ZPO ermächtigt die Prozessvollmacht grundsätzlich zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, somit auch zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich. Eine Beschränkung der Prozessvollmacht, die den Abschluss eines unwiderruflichen Prozessvergleichs ausschließt, ist gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner nur wirksam, wenn die Beschränkung diesen gegenüber eindeutig mitgeteilt wird. Dieser Grundsatz zur Offenlegung etwaiger Beschränkung einer Prozessvollmacht gilt nicht nur
1 ZPO im Anwaltsprozess, sondern auch für Beschränkungen der Prozessvollmacht im Parteiprozess
2 ZPO. Tenor Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ihrer Wahl zur Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 05.06.2019, Az. 2 Ca 285 a/19, wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Antragstellerin (künftig: Klägerin) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines Berufungsverfahrens. Im erstinstanzlich durch Urteil abgeschlossenen Hauptsacheverfahren stritten die Parteien um die Rechtswirksamkeit eines Prozessvergleichs mit welchem ein Kündigungsrechtsstreit beendet wurde. Die 44-jährige Klägerin war seit März 2012 bei der Beklagten, die einen ambulanten Pflegedienst betreibt, geringfügig als Pflege- und Haushilfe zu einem Monatsgehalt von 450,00 € beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26.10.2018 zum 31.12.
1 BGB als Stellvertreterin der Klägerin abgeschlossen. Die der Rechtsanwältin erteilte Vollmacht sei nicht dahingehend beschränkt worden, dass diese lediglich namens der Klägerin einen Widerrufsvergleich habe abschließen dürfen. Die Klägerin habe den Prozessvergleich aber auch nicht wirksam angefochten. Ein Anfechtungsgrund
1 BGB sei nicht gegeben. Die Klägerin sei nicht durch arglistige Täuschung zum Abschluss des Prozessvergleichs bestimmt worden. Der Beklagten stehe es zu, vor Gericht die aus ihrer subjektiven Sicht vorliegenden Kündigungsgründe zu schildern. Hierin liege keine arglistige Täuschung. Anhaltspunkte für eine widerrechtliche Drohung gebe es nicht. Demgemäß sei der Kündigungsrechtsstreit durch Prozessvergleich beendet worden. Der klagerweiternd geltend gemachte Kündigungsschutzantrag betreffend die Kündigung vom 09.05.2019 sei unbegründet, da das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2018 endete, sodass die nur vorsorglich ausgesprochene Kündigung vom 09.05.2019 "ins Leere gehe". Die Klägerin hat am 29.07.2019 beim Landesarbeitsgericht beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das ihr am 01.07.2019 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 05.06.2019 zu bewilligen und ihr einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin ihrer Wahl beizuordnen. Die Klägerin trägt vor, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass Rechtsanwältin H. am 19.12.2018 bei Abschluss des Prozessvergleichs eine uneingeschränkte Vollmacht gehabt habe. Tatsächlich habe sie Frau Rechtsanwältin H. am 18.12.2018 eine E-Mail geschickt, dass diese ggf. einen "Vergleich auf Widerruf abschließen dürfe". In einer zweiten E-Mail vom 18.12.2018 habe sie Rechtsanwältin H. eine Terminsvollmacht nach § 141 Abs. 3 ZPO übersandt, in der ebenfalls vermerkt gewesen sei, dass diese ggf. nur einen Vergleich auf Widerruf abschließen dürfe. Diese beiden E-Mails habe sie dem Arbeitsgericht am 27.06.2019 per E-Mail gesandt. Sie sei mittellos und könne deshalb keine E-Mail ausdrucken lassen. Sie sei auch nicht im Besitz eines Druckers. Die Rechtsanwälte H. hätten Parteiverrat begangen. Die Klägerin meint, ihr stehe bereits deshalb ein Anfechtungsgrund wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung zu, weil sich die Beklagte im Termin nur irgendeinen Kündigungsgrund ausgedacht habe. Das Arbeitsgericht hätte - ungeachtet der nur eingeschränkt erteilten Vollmacht - über den Anfechtungsgrund Beweis erheben müssen. Die Beklagte trägt vor, die Klägerin habe ihren ehemaligen Prozessbevollmächtigten eine umfassende und uneingeschränkte Vertretungsvollmacht erteilt. Die Beklagte bestreitet, dass die Terminsvertreterin nur berechtigt gewesen sei, einen Widerrufsvergleich abzuschließen. Rechtsanwältin H. habe zudem noch vor Abschluss des Vergleichs mit der Klägerin telefonisch Rücksprache gehalten. Eine Genehmigung des Vergleichs sei nicht erforderlich gewesen, da die Vertreterin der Klägerin umfassend bevollmächtigt gewesen sei. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen. 1. Der weiteren Rechtsverfolgung der Klägerin fehlt die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderliche Erfolgsaussicht. Im Falle der Bedürftigkeit erhält eine Partei
ZPO auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
ZPO ermächtigt die Prozessvollmacht grundsätzlich zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, somit auch zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich. Nach der gesetzlichen Intention ist die Prozessvollmacht im Anwaltsprozess eine Generalvollmacht mit dem gesetzlich bestimmten Umfang, §§ 81 , 83 Abs. 1 ZPO. Die Prozessvollmacht ermächtigt zur Führung des gesamten Rechtsstreits und damit grundsätzlich auch zur Beendigung des Rechtsstreits durch Verglich (Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 81 ZPO Rn. 1, 2). Dem steht auch nicht entgegen, dass bei Abschluss des Prozessvergleichs die den Rechtsanwälten Dr. H. pp. erteilte Prozessvollmacht nicht zur Akte gereicht worden war.
Satz 1 ZPO muss der Prozessbevollmächtigte seine Vollmacht nachweisen und damit zur Akte reichen, wenn der Gegner dies rügt. Dem Gericht gegenüber ist der Vollmachtsnachweis nur dann erforderlich, wenn der Bevollmächtigte kein Anwalt ist oder wenn die Vollmacht mangelhaft sein soll, § 88 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 77. Aufl., § 80 ZPO Rn. 9). Aufgrund der Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege reicht dessen - auch konkludent erteilte - anwaltliche Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung durch den Mandanten (hier: Klägerin) aus. Vorliegend haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Dr. H. pp., bereits im Eingang der Klagschrift angegeben, dass sie die Bevollmächtigten der Klägerin sind. Weiter heißt es auf Seite 2 oben: "Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage und werde beantragen:" Das Arbeitsgericht hatte mithin keine Veranlassung, an einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung der Rechtsanwälte Dr. H. pp. zu zweifeln. Die Beklagte hat die Bevollmächtigung auch nicht gerügt, sodass es zur Wirksamkeit des Prozessvergleichs nicht der vorherigen Einreichung der Prozessvollmacht bedurfte. bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin stand aber auch nicht eine wirksame Beschränkung der Prozessvollmacht dem Abschluss des Vergleichs entgegen.
1 ZPO ist im Anwaltsprozess eine Beschränkung des gesetzlichen Umfangs der Vollmacht überhaupt nur in dem dort geregelten Umfang zulässig, d.h. soweit sich die Beschränkung auf die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtsleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs bezieht. Zudem ist eine solche Beschränkung der Prozessvollmacht nur dann gegenüber dem Prozessgegner und dem Gericht wirksam, wenn sie diesen gegenüber unzweideutig mitgeteilt wird (BGH, Urt. v. 20.01.1955 - II ZR 239/53 -, Rn. 9, juris). Der Grundsatz, dass allein unzweideutig erkennbare Vollmachtseinschränkungen zu berücksichtigen sind, findet seine Grundlage in der Überlegung, dass im gerichtlichen Verfahren über die Reichweite der Vertretungsbefugnis keine Zweifel bestehen sollen. Während auf dem Gebiet der stellvertretenden Rechtsvertretung nach §§ 164 ff. BGB Zweifel an der Reichweite der Vollmacht zu Lasten des Vertragsgegners gehen und dieser allein nach den Regeln der Duldungs- und Anscheinsvollmacht geschützt wird, gebieten es die Besonderheiten des Prozessrechtsverhältnisses, dass die Partei, die einen Vertreter für die Prozessführung bestellt, etwaige Beschränkungen der Prozessvollmacht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, nach den Regeln der §§ 164 ff. BGB trage nicht der Vertretene, sondern der Erklärungsgegner das Risiko, ob das vorgenommene Rechtsgeschäft von der erteilten Vollmacht gedeckt sei. Während bei der rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung objektive Anhaltspunkte für die Reichweite der Vollmacht zumeist fehlen, darf bei der Entsendung eines Terminsvertreters mangels gegenteiliger Erklärungen davon ausgegangen werden, dass die typischerweise in der mündlichen Verhandlung vorkommenden Prozesserklärungen - insbesondere auch zur Beendigung des Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich - von der erteilten Vollmacht umfasst sind, da andernfalls der Zweck der mündlichen Verhandlung in Frage gestellt wäre. Dementsprechend umfasst die sog. Terminsvollmacht im Zweifel alle in der mündlichen Verhandlung vorzunehmenden Prozesshandlungen. Eine Beschränkung der Terminsvollmacht ist zwar - weitergehend als bei der Prozessvollmacht - möglich, muss aber als Ausnahme von der Regel zum Ausdruck kommen. Hierdurch wird die Prozesspartei, die einen Terminsvertreter zur mündlichen Verhandlung entsendet, auch keineswegs schutzlos gestellt. Vielmehr hat es die vertretene Partei - wie im Fall des § 83 Abs. 1 ZPO - in der Hand, die bestehende Beschränkung selbst gegenüber dem Gericht offenzulegen. Das gilt umso mehr, als mit der Entsendung eines Terminsvertreters die Verantwortung für die Prozessführung gerade nicht vollständig delegiert, sondern weiterhin von der Partei selbst wahrgenommen werden soll (LAG Hamm (Westfalen), Urt. v. 02.06.2003 - 8 Sa 137/03 -, Rn. 24, juris). (b) Diese Grundsätze zur Offenlegung der Beschränkung einer Prozessvollmacht gelten auch im Parteiprozess ohne Anwaltszwang. Denn das Gebot der Rechtsklarheit beansprucht auch im Fall der Erteilung einer Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen
2 ZPO oder für die Erteilung einer sog. Terminsvollmacht Geltung. Dementsprechend gilt das Erfordernis, etwaige Beschränkungen der Vollmacht offenzulegen, auch für den Fall des § 83 Abs. 2 ZPO (LAG Hamm (Westfalen), Urt. v. 02.06.2003 - 8 Sa 137/03 -, Rn. 24, juris).
Eine Beschränkung der Prozessvollmacht ist auch hierin nicht vermerkt. bb) Die Klägerin hat den Prozessvergleich aber auch nicht wirksam angefochten. Anfechtungsgründe wegen Irrtums (§ 119 BGB) oder arglistiger Täuschung oder Drohung (§ 124 BGB) sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des anzufechtenden Urteils verwiesen. 2. Dementsprechend ist der ursprüngliche Kündigungsrechtsstreit betreffend die Kündigung vom 26.10.2018 durch Abschluss des rechtswirksamen Prozessvergleichs vom 19.12.2018 beendet worden. Nach alledem hat die beabsichtigte Berufung der Klägerin keine Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 ZPO, sodass der Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückzuweisen war. Ein gesetzlich begründeter Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde lag nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/2203668.html ( https://oj.is/2203668 ) Volltext Druckansicht Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 3 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f
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