3 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht, in der er wohnte. Die Freie und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Hamburg-1, Fachamt Jugend- und Familienhilfe (Jugendamt) erließ unter dem ... November 2013 einen Kostenbeitragsbescheid gegenüber dem Kläger. Damit wurde mit Wirkung ab dem
2 der Abgabenordnung (AO) zurück.
einem Vermerk der Familienkasse Nord der Bundesagentur für Arbeit vom
dem der Kläger eine Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes Hamburg-2 vom
Mitteilung der Familienkasse Nord die Forderung aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Klägers entstanden sei, daher sei eine Erlasswürdigkeit zu verneinen. Gründe für eine sachliche Unbilligkeit lägen nicht vor. Der Kläger legte dagegen am 7. Februar 2019 Einspruch ein, der mit Entscheidung der Beklagten vom 24. April 2019 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
AO dürfe die Familienkasse Forderungen nur erlassen, wenn deren Einziehung
Lage des Einzelfalles unbillig wäre. Die Rückforderung des Kindergeldes resultiere aus dem Umstand, dass der Kläger das Verlassen des Haushaltes des Kindes nicht mitgeteilt habe. Er sei daher seiner Mitwirkungspflicht aus § 68 Abs. 1 EStG nicht
gekommen. Eine sachliche Unbilligkeit der Einziehung der Forderung liege daher nicht vor. Es fehle auch an einer persönlichen Unbilligkeit. Der Kläger beziehe ein Nettoeinkommen von ... € und werde durch die Pfändungsfreigrenzen des § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) ausreichend geschützt. Zudem liege keine Erlasswürdigkeit vor. Eine solche könne aufgrund des monatlichen Einkommens nicht gesehen werden. Der Kläger habe die Rückforderung durch sein Versäumnis, der Familienkasse mitzuteilen, dass das Kind den Haushalt verlassen habe, im Übrigen selbst herbeigeführt. Der Kläger hat am
gekommen, die Kindergeldbeträge an das Jugendamt zu leisten. Das Einzige was ihm, dem Kläger, vorzuwerfen sei, sei, dass er sich nicht rechtzeitig gegen den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom
Erhalt des Kostenbeitragsbescheides des Jugendamtes bei der Familienkasse Nord angerufen habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass dieser seine Mitwirkungspflichten verletzt habe. Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom
AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung
der Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gehören auch Erstattungsansprüche
G) und auf die Zahlung von Säumniszuschlägen (§ 240 AO). a) Die Entscheidung über den Erlass ist eine Ermessensentscheidung der Behörde (grundlegend: Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom
FGO nur daraufhin überprüft werden, ob die Grenzen der Ermessensausübung eingehalten worden sind (BFH, Urteil vom 13. September 2018, III R 19/17 , BStBl. II 2019, 187 m.w.N.). Eine Verpflichtung der Behörde zum Erlass einer Forderung aus dem Steuerschuldverhältnis kann nur ausgesprochen werden, wenn eine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, aufgrund derer ein (vollständiger) Erlass die einzige richtige Entscheidung der Behörde ist (vgl. § 101 Satz 1 FGO). Bei Ermessensfehlern sind die Ablehnungsbescheide aufzuheben und ist die Behörde zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (§ 101 Satz 2 FGO). b) Eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen im Sinne des § 227 AO ist anzunehmen, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, aber
dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist oder dessen Wertungen zuwiderläuft (sog. Gesetzesüberhang, vgl. BFH, Urteile vom
AO gerechtfertigt sein kann, wenn Kindergeld zurückgefordert wird, das bei der Berechnung der Höhe von Sozialleistungen als Einkommen angesetzt wurde, aber eine
trägliche Korrektur der Leistungen nicht mehr möglich ist (vgl. BFH, Urteil vom 8. November 2018, III R 31/17 , BFH/NV 2019, 557 m.w.N.). Daran anknüpfend kommt ein Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen vorliegend in Betracht, weil der Kläger das Kindergeld - unabhängig von seinem Einkommen -
3 Satz 1 SGB VIII als Kostenbeitrag für die Unterbringung seines Sohnes A in der Jugendhilfeeinrichtung an das Jugendamt leisten musste. Er hat dies im streitgegenständlichen Zeitraum auf der Grundlage des Kostenbeitragsbescheids vom ... November 2013 auch getan. Letztlich ist das Kindergeld somit - unabhängig von der Kindergeldberechtigung des Klägers oder Mutter (vgl. § 64 Abs. 3 EStG) - dort angekommen, wo es
den gesetzlichen Vorschriften ankommen sollte. Der Kläger war durch das Kindergeld nicht bereichert, so dass in einer solchen Konstellation viel für einen Gesetzesüberhang spricht, wenn das Kindergeld von ihm zurückgefordert wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Familienkassen
der Dienstanweisung zum Kindergeld
dem Einkommensteuergesetz des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) vom 9. Juli 2019 (DA-KG) in Fällen der Weiterleitung des Kindergeldes an den berechtigten Elternteil bei Bestätigung und Verzicht auf den Auszahlungsanspruch in Form einer Billigkeitsmaßnahme auf die Rückforderung des dem nichtberechtigten Elternteil überzahlten Kindergeldes
2 AO verzichten sollen (V 37 DA-KG). Die vorliegende Konstellation ist unter Billigkeitsgesichtspunkten vergleichbar, weil das Kindergeld letztlich
weislich dort angekommen ist, wohin es jeder Elternteil als möglicher Kindergeldberechtigter hätten weiterleiten müssen, zumal der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei Nichtzahlung einen Erstattungsanspruch
G hätte geltend machen können (§ 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII).
AO (aus sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgründen) zu berücksichtigen ist und die Versagung eines Erlasses rechtfertigen kann (vgl. BFH, Urteile vom
Erhalt des Kostenbeitragsbescheids des Jugendamtes in Bezug auf das Kindergeld vom ... November 2013 der für die Kindergeldfestsetzung zuständigen Familienkasse Nord telefonisch mitgeteilt und damit seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat. Der Kläger hat dies bereits im Verwaltungsverfahren mit Schriftsätzen seiner Prozessbevollmächtigten von
dem er den Kostenbeitragsbescheid erhalten habe, an einem späten Vormittag stattgefunden. Dabei habe er sowohl das Schreiben des Jugendamtes in Form des Kostenbeitragsbescheids vorliegen gehabt als auch einen Kindergeldbescheid mit der Kindergeldnummer von A. Diese Nummer habe er am Telefon mitteilen müssen, damit die Dame der Familienkasse den Fall habe öffnen und finden können. Diese Angaben des Klägers sind glaubhaft. Der wiedergegebene Inhalt des Telefonats ist lebensnah und entspricht in Bezug auf die Antwort der Mitarbeiterin der Familienkasse der Rechtslage. Die Angaben sind detailreich und stimmen mit dem bereits im Verwaltungsverfahren schriftsätzlich Vorgetragenen überein. Der Umstand, dass sich der Kläger nicht mehr an den Namen der Mitarbeiterin der Familienkasse und an das genaue Datum des Telefonats erinnern konnte, sprechen nicht gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens. Erinnerungslücken sind angesichts des vergangenen Zeitraums von über 6 Jahren naheliegend. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Der Umstand, dass sich in den Akten der Beklagten kein Vermerk über das Telefongespräch befindet, erschüttert die Überzeugung des Gerichts nicht. Es kann durchaus vorkommen und ist nicht ungewöhnlich, dass ein solcher Vermerk unterbleibt. ccc) Hinzu kommt, dass die Beklagte es unterlassen hat, im Rahmen des Einspruchsverfahrens zu überprüfen, ob eine - unterstellte - Verletzung der Mitwirkungspflicht des Klägers überhaupt kausal dafür war, dass dem Kläger zu Unrecht weiter das Kindergeld für A gezahlt wurde. Auch wenn der Rückforderungsbescheid in Bezug auf das Kindergeld bestandskräftig geworden ist und es im Rahmen des Erlassverfahrens deshalb grundsätzlich auf dessen Rechtmäßigkeit nicht mehr ankommt, kann sich eine Verletzung der Mitwirkungspflicht
G nur dann negativ im Rahmen der Ermessenserwägungen auswirken, wenn die Verletzung kausal für eine zu Unrecht weiter erfolgte Zahlung des Kindergeldes war. Dazu hat die Beklagte keine Feststellungen getroffen, insoweit liegt ein Ermessensfehler in Form einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung vor. Mangels Haushaltsaufnahme des Kindes durch den Kläger oder die Mutter infolge der stationären Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung richtete sich die Kindergeldberechtigung im streitgegenständlichen Zeitraum
G. Vorrangig kommt es danach darauf an, welcher Elternteil dem Kind eine (höhere) Unterhaltsrente gezahlt hat. Auch wenn der Kläger
seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen nur das Kindergeld als Kostenbeitrag an das Jugendamt für A gezahlt hat, ist nicht auszuschließen, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum weiter Kindergeldberechtigter war. bb) In Bezug auf den abgelehnten Erlass der Säumniszuschläge liegt eine Ermessensunterschreitung vor, weil die angefochtenen Bescheide insoweit keine eigenständigen Ermessenserwägungen erkennen lassen.
AO ist ein Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für Ermessensentscheidungen, denn die maßgebenden Erwägungen bei der Ermessensausübung müssen aus der Entscheidung erkennbar sein (BFH, Urteile vom
Auffassung der Beklagten bereits die Hauptforderung nicht zu erlassen war. Dies kann bereits deshalb nicht gelten, weil Säumniszuschläge ein Druckmittel eigener Art sind (vgl. nur BFH, Beschluss vom 2. März 2017, II B 33/16 , BStBl. II 2017, 646 m.w.N.), die
1 Satz 4 AO unberührt bleiben, wenn die Festsetzung der Hauptforderung aufgehoben oder geändert wird. Dementsprechend kann auch der Erlass der Säumniszuschläge nicht vom Erlass der Hauptforderung abhängen, sodass es einer eigenständigen Ermessensentscheidung der Behörde dazu bedarf, die auch begründet werden muss (BFH, Urteil vom
den obigen Darlegungen unabhängig vom Erlass der Hauptforderung ist und im Rahmen der Neubescheidung insbesondere zu prüfen sein wird, ob die Säumniszuschläge unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Klägers seit Fälligkeit der Rückforderung ihrer Funktion als Druckmittel eigener Art gerecht werden konnten. II. 1.
alledem hat der Hilfsantrag des Klägers auf eine Neubescheidung unter Beachtung der oben dargelegten Rechtsauffassung des Gerichts Erfolg (§ 101 Satz 2 FGO). 2. Die Beklagte ist für die Neubescheidung auch zuständig und damit passivlegitimiert. a) Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, gemäß § 16 AO
dem Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG).
1 Satz 1 Nr. 11 FVG hat das BZSt die Aufgabe, den Familienleistungsausgleich
Maßgabe der §§ 31 , 62 bis 78 EStG durchzuführen. Dazu stellt die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) ihre Dienststellen als Familienkasse zur Verfügung. Der Vorstand der Bundesagentur kann innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften der AO über die örtliche Zuständigkeit von Finanzbehörden die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse übertragen. Die Familienkassen gelten als Bundesfinanzbehörden, soweit sie den Familienleistungsausgleich durchführen, und unterliegen insoweit der Fachaufsicht des BZSt. b)
dem Beschluss des Vorstandes der Bundesagentur vom
richten der Bundesagentur für Arbeit, Oktober 2018) ist die Beklagte mit Wirkung vom
dem genannten Vorstandsbeschluss ist die Beklagte zuständig für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso-Services. Der Inkasso-Service wiederum ist, auch wenn sich dies aus dem Vorstandsbeschluss nicht eindeutig ergibt, jedenfalls
dem internen Verständnis der Bundesagentur für das Erhebungsverfahren im Rahmen des Familienleistungsausgleichs zuständig. Dabei handelt es sich jeweils um sachliche Zuständigkeiten der genannten Familienkassen, die eine bundesweite Aufgabenkonzentration bewirken sollen. Dementsprechend hat der Inkasso-Service über den Erlassantrag des Klägers entschieden. Die Beklagte hat die Einspruchsentscheidung erlassen und damit aufgrund der oben genannten Zuständigkeitszuweisung die Sache im vollen Umfang überprüft (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO). Die Beklagte ist
dem oben genannten Vorstandsbeschluss umfassend für die Bearbeitung von außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren einschließlich der Bearbeitung von Nebenverfahren (wie etwa Anträge auf Aussetzung der Vollziehung sowie Anträge auf "schlichte Änderung"
1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO) gegen Entscheidungen des Inkasso-Services zuständig. Sie kann damit Entscheidungen des Inkasso-Services als Ausgangsbehörde korrigieren und tritt kompetenzrechtlich gleichsam an dessen Stelle. Damit entspricht die der Beklagten zugewiesene Befugnis zur Entscheidung über den Einspruch der Regelung in § 367 Abs. 1 Satz 2 AO, wonach nicht die Ausgangsbehörde über den Einspruch entscheidet, sondern eine andere Behörde, wenn diese
träglich, somit
Erlass des angefochtenen Bescheids, für den Steuerfall zuständig geworden ist, wobei der Grund für den Zuständigkeitswechsel unerheblich ist (vgl. Bartone in Gosch, AO/FGO, § 367 AO Rn. 23, Stand: August 2019). Der Vorstandsbeschluss betrifft die sachliche Zuständigkeit der Dienststellen der Bundesagentur als Familienkassen für bestimmte Erhebungs- und Rechtsbehelfsverfahren und wird von der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG zur örtlichen Zuständigkeit nicht (beschränkend) erfasst. Er beruht vielmehr auf der Organisationskompetenz der Bundesagentur, die dem BZSt für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs ihre Dienststellen als Familienkassen im Wege der Organleihe zur Verfügung stellt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 1 FVG). e)
2 Nr. 1 FGO ist die Klage gegen die Behörde zu richten, die die Einspruchsentscheidung erlassen hat, wenn vor Erlass der Entscheidung über den Einspruch eine andere als die ursprünglich zuständige Behörde für den Steuerfall örtlich zuständig geworden ist. Diese Regelung ist entsprechend anzuwenden, wenn - wie hier - sachliche Zuständigkeiten aufgrund organisationsrechtlicher Übertragungen zentralisiert werden. Es entspricht Sinn und Zweck des § 63 FGO, die passive Prozessführungsbefugnis der Behörde zuzusprechen, der allein noch die entsprechende Verwaltungskompetenz zusteht - hier der Beklagten (vgl. BFH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.