solchen konkreten klärungsfähigen konkreten Rechtsverhältnis fehlt es hier. Die Klägerin begehrt aus ihrer Rechtsstellung als Arbeitgeberin gegenüber der Beklagten als Tarifvertragspartei im Wege der negativen Feststellungsklage die Feststellung,
in ihrem Betrieb F. bestimmte Tarifverträge, nämlich der TV T-Zug und § 25 MTV keine Anwendung finden. Streitgegenstand ist ein abstraktes Rechtsverhältnis. Wird von einer Arbeitgeberin geltend gemacht,
ein bestimmter Tarifvertrag bezogen auf die bei ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse keine Geltung entfaltet, so handelt es sich um ein abstraktes Rechtsverhältnis (vgl. dazu zur Geltung eines Anerkennungstarifvertrags BAG 04.07.2007 a.a.O. Rn. 28, 18; so auch für den fachlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages BAG 10.05.1989 a.a.O. Rn. 14). Die auf Klärung eines abstrakten Rechtsverhältnisses gerichtete Feststellungsklage ist nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 9 TVG zulässig. 3.Und selbst wenn man davon ausgeht,
ein konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin als Arbeitgeberin und ihren (nicht am Rechtsstreit beteiligten) Arbeitnehmern besteht (vgl. dazu BAG 08.02.1963 - 1 AZR 511/61 , juris Rn. 19), führt dies nicht zur Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 ZPO. Es fehlt am erforderlichen eigenen Feststellungsinteresse der Klägerin. Diese Prüfung ist nicht aufgrund der Zuständigkeitsregelung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG entbehrlich, denn diese besagt nichts darüber, ob die Klagepartei ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung hat (BAG 08.02.1963 a.a.O. Rn. 16). Die Rechtsprechung lässt allerdings die Feststellungsklage auch bezogen auf Drittrechtsverhältnisse zu. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer auf ein solches Vertragsverhältnis gerichteten Feststellungsklage soll sein,
dieses Rechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Klärung dieser Frage hat (vgl. BGH 16.06.1993 - VIII ZR 222/92 , juris Rn. 9; BAG 09.12.2009 - 4 AZR 190/08 , juris Rn. 42; s.a. BAG 08.02.1963 a.a.O. Rn. 20: "eigenes Interesse" erforderlich; abl. Zöller/Greger, ZPO
die Klägerin als Arbeitgeberin ein Interesse daran hat zu wissen, ob sie die im Antrag bezeichneten Tarifverträge im Verhältnis zu ihren Arbeitnehmern anwenden muss oder nicht. Dieses rechtliche Interesse bleibt aber genauso abstrakt wie das rechtliche Interesse einer Gewerkschaft daran, wie diese ihre Mitglieder zu beraten hat (dazu BAG 08.02.1963 a.a.O. Rn. 20 f.). Der hier gestellte Antrag läuft letztlich auf ein unzulässiges abstraktes Rechtsgutachten hinaus, denn im Verhältnis zu den einzelnen Arbeitnehmer besteht, wenn die Voraussetzungen von § 9 TVG nicht gegeben sind, keine Bindungswirkung einer Entscheidung zwischen der Klägerin und der Beklagen (vgl. zu diesem Aspekt BAG 08.02.1963 a.a.O. Rn. 23; BAG 10.05.1989 a.a.O. Rn. 17). II.Der von der Klägerin gestellte Antrag ist nicht als Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung von § 9 TVG zulässig, weil dessen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Da die Klägerin nicht selbst Tarifvertragspartei ist, stehen ihr die Privilegierungen des § 9 TVG nicht zu. 1.§ 9 TVG begründet keine eigenständige Klageart neben den in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Klagen. Es handelt sich weiterhin um eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO, welche über § 9 TVG erweiterten, d.h. privilegierten, Zulässigkeitsvoraussetzungen unterliegt. Die Vorschrift spezifiziert die Zulässigkeitsvoraussetzungen in einem zwischen den Tarifvertragsparteien über Bestand oder Inhalt des von ihnen geschlossenen Tarifvertrags geführten Prozess (BAG 04.07.2007 a.a.O. Rn. 16 ff.; BAG 18.04.2012 a.a.O. Rn. 27; BAG 15.06.2016 - 4 AZR 805/14 , juris Rn. 15, 19). 2.Voraussetzung von § 9 TVG ist,
es sich um eine Streitigkeit zwischen Tarifvertragsparteien handelt, d.h. auf beiden Seiten des Prozessrechtsverhältnisses muss es sich um Tarifvertragsparteien handeln. Dafür spricht schon der Wortlaut des § 9 TVG. Dieser setzt eine Streitigkeit zwischen Tarifvertragsparteien voraus (BAG 04.07.2007 a.a.O. Rn. 20). Dritte sind in § 9 TVG nur in Bezug auf die Rechtskrafterstreckung genannt, nicht aber als Parteien des Rechtsstreites, der die Wirkungen des § 9 TVG auslösen soll. Der Grund, warum § 9 die Tarifvertragsparteien privilegiert und ihnen die Feststellungsklage mit Rechtskrafterstreckung bezogen auf die Klärung abstrakter Rechtsverhältnisse erlaubt, beruht auf ihrer Normsetzungsbefugnis und erstreckt sich deshalb auf den Bestand und die Auslegung der von ihnen selbst gesetzten Normen (BAG 15.06.2016 a.a.O. Rn. 19). Gerade den Tarifvertragsparteien wird aus diesem Grunde ein besonderes berechtigtes Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO zugebilligt (BAG 04.07.2007 a.a.O. Rn. 18; BAG 15.12.2010 - 4 AZR 197/09 , juris Rn. 19). Ergibt sich der tragende Grund für die erleichterten Anforderungen des § 9 TVG aus der Normsetzungsbefugnis, dann können sich auch nur die die Tarifnorm setzenden Tarifvertragsparteien auf diese Privilegierung berufen. Bei einem Firmentarifvertrag, den der Arbeitgeber selbst abgeschlossen hat, ist klagebefugte Partei der Arbeitgeber als Tarifvertragspartei selbst (vgl. BAG 15.06.2016 a.a.O. Rn. 20 für den Rechtsnachfolger, der selbst die Stellung als Tarifvertragspartei leugnet, die aber von der beklagten Gewerkschaft behauptet wird). Bei einem Verbandstarifvertrag sind dies die tarifschließenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, nicht aber der einzelne Arbeitgeber oder der einzelnen Arbeitnehmer (HWK/Henssler, 8. Aufl. 2018, § 9 TVG Rn. 11; Reinecke/Rachor in Däubler, TVG 4. Aufl. 2016, § 9 Rn. 14). Auch für einen auf eine einzige Firma und diesbezüglich nur auf einen einzigen Betrieb bezogenen Verbandstarifvertrag gilt nichts anderes. Partei im Sinne von § 9 TVG ist alleine der Verband, der den Tarifvertrag abgeschlossen hat. Eine analoge Anwendung von § 9 TVG (angesprochen in HWK/Henssler a.a.O. Fußnote 17 a.E. unter Bezugnahme auf BAG 14.10.1960 - 1 AZR 233/58 , juris) kommt nicht in Betracht. Es ist zwar richtig,
der von dem Haustarifvertrag "betroffene" Arbeitgeber auch ein Interesse daran hat mit Rechtskraftwirkung gegenüber Dritten, d.h. seinen Arbeitnehmern, feststellen zu lassen, ob ein bestimmter Tarifvertrag Geltung entfaltet und wie dieser wirkt. Wenn aber der tragende Grund für die privilegierte Klagemöglichkeit mit ihren weitreichenden Rechtskraftfolgen in der Normsetzung der Tarifvertragspartei liegt, dann spricht dies gegen eine entsprechende Anwendung. Zwar kann ein einzelner Arbeitgeber anders als ein Arbeitnehmer einen Tarifvertrag abschließen, d.h. er ist potenziell normsetzungsberechtigt. § 9 TVG knüpft aber nicht an eine potenzielle sondern an die konkret ausgeübte Normsetzungsbefugnis an. Daran fehlt es bezogen auf den Arbeitgeber bei einem firmenbezogenen Verbandstarifvertrag. Den Interessen des Arbeitgebers, auf den sich der firmenbezogene Verbandstarifvertrag bezieht, ist ausreichend dadurch Rechnung getragen,
er kraft seines Mitgliedschaftsverhältnisses auf den tarifschließenden Verband einwirken kann (so Forst in Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht,
sich die Geltung von TV T-ZUG und § 25 MTV in dem Betrieb F. der Klägerin nur aus der Präambel des TV 2017 i.V.m. § 1 Buchstabe c TV 2012 i.V.m. § 3 Abs. 3 TV 2008 ergeben kann. Maßgeblicher Tarifvertrag ist insoweit alleine der TV 2017, der nicht mehr von der Klägerin als Arbeitgeberin, sondern von dem Kläger als Arbeitgeberverband abgeschlossen wurde. Richtig ist allerdings,
der TV 2008 ein von der Klägerin selbst abgeschlossener Haustarifvertrag ist. Nach Ablauf von 36 Monaten nach dem 02.06.2008 entfaltete der TV 2008 zunächst Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG und ist dann durch den TV 2012 abgelöst worden. Dies gilt auch dann, wenn es sich insoweit um einen Verbandstarifvertrag handelte, der vom Unternehmerverband der Metallindustrie Ostwestfalen C. - I. - N. e.V. für die Klägerin abgeschlossen worden ist. Ein Verbandstarifvertrag löst im Nachwirkungszeitraum einen Haustarifvertrag ab (BAG 04.07.2007 - 4 AZR 439/06 , juris Rn. 22). Zwar hat die Klägerin den TV 2012 ebenfalls unterzeichnet. Darin liegt aber kein Neuabschluss des TV 2008, vielmehr wird der TV 2008 zum über § 1 TV 2012 modifiziert geltenden Gegenstand des TV 2012 selbst. Anders ist dies nur für den Zwischenzeitraum bis zur Unterzeichnung des TV 2012 (§ 10 Abs. 3 TV 2012). Der TV 2012 war bis zum 31.07.2015 befristet und entfaltete danach Nachwirkung. Der TV 2012 ist sodann gemäß § 4 Abs. 5 TVG von dem TV 2017 abgelöst worden. Dabei handelte es sich alleine um einen zwischen dem Kläger als Arbeitgeberverband und der Beklagten als Gewerkschaft abgeschlossenen Tarifvertrag. Dies belegt schon das Rubrum des TV 2017. Der TV 2017 ist folgerichtig nicht von der Klägerin unterzeichnet ist. Regelungstechnisch haben die Verbandstarifvertragsparteien durch Bezugnahme die TV 2008 und TV 2012 mit den - so die Präambel - nachfolgenden Modifikationen des TV 2017 als eigenen (Gesamt-)tarifvertrag fortgeschrieben. Privilegiert klagebefugt i.S.v. § 9 TVG ist damit alleine der Kläger als tarifschließender Arbeitgeberverband und nicht die Klägerin als Arbeitgeberin. Die Klägerin macht im Übrigen nicht geltend,
der maßgebliche unternehmensbezogene Verbandstarifvertrag TV 2017 in Wahrheit ein Haustarifvertrag ist (vgl. dazu Löwisch/Rieble a.a.O. § 9 Rn. 24), wofür keine Anhaltspunkte bestehen. Vielmehr geht sie selbst in der Klagebegründung davon aus,
es sich um einen Rechtsstreit zwischen ihr als "Dritter" und der Beklagten als tarifschließender Gewerkschaft handelt, worauf das Gericht mit Beschluss vom 24.04.2020 hingewiesen hat. B.Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, weil dessen zulässiger Feststellungsantrag unbegründet ist. I.Die Berufung des Klägers ist zulässig. Er konnte dem Verfahren innerhalb der Berufungsinstanz im Wege der Klageerweiterung beitreten. 1.Bei dem Beitritt weiterer Kläger im Berufungsrechtszug handelt es sich um eine Klageänderung, die unter deren Voraussetzungen, d.h. nunmehr derjenigen von § 533 ZPO, zulässig ist (vgl. BGH 13.11.1975 - VII ZR 186/73 , juris Rn. 22 zum damaligen § 264 ZPO). Der ausdrücklichen Zustimmung der Beklagten bedarf es deshalb nicht. Dies ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn der Streitgegenstand, auf den sich die Beklagte schon im ersten Rechtszug einzustellen hatte, der gleiche bleibt und lediglich von einem erweiterten Personenkreis begehrt wird. Die Beklagte hat sich dann neu nur mit der Frage der Aktivlegitimation des beigetretenen Klägers zu befassen. Gegen eine ihm im Einzelfall gleichwohl nicht zumutbare Einlassung auf die erweiterte Klage ist sie durch die Schranken, die jeder Klageänderung durch das Erfordernis der Sachdienlichkeit gezogen sind, ausreichend geschützt (BGH 13.11.1975 a.a.O. Rn. 24). 2.Die Voraussetzungen des § 533 ZPO sind gegeben. Der Beitritt des Klägers auf Klägerseite ist sachdienlich. Der Streitgegenstand hat sich gegenüber der ersten Instanz aber auch gegenüber dem gesamten Vorbringen in der Berufungsinstanz bis zum Beitritt nicht verändert. Es stellt sich alleine die Frage, ob der Kläger den von der Klägerin erhobenen Anspruch aus eigenem Recht verfolgen kann. Diese Frage, nämlich diejenige, wer den Antrag gemäß § 256 ZPO i.V.m. § 9 TVG stellen kann, ist ohnehin bereits für die Klägerin zu beantworten. Insoweit aber auch im Übrigen wird der bisherige unveränderte Prozessstoff verwertet, um eine Sachentscheidung zu ermöglichen. Dies ist prozesswirtschaftlich und deshalb sachdienlich i.S.v. § 533 Nr. 1 ZPO. Interessen der Beklagten, die dem entgegenstehen, sind nicht ersichtlich und von ihr auch nicht geltend gemacht. Im Übrigen hat sie sich dadurch,
sie ohne schriftsätzliche Beanstandung die Abweisung des Feststellungsantrags in Gestalt des Berufungszurückweisungsantrags gegenüber dem Kläger beantragt hat, rügelos (§ 267 ZPO i.V.m. § 525 ZPO) eingelassen, was ihrer Einwilligung gleichsteht (BGH 13.11.1975 a.a.O. Rn. 25; zum schriftlichen Verfahren s. Zöller/Greger a.a.O: § 267 Rn. 2). Die Entscheidung kann auf den bisherigen unveränderten Streitstoff gestützt werden (§ 533 Nr. 2 ZPO). Da die Klägerin ihren Feststellungsantrag mit der Berufung weiter verfolgt, liegt eine zulässige Berufung vor, innerhalb derer der Beitritt des Klägers auf Klägerseite erfolgen kann. II.Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil der von diesem gestellte Feststellungsantrag zulässig aber unbegründet ist. 1.Der Feststellungsantrag des Klägers ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 9 TVG zulässig. a)Der mit dem negativen Feststellungantrag dem Gericht gemäß § 256 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 9 TVG unterbreitete Streitgegenstand ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. aa)Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der Streitgegenstand vom Antragsteller so genau bezeichnet werden,
die Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann. Auch beim Feststellungsantrag einer Verbandsklage muss - gerade wegen der Bindungswirkung des Urteils gemäß § 9 TVG - der Umfang der objektiven Rechtskraft einer auf den Antrag ergehenden Sachentscheidung hinreichend und zuverlässig erkennbar sein (BAG 04.07.2007 a.a.O. Rn. 26). bb)Dies ist hier der Fall.
der TV 2017 nicht im Antrag selbst genannt ist. Dies ist zur Überzeugung der Kammer deshalb unschädlich, weil dies nur den Geltungsgrund der im Antrag bezeichneten Tarifverträge betrifft, den der Kläger leugnet. Der von dem Kläger gestellte Feststellungsantrag ist in zulässiger Weise als negativer Feststellungsantrag formuliert. Ein solcher Antrag ist nur dann begründet, wenn das von im Antrag geleugnete Rechtsverhältnis nicht besteht. Bei der Frage der Anwendbarkeit eines Tarifvertrags muss diese für alle tatsächlich möglichen Konstellationen rechtlich ausgeschlossen sein. Sonst ist der Feststellungsantrag nicht begründet. Insoweit ist der Antrag einem Globalantrag vergleichbar (BAG 04.07.2007 a.a.O. Rn. 30). Dann müssen aber auch nicht alle möglichen tariflichen Geltungsgründe für den Tarifvertrag, dessen Anwendbarkeit geleugnet wird, im Antrag aufgeführt sein. Dies ist zur Überzeugung der Kammer auch dann nicht anders, wenn letztlich nur ein solcher Geltungsgrund - hier Präambel des TV 2017 i.V.m. § 1 Buchstabe c TV 2012 i.V.m. § 3 Abs. 3 TV 2008 - in Betracht kommt.
der TV T-ZUG und § 25 MTV im Betrieb F. keine Anwendung finden, wird deutlich,
jedwede Geltung in Bezug auf die in diesem Betrieb bestehenden Arbeitsverhältnisse bestritten wird und zwar abgeleitet aus der zwischen den Parteien vereinbarten tariflichen Geltung und der daraus folgenden Einwirkung auf die Arbeitsverhältnisse der bei der Arbeitgeberin im Betrieb F. beschäftigten Arbeitnehmer. Nicht erfasst von dem Antrag ist eine andere Anwendung oder Geltung von TV T-ZUG und § 25 MTV auf bei der Arbeitgeberin bestehenden Arbeitsverhältnisse, z.B. auf Grund einzelvertraglicher Inbezugnahme (vgl. dazu BAG 04.07.2007 a.a.O. Rn. 28, 30). b)Für diesen Antrag liegen die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 9 TVG vor. Für die Feststellung des so verstandenen abstrakten Rechtsverhältnisses bezogen auf die Anwendbarkeit von TV T-ZUG und § 25 MTV ist der Kläger als Tarifvertragspartei aufgrund von § 9 TVG gegenüber der Beklagten als anderer Tarifvertragspartei klagebefugt. Es kann offen bleiben, ob das erforderliche Feststellungsinteresse alleine aus der Rechtskrafterstreckung von § 9 TVG folgt (vgl. dazu BAG 15.06.2016 a.a.O. Rn. 15), weil die Beklagte sich hier gerade der Geltung von TV T-ZUG und § 25 MTV in dem Betrieb F. der Beklagten berühmt. 2.Der negative Feststellungsantrag des Klägers ist unbegründet, weil der TV T-ZUG und § 25 MTV im Betrieb F. der Arbeitgeberin gemäß Präambel des TV 2017 i.V.m. § 1 Buchstabe c TV 2012 i.V.m. § 3 Abs. 3 TV 2008 Anwendung finden. Dies ergibt die Auslegung dieser tariflichen Bestimmungen. a)Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 19.02.2020 - 5 AZR 179/18 , juris Rn. 16). b)Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut des TV 2017. Richtig ist, worauf der Kläger hinweist,
die Präambel des TV 2017 durch Unterstreichung hervorhebt,
der TV 2017 die nachfolgend beschriebenen Modifikationen enthält. Zugleich wird aber ausweislich der Präambel vereinbart,
der TV 2008 und der TV 2012 "lückenlos" fortgeführt werden, allerdings mit den nachfolgend beschrieben Modifikationen. Daraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer,
grundsätzlich sämtliche Bestimmungen der TV 2008 und 2012 zur Anwendung kommen, wenn sich aus den nachfolgenden Modifikationen im TV 2017 nichts anderes ergibt. Nichts anderes folgt aus Systematik und Aufbau des TV 2017. Aus der Präambel und dem Umstand,
nachfolgend Modifikationen beschrieben sind, lässt sich nicht ableiten,
3 TV 2017 eine Modifikation zu allen vorherigen Sondertarifverträgen ist und so den streitigen Anspruch aus dem TV T-ZUG und § 25 MTV ausschließen kann. aa)Maßgeblich muss vielmehr die Prüfung im Einzelnen sein, ob die in den §§ 1 bis 5 TV 2017 enthaltenen Modifikationen materiell den Rückgriff auf den TV T-ZUG und § 25 MTV ausschließen. Ist dies nicht der Fall, verbleibt es aufgrund der lückenlosen Fortführung der TV 2012 und TV 2008 bei der Prüfungskaskade aus § 1 TV 2012 i.V.m. § 3 Abs. 3 TV 2008.
die prozentualen Entgeltsteigerungen aus dem Flächentarifvertrag für die "Entgeltlinie" übernommen werden. Zusätzlich werden allerdings auch Pauschalzahlungen übernommen, wobei anders als gemäß Fußnote zu § 12 TV 2008 die tariflichen Pauschalen nach dem Wortlaut nicht mehr durch die prozentualen tariflichen Steigerungen ersetzt werden sollen. Weder handelt es sich bei dem TGV T-ZUG i.V.m. § 25 MTV um eine prozentuale Entgeltsteigerung noch um eine Pauschalzahlung. Richtig ist,
es im Flächentarifvertrag keine Erhöhung der Tabellenentgelte gab, sondern stattdessen das tarifliche Zusatzgeld eingeführt wurde. Dies macht das tarifliche Zusatzgeld nicht zu einer verdeckten Gehaltssteigerung oder Pauschalzahlung - wobei, wenn es eine solche wäre - diese, wie auch immer, ja hätte weitergegeben werden müssen. Es handelt sich um eine vollständig neue und dauerhaft eingeführte tarifliche Leistung. Dies wird besonders an dem T-ZUG (A) deutlich. Dieses tarifliche Zusatzgeld entfällt, wenn die tarifliche Freistellungsoption des § 25 MTV für die dort genannten Beschäftigungsgruppen wahrgenommen wird. Es wird so bestimmten Arbeitnehmern die Möglichkeit gegeben, statt eines Gehaltsbestandteiles Freizeit in Anspruch zu nehmen. Auf diesen besonderen Zweck hat das Arbeitsgericht zu Recht abgestellt. Dies geht schon vom Ansatz her über die bloße prozentuale Gehaltserhöhung oder eine Pauschalzahlung anstelle einer prozentualen Gehaltserhöhung hinaus. Aber auch das T-ZUG (B) ist ein neues tarifliches Zusatzgeld. Ebenso wie das T-ZUG (A) setzt es gemäß § 2 Nr. 1 TV T-ZUG nur voraus,
der Beschäftigte oder Auszubildende am 31. Juli eines Kalenderjahres im Arbeitsverhältnis stand und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehört hat. Im Austrittsjahr besteht der Anspruch anteilig. Der Betrag wird auch nicht nur einmalig - wie eine Pauschalzahlung zur Abgeltung einer Tariflohnerhöhung - gezahlt, sondern ist als dauerhafter tariflicher Anspruch für die Zukunft ausgestaltet, wie sich z.B. auch aus § 2 Nr. 2 Buchstabe b Absatz 2 TV T-ZUG ergibt. Die Parteien des Flächentarifvertrags haben eine neue tarifliche Sonderzahlung geschaffen, die teilweise besondere Funktionen erfüllen kann, wie das TV T-ZUG (A) i.V.m. § 25 MTV oder unter dem Vorbehalt des § 4 TV T-ZUG steht, wie das T-ZUG (B). Die Tarifparteien bezeichnen sie im Übrigen selbst als Einmalzahlung (§ 2 Nr. 3 TV T-ZUG). Auf eine solche neue tarifliche Sonderzahlung bezieht sich § 1 TV 2017 nicht. Dessen Anwendungsbereich ist auf die Entgeltlinie bezogene prozentuale Gehaltssteigerungen einschließlich von Pauschalzahlungen beschränkt. Die Vorschrift schließt damit die Anwendung anderer und neu eingeführter tariflicher Leistungen für den Betrieb F. nicht aus. Der in § 1 Abs. 3 TV 2017 enthaltene Vorbehalt bezieht sich nur auf die nachfolgenden Sonderregelungen. Aus diesen wird deutlich,
eine neue tarifliche Sonderleistung wie das T-ZUG nicht ausgeschlossen ist. Der maßgebliche Vorbehalt ergibt sich zunächst aus § 2 TV 2017, der eine Entgeltobergrenze enthält. Diese ist während der Laufzeit des TV 2017 verbindlich zu beachten. Die Obergrenze bezieht sich aber, wie § 2 Abs. 2 TV 2017 zeigt, ebenfalls auf Überschreitungen der Entgeltlinie. Dies betrifft das T-ZUG (A) und (B) nicht. Dies wird auch dadurch belegt,
die Tarifvertragsparteien schon vor der Einführung des TV T-ZUG von der Entgeltlinie zu unterscheidende tarifliche Sonderleistungen kannten. So sind z.B. in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 TV 2008 die sonstigen für den Betrieb F. geltenden Flächentarifverträge genannt. Die betrifft z.B. das 13. Monatseinkommen, vermögenswirksame Leistungen oder altersvorsorgewirksame Leistungen. Wenn die Tarifvertragsparteien von der Entgeltlinie der TV 2008, 2012 und 2017 verschiedene tarifliche Sonderleistungen kennen und die Gehaltsobergrenze ausdrücklich auf die Entgeltlinie beziehen, kann nicht davon ausgegangen werden,
sonstige neue tarifliche Sonderleistungen von dieser ausgeschlossen sein sollen. Nichts anderes gilt für § 1 Abs. 3 TV 2017. Ohnehin fehlt es an Sachvortrag dazu,
die Entgeltlinie überschritten ist. Darauf hat bereits das Arbeitsgericht in seinen Entscheidungsgründen hingewiesen. Weiterer Sachvortrag dazu ist seitens der klagenden Parteien nicht erfolgt.
MTV sich in Folge der Freistellungsoption auf das verfügbare betriebliche Arbeitszeitvolumen auswirkt. Dies belegt § 25.5. MTV, der Regelungen zur Kompensation des entfallenden betrieblichen Arbeitszeitvolumens enthält. Dies ist allerdings etwas anderes als die durch den TV 2017 erhöhte tarifliche Wochenarbeitszeit. Nur weil generell die tarifliche Wochenarbeitszeit erhöht ist, kann nicht darauf geschlossen werden,
eine an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte tarifliche Freistellungsoption keine Anwendung finden soll. Vielmehr ist die erhöhte tarifliche Arbeitszeit im Betrieb F. ggfs. im Rahmen der Kompensation zu berücksichtigen.
alle "neuen" Tarifverträge und Bestimmungen, die zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossen werden, zur Anwendung kommen, soweit diese nicht Materien betreffen, deren Übernahme und/oder Regelung nachfolgend, d.h. im TV 2008, ausdrücklich ausgeschlossen ist. Der Tarifwortlaut des § 3 Abs. 3 TV 2008 ist unter Berücksichtigung der Systematik insoweit eindeutig, als
nicht nur bestehende Tarifverträge erfasst werden, sondern ausdrücklich auch neue, d.h. neu vereinbarte tarifliche Regelungen. Da die Tarifvertragsparteien des TV 2017, der § 3 Abs. 3 TV 2008 hier im Ergebnis zur Anwendung bringt, mit denjenigen des über § 3 Abs. 3 TV 2008 i.V.m. § 2 TV 2008 zur Anwendung kommenden TV T-ZUG und § 25 MTV übereinstimmen, bestehen an der großen Anerkennungsklausel zur Überzeugung der Kammer keine rechtlichen Bedenken. Kläger und Beklagte haben nicht auf fremde Tarifverträge verwiesen, sondern im firmenbezogenen Verbandstarifvertrag auf die "eigenen" Flächentarifverträge. Durch eine solche Bezugnahme wird bewirkt,
sich die Arbeitsbedingungen der bei dem Außenseiter-Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer nach den jeweils einschlägigen Verbandstarifverträgen richten. Die Arbeitnehmer partizipieren im Falle einer dynamischen Verweisung ohne weiteres an dem zwischen den organisierten Arbeitnehmern und Arbeitgebern erzielten Tarifergebnis. Auch der Arbeitgeber macht sich, indem er die Arbeitsverhältnisse der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer den Verbandstarifverträgen unterstellt - hier modifiziert durch die TV 2017, TV 2012 und TV 2008 -, die Betätigung der Verbände zunutze und profitiert von der Stärke des am Kampf um den Verbandstarifvertrag beteiligten Arbeitgeberverbands (BAG 18.02.2003 - 1 AZR 142/02 , juris Rn. 21; BAG 10.11.1982 - 4 AZR 1203/79 , juris für die Zulässigkeit tariflicher Blankettverweisungen für neue Arten und Formen der Regelungen von Arbeitsbedingungen; allerdings offen gelassen in BAG 18.12.1996 - 4 AZR 129/96 , juris Rn. 49 f. betreffend die Verweisung auf "neue" Tarifverträge). Dies ist hier deshalb unproblematisch, weil die Tarifparteien des TV 2017, die auch diejenigen der Fläche sind, die Verweisungsfolgen selbst gestalten (vgl. Löwisch/Rieble a.a.O. § 1 TVG Rn. 26). Der Wille in der Verweisungsklausel des § 3 Abs. 3 TV 2017 ging außerdem ausdrücklich dahin, auch neue, d.h. bislang unbekannte Regelungen zur Anwendung zu bringen. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden,
der TV T-ZUG und § 25 MTV nicht vom Willen der Tarifvertragsparteien des TV 2017 gedeckt gewesen seien. Aus der großen Verweisungsklausel ergibt sich vielmehr,
die Tarifvertragsparteien des TV 2017 davon ausgegangen sind,
neue Regelungen des Flächentarifvertrags, die nicht einem durch die TV 2017, TV 2012 und TV 2008 abweichend geregelten Sachgebiet zuzuordnen sind, auch für den Bereich des Betriebs F. sachgerecht sind (vgl. zu diesem Aspekt Däubler/Nebe a.a.O. § 1 TVG Rn. 208). Die Laufzeit des TV 2017, wie sie sich aus § 6 TV 2017 ergibt, ist auch nicht übermäßig lang. Die Bezugnahme ist hinreichend bestimmt, weil alle neuen Tarifverträge der genau in § 2 TV 2012 bezeichneten tarifschließenden Verbände gemeint sind. Die Frage, ob sich aus den TV 2017, TV 2012 und TV 2008 etwas anderes ergibt, ist eine Frage der Tarifauslegung. Dies ist für den TV T-ZUG und § 25 MTV zu verneinen.
für den Betrieb F. gemäß § 4 TV 2008 i.V.m. §§ 8 ff. TV 2008 das Entgeltsystem ERA nicht eingeführt wurde, sondern eine eigenständige Entgeltregelung mit eigener Eingruppierung und eigener Entgeltlinie vereinbart wurde (insoweit auch Fußnote zu § 2 Abs. 1 TV 2008). Weder der TV T-ZUG noch § 25 MTV sind Bestandteile der ERA-Entgeltregelung. Richtig ist,
3 TV T-ZUG für den persönlichen Anwendungsbereich darauf abstellt,
es sich um Beschäftigte handelt, die dem persönlichen Geltungsbereich des ERA unterfallen. Damit wird der TV T-ZUG, der mit seinem T-ZUG (A) zudem über § 25 MTV mit dem Manteltarifvertrag verknüpft ist, nicht zu einer materiellen Regelung von ERA. Die dort genannten Grundsätze der Eingruppierung und Entgeltfindung sind nicht betroffen. Im Übrigen besagt die Bezugnahme auf den persönlichen Geltungsbereich von ERA nichts anderes, als
die Mitglieder der IG N. gemeint sind. Soweit das T-ZUG (A) in § 2 Nr. 2 Buchstabe a TV T-ZUG an das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt anknüpft und im nachfolgenden Satz ausführt,
das gemäß § 14 Nr. 1 Abs. 3 EMTV ermittelte Entgelt zu Grunde zu legen ist, ändert dies nichts. Diesen Fall hat der TV 2008 gesehen und für Sonderzahlungen in § 13 TV 2008 geregelt,
, soweit für die Berechnung auf das regelmäßige Monatsentgelt abgestellt wird, die Entgeltlinie des TV 2008 herangezogen wird. Für das T-ZUG (A) gilt nichts anderes. Es handelt sich dabei zwar nicht um einen anerkannten Tarifvertrag, der in Anlage 1 zum TV 2008 aufgeführt ist. Die Anerkennung folgt für den TV T-ZUG als neuem Tarifvertrag, der deshalb auch noch nicht in Anlage 1 enthalten sein konnte, aus § 3 Abs. 3 TV 2008, so
für die Berechnungsgröße des T-ZUG (A) nichts anderes gilt. Das T-ZUG (B) ist in 2019 mit 400,00 Euro festdefiniert. Danach sind es 12,3 % des jeweils gültigen Grundentgelts der EG 8. Auch dies ist keine Anwendung von ERA. Es wird lediglich eine Größe aus ERA unabhängig von deren tatsächlichem Anwendungsbereich für alle Beschäftigten als Rechengröße zur Bestimmung des T-ZUG (B) verwandt. Dadurch wird keine ERA-Komponente eingeführt, sondern das T-ZUG (B) für die Zukunft ausgehend von den ursprünglichen 400,00 Euro dynamisch ausgestaltet. Das T-ZUG (B) der Auszubildenden knüpft ab 2020 an deren Ausbildungsvergütung an, die wiederum sich gemäß der Entgeltlinie für F. bestimmt.
alleine die Bindungswirkung nach § 9 TVG die Zulassung der Revision nicht gebietet (BAG 10.07.2014 - 10 AZN 307/14 ) und
es vorliegend um die Auslegung eines Haustarifvertrages geht. Die Zulassung gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG erfolgte im Hinblick auf die Frage der Rechtsschutzmöglichkeit des einzelnen Arbeitgebers bei einem unternehmensbezogenen Verbandstarifvertrag im Rahmen von § 256 Abs. 1 ZPO bzw. von § 256 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 9 TVG. Für den Kläger begründet sich die Zulassung insoweit aus dem Gebot der Widerspruchsfreiheit. Unabhängig davon erfolgte die Zulassung aufgrund der generellen Ausführungen zur Einordnung des neuen tariflichen Zusatzgeldes aus dem TV T-ZUG i.V.m. § 25 MTV sowie zur Frage der Grenzen einer großen Anerkennungsklausel in einem Anerkennungstarifvertrag. Das Gebot der Widerspruchsfreiheit gebot auch insoweit die Zulassung der Revision für beide Klageparteien. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von den klagenden Parteien REVISION eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. GotthardtEffertzBrunsmann Permalink: https://openjur.de/u/2202198.html ( https://oj.is/2202198 ) Volltext Druckansicht Zitate 17 Zitiert 0 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.