Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, vom Arbeitgeber ein ungeknicktes/ungefaltetes Zeugnis zu erhalten (entgegen BAG 21. September 1999 - 9 AZR 893/99). Dies gilt auch dann, wenn sich die grundsätzliche Holschuld aus vom Arbeitgeber zu vertretenden Gründen in eine Schickschuld gewandelt hat. Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin Zug-um-Zug gegen Rückgabe des unter dem 31.05.2017 erteilten Zeugnisses ein Zeugnis mit folgendem Inhalt zu erteilen und in einem DIN-A4-Umschlag, nicht gefaltet, zu übersenden: "... H...-H..., 31.05.2017 Arbeitszeugnis Frau B. L., geb. am ... 1959, war seit dem 01.06.2015 bei dem Rechtsvorgänger unseres Betriebes, dem Alten und Pflegeheim Haus H., als examinierte Pflegefachkraft der Altenpflege beschäftigt. Ab dem 01.07.2016 wurde der Betrieb von uns übernommen. Seitdem war Frau L. durchgehend im Nachtdienst für unser Unternehmen beschäftigt. Das Aufgabenfeld einer examinierten Fachkraft im Nachtdienst umfasst dabei unter anderem folgendes: - Stellen der Medikamente für den Tagdienst - Vorausstellen der Medikamente für die kommende Nachtschichtwoche - Verabreichen der Nachtmedikation - Grund und -Behandlungspflege nach Bedarf - Versorgung mit Nahrung oder Flüssigkeiten nach Bedarf - Regelmäßiges Lagern der Bewohner zur Dekubitusprophylaxe - Regelmäßige Versorgung mit Inkontinenzmaterialien - Regelmäßige Rundgänge, um den Gesundheitszustand der Bewohner zu kontrollieren -Reinigung von Pflegehilfsprodukten, die im Tagdienst verwendet werden Ab Oktober 2016 übte Frau L. zudem die Funktion der stellvertretenden Pflegedienstleitungen für unser Unternehmen aus. In dieser Funktion erstellte Frau L. zudem das Qualitätsmanagement-Handbuch für unser Unternehmen. Frau L. arbeitete jederzeit sicher und selbstständig. Sie führte alle Aufgaben mit Elan und Pflichtbewusstsein aus. Frau L. verfügt über entsprechende Fachkenntnisse, die die erfolgreich einsetzte. Sie nahm wiederholt die Gelegenheit wahr, sich fachlich fortzubilden. Sie war anerkannt und beliebt und verstand es, ihre Arbeitskollegen zu erfolgreichem Arbeitseinsatz zu motivieren. Frau L. hat die ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer Zufriedenheit erledigt. Das Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war höflich und korrekt. Ihr Verhalten gegenüber Patienten war immer einwandfrei und sie war aufgrund ihrer Hilfsbereitschaft bei den Patienten und deren Angehörigen beliebt und angesehen. Frau L. verlässt unseren Betrieb auf eigenen Wunsch zum 31.05.2017. M. S. A. Sc. Heimleitung Heimleitung" 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.450,00 €. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand Die Parteien führen ein Zeugnisrechtsstreit. Die Klägerin arbeitete als Altenpflegefachkraft zunächst seit dem 01.06.2015 beim Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1), ab dem 01.07.2016 dann unmittelbar bei der Beklagten zu 1), die eine Altenpflegeeinrichtung betreibt. Ab Oktober 2016 übernahm die Klägerin auch die Funktion der stellvertretenden Pflegedienstleistung. Sie verdiente zuletzt inklusive Zulagen 2.450,00 € brutto. Das Arbeitsverhältnis endete durch klägerseitige Kündigung am 31.05.2017. Die Beklagten wiesen die bei ihr beschäftigten Mitarbeiter anschließend an, dafür Sorge zu tragen, dass die Klägerin die Einrichtung der Beklagten zu 1) nicht mehr betreten kann. Mit Klage vom 09.06.2017 beantragte die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Kiel (Az.: 1 Ca 933 c/17) die Verurteilung der Beklagten zu 1-3 u.a. zur Zahlung wie auch zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Im September erhielt die Klägerin von den Beklagten ein mit "Arbeitszeugnis" bezeichnetes, an sie adressiertes Schreiben unter dem Datum 31.05.2017. In diesem heißt es auszugsweise: "(....) bekam [die Klägerin] allerdings ab Oktober 2016 in Ermangelung weiterer Kandidaten zusätzlich die Position der stellvertretenden Pflegedienstleitung zugewiesen. (...) (...) zeigte sich ab Februar 2017, dass Frau L. nicht mehr in der Versorgung unserer bis zu 24 Pflegebedürftigen zurechtgekommen ist. Bis auf das Füttern der heimzugehörigen Katzen war Frau L. nicht mehr in der Lage, ohne zusätzliche Unterstützung im Nachtdienst die Nebentätigkeiten zu erledigen. (...) (...) Auch reagierte Frau L. gereizt darauf, wenn Bewohner Behandlungspflege in der Nacht eingefordert haben. (...) (...) Frau L. schien durch die zusätzlichen Anforderungen (...) derartig überlastet gewesen zu sein, dass sie ihre eigentliche Arbeit nicht mehr vollbringen konnte. (...) Frau L. besaß viele Ambitionen, konnte dieser (sic!) aber nicht gerecht werden. (...) (...) Frau L. hat stattdessen bewusst Unruhe ins Team gebracht und Mitarbeiter gegeneinander ausgespielt, um sich selbst zu profilieren und einen Vorteil herauszuschlagen. Bei der Planung und Organisation innerbetrieblicher Schulungen hat Frau L. ihre Überforderung demonstriert. (...) (...) Es mangelt Frau L. an folgenden, persönlichen Grundfähigkeiten: eigene Kritikfähigkeit und Selbstreflexion (...) innere Stabilität. (...) Wir hoffen, dass Frau L. sich dieses sachliche Zeugnis zu Herzen nimmt und an ihren Defiziten arbeitet. (...)" Eine Führungs- und Leistungsbeurteilung enthält das Schreiben nicht. Auf Anlage K 2, Bl. 10 d.A. wird ergänzend Bezug genommen. Nach Übergabe dieses Schreibens erklärten die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2017 übereinstimmend den zum Aktenzeichen 1 Ca 933 c/17 geführten Rechtsstreit hinsichtlich des Zeugniserteilungsantrags für erledigt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärte in diesem Zusammenhang, dass über den Inhalt des Zeugnisses noch gestritten werde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.10.2017 monierte die Klägerin das Zeugnis und forderte die Beklagten unter Fristsetzung auf, das Zeugnis entsprechend eines von ihr beigefügten Zeugnisentwurfes zu korrigieren. Die Beklagten reagierten auch auf nochmalige Aufforderung nicht. Die Klägerin meint, das ihr übergebene Zeugnis erfülle weder die formellen noch die materiellen Voraussetzungen eines Arbeitszeugnisses: In formeller Hinsicht sei Folgendes zu beanstanden: Das Adressfeld sei ausgefüllt, das Zeugnis sei geknickt und nicht in einem DIN-A4-Umschlag versendet worden. Letzteres sei jedenfalls dann erforderlich, wenn - wie hier - andernfalls beim Versand in einem kleineren Format die Knickungen auch auf einer Kopie weiterhin ersichtlich seien. In materieller Hinsicht sei der Zeugnisinhalt nahezu vollständig negativ formuliert und geeignet, einen neuen Arbeitgeber vom Abschluss eines Arbeitsvertrages abzuhalten. Es fehle dem Zeugnis darüber hinaus an einer Leistungs- und Führungsbeurteilung. Das Zeugnis weiche in erheblicher Weise vom dem vom Rechtsvorgänger unter dem 18.01.2016 erstellten Zwischenzeugnis ab. Soweit das Zeugnis Behauptungen über Schlechtleistungen der Klägerin enthalte, können sich diese auch nur unterstellten und unsubstantiierten Behauptungen allein auf den Zeitraum der letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses beziehen und lassen damit den größten Teil des Beschäftigungsverhältnisses außer Betracht. Bei der Beklagten zu 1) sei es zudem üblich, eine Schlussformel (Dankens-, Bedauerns- und Gute-Wünsche-Formel) in das Arbeitszeugnis aufzunehmen. Jedenfalls wegen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes habe auch die Klägerin einen Anspruch darauf. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin Zug-um-Zug gegen Rückgabe des unter dem 31.05.2017 erteilten Zeugnisses ein Zeugnis mit folgendem Inhalt: "... H.-H., 31.05.2017 Arbeitszeugnis Frau B. L., geb. am ....1959, war seit dem 01.06.2015 bei dem Rechtsvorgänger unseres Betriebes, dem Alten und Pflegeheim Haus H., als examinierte Pflegefachkraft der Altenpflege beschäftigt. Ab dem 01.07.2016 wurde der Betrieb von uns übernommen. Seitdem war Frau L. durchgehend im Nachtdienst für unser Unternehmen beschäftigt. Das Aufgabenfeld einer examinierten Fachkraft im Nachtdienst umfasst dabei unter anderem folgendes: - Stellen der Medikamente für den Tagdienst - Vorausstellen der Medikamente für die kommende Nachtschichtwoche - Verabreichen der Nachtmedikation - Grund und -Behandlungspflege nach Bedarf - Versorgung mit Nahrung oder Flüssigkeiten nach Bedarf - Regelmäßiges Lagern der Bewohner zur Dekubitusprophylaxe - Regelmäßige Versorgung mit Inkontinenzmaterialien - Regelmäßige Rundgänge, um den Gesundheitszustand der Bewohner zu kontrollieren - Reinigung von Pflegehilfsprodukten, die im Tagdienst verwendet werden Ab Oktober 2016 übte Frau L. zudem die Funktion der stellvertretenden Pflegedienstleitungen für unser Unternehmen aus. In dieser Funktion erstellte Frau L. zudem das Qualitätsmanagement-Handbuch für unser Unternehmen. Frau L. arbeitete jederzeit sicher und selbstständig. Sie führte alle Aufgaben mit Elan und Pflichtbewusstsein aus. Frau L. verfügt über entsprechende Fachkenntnisse, die die erfolgreich einsetzte. Sie nahm wiederholt die Gelegenheit wahr, sich fachlich fortzubilden. Sie war anerkannt und beliebt und verstand es, ihre Arbeitskollegen zu erfolgreichem Arbeitseinsatz zu motivieren. Frau L. hat die ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer Zufriedenheit erledigt. Das Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war höflich und korrekt. Ihr Verhalten gegenüber Patienten war immer einwandfrei und sie war aufgrund ihrer Hilfsbereitschaft bei den Patienten und deren Angehörigen beliebt und angesehen. Frau L. verlässt unseren Betrieb auf eigenen Wunsch zum 31.05.2017. Wir wünschen Frau L. für ihren beruflichen und persönlichen Werdegang alles Gute und viel Erfolg. M. S. A. Sc. Heimleitung Heimleitung ...." zu erteilen und in einem DIN-A4-Umschlag, nicht gefaltet, zu übersenden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, es sei der Klägerin wegen der übereinstimmenden Erledigungserklärung hinsichtlich des Zeugniserteilungsantrages im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Kiel zum Az. 1 Ca 933 c/17 verwehrt, einen erneuten Rechtsstreit über die Erteilung des Zeugnisses zu führen. Die Klägerin habe weder einen Anspruch auf ein ungeknicktes Zeugnis in einem DIN- A 4-Umschlag noch darauf, dass die Beklagte ihr überhaupt ein Zeugnis zusende. Inhaltlich könne die Klägerin eine Aufzählung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten ohne Aufzählung der "Leerlauftätigkeiten" während der Nachtwachen nicht verlangen. Auch habe sie keinen Anspruch auf die Erklärungen "arbeitete jederzeit sicher und selbstständig", "war anerkannt und beliebt" sowie "Verhalten gegenüber Vorgesetzten war höflich und korrekt sowie gegenüber Patienten immer einwandfrei". Dies sei nicht der Fall gewesen, wie sich unmittelbar dem im bereits erteilten Zeugnis geschilderten Vorgängen ergebe. Auch habe sie gegenüber ihren Vorgesetzten bewusste Falschangaben hinsichtlich ihrer Berufserfahrung gemacht. Auf die an einen Kollegen gerichtete Frage, ob dieser sie nach ihrem Ausscheiden vermissen werde, habe dieser mit "nein" geantwortet. Auch ein Anspruch auf die von der Klägerin begehrte Schlussformel bestehe nicht. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO). Gründe Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Die Klägerin hat - bis auf die Aufnahme des von ihr begehrten Schlusssatzes mit guten Wünschen - einen Anspruch darauf, dass die Beklagten ihr das von ihr begehrte Zeugnis wie beantragt in einem DIN-A4-Umschlag und nicht gefaltet zusenden. Die Entscheidung beruht auf den nachfolgend kurz zusammengefassten rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 3 ZPO). A Die Klage ist zulässig. I. Streiten die Parteien - wie hier - dergestalt über die Berichtigung eines erteilten Zeugnisses, dass nicht nur einzelne Wörter oder Passagen geändert werden sollen, sondern in der Sache ein vollständig neues Zeugnis begehrt wird, ist es prozessual zulässig, den gesamten Wortlaut des Zeugnisses in den Klageantrag aufzunehmen (BAG, Urteil v. 14.03.2000 - 9 AZR 246/99 ). II. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass die Parteien in einem vorangegangenen Rechtsstreit einen klageweise geltend gemachten Anspruch auf Zeugniserteilung übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Auch nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist eine erneute Klageerhebung selbst bei identischem Streitgegenstand zulässig (Münchener Kommentar ZPO/Schulz, 5. Auflage 2016, § 91a Rn. 38 m.w.N.). Dies gilt erst recht, wenn es sich um verschiedene Streitgegenstände handelt. So liegt der Fall hier. Der ursprüngliche, übereinstimmend für erledigt erklärte Antrag war gerichtet auf Erteilung eines Zeugnisses (Zeugniserteilungsantrag), der hier streitgegenständliche Antrag ist indes gerichtet auf Zeugnisberichtigung. Im Übrigen hatte der Prozessbevollmächtigte bereits im Zusammenhang mit der Abgabe seiner Erledigungserklärung erklärt, dass mit dem Zeugnisinhalt des erteilten Zeugnisses kein Einverständnis bestehe und insoweit - sollte eine außergerichtliche Einigung scheitern - die Erhebung einer weiteren Klage in Aussicht gestellt. B. Die Klage ist auch überwiegend begründet. Die Klägerin kann von den Beklagten verlangen, dass sie ihr ein Zeugnis wie beantragt erteilen (I./IV.). Lediglich auf die von der Klägerin begehrte Dankens-, Bedauerns- und Gute-Wünsche-Formel hat die Klägerin keinen Anspruch (II.). Die Beklagten sind auch verpflichtet, der Klägerin das Zeugnis ungefaltet und in einem DIN-A4-Umschlag zuzusenden (III./IV.). I. 1. Das Arbeitszeugnis muss als Bewerbungsunterlage des Arbeitnehmers und Entscheidungsgrundlage für die Personalauswahl künftiger Arbeitgeber inhaltlich wahr, dabei jedoch zugleich vom verständigen Wohlwollen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer getragen sein. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn es dessen weiteres Fortkommen durch seinen Inhalt oder seine Form nicht unnötig erschwert (BAG, Urteil v. 14.06.2016 - 9 AZR 8/15 ). Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gilt: Der ein Zeugnis beanspruchende Arbeitnehmer trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Umstände, soweit es sich dabei um Tatsachen handelt. Bei Streit über die Bewertung von Führung und Leistung, die üblicherweise durch anerkannte und verbreitete Formulierungen ihren Ausdruck findet, obliegt es dem Arbeitnehmer, diejenigen Tatsachen vorzutragen, die eine überdurchschnittliche Bewertung begründen (BAG, Urteil v. 18.11.2014 - 9 AZR 584/13 ). Indes obliegt es dem Arbeitgeber, eine unterdurchschnittliche Bewertung durch hinreichenden Tatsachenvortrag zu rechtfertigen (BAG, Urteil v. 24.03.1977 - 3 AZR 232/76 ; LAG Köln, Urteil v. 25.08.2011 - 7 Sa 447/11 ). 2. Nach diesen Maßstäben steht der Klägerin weit überwiegend das von ihr beantragte Zeugnis zu.
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