G ist auf das vorschriftswidrige Verbringen gem. Art. 79 Abs. 1 Buchst. a Var. 1 UZK analog nicht anwendbar. Tatbestand I. Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Einfuhrabgabenbescheids, mit dem Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, jeweils nebst Zinsen, festgesetzt werden. Die Antragstellerin, die Privatjets verchartert, beantragte am
Kopenhagen-Kastrup war für 9:00 Uhr vorgesehen. Diese Slots bestätigte die Flugleitung A mit E-Mail vom
Kopenhagen weiterfliegen. Die E-Mail enthielt die Standardformulierung:- We will send the CUSTOMS FORM ASAP (German customs clearance required for flights to/f[ro]m NON-European Union [...] Die Flugleitung antwortete am
Kopenhagen. Die vertragliche Beziehung zwischen der Antragstellerin und dem Fluggast war so ausgestaltet, dass sie ihm das Flugzeug für die Flugstrecke von A
Kopenhagen zur Verfügung stellte. Hierfür zahlte der Fluggast eine Nutzungsgebühr für die verbrauchten Flugstunden. Der Antragsgegner setzte mit Einfuhrabgabenbescheid XXX-1 vom
gesucht. Die Rückwarenregelung (Art. 86 Abs. 6 UZK) gelte auch für die Fälle des vorschriftswidrigen Verbringens. Jedenfalls liege kein Täuschungsversuch vor. Offensichtliche Fahrlässigkeit reiche nicht aus. Erforderlich sei die Absicht, die Zollbehörden zu täuschen. Dies müsse der Antragsgegner
weisen. Die Antragstellerin habe angenommen, dass die ursprüngliche Genehmigung der Ankunfts- und Abflugzeiten für den 5. November 2018 (7:30 Uhr und 9:00 Uhr) fortbestanden habe. Daher sei sie davon ausgegangen, die zollrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Der vorliegende Fall sei vergleichbar mit dem von Rinnert in Hübschmann/Hepp/Spitaler, (AO/FGO, Art. 86 UZK Rn. 32) gebildeten Fall, in dem ein Einführer beim Verbringen unter Verkennung der Regeln zur Beförderungspflicht von einer Zollstraße abweiche, um über einen Feldweg eine Abkürzung zu nehmen, es sei denn, es stellte sich heraus, dass er Waren habe einschmuggeln wollen. Etwaiges Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter könne der Antragstellerin nicht ohne weiteres zugerechnet werden. Die Entscheidung "Utra-Brag" sei auf den UZK nicht anwendbar. Die Antragstellerin habe ihre Compliance-Prozesse weiter verbessert, damit es in Zukunft zu vergleichbaren Fällen nicht mehr komme. Die früheren Fälle, die der Antragsgegner angeführt habe, dürften nicht berücksichtigt werden. Vorsorglich würden sie bestritten. Die Einfuhrumsatzsteuer sei nicht entstanden, weil das Flugzeug nicht in Deutschland in den Wirtschaftskreislauf der EU eingegangen sei. Das Flugzeug sei lediglich über die Grenze verbracht worden. Als Handelsware sei es nicht genutzt worden. Es habe
nur anderthalbstündigem Aufenthalt den Flughafen A wieder in Richtung Kopenhagen verlassen. Der Sachverhalt entspreche somit in allen entscheidenden Aspekten dem Sachverhalt, der dem Urteil des FG München vom
Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ohne Sicherheitsleistung auszusetzen;1. Die Verwirkung von Verzugszinsen bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag aufzuheben und bereits verwirkte Verzugszinsen aufzuheben. Der Antragsgegner beantragt,den Antrag zurückzuweisen. Er verweist auf seinen bisherigen Vortrag. Ergänzend führt er aus: Die Antragsgegnerin versuche durch die Wiedergabe des
richtenverkehrs mit der Flugleitung wider besseres Wissen den Anschein zu erwecken, sie habe sich in dem Glauben gefunden, dass eine Genehmigung vorgelegen habe, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass eine schriftliche Befreiung des Antragsgegners erforderlich gewesen wäre. Die Kommentierung von Rinnert in Hübschmann/Hepp/Spitaler zum Zollstraßenzwang sei nicht übertragbar, weil es dort - anders als im Flugverkehr - keine Befreiung von der Beförderungspflicht auf Zollstraßen gebe. Bei einem Verstoß gegen den Zollflugplatzzwang liege ein Täuschungserfolg schon darin, dass durch die Landung auf einem Verkehrsflugplatz ohne Einholung der Genehmigung vollendete Tatsachen geschaffen würden. Der Mitführung abgabenpflichtiger Waren bedürfe es zur Begründung der Täuschungsabsicht nicht. Es liege auch eine Einfuhr im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie 2006/112/EG vor. Der Eingang in den Wirtschaftskreislauf liege darin, dass das Flugzeug aus A weiter
Kopenhagen geflogen und damit innerhalb der EU weiterverwendet worden sei. Der Sachverhalt sei insofern vergleichbar mit dem Urteil des FG München vom 9. April 2019 in der Sache 14 K 408/17 . In jenem Fall habe das Gericht den Eingang in den Wirtschaftskreislauf darin gesehen, dass das Flugzeug im Anschluss an die Verbringung aus der Schweiz für Inlandsflüge in Deutschland genutzt worden sei. Bei einem Weiterflug
Dänemark könne nichts anderes gelten. Der Hinweis auf die Corona-Krise könne einen unersetzbaren Schaden gerade durch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht begründen. ... Gründe II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheids vom
FGO, für die materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung
UZK, der insoweit den nationalen Bestimmungen vorgeht und nicht nur für die Zollbehörden, sondern auch für das gerichtliche Verfahren gilt (FG Hamburg, Beschluss vom
2 UZK setzen die Zollbehörden die Vollziehung einer Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt ist, ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Da sich die Begriffe der "begründeten Zweifel" im Sinne von 45 Abs. 2 UZK und der "ernstlichen Zweifel" im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO im Wesentlichen decken, liegen begründete Zweifel vor, wenn bei summarischer Prüfung der angefochtenen Bescheide neben für ihre Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Die Aussetzung der Vollziehung setzt dabei nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte sprechenden Gründe überwiegen. Sie kann auch dann zu gewähren sein, wenn die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide später im Hauptverfahren bestätigt werden sollte. Die Umstände, die die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen, hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 155 Satz 1 FGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO; zum Vorstehenden FG Hamburg, Beschluss vom
ist der Einfuhrabgabenbescheid
der Änderung durch den Bescheid vom 13. Februar 2020 nicht zu beanstanden. b) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung bestehen jedoch, weil es nicht unwahrscheinlich ist, dass sich die Antragstellerin auf die Abgabenfreiheit gemäß Art. 86 Abs. 6 i.V.m. Art. 203 UZK berufen kann.
1 Unterabs. 1 UZK werden Nicht-Unionswaren, die ursprünglich als Unionswaren aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurden und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, von den Einfuhrabgaben befreit.
6 UZK gilt die Befreiung von Einfuhrabgaben
UZK auch für die Fälle der Zollschuldentstehung
Nicht bestritten wurde vom Antragsgegner, dass es sich bei dem Flugzeug um eine ehemalige Unionsware handelt. Es befand sich auch nicht länger als drei Jahre vor der hier in Rede stehenden Verbringung am 5. November 2018 in einem Drittland, weil es erst am Vortag - 4. November 2018 - von Dundee (Großbritannien)
Oslo geflogen war. Der gemäß Art. 203 Abs. 1 UZK erforderliche Antrag wurde mit dem Einspruchsschreiben vom 28. Februar 2019 gestellt. Der Senat hält es für möglich, dass die Antragstellerin beweisen kann, dass vorliegend der Verstoß, durch den die Zollschuld entstanden ist, kein Täuschungsversuch war (Art. 86 Abs. 6 a. E. UZK). Der Verstoß, der die Zollschuld
UZK entstehen ließ, war die Landung auf dem Flughafen A, ohne eine Befreiung vom Zollflugplatzzwang beim Antragsgegner eingeholt zu haben. Wie bei Art. 124 Buchst. h Ziff. i UZK (Witte in Witte, UZK, 7. Aufl. 2018, Art. 124 Rn. 82) dürfte bei Art. 86 Abs. 6 UZK auch eine Täuschung durch Unterlassen in Betracht kommen. Dass die Antragstellerin es pflichtwidrig versäumt hat, eine Befreiung vom Zollflugplatzzwang zu erwirken, liegt auf der Hand. Fraglich ist jedoch, ob dies als Täuschungsversuch zu werten ist. Für den Senat steht im Ausgangspunkt fest, dass auch das Verhalten der Mitarbeiterin der Antragstellerin, die die hier in Rede stehenden Flüge veranlasst hat, zu berücksichtigen ist.
der zu Art. 212a ZK und Art. 202 Abs. 3 Anstrich 1 ZK ergangenen Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Utra-Brag (Urteil vom 25. Januar 2017, C-679/15 , Rn. 39) kommt es für den Fall, dass - wie vorliegend - eine juristische Person Zollschuldnerin ist, auf das Verhalten des im konkreten Falle handelnden Arbeitnehmers an. Entscheidend ist, ob dieser im Rahmen seines Zuständigkeitsbereichs im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers gehandelt hat. Der Senat hält diese Grundsätze auch für den hier anwendbaren Art. 86 Abs. 6 UZK und den Zollschuldnertatbestand des Art. 79 Abs. 3 Buchst. a UZK für anwendbar, da beide Vorschriften strukturell mit Art. 212a und Art. 202 Abs. 3 Anstrich 1 ZK vergleichbar sind. Bisher liegt keine Rechtsprechung zu dem mit dem UZK eingeführten Tatbestandsmerkmal des Täuschungsversuchs vor. Klar ist nur, dass - anders als bei Art. 212a ZK - die offensichtliche Fahrlässigkeit nicht mehr zum Ausschluss der Begünstigung führt. Die bisherigen Begriffsbestimmungen in der Literatur lassen noch Fragen offen.
Traub (in Witte, UZK, 7. Aufl. 2018, Art. 86 Rn. 78) verlange ein Täuschungsversuch die vorsätzliche Missachtung zollrechtlicher Vorschriften. Absicht liege vor, wenn der Handelnde gerade das Ziel verfolge, die Zollbehörden zu täuschen. Der Vorsatz müsse sich nur auf den Pflichtenverstoß beziehen nicht auf die Erregung eines Irrtums.
Rinnert (in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Art. 86 UZK Rn. 32, Stand: August 2019) liege kein Täuschungsversuch vor, wenn ein Einführer beim Verbringen unter Verkennung der Regeln zur Beförderungspflicht von einer Zollstraße abweiche, um über einen Feldweg eine Abkürzung zu nehmen. Anders sei dies nur, wenn deutlich werde, dass der Fahrer den Feldweg habe nutzen wollen, um die Verzollung einfuhrabgabenpflichtiger Waren zu vermeiden. Hieraus lässt sich möglicherweise ableiten, dass man aus den tatsächlichen Umständen darauf schließen kann, ob die Absicht bestand, die Zahlung von Einfuhrabgaben zu vermeiden.
Auffassung des Senats müssen die genauen Umstände, die zum Unterlassen der Beantragung einer Befreiung vom Zollflugplatzzwang geführt haben, aufgeklärt werden. Der Antragsgegner stützt sich bei seiner Behauptung, dass die Antragstellerin am 5. November 2018 einen Täuschungsversuch unternommen habe, außerdem auf zwei frühere vergleichbare Vorfälle. Es bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, diese, von der Antragstellerin bestrittenen Vorfälle weiter aufzuklären und hieraus gegebenenfalls auf die subjektive Komponente von Art. 86 Abs. 6 UZK zu schließen. Möglicherweise muss auch der Frage
gegangen werden, ob ein Flugzeug aus einen Drittland ohne Befreiung vom Zollflugplatzzwang tatsächlich vom deutschen Zoll unbemerkt in A landen kann, zumal
dem Vortrag des Antragsgegners in den zwei vorherigen Fällen jeweils der Zoll von der Flugleitung informiert worden ist und eine Kontrolle durchführte. 3. Der Antrag hat auch hinsichtlich der festgesetzten Einfuhrumsatzsteuer in der Sache Erfolg. Der Senat hat ernstliche Zweifel daran, dass Einfuhrumsatzsteuer zu Recht festgesetzt wurde. Zwar dürfte Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK entsprechend anwendbar sein (dazu
der jüngeren Rechtsprechung des EuGH (für einen Überblick siehe Bender, UR 2019, 641, 643 ff.) kann eine zollrechtliche Vorschrift nur dann mit der Folge, dass Einfuhrumsatzsteuer entsteht, entsprechend angewendet werden, wenn eine Einfuhr im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei der Mehrwertsteuer um eine Verbrauchsteuer, die nur auf Waren und Dienstleistungen Anwendung findet, die in den Wirtschaftskreislauf der EU gelangen und einem Verbrauch zugeführt werden können (EuGH, Urteil vom
Kopenhagen - genutzt. Damit hat die Antragstellerin mithilfe des Flugzeugs in Deutschland eine Dienstleistung erbracht. Ökonomisch betrachtet hat sie am Marktgeschehen in Deutschland teilgenommen, indem sie in Konkurrenz zu Transportdienstleistern für die Strecke A/Kopenhagen getreten ist. Diese Dienstleistung ist auch in Deutschland steuerbar.
G ist bei einer kurzfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels, die hier für einen Flug von A
Kopenhagen vorliegt (siehe § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG), der Leistungsort der Ort, an dem das Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Dies ist hier in A geschehen. Anders als die Antragstellerin meint, ist der Fall damit nicht mit dem des FG München aus dem Urteil vom
G ist steuerfrei die Einfuhr der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG bezeichneten Gegenstände unter den in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen. § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG definiert Umsätze für die Luftfahrt als Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken und nur in unbedeutendem Umfang
G steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen durchführen. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Flugzeug um ein Flugzeug des internationalen Luftverkehrs im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG handelt. Das hier erfolgte vorschriftswidrige Verbringen gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK i.V.m. § 21 Abs. 2 UStG ist keine Einfuhr im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 UStG. Der Zweck von § 5 UStG ist die steuerliche Gleichbehandlung der Einfuhr der genannten Gegenstände mit entsprechenden Lieferungen im Inland (Jatzke in Sölch/Ringleb, § 5 UStG, Rn. 9, Stand: September 2018). § 5 Abs. 1 Nr. 2 UStG dient der Umsetzung von Art. 143 Abs. 1 Buchst. a RL 2006/112/EG. Danach muss die Einfuhr von Gegenständen, deren Lieferung durch Steuerpflichtige in ihrem jeweiligen Gebiet in jedem Fall mehrwertsteuerfrei ist, steuerfrei gestellt werden. Hieraus ergibt sich zum einen, dass die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG genannten Erbringungsmodalitäten eines Umsatzes - insbesondere die von der Antragstellerin angesprochene Vercharterung bzw. Vermietung des Flugzeugs - für die Auslegung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 UStG nicht von Belang sind. Nicht umsonst bezieht sich § 5 Abs. 1 Nr. 2 UStG nur auf die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG "bezeichneten Gegenstände", nicht jedoch auf die Vorschrift im Ganzen. Außerdem ergibt sich aus dem genannten Zweck der Norm, dass die Steuerbefreiung nur für "Einfuhren" gewährt werden kann, die mit inländischen Lieferungen vergleichbar sind. Dies ist jedoch bei der Steuerentstehung wegen des vorschriftswidrigen Verbringens
G wegen der Missachtung des Zollflugplatzzwangs (Art. 135 Abs. 1 UZK) und der Gestellungspflicht (Art. 139 Abs. 1 UZK) nicht der Fall. Hierin liegt keine Lieferung des Flugzeugs an einen Unternehmer, sondern eine tatsächliche Handlung (So bereits Jatzke in Sölch/Ringleb, § 8 UStG, Rn. 67, Stand: September 2019; FG Thüringen, Urteil vom 19. Dezember 2013, 2 K 364/13 , juris, Rn. 55). bb) Eine Steuerbefreiung
G i.V.m. § 1 Abs. 2 Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar wird für Gegenstände, die nur vorübergehend unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden, grundsätzlich auch keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 UStG i.V.m. § 1 Abs. 2 EUStBV); dies setzt aber voraus, dass das Verfahren der vorübergehenden Verwendung bewilligt wurde und die zollamtliche Überwachung bis zur Wiederausfuhr gewährleistet ist. Hieran fehlt es im Streitfall (so auch bei FG München, Urteil vom 9. April 2019, 14 K 408/17 , juris, Rn. 45). c) Gleichwohl bestehen begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer. Wie oben (dazu 2.) dargelegt, ist es nicht unwahrscheinlich, dass sich die Antragstellerin hinsichtlich des Zolls auf die Abgabenfreiheit gemäß Art. 86 Abs. 6 i.V.m. Art. 203 UZK berufen kann. Da diese Vorschriften gemäß § 21 Abs. 2 UStG auch auf die Einfuhrumsatzsteuer anwendbar sind, könnte dasselbe auch für diese Abgabe gelten. Hinzu kommt bei der Einfuhrumsatzsteuer, dass der tatsächliche Anknüpfungspunkt für den Täuschungsversuch ein anderer sein könnte als beim Zoll. Der Verstoß, durch den die Zollschuld entstanden ist, war das Landen auf dem Flugplatz A. Die Einfuhrumsatzsteuerschuld ist dagegen zeitlich gestreckt entstanden. Zwar ist der Verstoß derselbe, der zur Entstehung der Zollschuld führte - das vorschriftswidrige Verbringen des Flugzeugs. Entstanden ist die Einfuhrumsatzsteuerschuld allerdings erst später, nämlich als das Flugzeug in Deutschland in den Wirtschaftskreislauf der Union eingegangen ist. Dann erst wurde Art. 79 Abs. 1 UZK aktiviert. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Antragsgegner nicht mehr getäuscht werden, da er bereits über das Vorhandensein des Flugzeugs Kenntnis hatte und eine Kontrolle durchgeführt hatte.
einer solchen Lesart von Art. 86 Abs. 6 UZK wäre die Einfuhrumsatzsteuerschuld gleichsam vor den Augen des deutschen Zolls entstanden.
3 a. E. UZK hat die Antragstellerin nicht
gewiesen. Die bloße Behauptung, dass angesichts der Einschränkungen des Flugverkehrs wegen der weltweiten Ausbreitung des Corona-Virus der Liquiditätsabfluss alles andere als unerheblich sei, ist insoweit nicht ausreichend. Das behauptete Insolvenzrisiko durch die Zahlung der Einfuhrabgaben wurde nicht substantiiert. b) Die Aussetzung der Vollziehung erfolgt hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer dagegen ohne Sicherheitsleistung. Insoweit ist die gegenüber § 21 Abs. 2 Halbs. 1 UStG speziellere Vorschrift des § 21 Abs. 3 UStG anzuwenden. Sie bestimmt, dass die Zahlung der EUSt ohne Sicherheitsleistung aufgeschoben werden kann, wenn die zu entrichtende Steuer
G in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann. Danach kann der Unternehmer die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen
G eingeführt worden sind, als Vorsteuer geltend machen. § 21 Abs. 3 UStG gilt zwar ausdrücklich für den Zahlungsaufschub.
ihrem Sinn und Zweck ist die Vorschrift jedoch auch für die Aussetzung der Vollziehung anwendbar und enthält insofern eine Sonderregel zu § 21 Abs. 2 Halbs. 1 UStG (für die Anwendbarkeit von § 21 Abs. 3 UStG im AdV-Verfahren bereits FG Hamburg, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.