- Von der Bemessungsgrundlage des Elterngeldes sind nach § 2c Abs. 1 S. 2 BEEG Einnahmen ausgeschlossen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind, weil nach dem Willen des Gesetzgebers der Anspruch auf Elterngeld insoweit einem steuerakzessorischen Regelungskonzept folgt (vgl. BSG Urteil vom 14.
- 2017, B 10 EG 7/17 R ).
- Die vom Gesetzgeber vorgenommene Grundentscheidung einer normativen Betrachtung des Elterngeldanspruchs darf von der Rechtsprechung nicht durch eine andere, auf sozialpolitischen Erwägungen beruhende Auslegung, ersetzt werden. Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin höheres Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) unter Berücksichtigung von quartalsweise gezahlten Provisionen zusteht. Die am ... geborene Klägerin ist seit dem
- Oktober 2006 bei Fa. E. als Leiterin des Zahlungsmanagement in Vollzeit beschäftigt. Neben ihrer Grundvergütung erhält die Klägerin zusätzlich eine variable Vergütung in Höhe von maximal bis zu 342,00 EUR pro Monat, die auf einzelnen, quartalsweise geschlossenen Zielvereinbarungen zwischen ihr und ihrem Arbeitgeber beruht und sich aus 20 % unternehmensbezogenen Zielen und zu 80 % aus personenbezogenen Zielen zusammensetzt. In dem mit Wirkung zum
- April 2015 änderten Arbeitsvertrag ist außerdem geregelt, dass der Anspruch am Ende des Monats fällig wird, der auf die Feststellung des Jahresabschlusses folgt, spätestens am
- Juni des Folgejahres bzw. kann individuell mit der Geschäftsführung vereinbart werden (§ 4, Ziff. 4.
- des Vertrags). Ohne vertraglich darauf vertrauen zu können ist nach der Regelung geplant, dass die Ausschüttungen der variablen Vergütung vierteljährlich bzw. quartalsweise nachträglich erfolgen (a.a.O.). In den zwölf Monaten vor Geburt ihres Tochter A. am ... erhielt die Klägerin insgesamt vier Ausschüttungen und zwar mit Abrechnung für Januar 2015 und Februar 2015 jeweils einen Betrag in Höhe von 1.299,99 EUR brutto, für Juli 2015 und Oktober 2015 jeweils einen Betrag in Höhe von 1.026,00 EUR brutto. Sämtlichen Abrechnungen ist zu entnehmen, dass die Zahlungen vom Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge bzw. Einmalzahlungen behandelt wurden. Auf Ihren Antrag vom
- Juni 2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom
- Juli 2016 Elterngeld in Form von Basiselterngeld für den
- bis zum
- Lebensmonat sowie Elterngeld Plus für den
- und
- Lebensmonat, ohne die als sonstige Bezüge behandelten variablen Einnahmen zu berücksichtigen. Die Klägerin widersprach mit Schreiben vom
- August 2016 und führte aus, dass sie die fehlende Berücksichtigung ihres gesamten Bruttoentgelts in den betreffenden Monaten nicht nachvollziehen könne. Es handele sich nicht um ein völlig unübliches Gehaltsmodell sondern um einen vertraglich vereinbarten Bestandteil des Gehaltes im Sinne einer Zielvereinbarung ähnlich einer Provision. Sie empfinde es als eine Ablehnung nach Schema F wie bei sonstigen Einmalzahlungen wie Weihnachtsgratifikationen. Die in Rede stehenden Zahlungen seien damit aber nicht vergleichbar und würden aufgrund ihrer Regelmäßigkeit nicht "künstlich" das Elterngeld erhöhen. Zudem sei es anderen Kollegen erfolgreich gelungen, die Berücksichtigung dieser Entgeltbestandteile vor Gericht einzuklagen. Dies führe zu einer erheblichen Unsicherheit. Mit Widerspruchsbescheid vom
- September 2016 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Grundlage der Einkommensermittlung seien nach § 2c Abs. 2 Satz 1 BEEG die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Nicht berücksichtigt würden nach § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln seien. Hierzu würden die streitigen variablen Vergütungen zählen, da diese auf den jeweiligen Gehaltsnachweisen als Einmalzahlungen ausgewiesen worden seien. In Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu den mehrfach gezahlten (auch als sonstige Bezüge versteuerten) Gehaltsbestandteilen sei der § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG insoweit neu gefasst worden. Die Klägerin hat am
- Oktober 2016 Klage vor dem Sozialgericht Itzehoe erhoben. Sie hält an ihrer bisher vertretenen Auffassung fest, dass die Rechtsprechung des BSG auch für die Neufassung des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG Anwendung finde und sieht sich durch eine Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg bestätigt. Das Sozialgericht Hamburg habe dort ausgeführt, dass die Novellierung des Gesetzgebers durch ein alleiniges Austausches des Wortes "sollen" statt "werden" spreche jedenfalls nicht gegen die vom BSG aufgestellten Kriterien zu Sinn, Zweck und Höhe des Elterngeldes. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom
- Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- September 2016 zu verurteilen, der Klägerin Elterngeld unter Berücksichtigung der Provisionszahlungen zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Durch die Entscheidung des BSG vom
- Dezember 2017 ( B 10 EG 7/17 R ) sei nunmehr eine grundsätzliche Klärung herbeigeführt, wonach eine Berücksichtigung sonstiger Bezüge nicht mehr möglich sei. Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen. Gründe Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom
- Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- September 2016 erweist sich als rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höheres Elterngeld. Der Beklagte hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Ausschüttungen der variablen Vergütungen nicht als Einnahme im Bemessungszeitraum berücksichtigt. Dies folgt aus der Vorschrift des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG in der Fassung vom
- Januar
- Darüber hinaus gibt die Kammer zu bedenken, dass aufgrund der deckungsgleichen Handhabe von Einnahmen im Bemessungszeitraum wie im Bezugszeitraum die Ausklammerung sonstiger Bezüge auch einen nicht zu unterschätzenden Vorteil für die Klägerin hat, weil sie den Elterngeldanspruch nicht verringern können. Würde man der von ihr begehrten Bewertung folgen, hätte gerade die Klägerin einen erheblichen Nachteil, wenn sie während der Monate mit Elterngeld Plus in Teilzeit wieder erwerbstätig ist und ausgerechnet dann eine Ausschüttung erhält. Die gesetzgeberisch verfolgten Zwecke des Elterngeld Plus würden so verfehlt, weil die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit sich gegenüber einem Ausschöpfen der Elterngeldmonate ohne Wiederaufnahme als wirtschaftlich nachteilig für die Familie erweisen würde. Die Einnahmenneutralität der sonstigen Bezüge bietet demgegenüber einen erheblichen Vorzug. Im Übrigen ist festzuhalten, dass es den arbeitsvertraglichen Parteien frei steht, welche Vergütungsmodelle sie wählen. Bei der Wahl von variablen Vergütungsbestandteilen besteht ein erheblicher Vorteil im Hinblick auf die Erhebung und Bemessung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, der dem Arbeitgeber zugutekommt. Liegen die Voraussetzungen vor, so sind sie sozialversicherungsrechtlich als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln nach § 23a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) (vgl. zum variablen Entgelt: BSG, Urteil vom
- Juni 2009 - B 12 R 12/07 R -, BSGE 103, 229 -235, SozR 4-2400 § 23a Nr. 5 ). Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist im Ergebnis geringer zu verbeitragen als laufendes Arbeitsentgelt (vgl. § 23a Abs. 3 SGB IV). Den rechtspolitischen Einwand, dass mit steigender Zahl derartiger Vereinbarungen von variablen Entgelten und der Beurteilung als einmalig gezahlte Entgelte eine Minderung des Beitragsaufkommens zu befürchten ist, folgte das BSG in der zitierten Entscheidung nicht (vgl. Pietrek in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV,
- Aufl. 2016, § 23a SGB IV, Rn. 39). Das BSG verwies auch hier auf die dargestellte Trennung zwischen Gesetzgebung und Rechtsprechung.Ist variables, leistungsbezogenes Arbeitsentgelt am Maßstab der vom Gesetz aufgestellten Kriterien und der vom Bundessozialgericht hierzu entwickelten Rechtsprechung als Einmalzahlung anzusehen, so kann diese Bewertung nicht im Hinblick auf sozialpolitische Bedürfnisse im Beitragsrecht in Frage gestellt werden (BSG, Urteil vom
- Juni 2009 - B 12 R 12/07 R -, BSGE 103, 229 -235, SozR 4-2400 § 23a Nr. 5 , Rn. 19). Angesichts dessen ist die Abwägung der Vor- und Nachteile der verschiedenen Gehaltsmodelle allein auf das Elterngeld bezogen verkürzt und nach Überzeugung der Kammer unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung der eingeschlagene Weg des Gesetzgebers und des BSG konsequent. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Permalink: https://openjur.de/u/2203541.html ( https://oj.is/2203541 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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