entsprechender Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats sollte zunächst vom 02. bis 03.03.2019 eine Sitzung des Gesamtbetriebsrats in F... stattfinden.
dem die Arbeitgeberin die Kostenübernahme abgelehnt hatte, verschob der Gesamtbetriebsrat die Sitzung an diesem Ort zunächst auf die Zeit vom 06. bis 08.12.2019 und leitete das vorliegende Beschlussverfahren ein.
dem der Antrag erstinstanzlich zurückgewiesen wurde, verschob der Gesamtbetriebsrat
vorheriger Beschlussfassung die Sitzung auf die Zeit vom
t auf € 4.628,--. Hinzu kämen Raummiete von € 360,-- und - vom Gesamtbetriebsrat einzeln aufgeführt - Fahrtkosten. Die Gesamtkosten der Sitzung betrügen damit € 8.860,--. Die Arbeitgeberin hat erwidert: Sie sei gesetzlich nicht verpflichtet die Kosten von Sitzungen an betriebsratslosen Standorten zu tragen. Entsprechende Sitzungen seien nicht erforderlich. Regelmäßig sei es sachgerecht, wenn die Sitzungen am Unternehmensstandort stattfänden, wo die Unternehmensleitung als Gesprächspartner zur Verfügung stehe. Daneben komme es in Einzelfällen in Betracht, Kontakt zu einzelnen örtlichen Betriebsräten zu pflegen. Der Gesamtbetriebsrat sei aber nicht für betriebsratslose Betriebe als "Ersatzbetriebsrat" zuständig. Er sei insbesondere auch nicht Träger der Kontrollrechte aus § 80 Abs. 1 BetrVG. Die Einhaltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen oder der Aushang des Newsletters könne auch nur von einem oder zwei Mitgliedern überprüft werden, hierfür bedürfe es nicht der Anwesenheit des gesamten Gremiums. Fälle einer gesetzlichen Aufgabenzuweisung
VG behaupte der Gesamtbetriebsrat nicht. Die im Übrigen der Höhe
bestrittenen Kosten hielten sich nicht in den Vorgaben der Reisekostenrichtlinie. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag durch Beschluss zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das BetrVG sehe keinen Anspruch des Gesamtbetriebsrats vor, eine Sitzung an einem beliebigen auch betriebsratslosen Standort durchzuführen. Es bedürfe erheblicher Gründe bevor dies erforderlich sei. Diese seien nicht zu erkennen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf den Beschluss Bezug genommen. Gegen den am 11.7.2019 zugestellten Beschluss hat der Gesamtbetriebsrat am 08.08.2019 Beschwerde eingelegt und diese
Verlängerung der Frist zur Beschwerdebegründung bis zum 11.10.2019 am 07.10.2019 begründet. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen wie folgt: Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass es das BAG als betriebsbezogen ausreichen lasse, wenn die Sitzung des Gesamtbetriebsrats an einem betriebsratslosen Standort erfolge.
VG sei er auch für Angelegenheiten betriebsratsloser Betriebe zuständig; hierfür könne er sich auch mit den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten unmittelbar vertraut machen. Auch die Kontrolle, ob die für das Unternehmen abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarungen eingehalten würden, machten eine Sitzung in F... erforderlich. Die verschiedenen Gesamtbetriebsvereinbarungen sähen entsprechende Prüf- und Kontrollrechte vor. Ohne örtlichen Betriebsrat sei eine Kontrolle objektiv nicht möglich. Aber auch unabhängig von der Regelung in der jeweiligen Gesamtbetriebsvereinbarung gehe das Kontrollrecht
VG in Betrieben ohne Betriebsrat auf ihn über. Schließlich müsse er bei der Wahl des Sitzungsortes Rücksicht auf die mit der Anreise verbundenen Belastungen seiner einzelnen Mitglieder nehmen. Wegen der zentralen Lage in F... entstünden dort die geringsten Unterschiede zwischen der kürzesten und längsten Wegstrecke. In der Vergangenheit hätten Mitglieder wegen der langen Abreise frühzeitig die Sitzung verlassen müssen. Auch würden die Gesamtreisezeiten und damit die Gesamtreisekosten minimiert. Konkret solle vor Ort die Einhaltung der sich in der
wirkung befindenden Gesamtbetriebsvereinbarung "V." kontrolliert werden. Der Gesamtbetriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom
VG nicht zuständig. Eine Kontaktaufnahme zu Einzelbetriebsräten komme in betriebsratslosen Standorten nicht in Betracht. Für die Kontrolle des Aushangs eines Newsletters müsse keine Sitzung stattfinden. Die Kontrollrechte aus den Gesamtbetriebsvereinbarungen seien aus praktischen Gründen nur am Unternehmenssitz in L... wahrnehmbar. Im Übrigen sei deren Wahrnehmung auch nicht Gegenstand des Betriebsratsbeschlusses zur Durchführung der Sitzung in F... gewesen. Die Ausführungen zu den entstehenden Belastungen seien pauschal und unsubstantiiert und bestreite sie. Gleiches gelte für die Erwägungen zu den Gesamtreisekosten. Wegen des weiteren Sach- und Streitstand im Einzelnen wird auf die Akte verwiesen. B. Die zulässige Beschwerde des Gesamtbetriebsrats ist unbegründet. I. Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Es fehlt auch nicht an der notwendigen Beschwer, da sich der Gesamtbetriebsrat auch im Beschwerdeverfahren noch gegen die Abweisung seines Antrags zur Kostenübernahme für die Durchführung der Sitzung vom
im einzelnen bezifferten Kosten dieser Sitzung tragen.
VG auch des Gesamtbetriebsrats - entstehenden Kosten. bb) Dabei besteht die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nur insoweit, als die entstehenden Kosten für die Durchführung der Betriebsratsarbeit erforderlich sind. Ob dies der Fall ist, ist weder
der subjektiven Sicht des Betriebsrats noch unter rückwirkender Betrachtung von einem rein objektiven Standpunkt aus zu beurteilen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Kosten im Zeitpunkt ihrer Verursachung bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände für erforderlich gehalten werden durften, damit der Betriebsrat seine Aufgaben sachgerecht erfüllen kann. Bei der Bewertung der die Kosten auslösenden Umstände hat der Betriebsrat einen Beurteilungsspielraum (Fitting, 29. Aufl., § 40, Rn 9 m.w.N.). cc)
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats nicht zwingend am Sitz der Hauptverwaltung stattfinden (BAG vom 24.07.1979 - 6 ABR 96/77 ). Vielmehr könne der Gesamtbetriebsrat seine Sitzung jedenfalls an einem Ort durchführen, der unternehmensbezogen sei, also in Einzelbetrieben des Unternehmens, in denen Betriebsräte gebildet seien (so ausdrücklich: BAG, a.a.O., Rn. 22). Auch
einer etwas neueren Entscheidung ist der Gesamtbetriebsrat nicht verpflichtet, seine Sitzungen oder die von ihm zu verantwortende Betriebsräteversammlung am Sitz der Hauptverwaltung des Unternehmens einzuberufen (BAG vom 29.04.1998- 7 ABR 42/97 , Juris, Rn. 20). Dem hat sich auch die Literatur im Wesentlichen angeschlossen.
Fitting (a.a.O., § 51, Rn. 35) werden im allgemeinen die Sitzungen des Gesamtbetriebsrats aus Zweckmäßigkeitsgründen am Sitz der Hauptverwaltung abgehalten werden. Zwingend vorgeschrieben sei dies jedoch nicht. Der Gesamtbetriebsrat könne vielmehr beschließen, eine oder mehrere seiner Sitzungen auch in einem anderen Betrieb des Unternehmens abzuhalten. Dies erscheine insbesondere dann angebracht, wenn besondere Probleme gerade dieses Betriebs zur Beratung anstünden, oder wenn in Abständen der Kontakt zu einzelnen Betriebsräten gepflegt werden solle.
anderer Auffassung können Zweckmäßigkeit und Sachgesichtspunkte vor allem im Hinblick auf die Kostentragungspflicht für die Wahl des Ortes der Gesamtbetriebsratssitzung ausschlaggebend sein. Es könne daher auch nicht ausgeschlossen werden, dass Sitzungen auch an (z.B. zentral gelegenen) Orten durchgeführt werden, an denen sich kein Betrieb des Unternehmens oder ein betriebsratsloser Betrieb befinde (GK BetrVG, 11. Auflage, § 51, Rn. 50). dd)
Auffassung des Beschwerdegerichts lässt sich die Frage, ob eine Gesamtbetriebsratssitzung in einem betriebsratslosen Betrieb erforderlich im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG ist, nicht allgemein entscheiden. Es gibt kein generelles Verbot, auch einmal in einem betriebsratslosen Betrieb eine Gesamtbetriebsratssitzung abzuhalten oder in einem Hotel an einem Standort ohne Betriebsrat zu tagen. Entscheidend ist insofern, ob es einen betriebsbezogenen, also standortbezogenen Anlass hierfür gibt, der die Sitzung des Gesamtbetriebsrats rechtfertigt. Die Durchführung der Sitzung am vorgesehenen Tagungsort muss zur Wahrnehmung von Gesamtbetriebsratsaufgaben erforderlich sein. Sonst wird die vom Gesetzgeber angeordnete entsprechende Anwendung des § 40 Abs. 1 BetrVG nicht hinreichend beachtet. Vorrangig ist die Erforderlichkeit der Betriebsratsarbeit zu prüfen. Die Frage, ob die entstehenden Kosten verhältnismäßig sind, ist erst
rangig zu beantworten. Ist eine Gesamtbetriebsratssitzung zur Wahrnehmung von bestimmten Aufgaben an einem konkreten Standort erforderlich, sind - im Rahmen der Verhältnismäßigkeit - die anfallenden Kosten zu erstatten. Ist etwa ein betriebsratsloser Betrieb von einer betriebsübergreifenden interessenausgleichspflichtigen Maßnahme betroffen, kann der Gesamtbetriebsrat an diesem Standort eine Sitzung abhalten, um sich Kenntnisse über die konkreten Gegebenheiten vor Ort zu verschaffen. Für eine Sitzung an einem Ort, an dem ein Unternehmen keinen Betrieb unterhält, kann sich die Kammer einen Anlass für die Erforderlichkeit einer Betriebsratssitzung iSv. § 40 Abs. 1 BetrVG nicht vorstellen. ee)
vorstehenden Grundsätzen ist das Abhalten einer Gesamtbetriebsratssitzung in F... nicht erforderlich. Die vom Gesamtbetriebsrat in erster Instanz und im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Aspekte vermögen die Sitzung in F... nicht zu rechtfertigen.
VG vertraut machen, fehlt es an der Darlegung eines konkreten Anlasses, der dieses Erfordernis begründet. Ein bloß allgemeines Interesse an den räumlichen Gegebenheiten vor Ort ohne Bezug zu einer konkreten Betriebsratsaufgabe genügt nicht, um die entsprechende Reise des gesamten Gremiums
F... als erforderlich anzusehen.
der Gesamtbetriebsvereinbarung OTRS erfolgt die Kontrolle der Einhaltung der Gesamtbetriebsvereinbarung durch ein Audit, das bei der Arbeitgeberin angemeldet werden muss und das dann innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung gestellt wird zuzüglich eines entsprechenden Administrators. Aus Sicht der Beschwerdekammer ist bereits nicht
vollziehbar, warum der Gesamtbetriebsrat es für erforderlich hält, dieses Audit vor Ort in F... durchzuführen, wo doch die maßgeblichen Server und die zuständigen fachlichen Mitarbeiter der Arbeitgeberin am Unternehmensstandort in L... angesiedelt sind. Darüber hinaus ist es in keinem Fall erkennbar, warum es erforderlich sein soll, dass sämtliche Gesamtbetriebsratsmitglieder und die beiden Wirtschaftsausschussmitglieder diese Kontrolle durchführen sollen. Ein unter Berücksichtigung des
der Rechtsprechung bestehenden Beurteilungsspielraums des Gesamtbetriebsrats ist in einem solchen Fall überschritten. Bei 23 Kontrolleuren kann eine Kontrolle nicht mehr effektiv durchgeführt werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Tagesordnung für die Sitzung im Juni 2020 vom Gesamtbetriebsratsvorsitzenden auch noch gar nicht erstellt worden ist, so dass nicht festgestellt werden kann, ob eine Überprüfung der GBV OTRS überhaupt stattfinden wird. (b) Auch für die Einhaltung der Gesamtbetriebsvereinbarung V. ist die Durchführung einer Gesamtbetriebsratssitzung erkennbar nicht erforderlich.
Ziffer 11.2 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung erfolgt die Kontrolle der Einhaltung dieser Gesamtbetriebsvereinbarung durch ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats, nicht den Gesamtbetriebsrat selbst. (c) Schließlich rechtfertigt auch die Gesamtbetriebsvereinbarung EasyLogic nicht die Durchführung einer Gesamtbetriebsratssitzung in F.... Auch hier findet die Kontrolle der Einhaltung der Gesamtbetriebsvereinbarung
deren § 13 in Form der Durchführung eines Audits statt (§ 13 Nr. 3). Dieses hat innerhalb von sechs Wochen ab Stellung eines entsprechenden Verlangens durch den Gesamtbetriebsrat zu erfolgen. Auch hier erschließt sich der Beschwerdekammer nicht, warum die Einhaltung dieser Gesamtbetriebsvereinbarung in F... und nicht am Unternehmenssitz erfolgen soll. Auch hier dürfte es maximal erforderlich sein, dass drei Mitglieder des Gesamtbetriebsrats eine Kontrolle durchführen. (d) Soweit der Gesamtbetriebsrat mit Schriftsatz vom 21.02.2020 noch auf die Einhaltung eines vor dem Landesarbeitsgericht geschlossenen Vergleichs hingewiesen hat, bestehen - unabhängig von Fragen der formwirksamen Einreichung der Anlage und der hinreichenden Bezugnahme auf den Vergleichstext im wirksam eingereichten Schriftsatz - dieselben Bedenken wie bereits bei der Einhaltung der weiteren Betriebsvereinbarungen. Es ist auch hier nicht erkennbar, wieso der Gesamtbetriebsrat als Gremium die Einhaltung der Gesamtbetriebsvereinbarung kontrollieren muss.
VG berufen hat, vermag dies erforderliche Betriebsratstätigkeiten für den Gesamtbetriebsrat nicht zu begründen.
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist nicht der Gesamtbetriebsrat, sondern allein der örtliche Betriebsrat Träger des Überwachungsrechts aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Beschluss vom 16.08.2011 - 1 ABR 22/10 , Juris, Rn. 29). Gibt es keinen örtlichen Betriebsrat, wächst das Kontrollrecht nicht
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.