kein Kindergeldanspruch zugestanden habe. Aus diesem Grund habe das Hauptzollamt Hamburg-3 die im April 2013 erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügung seinerzeit wieder aufgehoben und die Vollstreckung eingestellt. Durch die aktuelle Kontopfändung befinde sie, die Antragstellerin, sich in einer existenzbedrohenden Notlage. Weder die Wohnungsmiete noch die Gebühren für Strom, Wasser und Telekommunikation könnten von dem gepfändeten Konto abgebucht werden. Sie müsse daher die Einstellung der Strom- und Wasserversorgung durch die Versorger befürchten und ihr drohe die Obdachlosigkeit, wenn der Vermieter Räumungsklage einreiche. Ihr Telekommunikations-Provider habe den Telefon- und Internetanschluss bereits gesperrt; E-Mail-Kommunikation, normaler Schriftverkehr und Internetrecherchen seien ihr seitdem nur mit erheblichem Zeitaufwand und unter deutlich erschwerten Bedingungen möglich. Sie habe deshalb ihre reguläre Arbeitszeit reduzieren müssen. Zudem erhalte sie zahlreiche Mahnungen und Klagandrohungen von Gläubigern, weil die ihnen erteilten Einzugsermächtigungen nicht bedient würden. Am
teile über diejenigen hinausgingen, die üblicherweise mit der Pflicht zur Zahlung einhergingen. Ebenso mangele es an der Darlegung und Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, denn ein solcher könnt nicht mit Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden und vollstreckbaren Verwaltungsentscheidung begründet werden. Vollstreckt werde aus einem bestandskräftigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Dem Gericht haben die den Streitfall betreffenden Kindergeld- und Inkassoakten vorgelegen. Gründe II. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig.
Maßgabe der §§ 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger (in Verfahren gemäß § 114 FGO in entsprechender Anwendung der Antragsteller) seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 38 Abs. 2a Satz 1 FGO).
dem Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG).
1 Satz 1 Nr. 11 FVG hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Aufgabe, den Familienleistungsausgleich
Maßgabe der §§ 31 , 62 bis 78 EStG durchzuführen. Dazu stellt die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) ihre Dienststellen als Familienkasse zur Verfügung. Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit kann innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften der AO über die örtliche Zuständigkeit von Finanzbehörden die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse übertragen. Die Familienkassen gelten als Bundesfinanzbehörden, soweit sie den Familienleistungsausgleich durchführen, und unterliegen insoweit der Fachaufsicht des BZSt.
dem Einkommensteuergesetz des BZSt (DA-KG, Stand 2019) darf die Vollstreckung von Rückforderungen ausschließlich durch die Vollstreckungsstellen der Hauptzollämter durchgeführt werden. Dies gilt auch für die Entscheidung über einen Vollstreckungsaufschub.
dem Beschluss des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit vom
richten der Bundesagentur für Arbeit, Oktober 2018) ist die Antragsgegnerin mit Wirkung vom 1. Dezember 2018 zuständig für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso-Services im Bereich des steuerlichen Kindergeldes.
dem genannten Vorstandsbeschluss ist die Antragsgegnerin zuständig für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso-Services. Der Inkasso-Service wiederum ist, auch wenn sich dies aus dem Vorstandsbeschluss nicht eindeutig ergibt, jedenfalls
dem internen Verständnis der Bundesagentur für Arbeit für das Erhebungsverfahren im Rahmen des Familienleistungsausgleichs zuständig. Dementsprechend hat der Inkasso-Service über den Erlassantrag der Antragstellerin entschieden, die Mahnschreiben an sie verfasst und abgesandt und offenbar die Vollstreckung durch das Hauptzollamt Hamburg-1 veranlasst. Da die Antragstellerin die vorläufige Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung der bisherigen Vollstreckungsmaßnahme begehrt und die Antragsgegnerin die Behörde ist, die
eigenem Bekunden und
der bisherigen Handhabung für die diesbezügliche Entscheidung zuständig wäre bzw. eine gerichtliche Entscheidung umsetzen müsste und könnte, ist sie passivlegitimiert. 2. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung hat in der Sache keinen Erfolg. a)
1 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche
teile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist
3 FGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), dass der im Hauptverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 294 ZPO schlüssig dargelegt und die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür glaubhaft gemacht werden (BFH, Beschluss vom 17. Juli 2019, V B 28/19 , BFH/NV 2019, 1141). b) Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für die einstweilige Anordnung einer Vollstreckungseinstellung nicht vor. aa) Es fehlt bereits an dem erforderlichen Anordnungsanspruch.
dieser Vorschrift voraus, dass vorübergehende Umstände vorliegen, die eine Vollstreckung unbillig erscheinen lassen. Eine Unbilligkeit i.S. von § 258 AO ist dann anzunehmen, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen
teil bringen würde, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte (BFH, Beschluss vom
teil erlitten habe oder erleiden würde, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte. Das Begehren der Antragstellerin ist vielmehr auf eine dauerhafte Einstellung der Zwangsvollstreckung gerichtet, die mit einem Vollstreckungsaufschub nicht erreicht werden kann.
1 AO ist ein Verwaltungsakt - abgesehen von den in § 125 Abs. 2 AO genannten, hier nicht einschlägigen Fällen - nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Ein besonders schwerer Fehler liegt nur vor, wenn er die an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen und offenkundigen Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (BFH, Urteil vom
ihrem eigenen Vortrag das Kindergeld eigentlich nicht zustand, den Kindergeldanspruch auch nicht durch einen Verzicht des Jugendamtes erhalten haben. Selbst wenn eine Kindergeldberechtigung der Antragstellerin bestanden hätte, was die sie nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, wäre der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid allenfalls rechtswidrig, aber nicht nichtig.
Satz 1 AO unterliegen die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt regelmäßig fünf Jahre (Satz 2 der Vorschrift) und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§ 229 Satz 1 AO). Eine Unterbrechung der Verjährung tritt gemäß § 231 Abs. Satz 1 Nr. 8 AO bei einer schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs ein und führt dazu, dass mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, eine neue Verjährungsfrist beginnt (§ 231 Abs. 3 AO). (b) Vorliegend wurde die Zahlungsverjährung u.a. durch die Mahnung des Inkasso-Services vom 4. September 2017 unterbrochen mit der Folge, dass die Verjährungsfrist neu zu laufen begann und derzeit nicht abgelaufen ist.
gewiesen wird, dass der Inkasso-Service für die Vollstreckung sachlich und örtlich zuständig ist (so aber Hessisches FG, Beschluss vom 30. August 2019, 12 V 591/19 , EFG 2020, 218). Auch insoweit kann offenbleiben, ob sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Inkasso-Services aus dem genannten Vorstandsbeschluss ergibt. Denn die Vollstreckung wird nicht durch den Inkasso-Service, sondern durch das Hauptzollamt Hamburg-1 betrieben, das die Pfändungs- und Einziehungsverfügung bzgl. des Kontos der Antragstellerin erlassen hat. Dessen Zuständigkeit für die Vollstreckung und für die Entscheidung über Anträge auf Vollstreckungsaufschub ergibt sich aus Abschnitt V 32.2 Abs. 1 Satz 2 DA-KG. Diese Dienstanweisung hat das BZSt als die
Nr. 1 Nr. 11 Satz 1 FVG für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs sachlich zuständige Behörde erlassen und hierin die ausschließliche sachliche Zuständigkeit für das Vollstreckungsverfahren zulässigerweise den Hauptzollämtern als
geordneten Bundesfinanzbehörden (§ 1 Nr. 3 FVG) übertragen. Unabhängig von einer etwaigen Weisung des Inkasso-Services hat das jeweilige Hauptzollamt vor Ergreifen einer Vollstreckungsmaßnahme in eigener Verantwortung das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen und das Ermessen auszuüben.
teile" und "drohende Gewalt"). Sie müssen über die üblicherweise mit der Pflicht zur Zahlung von Steuern verbundenen
teile hinausgehen (BFH, Beschluss vom
Juni 2019, VII R 16/18 , BFH/NV 2019, 1297; vom 16. Mai 2017, VII R 5/16 , BStBl II 2018, 735 ). 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.