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LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.02.2020 - 1 Sa 401/18

Obsah (6)§ 64§ 520§ 823§ 249§ 5§ 281

1. 39.500,00 € war im Oktober 2015 für zwei 6-Liter-Flaschen Chateau Petrus Pommerol, Jahrgang 1999 ein angemessener Preis. 2. § 14 MTV Hotel- und Gaststättengewerbe knüpft für den Beginn der tarifver

§ 64Abs. 2 lit. b Arb

GG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Die Berufungsbegründung des Beklagten genügt jedoch nicht zu allen Streitgegenständen den gesetzlichen Anforderungen. 1. Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht.

§ 520Abs.

3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Bezieht sich das Rechtsmittel auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinn, ist zu jedem Anspruch eine ausreichende Begründung zu geben. Fehlen Ausführungen zu einem Anspruch, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt (BAG, Urteil vom 19.05.2016 - 3 AZR 131/15 - juris, Rn 15). 2. Danach genügt die Berufungsbegründung des Beklagten nicht zu allen prozessualen Ansprüchen den gestellten Anforderungen. Der Beklagte hat vier prozessuale Ansprüche geltend gemacht, nämlich Schadensersatz wegen der Kosten der beiden Weinflaschen, der Frachtkosten, der Versicherung und des Ladekabels. Zur Verurteilung zum Schadensersatz wegen der Fracht- und Versicherungskosten finden sich in der Berufungsbegründung keine Ausführungen. Die weitere Begründung der Berufung erfasst auch nicht denknotwendig den Erstattungsanspruch der Klägerin wegen dieser Ansprüche. Fracht und Versicherung sind im Zusammenhang mit der Ersatzbeschaffung der Weinflaschen geschuldet. Im Berufungsverfahren wendet sich der Beklagte aber nicht mehr dem Grunde nach gegen diese Erstattungsverpflichtung, sondern hat sich darauf beschränkt, die Höhe des entstandenen Schadens zu bestreiten sowie den Verfall dieses Anspruchs nach der tariflichen Ausschlussfrist geltend zu machen. Einwendungen zum Grund, die sich dann denknotwendig auch gegen die Erstattungsfähigkeit von Fracht und Versicherung wenden würden, sind nicht mehr erhoben worden. Damit ist die Berufung insoweit unzulässig. Wegen der weiteren Streitgegenstände bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufungsbegründung. B. Soweit sie zulässig ist, ist die Berufung im Wesentlichen unbegründet. Die Klage ist - bis auf einen Teil des Zinsanspruchs - begründet. I. Der Klägerin steht

§ 823Abs.

1 BGB ein Anspruch auf Zahlung von EUR 39.500,00 als Schadensersatz für die abhanden gekommenen Weinflaschen zuzüglich der hierauf entfallenden Zinsen zu. 1. Zutreffend hat bereits das Arbeitsgericht erkannt, dass der Anspruch dem Grunde nach

§ 823Abs.

1 BGB wegen der Verletzung des berechtigten Besitzes der Klägerin an den Weinflaschen in Folge der Entwendung durch den Beklagten begründet ist. Bei einer Verletzung des Besitzes ist gerade auch der sogenannte Haftungsschaden zu ersetzen, d. h. der Anspruch, dem der Besitzer wegen der Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache ausgesetzt ist (Palandt/Sprau,

  1. Auflage, § 823, Rn 13). Danach sind die Kosten der Ersatzbeschaffung für die beiden Weinflaschen grundsätzlich vom geltend gemachten Anspruch umfasst. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung ausdrücklich nicht.
  2. Der der Klägerin entstandene Schaden beträgt auch EUR 39.500,
  3. a)

§ 249Abs.

1 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

§ 249Abs.

2 Satz BGB kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, wenn wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist. Die Vorschrift ist auch bei Verlust einer Sache einschlägig (Palandt-Grüneberg, 77. Auflage, §§ 249, Rn 15). Der Anspruch beschränkt sich dabei auf den Betrag, der zur Herstellung des nach 249 Abs. 1 BGB geschuldeten Zustands erforderlich ist. Die Beurteilung der Erforderlichkeitsgrenze steht unter dem Wirtschaftlichkeitsgebot, so dass nur diejenigen Kosten zu ersetzen sind, die vom Standpunkt eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen sind. Der Geschädigte brauchte weder im Interesse des Schädigers zu sparen noch sich daran zu orientieren, was er aufwenden würde, wenn er den Schaden selbst tragen müsste. Für die danach vorzunehmende Abwägung bzw. Einschätzung kommt es auf den Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an (Erman/Ebert, 15. Auflage 2017, § 249 BGB, Rn 73).

  1. b)Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Höhe des Schadens ist der Oktober 2015. Zu diesem Zeitpunkt ist die Klägerin von Herrn S. wegen der Unmöglichkeit der Rückgabe der von B. entwendeten Weinflaschen in Anspruch genommen worden, so dass sie zu diesem Zeitpunkt eine Ersatzbeschaffung in die Wege leiten musste. Damit hatte sich zu jenem Zeitpunkt ihr Haftungsschaden realisiert.
  2. c)Zum danach maßgeblichen Zeitpunkt betrug der Schaden der Klägerin EUR 39.500,00. Das ist der für die Ersatzbeschaffung der beiden Weinflaschen aufgewendete Preis. Der Wert der abhanden gekommenen Flaschen betrug jedenfalls EUR 39.500,00, so dass die Klägerin diese Summe auch für die Ersatzbeschaffung aufwenden durfte. Das hat das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt. Maßgeblich für die Berufungskammer ist insoweit das von der Kammer eingeholte Sachverständigengutachten. Der Sachverständige hat im Einzelnen die Entwicklung des Preises, der für diese besonderen Flaschen Wein erzielt wurde, in seinem Gutachten dargestellt. Er hat nachvollziehbar erläutert, warum auf den eigentlichen Liter-preis einer 0,75 Liter Flasche, der im Oktober 2015 bereits bei 1.837,00 EUR netto lag, wegen der Besonderheiten einer 6-Liter-Flasche noch ein Aufschlag von 10 - 15 % zu rechnen sei. Er hat ferner ausgeführt, dass bei einer solchen, weltweit gesuchten Rarität, der Preis - je nach Angebot und Nachfrage - gewissen Schwankungen unterliege und hat zusammengefasst festgestellt, dass der Wiederbeschaffungspreis eigentlich eher noch etwas höher anzusiedeln wäre. Diesen durch seine Recherchen belegten Ausführungen schließt sich die Berufungskammer in vollem Umfang an und macht sie sich zu Eigen. Ihnen ist auch der Beklagte, dem Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gutachten gegeben worden ist, nicht weiter entgegengetreten. 3. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist auch nicht nach § 14 MTV verfallen.
  3. a)Auf das Arbeitsverhältnis findet der MTV

§ 5Abs.

4 TVG aufgrund seiner Allgemeinverbindlichkeitserklärung Anwendung.

  1. b)§ 14 MTV lautet - soweit hier von Interesse - : § 14 Ausschlussfristen1. Forderungen aus angeblich falscher Tarifeinstufung, unzutreffender Entlohnung und auf Bezahlung von Überstunden und Zuschlägen erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Alle übrigen Ansprüche erlöschen drei Monate nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb.Die Geltendmachung muss während o. g. Fristen gerichtlich erfolgen...
  2. c)Der Schadensersatzanspruch der Klägerin fällt nicht unter die in § 14 Satz 1 genannten Ansprüche, so dass ein Verfall nur nach Satz 2 in Betracht kommt.
  3. d)Die Ausschlussfrist dürfte entgegen der Auffassung der Klägerin auch Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung umfassen (vgl. Urteil des BAG vom 18.08.2011 - 8 AZR 178/10 - zu § 15 Abs. 1 BRTV). Das kann hier aber letztlich offenbleiben.
  4. e)Jedenfalls hat die Klägerin durch ihre dem Beklagten am 29.09.2017 zugestellte Klage die Ausschlussfrist gewahrt. Diese begann mit Rechtskraft der Entscheidung im Kündigungsschutzprozess der Parteien am 29.06.2017 und endete daher

den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB erst mit Ablauf des 29.09.2017. aa) § 14 Satz 2 MTV knüpft für den Beginn der Ausschlussfrist an die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Das ergibt die Auslegung dieser Vorschrift.

(1)Allerdings ist der Wortlaut der Ausschlussfrist insoweit nicht zwingend. Diese stellt auf das "Ausscheiden aus dem Betrieb" ab. Das lässt sich auch dahin interpretieren, dass die Tarifvertragsparteien für den Beginn der Verfallfrist nicht auf einen rechtlichen Beendigungszeitpunkt abstellen wollten, sondern auf einen tatsächlichen Vorgang. Andererseits spricht die Verfallfrist auch nicht von einem "tatsächlichen" Ausscheiden, sondern nur vom Ausscheiden generell, was typischerweise mit dem Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusammenfällt. Ausscheiden aus dem Betrieb, Austritt aus dem Unternehmen und Beendigung des Arbeitsverhältnisses können einen identischen Bedeutungsgehalt haben (so bereits LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.10.2011 - 4 Sa 237/11 - juris, Rn 51 zur streitgegenständlichen Formulierung).
(2)Nach Auffassung der Berufungskammer sprechen Sinn und Zweck der tariflichen Ausschlussfristen zwingend dafür, dass mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb der Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung gemeint ist (ebenso LAG Schleswig-Holstein, aaO). Tarifliche Ausschlussfristen haben den Zweck, innerhalb eines festgelegten Zeitraums endgültig Klarheit - "reinen Tisch" - über den Bestand von Forderungen und Rechten zu schaffen und damit Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu garantieren (LAG Schleswig-Holstein, aaO; Schaub/Treber, Arbeitsrechtshandbuch,
  1. Auflage, § 209, Rn 9). Rechtssicherheit lässt sich aber nur erreichen, wenn der Zeitpunkt, ab dem eine Ausschlussfrist läuft, objektiv und leicht feststellbar ist. Während bei einer Freistellung, bloßem Nichterscheinen oder Arbeitsunfähigkeit schnell streitig werden kann, ab welchem Zeitpunkt von einem tatsächlichen Ausscheiden des Mitarbeiters - ggf. auch unabhängig von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses - aus dem Betrieb auszugehen ist, steht der Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses klar und unverrückbar fest. Würde auf einen früheren Zeitpunkt abgestellt, wäre auch zu klären, ob die Ausschlussfrist auch für dann noch nicht fällige Ansprüche läuft. Auch das führt zu Rechtsunsicherheit und nicht zu schneller Klarheit. Die entsprechende Auslegung führt auch zu einem ausgewogenen Ergebnis. Beide Seiten können in der Regel sachgerecht erst ab dem rechtlichen Beendigungsdatum darauf vertrauen, dass nicht noch weitere Ansprüche entstehen und können damit sicher absehen, ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr in Anspruch genommen werden können (ebenso in Begründung und Ergebnis: LAG Schleswig-Holstein, aaO). bb) Die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist mit Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens der Parteien durch den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 29.06.2017 eingetreten. Schwebt über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ein Rechtsstreit, beginnt eine an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses knüpfende Ausschlussfrist erst mit Rechtskraft des Urteils (Schaub/Treber, aaO, Rn 28). Damit beginnt die Ausschlussfrist im vorliegenden Fall nicht vor dem 29.06.2017 zu laufen und ist durch die am 29.09.2017 zugestellte Klage gewahrt worden.
  2. Dem Anspruch steht auch nicht teilweise ein Mitverschulden der Klägerin entgegen. Die von der Staatsanwaltschaft eingezogenen bzw. beschlagnahmten Gelder des Beklagten sind zivilrechtlich weiter diesem zuzuordnen. Sie können von der Staatsanwaltschaft nicht ohne Rechtsgrund an die Klägerin ausgekehrt werden. Mit der Auszahlung an die Klägerin wird dann die streitgegenständliche Forderung teilweise erfüllt.
  3. Zinsen stehen dem Kläger

den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB zu. II. Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch erkannt, dass der Klägerin ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 74,79 wegen der Kosten für die Neubeschaffung des Ladekabels für das dem Beklagten überlassene Notebook zusteht. Der entsprechende Anspruch folgt aus den §§ 281 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 1 BGB. 1. Der Kläger hat seine Rückgabepflicht aus Ziff. 7 der Überlassungsvereinbarung der Parteien vom 07.01.2015 verletzt. Nach dieser Vereinbarung, hat der Beklagte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die ihm überlassenen Arbeitsmittel unaufgefordert zurückzugeben. Während des Bestands des Arbeitsverhältnisses hat der Beklagte einer Rückgabeaufforderung durch die Firma unverzüglich Folge zu leisten. Der entsprechenden Rückgabeaufforderung durch die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben im Januar 2018 ist der Beklagte nicht nachgekommen. Er ist von seiner Rückgabepflicht auch nicht deswegen frei geworden, weil sie ihm nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist. Mit dem Arbeitsgericht geht die Berufungskammer zunächst davon aus, dass der Beklagte, dem ein original verpacktes Notebook ausgehändigt worden ist, dieses auch vollständig, also mit Ladekabel erhalten hat. Dafür spricht jedenfalls eine tatsächliche Vermutung. Den Mitgliedern der Kammer ist weder in ihrem privaten Bereich, noch im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit beim Arbeitsgericht oder Landesarbeitsgericht jemals der Einwand untergekommen, dass eine original verpackte Ware nicht sämtliches erforderliche Zubehör enthielt. Es schätzt daher die Behauptung des Beklagten, das Ladekabel habe sich bei Übergabe des Notebooks nicht beim Zubehör befunden, als Schutzbehauptung ein. Dagegen spricht auch und insbesondere, dass der Beklagte das Notebook über vier Jahre genutzt hat. Das ist ohne die Existenz eines Ladekabels nicht denkbar. Der Hinweis des Beklagten darauf, wo sich das Ladekabel nach seiner Einschätzung befindet, ersetzt nicht die von ihm geschuldete Rückgabe, belegt aber zusätzlich, dass er ein Ladekabel erhalten hatte. Nach entsprechender Fristsetzung durch die Klägerin schuldete der Beklagte daher

§ 281Abs.

1 Satz 1 Schadensersatz statt der Rückgabe. Der insoweit entstandene Schaden beläuft sich unstreitig auf EUR 74,79. 5. Die Klägerin hat auch insoweit die tarifliche Ausschlussfrist aus § 14 Satz 1 MTV eingehalten.

  1. a)Der Anspruch auf Rückgabe des Kabels unterlag als dinglicher Anspruch (§ 985 Abs. 1 BGB) nicht der tariflichen Ausschlussfrist (Schaub/Treber, § 209 Rn 21).
  2. b)Die Ausschlussfrist wegen des Schadensersatzanspruchs begann nicht vor Eintritt des Schadens. Die Klägerin hat das Ersatzkabel am 16.02.2018 gekauft. Die Klagerweiterung ist dem Beklagten am 15.03.2018 zugestellt worden, so dass die Ausschlussfrist gewahrt ist. 6. Zinsen stehen der Klägerin auf diesen Anspruch

den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB erst ab Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs, die am 15.03.2018 eintrat, zu. Einen vorherigen Verzug des Beklagten mit der Erfüllung des Zahlungsanspruchs hat die Klägerin nicht dargelegt. Ab dem 02.02.2018, dem Zeitpunkt, ab dem das Arbeitsgericht der Klägerin Zinsen zugesprochen hat, war der Beklagte mit dem Herausgabeanspruch bezüglich des Original-Kabels in Verzug. Zinsen werden insoweit nicht geschuldet. Zu jenem Zeitpunkt war das Ersatzkabel auch noch nicht beschafft. Der Verzug mit diesem Herausgabeanspruch endete mit Übergang zum Schadensersatz nach § 281 Abs. 1 BGB (BGH vom 01.10.1999 - V ZR 112/98 ). Wegen der Zahlung dieses Schadensersatzes hat die Klägerin den Beklagten aber nicht angemahnt und in Verzug gesetzt. Für eine Entbehrlichkeit der Mahnung ist auch nichts ersichtlich. Damit trat Verzug erst mit Zustellung der Klagerweiterung ein. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Permalink: https://openjur.de/u/2203100.html ( https://oj.is/2203100 ) Volltext Druckansicht Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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