GG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Die Berufungsbegründung des Beklagten genügt jedoch nicht zu allen Streitgegenständen den gesetzlichen Anforderungen. 1. Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht.
3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Bezieht sich das Rechtsmittel auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinn, ist zu jedem Anspruch eine ausreichende Begründung zu geben. Fehlen Ausführungen zu einem Anspruch, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt (BAG, Urteil vom 19.05.2016 - 3 AZR 131/15 - juris, Rn 15). 2. Danach genügt die Berufungsbegründung des Beklagten nicht zu allen prozessualen Ansprüchen den gestellten Anforderungen. Der Beklagte hat vier prozessuale Ansprüche geltend gemacht, nämlich Schadensersatz wegen der Kosten der beiden Weinflaschen, der Frachtkosten, der Versicherung und des Ladekabels. Zur Verurteilung zum Schadensersatz wegen der Fracht- und Versicherungskosten finden sich in der Berufungsbegründung keine Ausführungen. Die weitere Begründung der Berufung erfasst auch nicht denknotwendig den Erstattungsanspruch der Klägerin wegen dieser Ansprüche. Fracht und Versicherung sind im Zusammenhang mit der Ersatzbeschaffung der Weinflaschen geschuldet. Im Berufungsverfahren wendet sich der Beklagte aber nicht mehr dem Grunde nach gegen diese Erstattungsverpflichtung, sondern hat sich darauf beschränkt, die Höhe des entstandenen Schadens zu bestreiten sowie den Verfall dieses Anspruchs nach der tariflichen Ausschlussfrist geltend zu machen. Einwendungen zum Grund, die sich dann denknotwendig auch gegen die Erstattungsfähigkeit von Fracht und Versicherung wenden würden, sind nicht mehr erhoben worden. Damit ist die Berufung insoweit unzulässig. Wegen der weiteren Streitgegenstände bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufungsbegründung. B. Soweit sie zulässig ist, ist die Berufung im Wesentlichen unbegründet. Die Klage ist - bis auf einen Teil des Zinsanspruchs - begründet. I. Der Klägerin steht
1 BGB ein Anspruch auf Zahlung von EUR 39.500,00 als Schadensersatz für die abhanden gekommenen Weinflaschen zuzüglich der hierauf entfallenden Zinsen zu. 1. Zutreffend hat bereits das Arbeitsgericht erkannt, dass der Anspruch dem Grunde nach
1 BGB wegen der Verletzung des berechtigten Besitzes der Klägerin an den Weinflaschen in Folge der Entwendung durch den Beklagten begründet ist. Bei einer Verletzung des Besitzes ist gerade auch der sogenannte Haftungsschaden zu ersetzen, d. h. der Anspruch, dem der Besitzer wegen der Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache ausgesetzt ist (Palandt/Sprau,
1 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
2 Satz BGB kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, wenn wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist. Die Vorschrift ist auch bei Verlust einer Sache einschlägig (Palandt-Grüneberg, 77. Auflage, §§ 249, Rn 15). Der Anspruch beschränkt sich dabei auf den Betrag, der zur Herstellung des nach 249 Abs. 1 BGB geschuldeten Zustands erforderlich ist. Die Beurteilung der Erforderlichkeitsgrenze steht unter dem Wirtschaftlichkeitsgebot, so dass nur diejenigen Kosten zu ersetzen sind, die vom Standpunkt eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen sind. Der Geschädigte brauchte weder im Interesse des Schädigers zu sparen noch sich daran zu orientieren, was er aufwenden würde, wenn er den Schaden selbst tragen müsste. Für die danach vorzunehmende Abwägung bzw. Einschätzung kommt es auf den Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an (Erman/Ebert, 15. Auflage 2017, § 249 BGB, Rn 73).
4 TVG aufgrund seiner Allgemeinverbindlichkeitserklärung Anwendung.
den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB erst mit Ablauf des 29.09.2017. aa) § 14 Satz 2 MTV knüpft für den Beginn der Ausschlussfrist an die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Das ergibt die Auslegung dieser Vorschrift.
den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB zu. II. Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch erkannt, dass der Klägerin ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 74,79 wegen der Kosten für die Neubeschaffung des Ladekabels für das dem Beklagten überlassene Notebook zusteht. Der entsprechende Anspruch folgt aus den §§ 281 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 1 BGB. 1. Der Kläger hat seine Rückgabepflicht aus Ziff. 7 der Überlassungsvereinbarung der Parteien vom 07.01.2015 verletzt. Nach dieser Vereinbarung, hat der Beklagte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die ihm überlassenen Arbeitsmittel unaufgefordert zurückzugeben. Während des Bestands des Arbeitsverhältnisses hat der Beklagte einer Rückgabeaufforderung durch die Firma unverzüglich Folge zu leisten. Der entsprechenden Rückgabeaufforderung durch die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben im Januar 2018 ist der Beklagte nicht nachgekommen. Er ist von seiner Rückgabepflicht auch nicht deswegen frei geworden, weil sie ihm nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist. Mit dem Arbeitsgericht geht die Berufungskammer zunächst davon aus, dass der Beklagte, dem ein original verpacktes Notebook ausgehändigt worden ist, dieses auch vollständig, also mit Ladekabel erhalten hat. Dafür spricht jedenfalls eine tatsächliche Vermutung. Den Mitgliedern der Kammer ist weder in ihrem privaten Bereich, noch im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit beim Arbeitsgericht oder Landesarbeitsgericht jemals der Einwand untergekommen, dass eine original verpackte Ware nicht sämtliches erforderliche Zubehör enthielt. Es schätzt daher die Behauptung des Beklagten, das Ladekabel habe sich bei Übergabe des Notebooks nicht beim Zubehör befunden, als Schutzbehauptung ein. Dagegen spricht auch und insbesondere, dass der Beklagte das Notebook über vier Jahre genutzt hat. Das ist ohne die Existenz eines Ladekabels nicht denkbar. Der Hinweis des Beklagten darauf, wo sich das Ladekabel nach seiner Einschätzung befindet, ersetzt nicht die von ihm geschuldete Rückgabe, belegt aber zusätzlich, dass er ein Ladekabel erhalten hatte. Nach entsprechender Fristsetzung durch die Klägerin schuldete der Beklagte daher
1 Satz 1 Schadensersatz statt der Rückgabe. Der insoweit entstandene Schaden beläuft sich unstreitig auf EUR 74,79. 5. Die Klägerin hat auch insoweit die tarifliche Ausschlussfrist aus § 14 Satz 1 MTV eingehalten.
den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB erst ab Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs, die am 15.03.2018 eintrat, zu. Einen vorherigen Verzug des Beklagten mit der Erfüllung des Zahlungsanspruchs hat die Klägerin nicht dargelegt. Ab dem 02.02.2018, dem Zeitpunkt, ab dem das Arbeitsgericht der Klägerin Zinsen zugesprochen hat, war der Beklagte mit dem Herausgabeanspruch bezüglich des Original-Kabels in Verzug. Zinsen werden insoweit nicht geschuldet. Zu jenem Zeitpunkt war das Ersatzkabel auch noch nicht beschafft. Der Verzug mit diesem Herausgabeanspruch endete mit Übergang zum Schadensersatz nach § 281 Abs. 1 BGB (BGH vom 01.10.1999 - V ZR 112/98 ). Wegen der Zahlung dieses Schadensersatzes hat die Klägerin den Beklagten aber nicht angemahnt und in Verzug gesetzt. Für eine Entbehrlichkeit der Mahnung ist auch nichts ersichtlich. Damit trat Verzug erst mit Zustellung der Klagerweiterung ein. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Permalink: https://openjur.de/u/2203100.html ( https://oj.is/2203100 ) Volltext Druckansicht Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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