Kolumbien re-exportiert werden sollte, sodass die Ausfuhren im Umfang der Re-Exporte nicht von den erteilten Genehmigungen gedeckt waren. Die Angeklagten verantworten die Ausfuhren jeweils als Geschäftsführer der heutigen S GmbH. I.
Kolumbien erfolgen. Die Angeklagten L und C hatten schon im Jahr 2007 Kenntnis von der Anbahnung des Vertrags zwischen S Inc. und TACOM und erfuhren zeitnah von dessen Zustandekommen. 2.
Kolumbien geliefert werden sollten. Sie legte den Antrag dem Angeklagten L als seinerzeitigem Ausfuhrverantwortlichen der S GmbH entgegen den unternehmensinternen Vorgaben, aber entsprechend der im Unternehmen gelebten Praxis vor Absendung an das BAFA nicht zur Prüfung oder auch nur Kenntnisnahme vor. Bei der S GmbH existierten bereits vor dem Jahr 2009 interne Anweisungen zur Abwicklung von Ausfuhren, die in der S GmbH bekannt und für die Mitarbeiter jederzeit zugänglich waren. In der Anweisung zur "Abwicklung von Exporten
dem Außenwirtschafts- und Anti-Terrorismusrecht" heißt es unter 9.1.2, der Ausfuhrverantwortliche sei zuständig für Ausfuhren von Gütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste; entsprechende Anträge müssten dem Ausfuhrverantwortlichen vorgelegt werden. Diese Anweisung wurde in der Unternehmenspraxis - im konkreten Fall, aber auch generell - nicht gelebt; eine wirksame Exportkontrolle fand innerhalb der S GmbH bis Anfang 2011 nicht statt. Das BAFA erteilte der S GmbH am 07.04.2009 antragsgemäß die Ausfuhrgenehmigung 3113300. Darin heißt es unter anderem: "Dem Ausführer... wird auf seinen Antrag die durch die Angaben in den Feldern...13,... 19... konkretisierte Ausfuhr... des Gutes/der Güter genehmigt." In Feld 13 sind als Endbestimmungsland die Vereinigten Staaten benannt, in Feld 19 als Endverwendung der Vertrieb der Ware in den Vereinigten Staaten. Unter der Ausfuhrgenehmigung 3113300 führte die S GmbH in der Zeit vom 22.04.2009 bis zum 11.04.2010 insgesamt 51 Ausfuhren durch (unten Ausfuhren 1-51). Diese Ausfuhren umfassten insgesamt 24.160 Pistolen vom Typ S..., von denen die S Inc. 21.820
Kolumbien re-exportierte. Am 10.03.2010 beantragte die Zeugin E für die S GmbH beim BAFA eine weitere Ausfuhrgenehmigung unter anderem für Pistolen des Typs S... zur Lieferung an die S Inc. Als Endverwendung wurde angegeben, die Waffen seien für den amerikanischen Zivilmarkt bestimmt. Als Endbestimmungsland wurden wiederum die Vereinigten Staaten angegeben. Dem BAFA wurde mit dem Antrag eine Endverbleibserklärung der S Inc. vom 02.03.2010 vorgelegt. Hiernach sollten auch diese Waffen in den Vereinigten Staaten verbleiben und ohne Genehmigung durch das BAFA nicht in andere als die in der Endverbleibserklärung genannten Länder - zu denen Kolumbien nicht gehörte - re-exportiert werden. Die Zeugin E war zum Zeitpunkt der Antragstellung die zuständige Export-Sachbearbeiterin bei der S GmbH. Sie hatte zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis davon, dass Teile der Pistolen letztlich im Rahmen des TACOM-Vertrags
Kolumbien geliefert werden sollten. Sie legte den Antrag dem Angeklagten L2 als seinerzeitigem Ausfuhrverantwortlichen der S GmbH entgegen den unternehmensinternen Vorgaben, aber entsprechend der im Unternehmen gelebten Praxis vor Absendung an das BAFA nicht zur Prüfung oder auch nur Kenntnisnahme vor. Das BAFA erteilte der S GmbH am 26.03.2010 antragsgemäß die Ausfuhrgenehmigung 3147649. Darin heißt es unter anderem: "Dem Ausführer... wird auf seinen Antrag die durch die Angaben in den Feldern...13,... 19... konkretisierte Ausfuhr... des Gutes/der Güter genehmigt." In Feld 13 sind als Endbestimmungsland die Vereinigten Staaten benannt, in Feld 19 als Endverwendung die Bestimmung für den amerikanischen Zivilmarkt. Unter der Ausfuhrgenehmigung 3147649 führte die S GmbH in der Zeit vom 18.04.2010 bis zum 17.04.2011 insgesamt 48 Ausfuhren durch (unten Ausfuhren 52-99). Diese Ausfuhren umfassten insgesamt 23.102 Pistolen vom Typ S..., von denen die S Inc. 16.421
Kolumbien re-exportierte. Die drei Angeklagten hielten es für möglich, dass in den an das BAFA gerichteten Ausfuhranträgen die Vereinigten Staaten als Endbestimmungsland angegeben waren. Dies nahmen sie auch billigend in Kauf, indem sie sich nicht weiter um die tatsächliche Genehmigungslage kümmerten. Der Angeklagte C hatte darüber hinaus auch die Möglichkeit erkannt, dass die durch die S Inc. ausgestellten Endverbleibserklärungen jeweils die Vereinigten Staaten als Endbestimmungsland auswiesen. Auch hierum kümmerte er sich nicht weiter und nahm dabei billigend in Kauf, dass auf Grundlage dieser Endverbleibserklärungen von der S GmbH Anträge auf Ausfuhrgenehmigung mit den Vereinigten Staaten als Endbestimmungsland gestellt werden könnten.
Überzeugung der Kammer wären die Ausfuhren bei zutreffender Angabe des Endbestimmungslandes in den Anträgen nicht sicher genehmigt worden. 2.4. Ausfuhren Im Einzelnen kam es zu folgenden Ausfuhren, in deren Rahmen die genannte Anzahl an Pistolen von Deutschland in die Vereinigten Staaten ausgeführt wurde, von denen die weiter genannte Anzahl
Kolumbien re-exportiert wurde: Ausfuhr Abflugam Ankunft am Serien-nummern von bis Anzahl Pistolen davon
Kolumbien Herstellungs-kosten Marge Intercompany-Preis Umsatz in Deutschland Umsatz mit der TACOM 1 21.04.2009 22.04.2009 SP 0161902 0162061 160 40 117,65 € 0 % 117,65 € 18.824,00 € 11.613,75 € 2 30.04.2009 02.05.2009 SP 0178339 0178538 200 200 117,65 € 0 % 117,65 € 23.530,00 € 58.068,78 € SP 0178699 0178938 240 240 117,65 € 0 % 117,65 € 28.236,00 € 69.682,53 € SP 0178539 0178698 160 160 117,65 € 0 % 117,65 € 18.824,00 € 46.455,02 € 3 08.05.2009 10.05.2009 SP 0179339 0179538 200 180 117,65 € 0 % 117,65 € 23.530,00 € 52.261,90 € SP 0179539 0179658 120 120 117,65 € 0 % 117,65 € 14.118,00 € 34.841,26 € 4 15.05.2009 17.05.2009 SP 0179699 0179898 200 200 117,65 € 0 % 117,65 € 23.530,00 € 58.068,78 € SP 0179659 0179698 40 40 117,65 € 0 % 117,65 € 4.706,00 € 11.613,75 € SP 0179899 0180018 120 60 117,65 € 0 % 117,65 € 14.118,00 € 17.420,63 € 5 20.05.2009 23.05.2009 SP 0180019 0180178 160 160 117,65 € 0 % 117,65 € 18.824,00 € 46.455,02 € SP 0180179 0180338 160 140 117,65 € 0 % 117,65 € 18.824,00 € 40.648,14 € 6 29.05.2009 30.05.2009 SP 0180339 0180578 240 240 117,65 € 0 % 117,65 € 28.236,00 € 69.682,53 € SP 0180579 0180698 120 120 117,65 € 0 % 117,65 € 14.118,00 € 34.841,26 € SP 0182658 0183257 600 600 150,00 € 0 % 150,00 € 90.000,00 € 174.206,34 € SP 0183258 0183297 40 40 150,00 € 0 % 150,00 € 6.000,00 € 11.613,75 € 7 05.06.2009 07.06.2009 SP 0183298 0183897 600 600 150,00 € 0 % 150,00 € 90.000,00 € 174.206,34 € SP 0183898 0183937 40 40 150,00 € 0 % 150,00 € 6.000,00 € 11.613,75 € 8 09.06.2009 10.06.2009 SP 0183938 0184097 160 160 150,00 € 0 % 150,00 € 24.000,00 € 46.455,02 € 9 12.06.2009 13.06.2009 SP 0184098 0184257 160 160 150,00 € 0 % 150,00 € 24.000,00 € 46.455,02 € 10 19.06.2009 21.06.2009 SP 0184258 0184737 480 480 150,00 € 0 % 150,00 € 72.000,00 € 139.365,07 € 11 23.06.2009 24.06.2009 SP 0184738 0185217 480 480 150,00 € 5 % 157,50 € 75.600,00 € 139.365,07 € 12 26.06.2009 28.06.2009 SP 0185218 0185697 480 380 150,00 € 5 % 157,50 € 75.600,00 € 110.330,68 € 13 30.06.2009 01.07.2009 SP 0185698 0186157 460 460 150,00 € 5 % 157,50 € 72.450,00 € 133.558,20 € SP 0186169 0186328 160 140 150,00 € 5 % 157,50 € 25.200,00 € 40.648,14 € 14 10.07.2009 12.07.2009 SP 0186329 0186808 480 300 150,00 € 5 % 157,50 € 75.600,00 € 87.103,17 € 15 17.07.2009 19.07.2009 SP 0186809 0187288 480 0 150,00 € 5 % 157,50 € 75.600,00 € - € 16 24.07.2009 26.07.2009 SP 0187289 0187448 160 0 150,00 € 5 % 157,50 € 25.200,00 € - € 17 31.07.2009 02.08.2009 SP 0187449 0187928 480 300 150,00 € 5 % 157,50 € 75.600,00 € 87.103,17 € 18 14.08.2009 17.08.2009 SP 0188729 0189328 600 600 150,00 € 5 % 157,50 € 94.500,00 € 174.206,34 € SP 0189329 0189368 40 0 150,00 € 5 % 157,50 € 6.300,00 € - € 19 28.08.2009 31.08.2009 SP 0189369 0189668 300 300 150,00 € 5 % 157,50 € 47.250,00 € 87.103,17 € 20 01.09.2009 04.09.2009 SP 0193474 0193513 40 40 150,00 € 5 % 157,50 € 6.300,00 € 11.613,75 € SP 0193514 0193673 160 160 150,00 € 5 % 157,50 € 25.200,00 € 46.455,02 € SP 0192874 0193473 600 300 150,00 € 5 % 157,50 € 94.500,00 € 87.103,17 € 21 04.09.2009 06.09.2009 SP 0193674 0193993 320 320 154,29 € 5 % 162,00 € 51.840,00 € 92.910,05 € 22 11.09.2009 14.09.2009 SP 0193994 0194153 160 157 154,29 € 5 % 162,00 € 25.920,00 € 45.583,99 € SP 0194154 0194593 440 440 154,29 € 5 % 162,00 € 71.280,00 € 127.751,32 € SP 0194594 0194633 40 40 154,29 € 5 % 162,00 € 6.480,00 € 11.613,75 € Ausfuhr Abflugam Ankunft am Serien-nummern von bis Anzahl Pistolen davon
Kolumbien Herstellungs-kosten Marge Intercompany-Preis Umsatz in Deutschland Umsatz mit der TACOM 23 18.09.2009 21.09.2009 SP 0195234 0195273 40 40 154,29 € 5 % 162,00 € 6.480,00 € 11.613,75 € SP 0194634 0194793 160 160 154,29 € 5 % 162,00 € 25.920,00 € 46.455,02 € SP 0194794 0195233 440 440 154,29 € 5 % 162,00 € 71.280,00 € 127.751,32 € 24 25.09.2009 28.09.2009 SP 0195274 0195433 160 159 154,29 € 5 % 162,00 € 25.920,00 € 46.164,68 € SP 0195434 0195873 440 440 154,29 € 5 % 162,00 € 71.280,00 € 127.751,32 € SP 0195874 0195913 40 40 154,29 € 5 % 162,00 € 6.480,00 € 11.613,75 € 25 02.10.2009 04.10.2009 SP 0195914 0196073 160 160 154,29 € 5 % 162,00 € 25.920,00 € 46.455,02 € SP 0196084 0196523 440 440 154,29 € 5 % 162,00 € 71.280,00 € 127.751,32 € SP 0196524 0196563 40 40 154,29 € 5 % 162,00 € 6.480,00 € 11.613,75 € 26 09.10.2009 11.10.2009 SP 0196564 0197043 480 480 154,29 € 5 % 162,00 € 77.760,00 € 139.365,07 € 27 16.10.2009 18.10.2009 SP 0197044 0197643 600 560 154,29 € 5 % 162,00 € 97.200,00 € 162.592,59 € SP 0197644 0197683 40 0 154,29 € 5 % 162,00 € 6.480,00 € - € 28 23.10.2009 25.10.2009 SP 0198284 0198323 40 0 154,29 € 5 % 162,00 € 6.480,00 € - € SP 0197684 0198283 600 600 154,29 € 5 % 162,00 € 97.200,00 € 174.206,34 € 29 30.10.2009 01.11.2009 SP 0198324 0198643 320 320 154,29 € 5 % 162,00 € 51.840,00 € 92.910,05 € SP 0199204 0199483 280 280 154,29 € 5 % 162,00 € 45.360,00 € 81.296,29 € SP 0199484 0199683 200 164 154,29 € 5 % 162,00 € 32.400,00 € 47.616,40 € 30 06.11.2009 08.11.2009 SP 0199684 0200003 320 300 154,29 € 5 % 162,00 € 51.840,00 € 87.103,17 € 31 13.11.2009 15.11.2009 SP 0200004 0200483 480 410 154,29 € 5 % 162,00 € 77.760,00 € 119.041,00 € 32 20.11.2009 22.11.2009 SP 0200484 0200963 480 480 154,29 € 5 % 162,00 € 77.760,00 € 139.365,07 € 33 27.11.2009 29.11.2009 SP 0200964 0201123 160 130 154,29 € 5 % 162,00 € 25.920,00 € 37.744,70 € SP 0204024 0204343 320 310 154,29 € 5 % 162,00 € 51.840,00 € 90.006,61 € 34 01.12.2009 06.12.2009 SP 0204344 0204823 480 480 154,29 € 5 % 162,00 € 77.760,00 € 139.365,07 € SP 0204824 0205143 320 301 154,29 € 5 % 162,00 € 51.840,00 € 87.393,51 € 35 11.12.2009 13.12.2009 SP 0205144 0205463 320 319 154,29 € 5 % 162,00 € 51.840,00 € 92.619,70 € 36 18.12.2009 20.12.2009 SP 0205464 0205543 80 79 154,29 € 5 % 162,00 € 12.960,00 € 22.937,16 € SP 0218752 0219231 480 480 154,29 € 5 % 162,00 € 77.760,00 € 139.365,07 € 37 23.12.2009 25.12.2009 SP 0219232 0219631 400 400 154,29 € 5 % 162,00 € 64.800,00 € 116.137,56 € 38 08.01.2010 10.01.2010 SP 0219632 0219791 160 160 154,29 € 5 % 162,00 € 25.920,00 € 46.455,02 € 39 15.01.2010 16.01.2010 SP 0219792 0220271 480 480 154,29 € 5 % 162,00 € 77.760,00 € 139.365,07 € 40 22.01.2010 24.01.2010 SP 0220272 0220871 600 600 154,29 € 5 % 162,00 € 97.200,00 € 174.206,34 € SP 0220872 0220911 40 40 154,29 € 5 % 162,00 € 6.480,00 € 11.613,75 € 41 29.01.2010 31.01.2010 SP 0220912 0221231 320 320 154,29 € 5 % 162,00 € 51.840,00 € 92.910,05 € 42 05.02.2010 07.02.2010 SP 0221232 0221531 300 300 154,29 € 5 % 162,00 € 48.600,00 € 87.103,17 € 43 12.02.2010 14.02.2010 SP 0221532 0222031 500 499 154,29 € 5 % 162,00 € 81.000,00 € 144.881,61 € 44 19.02.2010 21.02.2010 SP 0222032 0222511 480 480 154,29 € 5 % 162,00 € 77.760,00 € 139.365,07 € 45 26.02.2010 28.02.2010 SP 0222512 0223111 600 600 154,29 € 5 % 162,00 € 97.200,00 € 174.206,34 € SP 0223112 0223151 40 40 154,29 € 5 % 162,00 € 6.480,00 € 11.613,75 € 46 05.03.2010 07.03.2010 SP 0223152 0223311 160 160 154,29 € 5 % 162,00 € 25.920,00 € 46.455,02 € Ausfuhr Abflugam Ankunft am Serien-nummern von bis Anzahl Pistolen davon
Kolumbien Herstellungs-kosten Marge Intercompany-Preis Umsatz in Deutschland Umsatz mit der TACOM 47 12.03.2010 14.03.2010 SP 0223312 0223791 480 480 154,29 € 5 % 162,00 € 77.760,00 € 139.365,07 € 48 19.03.2010 21.03.2010 SP 0223792 0224111 320 224 154,29 € 5 % 162,00 € 51.840,00 € 65.037,03 € SP 0224664 0225023 360 350 154,29 € 5 % 162,00 € 58.320,00 € 101.620,37 € 49 26.03.2010 28.03.2010 SP 0225024 0225463 440 438 154,29 € 5 % 162,00 € 71.280,00 € 127.170,63 € 50 31.03.2010 01.04.2010 SP 0225464 0225783 320 80 154,29 € 5 % 162,00 € 51.840,00 € 23.227,51 € 51 09.04.2010 11.04.2010 SP 0225784 0225943 160 160 154,29 € 5 % 162,00 € 25.920,00 € 46.455,02 € 52 16.04.2010 18.04.2010 SP 0225944 0226263 320 320 154,29 € 5 % 162,00 € 51.840,00 € 92.910,05 € 53 23.04.2010 25.04.2010 SP 0226264 0226903 640 620 154,29 € 5 % 162,00 € 103.680,00 € 180.013,22 € 54 30.04.2010 02.05.2010 SP 0226904 0227703 800 800 154,29 € 5 % 162,00 € 129.600,00 € 232.275,13 € 55 07.05.2010 09.05.2010 SP 0227704 0228203 500 500 154,29 € 5 % 162,00 € 81.000,00 € 145.171,95 € 56 12.05.2010 14.05.2010 SP 0228204 0228503 300 300 154,29 € 5 % 162,00 € 48.600,00 € 87.103,17 € SP 0101981 0101981 1 0 154,29 € 5 % 162,00 € 162,00 € - € SP 089418 089418 1 0 154,29 € 5 % 162,00 € 162,00 € - € 57 21.05.2010 23.05.2010 SP 0228504 0228663 160 160 154,29 € 5 % 162,00 € 25.920,00 € 46.455,02 € SP 0228664 0229143 480 480 154,29 € 5 % 162,00 € 77.760,00 € 139.365,07 € 58 31.05.2010 02.06.2010 SP 0229144 0229463 320 0 154,29 € 5 % 162,00 € 51.840,00 € - € SP 0229572 0230051 480 200 154,29 € 5 % 162,00 € 77.760,00 € 58.068,78 € 59 11.06.2010 13.06.2010 SP 0230052 0230491 440 48 154,29 € 5 % 162,00 € 71.280,00 € 13.936,50 € 60 18.06.2010 20.06.2010 SP 0230492 0230651 160 0 154,29 € 5 % 162,00 € 25.920,00 € - € 61 25.06.2010 27.06.2010 SP 0230652 0231251 600 600 154,29 € 5 % 162,00 € 97.200,00 € 174.206,34 € 62 30.06.2010 04.07.2010 SP 0231252 0231751 500 498 154,29 € 5 % 162,00 € 81.000,00 € 144.591,26 € SP 0231752 0232251 500 497 154,29 € 5 % 162,00 € 81.000,00 € 144.300,92 € SP 0232252 0232291 40 40 154,29 € 5 % 162,00 € 6.480,00 € 11.613,75 € 63 09.07.2010 11.07.2010 SP 0232292 0232571 280 280 154,29 € 5 % 162,00 € 45.360,00 € 81.296,29 € 64 16.07.2010 18.07.2010 SP 0232583 0232742 160 160 154,29 € 5 % 162,00 € 25.920,00 € 46.455,02 € 65 23.07.2010 25.07.2010 SP 0232743 0233502 760 759 154,29 € 5 % 162,00 € 123.120,00 € 220.371,03 € 66 30.07.2010 01.08.2010 SP 0233503 0234382 880 880 154,29 € 5 % 162,00 € 142.560,00 € 255.502,64 € 67 03.08.2010 05.08.2010 SP 0234383 0234702 320 286 150,47 € 5 % 157,99 € 50.556,80 € 83.038,35 € 68 16.08.2010 19.08.2010 SP 0234703 0235142 440 420 150,47 € 5 % 157,99 € 69.515,60 € 121.944,44 € 69 20.08.2010 22.08.2010 SP 0235143 0235582 440 430 150,47 € 5 % 157,99 € 69.515,60 € 124.847,88 € 70 27.08.2010 29.08.2010 SP 0235678 0236157 480 480 150,47 € 5 % 157,99 € 75.835,20 € 139.365,07 € 71 01.09.2010 03.09.2010 SP 0236158 0236857 700 700 150,47 € 5 % 157,99 € 110.593,00 € 203.240,74 € SP 0236860 0237059 200 200 150,47 € 5 % 157,99 € 31.598,00 € 58.068,78 € 72 10.09.2010 12.09.2010 SP 0237060 0237359 300 299 150,47 € 5 % 157,99 € 47.397,00 € 86.812,83 € 73 17.09.2010 19.09.2010 SP 0237360 0237719 360 360 150,47 € 5 % 157,99 € 56.876,40 € 104.523,80 € 74 24.09.2010 26.09.2010 SP 0237720 0238219 500 341 150,47 € 5 % 157,99 € 78.995,00 € 99.007,27 € 75 01.10.2010 03.10.2010 SP 0238220 0238359 140 51 150,47 € 5 % 157,99 € 22.118,60 € 14.807,53 € SP 0238360 0238859 500 372 150,47 € 5 % 157,99 € 78.995,00 € 108.007,93 € SP 0238860 0239079 220 142 150,47 € 5 % 157,99 € 34.757,80 € 41.228,83 € Ausfuhr Abflugam Ankunft am Serien-nummern von bis Anzahl Pistolen davon
Kolumbien Herstellungs-kosten Marge Intercompany-Preis Umsatz in Deutschland Umsatz mit der TACOM 76 08.10.2010 10.10.2010 SP 0239080 0239459 380 304 150,47 € 5 % 157,99 € 60.036,20 € 88.264,55 € 77 15.10.2010 17.10.2010 SP 0239468 0239727 260 249 150,47 € 5 % 157,99 € 41.077,40 € 72.295,63 € 78 29.10.2010 31.10.2010 SP 0239728 0240727 1000 0 150,47 € 5 % 157,99 € 157.990,00 € - € SP 0240728 0241107 380 0 150,47 € 5 % 157,99 € 60.036,20 € - € 79 12.11.2010 14.11.2010 SP 0241108 0241467 360 0 150,47 € 5 % 157,99 € 56.876,40 € - € 80 26.11.2010 28.11.2010 24B 021581 021740 160 160 148,57 € 5 % 156,00 € 24.960,00 € 46.455,02 € 24B 021741 021897 157 157 148,57 € 5 % 156,00 € 24.492,00 € 45.583,99 € 24B 021899 021962 64 64 148,57 € 5 % 156,00 € 9.984,00 € 18.582,01 € 24B 021964 021981 18 18 148,57 € 5 % 156,00 € 2.808,00 € 5.226,19 € 24B 021983 022013 31 31 148,57 € 5 % 156,00 € 4.836,00 € 9.000,66 € 24B 022015 022016 2 2 148,57 € 5 % 156,00 € 312,00 € 580,68 € 24B 022018 022065 48 48 148,57 € 5 % 156,00 € 7.488,00 € 13.936,50 € 24B 022782 022801 20 20 148,57 € 5 % 156,00 € 3.120,00 € 5.806,87 € 24B 022802 022941 140 140 148,57 € 5 % 156,00 € 21.840,00 € 40.648,14 € 24B 022942 023261 320 320 148,57 € 5 % 156,00 € 49.920,00 € 92.910,05 € 24B 023382 023401 20 20 148,57 € 5 % 156,00 € 3.120,00 € 5.806,87 € 24B 023402 023421 20 20 148,57 € 5 % 156,00 € 3.120,00 € 5.806,87 € 24B 016791 016950 160 160 148,57 € 5 % 156,00 € 24.960,00 € 46.455,02 € 81 10.12.2010 12.12.2010 24B 016951 017030 80 0 148,57 € 5 % 156,00 € 12.480,00 € - € 24B 017391 017810 420 0 148,57 € 5 % 156,00 € 65.520,00 € - € 82 17.12.2010 19.12.2010 24B 017031 017168 138 120 148,57 € 5 % 156,00 € 21.528,00 € 34.841,26 € 24B 017811 017990 180 180 148,57 € 5 % 156,00 € 28.080,00 € 52.261,90 € 83 23.12.2010 25.12.2010 24B 016311 016430 120 120 148,57 € 5 % 156,00 € 18.720,00 € 34.841,26 € 24B 017169 017328 160 160 148,57 € 5 % 156,00 € 24.960,00 € 46.455,02 € 24B 017329 017350 22 22 148,57 € 5 % 156,00 € 3.432,00 € 6.387,56 € 24B 017351 017370 20 20 148,57 € 5 % 156,00 € 3.120,00 € 5.806,87 € 24B 032436 032455 20 20 148,57 € 5 % 156,00 € 3.120,00 € 5.806,87 € 24B 032616 032635 20 20 148,57 € 5 % 156,00 € 3.120,00 € 5.806,87 € 84 30.12.2010 01.01.2011 24B 032456 032615 160 160 148,57 € 5 % 156,00 € 24.960,00 € 46.455,02 € 24B 032636 032795 160 160 148,57 € 5 % 156,00 € 24.960,00 € 46.455,02 € 85 07.01.2011 09.01.2011 24B 032796 032955 160 160 148,57 € 5 % 156,00 € 24.960,00 € 46.455,02 € 86 14.01.2011 16.01.2011 24B 032956 033135 180 180 148,57 € 5 % 156,00 € 28.080,00 € 52.261,90 € 24B 033136 033295 160 160 148,57 € 5 % 156,00 € 24.960,00 € 46.455,02 € 87 21.01.2011 22.01.2011 24B 033296 033635 340 9 148,57 € 5 % 156,00 € 53.040,00 € 2.613,09 € 88 28.01.2011 30.01.2011 24B 033636 034135 500 214 148,57 € 5 % 156,00 € 78.000,00 € 62.133,59 € 89 04.02.2011 06.02.2011 24B 034136 034295 160 160 148,57 € 5 % 156,00 € 24.960,00 € 46.455,02 € 90 11.02.2011 13.02.2011 24B 034296 034455 160 0 148,57 € 5 % 156,00 € 24.960,00 € - € 24B 034456 034510 55 0 148,57 € 5 % 156,00 € 8.580,00 € - € 24B 034511 034635 125 0 148,57 € 5 % 156,00 € 19.500,00 € - € Ausfuhr Abflugam Ankunft am Serien-nummern von bis Anzahl Pistolen davon
Kolumbien Herstellungs-kosten Marge Intercompany-Preis Umsatz in Deutschland Umsatz mit der TACOM 91 18.02.2011 20.02.2011 24B 034661 034910 250 95 148,57 € 5 % 156,00 € 39.000,00 € 27.582,67 € 24B 034911 035160 250 0 148,57 € 5 % 156,00 € 39.000,00 € - € 92 25.02.2011 27.02.2011 24B 038396 038515 120 0 148,57 € 5 % 156,00 € 18.720,00 € - € 24B 038636 038640 5 0 148,57 € 5 % 156,00 € 780,00 € - € 24B 038641 038875 235 0 148,57 € 5 % 156,00 € 36.660,00 € - € 24B 039556 039595 40 0 148,57 € 5 % 156,00 € 6.240,00 € - € 93 04.03.2011 06.03.2011 24B 038876 038955 80 80 148,57 € 5 % 156,00 € 12.480,00 € 23.227,51 € 94 11.03.2011 13.03.2011 24B 038956 038975 20 20 148,57 € 5 % 156,00 € 3.120,00 € 5.806,87 € 24B 038976 039115 140 140 148,57 € 5 % 156,00 € 21.840,00 € 40.648,14 € 95 18.03.2011 20.03.2011 24B 035161 035161 1 1 148,57 € 5 % 156,00 € 156,00 € 290,34 € 24B 039136 039190 55 55 148,57 € 5 % 156,00 € 8.580,00 € 15.968,91 € 24B 039297 039475 179 179 148,57 € 5 % 156,00 € 27.924,00 € 51.971,56 € 24B 039116 039135 20 20 148,57 € 5 % 156,00 € 3.120,00 € 5.806,87 € 24B 039191 039270 80 80 148,57 € 5 % 156,00 € 12.480,00 € 23.227,51 € 24B 039272 039296 25 25 148,57 € 5 % 156,00 € 3.900,00 € 7.258,59 € 96 25.03.2011 27.03.2011 24B 035162 035661 500 0 148,57 € 5 % 156,00 € 78.000,00 € - € 97 31.03.2011 02.04.2011 24B 035662 036161 500 500 148,57 € 5 % 156,00 € 78.000,00 € 145.171,95 € 98 08.04.2011 10.04.2011 24B 036162 036545 384 9 148,57 € 5 % 156,00 € 59.904,00 € 2.613,09 € 99 15.04.2011 17.04.2011 24B 036546 036961 416 416 148,57 € 5 % 156,00 € 64.896,00 € 120.783,06 € 47.262 38.241 7.440.532,20 € 11.103.040.74 € Insgesamt führte die S GmbH mit den 99 Ausfuhren 47.262 Pistolen aus, von denen die S Inc. 38.241 Pistolen
Kolumbien re-exportierte. Der Angeklagte L war durchgehend Geschäftsführer der S GmbH, wurde jedoch für die erste der aufgeführten Ausfuhren nicht angeklagt. In der Zeit vom 02.05.2009 bis zum 17.04.2011 führte die S GmbH 98 Ausfuhren durch (oben Ausfuhren 2 bis 99), durch die sie 47.102 Pistolen vom Typ S... in die Vereinigten Staaten ausführte. Davon re-exportierte die S Inc. 38.201 Waffen
Kolumbien. Der Angeklagte L2 war im Zeitraum vom 01.06.2009 bis 03.11.2010 Mitgeschäftsführer der S GmbH. Hinsichtlich der Ausfuhren zwischen dem 07.06.2009 und dem 17.08.2009 hat die Kammer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft
PO in der Hauptverhandlung vorläufig eingestellt. Im verbleibenden Zeitraum führte die S GmbH vom 31.08.2009 bis zum 31.10.2010 mit 60 Lieferungen (oben Ausfuhren 19 bis 78) insgesamt 31.082 Pistolen in die Vereinigten Staaten aus. Hiervon leitete die S Inc. 26.956 Pistolen
Kolumbien weiter. Der Angeklagte C war bis zum 23.10.2010 Mitgeschäftsführer der S GmbH. Bis zu diesem Zeitpunkt führte die Gesellschaft 60 Ausfuhren (oben Ausfuhren 1 bis 60) durch. Von den in die Vereinigten Staaten ausgeführten 28.762 Pistolen re-exportierte die S Inc. 25.248 Waffen
Kolumbien. 2.5. Intercompany-Preis Die Lieferungen der S GmbH erfolgten zunächst zu einem Intercompany-Preis von 117,65 € je Pistole. Für einen Teil der Ausfuhr vom 30.05.2009 (oben Ausfuhr 6) und für die
folgenden Ausfuhren wurde der Intercompany-Preis vorübergehend auf 150,00 € je Pistole angehoben. Dabei entsprach der Intercompany-Preis den Herstellungskosten. Ab der Ausfuhr vom 24.06.2009 (oben Ausfuhr 11) berechnete die S GmbH der S Inc. auf die Herstellungskosten einen Aufschlag von 5 %. Der Intercompany-Preis betrug damit zunächst 157,50 €, ab der Ausfuhr vom 06.09.2009 (oben Ausfuhr 21) 162,00 €, ab der Ausfuhr vom 05.08.2010 (oben Ausfuhr 67) 157,99 € und ab der Ausfuhr vom 28.11.2010 (oben Ausfuhr 80) 156,00 €. Wegen der weiteren Einzelheiten der jeweiligen Intercompany-Preise und der darin enthaltenen Herstellungskosten wird auf die Tabelle unter 2.4 verwiesen. 2.6. Exportstopp Anfang 2011 kam bei der damaligen Exportkontrollbeauftragten der S GmbH, der Zeugin E, der Verdacht auf, dass Waffen aus der Produktion des Unternehmens unerlaubt
Kolumbien (weiter-)geliefert worden sein könnten.
Durchführung interner Ermittlungen verhängte sie Ende April und erneut im Mai 2011 Exportstopps gegenüber der S Inc. Sie ließ sich in der Folge von der S Inc. zusichern, dass keine Waffen aus Deutschland mehr
Kolumbien geliefert werden, bevor die Lieferungen der S GmbH an die S Inc. wieder aufgenommen wurden. Von den
dem 17.04.2011 von Deutschland in die Vereinigten Staaten ausgeführten Pistolen vom Typ S... wurden keine mehr
Kolumbien re-exportiert. Die letzten aus Deutschland stammenden Pistolen erreichten Kolumbien am 25.05.2011. III. Die Feststellungen unter I beruhen auf den ihnen entsprechenden Angaben der Angeklagten sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister. Die weiteren Feststellungen beruhen auf den
einer vorausgegangenen Verständigung gemäß § 257c StPO erfolgten Einlassungen der Angeklagten, den ergänzenden Angaben der Zeuginnen E und G sowie den im Wege des Selbstleseverfahrens, durch Verlesung in der Hauptverhandlung oder durch Bericht des Vorsitzenden in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden. 1. Einlassung des Angeklagten L Der Angeklagte L hat in seiner Einlassung zu Beginn der Hauptverhandlung eingeräumt, dass es zu Ausfuhren gekommen sei, die formal nicht von den zwei Ausfuhrgenehmigungen gedeckt gewesen seien. Es seien unzutreffend die Vereinigten Staaten als Endbestimmungsland genannt gewesen, obwohl ein Teil der Pistolen von der S Inc. an die TACOM veräußert und
Kolumbien geliefert worden sei. Die Mitarbeiterinnen, die die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Ausfuhrgenehmigung gestellt haben, hätten jedoch keine Kenntnis davon gehabt, dass die Pistolen letztlich an die kolumbianische Nationalpolizei geliefert werden sollten. Ihm selbst sei dies bekannt gewesen. Keine Kenntnis habe er aber vom konkreten Inhalt der Anträge auf Ausfuhrgenehmigung oder der zugrundeliegenden Endverbleibserklärungen gehabt. Er habe auch zu keinem Zeitpunkt Mitarbeiter angewiesen, ungenehmigte Ausfuhren durchzuführen. Bei der S GmbH habe es ein umfangreiches, vollständiges und durch externe Berater begleitetes Exportkontrollsystem und Qualitätsmanagement gegeben. Auf dessen Funktionieren habe er sich verlassen. Entgegen der dortigen Vorgaben habe er sich jedoch Exportvorgänge nicht vorlegen lassen. Zu den fehlerhaften Anträgen auf Ausfuhrgenehmigung sei es gekommen, weil die Exportsachbearbeiterinnen über die Weiterlieferung
Kolumbien nicht informiert gewesen seien und sich auf die Angaben in den Endverbleibserklärungen verlassen hätten. Da es seit Jahren Lieferungen innerhalb des Konzerns von der S GmbH an die S Inc. gegeben habe, in deren Rahmen stets ohne Probleme Ausfuhren in die USA genehmigt worden seien, sei die Sensibilität bei den Beteiligten möglicherweise herabgesetzt gewesen. Im Übrigen seien die Pistolen nicht durch die S Inc. und erst recht nicht von der S GmbH
Kolumbien geliefert worden, sondern durch eine Behörde der Vereinigten Staaten. Daher habe sich den Beteiligten nicht unmittelbar aufdrängen müssen, dass in den Genehmigungsanträgen ein falsches Endbestimmungsland angegeben worden sein könnte. Im Ergebnis habe er zwar nicht gewusst, es aber angesichts der Routine der Abläufe für möglich gehalten, dass die Zeuginnen G und E die Vereinigten Staaten als Endbestimmungsland in die Anträge auf Ausfuhrgenehmigung eintragen würden. Diese Möglichkeit habe er billigend in Kauf genommen, indem er sich nicht ausreichend hierum gekümmert habe. Er habe die Ausfuhren aber für genehmigungsfähig gehalten. In einer weiteren Einlassung vom 19.03.2019 hat der Angeklagte L sich ergänzend wie folgt eingelassen: Er sei an der S GmbH und an der S Inc. nicht unmittelbar als Gesellschafter beteiligt gewesen. Über verschiedene übergeordnete Gesellschaften sei er im Rahmen einer Holding aber von April 2009 bis April 2011 durchgehend mit 50 % mittelbar am Kapital der Gesellschaften beteiligt gewesen. Von beiden Gesellschaften habe er weder Gehalt noch Tantiemen, Beraterhonorare, Bonuszahlungen oder Provisionen erhalten. 2. Einlassung des Angeklagten L2 Der Angeklagte L2 hat sich die Ausführungen des Angeklagten L in Bezug auf die objektiven Umstände zu eigen gemacht. Er hat weiter erklärt, sein Fokus habe zu Beginn seiner Beschäftigung bei der S GmbH auf einer raschen und effektiven Sanierung des Unternehmens gelegen. Alle anderen Fragen und Probleme der Unternehmensführung seien für ihn
rangig gewesen. Erst ab seiner Ernennung zum Ausfuhrverantwortlichen habe er sich mehr mit Fragen des Vertriebs auseinandergesetzt. Er habe die bestehenden Organisationsabläufe ungeprüft übernommen und fortgesetzt und sich auf deren Funktionieren verlassen. Erst im Laufe der Zeit habe er von dem Vertrag der S Inc. mit der TACOM und der Lieferung von Pistolen der S GmbH an die S Inc. und von dort weiter
Kolumbien erfahren. Er habe es zwar nicht gewusst, aber aufgrund der Umstände für möglich gehalten, dass die Anträge auf Ausfuhrgenehmigung unrichtig ausgefüllt wurden und dieses billigend in Kauf genommen. Trotz seiner Verantwortung als Geschäftsführer und Ausfuhrverantwortlicher habe er es unterlassen, die Abläufe zu hinterfragen und aufzuklären. Positive Kenntnis von den tatsächlichen Abläufen habe er erst im Jahr 2017 erlangt. 3. Einlassung des Angeklagten C Der Angeklagte C hat sich dahingehend eingelassen, sein zentrales Ziel sei es gewesen, die Rolle der S Inc. im Konzernverbund zu stärken und von Exporten aus Deutschland unabhängig zu machen. Dazu seien die Produktionskapazitäten in den Vereinigten Staaten ausgebaut worden. Die Produktion habe in den Vereinigten Staaten auch kostengünstiger erfolgen können als in Deutschland. Geschäftsumsätze und Produktionskapazitäten seien in der Folge innerhalb des Konzerns zunehmend in die Vereinigten Staaten zu der S Inc. verlagert worden. Geschäftsführer der S GmbH sei er nur vorübergehend gewesen. Das sei auch so geplant gewesen. Er spreche kein Deutsch, habe keine juristischen Kenntnisse und sei in seiner Zeit als Mitgeschäftsführer nie mit deutschen Ausfuhrfragen befasst gewesen. Er sei nur einzelne Tage im Monat in Deutschland gewesen und habe sich dann vor allem um Produktions- und Lieferketten gekümmert. Seine Rolle in der deutschen Gesellschaft habe sich mit der Bestellung des Angeklagten L2 zum Geschäftsführer zum 01.06.2009 erledigt gehabt; warum er das Amt erst 2010 niedergelegt habe, könne er nicht mehr
vollziehen. Etwa im Jahr 2007 habe sich der Vertragsschluss mit der TACOM abgezeichnet. Bei Abschluss des Vertrags sei ihm bewusst gewesen, dass die Pistolen an die kolumbianische Nationalpolizei geliefert werden sollten. Der Vertragsschluss sei prestigeträchtig gewesen. Die S Inc. habe ihn deshalb nicht geheim gehalten, sondern sogar eine Pressemitteilung herausgegeben. Er sei bestrebt gewesen, die Pistolen in den USA durch die S Inc. selbst produzieren zu lassen; er habe dies für deutlich kostengünstiger als den Bezug von der S GmbH gehalten. Er habe innerhalb des Konzerns entsprechende Pläne präsentiert, der Auf- und Ausbau entsprechender Fertigungskapazitäten in den Vereinigten Staaten sei ihm aber zunächst nicht zugestanden worden. In die konkreten Einzelheiten der Lieferungen von der S GmbH sei er als Geschäftsführer der S Inc. nicht eingebunden gewesen. Dies sei auf operativer Fachebene umgesetzt worden. Er habe jedoch Kenntnisse von den generellen Lieferwegen gehabt und sei sich bewusst gewesen, dass die Pistolen zur Erfüllung des TACOM-Vertrags zu substantiellen Anteilen von der S GmbH aus Deutschland bezogen werden sollten. In Einzelheiten des Ausfuhrgenehmigungsprozesses sei er weder als Geschäftsführer der S Inc., noch als Geschäftsführer der S GmbH eingebunden gewesen. Noch vor seiner Eintragung als Geschäftsführer der S GmbH habe er jedoch erfahren, dass die Abwicklung der Zulieferung wie für den Verkauf an Endabnehmer in den Vereinigten Staaten erfolgt sei. Sein allgemeines Verständnis sei gewesen, dass der Verkauf der Pistolen im Ergebnis innerhalb der Vereinigten Staaten erfolgte, nämlich an die TACOM, und keine vertraglichen Beziehungen zu einer anderen Partei bestehen würden. Aus diesem Grund habe er nicht darauf hingewirkt, dass etwaige Unterlagen angepasst werden. Er habe es dabei für möglich gehalten, dass die Standardvorlagen, die einen Verbleib der Pistolen in den Vereinigten Staaten auswiesen, als Endverbleibserklärungen ausgestellt und zur Grundlage von Anträgen auf Ausfuhrgenehmigung und daraufhin erteilte Ausfuhrgenehmigungen gemacht wurden. Indem er dennoch nicht eingeschritten sei, habe er sich damit auch abgefunden. Seine rechtliche Einschätzung sei jedoch nicht dahin gegangen, dass mit den Ausfuhren gegen das deutsche Ausfuhrrecht verstoßen würde.
seinem damaligen Verständnis sei angesichts der Veräußerung innerhalb der Vereinigten Staaten an die TACOM mit einem späteren Re-Export durch die US-Behörden das Vorgehen rechtlich legitimiert gewesen. Die mit dem Exportstopp geäußerte Rechtsauffassung, dass die von der S GmbH ausgeführten Pistolen nicht
Kolumbien re-exportiert werden dürften, sei ihm gelegen gekommen. Er habe hierdurch - nunmehr aus rechtlichen Gründen - seinen ursprünglichen Plan umsetzen können, die Fertigungskapazitäten für Pistolen vom Typ S... in den Vereinigten Staaten auszubauen.
Kolumbien nicht deckten, erscheint lebensnah. Angesichts der Sensibilität der Tätigkeit im Waffengeschäft und der Exportlastigkeit des Geschäfts bei der S GmbH erscheint es dagegen fernliegend, dass die Angeklagten L und L2 als jeweils verantwortliche Geschäftsführer und Ausfuhrverantwortliche sich in Kenntnis der Lieferung
Kolumbien und der wirtschaftlichen Bedeutung des Vertrags nicht zumindest entsprechende Gedanken über die Genehmigungslage gemacht hätten. Über die gesetzlichen Vorgaben waren die Angeklagten L und L2 zudem ausdrücklich durch die in der von ihnen am 20.10.2008, 06.08.2009, 10.11.2009 und 21.04.2011 unterzeichneten Erklärungen zur Benennung als Ausfuhrverantwortliche enthaltene Belehrung und die internen Anweisungen der S GmbH informiert. In der Erklärung zur Benennung der/des Ausfuhrverantwortlichen heißt es unter Bezugnahme auf die Grundsätze der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern vom 25.07.2001 unter anderem: "Die/der Ausfuhrverantwortliche ist Mitglied der Unternehmensleitung. Sie/er ist über die Pflichten des Exporteurs unterrichtet, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Ausfuhr-Verbringungs-Geschäften, insbesondere bei genehmigungsbedürftigen Gütern bestehen und ist sich der Bedeutung der o. g. Grundsätze der Bundesregierung bewusst. Die/der Benannte ist bestrebt, die einschlägigen Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), der Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWV)... (in den jeweils geltenden Fassungen) zu beachten. Sie/er wird alle ggf. erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit diese Bestimmungen im Unternehmen eingehalten werden." Die Kammer ist deshalb entsprechend den Erklärungen der Angeklagten davon überzeugt, dass diese die Möglichkeit der falschen Antragslage erkannt und billigend in Kauf genommen haben, um die Umsetzung der geschlossenen Verträge nicht zu gefährden. Soweit die Angeklagten L und L2 angegeben haben, sie hätten sich auf das Funktionieren des Exportkontrollsystems verlassen, hält die Kammer dies für eine Schutzbehauptung. Obwohl die Angeklagten während der ihnen vorgeworfenen Taten - der Angeklagte L nur zeitweilig - Ausfuhrverantwortliche waren, waren sie
ihren eigenen Angaben zu keiner Zeit mit Ausfuhrvorgängen unmittelbar befasst. Das wurde bestätigt durch die Zeuginnen G und E, die übereinstimmend berichtet haben, mit den drei Angeklagten nie wegen ausfuhrrechtlicher Angelegenheiten Kontakt gehabt zu haben. Dabei war in den unternehmensinternen Vorschriften geregelt, dass dem Ausfuhrverantwortlichen "nahezu sämtliche" Anträge auf Ausfuhrgenehmigung vorzulegen waren, insbesondere solche für Ausfuhren von Gütern des Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste. Damit waren
den unternehmensinternen Vorschriften auch die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Ausfuhrgenehmigung dem jeweiligen Ausfuhrverantwortlichen vorzulegen. Dass dies beim Antrag vom 23.03.2009 nicht passierte, musste dem Angeklagten L als seinerzeit zuständigem Ausfuhrverantwortlichen klar sein, danach rechnete er
Überzeugung der Kammer aufgrund seiner vorherigen Erfahrung jedenfalls damit. Der Angeklagte L2 war während aller ihm vorgeworfenen Ausfuhren Ausfuhrverantwortlicher und wusste daher, dass er in dieser Zeit trotz seiner Stellung überhaupt nicht in die Exportkontrolle eingebunden wurde. Soweit der Angeklagte L weiter erklärt hat, die Pistolen seien nicht von der S Inc.
Kolumbien geliefert worden, sondern von der TACOM, ist dies durch den Wortlaut der Bestellungen der TACOM bei der S Inc. vom 23.04.2009 und vom 09.06.2009 widerlegt. In beiden Bestellungen ist ausdrücklich geregelt, dass die Lieferung durch die S Inc. unmittelbar
Kolumbien zu erfolgen hatte. Dem steht auch nicht entgegen, dass in den kolumbianischen Importerklärungen die "Amerikanische Regierung" als Exporteur oder Lieferant genannt ist. Die durch die S Inc. unmittelbar auszuführende Lieferung
Kolumbien erfolgte im Auftrag der TACOM und damit der Regierung der Vereinigten Staaten. Auch in Bezug auf den Angeklagten C ist die Einlassung lebensnah, er habe die Möglichkeit erkannt, dass in den Anträgen auf Ausfuhrgenehmigung das falsche Endverbleibsland angegeben war und die Ausfuhren deshalb nicht von den daraufhin erteilten Genehmigungen gedeckt waren. Der Angeklagte C war bei Erstellung des ersten Antrags auf Ausfuhrgenehmigung und der dafür erstellten Endverbleibserklärung im März 2009 bereits etwa fünf Jahre in der Waffenbranche tätig gewesen. Ihm war daher
Überzeugung der Kammer bewusst, welche Bedeutung dem Endverbleib bei Waffenausfuhren zukommt. Er wusste, dass die von der S GmbH hergestellten Pistolen überwiegend
Kolumbien exportiert werden sollten. Mit der TACOM hatte die S Inc. sogar vereinbart, dass sie die Pistolen unmittelbar
Kolumbien liefern sollte. Soweit sich der Angeklagten C eingelassen hat, er sei davon ausgegangen, dass aufgrund des Verkaufs an den Vertragspartner TACOM die Erklärung des Endverbleibs in den Vereinigten Staaten korrekt sei, glaubt die Kammer dem Angeklagten nicht. Die tatsächlich beabsichtigte Endverwendung durch die Nationalpolizei in Kolumbien ist mit dem erklärten Endverbleib in den Vereinigten Staaten nicht zu vereinbaren. Dies war dem Angeklagten C schon aufgrund der vorgenannten Umstände, insbesondere seiner Erfahrung in der Waffenbranche, klar. Im Übrigen ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte auch die Re-Export-Beschränkungen aus den vom BAFA geforderten Endverbleibserklärungen kannte, da die S Inc. regelmäßig und in erheblichem Umfang Waffen von der S GmbH aus Deutschland bezog. Diese Beschränkungen des Re-Exports würden jedoch ins Leere gehen, wenn allein der Verkauf an einen Zwischenhändler trotz Kenntnis der beabsichtigten Weiterleitung in ein Drittland diese Re-Exporte ermöglichen würde. Das hatte auch der Angeklagte C erkannt. 4.2. Intercompany-Preise Die Feststellungen zu den Intercompany-Preisen beruhen auf den im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Rechnungen der S GmbH, die bis zum 18.06.2009 keinen Aufschlag und ab dem 22.06.2009 einen solchen von 5 % ausweisen. Dass es sich bei den 5 % um die Marge handelt, hat die Kammer der mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten auszugsweise verlesenen Aussage des Zeugen W entnommen. Der Zeuge hat angegeben, dass der Intercompany-Preis die Herstellungskosten und eine Marge von 5 bis 10 % umfasste. Die Höhe des jeweiligen Intercompany-Preises hat die Kammer den im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Rechnungen sowie für die Zeit ab August 2010 den durch Bericht des Vorsitzenden eingeführten E-Mails des Zeugen P vom 28.07.2010 nebst Anlage sowie vom 12.11.2010 entnommen. IV.
den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte L der Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannten Gütern ohne Genehmigung gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG a.F. in 98 Fällen (Ausfuhren 2-99), davon in 9 Fällen (Ausfuhren 15-16, 60, 78-79, 81, 90, 92 und 96) im Versuch und in 43 Fällen (Ausfuhren 3-5, 12-14, 17-18, 20, 22, 24, 27-31, 33-36, 43, 48-50, 53, 56, 58-59, 62, 65, 67-69, 72, 74-77, 82, 87-88, 91 und 98) in Tateinheit mit einer versuchten Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannten Gütern ohne Genehmigung schuldig gemacht. Der Angeklagte L2 hat sich der entsprechenden Ausfuhr ohne Genehmigung in 60 Fällen (Ausfuhren 19-78), davon in 2 Fällen (Ausfuhren 60 und 78) im Versuch und in 30 Fällen (Ausfuhren 20, 22, 24, 27-31, 33-36, 43, 48-50, 53, 56, 58-59, 62, 65, 67-69, 72 und 74-77) in Tateinheit mit einer versuchten Ausfuhr ohne Genehmigung schuldig gemacht. Der Angeklagte C hat sich der entsprechenden Ausfuhr ohne Genehmigung in 60 Fällen (Ausfuhren 1-60), davon in 3 Fällen (Ausfuhren 15-16 und 60) im Versuch und in 29 Fällen (Ausfuhren 1, 3-5, 12-14, 17-18, 20, 22, 24, 27-31, 33-36, 43, 48-50, 53, 56 und 58-59) in Tateinheit mit einer versuchten Ausfuhr ohne Genehmigung schuldig gemacht. 1. Anwendbares Recht Vorliegend ist für alle drei Angeklagten § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AWG in seiner bis zum 01.09.2013 geltenden Fassung anwendbar.
GB bestimmen sich Strafe und Nebenfolgen
dem zur Zeit der Tat geltenden Gesetz.
GB ist abweichend hiervon das mildeste Gesetz anzuwenden, wenn sich das Gesetz zwischen Beendigung der Tat und der Entscheidung geändert hat. Eine Änderung ist hier eingetreten: Mit Wirkung (weitgehend) vom 01.09.2013 wurde das Außenwirtschaftsgesetz grundlegend neu gefasst (vgl. BGBl. 2013, Teil I, S. 1482 ff.). Dabei haben sich auch die Strafvorschriften geändert. Die festgestellten Taten wären auch
neuem Recht strafbar. Das neue Gesetz ist jedoch in der konkreten Anwendung nicht milder, sodass es bei der Anwendung des zur Tatzeit geltenden Gesetzes bleibt. Die Strafandrohung von § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AWG a.F. und § 18 Abs. 2 Nr. 1 AWG n.F. umfasst jeweils Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und Geldstrafe. 2. Ausfuhr ohne Genehmigung
1 S. 1 Nr. 1 AWG a.F. macht sich unter anderem strafbar, wer ohne Genehmigung in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannte Güter ausführt. Bei den verfahrensgegenständlichen Pistolen handelt es sich um Güter, die während der Tatzeit und danach durchgehend in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung) unter Position 0001a geführt wurden. Die Angeklagten haben die Pistolen auch ohne die erforderliche Genehmigung ausgeführt. 2.
GB ist wegen einer unterlassenen Erfolgsabwendung strafbar, wer rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. Das trifft hier auf alle drei Angeklagten zu. Trotz der die Angeklagten als Geschäftsführer treffenden Verantwortlichkeit haben sie die rechtswidrigen Ausfuhren nicht unterbunden. Dazu wären sie auch verpflichtet gewesen, soweit sie
der internen Aufgabenverteilung nicht unmittelbar für die Ausfuhren zuständig waren. Ein Geschäftsführer darf sich zwar darauf verlassen, dass sich der
der internen Aufgabenverteilung vorrangig zuständige Geschäftsführer um seinen Aufgabenbereich kümmert (vgl. BGH, Beschluss vom 28.05.2002 - 5 StR 16/02 , zitiert
juris, dort Rn. 25; BGH, Urteil vom 06.07.1990 - 2 StR 549/89 , zitiert
juris, dort Rn. 48; BGH, Urteil vom 15.10.1996 - VI ZR 319/95 , zitiert
juris, dort Rn. 20-22; BFH, Urteil vom 26.04.1984 - V R 128/79 , zitiert
juris, dort Rn. 18; BFH, Beschluss vom 04.03.1986 - VII S 33/85 , zitiert
juris, dort Rn. 11). Das gilt aber nur, solange es keine Anhaltspunkte für eine ungenügende Aufgabenerfüllung gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 28.05.2002 - 5 StR 16/02 , zitiert
juris, dort Rn. 25-26; BGH, Urteil vom 06.07.1990 - 2 StR 549/89 , zitiert
juris, dort Rn. 48; BGH, Urteil vom 15.10.1996 - VI ZR 319/95 , zitiert
juris, dort Rn. 21-22; BFH, Urteil vom 26.04.1984 - V R 128/79 , zitiert
juris, dort Rn. 20, 24; BFH, Beschluss vom 04.03.1986 - VII S 33/85 , zitiert
juris, dort Rn. 11-12). Schon bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Aufgaben verbleibt es in jedem Fall bei einer Überwachungspflicht des nicht vorrangig zuständigen Geschäftsführers (vgl. BGH, Beschluss vom 28.05.2002 - 5 StR 16/02 , zitiert
juris, dort Rn. 25; BFH, Beschluss vom 22.07.2010 - VII B 126/09 , Rn. 7; BGH, Urteil vom 15.10.1996 - VI ZR 319/95 , zitiert
juris, dort Rn. 21; BFH, Beschluss vom 04.03.1986 - VII S 33/85 , zitiert
juris, dort Rn. 10). Danach war jeder der Angeklagten strafrechtlich verantwortlich. Der Angeklagte L war bei allen ihm vorgeworfenen Ausfuhren Geschäftsführer und bei den ersten 16 hiervon außerdem Ausfuhrverantwortlicher. Für die ersten 16 Ausfuhren war er damit innerhalb der Geschäftsführung originär verantwortlich. Damit kannte er beim Ausscheiden aus dem Amt des Ausfuhrverantwortlichen die interne Unternehmenspraxis, Ausfuhrvorgänge nicht dem Ausfuhrverantwortlichen vorzulegen. Er durfte sich aufgrund dieser Kenntnis der Unternehmenspraxis nicht darauf verlassen, dass die Einhaltung der ausfuhrrechtlichen Bestimmungen durch den Angeklagten L2 als neuem Ausfuhrverantwortlichen gewährleistet wäre. Der Angeklagte L2 war bei allen ihm vorgeworfenen Ausfuhren Geschäftsführer und Ausfuhrverantwortlicher. Die ihm vorgeworfenen Ausfuhren fielen damit unmittelbar in seinen Zuständigkeitsbereich. Aus der Rolle des Ausfuhrverantwortlichen beziehungsweise der hieraus resultierenden Kenntnis der Unternehmenspraxis der Bearbeitung von Ausfuhren und der unzureichenden Exportkontrolle ergibt sich für die Angeklagten L und L2, dass bei den von ihnen zu verantwortenden Ausfuhren ihr Unterlassen der Verhinderung dieser Ausfuhren im Sinne des § 13 StGB der Ausfuhr durch ein Tun entspricht. Der Angeklagte C war bei allen ihm vorgeworfenen Ausfuhren Geschäftsführer. Obwohl er zu keiner Zeit Ausfuhrverantwortlicher und damit originär für die Einhaltung ausfuhrrechtlicher Vorschriften verantwortlich war, hat er doch strafrechtlich für die Ausfuhren einzustehen. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er für die Ausfuhren innerhalb der Geschäftsführung nicht originär zuständig war, weil er erkannt hatte, dass die Endverbleibserklärungen der S Inc., deren Geschäftsführer er war, inhaltlich unzutreffend sein konnten. Dies verpflichtete ihn in seiner Funktion als Geschäftsführer der S GmbH zum Einschreiten. Zugleich begründet dieser Umstand, dass das Unterlassen der Verhinderung der Ausfuhren durch den Angeklagten C im Sinne des § 13 StGB der Verwirklichung einer Ausfuhr ohne Genehmigung durch ein Tun entspricht. Aufgrund der Verantwortlichkeit des Angeklagten C als Geschäftsführer und der weitgehenden Möglichkeiten der Erfolgsabwendung kann - entgegen der Auffassung der Verteidigung - auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte C die Taten lediglich als Gehilfe gefördert hätte. 2.3. Ohne Genehmigung Soweit die Waffen
Kolumbien re-exportiert wurden, erfolgten die Ausfuhren auch ohne Genehmigung. Ohne Genehmigung handelt ein Täter nämlich auch, wenn zwar eine Genehmigung vorliegt, deren Bedingungen aber nicht eingehalten werden (vgl. Diemer in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Band 1,
Kolumbien verstießen jedoch gegen die Bedingungen der Genehmigungen, sodass die ursprünglich genehmigten Ausfuhren insoweit (rückwirkend) ohne Genehmigung erfolgten. 2.4. Nicht genehmigungsfrei Die Ausfuhren waren auch nicht
1 Nr. 8 AWV a.F. genehmigungsfrei.
1 Nr. 8 AWV a.F. bedurfte es keiner Genehmigung für die Ausfuhr von Gegenständen, die von Behörden und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften oder eines ihrer Mitgliedstaaten oder Dienststellen der NATO zur Erledigung dienstlicher Aufgaben oder zur eigenen dienstlichen Verwendung, zur Lagerung oder Ausbesserung ausgeführt werden. Es handelt sich bei der TACOM jedoch schon nicht um eine durch § 19 Abs. 1 Nr. 8 AWV a.F. privilegierte Behörde oder Dienststelle. Infrage kommt nur eine Privilegierung über die NATO. Es handelt sich aber bei der TACOM nicht um eine Dienststelle der NATO, sondern um eine Behörde eines Mitgliedsstaats der NATO. Im Gegensatz zu den Europäischen Gemeinschaften sind die Mitgliedsstaaten der NATO jedoch in § 19 Abs. 1 Nr. 8 AWV a.F. nicht gesondert aufgeführt und damit nicht privilegiert. Selbst wenn sich die Privilegierung
1 Nr. 8 AWV a.F. grundsätzlich auf die TACOM erstrecken würde, würde dies im vorliegenden Fall nicht dazu führen, dass die Ausfuhren nicht genehmigungspflichtig gewesen wären. Denn in der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass die Befreiung von der Genehmigungspflicht
1 Nr. 8 AWV a.F. umfassend wirkt, soweit privilegierte Stellen sich an der Ausfuhr beteiligt haben und diesen Stellen die wirtschaftliche Disposition über die Lieferung obliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 28.03.2007 - 5 StR 225/06 , zitiert
juris, dort Rn. 30, 32); dies führt dazu, dass im Auftrag der privilegierten Stelle handelnde private Akteure ebenfalls keiner Genehmigung bedürfen; hier erfolgte die Beschaffung aus Deutschland aber nicht im Auftrag der amerikanischen Regierung, sondern ausschließlich durch die S Inc. Das ergibt sich schon daraus, dass in der SIG SAUER-Unternehmensgruppe entschieden wurde, dass die Waffen nicht in den Vereinigten Staaten hergestellt, sondern aus Deutschland importiert werden sollten. Die TACOM war in diese Entscheidung nicht eingebunden und auch sonst nicht an der Ausfuhr beteiligt. 2.5. Genehmigungsfähigkeit Die Strafbarkeit der Angeklagten scheitert schließlich nicht an der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit der Ausfuhren: Die Kammer geht davon aus, dass die verfahrensgegenständlichen Ausfuhren auch unter Berücksichtigung des Re-Exports
Kolumbien prinzipiell genehmigungsfähig gewesen wären. Letztlich wäre die Erteilung einer Genehmigung eine politische Entscheidung gewesen. Die Genehmigungsfähigkeit schließt den Tatbestand des § 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG a.F. jedoch nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2004 - 1 StR 129/04 , zitiert
juris, dort Rn. 11; BGH, Urteil vom 11.09.2002 - 1 StR 73/02 , zitiert
juris, dort Rn. 14; entsprechend für den Bereich des Umweltstrafrechts: BGH, Urteil vom 26.04.1990 - 4 StR 24/90 , zitiert
juris, dort Rn. 19; OLG Köln, Beschluss vom 13.02.1990 - 2 Ws 648/99 , zitiert
juris, dort Rn. 19; für den Bereich des Bauordnungswidrigkeitenrechts: OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.2008 - 3 Ss OWi 687/07 , dort Rn. 16; so auch Diemer in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Band 1,
juris, dort Rn. 14; entsprechend für den Bereich des Bauordnungswidrigkeitenrechts: OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2018 - 3 Ss OWi 270/18 , zitiert
juris, dort Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.2008 - 3 Ss OWi 687/07 , dort Rn. 16; ebenso: Pelz in Hocke/Sachs/Pelz, Außenwirtschaftsrecht, 2017, Vor § 17 AWG n.F., Rn. 32). 2.
juris, dort Rn. 6; ähnlich OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2004 - 2 Ss 289/04 , zitiert
juris, dort Rn. 11-12). Dieser Maßstab gilt auch für Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz (vgl. Dr. Diemer in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Band 1,
diesem Maßstab hat keiner der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt: Der Angeklagte L wurde zwar mittelbar als Gesellschafter durch die Ausfuhren bereichert. Die Bereicherung fiel aber geringer aus, als wenn durch die S Inc. selbst produziert worden wäre. Die Entscheidung für eine Produktion in ... und eine Ausfuhr von dort stellte eine Standortentscheidung dar, durch die der Angeklagte jedenfalls in Bezug auf die konkreten Ausfuhren keine unmittelbare Bereicherung anstrebte. Die Ausfuhren hatten für ihn als Gesellschafter der Muttergesellschaft zudem auch keine erhebliche Bedeutung gegenüber den Einnahmen aus den übrigen Geschäften, die in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgewickelt wurden. Der Angeklagte L2 hat sich durch die Ausfuhren keine sein Gehalt als Geschäftsführer übersteigende Einnahmequelle erschlossen, so dass auch für ihn nicht von einer Gewerbsmäßigkeit ausgegangen werden kann. Auch der Angeklagte C hatte nicht die Absicht, sich einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerade aus der wiederholten Begehung von Verstößen gegen das deutsche Ausfuhrrecht zu verschaffen. Dem Angeklagte C ging es
den Feststellungen der Kammer vielmehr lediglich darum, Waffen für den Vertrag mit der TACOM zur Verfügung zu haben. Durch eine Herstellung in den Vereinigten Staaten hätte er die von ihm geleitete dortige Gesellschaft innerhalb des Konzerns weiter stärken können. Außerdem wäre die Herstellung in den Vereinigten Staaten wirtschaftlicher gewesen als diejenige in Deutschland. Der Angeklagte C hätte damit von einer Herstellung in den Vereinigten Staaten durch seine Beteiligung am Gewinn der S Inc. stärker unmittelbar profitiert als von einer Herstellung in Deutschland. Lediglich aufgrund der Anweisung durch die Konzernleitung hat der Angeklagte C veranlasst, dass die S Inc. die benötigten Waffen zunächst weitgehend zukaufte. 2.7. Versuch In den Fällen, in denen von den in die Vereinigten Staaten ausgeführten Pistolen keine einzige
Kolumbien weitergeliefert wurde (Ausfuhren 15-16, 60, 78-79, 81, 90, 92 und 96), liegt eine versuchte Ausfuhr ohne Genehmigung vor. Zur Vollendung ist es insoweit nicht gekommen, da nicht gegen die Bedingungen der Ausfuhrgenehmigung verstoßen wurde. Insbesondere handelte es sich insoweit nicht
8 AWG a.F. um Ausfuhren ohne Genehmigung.
dieser Vorschrift handelte unter anderem ohne Genehmigung, wer auf Grund einer durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung handelte. Das würde voraussetzen, dass bei der Antragstellung absichtlich falsche Angaben gemacht worden wären, um eine Genehmigung zu erlangen. Dabei müsste die Absicht bei jedem der Angeklagten gesondert festgestellt werden. Für eine entsprechende Absicht hat die Beweisaufnahme bei keinem der Angeklagten Anhaltspunkte ergeben. Da eine Weiterlieferung
Kolumbien aber bei der Ausfuhr vom Vorsatz der Angeklagten umfasst war, verbleibt es insoweit bei einer Versuchsstrafbarkeit, die
5 AWG a.F. strafbewehrt ist. Die Angeklagten haben die Ausfuhren - auch
ihren eigenen Einlassungen - geschehen lassen, ohne zu irgendeinem späteren Zeitpunkt Einfluss darauf zu nehmen, ob und in welchem Umfang ein Re-Export
Kolumbien stattfand. Letztlich war es aus Sicht der Angeklagten beliebig und dem Zufall überlassen, welche der in die Vereinigten Staaten ausgeführten Pistolen
Kolumbien weitergeliefert wurden. Dabei war die Wahrscheinlichkeit eines Re-Exports sehr hoch: Über 80 % der im Tatzeitraum in die Vereinigten Staaten ausgeführten Pistolen hat die S Inc.
Kolumbien re-exportiert. Für die Beliebigkeit spricht auch, dass teilweise nur wenige Waffen aus einer großen Charge nicht
Kolumbien weitergeleitet wurden, wie etwa bei den Ausfuhren 22, 24, 35 und 36. Soweit von den in die Vereinigten Staaten ausgeführten Pistolen nur ein Teil
Kolumbien re-exportiert wurde (Ausfuhren 1, 3-5, 12-14, 17-18, 20, 22, 24, 27-31, 33-36, 43, 48-50, 53, 56, 58-59, 62, 65, 67-69, 72, 74-77, 82, 87-88, 91 und 98), haben die Angeklagten die jeweilige Straftat im Hinblick auf die re-exportierten Waffen vollendet und hinsichtlich der übrigen Pistolen - tateinheitlich - versucht. V.
GB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB Die Kammer hat aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Umstände davon abgesehen, von der fakultativen Strafrahmenverschiebung des § 13 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch zu machen.
GB kann die Strafe
GB gemildert werden, wenn eine Tat durch Unterlassen begangen wurde. Ob eine solche Milderung ausnahmsweise (vgl. BGH, Beschluss vom 16.10.1997 - 4 StR 487/97 , zitiert
juris, dort Rn. 6) in Betracht kommt, ist in einer wertenden Gesamtwürdigung - vor allem - der wesentlichen unterlassungsbezogenen Gesichtspunkte zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2012 - 2 StR 170/12 , Rn. 6; BGH; Beschluss vom 30.06.2011 - 4 StR 241/11 , Rn. 6). Bei den Angeklagten L und L2 war für die Versagung der Strafrahmenverschiebung die Stellung der Angeklagten als Ausfuhrverantwortliche maßgeblich, beziehungsweise für Herrn L
Aufgabe dieser Position seine Kenntnis der völlig unzureichenden Exportkontrolle in der Unternehmenspraxis. Die Stellung als Ausfuhrverantwortlicher begründet eine über das sich aus der Geschäftsführerstellung ergebende Maß deutlich hinausgehende Verantwortung für die Abwendung außenwirtschaftsrechtlicher Verstöße. Beim Angeklagten C war für die Kammer maßgeblich, dass dieser die Möglichkeit erkannt hatte, dass die S Inc. der S GmbH inhaltlich unzutreffende Endverbleibserklärungen ausgestellt hatte. Als Geschäftsführer der S Inc. war er hierfür in besonderer Weise verantwortlich. Damit war auch er nicht nur als Geschäftsführer der S GmbH allgemein verpflichtet, außenwirtschaftsrechtliche Verstöße zu verhindern, sondern zusätzlich aufgrund von Ingerenz. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer das Unterlassen durch die Angeklagten weniger schwer wiegen würde als eine eigene Tatbegehung durch aktives Tun (vgl. etwa BGH, Urteil vom 03.11.1981 - 1 StR 501/81 , zitiert
juris, dort Rn. 9). Aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung war es allen Angeklagten ohne weiteres möglich und zuzumuten, die rechtswidrige Ausfuhren zu unterbinden. Das gilt auch für den Angeklagten C, der zwar bei der SIG SAUER Beteiligungsgesellschaft nur eine untergeordnete Rolle spielte, wie sich schon aus dem Umstand ergibt, dass er als einziger Geschäftsführer nicht alleine vertretungsberechtigt war, der aber aufgrund seiner Rolle als Geschäftsführer der S Inc. innerhalb des Konzerns und auf das konkrete Geschäft erheblichen Einfluss hatte. 1.2. Keine Strafrahmenverschiebung
GB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB Auch hinsichtlich der Ausfuhren mit reiner Versuchsstrafbarkeit (Ausfuhren 15-16, 60, 78-79, 81, 90, 92 und 96) hat die Kammer eine Strafrahmenverschiebung
GB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB
einer Gesamtabwägung der Umstände nicht vorgenommen.
GB kann der Versuch milder bestraft werden als die vollendete Tat. Ob eine Strafrahmenverschiebung vorgenommen wird, ist auf Grund einer Gesamtschau aller schuldrelevanten Umstände zu entscheiden. Dabei hat das Gericht neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei vor allem die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, insbesondere die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie, umfassend zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2017 - 2 StR 166/17 , Rn. 17). Unter Anwendung dieses Maßstabs hat die Kammer von einer Verschiebung abgesehen. Maßgeblich waren für die Kammer die hohe Nähe zur Tatvollendung und die Gefährlichkeit des Versuchs. Wie unter IV.2.7 ausgeführt, war es
Überzeugung der Kammer letztlich dem Zufall überlassen, wie viele der in die Vereinigten Staaten ausgeführten Pistolen
Kolumbien re-exportiert wurden. Die Angeklagten haben sich darum nicht gekümmert. Durch die jeweils bereits durchgeführte Ausfuhr waren die Pistolen auch jeglicher Einflussmöglichkeit durch die zuständigen Behörden, namentlich das BAFA, entzogen. 1.3. Keine Strafrahmenverschiebung
GB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB Schließlich kam auch eine Strafrahmenverschiebung für den Angeklagten C wegen eines (vermeidbaren) Verbotsirrtums
den § 17 S. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht.
GB kann die Strafe
GB gemildert werden, wenn dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht fehlte, Unrecht zu tun, er seinen Irrtum aber hätte vermeiden können.
Überzeugung der Kammer liegt ein entsprechender Irrtum hier aber schon nicht vor. Der Angeklagten C hat sich zwar eingelassen, er sei davon ausgegangen, dass aufgrund des Verkaufs an die TACOM die Erklärung des Endverbleibs in den Vereinigten Staaten korrekt sei; dieser Einlassung ist die Kammer aber aus den oben unter III.4.1 genannten Gründen nicht gefolgt. 2. Strafzumessung Bei der Strafzumessung hat die Kammer die Einzelstrafen maßgeblich
dem Umfang der jeweiligen Ausfuhr in die Vereinigten Staaten und des anschließenden Re-Exports
Kolumbien differenziert. Bei der Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten aller Angeklagten weiter besonders berücksichtigt, dass Sie durch ihre geständige Einlassung zu Beginn der Hauptverhandlung dazu beigetragen haben, dass das Verfahren erheblich verkürzt wurde. Insbesondere wurde durch die Geständnisse eine aufwendige Beweisaufnahme mit der Vernehmung von Auslandszeugen entbehrlich. Besondere Bedeutung haben die Geständnisse auch, weil hinsichtlich der ersten Taten bereits das Erreichen der absoluten Verjährung drohte. Berücksichtigt hat die Kammer ferner, dass die Taten bereits lange zurück liegen und das Verfahren eine nicht unerhebliche Zeit in Anspruch genommen hat. Zudem sind alle Angeklagten nicht vorbestraft. Die Kammer hat den Angeklagten auch zugutegehalten, dass die Straftaten lediglich auf einer "Standortentscheidung" beruhen. Die Produktion aller
Kolumbien gelieferter Waffen hätte auch in den Vereinigten Staaten stattfinden können. Insofern handelte es sich vorliegend nicht um eine Umgehungsausfuhr. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass die Pistolen letztlich auf jeden Fall in Kolumbien angelangt wären. Zu Lasten aller Angeklagten hat die Kammer die jeweils erhebliche Zahl der Ausfuhren und der ausgeführten Pistolen sowie die Höhe des daraus erzielten Umsatzes berücksichtigt. 2.1. Keine Berücksichtigung der hypothetischen Genehmigungslage
Überzeugung der Kammer war zur Tatzeit und ist weiter völlig offen, ob die verfahrensgegenständlichen Ausfuhren bei ordnungsgemäßer Antragstellung genehmigt worden wären. Entgegen der Auffassung der Verteidigung war dies nicht strafmildernd zu berücksichtigen. Strafmildernd wäre lediglich zu berücksichtigen gewesen, wenn es sich um einen reinen Formalverstoß handeln würde. Die
Überzeugung der Kammer unsichere Genehmigungslage führt aber dazu, dass es sich nicht um einen Formalverstoß handelt. 2.1.1. Kein Formalverstoß Bei der Strafzumessung ist
GB unter anderem das Maß der Pflichtwidrigkeit zu berücksichtigen. Das Maß der Pflichtwidrigkeit ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des außenwirtschaftsrechtlichen Erlaubnisvorbehalts zu bestimmen. Der Erlaubnisvorbehalt soll sicherstellen, dass in jedem genehmigungspflichtigen Einzelfall vor der Ausfuhr eine Prüfung durch das BAFA und gegebenenfalls die übergeordneten Ministerien vorgenommen werden kann. Soweit eine Ausfuhr ohne Genehmigung erfolgt, wird das Maß der Pflichtwidrigkeit nicht dadurch erhöht, dass eine Genehmigung (möglicherweise) nicht erteilt worden wäre, da diese Möglichkeit von der Ausfuhr ohne Genehmigung bereits umfasst ist; das Maß der Pflichtwidrigkeit ist aber vermindert, wenn sicher davon auszugehen ist, dass eine Genehmigung erteilt worden wäre. Hat nämlich ein Ausführender einen Anspruch auf die Genehmigung einer Ausfuhr, so bemakelt die Rechtsordnung nicht die Ausfuhr an sich, sondern lediglich die Umgehung der Kontrollbefugnis der Genehmigungsbehörde; erreicht er andererseits durch das Umgehen eines Genehmigungsvorbehalts, dass er eine - gegebenenfalls auch nur
dem Ermessen der Genehmigungsbehörde - nicht genehmigungsfähige Ausfuhr durchführen kann, so ist diese Ausfuhr in vollem Umfang bemakelt (so für eine Verfallsentscheidung: BGH, Urteil vom 19.01.2012 - 3 StR 343/11 , Rn. 19; großzügiger noch BGH, Urteil vom 06.07.2004 - 1 StR 129/04 , zitiert
juris, dort Rn. 10, und BGH, Urteil vom 11.09.2002 - 1 StR 73/02 , zitiert
juris, dort Rn. 14, wonach es bereits ausreichen sollte, dass eine Ausfuhr genehmigungsfähig ist). Dementsprechend wäre es strafmildernd zu berücksichtigen, wenn die ungenehmigten Ausfuhren im Falle einer wahrheitsgemäßen Antragstellung sicher genehmigt worden wären (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2004 - 1 StR 129/04 , zitiert
juris, dort Rn. 10; BGH, Urteil vom 11.09.2002 - 1 StR 73/02 , zitiert
juris, dort Rn. 14; Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch des Wirtschaftsstrafrechts,
juris, dort Rn. 11). Das war hier aber nicht der Fall.
Überzeugung der Kammer ist es nicht sicher, dass eine Genehmigung für die Ausfuhr der verfahrensgegenständlichen Pistolen an Kolumbien direkt oder über die Vereinigten Staaten
Kolumbien genehmigt worden wäre. 2.1.2. Rechtliche Rahmenbedingungen Grundlage für eine Entscheidung über die Genehmigung von Ausfuhren von Rüstungsgütern sind die Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgütern vom 19.01.2000 (im Folgenden: Politische Grundsätze).
, Ziffer 1 der Politischen Grundsätze trifft die Bundesregierung ihre Entscheidungen
dem Außenwirtschaftsgesetz über Exporte von Rüstungsgütern in Übereinstimmung mit dem vom Rat der Europäischen Union angenommenen Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren vom 08.06.1998 (im Folgenden Verhaltenskodex) beziehungsweise etwaigen Folgeregelungen. Dabei sind die Kriterien des Verhaltenskodex ausdrücklich zum integralen Bestandteil der Politischen Grundsätze erhoben.
, Ziffer 1 der Politischen Grundsätze ist die Ausfuhr von Rüstungsgütern in EU-Mitgliedsstaaten, NATO-Länder, und NATO-gleichgestellte Länder (Australien, Japan, Neuseeland und Schweiz) (im Folgenden privilegierte Länder) grundsätzlich nicht zu beschränken. Bei allen übrigen Staaten werden Ausfuhren von Rüstungsgütern
Dabei gilt die Privilegierung der Staaten der ersten Gruppe
der in seiner Stellungnahme vom 04.02.2019 dargelegten Auffassung des Auswärtigen Amtes nicht in den Fällen, in denen von vornherein ein Re-Export in einen Staat der zweiten Gruppe in Rede steht.
, Ziffer 4 der Politischen Grundsätze kommen Genehmigungen für Ausfuhren
dem Außenwirtschaftsgesetz nicht in Betracht, wenn die innere Lage des betreffenden Landes dem entgegensteht, etwa bei bewaffneten internen Auseinandersetzungen oder hinreichendem Verdacht des Missbrauchs der Güter zur inneren Repression. Unabhängig vom Empfängerland dürfen Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern
, Ziffer 1 der Politischen Grundsätze nur erteilt werden, wenn zuvor der Endverbleib dieser Güter im Endempfängerland sichergestellt ist. Der Verhaltenskodex enthält unter anderem einen Kriterienkatalog, anhand dessen über die Genehmigung von Ausfuhren von Waffen zu prüfen ist. Als Kriterium 2 wird dabei die Achtung der Menschenrechte angeführt. Danach wird keine Ausfuhrgenehmigung erteilt, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass das zur Ausfuhr bestimmte Gerät zur internen Repression benutzt werden könnte. Als interne Repression werden dabei im Verhaltenskodex selbst beispielhaft unter anderem summarische oder willkürliche Hinrichtungen angeführt. Kriterium 3 betrifft die innere Lage im Endbestimmungsland als Ergebnis von Spannungen oder bewaffneter Konflikte. Danach verpflichten sich die Mitgliedsstaaten, keine Ausfuhren zu genehmigen, die im Endbestimmungsland bewaffnete Konflikte heraufbeschwören beziehungsweise verlängern oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärfen würden. Der Verhaltenskodex wurde durch den Gemeinsamen Standpunkt des Europäischen Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern vom 08.12.2008 (im Folgenden: Gemeinsamer Standpunkt) ersetzt. Dieser hat in Art. 2 die aufgeführten Kriterien des Verhaltenskodex übernommen. In Artikel 2 wird nunmehr unter Kriterium 2 zur Achtung der Menschenrechte ausgeführt, dass eine Ausfuhrgenehmigung unter anderem verweigert wird, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass die Militärtechnologie oder die Militärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt sind, zur internen Repression genutzt werden könnten. Dabei gelten als interne Repression nunmehr unter anderem willkürliche oder Schnell-Hinrichtungen. Als Kriterium 3 des Gemeinsamen Standpunkts wurde Kriterium 3 des Verhaltenskodex ohne bedeutende Änderung übernommen. Das Auswärtige Amt hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 04.02.2019 ausgeführt, ein bewaffneter Binnenkonflikt sei ein Versagungskriterium, sofern ein Einsatz der in Rede stehenden Güter in diesem Konflikt wahrscheinlich sei. 2.1.3. Die Lage in Kolumbien Gemessen hieran hätte die Lage in Kolumbien, die die Kammer auf Grundlage der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 28.02.2019 festgestellt hat, zur Tatzeit einer Genehmigung entgegengestanden: Kolumbien litt in der Zeit zwischen 2009 und 2012 weiter unter einem damals bereits seit über 40 Jahren andauernden gewaltsamen internen Konflikt. Der ab dem Jahr 2002 amtierenden Regierung war es seit Amtsantritt gelungen, mit einer "Politik der demokratischen Sicherheit" (Stopp der Verhandlungen mit der Guerilla, Verstärkung der staatlichen Sicherheitskräfte mit dem Ziel der Rückgewinnung des staatlichen Gewaltmonopols, Demobilisierung der Paramilitärs) die Sicherheitslage erheblich zu verbessern und die Präsenz der Staatsgewalt erheblich auszudehnen. Ab 2010 führte die
folgeregierung im Sicherheitsbereich die erfolgreiche "Politik der demokratischen Sicherheit" weiter. Im September 2012 bestätigte die kolumbianische Regierung Vorgespräche über einen Friedensdialog mit der Führung der FARC-Guerilla. Die Friedensverhandlungen begannen schließlich im Oktober 2012.
Schätzungen war die Zahl der FARC-Kämpfer bis 2009 von rund 18.000 auf rund 8.700 zurückgegangen. Trotz Schwächung blieb das Schadenspotenzial der FARC jedoch zwischen 2009 und 2012
wie vor hoch: Statt auf offene Konfrontation setzte die FARC in dieser Zeit vermehrt auf Hinterhalte, Scharfschützen, Landminen und Anschläge. Die Frequenz der Angriffe der FARC gegen zivile und militärische Ziele nahm seit Sommer 2008 merklich zu. Für das Jahr 2010 wurde berichtet, dass bei Kampfhandlungen 488 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet und 2.052 verletzt worden seien. Auch die ELN-Guerilla setzte gewaltsame Aktionen gegen Militär und Zivilbevölkerung fort. Außerdem lieferten sich beide Guerillagruppen immer wieder Gefechte untereinander, bei denen häufig die Zivilbevölkerung zwischen die Fronten geriet. Einige der bereits 2006 entwaffneten rund 36.000 Kämpfer der paramilitärischen AUC ("Autodefensas Unidas de Colornbia") begannen ab 2009, sich zu sogenannten "neuen kriminellen Gruppen" zusammenzuschließen, die insbesondere im Drogenschmuggel aktiv wurden und in den von ihnen dominierten Gebieten Gewalttaten gegen die Zivilbevölkerung begingen. Die Organisation Amerikanischer Staaten ging damals von der Existenz von 22 "neuen kriminellen Gruppen" mit einer Gesamtstärke von bis zu 7.000 Mann aus. Die kolumbianische Regierung hatte sich ab 2010 verstärkt dem Kampf gegen diese Gruppierungen verschrieben. Das Auswärtige Amt bewertete die Menschenrechtslage in Kolumbien zwischen 2009 und 2012 - trotz Verbesserungen in vielen Bereichen - als unverändert ernst. Für den ganz überwiegenden Teil der Verletzungen des humanitären Völkerrechts machte es illegale bewaffnete Gruppen verantwortlich. Das Auswärtige Amt ging aber davon aus, dass Menschenrechtsverletzungen auch durch staatliche Sicherheitskräfte erfolgten. In den Jahren 2011 und 2012 führte die Generalstaatsanwaltschaft Kolumbiens Untersuchungen gegen rund 3.000 Angehörige der Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit extralegalen Hinrichtungen durch. Der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass es in den letzten Jahrzehnten bis zu 5.000 Fälle gegeben haben könnte. Seit 2009 waren aber nur noch sehr vereinzelt Fälle gemeldet worden. Die Regierung hatte mit Suspendierung zahlreicher - auch hoher - Offiziere reagiert und der Wahrung der Menschenrechte in den Streitkräften noch mehr Gewicht eingeräumt. Im Herbst 2009 war es zu einer ersten Verurteilung mit hoher Haftstrafe gekommen. Die kolumbianische Nationalpolizei war
Einschätzung des Auswärtigen Amtes zwischen 2009 und 2012 in den kolumbianischen Binnenkonflikt eingebunden. 2.1.4. Genehmigungspraxis gegenüber Kolumbien Gegen die Erteilung einer Genehmigung zur Tatzeit spricht für die Kammer auch die Genehmigungspraxis gegenüber Kolumbien: Das BAFA stellte im Oktober 2007 auf eine Voranfrage wegen einer beabsichtigten Ausfuhr von (unter anderem) 80.000 Pistolen
Kolumbien, dort an die Nationalpolizei, eine ablehnende Entscheidung in Aussicht. Zur Begründung stellte das BAFA auf die Gefahr ab, "dass der bewaffnete Binnenkonflikt in Kolumbien durch die Pistolenlieferungen weiter verstärkt würde". Anderseits öffnete sich die deutsche Genehmigungslinie ab Mitte der 2000er leicht hinsichtlich Komponenten für Großgeräte wie Flugzeugen und Fregatten/Korvetten, da der Einsatz zu Menschenrechtsverletzungen als fernliegend betrachtet wurde. In den Jahren 2009 bis 2012 wurde Ausfuhren von Rüstungsgütern aus der Bundesrepublik
Kolumbien genehmigt. Lediglich im Jahr 2010 wurden allerdings auch Güter der Position A0001 der Ausfuhrliste exportiert; hierbei handelte es sich aber nicht um Pistolen. Zugleich wurden in den Jahren 2010, 2011 und 2012 jeweils Ausfuhranträge abgelehnt. In allen Jahren wurden Ablehnungen mit der Menschenrechtslage in Kolumbien (Kriterium 2) begründet, in den Jahren 2011 und 2012 darüber hinaus mit der inneren Lage im Endbestimmungsland als Ergebnis von Spannungen oder bewaffneten Konflikten (Kriterium 3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass vor Antragstellung häufig Voranfragen an das BAFA gestellt werden, denen bei negativer Bescheidung - wie oben im Oktober 2007 - oft keine formellen Anträge
folgen. Trotz der beschriebenen Öffnung der Genehmigungslinie beschied das BAFA im Jahr 2014 eine Voranfrage der S GmbH & Co. KG aus dem Jahr 2013 betreffen die Ausfuhr von elf Präzisionsgewehren über die Vereinigten Staaten an die Policia National de Colombia in Kolumbien negativ. Zur Begründung führte das BAFA aus, die Menschenrechtslage in Kolumbien bleibe - trotz spürbarer Verbesserungen - ernst; es komme
wie vor zu Menschenrechtsverletzungen durch Militär und Polizei. 2.1.5. Lieferung über die Vereinigten Staaten von Amerika
Überzeugung der Kammer wäre eine Genehmigung für die Ausfuhr zur Weiterlieferung
Kolumbien auch nicht deshalb sicher erfolgt, weil die Lieferung
Kolumbien im Rahmen des FMS-Programms der Regierung der Vereinigten Staaten erfolgte. Zwar hätte die Ablehnung eines wahrheitsgemäßen Antrags auf Genehmigung der Ausfuhren entsprechend der beschriebenen deutschen ausfuhrrechtlichen Genehmigungspraxis einen diplomatischen Konflikt mit dem NATO-Partner verursachen können; allerdings wird in Abschnitt II, Ziffern 2 bis 5 der Politischen Grundsätze klargestellt, dass die Bundesregierung sich vorbehält, Einfluss auch auf Re-Export-Entscheidungen zu nehmen, an denen privilegierte Länder beteiligt sind. Daran ändern auch die sich aus dem FMS-Programm ergebenden Beschränkungen für das Drittland nichts. Folgerichtig wird in der zur Tatzeit gültigen Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente
2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) vom 12.02.2002 (im Folgenden: Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente) in Abschnitt III.2.1.2 bei Ausfuhren im Wert von über 125.000,00 € in privilegierte Länder bei Lieferungen an einen privaten Empfänger - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - die Vorlage einer Endverbleibserklärung und eines Importzertifikats verlangt. Im Mustertext der Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente ist vorgesehen, dass in den Endverbleibserklärungen zugesichert wird, dass die ausgeführten Waren im Endbestimmungsland verbleiben und - von hier nicht einschlägigen Zielländern abgesehen - nicht ohne Zustimmung des BAFA re-exportiert werden. Die von der S Inc. ausgefüllten und mit den verfahrensgegenständlichen Anträgen auf Ausfuhrgenehmigung eingereichten Endverbleibserklärungen entsprechen diesem Mustertext. Diese Mustertexte belegen, dass Ausfuhren an privilegierte Länder nicht unabhängig von deren Re-Export-Absichten genehmigt werden. Dies entspricht auch der Auffassung des Auswärtige Amtes, die es in der gegenüber dem Gericht abgegebenen Stellungnahme dargelegt hat: Danach gibt es keine Privilegierung von Ausfuhren an EU-, NATO- und -gleichgestellten Staaten in Fällen, in denen von vornherein ein Re-Export der Rüstungsgüter aus einem dieser Staaten in ein Drittland in Rede steht. An dieser Bewertung durch die Kammer ändert sich auch nichts durch die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführte schriftliche Stellungnahme des Zeugen G
juris, dort Rn. 13; BGH, Urteil vom 11.09.2002 - 1 StR 73/02 , zitiert
juris, dort Rn. 7). Dementsprechend ist das Auswärtige Amt in seinem Gutachten vom 04.02.2019 zu der Einschätzung gekommen, dass die verfahrensgegenständlichen Ausfuhren geeignet sind, Zweifel an der Effektivität der deutschen Ausfuhrkontrolle aufzuwerfen. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an. 2.
der Zahl der von Deutschland in die Vereinigten Staaten ausgeführten Pistolen ausgerichtet. Hiervon ausgehend hat das Gericht im Einzelfall geringere Einzelstrafen festsetzt, wenn eine Tat teilweise oder vollständig nur versucht wurde. Sodann hat die Kammer bei allen Angeklagten gemäß § 47 Abs. 1 StGB bei den Taten, für die eine Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten in Betracht kam, anstelle der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe war für die nicht vorbestraften Angeklagten weder zur Einwirkung auf die Täter noch zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich. Zwar lag die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen aufgrund der Vielzahl der Einzeltaten auch bei den weniger schwerwiegenden Taten nahe (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2009 - 1 StR 627/08 , Rn. 48-49); im Ergebnis wären kurze Freiheitsstrafen bei den weniger schwerwiegenden Tatvorwürfen aber auch im Hinblick auf den erheblichen Zeitablauf jedenfalls mittlerweile nicht mehr angemessen gewesen. 3.
GB kann ausnahmsweise davon abgesehen werden, eine Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen und stattdessen auf eine gesonderte (Gesamt-)Geldstrafe erkannt werden. Ob auf eine gesonderte Geldstrafe erkannt wird, hat das Gericht
allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkten zu entscheiden. Dabei ist die Verhängung einer gesonderten Geldstrafe bei Serienstraftaten - wie vorliegend - eher fernliegend. Sie kann aber insbesondere in Betracht kommen, wenn sie wegen der Besonderheiten des Einzelfalls das geringere Übel darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 03.12.2007 - 5 StR 504/07 , Rn. 4). Das war hier wegen der bei Verhängung einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend eintretenden waffen- und damit jagdrechtlichen Folgen der Fall.
G wird bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Straftat für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft des Urteils unwiderlegbar vermutet, dass die verurteilte Person die für den Umgang mit Waffen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Damit wäre der Jagdschein
G für ungültig zu erklären und einzuziehen. Diese Rechtsfolge hätte den Angeklagten L aufgrund seines beruflichen Umgangs mit Jagdwaffen besonders hart getroffen, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen war. Zwar hat der Gesetzgeber seinen Willen mit der Formulierung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG klar zum Ausdruck gebracht; vorliegend liegt die Begehung der Taten aber bereits fast zehn Jahre zurück, in denen der Angeklagte Waffen führen und Jagd betreiben konnte, ohne dass sich für die Kammer erkennbare Anhaltspunkte für eine mangelnde Zuverlässigkeit für den Umgang mit Waffen ergeben hätten. Die zwingende Verneinung der erforderlichen Zuverlässigkeit ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt geboten, dass es vorliegend um die Ausfuhr von Waffen ging. Der Vorwurf des § 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG a.F. bezieht sich nämlich nicht auf den falschen Umgang mit Waffen, sondern auf die Nichteinhaltung außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften. 4.
Anklageeingang ein erstes Vorgespräch mit den Verfahrensbeteiligten geführt. Die Hauptverhandlung begann etwas weniger als ein Jahr
Eingang der Anklage. Dabei war die Terminierung aufgrund der Vielzahl der am Verfahren beteiligten Rechtsanwälte nicht einfach. Die Hauptverhandlung konnte am sechsten Verhandlungstag abgeschlossen werden. VII.
GB war bei den
folgend aufgeführten Gesellschaften Wertersatz für das aus den Taten Erlangte oder dafür erworbene Surrogate einzuziehen: 1. S GmbH Bei der S GmbH waren
GB 7.440.532,20 € als Wertersatz für den aus den rechtswidrigen Ausfuhren erzielten Umsatz einzuziehen. In dieser Höhe hat die Gesellschaft im Sinne des § 73 StGB aus den Taten Forderungen gegen die S Inc. erlangt.
GB ordnet das Gericht die Einziehung dessen an, was ein Dritter, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, wenn der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat. Hier hat die S GmbH etwas durch die strafbaren Ausfuhren erlangt, nämlich Forderungen in Höhe von 7.440.532,20 € gegenüber der S Inc. für die ausgeführten Pistolen. Dabei haben die Angeklagten auch für die S GmbH gehandelt. Das ist hier schon deshalb der Fall, weil bei jeder der ausgeurteilten Taten wenigstens einer der Angeklagten Geschäftsführer der Gesellschaft war. Die Einziehung hat auch zu erfolgen, soweit die rechtswidrige Tat bloß eine versuchte Tat darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2010 - 1 StR 245/09 , Rn. 37). Das ist hier bei den oben unter IV.2.7 ausgewiesenen Ausfuhren vollständig oder teilweise der Fall. Auch in diesem Umfang hat die S GmbH Forderungen gegen die S Inc. erlangt. Auf die nicht
Kolumbien re-exportierten Pistolen entfällt ein Umsatz von 1.416.737,54 €, der im Einziehungsbetrag enthalten ist. Vorliegend kam nur die Einziehung von Wertersatz
GB in Betracht:
GB ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht, wenn die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich ist. Das ist hier der Fall. Die S GmbH erwarb in den Jahren 2009 bis 2011 durch Lieferung der verfahrensgegenständlichen Pistolen Zahlungsansprüche gegen die S Inc. Aufgrund des erheblichen Zeitablaufs ist davon auszugehen, dass diese Forderungen bereits beglichen oder mit Gegenforderungen verrechnet worden sind. Eine unmittelbare Einziehung der erloschenen Forderungen war damit unmöglich. Die Einziehung von Wertersatz war in Höhe des gesamten Umsatzes der S GmbH mit der S Inc. anzuordnen. Die Kammer hat die Einziehung lediglich der Marge von insgesamt 327.464,62 € in Betracht gezogen.
GB erfolgt die Einziehung jedoch grundsätzlich
dem Bruttoprinzip (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 55 -56).
der Vorschrift sind bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten zwar die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen; außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist. Schon
der vor dem 01.07.2017 geltenden Rechtslage war einzuziehen, was strafbemakelt war. Hatte sich ein Tatbeteiligter im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit - insbesondere dem Abschluss oder der Erfüllung eines Vertrags - strafbar gemacht, so war bei der Bestimmung dessen, was er aus der Tat erlangt hat, in den Blick zu nehmen, welchen geschäftlichen Vorgang die Vorschrift
ihrem Zweck verhindern wollte; nur der aus diesem Vorgang gezogene Vorteil war dem Täter erwachsen. Soweit das Geschäft beziehungsweise seine Abwicklung an sich verboten und strafbewehrt war, unterlag danach grundsätzlich der gesamte hieraus erlangte Erlös dem Verfall. War dagegen strafrechtlich nur die Art und Weise bemakelt, in der das Geschäft ausgeführt wurde, so war nur der hierauf entfallende Sondervorteil erlangt. Diese Grundsätze galten auch in den Fällen, in denen das geschäftliche Tätigwerden des Tatbeteiligten einem Genehmigungsvorbehalt unterlag, den dieser in strafbarer Weise umgangen hatte. Erreichte er hierdurch, dass er ein - gegebenenfalls auch nur
dem Ermessen der Genehmigungsbehörde - nicht genehmigungsfähiges Geschäft abschließen oder erfüllen sowie daraus entsprechende Vermögenszuwächse erzielen konnte, so waren diese in vollem Umfang erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB a.F. und unterlagen daher grundsätzlich uneingeschränkt dem Verfall. Hatte er dagegen einen Anspruch auf die Genehmigung, so bemakelt die Rechtsordnung nicht den Abschluss oder die Erfüllung des Vertrags; vielmehr sollte durch die Strafbewehrung allein die Umgehung der Kontrollbefugnis der Genehmigungsbehörde sanktioniert werden. Erlangt war in einem solchen Fall nur der durch die Nichtdurchführung des Genehmigungsverfahrens erwachsene (Sonder-)Vorteil (vgl. zur alten Rechtslage: BGH, Urteil vom 19.01.2012 - 3 StR 343/11 , Rn. 16-17). Bei einem reinen Formalverstoß unterlag somit nur dieser Vorteil der Einziehung (vgl. ebenda, Rn. 19). Mit dem zum 01.07.2017 in Kraft getretenen, und
PO hier anzuwendenden neuen Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung wurde das Bruttoprinzip weiter gestärkt (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 55 -56). Schon dieser Umstand spricht für eine Einziehung
dem Bruttoprinzip. Nunmehr ist zunächst der Wert des Erlangten auf der Grundlage einer rein gegenständlichen Betrachtungsweise zu bestimmen. Es handelt sich dabei um alle Vermögenswerte, die einem Tatbeteiligten oder Drittbegünstigten in irgendeiner Phase der Tatbegehung zugeflossen sind (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 67 ). Das ist im vorliegenden Fall der gesamte Umsatz, den die S GmbH aus dem Verkauf der Pistolen vom Typ S... erzielt hat, also 7.440.532,20 €. Es sind sodann
GB n.F. Aufwendungen abzuziehen, soweit sie ein Täter oder Teilnehmer nicht bewusst und willentlich für die Vorbereitung oder Begehung einer Straftat aufgewendet oder eingesetzt hat (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 68 ). Dabei geht die Begründung des Gesetzentwurfes ausdrücklich davon aus, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Waren nicht abzuziehen sind, die der Täter oder Teilnehmer für den Verkauf unter bewusster (strafrechtswidriger) Umgehung außenwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen tätigt (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 68 , mit Verweis auf BGH, Urteil vom 21.08.2002 - 1 StR 115/02 , Rn. 12 und 36). Auch im hier vorliegenden Fall ist ein Abzug der Herstellungskosten nicht vorzunehmen. Denn die S GmbH hat die ausgeführten Pistolen laufend hergestellt, gerade um sie ausführen zu können. Dabei stieß die Gesellschaft bei der Herstellung an ihre Kapazitätsgrenzen, wie sich aus der durch Bericht des Vorsitzenden in die Hauptverhandlung eingeführten E-Mail des Angeklagten L2 vom 17.08.2009 ergibt. Dabei genügt zur Anwendung des Abzugsverbots, dass die Pistolen bewusst für Ausfuhren hergestellt worden sind, deren Genehmigungswidrigkeit durch die Angeklagten lediglich billigend in Kauf genommen wurde. Es liegt auch kein reiner Formalverstoß vor, der rechtfertigen würde, die Einziehung auf ersparte Kosten des Genehmigungsverfahrens zu beschränken (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2012 - 3 StR 343/11 , Rn. 19). Insoweit wird auf die Ausführungen unter V.2.1 verwiesen. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Zweck der Einziehung
dem Bruttoprinzip. Denn die Einziehung
dem Bruttoprinzip soll deren Anordnung nicht nur praktikabler machen, sondern verfolgt vor allem einen Präventionszweck: Dadurch, dass bei der Einziehung Aufwendungen nicht geltend gemacht werden können, soll die Begehung gewinnorientierter Straftaten unattraktiver werden (vgl. zum Zweck der Einziehung
dem Bruttoprinzip gerade im Außenwirtschaftsrecht: BGH, Urteil vom 21.08.2002 - 1 StR 115/02 , zitiert
juris, dort Rn. 24-26). 2. S Inc. Gegenüber der S Inc. war
GB die Einziehung von Wertersatz für den Erlös aus dem Verkauf der an die TACOM gelieferten Pistolen anzuordnen. Die Kammer hat die Einziehung in Höhe von 11.103.040,76 € angeordnet.
GB kann aus einer rechtswidrigen Tat Erlangtes bei einem Dritten, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, eingezogen werden, wenn er es durch die Tat erlangt und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat. Die S Inc. hat die von der S GmbH ausgeführten Pistolen erlangt und ist selbst nicht Täterin oder Teilnehmerin. Die Einziehung konnte aber ihr gegenüber angeordnet werden, weil die Angeklagten C und L (auch) für sie gehandelt haben. "Für einen anderen" im Sinne des § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB handelt, wer bei oder jedenfalls im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Tat auch - und sei es nur faktisch - im Interesse des Dritten handelt (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.1999 - 5 StR 336/99 , zitiert
juris, dort Rn. 39; BGH, Urteil vom 09.10.1990 - 1 StR 538/89 , zitiert
juris, dort Rn. 87; zur neuen Rechtslage: Eser/Schuster in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch,
Kolumbien liefern konnte. Soweit die S Inc. die Pistolen an die TACOM veräußert hat, ist die Einziehung von Wertersatz für Surrogate des ursprünglich Erlangten
GB erfolgt.
GB kann das Gericht auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die durch Veräußerung des Erlangten erworben wurden; diese Vorschrift gilt
GB auch für Einziehungen bei begünstigten Dritten, für die der Täter oder Teilnehmer gehandelt hat (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 67 ). Durch die Veräußerung der Waffen hat die S Inc. jeweils 439,00 US-Dollar erworben. Da dieses Geld nicht gegenständlich vorhanden ist - eine Barzahlung durch die TACOM schließt die Kammer aus -, war auch insoweit nur eine Einziehung von Wertersatz
GB möglich. Für die Wertermittlung kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der Wertersatzanspruch entstanden ist (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 67 ), hier also auf den Zeitpunkt der Veräußerung. Die S Inc. hat den Großteil der Pistolen - und zwar alle, hinsichtlich derer die Kammer die Einziehung von Wertersatz angeordnet hat - für 439,00 US-Dollar an die TACOM veräußert. Dieser tatsächlich von der S Inc. erworbene Kaufpreis ist der Wertermittlung zu Grunde zu legen. Es ist auch angemessen, Wertersatz nicht nur für das unmittelbar Erlangte einzuziehen, sondern für die deutlich wertvolleren Surrogate.
GB hat die Einziehung des Erlangten zwingend zu erfolgen, die Einziehung des Surrogats steht
dem Wortlaut des § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB jedoch im Ermessen des Gerichts (vgl. Eser/Schuster in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 73 StGB, Rn. 27). Auszugehen ist dabei von dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Ziel, Kriminalität dadurch zu bekämpfen, dass rechtswidrig erlangte Vermögensvorteile den Begünstigten effektiv wieder entzogen werden (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 1 ). Straftaten sollen sich nicht lohnen. Gegen die Einziehung von Wertersatz für die Surrogate sprach, dass die Angeklagten die Ausfuhren aus der Bundesrepublik nicht gezielt unter Angabe eines falschen Endverbleibs durchführten, weil ihnen die gewinnträchtige Lieferung
Kolumbien sonst nicht möglich gewesen wäre; wie oben festgestellt, waren die rechtswidrigen Ausfuhren Folgen einer Standortentscheidung, es handelte sich nicht um ein Umgehungsgeschäft. Andererseits ging es den Angeklagten L und C von Anfang an letztlich nicht darum, der S Inc. die Pistolen zu verschaffen, sondern das deutlich wertvollere Surrogat. Sie nahmen in Kauf, hierfür rechtswidrig zu handeln. Gegen die Einziehung von Wertersatz für die Surrogate sprach auch, dass die Einziehung hier nicht bei einem Tatbeteiligten erfolgt, sondern bei der S Inc. als Anderer im Sinne des § 73b StGB. Dem stand aber entgegen, dass die Endverbleibserklärungen mit dem falschen Endbestimmungsland von der S Inc. stammten. Die Gesellschaft ist aus diesem Grund weniger schutzwürdig. Vor dem Hintergrund der Einziehung des Wertes des Surrogats war auch dem Hilfsbeweisantrag des Vertreters der Einziehungsbeteiligten S Inc. aus dem Schlussvortrag nicht
zugehen. De
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