Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3.4.2019 ( 12 O 243/18 ) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Berufung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Form der Rückzahlung von Leasingraten nebst Zinsen wegen angeblicher Existenz einer unerlaubten Abschalteinrichtung im Motor des Typs OM 651 in dem von ihm geleasten Mercedes A CDI in Anspruch. Er schloss am 13.12.2013 mit der B GmbH einen Leasingvertrag über das Fahrzeug, welches einen Kilometerstand von 9.170 km aufwies und einen Gesamtbasiswert ohne Umsatzsteuer von 37.347,90 Euro hatte. Der Kläger zahlte vom 1.12.2013 bis zum 1.5.2018 insgesamt 54 monatliche Raten zu je 539 Euro und gab das Fahrzeug nach Ablauf des Leasingzeitraums am 23.6.2018 mit einem Kilometerstand von 94.798 km zurück. Bei der Rückgabe wurde ihm ein Betrag in Höhe von 193,70 Euro gutgeschrieben und eine Wertminderung von 1.850 Euro in Rechnung gestellt. Er berechnet seinen mit der Klage geltend gemachten Schaden dahingehend, dass er die gezahlten Leasingraten (29.106 Euro) und die Wertminderung (1.850 Euro) addiert und davon eine Nutzungsentschädigung (8.569,57 Euro) sowie die Gutschrift (193,70 Euro) in Abzug bringt. Daneben verlangt er - teilweise ausgerechnete - Zinsen für die Zeit ab Zahlung der jeweiligen Leasingraten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Vortrag des Klägers zur angeblichen Manipulation der Motorsoftware sei ins Blaue hinein erfolgt und damit unbeachtlich. Mangels eines Rückrufs durch das Kraftfahrtbundesamt oder sonstiger belastbarer Indizien gebe es für die entsprechende Behauptung des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte. Darüber hinaus sei ihm, soweit die Herstellung und das Inverkehrbringen eines Motors mit einer Manipulationssoftware unterstellt würden, auch kein Schaden entstanden. Denn eine Gefährdung seines Vermögens durch den Abschluss des Leasingvertrages sei nach Beendigung dieses Vertrages und Rückgabe des Fahrzeugs ausgeschlossen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und verfolgt seinen erstinstanzlichen Antrag auf Rückzahlung der Leasingraten abzüglich einer Nutzungsentschädigung weiter. Nicht weiter verfolgt werden dagegen die erstinstanzlichen Anträge auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie auf Erstattung/Freistellung hinsichtlich der außergerichtlichen Anwaltskosten. Der Kläger macht geltend, ein prozessualer Vortrag könne nur dann als "ins Blaue hinein" bezeichnet werden, wenn eine Partei ohne jegliche Anhaltspunkte willkürliche Behauptungen aufstellen würde. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die von ihm genannten Indizien ausreichen würden, um das Vorliegen einer unerlaubten Abschalteinrichtung im Leasingfahrzeug zu behaupten. Da er ein technischer Laie sei, dürften von ihm keine tiefergehenden Kenntnisse über die Einzelheiten der Motorsteuerung erwartet und verlangt werden. Jedenfalls hätte die Kammer von einer sekundären Darlegungslast der Beklagten hinsichtlich der Einzelheiten des Abgasreinigungssystems ausgehen müssen. Der Kläger behauptet weiter, in dem geleasten Fahrzeug sei eine Steuerungssoftware zum Einsatz gekommen, die in Abhängigkeit von der Außentemperatur den Grad der Abgasrückführung reduziere und letztlich sogar ganz abschalte (sog. Thermofenster). Zudem nehme diese Software eine Reduzierung und Abschaltung der Abgasrückführung in der Warmlaufphase und in Abhängigkeit von der Drehzahl vor, was einen Anstieg der Stickoxidemissionen zur Folge habe. Die betreffenden Komponenten seien Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG. Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe diesen Sachvortrag nicht bestritten, sondern nur die Verwendung einer Software zur Prüfstandserkennung. In zwei Parallelverfahren vor dem Landgericht Stuttgart ( 23 O 172/18 und 23 O 178/18 ) habe die Beklagte im Hinblick auf die sog. Thermofenster selbst ausgeführt, dass die Rate der Abgasrückführung unter 7 Grad Celsius um bis zu 45% reduziert und unter -30 Grad Celsius gänzlich abgeschaltet werde. Der Kläger behauptet weiter, die Beklagte komme dadurch, dass das geleaste Fahrzeug (unstreitig) Teil einer sog. freiwilligen Kundendienstmaßnahme sei, einem verpflichtenden Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt bevor. Das von ihr behauptete Motiv einer Verbesserung der Luftqualität für diese Kundendienstmaßnahme bestreitet er ausdrücklich. Das schädigende Verhalten der Beklagten im Rahmen von § 826 BGB sei darin zu sehen, dass sie im streitgegenständlichen Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut und das Fahrzeug in Verkehr gebracht habe, ohne über die Unzulässigkeit dieser Abschalteinrichtungen aufzuklären. Hierdurch habe sie ihn konkludent darüber getäuscht, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspreche, vollständig mangelfrei sei und ohne spätere zusätzliche Maßnahmen am Straßenverkehr teilnehmen könne. Die Manipulation der Abgasreinigung sei auf dem Prüfstand bei gleichbleibender Umgebungstemperatur nicht zu entdecken. Der Kläger ist der Ansicht, ihm sei durch die als sittenwidrig einzuordnende Handlung der Beklagten auch ein Schaden entstanden. Dieser liege bereits im Abschluss des Vertrages und scheitere auch nicht daran, dass er das Fahrzeug am Ende des Leasingzeitraums zurückgegeben habe. Im Hinblick auf die vom Bundesgerichtshof vertretene normative Kontrolle des nach der Differenzhypothese ermittelten Schadens bestehe ein Schaden bereits in der Belastung mit einer ungewollten, d.h. täuschungsbedingt eingegangenen Verbindlichkeit, von der sich der Geschädigte im Wege des Schadensersatzes wieder befreien können müsse. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 3.4.2019 ( 12 O 243/18 ) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 22.192,73 Euro nebst Zinsen in Höhe 3.875,43 Euro sowie weitere Zinsen aus 30.956 Euro in Höhe von vier Prozent pro Jahr seit dem 1.6.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht geltend, der Kläger trage weiterhin ins Blaue hinein zur angeblichen Existenz einer Manipulationssoftware vor. Sein Vortrag zu einer ganzen Motorenfamilie (OM 651) genüge den prozessualen Anforderungen schon deshalb nicht, weil der betreffende Motor je nach Fahrzeugmodell mit einer unterschiedlichen Steuerungssoftware ausgestattet sei. Die Beklagte ist der Ansicht, der Vortrag des Klägers zum sog. Thermofenster sei schon widersprüchlich, weil er in erster Instanz ein solches Thermofenster ausdrücklich für unerheblich erklärt habe. Auch sein Vortrag zur Reduzierung bzw. Abschaltung der Abgasrückführung in der Warmlaufphase und/oder in Abhängigkeit von der Außentemperatur erfolge völlig unsubstantiiert und ins Blaue hinein. Die Beklagte bestreitet weiter, dass die Motorsteuerung über eine Prüfstandserkennung verfügt und ist der Ansicht, dass eine solche vom Kläger in der Berufungsbegründung auch nicht mehr behauptet werde. Weder die vom Kläger vorgelegten Presseberichte und Schadstoffuntersuchungen im Echtbetrieb noch die Existenz der freiwilligen Kundendienstmaßnahme seien Indizien für den Einsatz einer manipulativen Motorsteuerung. Im Rahmen der freiwilligen Kundendienstmaßnahme sei eine neu entwickelte Software zur Verbesserung der NOx-Werte aufgespielt worden. Auch das Kraftfahrtbundesamt habe auf seiner Internetseite ausdrücklich klargestellt, dass solche freiwilligen Maßnahmen des Herstellers nur bei denjenigen Fahrzeugen durchgeführt würden, bei denen amtliche Untersuchungen keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt hätten und dass im Rahmen solcher freiwilliger Maßnahmen keine Betriebsuntersagung drohe. Im Übrigen ist die Beklagte der Ansicht, dass selbst das Vorliegen einer unerlaubten Abschalteinrichtung im Sinne der EG-VO 715/2007 keinen Anspruch des Klägers aus § 826 BGB begründen könne, weil eine Sittenwidrigkeit nur bei Verwendung einer manipulativen sog. Kippschaltlogik vorliege, wie sie in den EA 189-Motoren des VW-Konzern eingesetzt worden sei; eine solche Kippschaltlogik werde aber selbst vom Kläger nicht mehr behauptet. Schließlich scheitere der geltend gemachte Schadenserstanspruch des Klägers auch daran, dass ihm kein ersatzfähiger Schaden entstanden sei, weil er das Fahrzeug während der Leasingzeit ohne Einschränkungen genutzt und sodann zurückgegeben habe. Die von ihm ungewollt eingegangene Verpflichtung bestehe damit nicht mehr und der Kläger könne sich auch nicht auf eine "drohende Betriebsuntersagung" oder auf einen angeblichen Wertverlust beim Weiterverkauf berufen. Hinsichtlich des weiteren Vortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, da das Landgericht im angefochtenen Urteil die Klage zu Recht abgewiesen hat. 1. Zwar dürfte einiges dafür sprechen, dass der Kläger - entgegen den Ausführungen des Landgerichts - einen Schaden im geltend gemachten Umfang (Rückzahlung der Leasingraten und der Wertminderung abzüglich Nutzungsentschädigung und Gutschrift) erlitten hat. a. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Schaden nicht nur dann gegeben, wenn sich bei dem vorzunehmenden Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt. Vielmehr ist auch dann, wenn die Differenzhypothese vordergründig nicht zu einem rechnerischen Schaden führt, die Bejahung eines Vermögensschadens auf einer anderen Beurteilungsgrundlage nicht von vornherein ausgeschlossen. Insofern muss die Differenzhypothese stets einer normativen Kontrolle unterzogen werden, weil sie eine wertneutrale Rechenoperation darstellt. Dabei ist einerseits das konkrete haftungsbegründende Ereignis als Haftungsgrundlage zu berücksichtigen. Andererseits ist die darauf beruhende Vermögensminderung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände sowie der Verkehrsauffassung in die Betrachtung einzubeziehen. Erforderlich ist also eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes. Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen. Deshalb kann jemand auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2014 - VI ZR 15/14 , NJW-RR 2015, 275 m.w.N.; MüKo (Wagner), BGB, 7. Auflage, § 826 Rn. 41 ff.). Im Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung wieder befreien können. Schon eine solche stellt unter den dargelegten Voraussetzungen einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar. Handelt es sich damit bereits bei der Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung um einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden (BGH, Urt. v. 28.10.2014 - VI ZR 15/14 , NJW-RR 2015, 275 m.w.N.) und muss nicht erst auf die wirtschaftlichen Nachteile abgestellt werden, die in der Folgezeit möglicherweise verursacht werden, dann kann es im vorliegenden Fall für den Eintritt eines Schadens im Vermögen des Klägers auch nicht darauf ankommen, ob hinsichtlich des von ihm geleasten Fahrzeugs während der Zeit seiner Nutzung behördliche Einschränkungen oder technische Nachteile aufgetreten sind bzw. ob der Kläger mit den Risiken einer Wertminderung beim Weiterverkauf (wie hier nicht) belastet wurde. 2. Letztlich kann die Frage, ob dem Kläger im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ein Schaden entstanden ist, vorliegend jedoch offen bleiben. Denn dem Vortrag des Klägers lässt sich bereits dem Grunde nach kein schlüssiger Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten wegen Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer unerlaubten Abschalteinrichtung entnehmen. a. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch aus § 826 BGB schlüssig dargelegt. Denn selbst wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, dass es sich bei dem in der Motorsteuerung des Fahrzeugs vorhandenen sog. Thermofenster in der Abgasrückführung zum einen um eine Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007 (EG) handelt und diese zum anderen auch unzulässig ist, folgt daraus noch nicht zwingend, dass die Beklagte bei Inverkehrbringen der Motoren mit einer solchen Software auch vorsätzlich im Hinblick auf eine sittenwidrige Schädigung gehandelt hat. aa. Hinsichtlich der im Motor vermeintlich vorhandenen unerlaubten Abschalteinrichtung hatte der Kläger in erster Instanz noch pauschal behauptet, das im Leasingfahrzeug verbaute Modell OM 651 nutze eine Software, die - vergleichbar mit der Situation beim VW-Motor EA 189 - den Prüfstand erkenne und sodann den Stickstoffausstoß verringere (vgl. Bl. 2, 20, 246). Ferner hatte er eine Reduzierung bzw. Abschaltung der Abgasreinigungsanlage am Beginn der Warmlaufphase sowie bei einstelligen positiven Außentemperaturen behauptet (vgl. Bl. 247), ohne dass diesbezüglich jedoch Vortrag dahingehend erfolgt ist, dass auch im Hinblick auf diese temperaturabhängige Steuerung der Abgasreinigungsanlage eine Prüfstandserkennung vorliegt. Mit Schriftsatz vom 4.3.2019 (Bl. 356) hat der Kläger die von ihm behauptete Abschalteinrichtung sodann dahingehend konkretisiert, dass das Abgasreinigungssystem am Beginn der Warmlaufphase des Motors und/oder bei tiefen Außentemperaturen zurückgefahren oder auch abgeschaltet werde und dass dies ebenfalls bei höheren Drehzahlen geschehe. Dieser Vortrag, der wiederum keine Behauptung hinsichtlich einer in der Software vorhandenen Prüfstandserkennung enthält, wird in der Berufungsbegründung fortgeführt (vgl. Bl. 461), womit der Senat davon auszugehen hat, dass der Kläger sich nunmehr allein darauf stützt, dass die Motorsteuerung in Abhängigkeit von Außentemperatur und Drehzahl in die Abgasreinigung in Form der innermotorischen Abgasrückführung eingreift. bb. Dieser Vortrag genügt für die schlüssige Behauptung eines Anspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB jedoch nicht. Denn selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass es sich bei dem betreffenden Thermofenster in der Abgasrückführung zum einen um eine Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007 (EG) handelt und diese zum anderen unerlaubt ist, ist der Schluss auf ein vorsätzliches Verhalten der Beklagten nicht gerechtfertigt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.