Für Regelungen zu den Einsatzzeiten und den Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes nach der DGUV-V2 ist der örtliche Betriebsrat nicht offensichtlich unzuständig. Das gilt auch, wenn die Arbeitgeberin ein Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs betreibt und sich die Arbeitsplätze der großen Mehrzahl der Beschäftigten im Bus befinden. Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn - 4 BV 45 e/19 - vom 17.10.2019 wird zurückgewiesen Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle und insoweit im Beschwerdeverfahren nur noch darüber, ob die Einigungsstelle für den vorgesehenen Regelungsgegenstand "Aufgaben und Einsatzzeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes nach DGUV-V2" offensichtlich unzuständig ist. Die Antragsgegnerin (Arbeitgeberin) ist eine Gesellschaft der Freien und Hansestadt H.. . Sie betreibt ein Unternehmen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs und unterhält in H.. und S.-H. mehrere Betriebshöfe. Es sind verschiedene örtliche Betriebsräte und ein Gesamtbetriebsrat gebildet. Der antragstellende Betriebsrat ist für den Betriebshof in S... gewählt. Ein weiterer Betriebsrat ist für den Betriebshof in E... gebildet. Für die Betriebe E... und S... gibt es einen gemeinsamen Fahrzeugpool. Insbesondere beim Fahrplanwechsel werden Busse des einen Betriebs im jeweils anderen Betrieb eingesetzt. Im Regelfall wird eine Linie ausschließlich von einem Betriebshof befahren. Die Hauptuntersuchung der Busse findet in der Werkstatt in S... statt, während die Wartungen in der Werkstatt in E... erfolgen. Weitere Werkstätten befinden sich an anderen Betriebshöfen. Gemeinsamer Werkstattleiter ist Herr M. Die Busse sind unternehmenseinheitlich ausgestattet. Technischer Leiter aller Werkstätten ist Herr K. An den Wende- und Parkplätzen befinden sich Sanitäranlagen, die von Arbeitnehmern verschiedener Betriebshöfe genutzt werden. Wegen kurzfristiger Bedarfe kommt es regelmäßig dazu, dass Werkstattarbeitnehmer aus E... im Betrieb S... oder umgekehrt tätig werden. Die Arbeitnehmer der IT-Abteilung sind bis auf zwei, die am Betriebshof S... tätig sind, dem Betriebshof in B... zugeordnet. Auch Arbeitnehmer der Abteilungen Personal und Marketing halten sich regelmäßig an verschiedenen Betriebshöfen auf, etwa für Bewerbungsgespräche und Werbemaßnahmen. Seit dem Jahr 2013 besteht eine Vereinbarung der Arbeitgeberin mit dem überbetrieblichen Dienst B... G... und S... GmbH, mit dem auch eine Vereinbarung über die Aufgaben und Einsatzzeiten getroffen wurde. Seit 2018 arbeitet die Arbeitgeberin mit dem überbetrieblichen Dienst der B... GmbH zusammen. Deren Betriebsärztin Frau Dr. F. ist für sämtliche Betriebe der Arbeitgeberin zuständig. Der Gesamtbetriebsrat der Arbeitgeberin hat dem Einsatz des überbetrieblichen Dienstes ausdrücklich zugestimmt. Deren Aufgaben und Einsatzzeiten sind dem Gesamtbetriebsrat bekannt. Unter dem 26.06.2019 beschloss der Antragsteller (Betriebsrat), die Antragsgegnerin zu Verhandlungen über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu den Aufgaben und Einsatzzeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes aufzufordern. Nachdem die Arbeitgeberin am 05.07.2019 eine Regelung mit dem Betriebsrat im Hinblick auf eine nach ihrer Auffassung bestehende Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats abgelehnt hatte, hat der Betriebsrat das vorliegende Verfahren auf Einsetzung einer Einigungsstelle eingeleitet. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf die Akte Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17.10.2019 die Direktorin des Arbeitsgerichts K... B... zur Vorsitzenden für eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Aufgaben und Einsatzzeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes nach DGUV-V2" bestellt und die Zahl der Beisitzer auf zwei je Seite festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Einigungsstelle sei für den vorgesehenen Regelungsgegenstand nicht offensichtlich unzuständig. Die DGUV-V2 sei betriebsbezogen ausgestaltet, nicht gesamtbetriebsbezogen. Die dem Betriebshof S... zugewiesenen Arbeits- und Betriebsmittel seien arbeitssicherheitstechnisch zu bewerten, den dort Beschäftigen müsse betriebsärztliche Versorgung zukommen. Die bloße Zweckmäßigkeit einer überbetrieblichen Regelung reiche nicht aus, um die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats begründen zu können. Wegen der weiteren Einzelheiten der arbeitsgerichtlichen Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts verwiesen. Gegen den am 01.11.2019 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 15.11.2019 Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet. Sie führt unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen aus: Sie sei der Auffassung, für den vorliegenden Regelungsgegenstand sei zwingend der Gesamtbetriebsrat zuständig. Dies folge daraus, dass bei ihr Betriebsmittel, wie z.B. Busse oder Toiletten zwingend betriebsübergreifend genutzt und zahlreiche Arbeitnehmer aus verschiedenen Abteilungen und vor allem die Busfahrer betriebsübergreifend eingesetzt würden. Der Arbeitsplatz eines typischen Arbeitnehmers, namentlich der eines Busfahrers, liege außerhalb des jeweiligen Einzelbetriebs. Der Arbeitsplatz befinde sich im Bus, der je nach Linie andere Wege nehme. Die Fahrerkabinen müssten einheitlichen Standards genügen. Auch die Werkstätten arbeiteten nach den gleichen unternehmenseinheitlichen Vorschriften, um einen einheitlichen Sicherheitsstandard zu gewährleisten. Die Sanitäranlagen seien der betriebsübergreifenden Abteilung Infrastruktur zugeordnet. Die Arbeitnehmer in den Werkstätten, in denen erhöhte Gefährdungen bestehen könnten, müssten wissen, dass in allen Werkstätten einheitliche Arbeitsbedingungen bestünden. Es sei nicht hinnehmbar, dass für S... inhaltlich abweichende Aufgabenbereiche definiert würden. Maßgeblich sei im Übrigen nicht der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff, sondern der von der DGUV-V2 in deren Anhang 1 eigenständig definierte Betriebsbegriff. So habe auch das BAG das Mitbestimmungsrecht bei Sicherheitsanweisungen für Arbeitnehmer, die mit Wartungsarbeiten an Aufzügen und Fahrtreppen bei Kunden befasst gewesen seien, dem Gesamtbetriebsrat zuerkannt. Auch sie müsse sich aufgrund ihrer Dienstleistung überbetrieblich organisieren. Es sei für sie nicht denkbar und mit immensen Folgen und Gefahren verbunden, wenn unterschiedliche Maßstäbe hinsichtlich der Prüf- und Überwachungsaufgaben durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte in den jeweiligen Betrieben gölten und diese unterschiedliche Maßnahmen träfen, die dann jeweils unterschiedlich in den Betrieben umgesetzt werden müssten. Das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung verkannt, dass das hier in Rede stehende Mitbestimmungsrecht nicht teilbar sei. Im Bereich der zwingenden Mitbestimmung gelte der Grundsatz der Zuständigkeitstrennung. Es sei entweder der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat zuständig. Die Arbeitgeberin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichtes Elmshorn - Az. 4 BV 45 e/19 - vom 17.10.2019 den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts. Für eine Vielzahl von Arbeitnehmern würden auf dem Betriebshof in S... Arbeitsplätze vorgehalten, an denen diese ihre Tätigkeiten auch erbrächten. Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt habe, seien die Regelungen der DGUV-V2 betriebsbezogen ausgestaltet. Jedenfalls hinsichtlich der Einsatzzeiten sei auch nicht erkennbar, inwieweit hier divergierende Regelungen im Unternehmen zu einem unterschiedlichen Schutzniveau führen könnten. An den bisherigen Regelungen zum Einsatz der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes sei er nicht beteiligt worden. Im Zweifel sei im Übrigen der Betriebsrat zuständig und nicht der Gesamtbetriebsrat. Die Frage, welche konkreten Arbeitsplätze in den Geltungsbereich einer Regelung für den S... Betrieb fielen, obliege der Einigungsstelle, die ihre Zuständigkeit selbst zu prüfen habe. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Akte verwiesen. B. Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin hat keinen Erfolg. I. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 100 Abs. 2 S. 1 ArbGG statthaft. Die Frist von zwei Wochen zur Einlegung und Begründung der Beschwerde (§ 100 Abs. 2 S. 2 ArbGG) ist gewahrt. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist nach den Feststellungen im Beschwerdetermin der Arbeitgeberin frühestens am 01.11.2019 zugestellt worden. Die am 15.11.2019 eingelegte und begründete Beschwerde wahrt damit die Frist. Im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Beschwerde keine Bedenken. II. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Einigungsstelle eingesetzt. Der Antrag des Betriebsrats ist begründet. Gemäß § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG kann ein Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle für den beantragten Regelungsgegenstand offensichtlich unzuständig ist. Das ist hier nicht der Fall. 1. Die Zurückweisung eines Antrags auf Einsetzung einer Einigungsstelle kommt nur dann in Betracht, wenn das vom Betriebsrat in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht offenkundig nicht gegeben ist. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt (Germelmann/Schlewing, ArbGG, 9. Auflage, Kommentar, § 100, Rn. 9). Eine offensichtliche Unzuständigkeit liegt auch dann vor, wenn das in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht offensichtlich nicht dem antragstellenden Betriebsrat, sondern einem Gesamtbetriebsrat zusteht (Germelmann, a.a.O., Rn. 10 m.w.N). 2. Für den Regelungsgegenstand "Aufgaben und Einsatzzeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes nach DGUV-V2" ist der antragstellende Betriebsrat nicht offensichtlich unzuständig. a) Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass die Festlegung der Aufgaben und der Einsatzzeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG unterliegt. Die Anlage 2 der DGUV-V2 gibt nur hinsichtlich der Grundbetreuung feste Zeiten vor, nicht aber für den betriebsspezifischen Teil der Betreuung (vgl. auch Fitting, 29 Auflage, 2018, § 87, Rn. 314). Auch die Frage, welche Aufgaben durch die genannten Personen erbracht werden sollen, unterliegt der Konkretisierung durch die Betriebsparteien und damit der Mitbestimmung durch den Betriebsrat. b) Für diesen Regelungsgegenstand ist auch der hier den Antrag stellende örtliche Betriebsrat nicht offensichtlich unzuständig. Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass in den zu regelnden Angelegenheiten das Mitbestimmungsrecht dem Gesamtbetriebsrat zugewiesen ist. aa) Die Ausübung der Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegt grundsätzlich dem von den Arbeitnehmern unmittelbar gewählten Betriebsrat. Dem Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG nur die Behandlung von Angelegenheiten zugewiesen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Erforderlich ist, dass es sich zum einen um eine mehrere Betriebe betreffende Angelegenheit handelt und zum anderen objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung besteht. Das Vorliegen eines zwingenden Erfordernisses bestimmt sich nach Inhalt und Zweck des Mitbestimmungstatbestandes, der einer zu regelnden Angelegenheit zugrunde liegt. Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände des Unternehmens und der einzelnen Betriebe. Allein der Wunsch des Arbeitgebers nach einer unternehmenseinheitlichen oder betriebsübergreifenden Regelung, sein Kosten- oder Koordinierungsinteresse sowie reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte genügen nicht, um in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zustimmung des Gesamtbetriebsrats zu begründen. Im Bereich des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG sind in Unternehmen mit mehreren Betrieben regelmäßig die Einzelbetriebsräte für die Regelung der davon erfassten Angelegenheiten zuständig. Der Gesamtbetriebsrat ist nur zuständig, wenn die Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes eine überbetriebliche Angelegenheit betreffen und diese durch die einzelnen Betriebsräte nicht geregelt werden können (BAG, Beschluss vom 18.07.2017 - 1 ABR 59/15 - Juris, Rn. 19 f). bb) Danach ist hier der antragstellende Betriebsrat des Betriebs S... für die Wahrnehmung des hier in Rede stehenden Mitbestimmungsrechts nicht offensichtlich unzuständig. Es bleibt bei der regelmäßigen Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats bei Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
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