dem Berufsausbildungsvertrag vom
vollziehbar sei. Mit Widerspruchsbescheid vom
seinen absehbaren Einkommensverhältnissen nur für ein Jahr Hilfebedürftigkeit bestehe. Eine solche Begrenzung des Bewilligungszeitraums sei
SGB III möglich und zulässig.
1 Satz 2 SGB III werde über den Anspruch auf BAB in der Regel für 18 Monate entschieden. Die Formulierung des Gesetzes lasse also Abweichungen im Einzelfall zu, mithin im Bedarfsfall auch kürzere Bewilligungszeiträume, wenn absehbar sei, dass Hilfebedarf nur für einen kürzeren Zeitraum als den Regelzeitraum bestehe. Im ersten Ausbildungsjahr berechne sich das Einkommen auf 12 x 690,00 EUR brutto = 8.280,00 EUR abzüglich der Sozialpauschale von 21,3% = 1.763,64 EUR, so dass sich ein monatliches Einkommen im einjährigen Bewilligungszeitraum von 543,03 EUR ergebe. Bei einem monatlichen Gesamtbedarf von 616,70 EUR verbleibe somit eine Lücke von 73,67 EUR, die durch Gewährung von BAB im Mindesten zu schließen sei. Ergänzend hat der Kläger mit Schreiben vom 15. Januar 2015 mitgeteilt, dass seine Mietkosten zum 1. Januar 2015 von 268,00 EUR auf 278,00 EUR gestiegen seien; an Nebenkosten habe er für 2014 einen Betrag von 99,51 EUR
zuzahlen. Diese
zahlung werde von dem Jobcenter wegen seiner Ausbildung nicht übernommen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom
Ablauf des Bewilligungszeitraums sei ein neuer Antrag auf Förderung
Bei Änderung der Ausbildungsvergütung komme eine Neuberechnung während des laufenden Bewilligungszeitraums nicht in Betracht ( BT-Drucks. 13/4941, S. 166 und 167). Derartige Änderungen während des laufenden Bewilligungszeitraums seien
der Wertung des Gesetzgebers in typisierender und pauschalierender Weise vernachlässigbar. Abweichend vom Regelbewilligungszeitraum gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB III sei BAB bis zum Ende der Berufsausbildung zu bewilligen, wenn dadurch der Bewilligungszeitraum höchstens 24 Monate umfasse (vgl. dazu Brecht-Heitzmann in Gagel, SGB II/SGB III, § 69, Stand Dezember 2014, m.w.N.). Mit der 2001 auf 18 Monate verlängerten Bewilligungszeit werde zum einen eine Entzerrung der Antragsbearbeitung und damit eine deutliche Verwaltungsentlastung bewirkt, zum anderen solle unzumutbar langen Bearbeitungszeiten entgegengewirkt werden (vgl. dazu BT-Drucks. 14/4731 Seite 28 und 44). Eine besondere Härte wegen des grundsätzlichen Leistungsausschlusses
5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) liege nicht vor, weil die Folgen des Anspruchsausschlusses hier nicht über das Maß hinausgingen, das regelmäßig mit der Versagung von Leistungen zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden sei (vgl. allg. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom
Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
G sei auf den Bedarf jeden Monats des Bewilligungszeitraums der Betrag anzurechnen, der sich ergebe, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt werde. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei dabei im vorliegenden Fall von einem nur 12monatigen Bewilligungszeitraum auszugehen. Zwar werde
SGB III über den Anspruch bei Berufsausbildung in der Regel für 18 Monate entschieden. Davon sei hier allerdings eine Ausnahme zu machen. Zwar führe nicht bereits der Umstand der vorübergehenden Bedarfsunterdeckung im ersten Ausbildungsjahr dazu, hier von der 18monatigen Regelbewilligung abzuweichen. Eine Bewilligung für einen kürzeren Zeitraum komme aber in Betracht, wenn durch diese Verkürzung bei der Beklagten kein Verwaltungsmehraufwand entstehe. Sinn und Zweck des auf 18 Monate verlängerten Bewilligungszeitraums sei es nämlich ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien, eine Entlastung der Verwaltung und dadurch eine Entzerrung der Antragsbearbeitung und - auch im Sinne der Anspruchsberechtigten - eine schnellere Bescheiderteilung zu erreichen. Stehe bei Antragstellung bereits fest, dass das Einkommen des Auszubildenden im ersten Lehrjahr nicht für eine Deckung des Existenzminimums ausreiche, im zweiten Lehrjahr aber - wegen planmäßiger Erhöhung des Ausbildungsentgelts - der Bedarf gedeckt sein werde, sei kein sachlicher Grund ersichtlich, warum der Bewilligungszeitraum nicht auf 12 Monate zu verkürzen sei. Denn eine Verwaltungsvereinfachung würde durch den kürzeren (gemeint wohl: längeren) Zeitraum nicht erreicht, weil die Beklagte auch im Fall eines verkürzten Bewilligungszeitraums nur einen Bescheid zu erlassen habe. Die Berücksichtigung eines Bewilligungszeitraums von 18 Monaten hätte nur zur Folge, dass der Kläger trotz nicht bedarfsdeckenden Einkommens keine Leistungen erhalten würde, dies aber nicht zu einer Vereinfachung auf Seiten der Beklagten führen würde. Aus diesen Gründen habe die Beklagte dem Kläger BAB unter Zugrundelegung eines 12monatigen Bewilligungszeitraums zu gewähren. Gegen diese ihr am 30. November 2016 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 19. Dezember 2016 bei dem Schleswig-Holsteinischen LSG eingegangene Berufung der Beklagten. Zur Begründung rügt sie zunächst, dass der Tenor der angefochtenen Entscheidung nicht die auch für ein Grundurteil notwendige nähere Bestimmung über Beginn und Dauer der zugesprochenen Leistung enthalte. Sie - die Beklagte - gehe davon aus, dass das Urteil unter Heranziehung der Entscheidungsgründe dahingehend auszulegen sei, dass Leistungen dem Grunde
für die Zeit vom
Ansicht der Beklagten kein abstrakt-generell formulierter Rechtssatz entnehmen, auf den die Verkürzung der Regelförderung im Fall des Klägers gerade auf 12 Monate gestützt werden könnte. Soweit das Sozialgericht sich auf die BSG-Entscheidung vom
1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor, weil der Wert des Streitgegenstandes sich bei Zugrundelegung des in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts gestellten Klagantrags, dem das Sozialgericht bei Auslegung des Urteilstenors unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe entsprochen hat, auf (jedenfalls) 12 x 73,67 EUR = 884,04 EUR beläuft. Durch Rundung auf volle EUR-Beträge (§ 71 SGB III) erhöht sich dieser Betrag auf 888,00 EUR, so dass der Wert des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG (mehr als 750,00 EUR) in jedem Fall überschritten ist. Die Berufung ist auch begründet. Denn zur Überzeugung des Senats hat die Beklagte hier zu Recht den Regel-Bewilligungszeitraum von 18 Monaten zugrunde gelegt, bei dem sich durch Berücksichtigung auch der höheren Ausbildungsvergütung für das zweite Lehrjahr ein Durchschnittseinkommen ein Ausschluss von Bedürftigkeit ergab. Dabei verkennt der Senat nicht, dass sich eine monatliche Unterdeckung des BAB-Bedarfs gegenüber den Einkünften in Höhe von rechnerisch 73,67 EUR ergeben hätte, wenn die Beklagte eine Bewilligungsentscheidung (zunächst) nur für das erste Lehrjahr getroffen hätte. Dies entbehrt allerdings einer gesetzlichen Grundlage. Rechtsgrundlage der BAB sind die §§ 56 ff. SGB III in der bei Beginn des Ausbildungsverhältnisses am 1. September 2014 geltenden Fassung (vgl. zu späteren Änderungen allg. § 422 SGB III).
1 SGB III a.F. haben Auszubildende Anspruch auf BAB während einer Berufsausbildung, wenn
G sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des BAföG mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Im den Regelungen des Vierten Abschnitts des BAföG (Einkommensanrechnung) enthält § 22 BAföG Bestimmungen zum Berechnungszeitraum für das Einkommen des Auszubildenden.
G sind für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums wird der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird (§ 22 Abs. 2 BAföG). Die Regelung des § 22 Abs. 1 BAföG wird durch die spezielle Regelung des § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III modifiziert, wonach das Einkommen maßgebend ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist; Änderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind zu berücksichtigen.
diesen Maßstäben ist für den Berechnungszeitraum auf den Bewilligungszeitraum abzustellen. Die Dauer der Förderung ist in § 69 SGB III a.F. geregelt.
Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift besteht Anspruch auf BAB für die Dauer der Berufsausbildung oder die Dauer der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Ergänzend bestimmt § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB III a.F., dass über den Anspruch bei Berufsausbildung in der Regel für 18 Monate entschieden wird, im Übrigen in der Regel für ein Jahr. Da es hier um Berufsausbildung geht, ist hier von einem Regelbewilligungszeitraum von 18 Monaten auszugehen. Dies spricht zunächst für die Richtigkeit des von der Beklagten gewählten Ansatzes. Fraglich ist allerdings, ob hier Anlass besteht, von der Regelbewilligung abzuweichen.
der bereits vom Sozialgericht zitierten Entscheidung des BSG vom 3. Mai 2005 (B 7a/7 AL 52/04 R), zitiert
juris, kommt eine Regelgewährung nur in Betracht, wenn die Leistungsvoraussetzungen innerhalb des gesamten Zeitraums voraussichtlich unverändert bleiben (Rz 22). Hierzu hat allerdings das Sozialgericht überzeugend ausgeführt, dass nicht bereits der Umstand einer vorübergehenden Bedarfsunterdeckung dazu führt, dass von der 18monatigen Regelbewilligung abgewichen werden muss. Anderenfalls müsste nämlich praktisch in jedem Fall ein abweichender Bewilligungszeitraum festgesetzt werden, weil sich die Ausbildungsvergütung regelmäßig
spätestens einem Jahr erhöht (vgl. § 17 Berufsbildungsgesetz, wonach die Ausbildungsvergütung
dem Lebensalter des Auszubildenden so zu bemessen ist, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung mindestens jährlich ansteigt). Wird aber gleichwohl in Fällen wie dem vorliegenden an einem 18monatigen Bewilligungszeitraum festgehalten, so ergeben sich - wie hier - Verzerrungen durch die Errechnung eines Durchschnittseinkommens, wenn die Ausbildungsvergütung zunächst nicht bedarfsdeckend ist, dies aber unter Berücksichtigung der höheren Vergütung im weiteren Verlauf des Bewilligungszeitraums der Fall ist. In besonderem Maße gilt dies, wenn - wie im Fall des Klägers - die gesetzlich vorgesehene Durchschnittsberechnung eine durchgehende Bedarfsdeckung ergibt. Dies hat das BSG allerdings als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet (Urteil vom 8. Juli 2009, B 11 AL 20/08 R ). Hierzu hat das BSG in dieser Entscheidung ausgeführt (zitiert
juris, Rz 20 und 21): "20 Der Senat teilt nicht die in der Literatur geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung der Regelung des § 22 Abs 2 BAföG, mit der Durchschnittsberechnung könne in einzelnen Monaten das in der BAB verkörperte Existenzminimum unterschritten werden (Fuchsloch in Gagel, SGB III, § 71 RdNr 71). Konsequenz der über § 71 Abs 2 Satz 1 SGB III anwendbaren Regelung des § 22 Abs 2 BAföG ist zwar, dass bei einem Empfänger von BAB-Leistungen genauso wie bei einem Empfänger von BAföG-Leistungen nicht das in jedem Monat tatsächlich anfallende Einkommen auf den Bedarf dieses Monats angerechnet wird, sondern das im Bewilligungszeitraum durchschnittlich im Monat anfallende Einkommen. Dies kann allerdings dazu führen, dass dem Auszubildenden - wie auch im vorliegenden Fall - in einzelnen Monaten, vornehmlich am Anfang der Ausbildung, weniger als der errechnete Gesamtbedarf der BAB zur Verfügung steht, da neben der BAB grundsätzlich keine bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen gewährt werden (vgl § 7 Abs 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch <SGB II>). Vorübergehende Unterschreitungen können allerdings ausnahmsweise in besonderen Härtefällen dadurch ausgeglichen werden, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden (vgl § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II; vgl hierzu auch BSGE 99, 67 = BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 6 ). 21 Ebenso wenig besteht aufgrund der Durchschnittsberechnung bei der Einkommensanrechnung eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Auszubildenden mit niedriger Ausbildungsvergütung im Vergleich zu Arbeitnehmern mit niedrigem Entgelt (so Fuchsloch in Gagel, SGB III, § 71 RdNr 71c). Dass der Gesetzgeber die Leistungsvoraussetzungen für die Sicherung des Lebensunterhalts für Erwerbstätige einerseits und für Studenten und Auszubildende, die
dem BAföG oder dem SGB III förderungsfähig sind, andererseits unterschiedlich geregelt hat, mithin die Sicherung des Lebensunterhalts bei förderungsfähigen Ausbildungen durch ein anderes Sozialleistungssystem erfolgt, ist wegen der bestehenden Unterschiede dieser Personengruppen gerechtfertigt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom
Auffassung des Senats geht es in diesem Zusammenhang aber im Wesentlichen um Fragen des Einzelfalls. In der hier zur Entscheidung stehenden Sachverhaltskonstellation sieht der Senat aus den genannten Gründen keinen Anlass, von der gesetzlich vorgesehenen Regelbewilligungsdauer abzuweichen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG und orientiert sich am Ausgang des Rechtsstreits. Der Senat hat keinen Anlass gesehen, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen. Denn die im Vordergrund des Verfahrens diskutierten Rechtsfragen sind - wie ausgeführt - in der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 8. Juli 2009, a.a.O. ) geklärt. Permalink: https://openjur.de/u/2203469.html ( https://oj.is/2203469 ) Volltext Druckansicht Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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