Tenor 1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine in der Zeit vom 11. Juni 2013 bis 10. Juni 2014 ausgeübte Beschäftigung. Der 1983 geborene Kläger war seit dem 1. August 2012 als angestellter Rechtsanwalt in der Kanzlei ... in H. beschäftigt und seit dem 1. September 2012 Mitglied der H. Rechtsanwaltskammer und des Versorgungswerks der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte H. Auf seinen Antrag vom 6. August 2012 befreite ihn die Beklagte mit Bescheid vom 30. November 2012 ab 1. September 2012 für die am 1. August 2012 begonnene Beschäftigung bzw. Tätigkeit als Rechtsanwalt von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Bescheid heißt es weiter: „Die Befreiung gilt für die obengenannte und weitere berufsspezifische Beschäftigungen/Tätigkeiten, solange hierfür eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer besteht und solange Versorgungsabgaben bzw. Beiträge in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären.“ Unter den „Hinweisen“ heißt es: „Die Befreiung ist nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen. (...) Die Befreiung erstreckt sich nicht auf berufsfremde Beschäftigungen/Tätigkeiten, selbst wenn die Mitgliedschaft in der Berufskammer und in der Versorgungseinrichtung fortbesteht. Insoweit sind Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Die Befreiung wird jedoch auf eine berufsfremde Beschäftigung/Tätigkeit erstreckt, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und die Versorgungseinrichtung für die Zeit dieser Beschäftigung/Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. (...).“ Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers endete zum 10. Dezember 2012, ab dem Folgetag bezog er Arbeitslosengeld. In der Zeit vom 11. Juni 2013 bis 10. Juni 2014 war er aufgrund eines befristeten Vertrages vom 10. Juni 2013 als Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben bei der Bundesagentur für Arbeit/Agentur für Arbeit L. beschäftigt. Seine Aufgaben bestanden nach dem vorliegenden Tätigkeitsprofil in der Arbeitsvermittlung/-beratung sowie der Bewerber- und Arbeitgeberbetreuung. Am 5. August 2013 beantragte er auch für diese Beschäftigung die weitere Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21. Januar 2014 ab, da es sich dabei nicht um eine berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit handele. Auch eine Erstreckung der erteilten Befreiung komme nicht in Betracht, da eine wirksame Befreiung für den Kammerberuf als Rechtsanwalt nicht mehr vorliege. Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass eine berufsspezifische Tätigkeit als Rechtsanwalt sowie die Pflichtmitgliedschaft in der H. Rechtsanwaltskammer und im Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte H. weiter vorliege, da er neben der Beschäftigung bei der Bundesagentur weiterhin eine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt ausübe. Die Befreiung sei mit Bescheid vom 30. November 2012 für die Tätigkeit als Rechtsanwalt ausgesprochen und nicht auf eine angestellte rechtsanwaltliche Tätigkeit begrenzt worden. Richtig sei, dass eine genuine Befreiung aufgrund der Tätigkeit als Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben nicht möglich sei, da es sich dabei nicht um eine berufsspezifische Tätigkeit handele. Hier greife aber § 6 Abs. 5 SGB Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) durch, sodass sich die Befreiung auch auf die befristete Tätigkeit als Arbeitsvermittler erstrecke. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2014 zurück und wies erneut darauf hin, dass es sich bei der Tätigkeit als Arbeitsvermittler nicht um eine berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit handele. Eine Erstreckung der Befreiung nach § 6 Abs. 5 SGB VI komme nicht in Betracht, weil die mit Bescheid vom 30. November 2012 ausgesprochene Befreiung für die Beschäftigung als Rechtsanwalt in der Kanzlei ... nicht mehr wirksam sei, da diese Beschäftigung am 10. Dezember 2012 geendet habe. In seiner Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt unterliege der Kläger nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sodass eine Befreiung hierfür weder möglich noch erforderlich sei. Am 11. Juni 2014 nahm der Kläger eine Beschäftigung als Rechtsanwalt bei der Kanzlei ... in H. auf und wurde hierfür von der Beklagten antragsgemäß mit Bescheid vom 23. Juli 2014 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Mit seiner am 10. Juni 2014 erhobenen Klage, die zunächst unter dem Aktenzeichen S 11 R 590/14 geführt wurde, hat der Kläger vorgetragen, die Befreiung habe sich ausweislich des Bescheides vom 30. November 2012 auf eine Tätigkeit als Rechtsanwalt allgemein bezogen und sei nicht für die Tätigkeit in einer konkreten Kanzlei erteilt worden. Er sei während der Arbeitslosigkeit als Rechtsanwalt in selbständiger Nebentätigkeit gemeldet gewesen und habe diese auch ausgeübt. Während seiner Beschäftigung bei der Bundesagentur habe er die Nebentätigkeit als Rechtsanwalt nach § 47 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nicht ausüben dürfen, da eine Freistellungserklärung des Arbeitgebers nicht vorgelegen habe. Die Pflichtmitgliedschaft in Kammer und Versorgungswerk seien davon aber unberührt geblieben. Die Befreiung von der Versicherungspflicht mit Wirkung vom 1. September 2012 sei daher nicht erloschen, da er als angestellter und/oder selbständiger Rechtsanwalt tätig gewesen sei. Der Sinn von § 6 Abs. 5 SGB VI sei die Vermeidung eines Wechsels des Versorgungssystems bei kurzfristigen, von vornherein befristeten berufsfremden Tätigkeiten, etwa zur Abwendung von Arbeitslosigkeit. Die Auffassung der Beklagten, wonach die selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt die Voraussetzungen der Norm nicht erfülle, weil sie versicherungsfrei sei, widerspreche daher Sinn und Zweck der Vorschrift und verstoße gegen Art. 3 und 12 Grundgesetz (GG). Die Beklagte hat erneut vorgetragen, dass sich mit der Beendigung der abhängigen Beschäftigung als Rechtsanwalt zum 10. Dezember 2012 die Befreiung aus dem Bescheid vom 30. November 2012 erledigt habe. Daher fehle es an einem Anknüpfungspunkt für die Erstreckung einer Befreiung auf die vom 11. Juni 2013 bis 10. Juni 2014 ausgeübte berufsfremde befristete Beschäftigung. Einer Aufhebung des Befreiungsbescheides habe es nicht bedurft, denn die Befreiung habe mit dem Ende der befreiten Beschäftigung geendet. Das Sozialgericht hat durch Beschluss vom 29. Juli 2015 das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf den am 10. Juni 2015 vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzesentwurf zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte angeordnet. Auf Antrag des Klägers vom 25. Juli 2016 ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 11 881/16 WA fortgesetzt worden. Das Sozialgericht hat die Klage sodann mit Urteil vom 18. April 2019 abgewiesen und ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ende die Wirksamkeit eines Befreiungsbescheides mit der Aufgabe dieser Beschäftigung. Die Befreiung erstrecke sich daher nur dann auf eine infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzte andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese die Beschäftigung, für die der Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit wurde, unterbreche. Diese Voraussetzungen seien vorliegend jedoch nicht gegeben, denn die Tätigkeit, für die der Kläger von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden sei, habe am 10. Dezember 2012 geendet. Zwar enthalte der Bescheid – anders als der weitere Befreiungsbescheid vom 23. Juli 2014 – nicht den Hinweis auf eine konkrete Tätigkeit in einer bestimmten Kanzlei. Der Verfügungssatz sei jedoch ausdrücklich ausgerichtet auf die konkrete Tätigkeit, für die der Kläger die Befreiung beantragt hat. Hieran habe sich die Zeit der Arbeitslosigkeit und ab 11. Juni 2013 die zeitlich befristete, dem Grunde nach versicherungspflichtige Tätigkeit bei der Bundesagentur für Arbeit angeschlossen. Entgegen der Ansicht des Klägers liege hierin keine Unterbrechung, sondern schlicht ein anderes Arbeitsverhältnis. Etwas anderes gelte auch nicht unter Berücksichtigung der parallel zur Tätigkeit bei der Bundesagentur ausgeübten selbständigen anwaltlichen Tätigkeit, denn diese sei nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und habe somit keiner Befreiung unterlegen. Der Kläger hat gegen das ihm am 29. April 2019 zugestellte Urteil am 23. Mai 2019 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die erteilte Befreiung für die Tätigkeit als Rechtsanwalt habe durch das Ausscheiden aus der damaligen Kanzlei nicht geendet, denn die Befreiung sei ohne Bezug zur Arbeitsstelle für die konkrete Tätigkeit erteilt worden. Sie habe auch durch die Arbeitslosigkeit nicht geendet, denn diese sei ein Surrogat für die zuvor ausgeübte Beschäftigung. Die gegenteilige Auffassung ergebe sich nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes, der die Grenze der Auslegung bilde. Dies gelte umso mehr, als die Norm sicherstellen solle, dass gerade bei einer kurzfristigen berufsfremden Beschäftigung ein Wechsel des Versorgungssystems nicht stattfinde. Die Befreiung habe daher erst mit Aufnahme der berufsfremden Tätigkeit ihre Wirksamkeit verloren, sei dann aber nach § 6 Abs. 5 SGB VI auf diese zu erstrecken. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. April 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die mit Bescheid vom 30. November 2012 erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die von dem Kläger in der Zeit vom 11. Juni 2013 bis 10. Juni 2014 ausgeübte Beschäftigung zu erstrecken. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, eine Erstreckung der Befreiung auf eine berufsfremde befristete Tätigkeit komme nur in Betracht, sofern die berufsfremde Beschäftigung zeitlich unmittelbar auf die befreite Kammertätigkeit folge. Unmittelbarkeit sei grundsätzlich gegeben, wenn die berufsfremde Beschäftigung innerhalb von drei Monaten nach Aufgabe der befreiten Beschäftigung aufgenommen werde. Der Befreiungsbescheid vom 30. November 2012 entfalte zudem keine Wirkung mehr, ohne dass es einer Aufhebung bedurft hätte, denn er habe sich mit Aufgabe der befreiten Beschäftigung erledigt. Die Befreiung wirke auch nicht auf die Zeit der Arbeitslosigkeit fort, denn diese sei kein „Surrogat“ der befreiten Beschäftigung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Gründe Die form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143 , 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Beklagte hat – was im Berufungsverfahren allein noch streitig ist – zutreffend abgelehnt, die mit Bescheid vom 30. November 2012 erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf die in der Zeit vom 11. Juni 2013 bis 10. Juni 2014 ausgeübte Beschäftigung bei der Beigeladenen zu erstrecken. 1. Die von dem Kläger im streitigen Zeitraum ausgeübte Beschäftigung bei der Bundesagentur für Arbeit unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht streitig, dass insoweit die Voraussetzungen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht vorliegen. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI werden Beschäftigte oder selbständig Tätige von der Versicherungspflicht befreit für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
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