Tenor Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen. Gründe I. Das Amtsgericht Bonn hat den Angeklagten am 7. Mai 2019 wegen Volksverhetzung in sechs Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt. Auf seine Berufung hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Die Berufungsstrafkammer hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: "Dem Angeklagten ist mit Strafbefehl der Staatanwaltschaft Bonn vom 29.10.2018 vorgeworfen worden, in der Zeit vom 03.11.2013 bis heute gem. §§ 130 Abs. 2 Nr. 1
(2)Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, ..." Dem Gesetz lag ein Initiativ-Entwurf der Fraktionen von CDU und CSU sowie FDP vom 18.02.1994 (BT-DRs. 12/6853) zugrunde. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil lag auch dieser Gesetzesänderung das Bestreben zugrunde, den Schutzbereich der Vorschrift zu erweitern. So führte die Begründung zum Entwurf an (S. 24): "Der Schwerpunkt ... liegt in der Ausgestaltung des bisher in § 131 StGB geregelten Tatbestandes der Aufstachelung zum Rassenhaß zu einem allgemeinen Anti-Diskriminierungstatbestand. ... Der Entwurf faßt die beiden inhaltlich eng verwandten Tatbestände der Aufstachelung zum Haß gegen Teile der Bevölkerung (§ 130 Nr. 1 StGB) und zum Rassenhaß (§ 131 StGB) nunmehr in einer Vorschrift zusammen. Dabei wird in dem neuen § 130 Abs. 2 StGB der Kreis der Betroffenen erweitert und das Strafmaß verschärft." Aus der Gesetzesbegründung ging im Folgenden auch hervor, dass die aus § 220a StGB (Völkermord) entlehnte Formulierung "gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe" der Vermeidung des rassenideologisch geprägten Begriffs des Rassenhasses und zugleich der Erfassung über antisemitische Äußerungen hinausgehender anderer Hassbekundungen gegen Völker oder Volksgruppen dienen sollte: "Deshalb soll der Begriff "Rassenhaß" in dem neuen § 130 Abs. 2 StGB vermieden und - entsprechend dem bereits in § 220a StGB enthaltenen Merkmal "nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe" - darauf abgestellt werden, daß die von Absatz 2 erfaßten Schriften u. a. zum Haß gegen eine dieser Gruppen auffordern." Eine weitere wichtige Änderung erfuhr die Vorschrift des § 130 Abs. 2 StGB sodann durch das 56. StrÄndG vom 16.03.2011, welches am 22.03.2011 in Kraft getreten ist (BGBl. I 2011 Nr. 11 vom 21.03.2011, S. 418). Anlass für diese Gesetzesänderung war die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates zur Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit vom 28.11.2008. Der Tatbestand des § 130 Abs. 2 StGB erhielt hierdurch folgende Fassung: "1. Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder ihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, ..." Die Änderung des Strafgesetzbuches zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses in nationales Recht ging zurück auf einen Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13.08.2010 ( BR-Drs. 495/10 ). Dessen Begründung ist zu entnehmen, dass ein Umsetzungsbedarf in Bezug auf Art. 1 Abs. 1 lit.
- a)des Rahmenbeschlusses bestehe, der jeden Mitgliedstaat dazu verpflichte, die öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass nicht nur gegen eine Gruppe von Personen, die nach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft definiert ist, sondern auch gegen das einzelne Mitglied einer solchen Gruppe unter Strafe zu stellen. § 130 Abs. 1 StGB erfasse in seiner bisherigen Fassung nur "Teile der Bevölkerung", nicht hingegen Einzelpersonen. Gleiches gelte in Bezug auf Art. 1 Abs. 1 lit.
- b)des Rahmenbeschlusses, der die öffentliche Verbreitung oder Verteilung von Schriften, von Bild- oder sonstigem Material mit entsprechendem Inhalt unter Strafe stelle. Die Gesetzesbegründung erläutert, dass die im Rahmenbeschluss nach Rasse, Hautfarbe, Religion oder anderer nationaler wie auch ethnischer Abstammung definierten Gruppen nunmehr ausdrücklich in den neuen § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgenommen und neben den Begriff "Teile der Bevölkerung" gestellt würden, um die Umsetzung der internationalen Vorgaben zu dokumentieren und einen einheitlichen Sprachgebrauch in den Absätzen 1 und 2 des § 130 StGB zu gewährleisten. Die Hetze gegen die im Rahmenbeschluss genannten Gruppen stelle einen wesentlichen Anwendungsfall des § 130 StGB in der Praxis dar. Der Entwurf greife auf die bereits in § 130 Abs. 2 StGB vorhandene Aufzählung der geschützten Gruppen zurück, wobei das Tatbestandsmerkmal "durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe" durch die Formulierung "durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe" in Anlehnung an die gleichlautende Formulierung in dem mit Gesetz zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches vom 26. Juni 2002 als § 6 VStGB übernommenen Tatbestand des § 220a a. F. StGB ersetzt werde. Eine Änderung des sachlichen Gehalts der Vorschrift sei mit der Änderung jedoch nicht verbunden. Weiter führt die Gesetzesbegründung aus: "Die Aufnahme von Einzelpersonen in den Wortlaut des § 130 Absatz 1 StGB soll nicht auf die im Rahmenbeschluss genannten Gruppen beschränkt werden. Sie erfasst vielmehr alle Personenmehrheiten, die sich durch irgendein festes äußeres oder inneres Unterscheidungsmerkmal als erkennbare Einheit herausheben, und daher als Teile der Bevölkerung schon nach der bisherigen Rechtslage von § 130 StGB geschützt werden. Damit gilt für Angriffe auf Einzelne z. B. wegen ihrer Homosexualität oder wegen ihrer Behinderung die gleiche Rechtslage wie für Angriffe auf Einzelne wegen ihrer Religion oder wegen ihrer Nationalität. Denn ob jemand aufgrund seiner Zugehörigkeit z. B. zu einer religiösen Gruppe oder zu einer bestimmten Berufsgruppe angegriffen wird, macht insoweit keinen Unterschied, wenn die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 130 Absatz 1 StGB vorliegen." Die Historie der Vorschrift verdeutlicht mithin, dass sowohl mit der Einführung als auch den jeweiligen Änderungen des Tatbestandes jeweils eine - vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte - Ausweitung des Schutzbereichs und keineswegs eine Eingrenzung verbunden war. Zu keiner Zeit wurde diskutiert, dass ein anhand geschlechtsspezifischer Kriterien unterschiedener Teil der Bevölkerung dem Schutzbereich nicht unterfallen sollte. Bezüglich der Eigenschaft der sexuellen Orientierung, die im Tatbestand auch keine Erwähnung findet und nach den Kriterien des Landgerichts - politische oder weltanschauliche Überzeugung, soziale oder wirtschaftliche Verhältnisse, Beruf oder soziale Funktion - ebenfalls keine besondere Zugehörigkeit zum einem Teil der Bevölkerung zu begründen geeignet wäre, hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung sogar ausdrücklich klargestellt, dass eine Diskriminierung entsprechender Teile der Bevölkerung oder Gruppen dem Tatbestand des § 130 StGB unterfallen würde. Die vom Landgericht vermisste Übernahme eines "allgemeinen Geschlechterschutzes" in die Vorschrift war bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses deshalb nicht veranlasst, weil dieser lediglich die "Mindestharmonisierung von Strafvorschriften zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit" in den Mitgliedstaaten zum Ziel hatte. Ähnlich verhielt es sich mit der Änderung der Vorschrift im Zuge des 49. StÄG vom 21.01.2015, das die Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht zum Gegenstand hatte. Die Historie der Vorschrift zeigt somit die Entwicklung zu einem umfassenden "Anti-Diskriminierungstatbestand" auf, wobei der in den Schutzbereich einbezogene Teil der Bevölkerung keineswegs anhand der im Tatbestand ausdrücklich erwähnten Merkmale beschränkt ist. Mag auch der Hauptanwendungsbereich der Vorschrift in der Praxis nach wie vor im Bereich rechtsradikaler Hetze gegen Minderheiten liegen (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 130 Rn. 3), lassen sich darunter dennoch auch diskriminierende Äußerungen gegen Homosexuelle, Transgender oder eben "die Frauen" subsumieren." Diesen in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungshistorie des Gesetzes wird denn auch § 130 Abs. 2 StGB als "allgemeine Anti-Diskriminierungsvorschrift" bezeichnet (so etwa Matt/Renzikowski-Altenhain, StGB, 2. Auflage 2020, Überschrift vor Rz. 15; LK-StGB-Krauß, a.a.O. Entstehungsgeschichte).
- bb)Unter teleologischen Aspekten ist zunächst kein Grund ersichtlich, die von der Berufungsstrafkammer in erster Linie für leitend erachteten Unterscheidungskriterien für einen "Teil" der Bevölkerung und die darüber hinaus anerkannten Kriterien (Behinderung, geschlechtliche Orientierung) einerseits, die Geschlechtszugehörigkeit als mögliches Unterscheidungsmerkmal andererseits unterschiedlich zu behandeln und ausschließlich letzteres aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift herauszunehmen. Allenfalls könnte erwogen werden, dass die Vorschrift nur dem Minderheitenschutz zu dienen bestimmt ist und aus diesem Grund die Frauen als statistische Mehrheit der Bevölkerung aus dem Anwendungsbereich auszuscheiden seien (in diese Richtung: NK-StGB-Ostendorf, 5. Auflage 2018, § 130 Rz. 1, 19 ["ein allg. Minderheitenschutz"]). Für eine solche Sichtweise könnte ins Feld geführt werden, dass Angehörige der Mehrheitsbevölkerung von Anderen nichts zu befürchten hätten, weil ihnen alleine die zahlenmäßige Überlegenheit genügend Schutz biete. Doch abgesehen davon, dass eine solche Konzeption im Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden hat, könnte die Rechtsanwendung kaum von Zufälligkeiten der (möglicherweise wechselnden) Majoritätenbildung abhängig gemacht werden (zutr. B a.a.O. S. 381). 2. Ein Schuldspruch durch das Revisionsgericht unter Aufrechterhaltung getroffener Feststellungen scheidet aus: Da der Angeklagte durch ein freisprechendes Urteil nicht beschwert ist, hätte er seinerseits dieses Urteil nicht mit der Revision angreifen können (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage 2020, vor § 296 Rz. 14 m. N.). Bei einer erfolgreichen Revision (der Staatsanwaltschaft oder der Nebenklage) gegen ein solches Urteil hebt der Senat in ständiger Rechtspraxis die zugrunde liegenden Feststellungen aus diesem Grunde mit auf (SenE v. 10.08.1999 - Ss 293/99 - = NJW 2000, 1053 [1054] m. w. Nachw. ; SenE v. 20.12.2011 - III-1 RVs 218, 222-223/11 -; SenE v. 15.09.2015 - III-1 RVs 127/15; LR-StPO-Franke, 26. Auflage 2012, § 354 Rz. 43; s. a. OLG München NJW 2006, 3364 [3366]). 3. Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat noch darauf hin, dass der Kontext der inkriminierten Äußerungen in einem Umfang darzustellen ist, der die Beurteilung des Vorliegens eines Verstoßes gegen die Menschenwürde in dem Sinne erlaubt, dass das Menschentum des Angegriffenen bestritten oder relativiert, dieser also gleichsam zur "Unperson" deklariert oder jedenfalls in die Nähe eines solchen gerückt wird (dazu vgl. Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Schittenhelm, a.a.O. Rz. 6 m. zahlr. Nachw.). Permalink: https://openjur.de/u/2202617.html ( https://oj.is/2202617 ) Volltext Druckansicht Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 8 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.