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OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2003 - 2 Ss 216/01

Auch ein mehrstündiges Warten an einem Grenzübergang ist als Teilnahme am fließenden Straßenverkehr und nicht als Halten oder Parken anzusehen. Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urt

§ 5St

VO Rdn. 18). Die Halt- und Parkvorschriften des § 12 StVO - dabei liegt nach § 12 Abs. 2 StVO ein Parken vor, wenn der Fahrzeugführer nach dem Halten das Fahrzeug verlässt oder er länger als drei Minuten hält - betreffen indessen nur (hiervon geht auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 12 Abs. 1 StVO aus) die gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst ist. Demgegenüber stellt bloß verkehrsbedingtes, durch Anordnung oder Panne erzwungenes, vorübergehendes Stehenbleiben kein "Halten", sondern "Warten" dar und wird dem unterbrochenen Verkehrsvorgang des fließenden Verkehrs zugerechnet ( BGHSt 14, 149 ; OLG Düsseldorf NZV 1989, 81 f; Heß aaO § 12 Rdn. 3 f;

§ 12Rdn.

42). Demnach "hält" nicht, wer vor Rot einer Lichtzeichenanlage stehen bleibt ( BGHSt 26, 73 ). Gleiches gilt, wenn die Schlange, an der vorbeigefahren wird, aus anderem durch die Verkehrslage bedingtem Grund zum Halten gekommen ist (OLG Frankfurt Beschluss vom 09.03.1976 - 2 Ws 62/76 - in JURIS). Hierzu ist das längerfristige Warten von Fahrzeugen vor einer Grenzabfertigungslage in Zeiten, zu denen keine Abfertigung stattfindet, zu rechnen ( BayObLGSt 1980, 106 ff = VRS 60, 146 ff;

§ 12St

VO Rdn. 19; Heß aaO § 12 StVO Rdn. 4). Der Umstand, dass den betroffenen Lastkraftwagenfahrern die Weiterfahrt - absehbar - für die Dauer von acht Stunden verwehrt war, steht dem nicht entgegen. Denn diese standen in Fahrbereitschaft und waren gehalten, unmittelbar nach Gestattung der Weiterfahrt ihre Fahrt fortzusetzen. Das Überholverbot diente der Flüssigkeit des Verkehrs, indem es den - nicht unter das Schweizer Nachtfahrverbot fallenden - Fahrzeugen ermöglichte, die Grenzabfertigungsstelle zu passieren. Dem Beschwerdeführer war es daher zuzumuten, sich an die Reihe der bereits auf der rechten oder mittleren Fahrspur zulässigerweise wartenden Lastkraftwagen anzuschließen anstatt die linke Fahrspur zu benutzen, obwohl auf der Hand lag, dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindert werden konnten. Die Rechtsbeschwerde kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Straßenverkehrsbehörde auf die vor Ort gegebene Situation anstatt mit einem Überholverbot mit der Sperrung einzelner Teile der Autobahn für den Lkw-Verkehr hätte reagieren müssen. Ob Unzweckmäßigkeit die Anordnung eines Überholverbots anfechtbar macht, kann dahinstehen. Denn der Verkehrsteilnehmer muss jedenfalls auch ein aus seiner Sicht unzweckmäßiges Verbotszeichen beachten, solange es nicht durch die zuständige Behörde oder das Verwaltungsgericht aufgehoben worden ist ( BGHSt 26, 73 ff, 79). Für die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums des Betroffenen (§ 11 Abs. 2 OWiG) ist nach den Feststellungen angesichts der einschlägigen Vorverurteilung kein Raum. Da das Urteil auch im Übrigen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen lässt, war die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG als unbegründet zu verwerfen. Permalink: https://openjur.de/u/220232.html ( https://oj.is/220232 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 8 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.